Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1934. S. 2.
§ 7.
Pflichten der Mitgliedex.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Fracht⸗ und Schleppgeschäft nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechend den Abkommen mit den Schiffer⸗ Betriebs⸗Verbänden zu betreiben, insbesondere die von den Frachten⸗ und den Tarifausschüssen (5 11) festgesetzten Ent⸗ gelte, auch solche für Nebenleistungen, und die von der Ver⸗ Einigung eingeführten Musterverträge samt ihren Vor⸗ schriften über Nebenbedingungen (6 5 letzter Absatz inne⸗ uhalten, ;
b) 3 allen Stromgebieten ihre Verkehre gegenseitig zu
ützen, ] e
o) . 9 der wirtschaftlichen Ausnutzung ihrer Betriebsmittel zu unterstützen, .
d) die auf den einzelnen Stromgebieten geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen gleichmäßig anzuwenden,
6) . 5 Berufs- und Standesfragen übereinstimmend zu andeln, ꝛ
h ihr Geschäft im Sinne nationalsozialistischer Wirtschafts⸗ politik zu betreiben.
II. Abschnitt: Verwaltung.
88. Organe. Die Organe der Vereinigung sind: a) der Vorsitzende und die Abteilungsleiter, q) die Mitgliederversammlungen, e) die Tarifausschüsse ch die Ünparteiische Kommission.
§ 9. Der Vorsitzende und die Abteilungsleiter. Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außer⸗ erichtlich. Er führt die Geschäfte der Vereinigung und stellt das ö. an. Er kann Geschäftsordnungen für die Organe und Dienststellen der Vereinigung erlassen.
Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird für jede Abteilung G 3) ein Abteilungsleiter bestellt. Die Leiter der Abteilungen A, C und F sollen ihren Wohnsitz in Hamburg, der Leiter der Abtei- lung B seinen Wohnsitz in Tresden, der Keiter der Abteilung p 5 Wohnsitz in Berlin und der Leiter der Abteilung E seinen
dohnsitz in Magdeburg haben.
Die Aufsichtsbehörde ernennt den Vorsitzenden, die Abteilungs⸗ leiter und deren Stellvertreter und beruft fie ab. Zum Stellver⸗ treter des Vorsitzenden bestimmt sie einen der in Hamburg an— sässigen Abteilungsleiter.
Der Vorsitzende kann die Bearbeitung aller ,, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, sondern nur einzelne Abteilungen betreffen, den Abteilungsleitern übertragen.
Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Unparteilichen Kommission (8 19 erhoben werden.
Ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen der Abtei⸗ lungsleiter entscheidet der Vorsitzende. Die Beschwerde ist binnen 3 Werktagen nach Eingang oder Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung beim Vorsitzenden einzureichen und schriftlich zu begründen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Vorsitzenden ist die weitere Beschwerde an die Unparteiliche Kommission
2
§ 10. Mitgliederversammlungen.
Die Geschäftsführung des Vorsitzenden und der Abteilungs⸗ leiter wird durch die Vollversammlung aller Mitglieder und die Versammlungen der Mitglieder der einzelnen Abteilungen be⸗ raten Kad unterstützt. Daneben können auch Versammlungen 3 ö § 2 Absatz 3 gebildeten Fachgruppen der Mitglieder tattfinden.
Die Unterreeder und Großschiffer werden in den Mitglieder⸗ versammlungen im allgemeinen durch ihre Hauptreeder vertreten. . Die Vollversammlung und die Abteilungsversammlungen treten in jedem Vierteljahr mindestens einmal zusammen und werden vom Vorsitzenden oder dem öh teid nm n g eisn einberufen. Sie sind ferner auf Antrag der Aussichtsbehörde oder auf schrift⸗ lich begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedern einzu⸗ berufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge mit ihrer Begrün⸗ Dung. Die Einberufungsfrist beträgt acht Werktage, sie kann im Falle besonderer Dringlichkeit auf drei Werktage verkürzt werden.
Die Versammlungen der Fachgruppen werden vom Vor— sitzenden nach Bedarf berufen.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder von dem zuständigen Abteilungsleiter geleitet. Der Versammlungs⸗ leiter kann alle Maßnahmen treffen, die für eine gedeihliche Arbeit der Versammlung notwendig sind. Die Mitglieder können sich in den Versammlungen nicht gegenseitig vertreten.
Die Versammlungen können Beschlüfse fassen. . hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschluͤsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Vorfitzenden oder des Abtei⸗ lungsleiters. Die Bestätigung oder Nichtbestätigung eines Be⸗ schlusses kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen Entscheidungen des Vorsitzenden und der Abteilungs⸗ leiter zugelassen sind.
