1934 / 7 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 7 vom 9. Januar 1934. S. 4.

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsort

J P 2 Tag und Zeichen der Entscheidung

Entscheidende Behörde

2

5 6

a) Stielbonbons mit angestecktem Hakenkreuz,

schwarz⸗weiß⸗rotem Schild Zigarren⸗ und Zigarrettentöter mit Hakenkreuz

und des deutschen Reiches

denen das Hakenkreuz angebracht ist

und des deutschen Reiches

Lesezeichen aus Zelluloid in Form eines Hakenkreuzes

Stahlhelm am unteren Ende

rotem SA. -Zeichen, b) Ring mit Hakenkreuz, durchbrochen, o) Ring ohne Email mit kleinem Hakenkreuz

Hitler, unterhalb ein Hakenkreuz

Berlin, den 5. Januar 1934.

b) Stielbonbons mit daran befestigten Ringen mit Hakenkreuz oder

Kissenbezüge aus Samt mit Symbolen der nationalen Erhebung Reklamedrucksachen für die Fa. Möbel⸗Andrich in Dresden, auf

Kissenbezüge aus Samt mit Symbolen der nationalen Erhebung

Ausweistaschen aus Zelluloid mit Hakenkreuz in roter Farbe

Fähnchen als Nadel, schwarz-weiß-rot, mit und ohne Hakenkreuz

Fahnennagel mit Adler auf Eichenkranz sitzend, in dem sich ein Hakenkreuz befindet (symbolisiertes Hoheitszeichen) . mit

a) Manschettenknöpfe, Silber, mit schwarzem Hakenkreuz unb

Thermometer, oberhalb der Skala Bild des Reichskanzlers Abolf

3 4

Unzulässig.

F. Windschuh, Zuckerwarenfabrik Kronach

Eduard Anders, Goldschmiebemeister Helbig E Winkler

Buch⸗ und Kunstdruckanstalt Albin Rache Gottlieb Seibt

Dresden Ebersbach Dresden Neugersborf Hermann Naumann ö

Kurt Clemenz ö Josef Klenert f. W. Arthur Müller

Walter Seitz, Follen⸗ unb Flitterfabrit

* Dresben

S 1 Th. Klotz Pforzheim Odenwald 2

Schmidt⸗ Staub K Cle;

Gustav Keßler, Thüringer Glasinstrumenten⸗ fabrik

Schmlebefelb a. Rennstelg

14. November 1933

Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ Nr. 2275 5 383

franken, Ansbach

Kreishauptmannschaft Dresden⸗

2. Dezember 1933 Bautzen .

WM: IIR 466/33 ö 18. November 15933 WM: II E437; /33 9 27. November 1933 w M: II H 488/33 5 20. November 1933 WM: II E 440/33 * 20. November 1933 w M: IIR 439/33 9 20. Novemher 1933 WM: II Rn 438/33 9 18. November 1933 WM: II HN 4368/33 5 18. November 1933 . W M: II KR 73/33 3 27. November 1933 WM: IE A431/33 . 25. November 1933

WM: II R 389/33 Pollzeidirektlon Pforzhelm 19. Dezember 3

Regierungspräsibent Erfurt 1. Januar 1983

r. 3767 1 P

Der Reichtzminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.

Der Herr Reichspräsident hat den Kaufmann Fritz Bil finger zum Konsul des Reichs in Lobito (Angora) ernannt. Der Herr Reichspräsident hat den Fabrikleiter und bis— herigen Konsulagragenten Willy Erkelenz zum Vizekonsul des Reichs in Tammerfors (Finnland) ernannt. Der Ministerialrat im Reichspostministerium Höpf⸗ mer ist zum Ministerialdirektor ernannt worden. . Der Präsident der Oberpostdrektion Dr. Greve, ist gestorben.

