1933 / 302 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 302 vom z8. Dezember

1933. S. 2.

Nr. des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nr. des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

7

nach ien

Meterwaren:

Applikationsstickereien

den des auf⸗ oder darunterliegenden Ge⸗

Näharbeit, nicht in abgepaßt gestickte Waren,

Tüll, Musseline oder anderen gewebten Stoffen, ausgenommen gewebten Spitzen oder Spitzenstoffen, durch Aufsticken von Mustern verbunden ist und die Muster durch Ausschneiden des auf⸗ oder darunterliegen⸗ den Gewebes oder beider Gewebe sichtbar werden, im Stück als Meterware eingehend, ohne Näharbeit, nicht in abgepaßt gestickte Waren, z. B. Kragen, Manschetten, Ta⸗ schentücher, zerlegbar oder solche Waren darstellend .

der Nr. aus 5l9 treten an Stelle der Absätze 1 und 2 die en Bestimmungen: Kragen, Manschetten, Einsätze einschließlich

Hemdeneinsaͤtze, Vorhemden, Wãäschebesatz⸗ garnituren einschließlich Hemdenpassen, Rrawatten, Schärpen und ähnliche Putz= waren, auch Taschentücher, alle diese ganz oder zum Teil aus Stickereien, aus Tüll⸗ spitzen oder aus Meterwaren der im nach⸗ stehenden Absatz 2 genannten Art, auch Spitzen, Spitzenstoffe oder Tüll enthaltend: gewebte Spitzen oder Spitzenstoffe ent⸗ haltend andere

2 0 9 2 2 2 8 * * 1 2

8 9 2 d 9 ö 8 *

aus mehreren durch Stick⸗ oder Nähstiche verbundenen Lagen von anderen Ge⸗ weben als gewebten Spitzen oder Spitzen⸗ stoffen, auch wenn die Meterwaren Tüll⸗ spitzen darstellen J anbere, ganz ober zum Teil aus Stickereien, auch Spitzen, Spitzenstoffe oder Tüll ent- haltend, oder ganz oder zum Teil aus Tüllspitzen, auch andere Spitzen, Spitzen. stoffe oder Tüll enthaltend, alle diese mit Ausnahme der unter nachstehenden Ab⸗ satz 3 fallenden Applikationsstickereien: gewebte Spitzen oder Spitzenstoffe enthaltend 0 2 9 2 9 1 1 1 2 1 6 aan, , auf gewebten baum⸗ wollenen Grundstoffen, aiusgenommen ge⸗ webten Spitzen oder Spitzenstoffen, bei denen der Grundstoff mit Tüll, Musseline oder anderen gewebten Stoffen, ausge⸗ nommen gewebten Spitzen oder Spitzen⸗ stoffen, durch Aufsticken von Mustern ver⸗ bunden ist und die Muster durch Ausschnei⸗

webes oder beider Gewebe sichthar werden, im Stück als Meterware eingehend, ohne

1000

aus 819 Absatz 1

aus 878 aus 879

Schrauben, Muttern,

Anmerkung zu Nr. J83 und 799. Teile von Hartzerkleinerungsmaschinen von der durch die hinterlegten Abbildungen veranschaulichten Art werden vertrags⸗ mäßig, sofern aus nicht schmiedbarem Guß nach Nr. 782 und sofern aus schmiebbarem Guß nach Nr. 798 ver⸗ zollt, wenn sie nur von der groben Gußhaut teilweise oder gänzlich befreit, nach der Fertigstellung geglüht oder i. dem Sandstrahlgebläse gereinigt ind.

Die Befugnis zur Abfertigung dieser Teile zu den Sätzen der Nr. 82 ober Nr. Jos wird auf eine Zollstelle beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt wird.

den, in Ringen oder auf Holzrollen, und Weberblätter ( Riete)

16. Hinter der Nr. aus 844 ist einzufügen: . Schrauben, Muttern, Niete und Unterleg⸗

scheiben aus Messing⸗. Niete und Unterleg⸗ scheiben aus vernickeltem Messing.. Anmerkung zum siebzehnten Ab⸗ schnitt des Tarifs. Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben aus unedlen Metallen oder Legie⸗ rungen unedler Metalle werden ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nach ihrer Beschaffenheit verzollt.

Anlage

16. Die Nr. aus 819 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Spinn⸗ und Zwirnringe = Weberlitzenringe (Maillons) . Weberblätterzuhne (Rietstäbe), auch in Bun⸗

11 einbarung).

(zur 4. Zusatzver

Aenderungen und Ergänzungen der Anlage B.

Nr. des

schweiz. Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp. per 4

ad 232

3. B. Kragen M6 a

wer, (öersuoen) nicht durch das GHrundgewebe durchgeführt ist, sondern auf der Schauseite aufliegt und hier von dem Unterfaden festgehalten wird. Ent⸗ sprechendes gilt für derartig gestickte Tüll⸗ spitzen, d. h. sie unterliegen der Ver⸗3 zollung als gestickte Spißenstoffe oder

ad a2 / l

Spitzen.

