1934 / 17 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 17 vom 20. Januar 1934. S. 4.

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Tag und Zeichen

Gegenstand Hersteller Herstellungsort Entscheidende Behörde der Entscheidung 2 3 1 5 6 1. Unzulässig: a) Anstecknadeln in runder Form mit dem Bildnis des Reichs⸗J Paulmann E Crone Lüdenscheid Regierungspräsident Arnsberg , mn, mn kanzlers auf schwarz⸗weiß⸗rotem Untergrund . b) Anstecknadeln mit dem Hakenkreuz aus durchbrochenem weißen ö ö f . Metall und der Umschriftung „Deutschland erwache gudenscheid , o) Ansteckuadeln mit einem fliegenden Adler, der in den Fängen 9 insch 6. e, , . einen Franz mit Hakenkreuz auf weißem Feld mit roter Um⸗ randung hält . . d) Brosche mit Bildnis des Reichskanzlers ö . ö ; 0. November 19 48 Postkarten mit dem Bildnis des Reichskanzlers und mit den Farben Hermann Lorck Dortmund . 1 ; . ö. z . 8 schwarz⸗weiß⸗rot und dem Hakenkreuz ö. . . . 49 Sportriemenschlösser mit Hakenkreuz Fritz Bracht Lidenscheid 6, i üni 16. Oktober 1933 50 Anstecknadeln mit dem Bildnis des Reichskanzlers Funcke C Brüninghaus 1 ö J

51 a) Holzpferd mit festsitzendem SA. ⸗Mann als Reiter

sehen schlimmster Karikatur

S i Linri Minder⸗ 82 SA.⸗Puppe mit der Einrichtung zum deutschen Gruß. J wertige Ausführung. Große Abweichung der genehmigten Puppen.

Berlin, den 17. Januar 1934.

. . 6 . 9 ; Se. b) Pferd in gleicher Ausführung mit beweglichen Reiter als S2. ö. Die Gesichtsausführung verleiht den Reitern ein Aus⸗

Bernhard Scharfenberg, Fabrikant Sonneberg

Erhard Seidel, Puppenfabrikant (.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

Stadtvorstand Sonneberg 6. 5 1933

6. Dezember 1933 11 3

J. A.: Haegert.

Das dem Leiter des Türkischen Konsulgts in Hamburg, Generalkonsul Serif Bey, namens des Reichs unter dem 27. Februar 1931 erteilte Exequatur ist erloschen.

Das dem Polnischen Konsul in Essen, Aleky Wdzie⸗— i ens des Reichs unter dem 12. September 1932 konski, namens des Reichs unter dem 12. Septembe erteilte Exequatur ist erloschen.

Verordnung

Über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten des

e g eren, für Zahnärzte und Zahntechniker bei dem

Reichs versicherungsamt (Reichsschiedsamtsordnung ö. Zahn⸗ ärzte und Zahntechniker vom 17. Januar 1934.

Auf Grund des 5 21 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 1933 (RGBl. 18 561 Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1933 S. IV 395.

I. Geschäftsgang. 83

Die allgemeine Dienstaufsicht über das Neichsschieds amt für Zahnärzte und Zahntechniker führt der Präsident des Reichsver— icherungsamts. sicherung 82.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, in welcher Weise unbeschadet der Vorschrift des 8 59 die Ein⸗ richtungen dieses Amts von dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker mitbenutzt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Reichsversicherungsamts, die den Büro⸗, Re⸗

istratur⸗ und Kassendienst des Reichsschiedsamts sowie die Chr ihrn, in den Sitzungen wahrzunehmen haben, und ordnet das Nähere an.

Im übrigen zeichnet der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker in Sachen, die nicht durch das Reichsschiedsamt oder die drei unparteiischen Mitglieder zu ent⸗ . sind, endgültig, soweit er nicht Sachen dem Präsidenten es Reichsversicherungsamts zur endgültigen Zeichnung vorlegen will oder soweit nicht der Präsident des Reichsversicherungsamts sich die Zeichnung vorbehält. Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker kann der Prä⸗ sident des Reichsversicherungsamts die unparteiischen Beisitzer ermächtigen, für bestimmte Gruppen von Sachen endgültig zu eichnen. ze ich R

Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetrieb dienende vordruckmäßige Schreiben werden von dem für den Bürodienst des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker bestimm— ten Beamten (6 Y) endgültig gezeichnet.