Ist in einer Mitgliederversammlung eine Frage erörtert worden und daraufhin eine Entscheidung des Vorsitzenden oder des Abteilungsleiters ergangen, so kann über diesen Gegenstand nur dann nochmals verhandelt werden, wenn dies von min— destens fünf Mitgliedern schriftlich beantragt oder von der Auf⸗ sichtsbehörde verlangt wird
5 11 Tarifausschüsse.
An den wichtigsten Verkehrsplätzen werden Tarifausschüsse 6 Der Vorsitzende der Vereinigung grenzt die örtlichen
ereiche der einzelnen Ausschüsse gegeneinander ab.
Dem Tarifausschuß gehören die in dem zugeteilten Ver⸗ lehrsgebiet tätigen, Mitglieder der Vereinigung mit eigenem Schiffspark und die Vertreter der Genossenschaften an. Die Unterreeder und Großschiffer werden im allgemeinen durch ihre Hauptreeder, die Fachgvuppe C wird durch ein Mitglied ver⸗ treten. Für alle Angelegenheiten, die auch die Kleinschiffahrt berühren, treten zu den Mitgliedern der Vereinigung Vertreter der beteiligten Schiffer⸗Betriebs Verbände nach Maßgabe der mit diesen Verbänden geschlossenen Verträge. Die Vorsitzenden der Tarifausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der Auf⸗ sichtsbehörde bestellt und abberufen.
Die Taxifausschüsse sind, soweit nicht die gemäß Verord⸗ nung des Reichsverkehrsministers vom 23. März 1932 (Deut⸗ scher Reichs- und Preußischer Stagtsanzeiger Nr. 7h) gebildeten Frachtenausschüsse tätig werden, zuständig für:
a) die Festsetzung der Frachten und Schlepplöhne sowie der
Anteilfrachten und sschlepplöhne, und Schlepp⸗
b) die Festsetzung der sonstigen im Fracht— geschäft anfallenden Vergütungen,
c) die genauere Abgrenzung der einzelnen Abteilungen (6 93), Bezirke G6 4 und der einzelnen Verkehrsarten r hen, J 17 gegeneinander,
d) die Festsetzung der der Abrechnung (8 26) zugrunde zu legenden Frachten und Schlee n
e) die Verteilung der sogenannten Ausnahmegeschäfte,
9) ä mn, zu Abweichungen von den Musterverträgen ĩ bs. 89), g) he Bestimmung der der 1 zugrunde zu legenden Hauptplätze der Bezirke ( 21 Abs. zi ĩ —. h) die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über An⸗ gelegenheiten des Kundenschutzes. .
Die n h ngen, werden nach Beratung vom Vorsitzenden des Tarifausschusses getz en, Im Falle des Buchstaben g bedarf . Entscheidung der Zu es zuständigen Abteilungs⸗ eiters. ;
Gegen die Entscheidungen kann von den Mitgliedern der Ver⸗ einigung innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Eingang Beschwerde beim Def fi z ien der Vereini- gung eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich zu begrün⸗ den. Sie ist vom Vorsitzenden zunächst dem . igen Ab⸗ teilungsleiter zur Stellungnahme zuzuleiten. er Vorsitzende entscheidet in den Fällen zu a bis g endgültig. Im gulf h kann gegen seine Entscheikung Lesckw et bei der Unparteiischen Kommission eingelegt werden. J
Hat eine Entscheidung Einfluß auch auf den Bereich eines anderen Tgrifausschusses, o ist sie dem Vorsitzenden der PVereini⸗ gung zur Bestätigung vorzulegen. Dieser kann erforderlichenfalls mehrere Tarifausschüsse zu einer gemeinsamen Beratung zu⸗ sammenziehen.
Die Gruppen für den Expreß⸗ und Eilverkehr (6 19) regeln unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des , , Tarifaus⸗ schusses ihre . selbständi e ge ist auf die Frachtsätze des gewöhnlichen Frachtverkehrs Rücksicht zu nehmen.
§ 12. Unparteiische Kom mission. eth
Die Aufsichtsbehörde beruft nach Anhörung des Vorsitzenden der ö eine aus . Personen bestehende Unparteiische Kommission. ie Mitglieder der Kommission dürfen der Ver⸗ einigung nicht angehören. Der 6 der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende und wei Mitglieder der Kommission müssen ihren Wohnsitz in Ham⸗ burg, je eines der übrigen Mitglieder muß seinen Wohnsitz in Berlin und in Dresden haben. .
Die Kommission tritt in einer ,, drei Personen einschließlich des Vorsitzenden zusammen. ie Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Mitglieder jeweils an den Verhandlungen teil⸗ . Sie kann hierüber allgemeine Richtlinien erlassen.
Die Unparteiische Kommission entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges: .
a) über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern, oweit sie sich auf die Anwendung und Auslegung dieser Satzung beziehen, .
b) über die Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Entscheidungen des Vorsitzenden und über die weiteren Beschwerden gegen . der Abteilungsleiter und im Falle des 8 11 Absagtz 3 Bustchabe h gegen Ent⸗ scheidungen der Vorsitzenden der Tarifausschüsse.