9. Vor der Nr. aus 630 ist einzufügen:

aus 560 ] Webervögel, Schlagkappen, Treiberschoner . ] 10. In der Nr. aus 630 ist der Zollsatz „25 zu ändern in „I65.

1I1. Hinzer der Nr. aus 630 ist einzufügen: aus 640

12. In der Nr. aus 671 sind die Zollsätze .

Nahtlose Hohlkörper aus Acetyleellulose für

Verpackungszwecke mit Ausnahme von Schrumpfkapseln und anderen schrumpf⸗ baren Waren

ändern in „H“ und „120 und folgende Bestimmungen

13. Hinter der Anmerkung zu Nr. 670 bis 672 ist einzufügen:

Hutgeflechte aus mit Streifen von trans⸗

parentem Viscosepapier vollständig um⸗ wickelten Hanffäden und einem Zettel aus Baumwolle oder Ramie bis zu einer Jahres⸗ menge, die der Menge entspricht, die die Schweiz im Durchschnitt der Jahre 1930, oz1 und 1932 an Waren der Nr. 671 nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in das deutsche Zollgebiet eingeführt hat. Anmerkungen.

J. Von der Jahresmenge für Hutge⸗ flechte darf im ersten Kalender⸗ vierteljahr bis zur Hälfte zu dem Vertragssatz von 210 RM einge⸗ führt werden.

„Die Abfertigung der Hutgeflechte zu dem Zollsatze von 210 RM ist nur zuläfsig bei zwei Zollstellen, die im Einvernehmen beider Ne⸗ gierungen bestimmt werden.

Anmerkung zum elften Abschnitt des Tarifs. Werbedruckschriften und Werbeplakate, deren wesentlicher Zweck darin besteht, zum Besuch von Gegen⸗ den und Orten, Messen oder Ausstel⸗ lungen im Gebiete der Schweiz anzu⸗ regen, bleiben zollfrei, vorausgesetzt, daß diese Druckschriften und Plakate in der Schweiz hergestellt sind, im deutschen Zollgebiet unentgeltlich ver⸗ teilt werden sollen und ihr Charakter als Werbemittel augenscheinlich ist.

or der Nr. aus 819 Absatz 1 ist einzufügen:

Anmerkung zu Nr. J82 und 798. Bei Teilen von Hartzerkleinerungsmaschi⸗ nen von der durch die hinterlegten Muster veranschaulichten Art (ogl. An⸗ merkung zu Nr. 783 und 799) wird das Vorarbeiten zum Zwecke der Prü⸗ fung ber Gegenstände auf Fehlerfrei⸗ heit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansätzen jowie das Abstechen der verlorenen Köpfe nicht als Bearbeitung angesehen.

und „150. zu

100

aus 703 aus 70 4a /sb 769 a 830 a

ad 9480

100 14

anzufügen:

1078

ad 11514

lichen

zur Vierten schweizeris

gemacht wird. Zollstellen werden diese die Anwendung der vereinba zollsätze nicht von dem Vorhanden hängig machen.

Unter großem Höhenfl stirnrinder gehörigen gefleckten Rinde Braunvieh werden diejenigen Rinders ur Abart der Langftirnrinder, speztkell zur Rassen

eine silbergraue bis dunkel- und schwarz⸗ bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen und dunkler . aufweisen.

Alpenrinder braune Haar

Wird für Rinder von großem Höhenfleckvie vieh die Zulassung zum Stü , auf Verlangen der Zo

ingungen wegen der Au fzu schriebenen Höhenlage erfüllt

Anmerkung zu Tarifnummer 232. Telegraphenstangen und Leitungs⸗ masten aus ger n, . imprägniert oder nicht, bloß entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fußende weg, sowie am obern Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, auch zugespitzt, auch vorgebohrt, auch mit Haken oder andern angefügten Teilen, ohne weitere Be⸗

arbeitung, fallen unter diese Tarif⸗ J

nummer.

Anmerkung zu den Tarifnummern 312/317. Werbedruckschriften und Werbeplakate, deren we sentlicher Zweck darin besteht, zum Besuche von Ge⸗ genden und Orten, Messen oder Aus⸗ stellungen im Gebiete Deutschlands anzuregen, bleiben zollfrei, voraus⸗ gesetzzt, daß diese Druckschriften und Plakate in Deutschland hergestellt sind, im schweizerischen Zollgebiet unent⸗ geltlich verteilt werden sollen und daß ihr Charakter als Werbemittel augen⸗

scheinlich ist.

