Reichs- und Staatsanzeiger Nr. B vom 4. Januar 1934. S. 4.
Zylinder oder auf einem Schilde die durch einen vollen Kolben⸗ hub abzugebende Flüssigkeitsmenge angegeben sein.
3. Die Bezifferung erfolgt bei den Meßwerkzeugen mit be⸗ schränkter Einteilung an jeder Marke. Bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger und den Meßwerkzeugen mit gleichmäßiger Ein⸗ teilung muß die Bezifferrng so ausgeführt sein, daß sie den Raum⸗ gehaltswert der einzelnen Teilabschnitte leicht und unzweideutig erkennen läßt.
Der letzten Zahlenangabe der Skale ist die Bezeichnung der Einheit (Nr 1) beizufügen. Es ist zulässig, auch anderen Zahlen⸗ angaben die Bezeichnung der Einheit beizufügen.
Bei Meßwerkzeugen mit gleichmäßiger Einteilung, deren Maßraum unten durch eine Strichmarke begrenzt ist, kann die Bezifferung der Teilung mit der untersten oder der obersten
tarke beginnen (Nullmarke). Wird der Maßraum unten durch eine Absperrvorrichtung begrenzt, so tritt die Absperrvorrichtung an die Stelle der Nullmarke.
4. Bei den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige müssen Name (Firma) und Wohnort des Verfertigers sowie die Fabrik⸗ nummer und das Gewicht des Schwimmers in Gramm auf dem Schilde (Nr. 2 Abs. 3) und auf dem oberen Ende der Skale angegeben sein.
5. Bei den Meßgeräten, die der besonderen Zulassung be⸗ dürfen, muß die Zulassungsnummer, die von der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt, Abteilung J für Maß und Gewicht, festgesetzt wird, angegeben sein. Bei den Meßwerkzeugen muß außerdem Name (Firma) und Wohnort oder die Fabrikmarke des Verfertigers und eine laufende Fabriknummer aufgebracht sein.
6. Bei den Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden, die für nicht genießbare Flüssigkeiten bestimmt sind, muß eine ent⸗ sprechende Aufschrift vorhanden sein, z. B. „Kur für Mineral⸗ öle“, „Für Benzol“.
Die Meßbecher und die Meßwerkzeuge mit Schwimmeranzeige müssen die Aufschrift „Nur für Milch“ tragen. Auf den Meß⸗ eimern muß die Aufschrift „Nur für Milch“ bzw. „Nur für dünn⸗ flüssige Mineralöle“ angebracht sein.
Bei den Meßwerkzeugen mit Verdränger und bei den Meß⸗ werkzengen mit beweglichen Maßwänden muß die Flüssigkeit, 9 die sie benutzt werden dürfen, angegeben sein, z. B. „Für ilch“, „Für Schmieröl“, „Für Speiseöl“, „Für Benzin und Benzol“, „Für Gasöl“.
J. Im übrigen müssen die im 8 32 A Nr. 13, §8 32 B Nr. 2,
37 A Nr. 2 Abs. 4, 8 37 B Nr. 7, 5 388 Nr. 5 Abs. 4 und Nr. 11, § 39 Nr. 5, 5 40 Nr. 10, 5 41 Nr. 10. 5 42 Nr. 11 bis 13 und 5 43 Nr. 2 vorgeschriebenen Aufschriften angebracht sein.
45. Fehlergrenzen.
1. Bei den Maßen betragen die Fehlergrenzen bei einem Raumgehalt von 1 Liter oder mehr
ö
2,5 Kubikzentimeter
für jedes Liter,
0,5 „ . . 2,5 Kubikzentimeter,
1.
O5 Liter. ,,,
,
„Bei den Meßbechern betrager
für die Maßgrößen
1 und 0,5 Liter 2,5 Kubikzentimeter,
, Liter 1,25 ö ö
3. Bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmer⸗
anzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger, den Meßwerkzeugen
ohne Einteilung, den Meßwerkzeugen mit beschränkter Einteilung und
den Meßwerkzeugen mit gleichmäßiger Einteilung betragen die Fehler⸗
grenzen
a) für den Gesamtraumgehalt bei einem Gesamtraumgehalt von 1 Liter oder mehr. . 5
35 . 5 1 6 4 w die Fehlergrenzen
Kubikzentimeter für jedes Liter oder O, 005 Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts, Kubikzentimeter, Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts,
2 Kubikzentimeter,
0,0? Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts,
1 Kubikzentimeter,
bis 0,5 06.2
Liter. 5
06, 60501
5 0,
Cos, ooꝛs , O, 025 Liter oder
weniger .... O, 04 Kubikzentimeter für jedes
Kubikzentimeter des
Gesamtraumgehalts.
b) für Teile des Gesamtraumgehalts ebensoviel, wie sich für den jeweiligen Ràaumgehalt gemäß Buch⸗ stabe a ergibt, jedoch bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger und den Meßwerkzeugen mit gleichmäßiger Einteilung nicht weniger als die Hälfte der Fehlergrenze für den Gesamtraumgehalt.
