Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 26 vom 31. Januar 1934. S. 2.
amm.
Und den Abtrieb von der Weide zugleich als Transportausweis m Sinne des § 4. ; ; . ö
Für das Weiden auf Plätzen, die unmittelbar an das Gehöft grenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß nach außen ö sind Zollweidescheine nicht erforderlich, .
Der Weideschein ist spätestens eine Woche vor Beginn des Weidens zu beantragen. Er wird durch die Zollaufsichtsstelle, in deren Bereich die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt.
Aenderungen des Weideviehbestandes sind spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein durch den Tierhalter u vermerken und binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle kesteknn zu lassen. s . .
Das Weidevieh darf nur 3 * folgender Zeiten geweidet und zur Weide auf und von der Weide abgetrieben werden:
im Oktober, November von 6 bis 18 Uhr, im März, April, August, September von 5 bis 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli von 4 bis 22 Uhr.
Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist, oder wenn sie einzeln angepflöckt (getrudert) sind.
Der Bezirkskommissar kann unter Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen.
Ein Wechsel des Weideplatzes ist spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch den Zollaufsichts— beamten in dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmittelbar renzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch . Grundstücke von ihm getrennt ist.
Der Bezirkszollkommissar kann, soweit die Umstände es er— fordern, weitere Aufsichtsmaßnahmen anordnen.
III. Marktverkehr. § 12.
Im JZollgrenzbezirk unterliegt der Marktverkehr mit trans— Fortkontrollpflichtigen Waren G 1) der Zollaufsicht. Solche Waren dürfen, auch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit Transportausweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen den Markt auch nur mit Transportausweisen verlassen.
Im einzelnen wird die Zollaufsicht durch die Bezirkszol— kommissare geregelt.
IV. Hausiergewerbe.
8 18.
Im JZollgrenzbezirk darf das Hausiergewerbe nur mit solchen Waren betrieben werden, die der Transportkontrolle S 3) nicht unterliegen. Ausnahmen kann nur der Präsident des Landes finanzamts zulassen.
Die nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes erforderliche besondere Erlaubnis zum Hausieren im Zollgrenzbezirk gilt mit der Erteilung des Wandergewerbescheines (8 61 der Gewerbe— ordnung) sowie in den Fällen, in denen es gemäß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im einzelnen Falle wegen Zoll⸗ oder Steuerzuwiderhandlungen die Erlaubnis durch das Haupt⸗ zollamt versagt oder entzogen wird.
Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird durch das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den Wander“ gewerbeschein eingetragen. Das Hauptzollamt benachrichtigt hier⸗ von die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei Neuausferti⸗ gung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Versagung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.
V. Ueberwachung des stehenden Gewerbebetriebes und der Viehhaltung.
§ 14. Personen die ein stehendes Gewerbe jm Zollgrenzbezirk be⸗ ; Viehha!lt ͤ sind verpflichtet, 1 oder destinmmten
Sonderbestimmungen zur Bekämpfung des Viehschmuggels an der Grenze gegen Polen. (88 15 - 19.
§ 15. Ueberwachung der Viehhändler und Schlächter im Grenzbezirk.
Wer im Zollgrenzbenirk an der Grenze gegen Polen mit
Pferden, Rinddieh oder Schweinen Handel treibt, oder wer ge⸗ werbsmäßig solche Tiere mästet oder für eigene Rechnung chlachtet, hat seinen Gewerbebetrieb spätestens eine Woche vör der Eröffnung unter genauer Bezeichnung der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen Plätze (Ställe, Weiden usw.) und unter Angabe des Viehbestandes am Tage der Anmeldung dem zustän⸗ digen Zollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Gewerbebetriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten anzumelden. Tie Gewerbetreibenden haben über Zugang und Abgang für jede Tiergattung ein ,,, nach vorgeschriebenem Muster (Muster 4 zu führen. Die Bu führung muß über sämt⸗ liche Tiere Auskunft geben, die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besitz bringt, gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nach dem Erwerb oder der Besitzerlangung veräußert oder schlachtet. .
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Beamten der Zollverwaltung die Nachschau der Zollaufsichtsbücher, der Vieh⸗ bestände und der Unterbringungsplätze jederzeit zu gestatten und den Anweisungen der Beamten nachzukommen.
Den Buch⸗ und Bestandsprüfungen hat der Gewerbetreibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
Bei dem Zollaufsichtsbuch sind als Belege die Transportaus— weise (Zollquittungen, Legitimations- und Versendungsscheine usw.) gesammelt aufzubewahren.
S 16.
berwachung der Pferdehändler und sschlächter außerhalb
des Grenzbezirks.
Für Pferde ist ein Zollaufsichtsbuch nach s 15 auch dann zu ren, wenn der Händler oder Schlächter zwar nicht im Grenz⸗ irk, aber im Gebiet östlich der Oder oder im Gebiet einer der l der Oder durchflossenen Städte seinen Gewerbebetrieb ausübt.
Die Vorschriften des z 15 finden entsprechende Anwendung. .