Spiegelglas, unbelegt:

mit bearbeiteten Rändern (facettiert usw.): unter 18 dm,, von 18 dd und darüber

Holzschrauben aus Eisen, bland .. Holzschrauben aus

Kupfer und Kupfer⸗ legierungen ö Anmerkung zu Tarifnummer 9480 14. Haushaltungswagen (Küchen⸗ wagen) mit Federmechanismus und Zifferblatt sowie gewöhnliche Brief⸗ wagen werden nach Tarifnummer S908 b Mo zugelassen.

Kartoffel, Sago⸗, Tapiokamehl; Kartoffel

Sago⸗ Tapiokastärke: roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken Anmerkung zu Tarifnummer 11514. Glaszylinder (Lampengläser) sowie Lampenschirme und andere das Licht zerstreuende Körper aus Glas, nicht in Verbindung mit anderen Mate⸗ rialien, werden nach den Nrn. 691 b / 6946 zugelassen.

Schlußprotokoll

, , zu m en Abkommen über den g seitigen Warenverkehr. Vom 5. November 1932.

Anlage A).

Zu Nr. aus 108 (Vieh). Die Schweiz erklärt Anwendung der vereinbarten Stückzollsätze von der einer Genehmigung des Reichsministers für Ernährun wirtschaft oder einer von diesem 9 Bis zur entsprechenden Anweisung der deu?

sich damit einverstande

bestimmenden Ste

i

arbe mit

oll beansprucht, hörde de t und Sömmerung in

el elassen worden n bi

deu tsch⸗ egen⸗

A. Zu Anlage 1 (Aenderungen und Ergänzungen der

m, daß die Vorlegung und Land⸗ e 9

en

rten Stück⸗

sein solcher Bescheinigungen ab⸗

echwieh sind die zur Abart der Groß⸗ chläge zu verstehen. Unter läge verstanden, welche

gruppe der

oder von Braun⸗ o ist in Zweifels⸗ er Nachweis, daß die Be⸗

der vorge⸗

nd, durch Beibringung von behörd⸗ Zeugnissen oder in n, geeigneter Weise zu führen. Werden Rinder von großem Höhenflerckvi vieh, die zum Stückzoll zu Jahres nach erfolgter Ein schlachtet, ist der Unterschied

oder von Braun⸗

nnen eines

r, abgesehen vom Falle der Not, ge⸗ gegenüber dem Zollbetrage, der

ich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden allgemeinen Zoll⸗ tz für 1 Doppelzentner , . ergeben haben wurde, nachträglich zu entrichten. Das ebendgewicht des Viehes, ö welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.

Zu Vr. aus 185 (Kä e). ;

Der Schweizerische Bundesrat hat davon Kenntnis ge⸗ nommen, daß die Deutsche Regierung beabsichtigt, anzuordnen, daß Käfe nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn ein Ueber⸗ nahmeschein einer vom Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft zu bestimmenden Stelle vorliegt, und daß infolgedessen nur noch solcher ausländischer Käse zum freien Verkehr des Zoll⸗ gebietes abgefertigt werden kann, für den ein Uebernahmeschein seitens dieser Stelle erteilt ist. Die Deutsche Regierung behält sich vor, anzuordnen, daß diese Stelle die Unterschiedsheträge zwischen ihren Uebernahme⸗ und Abgabepreisen einzieht; für den Fall, daß fie eine solche Anordnung erläßt, sagt fie zu die schwei⸗ zerischen Interessen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die beiden Regierungen werden sich über die Ausstellung der Nebernahmescheine und das Verfahren bei der Zollabfertigung verständigen. ö

Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 gelten für die Dauer des Zusatzablommens, jedoch nicht über das Kalenderjahr 1934 hinals. Die Deutsché Regierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres 193 in Verhandlungen mit dem Schweizerischen Bundesrat eintreten mit dem Ziele, sich über eine Regelung für das Kalenderjahr 1935 zu verständigen.

Eine Einzelpackung liegt bei sogenanntem Schabzieger dann nicht vor, wenn unter und zwischen oder üher, die einzelnen, im übrigen nicht mit Papier oder dergleichen umhüllten. also nackten Käsestücke Kapier lofe gelegt ist und die Zwischenräume mit Papier verstopft sind, so daß infolge dieser Verpackungsart der einzelne Käfe ohne Papierumhüllung aus der gemeinsamen größeren Um⸗ schließung herausgenommen werden kann.

Zu Nr. 388 (Arzneiwarem.

Die Deutsche Regierung wird für den Fall der Nenu⸗ regelung der Zölle für die Waren der Nr. 388 mit der Schweiz in Verhandlungen eintreten. Sollten diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, so behält sich die Deutsche Regierung vor—⸗ die Vereinbarung zu Rr. 388 zu kündigen.

Zu Nr. aus 440 (Baumwollengarm.