4. Bei den Kippmessern ist die Fehlergrenze für jede abge⸗ messene Menge gleich dem Betrag, der sich gemäß Nr. Za für ein Meßwerkzeug ergibt, dessen Gesamtraumgehalt gleich dem Sollwert der von dem Kippmesser jeweils abgegebenen Menge ist.
5. Bei den Meßpumpen ist die Fehlergrenze für jede Hurch einen vollen Kolbenhub oder einen Teilhub) abgemessene Menge gleich dem Betrag, der sich gemäß Nr. Ja für ein Meßwerkzeug ergibt, dessen Gesamtraumgehalt gleich dem Sollwert der mit der Meßpumpe jeweils abgegebenen Menge ist.
6. Bei den Kolbenmessern ohne Zählwerk oder mit ungleich⸗ mäßig fortschreitendem Zählwerk beträgt die Fehlergrenze für jede abgemessene Menge 5 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.
7. Bei den Kolbenmessern mit gleichmäßig fortschreitendem Anzeigewerk und den Kapselmessern beträgt i gern für jede abgemessene Menge 10 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.
Bei der Vorprüfung der Kolbenmesser mit gleichmäßig fort⸗ schreitendem Anzeigewerk und der Kapselmesser auf einem be— sonderen Prüfstand darf die Abweichung der angezeigten von der abgegebenen Menge nicht größer sein als 5 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.
8. Die Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschreitendem An⸗ zeigewerk und die Kapselmesser haben 1g ken cheichung die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie bei der Neueichung.
§ 46.
Stempelung. 1 ö '. i ei den Randmaßen über der Bezeichnu öglic i re 6 . zeichnung möglichst dicht unter en metallenen Maßen mit Begr f = ö . ö. grenzungsmarken auf den zu en gläsernen Maßen mit Strichbe dich . r über der Bezeichnung, ö . den Meßwerkzeugen entweder möglichst dicht an der den Ge⸗
n, ,. begrenzenden Marke oder auf einer beson⸗ eren n e ,
Bei den emaillierten Maßen ist es lä stz. die Stempel auf zwei nahe beieinanderliegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Millimeter Länge anzubringen.
2. Bei den mit Weichlot gelöteten Maßen ist außerdem die Verbindung der einzelnen Teile des Maßes durch Stempelung eines Zinntropfens auf der Lötnaht zu sichern.
3. Bei den Meßwerkzeugen sind alle Stempelungen auszu⸗ führen, die zur Sicherung der Unveränderlichkeit des Maßraumes und der Anzeige erforderlich sind.
4. Die . § 41 Nr. 8, 5 42 Nr. 9 und 5 43 Nr. 2 erforder⸗ lichen Gasabscheider und Gasanzeiger sind zu stempeln.
5. Zählwerke und Druckwerke sind durch Stempelung gegen Abnahme und Eingriffe zu sichern.
6. Das Jahreszeichen wird dem in Nr. 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen beigefügt.
7. Bei den Meßwerkzeugen kann bei der Nacheichung die Stempelung auch auf einer an geeigneter Stelle angebrachten Plombe 2
Artikel 4. Eichung von Fässern. § 52 Nr. 2 erhält folgende Fassung: ;
2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei der Neueichung. tt indessen eine Stempelstelle aus weichem Metall her ee, die noch hinreichenden Raum bietet, so ist unter 2 der früheren Stempelung nur das neue Jahreszeichen aufzubringen.
Artikel 5.
Eichung von Kastenmaßen, Lösch⸗ und Ladegefäßen, Förderwagen und Fördergefäßen, Rahmen⸗ oder Aufsetzmaßen, Kumtmaßen. 1. Im § 62 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
4. Kumtmaße müssen rechteckige Boden- und Randflächen besitzen. Der senkrechte Querschnitt, durch das Kumtmaß . rechteckig, trapezförmig oder sechseckig sein; die Stirnflächen sollen senkrecht zur Bodenfläche und zu den Seitenwänden stehen.
