1934 / 3 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. B vom 4. Januar 1924. S. X.

Die obere Begrenzung erfolgt entweder durch den Rand des Maßes (Randmaße) oder durch besondere, unterhalb des Randes angebrachte Begrenzungsmarken, und zwar bei den metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder durch drei auf dem Umfang gleichmäßig verteilte Marken, bei den gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite angebrachte Strichmarke, die sich über mindestens die Hälfte des Umfanges erstrecken muß. Jedoch darf die obere Begrenzung bei den emaillierten Maßen nur durch den Rand des Maßes, bei den Maßen in Flaschenform nur durch Begrenzungsmarken im Halse, bei den Maßen in Kannenform nur durch Begrenzungsmarken im zylindrischen Teil des Halses erfolgen.

4. Bei den Maßen in Zylinderform sind geringe Abweichungen von der Zylinderform zulaͤssig, solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenzwerte überschreiten:

Zulässige Grenzwerte des Durchmessers Raumge halt des Maßes größter kleinster 50 Liter 350 Millimeter 315 Millimeter 20 250 225 200 180 150 135 114 103 90 82 72 65 58 52

6. 67 60 6 53 48 05 42 38 62 31 28 61 26 22

Bei den Maßen in Kannenform darf der Durchmesser in Höhe der Maßraumbegrenzung den größten Wert der für zylinder⸗ förmige Maße vorgeschriebenen Durchmesser nicht überschreiten.

Bei den Maßen in Flaschenform darf der Durchmesser in Höhe der Maßraumbegrenzung die Hälfte des größten Wertes der y zylinderförmige Maße vorgeschriebenen Durchmesser nicht über⸗ chreiten.

5. Alle Maße müssen auf waagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen.

6. Zulässig sind in den Maßraum hineinragende Ausgüsse (Schnauzen).

J. Bei den Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, damit eine ebene Glasplatte annähernd wasserdicht aufgelegt werden kann. Bei den metallenen Randmaßen muß der Rand, bei solchen mit Ausguß auch der Rand des Ausgusses außen zweckmäßig verstärkt sein, wenn nicht schon durch die Stärke der Maßwand die Erhaltung des Maßraumes und des Randes ge⸗ währleistet ist.

8. Bei den Maßen aus Blech muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; bei den Maßen von 50 Liter muß sie außen durch umgelegte Bänder verstärkt sein, wenn nicht in anderer Weise für hinreichende Festigkeit gesorgt ist.

9. Bei den mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens umgebogen sein. Er soll, wenn er nach oben gekehrt ist, sich außen, und wenn er nach unten gekehrt ist, sich innen an die Wandfläche des Maßes anschließen und mit dieser verlötet sein.

10. Bei den metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben n. und mit der oberen Begrenzungsebene gleichgerichtet ver⸗ laufen; jedoch sind bei den Maßen von 5 Liter oder mehr auch etriebene Böden mit schwacher Wölbung nach außen zulässig. Der Boden muß bei allen Maßen hinreichend kräftig sein und darf nicht durchfedern. Bei den Maßen mit ebener Bodenfläche von 5 Liter oder mehr muß er durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt sein.

B. Meß becher. (Maße mit einmaliger Unterteilung.) . Meßbecher sind nur zur Vermessung von Milch zulässig.

1 1 2

UL Liter mit Unterteilung in 0,35 Liter,

O,5 Liter mit Unterteilung in i Liter. 3. Die untere Begrenzung des Maßraumes erfolgt durch den Boden des Gefäßes. Die obere Begrenzung für die größere Maß⸗ röße durch den Rand des Gefäßes, für die kleinere Maßgröße urch die höchste Stelle eines aus der Mitte des Bodens auf—

ragenden Stabes.

4. Tie Meßbecher müssen die Gestalt eines Zylinders haben. 5. Der Stab muß fest und unveränderlich in den Boden ein⸗

§ 34. Meßeimer. (Maße mit mehrmaliger Unterteilung.)

1. Meßeimer sind nur zur Vermessung von Milch oder zur Vermessung von dünnflüssigen Mineralölen zulässig. 2. Bei den Meßeimern für Milch muß der Gesamtraum— gehalt betvagen: bei den Meßeimern mit Innenskalen (Nr. 42) mindestens 20 Liter, bei den Meßeimern mit Glasskalen (Nr. 4b und e) maindestens 10 Liter. Zulässig sind nur Meßeimer mit gleichmäßiger Einteilung in O,5 oder 1 Liter, und zwar bei einem Gesamtraumgehalt von 10 bis 20 Liter beginnend mit 1 Liter von mehr als 20 Liter beginnend mit 5 Liter. 3. Der Gesamtraumgehalt der Meßeimer für Mineral⸗ dle muß 5, 10 oder 20 Liter betragen. Zulässig sind nur Meßeimer mit gleichmäßi Eintei und zwar bei einem gehen feen nge hat ,, von 5 Liter, beginnend mit 2 Liter, darüber eingeteilt in 0,5 oder 1 Liter 3 beginnend mit 5 Liter, darüber eingeteilt 9. beginnend mit 5 Liter, darüber eingeteilt in 5. Liter, oder beginnend mit 6 Liter, darüber eingeteilt in 2 Liter.