Das aus der Schweiz in das deutsche Zollgebiet eingeführte Baumwollengarn über Rr. 17 bis Nr. 23 englisch, über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch und über Nr. 323 bis Nr. 7. englisch wird zunächft auf die allein für diese Zollstaffeln vereinbarten Zoll⸗ kontingente, sodann, wenn eines dieser Kontingente erschöpft ist⸗. auf die anderen Kontingente und schließlich wenn auch diese er⸗ schöpft sind, auf das für Garn big Nr. 47 englisch vereinbarte Zolllontingent von 5500 d angerechnet werden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß mit Rücksicht auf die der Schweiz in diesem Abkommen für Baumwollengarn über Nr. 7 bis Nr. 83 englisch eingeräumte Zollbegünstigung die ermäßigten allgemeinen Zollsätze für Baumwollengarn über Ar. 47 bis Nr. 853 englisch zur Herstellung von Handschuhstoffen, Hand⸗ schuhen, Strünipfen und Socken (aus Nr. 440 und 442 dez deutschen Zolltarifs) auf Baumwollengarn schweizerischer Herstellung keine Anwendung finden.

Zu Nr. aus 44012 und M (Baumwollengarw.

Die Deutsche Regierung erklärt sich damit einverstanden,

daß die Anrechnung der eingeführten Baumwollengarne aht die v beiden

vereinbarten Kontingente nach nähever Vereinbarung der beiden Bescheinigungen einer schweizerischen Bis zur Inkraftsetzung einer dentschen Zollstellen die An⸗ solcher

Regierungen von besonderen Stelle abhängig gemacht würd. solchen Vereinbarung werden die n. rechnung auf die Kontingente nicht vom; Vorhandensein Bescheinigungen abhängig machen. ; . Beide Teile behalten sich vor, jederzeit in Verhandlungen einzutreten, falls fich aus der Verteilung der Kontingente nach Garnstaffeln Schwierigkeiten ergeben sollten. Zu Nr. 464 und 519 (Tüllspitzen).

Die Schweiz * weder die Absicht, die gegenwärtig geltenden Zölle der Positionen 387 (baumwollene Plattstich⸗ Tüllsticke reien), 389 (baumwollene Handstickereien und 391 (baumwollene Spitzen, andere als gewebte Valenciennes) des Gebrauchstarifs zu erhöhen, noch die Einfuhr der diesen Nummern , , , Waren zu kontingentieren. Für den Fall, daß wider Erwarten während der Dauer der heute unterzeichneten Vereinbarung eine Erhöhung dieser Zollsätze vor⸗ genommen werden sollte, verpflichtet sich die Schweiz, keine höheren Zölle festzusetzen, als sie Deutschland auf den entsprechen⸗ den e . erhébt. Sollten die Berhältnisse auf den gus⸗ ländifchen Abfatzmärkten die Schweiz dazu zwingen, die Einfuhr der genannten Waren durch Kontingentierungsmaßnahmen zu be⸗ schräͤnken, so tritt für:

gestickte Tüllspitzen der Nr. 6 ] U J Meterwaren der Nr. 519 aus mehreren durch Stick⸗ oder Nähstiche verbundenen Lagen von anderen Ge⸗ weben als gewebten Spitzen oder Spitzenstoffen, so⸗ weit diese Meterwaren Tüllspitzen darstellen,

an Stelle des Zollsatzes von 500 RM der Zollsatz von 00 RM für 1 dz, sofern zum Besticken des baumwollenen Tüllgrundes leine Seide verwendet ist. Sofern zum Besticken des baumwollenen Tüllgrundes Seide verwendet ist, tritt an Stelle der Verzollung

nach Nr. 464 und 519 die Berzollung nach Nr. M0 und 517. Die Schweiz wird der Deutschen Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kontingentierung 8 Tage vorher mitteilen.

Zu Nr. 6M (Hutgeflech te).

Die Deutsche Regierung erklärt fich damit einverstanden, daß die Anrechnung der eingeführten Hutge lechte auf das verein⸗ barte Kontingent nach näherer Pe n R . von besonderen Bescheinigungen einer schweizerischen Stelle abhängig gemacht wird. Bis zur Inkraftsetzung einer solchen Vereinbarung werden die deutschen Zollstellen die Anrech⸗ nung auf das Kontingent nicht vom; Vorhandensein solcher Be⸗ scheinigungen abhängig machen.

Zu Anmerkung zu Nr. 88 und 798 sowie zu An merkung zu Nr. 183 und 79 Teile von Hartzer⸗ kleinerungsmaschinem.

Die Schweizerische Delegation übergibt der Deutschen Dele⸗ gation gesiegelte Abbildungen, die mit den von der Schweizerischen Delegation zurückbehaltenen und deutscherseits gesiegelten Abbil⸗ dungen übereinstimmen.