§ 5.

Nach Maßgabe der S5 3, 4 endgültig gezeichnete Sachen werden von dem Zeichnungsberechtigten in der Reinschrift unter⸗ schrieben, sofern der Entwurf den Vermerk „g. U.“ trägt. Andern⸗ falls wird die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten nach den für die Sachen des Reichsversicherungsamts geltenden Vorschriften beglaubigt.

§5 6. Das kleine Siegel des Reichsversicherungsamts wird auch für das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker geführt.

8 *

Nach Maßgabe des 5 4 endgültig gezeichnete Schreiben er⸗ gehen unter der Bezeichnung „Büro des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker bei dem Reichsversicherungsamt“.

§5 8.

Jede eingehende Sache erhält eine besondere Geschäfts⸗ nummer, der die Buchstaben Ak. Sch. Z.“ vorangesetzt werden. Nachgänge führen die gleiche Geschäftsnummer wie der Vorgang und erhalten fortlaufende Ordnungsnummern. Bei Ver waltungssachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn⸗ techniker tritt zu der Geschäftsnummer der Buchstabe „A“.

Die Sachen des Reich sschiedsamts für Zahnärzte und Zahn⸗ techniker werden in besonderen Registern, getrennt nach Spruch⸗ und Verwaltungssachen, geführt.

§5 9.

Den unparteilichen Mitgliedern des Reichsschiedsamts für Hahnärzte und Zahntechniker liegt die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen, insbesondere durch Erstattung von Gutachten, ob. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte auf die unparteiischen Mitglieder und bestellt aus ihrer Zahl Berichterstatter, erforderlichen falls auch Mitberichterstatter, für die ein jelnen Spruchsachen.

§ 10.

Der Vorsitzende bestimmt im einzelnen Falle über die Ver— tretung behinderter unparteiischer Beisitzer durch die Stellver-

treter. § 11.

Ist ein Beisitzer aus dem Kreise der V. 9 3

s —ͤ niker und Krankenkassen verhindert, an einer itzung kei

unehmen,

so tritt an seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter; in ,, eines solchen bestimmt der Vorsitzende den Stell⸗ l der bestellten Stellvertreter.

§ 12.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt die Spruchsachen, in denen er an Stelle des Vorsitzenden den Vorsitz im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker führen will.

§ 13.

Bestehen mehrere Senate des . für Zahn⸗ ärzte und Zahntechniker, so regelt der Pxäsident des Reichsver⸗ sicherungsamts den Vorfitz und die Zuteilung der unpaxteiischen und sonstigen Beisitzer und ihrer Stellvertreter sowie die Ver⸗ teilung der Spruchsachen für je ein Geschäftsjahr im voraus nach Anhörung des zuständigen Abteilungsdirektors, des Vorsitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker, sowie des oder der Stellvertreter des letzteren. Er kann, wenn mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt sind, bestimmen, daß und wie sie sich gegenseitig im Behinderungsfall vertreten.

8 14.

Die Mitglieder des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker erhalten eine Entschädigung für jeden Sitzungstag mit Ausnahme der Sitzungen, an denen nur unparteiische Mit⸗ glieder teilnehmen. Die Entschädigung besteht in dem Ersatz der baren Auslagen und in einem Pauschbetrag für Zeitverlust. Sie hat die gleiche Höhe wie die Entschädigung der Mitglieder des Reichsschiedsamts (3 I68 0 der Reichsversicherungsordnung).

8 15.

Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechts⸗ fragen, können von den unpartelischen Mitgliedern unter Leitung des Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder des Vorsitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker erörtert werden. Wenn nach der Ansicht des Vorsitzenden oder von zwei unparteiischen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, daß das Reichs⸗ schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker in einer Rechtsfrage von einer grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungs⸗ amts oder des Reichsschiedsamts (5 3868 0 der Reichsversicherungs⸗ ordnung abweicht, so soll vor der Verhandlung im Reichsschieds⸗ amt für Zahnärzte und Zahntechniker eine Erörterung der Frage unter dem Vorsitz des Frästdenten des Reichsversicherungsamts oder des zuständigen Direktors stattfinden. Hierzu sind alle unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen. Der Präsident oder Direktor des Reichsversicherungsamts kann Mit⸗ glieder des Reichsversicherungsamts zu der Erörterung zuziehen. Bindende Beschlüsse werden dabei nicht gefaßt.

vertreter aus der Za

II. Verfahren. 516.

Die Anrufung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn⸗ techniker hat schriftlich zu erfolgen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte dabei im einzelnen anzugeben und ein bestimmter Antrag zu stellen.