4. Die untere Begrenzung des Maßraumes erfol ich de Boden des Gefäßes. 3 t ö m Als obere Begrenzung des Maßraumes sind zulässig: a) zwei einander gegenüberliegende Innenstalen auf beson⸗ deren, mit der Maßwand vernieteten Blechstxeifen, b) zwei einander gegenüberliegende in die Maßwand eingesetzte Glasstalen von mindestens 40 Millimeter lichter Breite, c) eine in die Maßwand eingesetzte Glasskale von mindestens 9 Millimeter lichter Breite. „„Ist nur eine Glasskale vorhanden, so muß ein gehörig ge— sichertes Lot (oder Libelle) angebracht . ; ö

in 1 Liter,

kippen und muß so weit einsinken, daß der Flüssigkeitsspiegel ihn

5 Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylin= drisch sein. Bei den Meßeimern von mehr als 20 Liter muß nötigenfalls die Wand außen durch Reifen verstärkt sein. Aus⸗ güsse dürfen nicht in den Maßraum hineinragen. .

6. Die Maßwand soll hinreichend widerstaudsfähig sein. Der den Maßraum begrenzende Boden soll den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für Maße (6 383 A Nr. 10 vorgeschrieben sind.

J. Bei den Meßeimern für Milch muß der Abstand zweier einen Raumgehalt von 1 Liter begrenzenden Einteilungsmarken betragen 8

bei den Eimern mit Innenskalen und einem Gesamtraumgehalt k „mehr als 99 Liter. bei den Eimern mit Glasskalen und einem Gesamtraumgehalt von 20 Liter oder weniger.... 2 20 5 „mehr als 20 Liter. . 4 10 1 8. Bei den Meßeimern für Mineralöle muß der Durch⸗

mindestens 39. Millimeter, 1

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Boden gewölbt ist, von dessen tiefstem Punkt beträgt bei einem Raumgehalt nan, Liter . . ter „20 Liter bei Einteilung , * 80 * in 2 Liter , . 6 * 100 ,

9. Die als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienenden Be⸗ grenzungsmarken müssen mindestens 50 Millimeter unterhalb des oberen Randes liegen.

mindestens 80 Millimeter,

. 4 & 1

§ 35. Meßwerkzeuge mit Schwimmeranzeige.

1. Zulässig sind Meßwerkzeuge, bei denen der Raumgehalt durch einen Schwimmer mit Skale angezeigt wird.

Meßwerkzeuge mit Schwimmeranzeige sind nur zur Ver⸗ messung von Milch zulässig.

2. Der Gesamtraumgehalt muß mindestens 10 Liter betragen.

3. Die untere Begrenzung des Maßraumes erfolgt durch den Boden des Gefäßes oder durch eine Absperrvorrichtung. Meß⸗ werkzeuge mit anderen Absperrvorrichtungen als Hähnen be⸗ dürfen der besonderen Zulassung.

Der Raumgehalt der Füllung wird an einer Skale abgelesen, die auf einer mit dem Schwimmer fest verbundenen Metallstange in der Form vertiefter Strichmarken von mindestens 10 Milli⸗ meter Länge anzubringen ist.

Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäß muß durch eine über die ganze Breite der Skale gezogene Marke (Nullmarke) kenntlich gemacht sein.

4. Die Einteilung muß gleichmäßig sein und in Abschnitten von O,5, 1, 2 oder 5 Liter fortschreiten.

Der Abstand zwischen Nullmarke und erster Einteilungsmarke muß bei einem Gesamtraumgehalt von 20 Liter oder weniger mindestens 10 Millimeter, bei einem Gesamtraumgehalt von mehr als 26 Liter mindestens 140 Millimeter betragen. Es ist zulässig, ö ersten Einteilungsmarken mit Ausnahme der Nullmarke fort⸗ zulassen.

5. Die einem Raumgehalt von 14 Liter entsprechende Länge der Skale muß bei einem Gesamtraumgehalt von 26 Liter oder weniger mindestens 15 Millimeter, bei einem Gesamtraumgehalt von mehr als 26 Liter mindestens 10 Millimeter betragen. Diese ö. findet keine Anwendung auf den Abschnitt zwischen Nullmarke und erster Einteilungsmarke.

6. Die die Skale tragende Stange muß über der Mitte des Meßgefäßes durch einen gehörig befestigten Bügel geführt sein. Die Ablesung erfolgt an einer Kante der oberen Fläche des Bügels, wenn nicht hierfür ein besonderer Zeiger am Bügel angebracht ist. Jedenfalls muß die Ablesung eindeutig sein.

J. Der Schwimmer muß aus starkem, nötigenfalls noch be⸗ sonders verstärktem Blech wasserdicht angefertigt sein. Er muß aus zwei schwach gewölbten Schalen bestehen, die mit ihren um⸗ gebogenen und verlöteten Rändern ein zylindrisches Zwischen⸗ stück bilden und so geformt sind, daß sich weder oben Flüssigkeit noch unten Luft ansammeln kann. Der Schwimmer muß im Meßgefäß frei beweglich sein, jedoch darf die Breite des freien Ringes zwischen Maßwand und Schwimmerrand höchstens 20 Millimeter betragen.

Der Schwimmer (mit der Skale) darf freischwimmend nicht

in seinem größten Querschnitt schneidet.

8. Es ist zulässig, zwei Meßwerkzeuge so miteinander zu ver⸗ binden, daß die Sperrborrichtung für den Zu⸗ und . für beide gemeinsam ist und daß sich das eine Gefäß entleert, während das andere gefüllt wird.

9. Zulässig ist die Anbringung von Vorrichtungen, die nach

Erreichung eines bestimmten Fküssigkeitsstandes den Zufluß selbst⸗ tätig unterbrechen. Meßwerkzeuge mit solchen Vorrichtungen be⸗ dürfen der besonderen Zulassung. 10. Zulässig ist die Anbringung besonderer, durch den Schwimmer angetriebener Anzeigevorrichtungen, Zählwerke und Druckwerke. Meßwerkzeuge mit diesen Vorrichtungen bedürfen der besonderen Zulassung.