Koblenz,

Anordnung über Beschränkung der Herstellung von Wäscheknöpfen. Vom 4. Januar 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1953 (RGBl. 1 S. 188) ordne ich an: 3 1

. is zum 31. Dezember 1935 ist es verboten, die Herstellung von Wäscheknöpfen neu aufzunehmen oder die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmen für Wäscheknopfherstellung zu erweitern.

112) Wäscheknöpfe im Zinne dieser Anordnung sind Stoffwäsche—⸗ knöpfe mit eingesetzten Oesen, Zweiloch-Zinktnöpfe, gedeckt oder ungedeckt, mit oder ohne Zinkeinlagerung oder mit Nickelrand.

§5 2.

Ich behalte mir vor Ausnahmen von den Beschränk 66 . Aus schrän kungen des §1 zu bewilligen und die Anordnung jederzeit ,

83.

Wer einer Vorschrift des §1 zuwiderhandelt, kann dur ĩ . es 5 . rch poli⸗ eilichen wang nach Maßgabe der Landesgesetze zur n . er Vorschriften angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht . einer Srdnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die

Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. ö § 4.

Diese Anordnung tritt am T ihrer Verkü i

4 g age nach ihrer Verkündung in

Berlin, den 4. Januar 1934.

Der Reichswirtschaftsminister.

QꝘ-

J. A.: Dr. Heintze.

Anordnung

zur Marktregelung auf dem Gebiete von viereckigem Drahtgeflecht.

Vom 8. Januar 1934.

. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1533 (GBl. J S. 4863) ordn? ich an: 9 44 8 I. (1) Die Hersteller von viereckigem Drah 5 . 8 s ckie htgeflecht (5 2) werden k , . . ange⸗ en, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Anordn em Ver⸗ bande nicht bereits angehören. k . Die angejchlossenen Hersteller haben . sich für Vertragsteilnehmer aus dem Vertrage des . für viereckiges Drahtgeflecht vom 7. Januar 15934 in er mir vorgelegten Fassung ergeben.

§ 2.

Viereckiges Drahtgeflecht im Si ieser is

. ges D gefle Sinne dieser Anordnung ist aus blankem, geglühtem, verzinktem oder verkupfertem ä en r nus . mit odalem oder flachem Querschnitt hergestelltes Ma⸗ b e n fn ,, ein regelmäßiges oder unregel⸗ aßiges Viereck bilden, auch am Stück verzinktes oder verkupfertes viereckiges Maschinengeflecht Ausgenom ,, er lig taschinengeflecht. Ausgenommen sind Transports

Ich behalte mir vor, von dem Vertr Abs i chende Regelungen zu treffen. J

Die Verb 9.

Die Verbandsmitglieder tragen die Koste i . ; glieder r n, die durch e notwendig werdende ru sichts ne fel uh en entstehen; ra, m

die Rechte und

erstattete Kosten können wie öffentliche Abgaben eingezogen werden. 858.

Diese Anordnung tritt age ihrer Verkünd ñ Der i gn e ug fs irn fer 3 3. . außer Kraft, soweit die Vorschrift nicht vorher aufgehoben wird. Berlin, den 8. Januar 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Heintze.

Bekanntmachung.

Auf Grund von Abschnitt [II Nr, 3, Abs. 2 der Verord⸗ nung zur Devisenbewirtschaftung (Richtlinien für Devisen—

bewirtschaftung) vom 23. Juni 1932 (RGBl. 18. 317) ordne ich an, daß der Grundbetrag der allgemeinen Genehmigungen für die Wareneinfuhr im Monat Februar 1934 nur bis zur . von 50 z in Anspruch genommen werden darf. Das gleiche gilt für den Grundbetrag der Ausländern und Saar— ländern erteilten allgemeinen Genehmigungen nach Ab⸗ schnitt Il Nr. 5 8 der genannten Richtlinien.

Derselbe Kürzungssatz ist auch bei Erteilung von Einzel⸗ genehmigungen nach III/4 der Richtlinien zur Anwendung zu bringen.

Berlin, den 8. Januar 1934.

Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Waldeck.