Im Falle zu b beträgt die Frist, innerhalb deren die Be⸗ werde und die weitere Beschwerde eingelegt werden muß, acht erktage nach Eingang oder Bekanntgabe der Entscheidung des
Vorsitzenden. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen.
8 18. Erfüllungsort. . Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Vereini⸗ gun ö 33 Mitglieder und Ansprüche der Mitglieder gegen die Vereinigung ist Hamburg. ;
§ 14. Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16. Kosten der Vereinigung.
Die Kosten der Vereinigung werden auf die Abteilungen nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges und innerhalb der Ab⸗ teilungen auf die k na h ah, ihres Anteils am Gesamtgeschäft der Abteilung umgelegt.
ö. Halte hat zu Beginn des Rechnungsjahres einen Haushaltsentwurf aufzustellen und der Vollversammlung der Mit⸗ glieder zur Stellungnahme vorzulegen.
III. Abschnitt: Verteilung des Geschäfts und der Leistungen. § 16.
Grundsatz. ̃ 33 Mitglied erhält Men bestimmten Anteil am Geschäft Geschäftsgnteil, 85 17 bis 25). . 3. Mitglieder der Fachgruppe A und die Mitglieder der ed B, soweit die Genossenschaften selbst Fahrzeuge zu
igentum besitzen, erhalten ferner einen Bestimmten Anteil an den Betriebsleistungen (Betriebsanteil, 58 26 bis 38.
Die Geschäfts⸗ und die Betriebsanteile werden nach Vor⸗ lg des Vorsitzenden und Anhörung der Vollversammlung der
itglieder unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der Unternehmungen von der , festgesetzt. Scheidet ein Mitglied aus der Vereinigung aus, so werden die Anteile neu fel ee, 1. Unterabschnitt: Geschäftsanteile. 8 17. Gruppen, Errechnungsjahre.
Für die Ermittlung der Geschäftsanteile der Mitglieder wer⸗ den innerhalb der Bezirke in den einzelnen Abteilungen (6 nach den Verkehrsarten folgende Gruppen unterschieden:
In der Abteilung A: Expreß⸗ und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr *), gel reef ehr. Schleppverkehr, . Tank⸗Schleppverkehr einschließlich des Expreß⸗Tank⸗Schlepp⸗
verkehrs. In der Abteilung B: Expreß⸗ und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr , Massengutverkehr, ⸗ Schleppperkehr nur im Bezirk 4 und nur auf der Saale und den märkischen Wasserstraßen). In der Abteilung C: Expreß⸗ und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr *, / . ,. assengutverkehr * ), Schleppperkehr, ; ; ,, einschließlich des Expreß⸗Tank⸗Schlepp⸗ verkehrs.
*) Der Begriff des Stückguts ist im handelsüblichen Sinn 3 den Gepflogenheiten im Verkehr der Abteilung zu verstehen.
**) Die Begriffe des Frachtguts“ und des „Massenguts“ sind 1 3 im Elbe⸗Havel⸗Verkehr besonders gebrauchten Sinne zu verstehen.
timmung
Si e So do. r
.
S Si . & R
In der Abteilung D:
Expreß⸗ und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 Stundengeschwindigkeit), . ku
Stückgutverkehr *) Massengutverkehr, Schleppberkehr (nicht elbabwärts).
In der Abteilung E: Exypreß⸗ und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 Stundengeschwindigkeit), 1 Stückgutverkehr *), Massengutverkehr, Schleppverkehr.
. In der Abteilung F: Expreß⸗ und Gilverkehr (mit Selbstfahrenn Stundengeschwindigkeit),
Stückgutverkehr *), Massengutverkehr. ö Schleppverkehr (nur bergwärts)
mit Ausnahme der Ufergüter zu Tal.
Als Errechnungsjahre gelten: In der Abteilung A: Bezirke J und La: die Kalenderjahre 1330 und 1931, Bezirke 2 und 3: die . 1929 bis 1931 Bezirke 4 und 5: die Kalenderjahre 1930 und 1951. In der Abteilung B: Bezirk 1: die Kalenderjahre 1930 und 1931 Bezirke 2 und 3: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, Bezirk 4: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, ⸗ wobei das Jahr 1929 nur mit der Hälfte seiner Mengen berüch—
k In den Abteilungen C, D und E:
Sämtliche Bezirke: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, wobei das Jahr 1929 mit der Hälfte seiner Mengen berücksichtigt wird. In der Abteilung F:
Beide Bezirke: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, wobei dal Jahr 1929 nur mit einem Drittel seiner Mengen beräcksichtigt wird.
L 0 o =
C R,
Über 8 kun
C 0 m
§ 18.
Berechnungsgrundlage für die Geschäfts—⸗ anteile.