2. Im § 66 treten folgende Aenderungen ein: a) Im Abs. 1 wird hinter „Aufsetzmaßen“ eingefügt: und Kumtmaßen, b) Abs. 2 wird gestrichen. 3. 5 66 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Förderwaagen und Fördergefäße erhalten einen Stempel an dem den Maßraum beg mne den oberen Rande. Der Stempel kann auch in beliebiger Entfernung von der oberen Begrenzung des Maßraumes angebracht werden, wenn diese Entfernung in Zentimeter neben der Bezeichnung angegeben wird.
Artikel 6. Eichung von Gewichten. Im § 78 erhält Abs. 1 am Schluß folgenden Zusatz: Neben dieser Bezeichnung darf auf den Pröäzisionsgewichten zu 100, W, 10, 2, 1 Gramm, A0, 100, 29, 10 und 2 Milligramm auch die Bezeichnung nach dem metrischen Karat (1 metrisches Karat — 200 Milligramm) mit der Abkürzung k aufgebracht ö.
Artikel .
Eichung von Aräometern.
1. 5 1122 erhält folgende Fassung.
a) die Dichte einer Flüssigkeit K 118 und 119), — Dichte . ö asse ; ; = ist das Verhältnis . Die Dichte des reinen Wassers bei 409 unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Dichteeinheit gleichgeachtet. —
2. Im § 114 tveten folgende Aenderungen ein:
a) Nr. J erhält folgende Fassung:
1. Hulchi sind Aräometer mit und ohne Thermometer.
b) In Nr. R wird im zweiten Satz das Wort „Thermo⸗“ ge⸗ strichen. Ferner wird der letzte Satz gestrichen. An seine Stelle tritt als 9 2:
Die Aräometer müssen senkrecht stehen, wenn sie bis zum untersten Teilstrich in die Flüssigkeit eintauchen.
e) In Nr 5 wird der zweite Satz gestrichen.
d) In Nr. 7 erhält der erste Satz die ,,
J. Der oberste Teilstrich muß mindestens 3 Millimeter vom Ende der Skale, mindestens 5 Millimeter von der Stelle, wo eine Aenderung des Rohrquerschnittes beginnt, und mindestens 20 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein.
e) In Nr. 9a wird vor 6,001 eingefügt:
3. I‚m § 115 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. 1 werden die Worte „nur Thermo⸗“ gestrichen.
b) . Stelle von Nr. 2 Abs. 2 treten die folgenden Vor⸗
riften:
3. Unterhalb 10 9, ist im allgemeinen nur Einteilung in n und halbe r, zulässig. Die Länge eines ganzen Proentes muß bei Teilung in ganze Prozente mindestens 4 Millimeter, bei Teilung in halbe Prozente mindestens 10 Millimeter betragen; die Vorschrift im 5 114 Nr. 5 über die Höchstlänge des kleinsten Teilabschnittes findet keine Anwendung. Kleinere Prozentlängen und feinere Einteilungen sind nur dann zulässig, wenn auf einer Skale oder auf einem im Aräo⸗ meter befindlichen ,, . in der von der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, fest⸗ gelegten Weise darauf hingewiesen wird, 891 seringe Verunreini⸗ gungen der Oberfläche niedrigprozentiger A n ,, . eine starke Fehlerquelle bilden können. In solchen Fällen muß 9 Länge des kleinsten Teilabschnittes mindestens 1 Millimeter betragen.
4. 5 121 Nr. 3 erhält , Fassung:
3. Tie Thermometerstale muß die Bezeichnung tragen: „Ge⸗ setzliche Temperaturskale“ oder „Grade C oder „Grade des hun⸗ dertteiligen Thermometers“ oder dergleichen.
5. Im § 122 Nr. 1b wird in der vierten Zeile vor (, 001 ein⸗
fügt: 0,02, Artikel 8.
Eichung von Gasmessern. 1. 5 124 erhält folgende Fassung: § 124.
Zulässige Gattungen.
1. Zulässig sind nur Gasmesser, die ein Zählwerk ,. und die vermessenen Mengen in Einheiten des metrischen Systems anzeigen, und zwar:
A. Gasmesser mit ,, An der Trennung der Eingangsseite, von der Ausgangsseite ist eine in den Gasimesser gefüllte Flüssigkeit mitbeteiligt. Gemessen wird entweder
a) mittels einer zum Teil in der ö keit befindlichen, durch Querwände unterteilten Trommel, 9 sich um ihre waagerecht liegende Achse fortlaufend dreht, oder
b) mittels einer oder mehrerer mit dem unteren Teil dauernd in die Sperrflüssigkeit tauchenden glocken⸗ oder kolben⸗ artigen Vorrichtungen, die, um eine waagerechte Achse e., oder senkrecht geführt, eine immer wiederholte
e ,, n. ausführen, oder . e) mittels einer mit dem unteren Teil dauernd in die Sperr⸗
üssigkeit tauchenden Vorrichtung, die sich in einer stetigen Taumelbewegung fortlaufend , ,, ö.