8 H Das Rechtsmittel ist bei dem Reichsschiedsamt für Zahn⸗ te und Zahntechniker schriftlich einzulegen. Die Rechtsmittel⸗ rist gilt auch als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei einer inlandischen Behörde oder bei einem Schiedsamt für

Zahnärzte und Zahntechniker eingegangen ist.

Die Rechtsmittelschrift soll einen bestimmten Antrag und eine Begründung des Rechtsmittels enthalten, im Berufungsverfahren auch etwa neu vorzubringende Tatsachen und Beweismittel an⸗ führen. Später angeführte neue Tatsachen und Beweismittel braucht das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker nicht zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß die Absicht der Verschleppung vorliegt.

§ 18.

Die Rechtsmittelschrift und sonstige Schriftsätze müssen von den am Streit Beteiligten oder ihren gesetzlichen oder satzungs⸗ mäßigen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Reichsschieds⸗ für Zahnärzte und Zahntechniker kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder von der Erteilung einer Vollmacht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Voll macht hinreichend glaubhaft gemacht wird.

Von jedem Schriftsatz nebst Anlagen soll für jeden am Streit Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden. ehlen die Ab⸗ schriften, so kann sie das Reichsschiedsamt anfertigen. Die Kosten können von der Partei eingezogen werden. §z 65 gilt ent⸗ sprechend.

§ 19.

Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker über⸗ sendet den am Streit Beteiligten je eine Abschrift der Rechts⸗ mittelschrift unter Bestimmung einer Frist zur schriftlichen Gegen⸗ äußerung. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden, insbesondere, wenn der Vorsitzende und ein unparteiischer Bei⸗ sitzer übereinstimmend das Rechtsmittel für unzulässig oder ver⸗ pätet oder aussichtslos erachten, oder wenn es sich bei der Be⸗ chlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern handelt. Bei Uebersendung der Abschrift der Rechts⸗ mittelschrift an die am Streit eteiligten sind diese darauf hin— zuweisen, daß auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn eine Gegenäußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die ö. kann auf Antrag verlängert werden. Sonftige ö.

sätze teilt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Za ntechniker

gleichfalls den am Streit Beteiligten in Abschrift mit, wenn sie neue und wesentliche Anführungen enthalten.

§ 20.

Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mitteilun= gen, können wirksam auch an die Partei selbst erfolgen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

8 21.

Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte, und Zahntechniker hat erforderlichenfalls von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Zahn— techniker die Verhandlungen einzufordern. Das Schiedsamt für F und Zahntechniker hat eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses beizufügen.

§ 2X2.

Sind die drei unparteiischen Mitglieder darüber einig, daß das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder aussichtslos ist, so können sie das Rechtsmittel durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung veywerfen. . . .

Der gemäß Absatz 1 ergangene Beschluß ist schriftlich nieder— ulegen. ö ; 8 das Rechtsmittel nur teilweise als unzulässig oder aus— sichtslos verworfen, so ist der darüber ergangene 36 vor Zustellung in der Verhandlung des Reichsschiedsamts für Zahn⸗ ärzte und Zahntechniker mitzuteilen. Die drei unparteiischen Mitglieder können ihn wieder aufheben, sofern dies guf Grund der Verhandlung angezeigt ist. Alsdann ist auch in infoweit über das Rechtsmittel zu verhandeln.

§ 23.

Der Vorsitzende bestimmt, ob ö Verhandlung statt— finden soll oder nicht. Eine mündliche erhandlung hat un— beschadet der Vorschriften des § XR stattzufinden, wenn es von einer Partei ausdrücklich beantragt oder in der nicht münd⸗ lichen Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahn—⸗ techniker von einem Mitgliede berlangt wird; dies gilt nicht, so⸗ weit es sich um die Vornahme oder Ablehnung von Zulassungen handelt.

§ 24.

Von dem Termin zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien durch eingeschriebenen Brief oder gegen H urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann Die Ladung soll eine Woche vor dem Termin erfolgen.