. Preußen. . In der Zeit vom 1. bis 31. 12. 1933 von dem Preuß. Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege

genehmigte öffentliche Sammlungen und Vertr

iebe von Gegenständen zu Wohlfahriszwechen.

(Vgl. RdErl. v. 3. 3. 1933 IV M 60οa / . 3, MBliB. 1 S. 269.)

x

Lfd. Name und Wohnort =

u fördernder Nr. des Unternehmers 7

Wohlfahrtszweck

Geltungs⸗

bereich Genehmigte Werbeformen

dauer

1 2 3

1 U 5 w

1. Kolonialkriegerdank Berlin W 35, Potsdamer Straße 97

Zugunsten seiner satzungs⸗ mäßigen Aufgaben

Zugunsten der Israelitischen Taubstummenanstalt für Deutschland zu Berlin⸗ Weißensee

Verein „Freunde der Taub⸗ stummen Jedide Ilmim“ Berlin 8 wg, Jerusalemer Straße 19/20

Sammlung von Geldspenden durch Versand von persönlich gehal⸗ tenen, nicht vervielfältigten Wer⸗ beschreiben an Persönlichkeiten, bei denen ein Interesse für die koloniale Sache vorausgesetzt werden kann. ;

bis zum

Preußen 31. 3. 1934

bis zum

J,, Vertrieb eines Jahreskalenders für

1934 nur bei Personen jüdischen Glaubens, bei denen ein Inter⸗ esse für die Bestrebungen des , angenommen werden ann.

Preußen

Vildung der in 5 Abs. 5 des Gemeinde⸗ umschuldungsges. vorgesehenen Schiedsstelle.

Verfahrensordnung für die Schiedsstelle. RdErl. d. Md J. u. d. FM. v. 26. 12. 1933 IVa II6623/33 u. ITV 7231/28. 12, 33).

. Ernennung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Schiedsstelle.

Ich habe den Vizepräsidenten, des Oberverwaltungs⸗ gerichts Senatspräsidenten Dr. Meister zum Vorsitzenden, den Oberverwaltungsgerichtsrat von Elbe zum stellvertreten— den Vorsitzenden und:

1. . P Dr. von Flotow, Berlin W 8, Markgrafen⸗ raße 36, 2. Generaldirektor Dr. Hartmann, Magdeburg, Mittel⸗ deutsche Landesbank, ? . 8. Seh RR. Dr. Lippert, Berlin Wilo, Viktoriastraße 23, 4. Landrat Dr. von Rheinbaben, Nauen bei. Berlin, ö Beigeordn. Dr. Hettlage beim Preuß. Gemeindetag, 6. k Dr. Lehmann, Frankfurt a. M., e. atz 9, J. Stadtkämmerer Rathaus, zu Beisitzern der gemäß § 5 Abs. 5 des Ges. über die Um— schuldung kurzfristiger Inlandsschulden der Gemeinden (Ge⸗ meindeumschuldungsges. v. 21. 9. 1933 (RGBl. 1 S. 647, 71) zu bildenden Schiedsstelle widerruflich ernannt.

. Verfahrensordnung.

Dr. Goerdeler, Königsberg i. Pr.,

werden von mir endgültig festgesetzl. Trotz Aufforderung nicht

. . Die gemäß 5 5 Abs. 5 des Gemeindeumschuldungsges.

hat ihren Sitz in Berlin. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle befindet sich im Preuß. Ministerium des Innern, Berlin NW 7, Unter den Linden 73.

§ 2. .

E) Die Schiedsstelle tritt auf Berufung durch den Vor— sitzenden oder seinen Stellvertreter in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern zusammen; die für die einzelnen Sitzungen zuzuziehenden Bei⸗ sitzer bestimmt der Vorsitzende der Schiedsstelle nach einer von dem Minister des Innern im voraus festgelegten Reihenfolge.