B. Balgengasmesser. Die Trennung der Eingangsseite von der Ausgangsseite ist durch eine oder mehrere balgenartig arbei⸗ tende eidewände bewirkt. Gemessen wird in der Weise, daß die beweglichen Wände in einer immer wiederholten Umkehr⸗ bewegung dem eintretenden Gas abwechselnd in der einen oder in der anderen Richtung nachgeben.
C. Kolben⸗ und Kapselgasmesser. Die die beweglichen Wände enthaltenden Teile der Meßvorrichtung sind in ihrem Gehäuse so eingekapselt und angeordnet, daß Eingangsseite und Ausgangs⸗ seite nur durch sehr . Spalte zusammenhängen.
2. Die Bauarten der Gasmesser bedürfen der besonderen Zu⸗ lassung.
2. Im §126 wird die Überschrift dafl. Gaßmesser“ geändert in Gasmesser mit Sperrflüssigkeit
3. An die Stelle von 5 127 treten folgende Vorschriften:
§ 127. Balgengasmesser.
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie müssen aus einem Material . sein, das anter der Einwirkung der dem Gase beigemengten fremden Bestandteile insbesondere der Feuchtigkeit keine Anderungen erfährt, durch welche die Angaben des Gasmessers um 2 Prozent oder mehr verfälscht werden können.
S 127 a.
Kolben⸗ und Kapselgasmessar. Die die beweglichen Wände enthaltenden Teile der Meß⸗
digem Material gearbeitet sein. Die beweglichen Teile müssen so sicher gelagert und geführt sein, daß Veränderungen der S lupf⸗ spalte, durch welche die Angaben des Gasmessers u m2 vH. oder mehr verfälscht werden können, ausgeschlossen sind.
4. Im § 128 Nr. 4 wird das Semikolon am Schluß durch einen Punkt ersetzt. Als Abs. 2 tritt hinzu:
Auf Kolben⸗ und Kapfelgasmessern muß außerdem angegeben sein eine untere Grenze (y) des stündlichen Verbrauchs, unterhalb deren ein richtiges Anzeigen der Gasmesser nicht mehr gewähr⸗ leistet wird. Diese Angabe darf, sofern nicht anders bestimmt ist, ein Zehntel der Angabe für V nicht überschreiten;
5. 5 129 erhält folgende Fassung: § 129.
Fehlergrenzen.
1. Die Abweichung der Anzeige des Gasmessers von der durchflossenen Gasmenge bei einer dem angegebenen größten stündlichen Verbrauch (V) entsprechenden Durchflußstärke höchstens betragen:
für Gasmesser mit Sperrflüssigkeit und Meßtrommel C 124 A, a), wenn die Angabe für V weniger als 150 Kubikmeter beträgt J 920 Funhen tte der durchgeflossenen Menge, wenn die Angabe für V 160 Kubikmeter oder mehr betrügt.... .. 1 Hundertstel der durchgeflossenen Menge. für Gasmesser mit Sperrflüssigkeit und hin⸗ und her⸗ schwingender oder taumelnder Meßvorrichtung §5 124 A, b und o), sowie für Balgengasmesser (§5 124 B) und für Kolben⸗ und Kapselgasmesser . z 124 0 d 2 Hundert stel der durchgeflossenen Menge.
2. Die Gasmesser mit Sperrflüssigkeit und die Balgengas⸗ erer . die Fehlergrenze von 2 Hundertstel der durchge⸗ flossenen Menge auch bei einer zweiten fai die verschiedenen Gattungen besonders . ten Durchflußstärke innehalten, die n Hä haiigs dis, He ö. und im Minbestfalle ein Fünftel der der Angabe für V entsprechenden Durchflußstärke beträgt.
3. Die Kolben⸗ und Kapselgasmesser müssen die Fehlergren von 2 Hundertstel der durchgeflossenen Menge bei allen 2 flußstärken innehalten, die in dem durch die Angaben für V und v bestimmten Bereich liegen.
6. 5 130 erhält folgende Fassung: § 130.