§ 36. Meßwerkzeuge mit Verdränger.

1. Zulässig sind Meßwerkzeuge, bei denen die Größe des Maß⸗ raumes durch Aenderung der Eintauchtiefe eines Verdrängers . Einsetzen von Verdrängern verschiedener Größe ein⸗ gestellt sind. Die eingestellte Maßraumgröße muß eindeutig abzulesen sein. 2 Die untere Begrenzung des Maßraumes erfolgt durch eine Absperrvorichtung, die obere Begrenzung durch einen Ueberlauf. 3. Die Unveränderlichkeit der Verdränger muß durch ent⸗ sprechende Ausführung gewährleistet sein. 4. Die Flüfsigkeitsoberfläche in Höhe des Ueberlaufes darf für jede abzumejssende Menge nicht größer sein als der Quer⸗ schnitt eines Zylinders, dessen Raumgehalt gleich dieser Menge ist und dessen Höhe doppelt so groß ist wie sein Durchmesser. 5. Der Verdränger kann als Schwimmer ausgebildet sein. Er muß dann bis zu einem Anschlage, durch den seine Eintauch⸗ tiefe bestimmt wird, frei aufsteigen können. Verdränger als Schwimmer mit einstellbarer Eintauchtiefe müssen mit einer Skale fest verbunden sein, an der die jeweils eingestellte Größe des Maßraumes abzulesen ist. Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäß 1 durch eine über die ganze Breite der Skale gezogene Marke (Nullmarke) kenntlich ge⸗ macht sein. . Das Gewicht des Schwimmers einschließlich der mit ihm fest verbundenen Teile muß so bemessen sein, daß er sich bei Füllung des Meßgefäßes mit der dem Gesanitraumgehalt ent⸗ sprechenden Flüssigkeitsmenge noch sicher gegen den Anschlag legt. am , i. 2 ee. Schwimmer ausgebildeten Ver⸗ it einstellbarer Eintauchti i i j ö ö . uchtiefe gelten die Vorschriften im Die die Stkale tragende Stange muß über der Mitte des Meßgefäzes durch einen gehörig in Bügel geführt sein. 3m übrigen gelten die Vorschriften im § 35 Nr. 8 bis 10. 2 Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der be⸗

sonderen Zulassung.

messer des zylindrischen Maßraumes so bemessen fein, daß der Abstand der ersten Einteilungsmarke vom Boden oder, wenn der

§ 37.

Meßwerkzeuge ohne Einteilung und Meßwerkzeuge mit beschränkter Einteilung.

A. Meß werkzeuge ohne Einteilung.

1. Meßwerkzeuge ohne Einteilung haben nur eine Maßgröße. Zulässig sind Raumgehalte von 0,01 0602 0,05 Liter 0.1 0,2 34 04, 1 2 5 5 160 26 50 ö. ; 100 Liter und von ganzen Vielfachen von 100 Liter.

Für Meßwerkzeuge von mehr als 500 Liter Raumgehalt können auch beliebige metrische Maßgrößen als zulässig erklärt werden.

Meßwerkzeuge mit Maßgrößen von mehr als 100 Liter be— dürfen der besonderen Zulassung.

2. Zulässig sind Meßwerkzeuge, bei denen die untere Be⸗ grenzung des Maßraumes durch eine Absperrvorrichtung (Hahn, Ventil, Schieber) und die obere Begrenzung durch Strichmarken oder Pfeilmarken oder durch eine ,,,, erfolgt.

Bei Meßwerkzeugen, deren obere und untere Maßraumhegren⸗ zung durch eine d, n, d . erfolgt, müssen Zufluß⸗ und . , durch einen Handgriff gleichzeitig in die zur Füllung oder Entleerung dienende Stellung gebracht werden, oder es muß durch eine besondere Vorrichtung dafür gesorgt sein, daß ich die Abflußsperrung erst öffnen läßt, nachdem die als obere daßraumbegrenzung dienende Absperrung erfolgt ist. .

Strichmarken dürfen nur an senkrecht stehenden Flächen der gläsernen Wandungsteile angebracht sein. Sie müssen mindestens J Zentimeter vom oberen oder unteren Ende des sichtbaren Teils der Glaszylinder oder der Schaugläser, an denen sie angebracht sind, entfernt sein. Strichmarken an Glaszylindern müssen sich über den ganzen Umfang des Zylinders erstrecken oder aus zwei

Einzelstrichen bestehen, deren Länge mindestens je ein Sechstel des Zylinderumfangs beträgt. Strichmarken an Schaugläsern müssen ich über die ganze Breite erstrecken und sollen sich außerdem unge⸗ hr in der Mitte des Schauglases befinden. . .

P Meßwerkzeuge mit oberer Begrenzung durch Pfeilmarken müssen mit einer die Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Pfeil⸗ marken erläuternden Gebrauchsanweisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführung von der Physikalisch⸗Technischen Reichs⸗ anstalt, Abteilung I für Maß und Gewicht, festgesetzt wird.

Meßwerkzeuge mit Pfeikmarken sowie Meßwerkzeuge mit Ven⸗ tilen und Schiebern bedürfen der besonderen Zulassung.

Die Meßwerkzeuge müssen mit einem Lot versehen sein; jedoch kann von der Forderung eines Lotes abgesehen werden, wenn die Strichmarken den Glaszylinder ganz umfassen.

3. Zulässig ist die Anbringung von Hilfsein richtungen zur leichteren oder selbsttätigen Herstellung der richtigen Füllung (z. B. Ueberläufe, Drosselstellen). Bei nicht fest aufgestellten Meß⸗ werkzeugen müssen sich derartige Hilfseinrichtungen stets in der Mitte der Flüüssigkeitsoberfläche befinden.