Jedes Mitglied erhält if. jeder Gruppe, in der es in den . geschäftlich tätig gewesen ist, einen seiner Betätigung entsprechenden Anteil. ö ; ;
Der Umfang des Geschäfts jedes Mitglieds in den einzelnen Gruppen der Bezirke wird aus den n berechnet nach den durch eigene Werbung gefahrenen und ge chleppten Tonnenkilo⸗
etern, ermittelt. ö . In Mitgliedern der Gruppe C werden nur solche Geschäfte
angerechnet, die sie als Befrachter ausgeführt, nicht als Spediteure
eworben haben. . ⸗ Den 6c. liedern der Fachgruppe C werden von ihren Lei⸗ stungen 30 vH abgezogen. Diese 30 vH werden den Leistungen der Mitglieder, die Betriebsanteile haben G 16 Abs. 2), ent⸗ sprechend ihven Betriebsanteilen in der betreffenden Abteilung (s 27) zugerechnet. Für Umrechnungen sind die vom Vorsitzen— den zur Ermittelung der Betriebsanteile zu erlassenden Richt—⸗ linien (6 27) maßgebend. . ; ;
be ge en der Geschäftsanteile (6 16 Abs. 3) sind auch die durch Leistungen erzielten Einnahmen zu berücksichtigen.
§ 19.
Geschäftsanteile der Untevreeder und 16 Großschiffer. —
Für die Unterreeder und Großschiffer wird auf der gleichen Grundlage wie für die Hauptreeder ein Geschäftsanteil ermittelt. Dieser Geschäftsanteil wird dem des Hauptreeders zugerechnet. Der Unterreeder oder Großschiffer hat für seine Leistungen Anspruch auf die Durchschnittsanteilfracht und den Durchschnittès schlepylohn, . . ö. .
Wird die geschäftliche Verbindung zwischen Hauptreeder und Unterreeder oder Großschiffer gelöst, so hat der Unterreeder oder Großschiffer einen Anspruch auf seinen Geschäftsanteil in der errechneten Höhe, dagegen keinen Anspruch auf einen Anteil am Geschäft des Hauptreeders (vgl. auch § 39).
§ 20. Güterwerbung.
Abgesehen vom Kundenschutz G 6) ist die Werbung von Gütern durch die Mitglieder grundsätzlich nicht beschränkt.
Will ein Kunde seine bisherigne Geschäftsbeziehungen zu einem Mitglied abbrechen und in Zukunft mit einem anderen Mitglies arbeiten, so hat ein vom Vorsitzenden der. Vereinigung im Einzelfalle zu berufender Ausschuß von drei Mitgliedern der Vereinigung zu prüfen, ob der Uebergang vermeidbar ist. ö.
Angebote auf Beförderung von Gütern müssen von den Mit— gliedern entgegengenommen und bearbeitet werden und dürfen erst nach Erörterung im Tarifausschuß zurückgewiesen werden, wenn der Kunde sich mit den vom Tarifausschuß festgesetzten Frachten und Bedingungen nicht einverstanden erklärt hat.
8 ⸗21. Bedeutung des Geschäftsanteil s. Der Geschäftsanteil ist die Grundlage für die Verteilung der Beförderungsaufträge und der Einnahmen. Der Verteilung der Beförderungsaufträge werden die ge⸗ worbenen Gütermengen und Schleppleistungen, berechnet nach Tonnenkilometern, der Verteilung der Einnahmen werden. die Gesamtfrachfen und bei reinen Schleppverträgen die . abzüglich der Spediteurprovision, zugrunde gelegt. Die 9e. diteurprovision kann auch dann abgezogen werden, wenn 9 Mitglied beim . des n n, die Tätigkeit de Spediteurs mitwahrgenommen hat,. pern; Tarifausschüsse können bestimmen, daß bei der 8 teilung die Beförderungsaufträge und die Einnahmen 6 iie Hauptverkehrsplätze der Bezirke zurückgeführt werden 3 . ung „auf Basis“); doch müssen bei den Angaben für die Abre m der Einnahmen (G 25) auch die Fracht- und Schlepplohnzus . für die Fahrt zum tatsächlichen Bestimmungshafen nachgewie werden. 862
Verteilung der , . Die Verteilung der geworbenen Güter und Schleppleistungen erfolgt in der . daß jedes Mitglied die von ihm gemorbeng⸗ Fracht- und Schleppaufträge zur Ausführung erhält. soweit i nicht sein Geschäftsanteil überzogen wird oder es sich 6 11 ein Ausnahmegeschäft handelt, das vom Tarifausschuß gan, sondert zu behandeln und anteilmäßig zu verteilen eth J worden ist. Darüber hinaus werden die Geschäfte den fa. gliedern zugewiesen, die ihren Geschäftsanteil nicht gere cht ha . Auch für Verträge, die einem anderen Mitglied zur ether lichen ö . zugeteilt eden, bleibt das werbende lied dem Kunden verantwortlich. 2 ; 28. WMitgijed ist verpflichtet, die ihm zur betrieblichen Aut, führung zugewsesenen Aufträge zu übernehmen, es sei denn, es sie nachweislich nicht ausführen kann. ö
* Der Begriff des Stückguts ist im handelsübli sprechend den Gepflogenheiten im Verkehr der verstehen.
en Sinn ent bteilung zu
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1934. G. 8.