B. Baum wollgewebe.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie beabsichtige, spätestens ab J. Februgr 1934 die Verzollung der Gewebe der Nr, 4583 bis 457 des Zolltarifs auf eine andere Grundlage zu stellen. Für

diesen Tel wird vereinbart:

Jollsatz fur 1 dz RM

Gewebe ganz aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, nicht unter Nr. 445 bis 452 des Tarifs fallend, roh, ungemustert oder ge⸗ mustert:

mit einer durchschnittlichen Feinheits⸗ nummer der verwebten Garne über Nr. 78 bis Nr. 100 metrisch, im Ge⸗ ]

Vereinbarung der beiden Regie⸗

*

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 302 vom 28. Dezember 1933. S. 3.

Zollsatz für 1 d2 RM

wichte von 45 bis 65 g auf 14m Ge— webefläche und mit weniger als 50 Fäden auf 1 cm im Geviert . ... mit einer durchschnittlichen Feinheits⸗ nummer der verwebten Garne über Nr. 130 metrisch, ausgenommen Ge⸗ webe aus eindrähtigem Garn im Ge⸗ wichte von mehr als 100g auf 14m Gewebefläche und mit mehr als 160 Fäden auf 1 em im Geviert: Gewebe aus mehrdrähtigem Garn im Gewichte von mehr als 100g auf 14m Gewebefläche und mit mehr als 160 Fäden (Einzel⸗ drähten) auf 1 cm im Geviert. andere

200 145

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vereinbarung au he Gewebe, die gerauht oder fein . ee ee. ö. sert, moiriert, gaufriert) sind, sowie auf gefärbte und bedruckte webe keine Anwendung findet, und zwar auch dann nicht, wenn autonomen Zölle e. diese Gewebe auf der Grundlage der hen unbearheiteten Gewebe festgesetzt ö sollten. Auf ge⸗ sichte und buntgewebte Gewebe findet die Vereinbarung mit r Maßgabe Anwendung, daß zu den vorstehend vereinbarten 53 die antonomen Zollzuschlãge für Bleichen und Buntweben

Sollte die Neuregelung der Gewebezölle bis End ͤ 1 nicht in Kraft treten, so wird für rohe Gewebe le 2 Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 860 9 au m Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen 19 nm gim Geviert mit 35 Fäden oder weniger, ein Zollsatz von 5 RM für 1 da mit Wirkung vom 1. Febrüar 1954 ab bis zum skrafttreten der Neuregelung vereinbart.

C. Zu Anlage U (Aenderungen und Er⸗ gänzungen der Anlage B). Zu den Tarifnummern 769 d S . f I69 a und 830a (Schrau⸗ Es besteht Einverständnis darüber, daß die vereinbarten Zoll⸗ ße erst dann Geltung erhalten, wenn zwischen den beiden . igen über die von Deutschland in Aussicht genommene ander— itige Regelung der Zollbehandlung der Schreib- und Rechen— .. der Nr. 891 C des deutschen Zolltarifs Einverständ⸗ Bern, den 20. Dezember 1933.

Für den Schweizerischen Bundesrat: . Stu cki. Für die Deutsche Regierung: Hagemann.

Sieb ente Verordnung

r K des Gesetzes zur Bekämp⸗ ng der kotlage der Binnen schiffahrt vom 16. Ju ni 1933 (RGBl. II S. 317).

Auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 ö ;

§ 1. . Diese Verordnung gilt für den Verkehr, der von den Berlin Märkischen und den anschließenden Mecklenburgischen Was . tzen bis Lübz ausgeht, sowie für den Verkehr, der von den itzen Stettin und Fürstenberg a. O. nach den angegebenen sserstraßen oder durch diese führt. Ausgenommen ist der hel⸗Elbe⸗ und der Havel⸗Saale⸗Verkehr, insoweit sie durch i, . . . und der Verkehr von t nd Fürstenberg über die Hohensaaten⸗Friedri sserstraße nach Plätzen der w r, ö .

8 2. In dem durch diese Verordnung erfaßten Verkehr dürfe Die Mitglieder der Mitteldeutschen a ,, , n, Durch führungsverordnung vont 1. September 1933, Deutscher ch und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 208) und die Klein⸗ fer, die einen vom Reich zverkehrg min ftr gebildeten Schiffer⸗ riebs Verband angehören, gewerbsmäßig Güter befördern und leppleist ungen ausführen. Zur Kleinschiffahrt zählen auch die von den Kleinschiffern ldeten Genossenschaften, die über ihnen zu Eigentum gehörige hrzeuge verfügen. ; 83.