Meßwerkzeuge mit solchen Hilfseinrichtungen, mit Aus⸗ nahme der Meßwerkzeuge mit einfachen Ueberläufen, bedürfen der besonderen Zulassung. .

4. Meßwerkzeuge, bei denen Art und Beschaffenheit der Maß⸗ raumbegrenzung oder der angebrachten Hilfseinrichtung nicht ohne weiteres zu erkennen oder nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen der besonderen Zulassung.

5. Zulässig sind Meßwerkzeuge in Gestalt eines Hahnes, dessen Küken hohl ist und als Maßraum dient (Meßhähne). Auch ist es zulässig, mehrere Maßräume in einem Hahnküken an⸗ zuordnen. .

Meßwerkzeuge dieser Art bedürfen der besonderen Zulassung.

6. Zulässig sind Meßwerkzeuge, die aus einem oder mehreren um ein hes Hahnküken drehbaren Meßgefäßen n m. (Drehgefäße). Das Hahnküken muß mit einem Vorratsbehälter in Verbindung stehen und einen Füll⸗ und einen Abflußkanal besitzen, derart, daß sich das Meßgefäß füllt, wenn es sich unter⸗ halb des Kükens befindet, und sich entleert, wenn es oberhalb des Kükens steht. ˖

Meßwerkzeuge dieser Art bedürfen der besonderen Zulaffung.

J. Der lichte Querschnitt in Höhe der Ablesemarken darf betragen:

a) wenn die Begrenzung des Maßraumes durch eine Strich⸗

marke erfolgt.

bei einem Gesamtraumgehalt von 100 Liter oder weniger höchstens so viel, wie der Querschnitt eines Zylinders gleichen Raumgehalts, dessen Höhe 16 mal so groß ist wie sein hure ,

bei einem Raumgehalt von mehr als 100 Liter bis einschließlich 5000 Liter höchstens 3, 13 Quadratzentimeter je Liter Raumgehalt,

bei einem Raumgehalt von mehr als 5009 Liter höch⸗ stens so viel wie der Querschnitt eines Zylinders gleichen Raumgehalts, dessen Höhe doppelt so groß ist wie sein Durchmesser,

b) wenn die Begrenzung des Maßraumes durch eine Pfeil⸗

marke erfolgt,

bei Meßwerkzeugen jeder Größe höchstens so viel wie der Querschnitt eines Zylinders gleichen Raumgehalts, dessen Höhe doppelt so groß ist wie sein Durchmesser.

Zur Einhaltung dieser Vorschriften dürfen in Höhe der Maß⸗ raumbegrenzung Verdrängungskörper fest eingebaut werden. Meßwerkzeuge mit solchen Verdrängungskörpern bedürfen der be⸗ sonderen Zulassung.

Ist der Abstand der Strichmarken vom Fußboden bei der ,, Benutzung nicht größer als 1,6 Meter, so braucht die Vorschrift in Abs. 1 bei den Meßwerkzeugen bis zu 2 Liter Ge⸗ , , nicht erfüllt zu sein, jedoch darf in diesem Falle er Außendurchmesser höchstens betragen

Außendurchmesser 90 Millimeter

*

in Höhe der Strichmarken für 2 1 und C0,5 Liter. 1 24 0, 1 0,

35

. „O, 02 und O ol Liter

.8. Es ist zulässig, zwei Meßwerkzeuge gleicher Bauart und Größe so miteinander zu verbinden, daß Zu⸗ und ö

8.

S 2 265 * 2 2

richtungen für beide Meßwerkzeuge gemeinsam sind und daß sich das eine Gefäß entleert, während das andere gefüllt wird (Doppel⸗ meßwerkzeuge)

9.

10. Meß werkzeuge ohne Einteilung aus Metall dürfen auch anderen als kreisförmigen Querschnitt haben, sofern dabnrch die

Festigkeit und Unveränderlichkeit des Maßräaumeg sowie die

. der Füllung und Entleerung nicht beeinträchtigt ird.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. Z vom 4. Januar 1934. S. 3.

oder vier einander gegenüberliegenden, ungefähr gleichlangen

sichtigem Glas bestehen.

11. Tankwagen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Soll⸗ inhalt auch dann richtig abgeben, wenn 1. im Hel gi 136 schiefgestellt sind. Tankwagen, die dieser oꝛschrift nicht genügen, aber bei einer Schiefstellung von 1: 12 den Sollinhalt noch richtig abgeben, können zugelassen werden, wenn sie mit einem besonde ren Neigungswmesser ausgerüstet sind, der die Ueberschreitung der zu— lässigen Schiefstellung erkennen läßt. Der Neigungsmesser soll au Behälter in der Nähe des Zapfftutzens angebracht sein,

12. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken, welche die vermessene ll sligleite nch in Liter oder Kubikmeter anzeigen. Die Zählwerke müssen so angebracht und, beschaffen sein, daß sie die Messung nicht behindern oder beeinträchtigen und daß Falsch⸗ zählungen ausgeschlossen sind. Fortschaltung durch unvollständige (kurzhübige) Schaltbewegungen darf nicht möglich sein. .