§ 28. Ausgleich zwischen Schlepp⸗ und Tank- . ᷣ . den Gruppen Schleppverkehr und Tank⸗Schlepp⸗ verkehr Gruppen 4 und 5 der Abteilungen A und C) besteht eine ,, wenn das Geschäft einer der Gruppen sich Über den Jahresdurchschnitt in den Errechnungsjahren hebt. 8 24. Geschäftsverschiebungen.
Am Schlusse eines jeden Geschäftssahres wird fest— gestellt, inwieweit sich durch erhöhte Werbetätigkeit eines litglieds in einer Gruppe oder durch Veränderungen in
der Verkehrswirtschgft Verschiebungen ergeben haben. Nach Stellungnahme des d , der Vereinigung und Anhörung der, Mitgliederversammlung der betreffenden Abteilung ent scheidet die Aufsichtsbehörde über eine alsdann vorzunehmende derweite Festsetzung der Geschäftsanteile in der Gruppe. Die eufestsetzung hat keine rückwirkende Kraft. S 25. Abrechnung; Ausgleich in bar,
wie von den Mitgliedern vereinnahmten Frachten und Miepplöhne werden entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile n, nnter Anrechnung der Durchschnittsanteil rachten und hne ausgeglichen. Der Ausgleich erfo gt innerhalb jeder Abteilung; soweit erforderlich, gleichen die Abteilungen untereinander aus. ö
Ausgleichszahlungen haben innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ausweise zu erfolgen.
Hat ein Mitglied infolge 36. Werbetätigkeit seinen Ein⸗ nahmeanteil überzogen, so kann es von dem Betrage, den es an die Vereinigung zur Verteilung abführen muß, 3 v5 als Werbe⸗ vergütung einbehalten.
2. Unterabschnitt: Beschäftigung des Schiffsparks: Betriebsanteile. § 26. Beschäftigung der Gesamttonnage. Der Anteil der Vereinigung und der Schiffer⸗Betriebs⸗ Verbände an den gesamten etriebsleistungen innerhalb der
einzelnen Abteilungen wird durch besondere Verträge zwischen beiden bestimmt. ! 27.
Betriebsanteile der Fachgruppen A und B.
Die Mitglieder der Fachgruppen A und B teilen ihren Schiffsraum und ihre Schleppkraft auf die Abteilungen und innerhalb jeder Abteilung in folgende Fahrzeuggruppen auf:
1. Selbstfahrer mit mehr als 8 kRm Stundengeschwindigkeit
für den Expreß⸗ und Eilverkehr,
ö. K unter 8 kin Stundengeschwindigkeit,
3. Kähne,
4. Schlepper.
„Der Ermittlung des Betriebsanteils jedes Mitgliedes in den einzelnen Fahrzeuggruppen wird das Verhältnis des von ihm angemeldeten Fahrzeugbestandes zum Gesamtbestand der von den Mitgliedern für die Gruppe angemeldeten Fahrzeuge zugrunde gelegt. Für die Bewertung der Art und Leistungsfähigkeit der einzelnen Fahrzeuge erläßtk der Vorsitzende allgemeine Richt⸗ linien. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 1931.
8 28. ö Bedeutung des Betriebsanteils.
Die Betriebsleistungen werden entsprechend den Betriebs⸗ anteilen verteilt. edes Mitglied erhält zunächst die seinem Geschäftsanteil entstammenden Betriebsleistungen ugewiesen, soweit sie sich innerhalb seines Anteils halten. Darüber hinaus werden sie den Mitgliedern, die ihren Betriebsanteil nicht er⸗ reicht haben, oder den Schiffer⸗Betriebs Verbänden zugewiesen.
§ 29. Bezahlung der Betriebsleistungen.
Für Betriebsleistungen, die einem Mitglied aus dem Ge— schäfts anteil eines anderen Mitgliedes zugewiesen werden, erhält das ausführende Mitglied die gleiche Fracht oder den leichen Schlepplohn wie ein Mitglied des Schiffer⸗Betriebs⸗ erbandes, jedoch ohne Abzug einer Provision.
8 30. Beschäftigung der Schiffer⸗Betriebs⸗ Verbände.