(E) Die Einladungen zu den Sitzungen sollen mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Ein Beisitzer, der durch Krankheit oder sonstige Um⸗ stände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen, hat dies dem Vorsitzenden unverzüglich nach Eingang der Ladung anzuzeigen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) 7 ö . Verantwortlich: J für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil

. und für den Verlag: . Direktor Pfeiffer in Berlin⸗Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für

parlamentarische Nachrichten: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.

Druck der BPreußischen Druckerei und Verlags⸗Aktiengesellschaft,

Berlin, Wilhelmstraße 32. Sechs Beilagen

v. 21. 9. 133 (RGI. I S. 647, gi) gebildete Schiedostelle

(einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

8 3.

() Die Beisitzer der Schiedsstelle werden von dem Vor⸗ sitzenden in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.

() Die auswärtigen Beisitzer werden für die Tage der Teilnahme an Sitzungen nach den Grundsätzen des Reise⸗ kostengesetzes (Ausf.⸗Best. A 2 (E) abgefunden. Als Vergütun⸗ gen erhalten sie die Sätze für die Beamten der Stufe IV. Die in Berlin wohnenden , erhalten ein volles Tagegeld nach den Sätzen der Stufe 1V.

§ 4.

Die Schiedsstelle wird auf Anrufung tätig. Zur An⸗ rufung der Schiedsstelle ist der Gläubiger eines Mitgliedes des Umschuldungsverbandes oder ein Mitglied des Um⸗ schuldungsverbandes berechtigt.

ö.

() Die Anrufung erfolgt schriftlich zu Händen des Preuß. Ministers des Innern (Kommunalabteilung), Berlin NW, Unter den Linden 73.

E) Die Anrufungsschrift muß eine erschöpfende Dar⸗ stellung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Be⸗ ziehung enthalten. Die als Beweismittel angeführten Ur— kunden sind in beglaubigter Abschrift der Anrufungsschrift bei⸗ zufügen. Der Vorsitzende kann anordnen, daß die Urkunden in Urschrift der Schiedsstelle zur Einsicht vorgelegt werden.

() Jeder Anrufungsschrift sind 5 Abschriften beizufügen.

§6.

Die Anrufungsschrift wird durch den Vorsitzenden der Gegenpartei mit der Aufforderung zugeleitet, eine Gegen⸗ erklärung binnen einer bestimmten Frist in einer bestimmten Anzahl von Ausfertigungen schriftlich einzureichen. Ent⸗ sprechendes gilt für den weiteren Schriftwechsel, sofern der Vorsitzende einen solchen für erforderlich erachtet.

S 7.

Die Entscheidungen der Schiedsstelle werden entweder durch Vorbescheid des Vorsitzenden oder durch Spruch der Schiedsstelle getroffen. z

§ 8.

() Die Entscheidung kann durch Vorbescheid des Vorsitzen⸗ den getroffen werden, wenn das Sach⸗ und Rechtsverhältnis klarliegt, insbesondere wenn sich die Anrufung von vorn— herein als unzulässig oder als unbegründet oder von vorn— herein als begründet erweist.

(27) Die Beteiligten sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Zustellung eines Bescheides des Vor⸗ sitzenden ab die Entscheidung durch die Schiedsstelle in voller Besetzung zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht oder nicht fristgemäß gestellt, so gilt der Bescheid als endgültige Entscheidung der Schiedsstelle.

8 9.

Der Vorsitzende kann anordnen, daß die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle durch das schriftliche Gut⸗ achten eines von ihm zu bestellenden Berichterstatters vor— bereitet wird. Er kann einen Mitberichterstatter bestellen. Das Gutachten des Berichterstatters sowie das Gutachten des Mitberichterstatters sind vor der Beschlußfassung der Schieds⸗ 9 denjenigen Mitgliedern der Schiedsstelle, die bei der

eschlußfassung mitzuwirken haben, zur Kenntnis zu bringen. 8 10.

(1) Die Schiedsstelle tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Eine mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle findet regelmäßig nicht statt. Der Vorsitzende kann jedoch, soweit erforderlich, das persönliche Erscheinen der Beteiligten zur Aufklärung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses anordnen.

