1934 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 26. Januar 1934. S. 2.

ö

Artikel J.

55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte

Behörde kann in geeigneten Fällen Ausnahmen bewilligen:

1. von dem Besitze des im Abs. 1 Nr. 1 geforderten Reife⸗

zeugnisses, wenn nachgewiesen wird, daß der Antrag-

teller die im Abf. 1 des § 3 erforderten Kenntnisse auf andere Weise erworben hat;

für Kriegsteilnehmer und Angehörige der anerkannten

nationalen Wehrverbände von dem Erfordernis zu Abs. 1 Nr. 2, falls an der vorgeschriebenen zehnjährigen Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre fehlen;

3. für Kriegsteilnehmer, die am 1. Oftober 1931 das 35. Lebensjahr vollendet hatten, und für Schwerkriegs⸗ beschädigte von dem Erfordernis zu Abs. 1 Nr. 3,

4. von dem im Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen, mindestens 6 monatigen Wohnsitz im Bezirke der die Bescheini⸗ An erteilenden Behörde, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz im Saargebiet oder im Ausland hat. Zu⸗ ständig für die , , dieser Bescheinigung ist in diesem Falle die oberste Behörde oder die von ihr be⸗ stimmte Behörde des Landes, dessen Staatsangehörig⸗ keit der Antragsteller besitzt. Bei Unmittelbaren Reichs⸗ angehörigen ist der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Behörde zuständig.“

Artikel 8.

Weitere Ausführungsbestimmungen erläßt der Reichswirt— schaftsminister.

Berlin, den 17. Januar 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. Bi: G. Feder.

180

. Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Abänderung der Vaumeisterverordnung. .

Vom 17. Januar 1934. (Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1934 Teil 1 S. 34.)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung zur Abänderung der

umeisterverordnung wird zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung folgendes bestimmt:

1. Als Kriegsteilnehmer im Sinne der Verordnung gilt, wer

a) auf dem Kriegsschauplatz im Frontdienst unmittelbar der Kriegsgefahr ausgesetzt gewesen ist. oder b) ohne bek der kämpfenden Truppe verwendet zu sein, wenigstens tz Monate Kriegsdienste auf dem Kriegs⸗ schauplatz geleistet hat; ce) wer an den Kämpfen im Baltikum, in Oberschlesien, ferner an bestimmt zu bezeichnenden Einzelkampfhand⸗ lungen gegen Spartakisten, Separatisten und die Feinde der nationalen Erhebung teilgenommen hat.

2. a) Zu den anerkannten nationalen Verbänden im Sinne der Verordnung gehören uur die politische Organisagtion der NSDAP. und deren SA., SS., HJ. und Stahlhelm.

b) Nur diejenigen wr r gen eines der anerkannten nationalen Verbände haben Anspruch auf bevorzugte Behandlung, die mindestens 1 Jahr im vaterländischen

Dienste tätig gewesen sind und dadurch in ihrer Aus⸗

bildung in 4 Maße behindert wurden oder,

* bei kürzerer Dauer, durch Erledigung besonderer, aus

; dem Rahmen der gewöhnlichen Pflichten herausragender:

von mindestens 3 Monaten erlitten haben. .

e) Die unter Buchstabe b bezeichneten zeitlichen Voraus— setzungen müssen am 1. April 1933 erf gewesen sein.

d) Eine bevorzugte Behandlung wird nur gewährt auf Grund einer ri Bescheinigung. Zuständig zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Kreisleiter der NSDAP., die Standarten führer der SA. und SS., die Gauführer des Stahlhelms und die Bannführer der Hitler⸗Jugend.

Bestehen nach dem Inhalt der beigebrachten Be⸗ , , die sich über Art und Dauer der Tätigkeit owie über die Bewährung im vaterländischen Dienst auslassen muß, Zweifel daran, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine bevorzugte Behandlung ewährt wird, so entscheidet hierüber die nach 52 Abs. 2 Satz 1 bzw. die nach 55 Abs. 2 Satz 1 der Baumeister⸗ verordnung zuständige Behörde.

6. Schwerkriegsbeschädigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Personen, die auf Grund der Versorgungsgesetze wegen einer ,, eine Militärrente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente beziehen.

Berlin, den 17. Januar 1934. . Ter Reichswirtschaftsminister. . FJ. Vr: G. Feder.

——

. Begründung.

Bei der Durchführung der Baumeisterverordnung ergaben sich hinsichtlich der Kriegsteilnehmer, der Auslandsdeutschen und der Angehörigen der anerkannten nationalen Wehrverbände ver⸗ schiedene Härten, die durch die vorliegende Verordnung beseitigt bzw. gemildert werden sollen.

Im z 2 Abs. 1 der Baumeisterverordnung werden sechs Er— fordernisse aufgeführt, die derjenige 3 muß, der zur Bau⸗ meisterprüfung zugelassen werden will. Nach bisher geltendem Recht konnte nur von der Erfüllung der Voraussetzung Nr. 1 (Ablegung der Gesellenprüfung in einem Bauhauptgewerbe) und Nr. 4 (Wohnsitz im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb der letzten sechs Monate) abgesehen werden.

Es erscheint als eine Dankespflicht den Kriegsteilnehmern gegenüber, auch von den Erfordernissen zu 2 (mindestens fünf⸗ jährige Tätigkeit) und Nr. 3 (Besitz eines Reifezeugnisses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bau⸗ oder Baugewerkschule) ihnen Ausnahmen zu bewilligen.