Die Betriebsleistungen aus den Geschäftsanteilen der Fach⸗ gruppen C und B, letztere abzüglich der Betriebsanteile, werden ausschließlich mit Fahrzeugen der Schiffer⸗-Betriebs⸗ zerbände erfüllt. Soweit damit der Antes der Schiffer⸗ BVetriebs⸗ Verbände an den , Betriebsleistungen nicht erreicht wird, haben entfprechend den Verträgen mit den Schiffer⸗Betriebs⸗Verbänden G 26) die Mitglieder der eg re A Fahrzeuge der Schiffer-Vetriebs⸗Verbände zu be⸗
c j
. 8 31. Beschäftügung der Unterreeder und Groß⸗ sch i ffe r.
Die Unterreeder und Großschiffer . einen Betriebs⸗ anteil auf der gleichen Errechnüngsgrundlage wie die Haupt— reeder. Ihr Betriebsanteil wird dem des Hauptreeders zuge⸗ ef gt sie haben dem . gegenüber einen Ansprüch auf Feistungen in der Höhe ihres Anteils
Vird die geschäftliche Verbindung zwischen dem Hauptreeder
und dem Unterreeder oder dem Graßschiffer gelöst, so erhält der Uunterreeder oder, Großschiffer im Rahmen der Güterverteilung Leistungen in Höhe selnes inteils aus! dem Geschäftsanteil des dauptreeders zugewiesen. § 32. Verschiebungen in den Leist ungen.
lei Ergibt sich am Schluß eines Geschäftsjahres, deß die Betriebs⸗ zistungen der Abteilungen oder die geschäftliche Beteiligung der üitglieder in ihnen (9 24) sich 6. verändert haben, so lann die Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme des Vorsitzenden de Vereinigung und Anhörung der , n, , . der effenden. Atzteilung die Beiriebsanteiße der Mitglieder! neu estseken. Die Neufestfetzung hat keine rüchwirkende Kraft.
Durch Stillegen oder RÄbwracken von Fahrzeugen wird der Betriebsanteñl nicht vermindert.
§ 33. Schiffspark.
„Die Mitglieder der Vereinigung dürfen ihren Schiffspark Nicht vergrößern. Eine 2 bildet der Erwerb in der wangsversteigerung wegen schi fspfandmäßig gesicherter Forde⸗ lungen, die sßätestens im Jahre 1951 in Schiffsregister ein- per, ind.
. Verschiebungen innerhalb des Fahrzeugbestandes der Ver⸗ nigung, Verkäufe und Ersatzneubauten bedürfen der Zustimmung
der ¶ufflchtgbehd rbe⸗
Die Beschftigun ausländischer Schiffer sowie das Vermieten von eigenen kahn en an Ausländer ö verboten.
IV. Abschnitt: Verfahren. § 34.
Güter verteilungsstellen. . Zur anteilmäßigen Verteilung der von den Mitgliedern ge⸗
worbenen Geschäfte und der Betriebsleistungen werden unter Be⸗ teiligung der ee. üterverteilungsstellen eingerichtet. Der Vorsitzende 466 im Benehmen mit den Schif fer⸗Betriebs Verbänden eine Ge chäftsordnung für die Güter—
verteilungsstellen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine durch die Geschäfts— ordnung vorgeschriebenen Anmeldungen innerhalb der von dieser bestimmten rist der Güterverteilungsstelle vorzulegen.
Die Beteiligung der Schiffer⸗Bekriebs⸗-Verbände an der Ver⸗
waltung der Guͤterderteilungsstellen wird durch Vertrag geregelt.
8 36. Abrechnungsstellen.
Für die K der Einnahmen entsprechend den Geschäfts— anteilen, die Ermittlung der Durchschnittsanteilfrachten und . löhne und für andere Rechnungsarbeiten, die sich aus dem erfahren ergeben, wird in jeder Abteilung eine Abre nungs⸗ stelle errichtet. Soweit ein Ausgleich der Einnahmen zwischen den einzelnen Abteilungen en wird, erfolgt dieser durch die Ahrechnungsstelle der Abteilung win Hamburg. Die Abrechnung erfolgt deladenweise. .
er Vorsitzende erläßt nähere Anweisungen und , die Fristen für die Vorlagen. Die Abrechnungsstelle erhält vom Vorsitzenden eine Geschäftsordnung.
8 36. Ueberwachung.
Die Vereinigung errichtet Prüfstellen, Dieser sind alle für die Abrechnungsstellen bestimmten Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen werden von den Prüfern e und an die Abrech⸗ nungsstellen weitergeleitet. Die Mitglieder sind verpflichtet, den rn, alle geforderten Unterlagen vorzulegen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren. ;
Die näheren Einzelheiten über das Prüfungsverfahren regelt der Vorsitzende der Vereinigung. Die Annahme und die Ent⸗ 33 der Prüfer darf nur mit Zustimmung der Au fsichtsbehörde erfolgen.