(2 Der Minister des Innern und der Finanzminister sind berechtigt, zu der Verhandlung Vertreter zu entsenden. Die Vertreter können zu dem Streitfalle Stellung nehmen.

8 11.

() Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Schieds⸗ stelle. Er hat dafür zu sorgen, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle wird durch den Vortrag des Vorsitzenden oder des bestellten Berichterstatters und Mitberichterstatters über das Sachver—⸗ hältnis eingeleitet. Bei persönlichem Erscheinen der Beteilig⸗ ten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag überlassen, andernfalls sind die Beteiligten nach dem Vortrag des Vor⸗ sitzenden zu hören. z *

(I) Die Schiedsstelle oder deren Vorsitzender . befugt, nötigenfalls auch vor Anberaumung der Sitzung Zeugen und Sachverständige zu laden und zu vernehmen und die für er⸗ forderlich erachteten Beweise zu erheben.

(2?) Die Beweiserhebung kann auch durch eine andere er⸗ suchte Behörde erfolgen. 81s

Ueber die Sitzung der Schiedsstelle ist von einem ver⸗ eidigten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen. Das gleiche gilt für Beweiserhebungen im Falle des § 11.

§ 14.

(I) Die Schiedsstelle entscheidet nach eigenem freien Er⸗ messen. Sie ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Bei der Abstimmung geben zunächst die Beisitzer und dann der Vorsitzende ihre Stimme ab.

815.

(1) Jede von der Schiedsstelle zu erlassende Entscheidung ist zu begründen, in der Urschrift von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzu⸗ stellen. Die Ausfertigungen werden von dem Vorsitzenden allein unterzeichnet.

(2) Die Entscheidungen müssen am Eingange den Sitzungstag, an dem die Entscheidung getroffen worden ist . die Mitglieder, die an der Sitzung mitgewirkt haben, auf⸗ ühren.

Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den

9. Januar

§ 16.

(1) Die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle wer⸗ den auf die Beteiligten nach billigem Ermessen verteilt. Die Festsetzung und Verteilung der Kosten erfolgt endgültig durch den Vorsitzenden.

(2) Auf die Einziehung und Verrechnung der Kosten finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, welche in dem iner nnn, v. 26. 7. 1927 (MBliV. S. 781) für den Fall ergangen sind, daß das Oberverwaltungsgericht in weiter Instanz entschieden hat. Soweit Kosten vom Staats⸗ enn, zu tragen sind, bleiben sie außer Ansatz.

8 17.

Eine Erstattung der den Streitteilen erwachsenen Kosten findet nicht statt. zs

Alle durch das Schiedsgericht zu bewirkenden Zustellun⸗ gen erfolgen entweder durch die ersuchten Polizei⸗ oder Kom⸗ munalbehörden oder durch die Post. Die Zustellungsurkunde kann durch eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme ermächtigten Personen ersetzt werden.

An die Ober⸗ u. Reg.⸗Präs., Landräte, Gemeinden u. Ge⸗ meindeverbände. MBliV. 1934 S. 11.

) Vgl. hierzu MBliV. 1933 1 S. 1135, 1367.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗

samml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. Dezember 1933 über die Verleihung des Enteig⸗ nungsrechts an die Gemeinden Grifte und Haldorf für die Sicherstellung der Wasserversorgung durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 50 S. 347, ausgegeben am 16. Dezember 1933;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Dezember 1933 über die Verleihung des Enteig⸗ nungsrechts an die Gemeinde Drochtersen für den Ausbau eines Gemeindewegs in Aschhorn durch das Amtsblatt der Regierung in Stade Nr. 51 S. 209, ausgegeben am 23. Dezember 1933.

Nichtamtliches.

Preußen. Monats ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat November des Rechnungsjahres 1933. (Beträge in Millionen RM.)