Die Vergünstigung beschränkt sich darauf, daß an Stelle der in Nr. 2 geforderten fünf . eine vierjährige Tätigkeit als ausreichend erachtet werden soll, und daß ein Kriegsteilnehmer auch dann zur Baumeisterprüfung zugelafsen werden g wenn er das Reifezeugnis einer staatlich nicht anerkannten Bau⸗ oder Baugewerksschule besitzt. In den Durchführungsbestimmungen wird der Begriff „Kriegsteilnehmer“ umgrenzt, um einer ufer⸗ losen und damit ungerechten Ausdehnung des Kreises der Bevor— rechtigten vorzubeugen.

II.

§ 5 der Baumeisterverordnung ist eine Uebergangsvorschrift. Er enthält nähere k darüber, welche Personen be⸗ Ehr sein sollen, ohne Ablegung der Baumeisterprüfung die Berufsbezeichnung „Baumeister“ zu führen. Abs. 2 des 5 gibt den obersten Landesbehörden die Möglichkeit, in geeigneten Fällen von dem Besitz des im Abs. 1 Nr. J geforderten Reifezeugnisses Befreiung zu erteilen.

Aufgaben in ihrem Ausbildungsgang einen Zeitverlüst

Verbandes eing unmittelbare Abgabe von Trinkmil Lieferstellen (Produzenten und Landmolkereien) an den Ver⸗

Es ist eine Ehrenpflicht des nationalsozialistischen Staates, sich der Kriegsteilnehmer, besonders der Schwerkriegsbeschädigten und der Vorkämpfer für die nationalsozialistische Revolution an⸗ unehmen und ihnen die Dankesschuld für den Einsatz ihrer Person abzustatten.

Die Verordnung gibt daher der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde die Möglichkeit:

1. Kriegsteilnehmern und Angehörigen der anerkannten nationglen Wehrverbände unter Voraussetzungen, die in den Durchführungsbestimmungen näher festgelegt sind, Befreiung von dem Erfordernis zu Nr. 2 des h Abs. 1 J gewähren, wenn von der vorgeschriebenen zehnjährigen Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre fehlen.

2. Kriegsteilnehmer, die am 1. Sltober 193 das 385. Lebens- , vollendet hatten, und Schwerkriegsbeschädigte von dem Erfordernis in 5 5 Abs. 1. zu Nr. 3 (Vollendung des 40. Lebensjahres) zu befreien. Schwerkriegsbeschädigten soll ebenso wie Kriegsteilnehmern, deren berufliche Aus⸗ bildungszeit gerade in die Kriegsjahre fielen, und die durch Teilnahme am Kriegsdienst in ihrem Ausbildungs⸗ gange eine erhebliche Unterbrechung erlitten, nicht mehr ugemutet werden, eine Prüfung abzulegen.

3. Deutschen Staatsangehörigen, die im Saargebiet oder Ausland ihren Wohnsitz haben, von dem Erfordernis im 3 5 Abs. 1. Satz? (imindestens sechsmonatiger Besitz des Wohnsitzes im Bezirke der die Bescheinigung ausstellenden Behörde) Befreiung zu bewilligen. Es würde für diese Personen eine weitere Erschwerung bedeuten, wenn sie einen sechsmonatigen Wohnsitz in Inland nachweisen müßten, m eine Bescheinigung im Sinne des 5 5 Abs. 1 Satz ? erhalten zu können.

Alle diese Härten werden durch die vorliegende Verordnung

beseitigt.

r

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf , , (Goldmark) lauten (RGBl. ] 6. 36 ).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 26. Januar 1934 . eing Unze Feingol d 1832 ah 8 4, n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 26. Ja⸗ nuar 1934 mit FRrht 13.12 umgerechnet RM 87 0294, für ein Gramm Feingold demnach... Pence hl. l8d6, in deutsche Währung umgerechnet. ... RM 2.795806.

Berlin, den 26. Januar 1934.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Vorläufige Anordnung,

betr. Preise und Handelsspannen für Milch und Sahne sowie Erhebung einer Ausgleichsabgabe.

Auf Grund des § 38 des Milchgesetzes in der Fassung des zweiten Gesetzes vom 20. Juli a aeg. 1 8 e er der Anordnung des Herrn Reichskommissars für die Milch⸗ wirtschaft vom 20. Dezember 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 61934) wird hiermit nach Anhörung des Preisaus⸗ schusses für den Einkauf und Absatz von Milch und Sahne für

Teil J. Trinkmilcjhh. T 8.6.

Für die Abgabe von Trinkmilch an den Verbraucher gilt ein 6 . 24 Pfg. für das Liter ab Verkaufsstelle ir ln l en).

Wird die Milch ins Haus zugestellt, so hat der Verteiler (Kleinhändler) hierfür 2 Pfg. je Gang zu berechnen Hu ringer gebühr).

§ 2.

Für die Abgabe seitens der Lieferstellen (Produzenten und Landniolkereien) an die Berliner Meiereien bzw. Einführer gelten folgende Preise für das Liter (in Käufers Kannen):

. , . 14,50 Pfg. , . 3. Molkereimäßig behandelte Trinkmilch! .. . 1625 5 a 11, 5. Tiefgekühlte Werkmilch . . 116

Diese Preise gelten bis auf weiteres für 1 Liter Vollmilch

mit einem Fettgehalt von 3,1 v5 und von handelsüblicher Sauberkeit frei Kampe Berlin. ö . .