Ste mpelung.
1. Die Stempelung erfolgt an dem Schilde, das den Namen des Verfertigers trägt.
2. ö. stempeln sind ferner die Schilder, welche die im 8 128 unter Nr. 3 bis 5, 8 und 10 vorgeschriebenen Bezeichnungen an und zwar so, daß sie gegen Abnahme gesichert sind. Außerdem ist das Gehäuse des Gasmessers ö effnung, das
arf
2 0 2 * 2 1 2 2 1
des Zählwerks gegen Abnahme so weit zu sichern, daß Abände⸗ rungen der messenden Räume und der Verbindung der Meßvor⸗ richtung mit dem Zählwerk sowie des Zählwerks nur unter Ver⸗ letzung von Stempeln vorgenommen werden können. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Ein⸗ . sind ebenfalls durch Stempelung zu , . wenn sie
sich außen am Gehäusę befinden. Vorhandene Richtmarken . ee e n unter Sicherung ihrer Lage, durch Stempelung
orzuheben.
Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk ist auch die Verbindung der Hauptwellen des Gasmessers und des Zähl⸗ werks mit dem auf diese aufgesteckten Uebertragungsmechanismus durch Stempelung zu sichern.
3. Die Stempelung erfolgt, wenn Lötungen zu sichern sind, auf Tropfen aus in ger gg Im übrigen sind eh, fe, der Stempelung die 85 9 und 10 maßgebend; es ist jedoch in besonderen Fällen auch eine Stempelung auf Plomben zulaässig.
4. Das , , wird dem in Nr. 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen beigefügt.
Artikel 9. Eichung von Meßwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen. 1. Im 5 137 a treten folgende Aenderungen ein:
a) Im Abs. 1 werden die Worte, die den folgenden Vor⸗ schriften nicht entsprechen,“ gestrichen.
b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle von „a) Butyrometer!“
a) Butyrometer für Milch, Rahm und Käse,
K „„ /. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.) 1
‚ ; Verantwortlich: für Schriftleitung . , nder Teil). Anzeigenteil . und für den Verlag: - Direltor Pfeiffer in erf Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten; . 6 Lantzsch in Berlin-Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Akti Berlin, Wilhelmstraße 32. ; m ,,
Vier Beilagen
leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)
vorrichtung und ihr Gehäuse müssen aus besonders formbestän⸗
.
we , n , n
m.
Rr. 3.
are
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats anaei gen,
Berlin, Donnerstag, den 4. Januar
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
2. Im § 1838 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. tritt als Abs. 2 die neue Vorschrift hinzu:
Der Raumgehalt eines Butyrometers G6 1372) muß bei 650 seinem Nennwert entsprechen.
b) In Nr. 3 werden die Worte „unter Einhaltung einer Wartezeit“ gestrichen. An ihrer Stelle wird als Abs. Z hinzu⸗ ge fügt:
Der Raumgehalt eines Meßwerkzeugs auf Ausguß gilt für Einhaltung einer Wartezeit und für die von der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, fest⸗ gelegte sonstige Gebrauchsweise.
3. Im § 141 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. 1 Abs. 2 wird die Vorschrift über Kolben folgender⸗ maßen geändert:
Die innere Weite des Halses darf an der Stelle, wo ein
Strich angebracht ist, bei Kolben
mit einem
cem 1025 50 100200400 600 1000 15002000 30004000 50090 102550 100200400600 1000 150020003000 4000500010000
nicht mehr betragen als
mm
6 s i 123 ν is 18 20 25 30 35] a0] 50
b) Nr. 2 Abs. 3 erhält die Fassung: Die innere Weite der Rohre darf bei Vollpipetten
.
5 10 20 0 369 og Soo 1090 ö 30 250 400 600 1000 1500
mit einem Raum⸗ gehalt von mehr als 2
bis 2 d
nicht mehr be⸗ —— tragen als. 3 3,ů5 45 5 5,5 6 12 13 14 185
e! An die Stelle von Nr. 3 treten die folgenden Vorschriften:
3. Pyknometer, Dilatometer, Volumenometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Kubikzentimeter abwärts enthalten. Der Raumgehalt kann e ns sein durch Ringmarken auf einem vom Maßkörper ausgehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohr, durch einen eingeschliffenen Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer, durch das obere Ende eines kapillaren Rohres oder eines kapillar durchbohrten Stopfens.
Die Lage, in der ein Stopfen einzusetzen ist, muß durch Marken auf dem Stopfen und dem Hals kenntlich gemacht sein G 140 Nr. 8). Der Hals ist so weit eben oder nach außen n abzuschleifen, bis sein obever Rand am Stopfen scharf anliegt.