V. Schluß⸗ und Üübergangsbestimmungen. § X. Strafen.
Die Unparteiliche Kommission kann auf Antrag des Vor⸗ sitzenden wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Wortlaut und den Geist dieser Satzung, der dazu erlaͤssenen Aus führungs⸗ bestimmungen und der von der Vereinigung vertraglich übernom⸗ menen Verpflichtungen Strafen bis zu ze ntausend Reichsmark verhängen. Vor 3 der Geldstrafe soll dem beschul⸗ digten Mitglied, dem Vorsitzenden und dem Abteilungsleiter Ge⸗ legenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
In leichteren 66 kann der Vorsitzende Strafen bis zum Betrage von eintausend Reichsmark 6 . Abs. 1 Satz ? ist entsprechend anzuwenden. Gegen die . ung ist inner⸗ halb von acht erktagen nach Zustellung die . an die Unparteiische Kommission zulässig. j
8 38. Ehrengericht.
Die Aufsichts behörde ernennt zum Anfang eines jeden Jahres ein aus 5 Personen bestehendes Ehrengericht. Mindestens zwei Mitglieder des Ehrengerichts müssen Mitglieder der Vereini- gung sein. Sie werden von der Vollversammlung der Mitglieder vorgeschlagen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt aus dem Kreis der fünf Mitglieder des Ehrengerichts den Vorsttzenden.
Das Ehrengericht zieht, soweit nicht andere berufsständische Ehrengerichte zuͤstän ig sind, Inhaber von Firmen und leitende Angestellte, die die Mitglieder in den Organen der Vereini ung vertreten, zur Verantwortung, wenn sie f im Zusammenhang mit ihrer auf die n g n gerichteten Tätigkeit ein mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarendes Verhalten haben zuschulden kommen laffen.
Die Strafen des Ehrengerichts sind:
a) Verwarnung,
b) Venweis,
c) zeitweiser oder dauernder Ausschluß aus den Organen der
Vereinigung.
Das Ehrengericht verhandelt mündlich nach vorhergehender schriftlicher Anhörung aller Beteiligten. ie Entscheidung ist zu berkünden und dem Beschuldigten schriftlich mit egründung zu⸗ ustellen. Der Beschuldigte kann gegn die Entscheidung Be⸗ ö beim Reichsverkehrsminister binnen zwei Wochen nach Zustellung einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Reichsverkehrsminister entscheidet endgültig.
8 39. Zwangsmaßnahmen
Der Vorsitzende ist befugt, rückständige Beiträge und sonstige geldliche Leistungen, die die Mitglieder der Vereinigung schulden, im Verwaltungszwangsverfahren ,, .
Das Verfahren richtet sich nach der Dritten Durchführungs⸗ verordnung des Reichsverkehrsministers vom 19. Juli 1538 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 167).
§ 40. h Satzungsänderungen. Aenderungsvorschläge sind der Mitgliedervollversammlung zur Stellungnahme vorzulegen. . J Der Vorsitzende ist verpflichtet, derartige Anträge an die Auf⸗ sichtsbehörde weiter zu leiten. § 4. ü bergangsbestimmungen.
Der Vorsitzende regelt das Inkrafttyeten dieser gen für die am Saaleverkehr Beteiligten unter Berücksichtigung des Ver—⸗ tragsberhältnisses zwischen der Vereinigung der Saaleverfrachter und dem Schiffseignerverein der Saales er
Frachtverträge, die nach dem 1. Oktober 1933 geschlossen wor⸗ den sind und erst vom Jahre 1934 ab ausgeführt werden, müssen nachträglich dem zuständigen Tarifausschuß zugeleitet werden, der die Bedingungen für die geschäftliche Abwickelung innerhalb der Vereinigung festsetzt.
—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (GSoldmarh lauten (RGBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. Januar 1934
für eine Unze a . 3 132 sh 11 , in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel
kurs für ein englisches Pfund vom 22. Ja—⸗
nuar 1934 mit RM 13,10 umgerechnet — RM 87, 0604, für ein Gramm Feingold demnach .. . — Pence dl 280, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2, 79906.
Berlin, den 22. Januar 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Die Indexziffer der Großhandels preise vom 17. Januar 1934. — 1913 — 100 Ver⸗ Indexrgruppen 1931 änderung lo. Januar I7. Januar in vh L. Agrarstoffe. M. Nlanzliche Nahrungsmittel.. 101,4 190, — 95 2 Schlachte 71,8 69. — 3,8 3. Vieberzeugnisse. .. 108,3 199.2 490,8 a 91,5 89494 — W0,1 Agrarstoffe zusammen ... 235 928 — 0 7⁊ b. Kolonialwaren .. 72,8 799 063 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 8. Kohle . 116,2 116,2 0, 0 7. Eisenrohstoffe und Eisen.? .. 101,7 101,9 4 02 8. Metalle (außer Eisen) .... 48,5 48,4 — W072 8. 11 71,8 73, 41.8 10. ,. . 60, 6 60, 8 4 0.3 11. hemikalien ) H 101,3 101,3 — 12. Künstliche Düngemittel ... 69,5 69, h 0,0 13. Technische Oele und Fette.. 100,9 101,4 = 05 wd . 9,2 90 — 2,72 15. Papierhalbwaren und Papier. 100,8 100,8 0, 0 . ib, jbßh 56 Industrielle Rohstoffe und albwaren zusammen .. 89, 8 90, =— 03 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittei ... . 114,0 113,9 — 0, 1, 114,0 114,3 J— 0,3 Industrielle Fertigwaren zu⸗ game a, ng, ag Gesamtindey ..... 96,4 96,3 — 0
)Monatsdurchschnitt Dezember.