Für Milch unter 3,1 vH Fett werden für jedes fehlende i . Abzüge in Höhe von 2/1 Pfg. vorgenommen. Für Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 3,1 v Fett werden für jedes 161 Fettprozent über 3,1 vH Zuschläge von z / 1 Pfg. gewährt. Ueherschüsse aus dieser Qualitätsbezahlung fließen in den Aus⸗ ,, 8.9.) Bei Milch, die der handelsüblichen Sauber⸗ eit nicht entspricht, wird ein Abzug von 5 Pfg. je Liter vor— genommen. Maßgebend für die Bezahlung ist der von der Unter⸗ suchungsstelle des Milchversorgungsverbandes festgestellte Fett⸗ gehalt bzw. Sauberkeitsgrad.

Bei Abholung der Milch durch den Kraftwagen darf nur die Bahnfracht zuzüglich etwaiger Anfuhrkosten von der Lieferstelle bis zur Versandstelle des Erzeugers berechnet werden. Dabei hat folgende Berechnung stattzufinden:

a) Von der für den Lieferbetrieb in Betracht kommenden Station der Reichsbahn bis zur Reichsbahnempfangsstation des Abnehmers ist der tatsächliche Frachtsatz nach dem maß⸗ gebenden Reichsbahntarif (zur Zeit Ausnahmetarif 25) zu berechnen.

b) Soweit normalerweise eine Beförderung mittels Klein⸗ hahn in Betracht kommt, soll, grundsätzlich nicht der Kleinbahnfrachtsatz berechnet werden. Es ist vielmehr im allgemeinen die Fracht der entsprechenden Strecke nach den Sätzen rechnen.

In Ausnahmefällen kann jedoch im Einvernehmen mit dem Milchversorgungsverband eine Regelung dahin getroffen werden, daß der Kleinbahnfrachtsatz berechnet wird.

c) Bei Berückichtigung der Anfuhr auf dem Landwege von der Lieferstelle bis zur Versandstation ist für die betref⸗ fende Kilometerstrecke ebenfalls die Fracht nach dem ent⸗ sprechenden Reichsbahngütertarif der Nahzone anzurechnen.

§ 3.

Soweit zur Zeit noch mit ausdrücklicher Genehmigung des seitens der

teiler (Milchkleinhändler) erfolgt, gelten folgende Preise (in Käufers Kannen)

1. Bei Lieferung frei Bahnhofsrampe Berlin je Ltr. 185 Pfg.

2. Bei Lieferung frei Laden oder Verkaufs⸗ kis

stelle des Verteilers

Diese Preise gelten für Trinkmilch, die in verteilungsfähigem,

des maßgebenden Reichsbahngütertarifs anzu⸗

je Ltr. 19.3 Pfg.

das Berbrauchsgebiet Berlin bis zur endgültigen Regelung des Berliner Milchmarktes solgendes ö .

stande verteilungszeitig geliefert wird.

84 .

Zu dem Erzeugerpreis für Rohmilch erhält der Einführer eine Gebühr für Bearbeitung und Verteilung von 4 Pfg. Mit dieser Gebühr sind alle Unkosten des Einführers abgegolten, ein⸗ schließlich der Bearbeitung in Berlin, dex Anfuhr vom Bahnhof zur Meierei, der Abfuhr zur Vexkaufsstelle des Verteilers (Klein⸗ händlers), der Kosten für Gestellung und Reinigung der Gefäße genüber Lieferanten und Abnehmern usw, sowie der Unkosten 6 Verrechnung und dahin des Milchgeldes. .

zür die eingeführte molkereimäßig behandelte Milch erhält der Einführer eine Gebühr von 25 Pfg. je Liter. Damit sind alle , n . Unkosten des Ein führer (siehe 5 4 Abs. I ab⸗ egolten. , ; ö. Der Einslhrer hat die Milch zu 19.50 Pfg. je Liter frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers (Kleinhändlers) ab⸗ zugeben. z 5. .

den behördlichen und Verbandsvorschriften entsprechendem Zu—

sofern er tiefgelühlte ö für die er den Tieftühlzuschlaz

nachweislich bezahlt hat, 0,50 Pfg. und, sofern er moltereimäßig

behandelte Milch einführt, O 75 Pfg. je Liter an den Ausgleichs—

fonds des Milchversorgungsberbandes abzuführen. . ;

ö .

Für Flaschenmilch im Sinne des 89 des Milchgesetzes vom

31. Juli 1530 (RG Bl. I S. 421) gelten folgende Preiser. 1. Bei Lieferung seitens eines Produzenten oder

2. Bei Lieferung frei e f Berlin seitens des Einführers an den Kleinhändler frei . Laden des Verteilers: H a) in Flaschen zu 11 Liter und M Liter je Liter ö Pfg.

b) ) ) r * ö . 11 * m h 3. Bei Abgabe' seitens dez Verteilers 6alein- . händlers) an den Verbraucher ab Verkaufs⸗ stelle (Laden): ͤ . a) je Inhalt der 1 Literflasche 80 , * 21 , . * 29 15 n 8) n . n. K 8 5 4) , . n ü / n (Schulmilch) 66 y

Für die Abgabe von Kakaotrunk gelten dieselben Preise wie für die Abgabe von Trinkmilch. . .