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen alle durch nenschiffe ausgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderungen Schleppleiftungen. Ausgenommen sind: a) der örtliche Bugsier⸗Verkehr, b) der Werkverkehr im Sinne des 5 1 Abs. 6 der 5. Durch⸗ führungsverordnung, ) der Eilgüterverkehr, d) der Verkehr über See, soweit er ohne Umladung erfolgt, e) das Einlagern von Gütern in Binnenschiffe Gager⸗ geschäftz. 84

Im Sinne dieser Verordnung ist

a) örtlicher Bugsier⸗Verkehr das Verholen und Verlegen von Binnenschiffen auf Entfernungen bis zu 19 km Länge, 66 Berlin ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen em Pichelsdorfer Gentünd, Tegelort und Köpenick,

b) Eilgüterverkehr der durch die Tarifstelle LV. 84 des Tarifs für die Schiffahrtabgaben der gewerblichen Fracht-, Schlep⸗ und Personenschiffahrt sowie für die n . auf den Mitteldeutschen Reichswasser⸗ traßen vom 15. März 1932 Reichsberkehrsbl. 1 Nr. J S. 33 begrifflich bestimmte Linien⸗Eilgüterverkehr.

66

Die gleichmäßige Beschäftigung des Schiffsparks der Mittel⸗ hen Reederelen⸗Vereinigung und der Fahrzeuge der Klein⸗ ahrt wird durch die anliegenden , ,n. über die tigung der Schiffahrt auf den märkischen Wasserstraßen“ elt. Diese Bestimmungen ersetzen die Beschäftigungsabkommen hen der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung und den ffer⸗Betriebs Verbänden im Sinne der Satzungen dieser zerschaften. Sie werden durch Bekanntmachung des Reichs⸗ ihrsministers geändert.

§6. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dieser Verordnung rbsmäßig Güter mit Binnenschiffen befördert oder Schlepp⸗ ingen ausführt. 81

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1933. Der Reichsverkehrsminister.

ö Be st i mm ungen über die Beschäftigung der Schiffahrt auf den märkischen Wasserstraßen.

J. Abschnitt: Aufteilung des Frachtgutes.

. §1.

. 9 anfallenden Güter werden zwischen der Mitteldeutschen teedereien⸗Vereinigung und der Kleinschiffahrt im Berhältnis von en v g 2 aufgeteilt.

n e Güter ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihren Wert und alle Verkehrsstrecken werden 6 5

§ 2.

1 Der der Kleinschiffahrt zustehende Anteil an der Betriebs— leistung wird zunächst mit der Beförderung der Güter erfüllt, die k , . von Speditenren und Maklern im eigenen Geschäft und im Geschäft ihrer Genossen⸗ . ele. schäf eschäft ihrer Genossen

. Soweit damit der Anteil der Kleinschiffahrt nicht erreicht wird, sind die Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung wrpik i , ihre Güter durch Fahrzeuge der Kleinschiffahrt fahren zu lassen.

85 Eine Aufteilung des Anteils der Reedereien⸗Vereinigung

unter die einzelnen Mitglieder erfolgt nicht. Die Mitglieder haben vielmehr grundsätzlich in gleichem Verhältnis Schiffsraum der Kleinschiffahrt zu beschäftigen und dürfen diesen nur von den Schiffer⸗Betriebs-Verbänden und ihren Meldestellen ent⸗ nehmen.

Die Abgabe von Schiffsraum von einem Mitglied der Reede⸗ reien Vereinigung an ein anderes ist unzulässig.

Soweit die Schiffer⸗Betriebs⸗Verbände angeforderten Schiffs⸗

raum nicht stellen, sind die Mitglieder befugt, eigenen Raum zu beladen, ohne daß dieser auf ihren Anteil angerechnet wird.

. § 4. Der Anteil der Kleinschiffahrt wird unter die einzel nen Schiffer von den Schiffer⸗Betriebs Verbänden durch deren Melde⸗ stellen nach den Grundsätzen der Meldestellenordnungen verteilt.

§ 5. Die Anforderung und Gestellung der Betriebsmittel soll sich

verträge (sog. „Anhandnehmen“) sind unzulässig. dürfen der Zustimmung des Ständigen Ausschusses.

§6.

Die Kleinschiffer dürfen von den Mitgliedern der Reedereien⸗ Vereinigung nur die jeweils vom zuständigen Frachtenausschuß Verordnung des Reichsverkehrsministers vom 23. März 1933, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 74) fest⸗ gesetzte Mindestfracht oder die vom Ständigen Ausschuß be⸗ stimmte Fracht fordern.

Das Mitglied der Reedereien-Vereinigung erhält von der Fracht des Kleinschiffers eine Vergütung von 4 vH. Es ist ver⸗ pflichtet, einen weiteren, vom zuständigen Schiffer⸗Betriebs⸗Ver⸗ band zu bestimmenden Anteil für diesen . und an ihn abzuführen.

II. Abschnitt: Aufteilung der Schleppleistungen.

§ 7.

Die Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung dürfen die ihnen gehörige Schleppkraft nur zur 1 . , n zeuge verwenden. Darüber hinaus dürfen e bis zu 30 vH ihrer Güter in angenommenen Fahrzeugen schleppen.