A. Ordentliche Einnahmen und Ausgaben.

1. Zu Beginn des Rechnungsjahres 1933 waren die zur Deckung xestlicher Verpflichtungen aus dem Vorjahr 1932 zurückgestellten Restbestände verfügbar.. . 367,7

2. Zur Deckung der Fehlbeträge am Schlusse des Rechnungs⸗ jahrs 1932 sind erforderlich (121,3 4 147,1 4 152.3) 4207

mithin Vorschuß 63,0

Jahressoll

Ist⸗ Einnahme oder Ist⸗ Ausgabe

zu⸗

sammen

Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste im April / Oltober

J. Einnahmen. 1. Gtenern . Davon ab: Ueberweisungen an Gemeinden Ge⸗ meinde verbände) usw.

verbleiben..

2. Ueberschüsse der Be⸗ trier.

Davon ab: Zuschüsse an Betriebe

verbleiben..

3. Sonstige Einnahmen: a) Justiz . b) Ver kehrswesen . c) Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung. d) Uebrige Landesver⸗ waltung

Einnahmen insgesamt

(abzüglich der Steuerüber⸗ weisungen an Gemeinden usw. und der Zuschüsse an Betriebe)

II. Ausgaben.

l. Verwaltung des In⸗ nern 2. Justizverwaltung 3. Verkehrswesen. .. 4. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung 5. Wohnungswesen .. 6. Schuldendienst ... 7. Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter k 8. Sonstige Ausgaben.

Ausgaben insgesamt

Mithin: Mehrausgabe Mehreinnahme

193

B. Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen.

Zur Deckung des Fehlbetrags am Schluß des Rechnungs jahres 1932 sind erforderlich 237,5

Ist⸗Einnahme oder Ist⸗Ausgabe

im im April / Oktob. November zusammen

1 3,5

Il. Ausgaben. 1. Landeskultur⸗ u. landw. Siedl. Wesen. 2. Sonstige Ausgaben der Hoheits⸗ verwaltungen 3. Zuschüsse für Betriebe.... Darunter Domänen u. Forsten)

Ausgaben insgesamt ..

Mithin: Mehrausgabe ... Mehreinnahme ....

Abschluß.

A. Ordentliche Einnahmen und Ausgaben:

Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1932... 63,9 Mehrausgaben aus den Monaten April / Novemb. 1933 h,

* 68,2

B. Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen:

Vorschuß aus dem Rechnungsiahr 1933 ... 237,5 Mehreinnahmen aus den Monaten April / Novemb. 1933 0,8

236 Mithin Vorschuß. .... 304,9

Stand der schwebenden Schulden Ende November 1933:

Schatzanweisungen J

Bemerkungen: Bei den Einnahmen ist als Jahressoll das Haus haltssoll (einschl. Nachtrag) oh ne Vorjahrsreste angegeben. Unter den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind auch die sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die all⸗ gemeine Finanzverwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, ab⸗ gesehen von den Steuern, die unter I, 1 und den sonstigen außer⸗ planmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter 1,34 und II. 5 erscheinen. Die hinterlegten Gelder (keine Staatsgelder) sind unberück⸗ sichtigt gelassen. ; ö ö.

Bis Ende November d. J. betragen die Reichssteuerüberweisungen (Staatsanteil) 254,4 Mill., die preußischen Steuein und Abgaben (Staatsanteil 4937. Für die preußische Staatskasse sind also bis jetzt insgesamt 748, Steuern vereinnahmt. Die Betriebe haben einen Ueberschuß von 53,5 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen er— fordern bisher einen Zuschuß von 806,8, so daß bis Ende November d. J. insgesamt eine Mehrausgabe von b, verbleibt. Im November 1933 ist demnach eine weitere Verbesserung von 6,9 zu verzeichnen.

Bei den Anleihen laufen 73,0 gemäß § 46 des Gesetzes vom 26. 4 1933 G.-S. S. 118 in Einnahme und Ausgabe durch.

Aus der Preußischen Verwaltung.