Bei Abgabe von loser Trinkmilch an Großabnehmer (Hotel=

gelten folgende Preise: 1. Bei einer Tageslieferung von weniger als , . 2. Bei einer Tageslieferung von 20 Liter und 4 darüber, jedoch unter 85 Liter, 5 299 4 3. Bei einer Tageslieferung von 80 Liter und darüber... r 2 9 5. 21 , Bei Abgabe von Flaschenmilch an Großabnehmer der eben⸗ genannten Art gelten folgende Preise: . . 1. In Flaschen zu 1 Liter und M4 Liter: . a) bei einer Tageslieferung von weniger 9, je Liter 30 Pfg. b) bei einer Tageslieferung von 20 Liter 3 ; und darüber, jedoch unter 80 Liter., 28 , e) bei einer Tageslieferung von 80 Liter q

und barlheer ö 2 1

2. In Flaschen n . fi. J k a) bei einer Tageslieferung von weniger als 20 Liter... *g , j lter 32 Pfg.

b) bei einer fe gr g. von 20 Liter

Teil 11.

§8. . l. a) Für die Abgabe von Sahne an den Verbraucher, Hausfrau pp. gelten folgende Preise: . 1. Schlagsahnss.. . . 6 Liter d,, m, . Tae, . nnn, , m b) Bei Abgabe von Sahne an Großabnehmer (Hotelbetriebe, Cafés, Konditoreien usw.) gelten folgende Preise: Bei Abgabe unter 5 Liter täglich: . . je Liter Schlagsahne 1 8 9 9 9 9 . 5 1,40 RM je Liter Kaffee sahne.. . . 0,70 RM Bei Abgabe von 5— 20 Liter täglich: . je Liter Schlagsahnee .... . . . 1,35 RM

Sahne.

280

JJ i . 0,68 RM 3. Bei Abgabe von mehr als 20 Liter täglich.

e iner chan sghnnnnnn 1 m

6 NQter ee fahle, . 0, 64 RM

c) Der Preis bei Abgabe von Sahne an den Verteiler (lein—⸗

händler) beträgt frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers:

1. je Liter Schlagsahnee .. . 1,35 RM

2. je Liter Kaffeesahne .. . 0,666 RM

Zu a) bis e): Die hier genannten Preise gelten für eine Schlag⸗

sahne mit mindestens 36 vH bezw. für eine Kaffeesahne mit mindestens 11 vH Fettgehalt. .

2. Für Abgabe seitens der liefernden Landmolkereien an die

Berliner Meiereien bezw. Sahnegroßhändler gelten folgende

Preise: 1. je Liter Schlagsahne ..... . 1606 RM 2. je Liter Kaffee sahne .... 9, 53 RM

frei Bahnhof Berlin (in Kaͤufers Kannen).

Unter Schlagsahne ist hierbei eine Sahne mit einem Fettgehalt

von 30 bis 31 vH, unter Kaffeesahne eine Sahne mit einem Fettgehalt von 11 bis 12 vP zu verstehen. . .

Für einen Fettgehalt bei einer Schlagsahne von mehr als 31 oder

weniger als 30 vh und bei Kaffeesahne von mehr als 12 oder

weniger als 11 vH sind je Fettprozent Zuschläge oder Abzüge in

Höhe von 10 des für Schlagsahne festgesetzten Preises zu machen. 8 9. J Maßgebend dafür, welche Preisstaffel (G 8, 1, bp: 1 oder 2 oder 3) anzuwenden sft, ist die Sahneanlieferung jedes einzelnen Tages, also nicht etwa der Tagesdurchschnitt größerer Zeiträume. § 10. ;

Die einzelnen Filialbetriebe von Großabnehmern gelten, wenn sie getrennt beliefert werden, im Sinne dieser Preisanord⸗ nung als Einzelunternehmen.

. 811 5

Von jedem nach Berlin eingeführten oder in Berlin ge⸗ wonnenen und verkauften Liter Sahne ist ein. Umlagebetrag von 2Pfg. an den Milchversorgungsverband am Mittwoch jeder Milch—⸗

lieferungswoche abzuführen. Teil III. Ausgleichsabgabe. § 12. . Auf Grund des 5 4, e der Anordnung des Reichskommissars

für, die Milchwirtschaft vem 2. Dezember 1633 wird hiermit die Bildung eines Ausgleichsfonds beim Milchversorgungsverband angeordnet, über hefe Verwendung der Milchversorgungsver⸗ band bestimmt. w

Der Einführer hat, sofern er Rohmilch einführt, 1.0 Pfg.

einer Landmollerei an den Tinführer ... je Liter 20 Pfg.

betriebe, Café, Konditoreien, Warenhäuser, Krankenhäuser usw.)

,,,, ,

Reich., und Staats anzeiger r. ad vom a8. Januar 1984. G. 3.

* d=. . s 23 s =

r *

2.

Zu diesem Zweck wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, zu enn rns die Milcheinführer 6e er sind. Die Aus⸗ gleichsabgabe beträgt bei Einfuhr roher Milch 1,9 Pfg. je Liter, e Einfuhr molkeresimäßig behandelter Milch o, 5 Pfg., bei Ein- fuhr feet ltr, mit dem Tiefkühlzuschlag bezahlter Rohmilch

Pfg. je Liter. s .