Die Zählwerke für Verkauf dürfen von Hand nicht vorwärts, die Zählwerke für Einkauf nicht rückwärts verstellt werden können

Zulässig sind auch Zählwerke mit einer Einrichtung, die es gestattet, ber Beginn jeder Messung das Zählwerk auf. Null zu stellen (Rullstellzählwerke). Sie müssen den Bedingungen des Abs. 2

enügen oder mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Um— tellung auf andere Werte als Null unmöglich macht. ;

Zulässig sind ferner Zählwerke mit einer Einrichtung, die es gestattet, einen Jeiger oder eine Marke vor der Abmessung auf die abzumessende Literzahl einzustellen, und die mit dem Rück⸗ gang des Zeigers (Marke) bei Exreichung der Nullstellung die Abmessung selbsttätig unterbricht Einstellzählwerke). Bei Zähl⸗ werken dieser Art für Verkauf darf der Zeiger (Marke) von Hand nicht rückwärts, bei Zählwerken für Einkauf nicht vorwärts ver— stellt werden können, oder die abgemessene Menge muß noch durch eine besondere, den , , der Absätze 2 und 3 genügende

ähleinrichtung angezeigt werden. za Zulässig ist die ub r ez von Druckwerken. Meßwerk⸗ zeuge mit Druckwerken bedürsen der besonderen Zulaffung.

B Meßwerkzeuge mit beschränkter Einteilung.

1. Meßwerkzeuge mit beschränkter Einteilung haben eine be⸗ liebige Anzahl von Maßgrößen aus der ersten oder zweiten der

beiden folgenden Reihen: 2 16605 08 04 966 go 09 Liter ,, 5 2 1 0,5 16. . Die Maßgröße 15 Liter ist nur als Zwischenstufe zulässig. 2. Die untere K aller zulässigen Maßgrößen erfolgt durch einen Hahn, die obere Begrenzung durch Strichmarken oder

Pfeil marken. ö. 3. Die senkrechten Wände des Maßraumes müssen aus durch⸗

1. Der lichte Querschnitt darf in Höhe jeder Ablesemarke und mindestens bis 1 Zentimeter darüber und darunter den unter A Nr. 7 vorgeschriebenen Höchstwert für die der Ablese⸗ marke entfpiechende Maßgröße nicht überschreiten. ;

5. Die Strichmarken müssen sich über mindestens ein Viertel des Ümfanges erstrecken. Die oberste Marke muß mindestens 1 Zentimeter unterhalb des Randes liegen. .

5. Hilfseinrichtungen zur leichteren oder selbsttätigen Her—⸗ stellung der richtigen Füllung stnd nach Maßgabe der. Por⸗ schriften unter A Nr. 3 aul . Jedoch bedürfen auch Meßwerk⸗ zeuge mit Ueberläufen der besonderen Zulassung, wenn die Ueber⸗ , für verschiedene Maßgrößen des Meßwerkzeuges eingestellt werden kann.

J. Die Vorschriften unter A Rr. 2 Abs. 4 und 5 sowie Nr. 4, 12 und 13 finden Anwendung.

§ 38.

Meßwerlzeuge mit gleichmäßiger Einteilung.

1. Meßwerkzeuge mit gleichmäßiger Einteilung müssen in ,. zehn Teilabschnitte gleichen, Raumgehalts geteilt sein.

M n . dieser Art von mehr als 160 Liter Gesamt⸗ raumgehalt bedürfen der besonderen Zulassung.

2. Die untere Begrenzung des Maßraumes (Gesamtraumes) erfolgt durch eine Absperrborrichtung oder eine Strichmarke, die obere Begrenzung der Maßräume durch Strichmarken.

Meß werkzeuge mit, unterer Begrenzung durch Ventile oder Schieber bedürfen der besonderen Zulassung.

3. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung xeicht, , n. risch sein. Bei Meßwerkzeugen von mehr als 1096 Liter 6 samt⸗ vaumgehalt können auch andere Formen zugelassen werden.

4. Die senkrechten Wände müssen bei Meßwerkzeugen von weniger als 10 Liter Gesamtraumgehalt aus durchsichtigem Glas bestehen.

i Bei den metallenen Meßwerkzeugen muß zur Beobachtung des Flüfsigkeitsstandes in die Wand ein durchsichtiger Glasstreifen von mindestens 39 Millimeter lichter Breite eingesetzt sein. Bei Meßwerkzeugen für Mineralöle darf an Stelle des Glasstreifens in der Wand ein Flüssigkeitsstandrohr von mindestens 16 Milli⸗ meter Innendurchmesser angebracht sein. .

Bei Meßwerkzeugen von mehr als 1 Meter Höhe darf die Ablesevorrichkung auch aus mehreren übereinandergreifenden Teilen bestehen. ;

Bei Meßwerkzeugen von mehr als 10 000 Liter Gesamt⸗ raumgehalt müssen zwei einander gegenüberliegende Ableseeinrich⸗ tungen vorhanden sein. .

Meßwerkzeuge mit Standrohr von 100 Liter Gesamtraum⸗ gehalt oder weniger müssen, wenn die Benutzung durch die Bezeich= nung nicht auf ein 6 Mineralöl beschränkt wird, mit der Aufschrift versehen sein: „Verschiedene Mineralöle dürfen nur nach vollständiger Entleerung einzeln vermessen werden“.

6. Bei den gläsernen Meßwerkzeugen muß fich die Ein⸗ teilung auf der Wand befinden. Die Strichmarken müssen sich über mindestens ein Viertel des Umfanges erstrecken. .