§ 25.

Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Bexichterstatters G Y Beweiserhebung vor der Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker unter entsprechender An— wendung des § 1652 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung an— ordnen. Er kann den Beweis selbst erheben oder einen un— parteiischen Beisitzer mit der Beweiserhebung beauftragen. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den Be— teiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. 3 390 Ab⸗ satz 2 6 3 gilt entsprechend. Wegen der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen findet 5 1577 Abs. 1 der Reichsversiche⸗ rungsordnung Anwendund mit der Maßgabe, daß Gebühren nut auf Verlangen des Berechtigten gezahlt, werden und daß über Beschwerden der Präsident des Reichsversicherungsamts endgültig entscheidet. (

Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitzuteilen.

§ 26.

Im übrigen kann der Vorsitzende für die Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden. . .

Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

8 27

Ersuchen, die das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahn— techniker im Vollzuge seiner Aufgaben an ein Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker oder an eine öffentliche Behörde (83 115 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung) richtet, ist statt⸗ zugeben. 5 25 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

S 28.

Die Kosten der Beweiserhebung trägt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker.

; 5 2

Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache, mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter (5 9).

——

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

e

Verantwortlich: l für Schriftleitung (Amtlicher u. ie n her Teil), Anzeigentei und für den Verlag:

Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg.

für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für pvarlamentarische Nachrichten:

Rudolf Lantzsch in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußischen Drugerei. und Verlagt-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen leinschließl. Vörsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen⸗

zum Deutschen Reichsanzei

Nr. 17.

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 20. Januar

ger und Preußischen Staatsanzeiger

234

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

§5 30.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung.

Dem Vorsitzenden liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung ob. ̃ . !

Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachverstän⸗ dige, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlafsenen An— ordnungen gicht Folge leisten, können auf Beschluß des Reichs⸗ schiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker aus dem Sitzungs— immer entfernt werden. Machen sie sich einer Ungehühr schuldig, s kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und 3 vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung gegen sle eine Ord⸗ nungsstvafe his zu einhundert Reichsmark festsetzen. Der Be— schluß des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker und der zugrunde liegende enn ist in die Niederschrift (G 18) auf⸗— unehmen, Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungs⸗ trafen gelten, die 55 65, st entsprechend; die eingehenden Beträge ind wie Gebühren zu behandeln.

§ 31.

Die Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker ist nicht öffentlich. Ueber den Hergang der Be— ratung und über das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung ist Schweigen zu beobachten. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker kann in besonderen Fällen auf Geüund enn= stimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen.

S 32. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker be⸗ chließt unbeschadet des ; X in der Besetzung, wie sie im 5 18 der erordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntech— nikern zur Tätigkeit bei den Krantenkassen vom 27. Juli 1933 vorgesehen ist. 864

Gin an, dem Peschluß des Schiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker beteiligtes Mitglied foll bei der Beschlußfassung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker einschließlich der Beratung nicht mitwirken. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Mitglieder, die bei entsprechender Anwendung des § 1641 Nr. 1 bis 5 der Reichsversicherungsordnung von der Mitwirkung aus⸗— geschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden.

Für die 6 von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nach Abfatz 1 rechtfertigen, sowie wegen Befangen⸗ 36 . . S8 1643, 1645, 1712 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

5 1712 der Reichsversicherungsordnung findet auch ent— prechende Anwendung, wenn ein Mitglied des Reichsschiedsamts ür Zahnärzte und Zahntechniker selbst eine Tatsache anzeigt, die eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn , . darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschließung recht⸗ fertigen.

8 84.

Die Kassen ahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichs— verband Deutscher Dentisten sowie' die Krankenkassen unde enh?⸗ Verbände oder Vereinigungen werden in der mündlichen Verhand- lung durch ihre satzungs mäßigen Vertreter vertreten.

8 335. Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Par⸗ teien kann das k. für die ganze oder teilweise Dauer der mündlichen Ver andlung widerruflich zulassen. Hierauf ist in

f. en hinzuweisen. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt rden. § 36.

Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der Voll— macht gilt 18 Abf. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

8 37.

Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über den Streit— egen stan zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der ge⸗ adenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.

S 38.