6 an Milcheinführer steht gleich der in 53 genannte Milch—⸗ prodäzent oder die in 3 8 genqnnte Landmolketei. Ter abzu— sührende Ausgleich beträgt in diesem Falle 2.25 Pfg. je Liter.

Die Berliner Kuhhalter Candwirtschaftliche Betriebe und ewerbliche Kuhställe) haben je Liter abgesetzter Milch einen Aus⸗ sleichsbetrag von 2 Pfg. abzuführen. Hierbei kann der Milch⸗ zersorgungsberband die Ausgleichsbeträge bei selbstmarktenden Nilcherzeügern entsprechend der Kuhzahl als Pauschalsumme fest⸗

en. ser Derjenige selbstmarktende Milcherzeuger, welcher auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung, seinen täglichen tatsächlichen Hilchabsatz einwandfrei nachweisen kann, ist berechtigt, zu ver⸗ sangen, daß von ihm statt der Pauschalsumme der Ausgleichs⸗ betrag von der tatsächlich abgesetzten Milch erhoben wird.

Die e,, ,, e sind am J, einer jeden Milch⸗ sieferungswoche innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen n die Kasse des e rfeffuns e n fr, zu zahlen.

Die Ausgleichsabgabe ist ein I neh c nn Beitrag. Rückständige Beträge davon unterliegen der Beitreibung im Ver⸗ waltungszwangsverfahren.

Der Milchversorgungsverband ist berechtigt, gegenüber selbst⸗ marltenden Milcherzeuern, die die Ausgleichsbeträge nicht frist⸗ gemäß entrichten, anzuordnen, daß die gesamte Milcherzeugung n einen Berliner Meiereibetrieb abgeliefert werden muß.

Teil IV. anner. und sonstige gemeinsame 4 ; Vorschriften. . 8 18s,

Die hiermit festgesetzten Preise und Handelsspannen sind Mindest⸗ und 9 stpreise bzw. spannen. Entgegenstehende ver⸗ tragliche Abmachungen sind unzulässig und unwirksam.

§ 16.

Es ist u. a. auch unzulässig und verboten, die hiermit . esezten Preise und Handelt spannen dadurch zu unterschrelten ki. zu umgehen, daß eine Zugahe in Milch oder anderen Waren erfolgt, Rabatte gegeben oder ähnliche Vorteile mittelbar und unmittelbar gewährt werden.

8 16. Eine entsprechende Anordnung für Markenmilch und Vor—

zugsmilch im Sinne des Milchgesetzes bleibt vorbehalten.

§ 16.

Der Handel ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die ein⸗ zelauften Und abgesetzten Mengen von Mälch und, Sahne und lber die Einstandspreise zu machen, und die Belege aufzube⸗ wahren. Die Aufzeichnungen und Belege sind zum Zwecke der Kontrolle über Preise und Handelsspannen, zur Einstchtnahme durch die polizeilichen und Kontrollorgane des Milchversorgungs⸗ verbandes jederzeit bereitzuhalten.

ö. § 17.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung kommen die Bestimmungen der enen fer fen, Verordnung ' Durch⸗ führung des Milchgesetzes vom & 10. 1938 (Preuß. Gesetzsamml. S. 325 zur Anwendung, wonach Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 300 im Einzelfalle festgesetzt werden können. Außerdem können bei derartigen Uebertretungen die Entziehung des Trink⸗ milch⸗ oder Sahnekontingents, Sperrung der Lieferungen für die davon betroffenen Handelsunternehmungen oder sonstige Zwangs maßnahmen verfügt werden. ö

85318. K

Diese Anordnung tritt mit dem 27. Januar 1834 in Kraft. Der Zeitpunkt für Einführung der Qualitätsbezahlung wirden vom Milchversorgungsverband Berlin bestimmt. ; .

Berlin, den 26. Januar 1934.

Der Beauftragte des Reichskommissars für die Milchwirtschaft für den ann, . Berlin: e

6. SBetkanntmachung.

Die Fachabteilung (Steine) hat in der Sitzung vom 24. Januar 1934 einstimmig nachstehenden Beschluß gefaßt:

„Die Frachten für Ziegel⸗ und Kalksandsteine nach dem Beschluß vom 20. Februar 1933 und seinen Zusatzbeschlüssen behalten bis zum 28. Februar 1934 ihre Gültigkeit, sofern nicht vorher vom Frachtenausschuß andere Frachten festgesetzt und von der Aufsichtsbehörde Ihn t werden.“

Der Beschluß gilt als Beschluß des Frachtenausschusses.

Der Beschluß ist von mir bestätigt worden.

Potsdam, den 25. Januar 1934. J Der ,,,, als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. J. A: Sie ben hüner.

Preußen. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehu 19 kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 193 RGBl. 1 S. 6 werden die in der Wohnung des Kapitäns a. D. Lothar Persius, Berlin⸗Lichterfelde Undinestr. 30, beschlagnahmten Druckschriften zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Gemäß § 3 erlöschen die an den eingezogenen Gegen⸗ ständen etwa bestehenden Rechte.

Berlin, den 18. Januar 1934.

Geheimes Staatspolizeiamt. J. V.: Mäu rer.

Nichtamttiches. Deutsches Reich.

Der litauische Gesandte Dr. Jurgis Sau las ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leifung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der polnische Gesandte Jözef Lip ki ist nach Berlin zurückgekehrt ö. hat die Leitung der Gin ki wieder übernommen.

Handelsteil.