J. Bei den metallenen Meßwerkzeugen mit Glasstreisen (Nr. 5 Abf. I muß die Einteilung auf dem Glasstreifem oder auf einem oder zwei Metallstreifen zu Seiten des Glasstreifens angebracht sein. Die Teilungsflächen der Metallstreisen sollen nach dem Glasstreifen zu geneigt sein; nötigenfalls sind be⸗ n. Hilfseinrichtungen für die Ablesung (z. B. Schieber mit

lblesekante) vorzusehen. Die Striche auf dem Glasstreifen müssen mindestens 26 Millimeter lang sein. Ist die Einteilung auf der Außenfläche des Glasstreifens angebracht, so müssen zur Sicherung der richtigen Ablesung geeignete Einstellhilfsmittel (z. B. ein Spiegelstreifen im Innern) vorhanden sein. ;

Bei den metallenen Meßwerkzeugen mit Standrohr muß die Einteilung entweder auf dem Standrohr oder auf einem oder zwei Metallstreifen zu Seiten des Standrohres angebracht sein. Die Teilungsflächen sollen in Ebenen liegen, die durch die Achse des Standrohrs gehen. Nötigenfalls sind besondere Hilfseinrich⸗ tungen für die Ablesung (zun Beispiel Schieber mit Ablesekante) vorzusehen. Die Strichmarken auf dem Standrohr müssen sich über mindestens ein Viertel des Rohrumfanges erstrecken.

8. Die Einteilung muß nach Liter, dezimalen Vielsachen oder dezimalen Teilen des Liters oder nach dem Doppelten oder Fünf⸗ fachen dieser Größen fortschreiten. Zulässig sind ferner Ein⸗ . in Viertelliter. ö

9. Der Abstand zweier benachbarten Strichmarken muß mindestens 2 Millimeter betragen.

Der Abstand der obersten und der untersten Strichmarke vom

Rande des Glaszylinders bzw. der Metallfaffung gläserner Teile muß mindestens 1 Zentimeter betragen. ;

106. Bei den Me werkjeugen in Form eines stehenden Zylinders von 1400 Kubikmeter Gesamtraumgehalt oder weniger muß die der Fehlergrenze für den Gesamtraumgehalt ent⸗ sprechende Länge auf der Teilung mindestens 2 Millimeter be⸗ tragen. Jedoch darf die Höhe nicht kleiner sein als drei Viertel des Durchmessers.

Bei den Meßwerkzeugen in Form eines stehenden Zylinders von mehr als 1400 Kubikmeter Gesamtraumgehalt muß die der enn, entsprechende Länge auf der Teilung mindestens 50 Millimeter betragen; jedoch darf die Höhe nicht kleiner sein als die Hälfte des Durchmessers.

Bei den Meßwerkzeugen, die nicht die Form eines stehenden Zylinders haben, aber gleichgroße horizontale Querschnitte be⸗ sitzen, darf der lichte Querschnitt des , . nicht größer sein als der Querschnitt eines Zylinders gleichen Raumgehaltes, dessen Höhe gleich drei Viertel des Durchmessers ist.

Bei den Meßwerkzeugen in Form eines liegenden Zylinders . die Länge nicht größer sein als das Fünffache des Durch⸗ messers. ;

11. Ist der Gesamtraumgehalt bei den Meßwerkzeugen bis 100 Liter Gesamtraumgehalt aufwärts in mehr als 20 Teile, bei größeren Meßwerkzeugen in mehr als 50 Teile geteilt, so muß auf dem Meßwerkzeug die kleinste Menge, die mit dem Meßwerkzeug abgegeben werden darf (kleinste Verkaufsmenge), angegeben sein.

Die kleinste Verkaufsmenge ist bei den Meßwerkzeugen mit einem Gesamtraumgehalt

bis 100 Liter. von mehr als

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des Gesamtraumgehalts.

18. Bei den Meßwerkzeugen mit unterer Begrenzung durch

eine Absperrvorrichtung dürfen außer der Nullmarke auch einige

der unteren Strichmarken fehlen.

13. Alle Strichmarken müssen beim praktischen Gebrauch des Geräts in Augenhöhe ahbgelesen werden können. Erforder⸗ lichenfalls müssen Treppen, Leitern usw. angebracht sein.

14. Bei den ortsfesten Meßwerkzeugen von mehr als 1000 Liter Gesamtraumgehalt muß ein Lot oder eine gleichwertige Ein⸗ richtung vorhanden sein.

Ferner muß ein Lot vorhanden sein bei Meßwerkzeugen mit unterer Begrenzung durch Absperrvorrichtung. Jedoch kann bei den gläsernen Meßwerkzeugen dieser Art von der Forderung eines Lotes abgesehen werden, wenn die bezifferten Teilstriche sich über den ganzen Umfang erstrecken.

§ 39.

Kippmesser.

1. Zulässig sind Meßwerkzeuge, die sich nach vollständiger Füllung durch Kippen oder Drehen selbsttätig entleeren.

; sie Die Kippmesser dürfen mehrere gleichgroße Meßkammern esitzen.

3. Die einzelnen Meßkammern des Gerätes müssen Raum gehalte haben, wie sie für Maße (6 33 A Nr. 1) zugelassen sind. Außerdem sind Kammerinhalte von 25 Liter zulässig.

4. Kippmesser, bei denen die Meßkammern durch das Gewicht der Flüssigkeit bewegt werden, müssen, soweit sie nicht für eine Flüssigkeit annähernd konstanter Dichte bestimmt sind, innerhalb der erforderlichen Grenzen vom Einfluß der Dichte unabhängig sein.

5. Ist die Richtigkeit des Kippmessers von der Füllgeschwindig⸗ keit abhängig, so müssen die obere und untere Grenze der zu⸗ läfsigen Füllgeschwindigkeit auf dem Meßwerkzeug angegeben sein.

6. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken und Druck⸗ werken. Die Vorschriften im 5 37 A Nr. 12 gelten sinngemäß.

7. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der beson⸗ deren Zulassung.

§8 40.

Meßpumpen.