„Bei der mündlichen Verhandlung hat das Reichsschiedsamt . Zahnärzte und ahntechniker durch Anhörung der Parteien ie Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Ver⸗ hältnisse klarzustellen.

8 39.

z Die 4 und Beschlußfassung, die in Abwesenheit der rte en zu erfolgen hat, schließt sich an die Verhandlung an. Rur die Mitglieder des Reichsschiedamts Zahntechnifer, die an der Verhandlung dürfen dabei mitwirken. ;

§5 40.

Hält das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt o den erforderlichen Heng ö 9 el S 25 bis 28 entsprechend.

für Zahnärzte und teilgenommen haben,

ahntechniker igend eschließt es Für die Beweiserhebung gelten die

§ 41. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und 3 hni 23 ; an z ahntechniker ent⸗ scheidet über die streitigen Pinkte nach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. J. In dem Verfahren über die Revision findet die Vorschrift es Absatz 1 keine Anwendung. Ist jedoch die Rechtskraft des

angefochtenen Beschlusses gemäß 5 T7 Absatz 3 der Schiedsamts⸗

udnung in Verbindung mit der Berordnun über Geschäftsgang, erfahren und . der Kosten der Schiedsämter für Zahn i nn Zahntechniker vom 5. September 1933 Amtliche , für Reichsversicherung 19883 S. 17 424 gehemmt, inn, er auch insoweit der Nachprüfung und Beschluß— 9. Bei Zweifel über die arische Abstammung ei ö ; ; g eines Zahnarztes . Hahntechniters gilt 5 15 Absatz 2 der Zulassungsordnung om 277. Juli 1933, und zwar auch im Revisionsverfahren. § 42. Das Reichsschiedsamt für Zahnär i . . zte und Zahntechniker kann . ge facht ne Entscheidung auch aus anderen als den von den techtsmittelkläger angegebenen Gründen ändern. w S 43. . Beschlu fassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. . . § 44. ga dein Mitglied des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und ohn techniter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, maälgenfalls die Abstimmung ohne Rücksicht auf seine Mitwir⸗ ug durchgeführt werden kann. . . 8. Reihen der Abstimmung werde die Stimmen in 43 dem als Berichterstatter tätigen unparteiischen Bei⸗ zer, von den Beisitzern der Zahnärzte und Zahntechniker, (

folgender

ahntechniker

.

3. von den Beisitzern der Krankenkassen,

4. von dem anderen unparteiischen Beisitzer,

5. von dem Vorsitzenden.

In der zweiten und dritten Gruppe richtet sich die Reihen⸗ ere der Abstimmung nach dem Lebensalter; der jüngere Bei⸗ itzer stimmt zuerst ab.

§ 46.

Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf⸗ gehoben, so kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahn⸗ techniker entweder in der Sache felbst beschließen oder sie ganz , nn Teil an das Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker zurückverweisen. Dabei kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker für die Zeit bis zu der endgültigen Entschei— ung eine vorläufige Re elung treffen. Das gleiche gilt für den Fall der Aussetzung der eschlußfassung.

Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder in wesentlichen Punkten abgeändert, fo hat das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker zugleich nach freiem Ermessen darüber zu beschließen, welche Partei die durch die Verhandlung vor dem Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker entstandenen Gebühren zu tragen hat. Dabei ist regelmäßig die von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker festgelegte Höhe der Gebühr zugrunde zu legen.

Der Erlgß einer Teilentscheidung ist statthaft, wenn die Sache nur zum Teil spruchreif ist. .

47

Die Entscheidung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker ist von dem Vorsitzenden alsbald nach der Schluß⸗ abstimmung zu verkünden. Wird die Verkündung der Gründe von dem Vorsitzenden . angemessen gehalten, so geschieht sie durch mündliche Mitteilung ihres wefen!l lichen Fnhalls.

§ 48.

Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und Enr⸗ scheidung ist von dem dazu 'bestimmten eamten (5 2) oder einem von dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts bestellten An—⸗ gestellten eine Niederschrift aufzunehmen. Der Gang der Ver— e e en ist darin im allgemeinen wiederzugeben. Tie Rieder schrift soll von dem . n n. einem unpartekischen Beisitzer, je einem Beisitzer der Zahnärzte, Zahntechniker und der Kranken— kassen und dem die Niederschrift führenden Beamten oder An—⸗ gestellten unterschrieben werden.

§ 49.