„Die für den 17. Januar berechnete Großhandels indey⸗ ziffer ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert (— 0, 1 v5). Von den Hauptgruppen ist die Indexziffer für , , ge⸗ sunken, während die Indexziffern für industrielle Rohstoffe h Halbwaren sowie für industrielle Fertigwaren gestiegen ind.
An den land wirtschaftlichen Märkten waren die Preise für Weizen, Braugerste, Kartoffeln und Schlacht⸗ vieh abgeschwächt; die Preise für Eier ö. gestiegen. In der Gruppe Futtermittel wurden Preisrü gänge für Sojaschrot, Erdnußkuchen und Kokoskuchen durch Preiserhöhungen für Kartoffelflocken und Mais nahezu ausgeglichen.
Von den Koloniglwaren haben Kaffee und Kakao im Preis angezogen, während die Preise für Margarineöle zum Teil nachgegeben haben.
Unter den in dustriellen Roh stoffen waren die Preise für Schrott weiter befestigt. Von den Nichteisen⸗ metallen waren Kupfer und Zinn im Preis rückläufig, wäh⸗ rend die Preise für Blei ünd Zink angezogen haben. In der Gruppe Textilien lagen die Freise für Wolle, Baumwolle, Baumwollgarn, Flachs und Hanf höher als in der Vorwoche; die Preise für Leinengarn sind zurückgegangen. In der Index⸗ ziffer für technische Sele und Fette wirkten sich Preiserhöhun⸗ gen für Maschinenöl und Leinöl aus.
Unter den in dustriellen Fertigwaren wurden weitere Preiserhöhungen für Konsumgüter gemeldet.
Berlin, den 20. Januar 1934.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
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Das vom des Innern heraus⸗ gegebene Heft: Die Flaggen des Deutschen Reichs
ist soeben in zweiter Auflage erschienen. Die neue Zusammen⸗ stellung enthält in geltender Fassung die seit dem 12. März 1933 erlassenen Bestimmungen über die Flaggenführung der Reichsbehörden, der Reichswehr und der Luftfahrzeuge mit Beschreibungen und genauen farbigen Abbildungen der Stan⸗ darte des Reichspräsidenten, der schwarz-weiß-roten Flagge, der Hakenkreuzflagge, der Flagge für ehemalige Marineoffi⸗ ziere als Führer von Handelsschiffen, der Reichsdienstflagge, der e , gelte., der Reichskriegsflagge und der Gösch der Kriegsschiffe, der Flagge des Reichswehrministers und der Luftfahrthoheitszeichen.
Neuaufgenommen ist die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 19383 und die Abbildung der Hakenkreuzflagge, wie sie auf Seeschiffen zu . ist.
Preis des Heftes 1,10 RM zuzüglich 15 Rpf. Post= gebühren für ein Stück.
Das Heft ist vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, oder im Buchhandel zu beziehen.
Reichsministerium
Bekanntmachung.
Die am 19. Januar 1934 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
die Tritte Strom und Schiffahrts⸗Polizeiverordnung zur Aenderung der Schiffahrts Polizeiverordnung für den kanalifierten Main, vom 10. Januar 1934;
die Bekanntmachung zu der deutsch⸗schweizerischen Zusatzver⸗ einbarung zu dem Abkommen über den 5 Warenyer⸗ kehr, vom 10. Januar 1934,
die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein— kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 10. Januar 1934; ;
die Bekanntmachung über den deutsch⸗niederländischen Ver⸗ trag zur Abänderung des Zoll⸗ und Kreditvertrages, vom 12. Ja⸗ nuar 1934;
die Bekanntmachung zu der deutsch⸗dänischen Vereinbarung über . är dänischen Hartkäse, vom 12. Ja⸗ nuar 1934;
die Bekanntmachung zu dem Uebereinkommen über die Sklaverei (Beitritt der Türkei)h, vom 12. Januar 1934; die Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der
Reichswasserstraßenverwaltung, vom 15. Januar 1934
die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 17. Ja⸗ nuar 1934.
Umfang: „., Bogen. Verkaufspreis 0,5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: (, 063 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin MW 40, den 20. Januar 1934.
Reichsverlagsamt. Scholz.