Bestimmungsgründe der Handelsbilanz.

Der Aktivsaldo der deutschen Handelsbilanz ist von 2872 Mill.“. Reichsmark im Jahr 1931 auf 667 Mill. RM im Jahr 1933 zurückgegangen. er Devisenüberschuß aus, dem Außenhandel dürfte sich 3 noch stärker vermindert haben; im Jahr 1933 entfällt jedenfalls ein großer Teil des Ausfuhrüberschusses auf die og zusätzliche Ausführ, d. h. auf die Ausfuhr gegen Serips, Dollarbonds usw. Es ift allgemein bekannt, daß der Devisen⸗ ertrag des Außenhandels nicht ausreicht, um die in früheren Jahren aufgendmmenen Auslandskredite zu verzinsen oder gar zurückzuzahlen. Im Jahr 1934 würden allein für die Zinsen mehr als 09 Mill. RM Devisen benötigt werden chinzu kommen noch die Tilgungen), wenn nicht durch, Transferregelung und Still halteabtommen vorläufig eine Devbisenersparnis ermöglicht worden wäre. Wenn die gegenwärtige Regelung der deutschen Auslandszahlungen entbehrlich werden soll, so setzt das voraus, daß entweder der Devisenertrag des deutschen Außenhandels wächst oder . zu zahlenden Beträge herabgesetzt werden. In einer Reihe von Aufsätzen will das Institut für Kon⸗ junkturforschung die Kräfte untersuchen, die die Entwicklung der deutschen Handelsbilanz bestimmen. So schreibt es in seinem Wochenbericht über die Struktur des deutschen Außenhandels Uu. a.. Von der Einfuhr entfallen rd. 54 v auf Rohstoffe und 29 vH auf Lebensmittel. Die Ausfuhr dagegen besteht zum weit⸗ aus größten Teil (77 v5) aus Fertigwaren. Die Anteile mögen von Jahr zu Jahr etwas schwanken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die deutsche Handelsbilanz entscheidend bestimmt wird auf der Einfuhrseite durch die ß von Rohstoffen und Lebensmitteln, auf der Ausfuhrseite durch die Ausfuhr von Fertig⸗ waren. Wenn man noch weiter berücksichtigt, daß von der Roh⸗ stoffeinfuhr rd. 66 v5 auf landwirischaftlich erzeugte Waren (Baumwolle, Wolle usw.) und rd. 20 v auf Erzeugnisse des Bergbaus (Erze usw.) entfallen, so spitzt sich das Problem der Einfuhrgestaltung auf die Frage zu, in welchem Grad der deutsche Boden die notwendigen Einfuhrwaren zu ersetzen vermag. ie Ausfuhr dagegen hängt davon ab, in welchem Grad sich die deutsche Arbeit im Ausland durchsetzen kann.

Im Jahr 1933 betrug der Wert der gesamten Wareneinfuhr rd. 42 Mrd. RM. Etwa ein Viertel davon machte die Einfuhr von Lebensmitteln aus. Dagegen wurden nur für rd. 172 Mill. Reichsmark Lebensmittel n fr so daß sich in dieser Gruppe ein Einfuhrüberschuß von etwa 0,) Mrd. RM ergab. Der Wert des Einfuhrüberschusses an Nahrungs- und Futtermitteln ist seit dem Höhepunkt in den Jahren 1927 und 1928 um mehr als

Nahrungsmitteln zu fördern.

37 Mrd. RM zurückgegangen. Das bedeutet aber noch nicht, daß die Menge sich entsprechend ar,, d. hätte. Von den 33 Mrd. RMesind 3 Nrb. RM dem Rüdcgang der Agrarpreise zuzurechnen. Tie Verdrängung der Lebensmitteleinfuhr vom deutschen Markt ist auf Erhöhung der einheimischen Produktion mien n Sinken des Verbrauchs an Nahrungsmitteln zurück⸗ zu führen.

; Sollten die im Ausland aufgetauchten Bestrebungen, die Agrarpreise wieder annähernd auf den Stand von 1923 zu bringen, Erfolg haben, so würde das bei gleichen Einfuhr⸗ mengen wie 1933 etwa einen Devisenbedarf von rd, 3 Mr. Reichsmark, also mehr als das Doppelte des jetzt tatsächlich auf⸗ gewendeten Betrags, erfordern. Eine möglichst weitgehende Zelbstversorgung mit Nahrungsmitteln erscheint somit allein schon aus diesem Grund als wirtschaftspolitische Selbstverständ⸗ lichkeit. Denn in den letzten Jahren bestand der Einfuhrüber⸗ schuß immer noch zu mehr als der Hälfte aus Waren, die auch auf deutschem Boden erzeugbar sind. In den letzten Monaten ist bereits auf vielen Gebieten damit begonnen worden, die Er⸗ zeugung von Waren, die bisher in in, n Umfang eingeführt wurden, im Inland zu fördern (z. B. Fette, Oelfrüchte). Alle auf dem Gebiet der Landwirtschaft getroffenen Maßnahmen sollen letzten Endes auch dahin wirken, die Selbstversorgung mit Wenn 1933 die Handelsbilanz durch das Sinken des Einfuhrüberschusses an Nahrungs- und Futtermitteln um Mrd. RM entlastet worden ist, so beruht das z. T. auf der Steigerung der inländischen Produktion, z. T. auf dem Rückgang der Einführpreise, endlich aber auch darauf, daß der Nahrungsmittelverbrauch konjunkturell erst in den letzten Monaten des Fahres 1933 zu wachsen begonnen hat. Vom Jahr 1954 an werden sich eine ganze Reihe von Maßnahmen, die 19335 getroffen wurden, erst allmählich in größerem Umfang auswirken konnen. Andererseits könnte auf manchen Gebieten wahrscheinlich ziemlich rasch ein verhältnismäßig hoher Grad der Selhstver⸗ sorgung erreicht werden, wenn nicht handelspolitische Rücksichten auf die Ausfuhr ein langsameres Tempo diktierten. Mit der radikalen Neuordnung des Bauerntums und mit dem Einsatz des Arbeitsdienstes für die Kultivierung des Bodens stehen nämlich für die deutsche Landwirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten offen, die ihr vorher verschlossen schienen. Trotzdem wird im laufenden Jahr von der Landwirtschaft her eine für den Schuldendienst ausW reichende Entlastung der Devisenbilanz nicht möglich sein. stande geliefert wird.