Die innere Weite eines eine Einstellungsmarke tragenden Rohres darf höchstens 4 Millimeter betragen.
Die Skalen der Thermometer, die als Pyknometerstopfen dienen, müssen bei einem . des Pylnometers bis ein- schließlich 55 Kubikzentimeter in halbe oder ö Grade, bei einem größeren Raumgehalt in fünftel oder zehntel Grade einge⸗ teilt sein.
ch Nr. 4 erhält die Fassung:
4. Zulässig sind Hilfsteilungen in Längenmaß, Raummaß und Prozenten des Gesamtraumgehalts.
4. Im 5 142 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. 1 werden die Einteilungen nach „50 100 200 500
ubikzentimeter“ gestrichen.
b) In Nr. 1 wird an Stelle von Vorschriften des bisherigen
8 144 Nr. 5 hinter Abs. 1 als neuer Abs. 2 hinzugefügt: Zulässig sind bei Meßgläsern
1500 ccm 2000 cm
18 mm
—
mit einem
Raumgehalt von mehr als 50 m 656 100
Einteilung. , Dos 0,5 1 10 20 cem und in. 10, 1 2 10 20 — com
bei Büretten auf Ablauf, Meßröhren auf Einguß (Meßpipetten auf Einguß, Schüttelbüretten und dergl.)
1500 cem 2000 cem
1000 16500
gehalts zwei Ablesungen erfordert. In solchen Fällen müssen die kürzesten Striche mindestens 1 Viertel, die übrigen Striche mindestens 3 Fünftel des Umfanges umfassen.
e) In Nr. 4 erhält der erste Satz die Fassung:
4. Der Abstand zweier benachbarten Striche soll in einem ange⸗ messenen Verhältnis zur Rohrweite stehen; er darf
bei Eintei⸗ lung in
nicht klei⸗ ner sein als
o, J 2 20 cem
o, on o og o, os o,]
0,
4,0 mm
1,0 1,2
f) Nr. 6 Abs. 1 erhält die Fassung: 6. Büretten und Meßröhren dürfen einen Gesamtraumgehalt bis 350 Kubikzentimeter, Meßpipetten bis 100 Kubikzentimeter haben.
g) Als Nr.? wird die neue Vorschrift hinzugefügt:
J. Bei Butyrometern soll der Raumgehalt des Butyrometer⸗ körpers von dem unteren Rand des Körpers bis zum ersten Teilstrich ungefähr ebenso groß sein wie die Raumgehalte der bei der Fettbe⸗ stimmung einzufüllenden Stoffe zusammen.
5. In z 143 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. 4 wird am Ende des ersten Satzes vor „200 C hinzu⸗ gefügt; 200 oder
b) In Nr. 5 wird als Abs. 2 die neue Vorschrift hinzugefügt: Auf Butyrometern ist die Menge Milch, Rahm oder Käse, für die das Gerät eingerichtet ist, anzugeben in der Form, und zwar etwa: „IL cem Milch, 5g Rahm.“
6. Im z 144 treten folgende Aenderungen ein:
a) In Nr. 1 Abs. 1 werden die Fehlergrenzen der Kolben und der Zylinder folgendermaßen geändert:
Kolben auf Einguß
1, 1,9 2,5 3,2
von mehr als. 10 25 50 . 200 400 600cùm
10 25 50 100 200 400 600 100 cem o, o0os o,ols 0,3 0, οs 0, os o, i110, 14] O, 19 cem
5000 ccm 10000 com
2,0 cem
1000 1500 2000 33 39 15660 2600 3 60 4 0600 5 000
o, 26 0,40 0,60] O00 1,2
bei Kolben auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte dieser Beträge;
Zylinder auf Einguß
400 600
1,5
600 ccm 1000ccm
2,5 cem
von mehr als.... 30 50 100 250 .. 30 50 100 250 400
o, os o, 10 o, 2o o, 50 1,0
10001500 2000 3000 4000 cm 1500 2000 3000 4000 5000 cem
40 50 60 IJ 8,090 J 100 cm bei Zylindern auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte dieser Beträge;
Ferner erhält Abs. 1 am Schluß folgenden Zusatz:
Für Thermometer, die als Pyknometerstopfen dienen, betragen die Fehlergrenzen bei einem Raumgehalt der Pyknometer bis ein⸗ schließlich 50 Kubikzentimeter 0, 2s, bei einem größeren Raumgehalt ,.