Der im vorstehenden Absatz angegebene Umfang der Schlepp⸗ leistungen ist ein Höchstmaß; die Mitglieder der Reedereien⸗-Ver⸗

einigung sollen grundsätzlich Schleppleistungen nur im bisherigen

Umfang ausführen. Sie dürfen keine besonderen geschäftlichen Maßnahmen treffen, um den bisherigen Umfang ,, leistungen zu erhöhen.

§ 3 Abs. 1, 2, 585 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

III. Abschnitt: Verfahren.

§ 8. Zur Durchführung und Ueberwachung dieser Bestimmungen wird eine von der Reedereien⸗Vereinigung und den Schiffer⸗ Betriebs-Verbänden als Vertretern der Kleinschiffahrt gleichmäßig besetzte Ausgleichsstelle in Berlin errichtet.

§ 9. Die einzelnen Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden der Ausgleichstelle täglich, welche Gütermengen sie abgesandt haben und wieviel davon in Fahrzeugen der Kleinschiffahrt verladen worden ih 8 Die Schiffer⸗Betriebs⸗Verbände erstatten für die ihnen unter⸗ stellten Meldestellen entsprechende Meldungen. gie ist anzu⸗ geben, welche Raummengen durch Abruf von den einzelnen Mit- gliedern der Reedereien⸗Vereinigung und welche Raummengen durch sonstige Güter beladen worden sind. z Die Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden ferner, in welchem Umfange sie gemäß §Jeigene Güter in fremden Fahr⸗ zeugen geschleppt haben. Die Ausgleichsstelle stellt diese Meldungen zusammen und ö. y, e. . . einzel nen Mitgliedern er Reedereien-Vereinigung und den Vorsitzenden de if fer⸗ Betriebs⸗Verbände mit. ; st § 10.

Am Schlusse jeder Woche stellt die Ausgleichsstelle unter Be⸗ rücksichtigung des Endergebnisses der Vorwoche fest, ob die Be⸗ schäftigung des Schiffsraums der Reedereien⸗Vexeinigung und der Kleinschiffahrt dem im 5 4 festgesetzten Verteilungsmaßstab ent⸗ sprochen hat oder in welchem Umfang von ihm abgewichen ist. Stellt sich dabei heraus, daß die Kleinschiffahrt ihren Anteil über⸗ schritten hat, so erhöht sich für die kommende Woche der Anteil der Reedereien Vereinigung entsprechend. Das Umgekehrte gilt, sofern die Reedereien⸗Vereinigung in ihrer Gesamtheit ihren Anteil überzogen hat.

Die Ausgleichsstelle ermittelt ferner, ob jedes einzelne Mit⸗ glied der Reedereienvereinigung den Verteilungsmaßstab inne⸗ gehalten hat. Hat ein Mitglied seinen Anteil überzogen, so ist es in der kommenden Woche zu entsprechend stärkerer Beschäftigung der Kleinschiffahrt verpflichtet. Mitglieder, die ihren Beschäfti⸗ gungsanteil nicht erreicht haben, dürfen entsprechend mehr eigenen Raum beschäftigen. Die Ausgleichsstelle stellt schließlich wöchentlich fest, ob die einzelnen Mitglieder der Reedereienvereinigung ihren Anteil am Schleppen fremden Kahnraums überschritten haben. Die Ueber⸗ schreitung ist nach den vorstehenden Grundsätzen auszugleichen. Von einem Mitglied der. Reedereienvereinigung zu wenig ge⸗ leistete Schlepparbeit gewährt keinen Anspruch auf Ausgleich.

8

Die Kosten der Ausgleichsstelle werden monatlich von der Reedereienvereinigung und den Schifferbetriebsverbänden je zur Hälfte aufgebracht.

8 12.

Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte, die sich bei der

J. V.: Koenigs.

Durchführung dieser Bestimmungen ergeben, zur Genehmigung

von Ausnahmen, zur Regelung von Einzelfragen und zur Ent⸗ scheidung von Meinungsverschiedenheiten bilden die Vorsitzenden der Mitteldeutschen Reederxeien⸗Vereinigung und des Mittel⸗ deutschen Schiffer Betriebs Verbandes einen Ständigen Ausschuß. Für Fragen, die den Oderverkehr berühren, tritt der Vorsitzende des Schiffer⸗Betriebs⸗Verbandes für die Oder zu dem Ständigen Ausschuß.

Dem Ständigen Ausschuß liegt auch, soweit dies nicht durch die zuständigen Frachtenausschüsse erfolgt, die Bestimmung der Frachten ob, die gemäß 5 6 an den Kleinschiffer zu zahlen sind,

Die Vorsitzenden können sich durch andere Mitglieder ihrer Verbände, die Vorsitzenden der Schifferbetriebsverbände auch durch deren Sindici vertreten lassen,

Der Ständige Ausschuß bann vor seiner Entscheidung Sach⸗ verständige anhören. . Kann sich der Ständige Ausschuß über eine Frage nicht einigen, so ist sie dem Schiedsgericht (5 19) vorzulegen.