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Berliner Börsenbericht vom 25. Januar 1984. neberwiegend abgeschwächte Kurse.

Die Berliner Börse verkehrte auch am Donnerstag wieder ruhig, vom Publikum lagen so gut wie gar keine Aufträge vor, auch bie Spekulation hatte sich Zurückhaltung auferlegt. Die Ge⸗ schäftsunlust führte man u. 4. auf die nunmehr in der Reichs⸗ bank begonnenen Transfer⸗Besprechungen mit den mittel- und langfristigen Auslandsgläubigern zurück. Man scheint in Börsen⸗ kreisen wohl erst den Verlauf dieser Bergtungen abwarten zu wollen. Die Tendenz war wieder nicht w, ,. es überwogen jedoch die Abschläge. Im Verlauf bröckelten die Kurse meist weiter ab, das 6 aft erfuhr keine Belebung. Gegen Börsen⸗ schluß waren vereinzelt kleine Kurserholungen , n

Am Montanaktienmarkt ergaben sich durchweg Verluste, auch die Braunkohlenwerte gaben nach. Die Abschläge gingen aber nur . über 1 , ,. Kalialtien lagen umsatzlos. Am Markt der chemischen Werte gaben J. G. Farben nach, Chemische . tendierten freundlich. Elektroaktien wiesen eine unein⸗ eitliche Haltung auf; Siemens verloren vH, Schuckert minus 126 vp, Felten und Lahmeyer je minus ½5 vH, Accu minus 3 vH, auch die Tarifpapiere gaben nach. Von den sonstigen Induftriepapieren zogen Süddeutsche Zucker weiter an (plus 2 vH), Deutsch⸗Atlanten gewannen 115 vo, auch Aku cf g (plus * vH), sonst waren aber überwiegend Kursverluste fest⸗ zustellen. Engelhardt gaben um 2 vH nach, Schubert & Salzer minus 1 vH, Feldmühle minus 1 vH, bei Berliner Maschinen, Bayer. Motoren und Conti Gummi hielten sich die Abschläge unter 1 vH. Schiffahrtsaktien wiesen kaum Veränderungen auf. Am Bankenmarkt ermäßigten Reichsbankanteile ihren Kurs um 1M vH, B. E. W. , dagegen um 138 vH erhöht. .

Der Kassamarkt lag schwächer. Bei ruhigem Geschäft zaben am Donnerstag auch die Rentenkurse eher nach. Alt⸗ und Neubesitzanleihe wurden vorübergehend etwas lebhafter umge⸗ setzt, es ergaben sich hier einige Kursschwankungen. Goldpfand⸗ briefe gaben etwas stärker nach; bei den Kommunalobligationen ielten sich die Verluste zwischen ü bis R vH. Landschaftliehe

fandbriefe lagen uneinheitlich. k zeichneten sich weiter durch ihre Festigkeit aus, der Kurs stie wieder an. Am Geldmarkt machte sich der herannahende Ul⸗ timo etwas bemerkbar. Tagesgeld erhöhte sich infolgedessen auf 4 25 bzw. 412 v5. Am internationalen Devisenmarkt lagen Pfund und Dollar befestigt; Auszahlung New York notierte in Berlin amtlich 2, 64 (2,562), Auszahlung London 13,16 (13,105).

Von der Getreidebörse zum deutschen Großmarkt.

Das zuständige preußige Ministerium hat vor einiger Zeit angeordnet, daß die bisherigen Getreidebörsen als Großmärkte für Getreide und Futtermittel zu bezeichnen sind. In der NSä⸗ Landpost unterstreicht nun Dr. Bauer⸗gZwönitz noch einmal klar, welch grundlegender Unterschied zwischen einer früheren liberalistischen Getreidebörse und dem heutigen deutschen Markt besteht. Wie das Vdz-Büro meldet, schildert er eingehend zu⸗ nächst die Geschäftstätigkeit an der Börse: Wer dort Geschäfte tätigte, habe es getan, ohne dabei die geringste Rücksicht auf die Inkeressen der Gesamtheit nehmen zu müssen. Deshalb wird das Wort von Ruhland zitiert, die Getreidebörse sei eine „Spiel⸗ hölle, bei welcher das Brotgetreide als Einsatz dient“.