von mehr als bis 1 2 2 1
d 0 9
Schließlich tritt im Abs. 3 an die Stelle der Worte „Auch drüfen diese Meßwerkzeuge“ die Fassung: Pyknometer, Dilatometer, Volumenometer dürfen b) Nr. 4 erhält die Fassung: 4. Meßgläser, Büretten, Meßröhren, Meßpipetten:
Meßgläser auf Einguß
von mehr als 10 30 10 30 50
für den Gesamt⸗ raumgehalt und für jeden Teil⸗ raumgehalt
o, oꝛ
1 —
mit einem Naumgehhalt
150 2650
250 ocm 350 ccm
5 10 30 I6 16 30 50 106
o, ol o, ol o Q o, os , os o, 1 O,] 02 — 60602 665 — 60,1 — 16 — 10,56
bei Meßpipetten auf vollständigen und teilweisen Ablauf
O, 5 cm 10cm
w
mit einem Raumge⸗ 1 ; halt von mehr als 1 f is
Einteilungen in.. 0,01 0,01 0,02 0,05 C0, und in — 0902 0,05 0,1 0,2 Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Als Abs. 4 wird die neue Vor⸗ schrift hinzugefügt: Butyrometer für Milch müssen in zehntel Prozente, Butyrometer für Rahm und Käse in ganze oder halbe Prozente geteilt sein. e) Nr. 2 Abs. 1 erhält die Fassung: 2. Der oberste und der unterste Teilstrich sollen von Stellen, wo sich der Zylinderquerschnitt ändert, bzw. von dem Ende des Gerätes
mindestens 20 Millimeter entfernt sein. . Ferner wirb im Abs. 2 am Ende der vierten Zeile hinter, Zehner⸗
inzugefügt: . oder Zwanziger⸗ d) An die Stelle von Nr. 3 Abs. 1 treten die Vorschriften:
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meß⸗ gerätes gezogen sein. Bei Einteilung in O,, (,5 und 5 Kubikzenti⸗ meter muß jeder zehnte Strich, auch wenn er nicht beziffert ist, ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs gezogen sein. Die kürzesten Striche sollen etwa die Hälfte, die übrigen Striche mindestens 3 Fünftel des Umfanges einnehmen. ⸗
, Meßpipetten und Meßröhren dürfen Schellbachstreifen
4 9 30 75 cem 9 30 75 100 cem
O0, cem cem
von mehr als......
für den Gesamtraumgehalt
und für jeden Teilraum⸗
gehalt 1l 9 1,65 25 40 60 om
bei Meßgläsern auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte dieser Beträge;
2
Büretten auf Ablauf (Wartezeit eine halbe Minute), Meßröhren auf Einguß (Meßpipetten auf Einguß, Schüt tel buüretten und dergl.)
von mehr als * 1 5 10 30 cοäm bis . 30 50 cem
2
für den Gesamtraumgehalt und für jeden Teilraum⸗ gehalt, der die Hälfte des Gesamtraumgehalts über⸗
für einen Teilraumgehalt, der die Hälfte des Ge⸗ samtraumgehalts nicht übersteigtt. .
von mehr als...
für den Gesamtraumgehalt und für jeden Teilraum⸗ gehalt, der die Hälfte des Gesamtraumgehalts über⸗ 0, 40 m
ür einen Teilraumgehalt, der die Hälfte des Ge⸗ samtraumgehalts nicht
tragen, wenn sie so eingerichtet find, daß die Ermittelung eines Raum⸗
übersteigt 2 O, 20 cm
Meßpipetten auf vollständigen und teilweisen Ablauf
Nr. 9.
von mehr als ..
1 4 9 10 30 50 75 cem
ö 9 10 30 50 765 100 cem
für einen Teilraum⸗
für den Gesamt⸗
raumgehalt und für jeden Teil⸗ raumgehalt, der die Hälfte des Gesamtraumge⸗ halts übersteigt.
gehalt, der die Hälfte des Ge⸗ samtraumgehalts
o. os 0 s o, 7 0, O0 ο, 12 cœùm
nicht übersteigt .
o oos o, oos o, ol o, 02 O, os o, oꝗ o, os O, s erm
c) Nr. 5 wird gestrichen. d) Nr. 6 wird Nr. 65. Abs. J erhält die Fassung: 5. Die Fehlergrenzen betragen:
a) für Butyrometer ..
b) für Essigpgrober
7J. Im § 148 Nr.