Stärkere Staatsaufsicht für Industrie⸗ und Handelskammern. Das Preußische Staatsministerium hat eine Novelle zum Gesetz über die Industrie⸗ und Handelskammern beschlossen, die eine stärkere Staatsaufsicht bringt. Nach der Neufassung der Bestimmungen sind die Industrie⸗- und Handelskammer und ihre Zweckverbände zu sparsamster wirtschaftlicher Fingnz⸗ gebarung verpflichtet und haben die Leistungskraft ihrer Mit⸗ glieder pfleglich zu behandeln. Der Haushaltsplan und die Umlage der Kammern bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit, der den Finanzminister unterrichtet. Die Minister können die Ausgaben soweit herabsetzen, daß Die Umlage nicht mehr als 10 vH der Gewerbesteuer beträgt. Die Kammern können für die Benutzung von Anstalten und für Amtshandlungen öffentlich-rechtliche Gebühren erheben.

Führerschulungslager für das „Landjahr“.

Anfang Januar beginnen in den verschiedensten Landteilen Preußens Schulungslager für das vom 1. April 1934 an beginnende Landjahr. An alle nachgeordneten Dienststellen hat wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt der Preu⸗ ßische Kultusminister Rust in einem Erlaß das Ersuchen gerichtet, daß die vorhandenen Lager auf jede Weise gefördert werden. Insbesondere bringt in diesem Erlaß der Minister die Erwartung zum Ausdruck, daß die Dozenten der Universitäten, Technischen Hochschulen, Landwirtschaftlichen Hochschulen, Tierärztlichen Hoch⸗ schulen, Hochschulen für Lehrerbildung und die Lehrkräfte an sämtlichen Schulen Preußens sich bereit erklären, auf Anruf Vorträge in den Lagern zu übernehmen. In Frage kommen vor allem solche Dozenten und Lehrkräfte, die auf dem Gebiete der Heimat⸗ und Volkskunde, der praktischen Landkunde, der politischen Erziehung, der deutschen Volksgeschichte im Ostraum, der Agrarwirtschaft und der Rassenkunde Erfahrungen und Kenntnisse haben. ö . .

Dem Erlaß liegt eine Liste der vorgesehenen Lager bei, 21 an der Zahl, und zwar sollen solche Führerschulungslager eröffnet werden in: Steinhude⸗Hannover, Colborn, Angerburg, Starkow, Freusburg, Möhnetal, Behle (Grenzmark), Osterode, Leba, Wuhr⸗ berg, Kr. Neustettin, Harrisleefeld. Eutin (2 Lager), Bad Schwarzbach, Fasstz Templin (Mark), Steinhude, Wernigerode (2 Lager), Rüdesheim a. Rh., Laacher Seehaus.

Prüfungen für das künstlerische Lehramt.

Der Preußische Kultusminister Rust setzt jetzt in einem Erlaß die Fer lern der Neuaufnahmen von Bewerbern zur Vorbereitung auf die Prüfung für das Künstlerische Lehramt an höheren Schulen für das Sommerhalbjahr 1934 fest. Und zwar werden diesem Erlaß zufolge an der staatlichen Kunstschule, Berlin, bis zu 20 Neuaufnahmen stattfinden können, an der Kunstakademie in Düsseldorf bis zu sechs Neuaufnahmen, an der Akademie für Kirchen- und Schulmusik bis zu 15, au der doch⸗ schule für Musik in Köln bis zu acht, an dem Institut fur Kirchen⸗ und Schulmusik bei der Universität Königsberg bis zu drei und an dem gleichen Institut bei der Universität Breslau bis zu zwei Neuaufnahmen. Abschließend bestimmt der Erlaß, daß die Bewerber, die zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden, ür den Fall ihrer Zulassung zum Studium auf Grund der be⸗ tandenen Aufnahmeprüfung noch keinen Anspruch auf die lebernahme in den höheren Schuldienst nach Beendigung des Studiums erwerben.