§ 13.

. Für dasSchiedsgericht ernennen die Mitteldentsche Reede⸗ reien Vereinigung und die Schiffer⸗-Fetriebs Berbände je zwei ständige Beisitzer und gegebenenfalls Stellvertreter für sie. Die Beisitzer wählen einen Obmann. Einigen sie sich über den Ob⸗ mann nicht, so wird dieser vom Regierungspräsidenten in Pots⸗ dam ernannt,

Das Schiedsgericht entscheidet nur bei voller Besetzung. Seine Entscheidung ist endgültig. J Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Der Regierungspräsident in Potsdam gibt dem eine Geschäftsordnung.

IV. Abschnitt: Schlußbestimmungen.

Schiedsgericht

Standort des Fahrzeuges, zugehen zu lassen und ihnen jede sonst gewünschte Auskunft zu erteilen.

. §1.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen gelten ale Verletzung der Pflichten, die den Mitgliedern der Mittehdeutschen Reedeveien⸗Vereinigung und der Schiffer⸗Betriebs⸗Verbände durch ihre Satzungen auferlegt sind, und werden entsprechend den Strafe bestimmungen der Satzungen bestraft.

3weite Ver ordnung

über die Zulassung von Zahnärzten und

Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen).

Vom 23. Dezember 1933.

Auf Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsi⸗˖ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren r en vom 8. Dezember 1931, Fünfter Teil, Kapitel J, Abschnitt 1, 5 11 Abs. 2 (RGBl. 1 S. 699. 7I9) wird hiermit verordnet:

J ‚. 8 37 Abs. J der Verordnung über die Zulassung v ahn⸗ ärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit 69 91 a . vom 27. Juli 1433 (RGBl. j S. 541) erhält folgende Fassung:

(I) Die 23, 24, 29 gelten nicht für die erste Zulassung

a) von Zahnärzten und Zahntechnikern, die auf seiten des

Deutschen Reiches oder seiner Verbündeten am Weltkriege

teilgenommen haben und seit dem Tage ihrer Approbation

Zahntechniker seit dem Tage ihrer Anerkennung nach 5 125

der Reichsversicherungsordnung mindestens ein Jahr lang

als Zahnarzt oder Zahntechniker tätig gewesen sind

b) vom Zahnärzten und Zahntechnikern, die nach ihrer Ilppro· bation, Zahntechniker nach dem Tage ihrer Anerkennung nach 8 123 der Reichsversicherungsordnung und vor dem

30. Januar 1933 der SS., der SA. oder dem Stahlhelm

angehört und sich um die nationale Erhebung Verdienste

erworben haben. Voraussetzung ist, daß die Zahnärzte seit dem Tage ihrer Approbation, die Zahntechniker seit dem

Tage ihrer Anerkennung nach z 123 der Reichs versiche⸗

rungsordnung mindestens ein Fahr lang als Zahnarzt oder

Zahntechniker tätig gewesen sind. Ueber das Vorliegen

von Verdiensten ist der Reichsführer der Kassenärztlichen

Vereinigung Deutschlands gutachtlich zu hören;

von Zahntechnikern, die wegen bestehender Sperrvorschrif—

ten die Prüfung bisher nicht ablegen und die Anerkennung

nach 5 123 der Reichsversicherungsordnung nicht erhalten konnten, im übrigen aber die in vorstehend a und b ge⸗ nannten Voraussetzungen erfüllen, wenn sie bis zur Able⸗ gung der Prüfung mindestens zwei Jahre selbständig Praxis ausgeübt haben; ch Sind die in a— genannten Zahnärzte oder Zahntechniker niedergelassen, so können sie nur am Orte ihrer Nieder⸗

lassung zugelassen werden. .

II. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands übernimmt die Abrechnung über kassenzahnärztliches Honorar. Auf sie gehen die aus der Abrechnung sich ergebenden Rechte und Verpflich⸗ tungen des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands und 6. , e, lee, und ,, . einschließlich des bei siesen Vereinen angesammelten, der Durchführun = nung dienenden Vermögens über. J Berlin, den 23. Dezember 1933. Der Reichsarbeitsminister. J. R: Dr. Rr ohn. ) Die Verordnung wird auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

ö Verordnung

über die Aenderung von Ausführungs⸗ bestimmungen zu der 66 **. . Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917.

Vom 27. Dezember 1933.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über di

Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 . 3 * in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (RGGBl. S. 334), des Gesetzes über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGBl. J1 S. 479) und der Verordnung über

Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Febr 2 . . 5 h Februar 1924 (RGBl. 1 S. 72) §1.

In § 3 der Bekanntmachung vom 22. März 1920 (RGBl S 337 ö 1 FR . ö f 2 51 3 f . S 333) in der Fassung der Bekanntmachung von 5. . 1921

(RGBl. S. 456), der Bekanntmachung vom 11. Juni 193