Dem stellt Dr. Bauer den heutigen Zustand gegenüber: An die Stelle dieser Getreidebörse setzt der nationalsoözialistische Staat als seine eigene Einrichtung den Großmarkt für Getreide und Futtermittel. Die Markttechnik ist mit Ausnahme des 3 Lieferungsgeschäftes, das in Berlin vollkommen eseitigt worden ist, die gleiche geblieben, aber die Menschen, die dort hie Geschäfte tätigen, haben sich geändert oder unterstehen einem neuartigen, nationalsozialistischen Kaufmannsehrbegriff, der sie zwingt, anständig zu handeln. Der Einfluß des Ostjuden⸗ tums ß . an die Stelle , n,. Ausnutzung jeder Gelegenheit tritt die Rücsicht auf das Staatsganze und die Allgemeinheit. Mit scharfer Hand greift regulierend und rich⸗ tungweisend der Staat ein und zeigt dem einzelnen, daß ihm aus seinen Rechten ebenso große Pflichten dem Ganzen gegen⸗ über erwachsen. Die Getrejdeeinlagerungsverpflichtung, der Mühlen sei hier nur als Beispiel genannt. Natignallozialistisch

geleitel und bewußt zum Instrumenk, deutscher Ernährungs⸗ politik gemacht, wird so die Getreidebörse zum Großmarkt für Getreide und Futtermittel, zu einer vom Nationalsozialismus anerkannten Einrichtung, welche die Großverteilung aller Landes- erzeugnisse erleichtert.

Verlängerung der Zinsverbilligung für Meliorations⸗Darlehen.

Mit Rücksicht darauf, daß die beginnende Besserung der a der Landwirtschaft noch nicht soweit ,,, daß dle Zinsverbilligung für Bodenverbesserungs⸗Darlehen eingestellt und den Schuldnern zugemutet werden könnte, den vollen Zinssatz für die von ihnen in früheren Jahren aufgenommenen hochver⸗ zinslichen Meliorationskredite aus eigenen Mitteln zu. . hat der Reichsernährungsminister die bis zum 31. März 195 ablaufende Zinsverbilligung des Reichs für Bodenverbesserungs⸗ darlehen allgemein, ohne daß es besonderer Anträge für en Einzelfall bedarf, üm ein weiteres Jahr verlängert. Die Ver- längerung gilt fowohl für die einfache (fünfsährige) wie auch für die verstärkte Zinsverbilligung.

Uebertragung der Staatsaufsicht über das neue Elbe⸗Kartell an Hamburg.

Am Donnerstag, dem 1. Februar, erfolgt die Uebertragung der Staatsaufsicht über das neue Elbe⸗Kartell an Hamburg dur das Reich. Aus diesem Anlaß wird der Reichsverkehrsminister Freiherr v. Eltz-Rübenach mit Staatssekretär Koenigs und einigen weiteren Herren des Reichsverkehrsministeriums nach Hamburg kommen. Auch die übrigen in Frage kommenden deutschen Länder fowie die großen Handelskammern im Elbegebiet werden in Hamburg vertreten sein.

Verkehrs wesen.

Sonderpostanstalt auf der „Grünen Woche Berlin 19345.

Die Deutsche Reichspost richtet auf der „Grünen Woch Berlin 1934“ in den Ausstellungshallen in ,, für die Zeit vom 27. Januar bis 4 Februar auf dem Ausstellungsgelände eine Postanstalt ein. Neben dem Verkauf von Postwertzeichen befaßt sich das Postamt mit der Annahme und uh lung von Telegrammen und von Postsendungen jeder Art, der ermittlung von Gesprächen und der Ausgabe von postlagernden Sendungen und die nach der Ausstellungspostanstalt gerichtet sind. Für die dort aufgegebenen Sendungen wird ein besonderer Stempel mit der Inschrift „Berlin⸗Charlottenburg 5 Grüne Woche Berlin 1934“ verwendet.

Schutz gegen ,,. des Rundfunkempfangs.

Die von der Deutschen Reichspost in Baden⸗Baden unter titwirkung der Reichsrundfunkkammer, der Stadtverwaltung und der Industrie durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Störungen des Rundfunkempfangs sind Mitte Dezember abge⸗ sc lossen worden. Der Versuch hat gezeigt, daß es technisch nicht schwer ist, solche Störungen auf ein erträgliches Maß zurück- af f Weiter hat sich jedoch ergeben, daß es einer besonderen esetzlichen Regelung bedarf, um den Rundfunk wirksam vor Störungen durch andere Anlagen zu schützen. Die Reichspost ist damit befaßt, zusammen mit dem Ministerium für Volks⸗ aufklärung und Propaganda und der Reichsrundfunkkammer ein Rundfunkschutzgesetz auszuarbeiten, das in Kürze den beteiligten

Stellen zur Stellungnahme zugeleitet werden wird.

Postbeförderung nach Chile.

Nach einer Mitteilung der Postverwaltung von Argentinien ist die Eisenbahnverbindung von Buenos Aires über die Anden vorübergehend aufgehoben; der Zeitpunkt der Wiedereinrichtung ist unbestimmt. Die Briefpost für Chile wird bis auf weiteres über New York und durch den Panamakanal geleitet. Pakete . Chile werden mit den von deutschen Häfen nach der West⸗ üste von Südamerika fahrenden Schiffen der Hamburg⸗Amerika Linie, der Kosmos⸗ und Roland⸗Linie sowie des Norddeutschen

Lloyd befördert.

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