1. Zulässig sind Kolbenmeßpumpen, die gleichzeitig zur Be⸗ wegung (Förderung) und zur Ahmessung der Flüßsfigkeit dienen.

2. Der einem vollen messenden Kolbenhub entsprechende Hub⸗ raum muß gleich einem Liter oder einem dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Liter oder gleich dem Doppelten oder Fünffachen dieser Größen oder gleich einem Viertelliter sein.

3. Die Zylinder sollen aus durchsichtigem Glas bestehen. Zylinder aus Metall können nur zugelassen werden, wenn die Ab⸗ gabe unvollständiger Füllungen durch besondere, selbsttätig wirkende Vorrichtungen zuverlässig verhindert wird.

4. Die Kolben müssen ausreichend unveränderliche Dichtungen besitzen. Sie dürfen nur auf einer Seite von der Flüssigkeit be⸗ rührt (einseilig beaufschlagt) werden.

5. Die Verbindung des Zylinders mit der Fülleitung und der Entleerungsleitung darf nur durch zwangläufig gesteuerte Absperrvorrichtungen bewirkt werden.

6. Bei Kolbenmeßpumpen ohne Unterteilung soll der Kolben⸗ hub mindestens gleich dem Doppelten des Zylinderdurchmessers sein. Bei Meßpumpen mit metallenen Kolbendichtungen Harf der Kolbenhub auch kleiner sein; er muß aber mindestens gleich dem Zylinderdurchmesser sein. .

7. Bei Kolbenmeßpumpen mit Unterteilung muß die der Fehlergrenze für die kleinste abgebbare. Flüssigkeitsmenge ent⸗ sprechende Hubhöhe mindestens (6,86 Millimeter betragen. Der Kolbenhuh für die Gesamtabgabe muß jedoch auch bei, den Pumpen dieser Art mit metallenen Kolbendichtungen minde⸗ stens das Doppelte des Durchmessers sein.

8. Bei den Kolbenmeßpumpen mit Glaszylindern müssen die für die richtige Abmessung maßgebenden Endstellungen des Kolbens durch Strichmarken, die sich über mindestens ein Viertel des Zylinderumfanges erstrecken, und durch eine zugehörige Marke am Kolben gekennzeichnet sein.

An Stelle der Strichmarken und der Marke am Kolben darf auch ein besonderes, mit dem Kolben zwangläufig verbundenes Anzeigewerk vorhanden sein. Bei den Kolbenmeßpumpen mit d . Zylindern muß ein besonderes Anzeigewerk vorhanden ein.

9. Bei Anzeigewerken mit Skale und Zeiger muß die Ge⸗ samtlänge der Skale mindestens gleich dem vollen Kolbenhub sein.

10. Die Meßpumpen müssen im allgemeinen mit einer Ge⸗ brauchsanweisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführung von der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, festgesetzt wird.

14. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken und Druck⸗ werken. Die Vorschriften im 5 37 A Nr. 12 finden sinngemäß Anwendung. .

12. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der beson⸗ deren Zulassung.

§5 41. Kolbenmesser ohne Zählwerk oder mit ungleichmäßig fortschreitendem Zählwerk.

1. Zulässig sind Kolbenmesser, welche die unter Druck (3. B. durch Pumpe, Flüfsigkeitsgefälle) zugeführte Flüssigkeit vermessen und welche zur Abgabe von Einzelmengen dienen, die gleich dem messenden Hubraum oder ganzen Vielfachen des messenden Hub⸗ raumes sind.

2. Der einem messenden Kolbenhub entsprechende ö muß gleich einem Liter oder einem dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Liter oder gleich dem Doppelten oder Fünffachen dieser Größen sein.

3. Die Zylinder müssen aus durchsichtigem Glas bestehen.

4. Die Kolben müssen ausreichend unveränderliche Dichtungen besitzen. Sie dürfen auf beiden Seiten von der Flüssigkeit berührt beiderseitig beaufschlagt) werden.

5. Der messende Kolbenhub muß mindestens gleich dem Doppelten des lichten Zylinderdurchmessers sein.

6. Tie Verbindung des Zylinders mit der Fülleitung und der Entleerungslettung darf nur durch zwangläufig gesteuerkte Ab⸗ sperrvorrichtungen bewirkt werden.

7. Die für die richtige Abmessung maßgebenden Endstellungen

des Kolbens müssen durch Strichmarken, die sich über mindestens ein Viertel des Zyyliderumfanges erstrecken, und durch eine zu⸗ gehörige Marke am Kolben gekennzeichnet sein.

9. Meßanlagen mit Kolbenmessern müssen ausreichende Vor⸗ richtungen zum Abfangen von festen Verunreinigungen der Flüssigkeit (Schlammfänger, Siebe oder dergl.) besitzen. ;

19. Die Kolbenmesser müssen im allgemeinen mit einer Ge⸗ brauchsanveisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführung von der Phyfikalisch⸗Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, festgesetzt wird.

11. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken und Druck— werken. Zählwerke dürfen nur nach je einem vollen Kolbenhub in den Endstellungen des Kolbens fortschalten. Die Vorschriften im § 37A Nr. 12 finden sinngemäß Anwendung,.

12. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der be⸗ sonderen Zulassung.

§5 2.

Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschreitendem Anzeigewerl.

1. Zulässig sind Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschrerten dem Anzeigewerk, welche die unter Druck zugeführte Flüssigkeit mesen und die jeweils durchgeflossene Menge an einem gleichmäßig fort⸗ schreitenden Anzeigewerk anzeigen.

2. Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschreitendem Anzeigewerk dürfen aus mehreren Zylindern und Kolben bestehen.