Die Entscheidungen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker sind mit Gründen zu bersehen und in der Urschrift von den drei unparteiischen Mitgliedern, die bei der Beschluß⸗ fassung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Die Unterschrift bon zwei unparteiischen Mitgliedern ist, falls eines derselben ver⸗ hindert ist, ausreichend. 969

Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn techniker, die daran teilgenommen haben, anzugeben.

§5 51. Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Reichs⸗ versicherungsamts (5 6) die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Das. Jer er am für Zahnärzte und Zahntechniker . bei dem Reichsversicherungsamt.“ Darunter sind die Namen der unparteiischen Mitglieder, die unter der Urschrift stehen (5 49, sämtlich aufzuführen.

Sind bei dem Reichsschiedsamt für Gehn arft. und Zahn⸗ techniker mehrere Senate gebildet, fo ist auch der erkennende Senat anzugeben.

§ 52.

Die Ausfertigungen vollzieht ein gemäß S 2 zur Dienstleistung bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und . be⸗ stimmter Beamter. z

§ 53.

Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Entscheidung.

§5 54.

Handelt es fich bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern, so wird die Aus“ fertigung der Entscheidung dem Revisionskläger und im Falle ö Zulassung auch einem infolgedessen abgelehnten Bewerber, essen Ilir bisher gehemmt war, ferner ben im § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Täkigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 1933 bezeichneten , . und Verbänden zugestellt; der Vor— sitzende kann die Zustellung an sonstige Beteiligte sowie die öffent⸗ liche Bekanntmachung der Entscheidung anordnen (86 47 Abs. 1 Satz ? der Schiedsamtsordnung in Verbindung mit der Verord⸗ nung vom 5. September 1933 Amtliche Nachrichten für Reichs⸗ versicherung 1933 S. 1V 424).

Das Schiedsamt für Zahnärzte und ahntechniker, das die angefochtene Entscheidung erlassen hatte, erhält eine Abschrift der Entscheidung des Reichsschiedsamts für ahn⸗ techniker.

Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen Ab— schriften erhalten. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Be⸗ deutung sollen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, der Reichs⸗ verband Deutscher Dentisten und die Spitzenverbände der Kranken—⸗ kassen eine Abschrift erhalten.

§5 55.

Entscheidungen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker von grundsätzlicher Bedeutung werden in den Amt— lichen Nachrichten fi Reichsversicherung veröffentlicht.

§ 56. Für Berichtigungen von Entscheidungen gilt § 1673 Abs. 1 und 2 der Reichsbersicherungsordnung entsprechend. Die Berich⸗ tigungsverfügung wird auf der Urschrift des Beschlusses und den Ausfertigungen vermerkt.

ahnärzte und

§ 57. Ist ein Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird die Entscheidung auf Antrag nachträglich ergänzt. Ueber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

In den dafür geeigneten Fällen kann 'die ergänzende Ent⸗ scheidung nach Bestimmung des Vorsitzenden von drei unpartei⸗ ischen. Mitgliedern endgültig getroffen werden. Der ergänzende Beschluß wird auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen vermerkt.

§ 58.

Die Vermerke gemäß sz 5ß, 5J werden von dem Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, von einem unparteiischen Beisitzer unterschrieben und mit dem Siegel des Reichsversicherungsamts (8 6) versehen.

III. Tragung der Kosten. § 59.

In dem Verfahren bei dem Veichsschiedsamt für Zahnärzte

und Zahntechniker werden zur Deckung“ der Kosten der Ent⸗

schädigungen für die Mitglieder, der Beweiserhebung, der Ent— lohnung der von dem Vorsitzenden des Reichsschiess amt für Zahnärzte und Zahntechniker erforderlichen falls besond ̃ gestellten Hilfskräfte, der notwendigen Sachbedürfnisse sowie etw- sonst entstehender besonderer Aufwendungen für den Gef t betrieb des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntec = Gebühren erhoben. Für andere Zwecke dürfen die eingehenden Gebühren nicht verwendet werden' 8 60.

.Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei mindestens zwanzig und höchstens zweihundert Reichsmark.

Von der Festsetzung einer Gebühr kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies ist besonders festzustellen und zu begründen. Wird das Rechtsmittel vor der Verhandlung zurückgenommen, so kann der anrufenden Partei durch Beschluß der drei un⸗ parteiischen Mitglieder eine Gebühr nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auferlegt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht durch die Auferlegung.