. eine halbe Einheit des kleinsten Teilabschnittes, 160 Kubikmillimeter.
erhält der zweite Satz als Abs. 2 die Fassung:
Der Abstand des obersten Teilstriches vom Beginn der Ver⸗
jüngung des Rohres darf bis 5 Millimeter herabgehen, Geräte mit Schellbachstreifen sind unzulässig. n Vorschriften im 5 142 Nr. 1 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Im übrigen finden die
Berlin⸗Charlottenburg, den 14. Dezember 1933.
Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht.
Dr. Kö st e rs.
Verordnung
über übergangsbestimmungen für die Neueichung von
Meßgerãten. Vom 14. Dezember 1933.
(Veröffentlicht im RG6Bl. 1933, Teil I, S. 1138)
Auf Grund
des 5 19 der Maß⸗ und Gewichtsordnung
vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349) wird hiermit verordnet:
1. Noch nicht
geeichte Meßgeräte, die den Vorschriften der
dritten Veroͤrdung über Aenderung der Eichordnung vom
14. D 33 1933 (RGBl. 1 S. 1123) in bezug auf talt
rial,
ate⸗
Einrichtung oder Bezeichnung nicht ent⸗
sprechen, wohl aber in den bezeichneten Punkten nach den porher geltenden Vorschriften zulässig waren, werden noch bis zum 31. Dezember 1884 gur ,,,, .
2. Bereits geeichte Meßgeräte — ezeichneten i. den 31. Dezember 1934 hinaus bis auf weiteres
dürfen ü
er in Nr. 1 bezeichneten Art
zur Wiederholung der Neueichung angenommen werden. Berlin⸗Charlottenburg, den 14. Dezember 1933.
hysikalisch⸗Technische Reichsanstalt kalen für Maß und Gewicht.
Dr. Kö st er s.
ö
Nichtamtliches.
Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.
In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen folgende Führungen und Vorträge statt:
10,0 Uhr im
Sonntag, den 7. Januar. Deutschen Museum, Direktor Koetschau: „Rhei⸗
nische Malerei im 14. und 15. Jahrhundert“;
10,0 Uhr in der
slamischen Kunstabteilung, Dr. Erdmann:
ir x „SOrlentalische Teppiche“
11 Uhr im Pe
aus dem Staatsarchiv von
von Masso
„Geschichts und Kulturbilder Milet (Inschriftensaal), Prof.
rgamon⸗Museum:
w;
10 Uhr im Zeughaus, Volkshochschule Groß Berlin: Rundgang.
Mittwoch, den 10. Januar.
12 Uhr im Deutschen Museum: „Von deutscher Kunst“. Uhr im ,, „Was bedeutet altorientali⸗
sche Kunst für unsere
Andrae. D
it? III (mit Lichtbildern)“, Dir.
onnerstag, den 14. Januar.
11 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMuseum: Die neueröffneten Säle italienischer Malerei;
11,15 Uhr,
11,15 Uhr,
Treffpunkt „Frühchristliche Kunst“; Treffpunkt
Eingang Kaiser⸗Friedrich⸗Museum: Eingang Kaiser⸗Friedrich⸗Museum:
„Holländische Malerei des 17. .
12 Uhr, Treffp
11 Uhr im „Florentin 12 Uhr im
unkt Pergamon⸗Altarsaal, Pergamon⸗Museum.
Freitag, den 12. Januar. Kaiser⸗FriedrichMuseum, Prof. Schottmüller: ische Kunst“ (neue Aufstellung);
Münzkabinett im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum:
Führungsvortrag.
Sonnabend, den 13. Januar.
11 Uhr, Vorderasiatische Abteilung: Rundgang. 12 Uhr, Islamische Kunstabteilung: Rundgang.
Großer Staatspreis für Maler und Bildhauer 1933. Der Wettbewerb um die Großen Staatspreise der Preußischen
Akademie der K . worden.
aler Hans List, Berlin, verliehen.
ünste für Maler und Bildhauer ist heute ent⸗ er Große Staatspreis für Maler wurde dem Der Große Staatspreis
für ien, kam nicht zur Verleihung. Es wurden dafür drei
, hohe Prämien den Bildhauern Ernst Balz,
ptien, Berlin, zugesprochen.
Berlin, Rudolf
und der Bildhauerin Hanna Cauer, Kreuznach,
Die Wettbewerbsarbeiten sind in den Ausstellungssälen der Akademie der Künste von Donnerstag, den 4 bis einschließlich
Dienstag, den 9. gung ausgestellt.
ͤ
Januar von 10— Uhr, zur öffentlichen Besichti⸗
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