3. Das Anzeigewerk muß gleichmäßig mit der Durchfluß⸗ menge furtschreiten. Periodische Abweichungen dürfen die Hälfze der Fehlergrenze für die kleinste Verkaufsmenge (Nr. 19) nicht überschreiten.

4. Das Anzeigewerk muß mindestens für die Anzeige der kleineren Mengen aus einem umlaufenden Zeiger und einer Kreis⸗ skale bestehen

5. Die einem vollen Umlauf des am schnellsten laufenden Zeigers entsprechende Menge muß gleich einem Liter oder dem dezimalen Vielfachen des Liter oder dem Doppelten oder dem Fünffachen dieser Größen sein.

6. Das Anzeigewerk muß so ausgeführt sein, daß die Ab⸗ lesung der durchgeflossenen Mengen mit hinreichender Genaaigkeit möglich ist.

Außerdem muß der Abstand zweier benachbarten Striche der Skale für den am schnellsten laufenden Zeiger mindestens 1,5 Millimeter betragen.

Ferner muß die der Fehlergrenze für die kleinste Verkaufs⸗ menge (Nr. 12) entsprechende Länge auf der Skale mindestens 2.5 Millimeter sein.

7. Die Zylinder müssen aus Glas oder Metall hergestellt sein. . 8. Die Kolben müssen ausreichend unveränderliche Dichtungen

esitzen.

9. Meßanlagen mit Kolbenmessern mit gleichmäßig fort⸗ schreitendem Zählwerk müssen Vorrichtungen zur zuverlässigen Abscheidung etwa von der Flüssigkeit mitgeführter Luft⸗ und Gas⸗ beimengungen besitzen (Gasabscheider). Sie müssen außerdem mit Einrichtungen versehen sein, welche die etwa mitwermessenen Luft⸗ und Gasbeimengungen leicht zu erkennen gestatten (Gas⸗ anzeiger).

Von der Anbringung eines Gasabscheiders kann nur bei solchen Anlagen abgesehen werden, bei denen die Flüssigkeit dem Kolbenmesser unter natürlichem Gefälle oder durch den Druck einer anderen Flüssigkeit oder durch Gasdruck zufließt.

Von der Anbringung eines besonderen Gasanzeigers kamm irren werden, wenn die Zylinder aus durchsichtigem Glas

estehen.

10. Meßanlagen mit Kolbenmessern müssen ausreichende Vorrichtungen zum Abfangen von festen Verunreinigungen der Flüssigkeit (Schlammfänger, Siebe oder dergl.) besitzen.

11. Die untere und obere Grenze der Durchflußstärke, innerhalb deren der Messer benutzt werden darf, müssen auf dem Messer angegeben sein, und zwar als Durchflußmenge in der Minute.

12. Die kleinste Verkaufsmenge, die mit dem Kolbenmesser abgegeben werden darf, muß auf dem Messer angegeben sein.

13. Die Kolbenmesser müssen im allgemeinen mit einer Ge—⸗ brauchsanweisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführun von der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt, Abteilung l, . und Gewicht, festgesetzt wird.

14. Zulässig ist die Anbringung besonderer Nullstelleinrich⸗ tungen am Anzeigewerk. Die Vorschriften im 5 37A Nr. 12 finden sinngemäß Anwendung.

15. Zulässig ist die Anbringung von Druckwerken.

16. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der be⸗ sonderen Zulassung.

§ 43. Kapselmesser.

1. Zuläfsig sind Kapselmesser, bei denen die bewegliche Maß⸗ wand eine rotierende, kreisende oder taumelnde Bewegung aus⸗ führt und welche die unter Druck zugeführte Flüssigkeit messen und die jeweils durchgeflossene Menge an einem gleichmäßig fortschreitenden Anzeigewerk anzeigen.

2. Im übrigen gelten die Vorschriften im 5 42 Nr. 3 bis 6 und 9 bis 15 sinngemäß.

3. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der be⸗ sonderen Zulassung.

§ 44.

Bezeichnung.

1. Der Raumgehalt ist bei einem Raumgehalt

von 1 Kubikmeter oder mehr ... nach Kubikmeter oder

Hektoliter oder J Liter, weniger als 1 Kubikmeter bis 0 Liter, Hektoliter oder . Liter, y. y . 60 Liter... . Liter zu bezeichnen.

Bei Meßwerkzeugen von weniger als 1 Liter Gesamtraum⸗

gehalt ist guch die Bezeichnung nach Kubikzentimeter zulässig, Die e dnnn muß mit dem ausgeschriebenen Wort oder mit K * oder me, hl, l, cem oder em? erfolgen.

2. Bei den Maßen ist die Bezeichnung des Raumgehalts au der Wand des Maßes , . gen,.

Bei den Meßbechern find die beiden Raumgehalte auf der Wand anzugeben, und zwar ö die Bezeichnung des Gesamt⸗ raumgehalts in der oberen Hälfte und die der kleineren Maß⸗ größe in Höhe der Stabkuppe anzubringen.

Bei den Meßeimern, den Neßwer zeugen mit Schwimmer⸗ anzeige und den Meßwerkzeugen mit Verdränger muß der Ge⸗ samtraumgehalt auf einem besonderen Schild angegeben sein. Tas Schild muß bei den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige und den Meßwerkzeugen mit ge, . Verdränger am Bügel angebracht sein.

Bei den Meßwerkzzugen ohne Einteilung muß der Gesamt⸗ raumgehalt auf dem Maßkörper deutlich sichtbar angegeben sein.

Bei den Meßpumpen und den Kolbenmessern ohne Zählwert oder mit ungleichmäßig fortschreitendem Zählwerk muß auf dem