§ 61.

Wird, die Sache durch Entscheidung erledigt, so ist die Gebühr

der unterliegenden Partel aufzuerlegen, §5 62.

Endet das Verfahren in oder nach einer Verhandlung durch Zurücknahme des Rechtsmittels oder durch Vergleich, so bes das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker na freiem Ermessen, welcher Partei eine Gebühr auferlegt wird. Das gleiche gilt, wenn den Anträgen der Parteien nur teilweise stattgegeben oder wenn die 2 unter Aufhebung der an⸗ gefochtenen Entscheidung an eine Vorinstanz zurückverwiesen ist; im letztgedachten Falle kann den Parteien unbeschadet des 3 60 Absatz 3 eine angemessene Gebühr (5 64) auch als schuldnern auferlegt werden.

stimm estimm

§ 635.

Die Auferlegung der Gebühren erfolgt in der das Verfahren erledigenden Entfcheidun oder, wenn dies unterblieben oder das Verfahren nach einer , des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und ö auf andere Weise beendet worden . in einem besonderen Beschluß. In diesem Fall genügt die Mitwirkung der unparteiischen Mitglieder.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht durch die Auferlegung. § 64.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist die Lage dez Einzelfalles, insbesondere die bei seiner Erledigung erforderlich

564 * H 2 2. U gewesene Mühewaltung, und die Bedeutung des Streitgegenstandes

1a nodes zu berückhsichtigen. 8 65.

Zur Entrichtung der Gebühr ergeht eine besondere Auf⸗ forderung unter Bestimmung der Zahlungsfrist durch den Bor⸗

sitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt die Beitreibung der Gebühr auf Ersuchen des Präsidenten des Reichs versicherungs⸗ amts nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung

öffentlicher Abgaben.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann von der Einziehung einer Gebühr absehen, wenn sie mit Kosten oder Weiterungen, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen, verknüpft ist. Das gleiche gilt, wenn die Einziehung der Gebähr für den Zahlungspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten wärde, sofern die Kosten des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn⸗ techniker (3 59) aus dessen Beständen ausreichend gedeckt sind In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende die Zahlung der Ge⸗ bühr stunden oder ihre Abzahlung in angemessenen Teilbeträgen gestatten.

§5 67.

Die Einnahmen und Ausgaben des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker sind gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die Verfügung darüber hat, unbeschadet der Bestimmung des 5 66, der Vorsitzende des Reichs⸗ schiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker. Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, wer im Fall der Behinderung des Vorsitzenden das Verfügungsrecht hat.

5 68.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann die Rechnungsführung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker jederzeit prüfen. Der Vorsitzende des Reichsschieds⸗ amts für Zahnärzte und Zahntechniker hat ihm am Schluß eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Rechnung zu legen.

§5 69.

Die bei Auflösung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker vorhandenen Bestände führt der Präfident des Reichs bersicherungsamts nach Deckung aller Kosten je zur Hälfte an die Spitzenverbände der Zahnärzte, Zahntechniker einerseits und der Krankenkassen anderseits ab, die zuletzt Beisitzer zum Neichsschiedsamt gestellt haben. Sins auf einer Seite mehrere Verbände vorhanden, so entscheidet über die Verteilung der auf sie entfallenden Hälfte im Streitfall der Präsident des Reichs⸗ versicherungsamts unter Ausschluß des Rechtsweges.

IV. Schlußbestimmung. § 70. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deut- schen Reichanzeiger in Kraft. Das Reichsversicherungsamt. Schäffer.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 5. Klasse 42. Preußisch⸗Süddeutscher (268. Preußischer) Klassenlotterle sind nach ss 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Ent⸗ richtung des Einsatzbetrages spätestens bis Donnerstag, den 1. Februar 1934, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs, bei dem zuständigen Lottericeinnehmer zu ent⸗ nehmen.

Die Einschüttung der Gewinnröllchen für die 5. Klasse 12.268. Lotterie erfolgt Mittwoch, den 7. Februar 1934, 12 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29. Die Ziehung selbst beginnt Donnerstag, den 8. Februar 1934, morgens ebendaselbst.

Berlin, den 17. Januar 1934. General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.

J. V.: Dr. Kohlhaas.