Marktbuch für Pferdehändler. Pferdehändler, die Viehmärkte im Gebiet östlich der Oder oder er von der Oder durchflossenen Stadt besuchen, haben außer
; Zollaufsichtsbuch S 15p ein Marktbuch (Muster 5) zu führen.
In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in 1Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplatz bringt oder dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nach ter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen erkmalen genau zu bezeichnen; ferner sind Ausstellungstag und mmer des Transportausweises, Name und Wohnort des Vor⸗
itzers, der Erwerbspreis, Name und Wohnort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen.
Sofort nach Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen
in das Zollaufsichtsbuch (5 15) zu übernehmen.
Das Marktbuch hat bei sich zu führen der Pferdehändler, der die Pferde bei sich hat, oder sein Beauftragter, der die Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den Begmten der Zollverwaltung auf ihr Ver⸗ langen vorzuzeigen. Auf Antrag werden einem Pferdehändler
mehrere Markthücher ausgefertigt. Die Vorschriften über die Transportkontrolle E83 1 bis 9) werden durch die Vorschriften über das Marktbuch nicht berührt.
§ 18. Befreiung von der Ueberwachung.
Das Hauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den Verpflichtungen, die ihnen nach 85 165 bis 17 obliegen, ganz oder zum Teil befreien.
VI. Strafbestimmung. § 19.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht wegen Zollhinterziehung oder Zollhehlerei zu bestrafen oder pot nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe ver⸗ wirkt ist, gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geld⸗ strafe bis zu 10 000 RM geahndet. *
Muster 1 (zu 5 5) Legitim ationsschein. . . . Nr. ... ...... ... Für die Beförderung von .... ..... ...... Über
nach
; zum Markt in ...... ......
999 ee eee eee e e . Zoll eee ecee s
1 in 1 . (Art der Beförderung) nur gültig 1 (in Buchstaben) Uhr (24⸗Stunden⸗Zeit) bis (in Buchstaben)
n,, . (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohng .)
wen nne, , (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)
Gmp tn nüt (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)
Nur gültig für den hier bezeich⸗ hier bezeichneten Wege
neten Tag und Zeitraum und die
Inkrafttreten. § 20.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1934 in Kraft. Gleich. zeitig treten die bisherigen, auf Grund der 88 119 bis 125 V3. von dem Präsidenten der früheren Oberzolldirektion Breslau und von den Präsidenten der Landesfinanzämter Breslau und Ober? schlesien in Neisse erlassenen Anordnungen außer Kraft mit Aug— nahme der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamtz Oberschlesien vom 23. Juli 1932 über die Einführung der Buch⸗ und Lagerkontrolle für Getreide und Müllereierzeugnisse daraug im en des Hauptzollamt? Kreuzburg, O. S. Reich anzeiger Nr. 177 vom 30. Juni 1932.)
Breslau, den 24. Januar 1934.
Der Präsident des Landesfinanzamts Breslau, zugleich mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten des Landesfinanzamts Oberschlesien in Neisse beauftragt:
Unterschrift.)
Muster 2 — (3u 5 5 Versendungsschein. ... Nr. .... ..... ... Für die Beförderung von ..
2222 nach e
über zum Markt in. an ee eee ee e * d kö nur gültig am Uhr (in Buchstaben)
(in Buchstaben)
R . g (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)
,, . (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)
Gh hne, .. (Vor⸗ u. Zuname, Stand, Wohnort u. Wohnung)
bezeichneten Wege
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Nur gültig für den hier bezeich⸗ h
neten Tag und Zeitraum und die
Farbe, Abzeichen (bei Rindern und bei Pferden nach den amtl. Anleitungen)
Bemer⸗
3 Alter kungen
schlecht
Farbe, Abzeichen (bei Rindern und bei Pferden nach den amtl. Anleitungen)
Bemer⸗ kungen
Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins .... ...... ...... ...... Vorzuführen bei de. . Zoll ö, Versendungasschemnerteiler . d;, 2. (Ort der Ausstellung) (Datum) (¶ . 8.)
19...
(Unterschrift, Dienstbezeichnung '
Dieser Schein ist den Zoll-, Landjägerei⸗ und Polizei⸗ beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Hauptzollamtsbezirk ...... ..... Zollaufsichtsstelle
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Zollweideschein Nr. .. ...... über das Weidevieh des
in . cee
e eee ee eeeeeeeeceeeeeeese eee
Gültig für das Kalenderjahr 19...
*) Geweidet wird 2 2 2 eeceeceeee s (Ort und Gemarkung)
bis 1 (Tage, Wochen, Monate) zur Tages⸗ und Nachtzeit ......
*) zu und von der Weide getrieben wird ..... ...... ...... ...... (Weg)
in ber gel vonn
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222222 0 0 0090
Anweisung zum Gebrauch:
In dem Zollweideschein sind aufzuführen:
Pferde und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes
einzelnen Stückes nach der Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht.
Jeder Zugang und jeder Abgang ist in dem Zollweideschein mit besonderer Nummer unter Angabe des Tages durch den Tierhalter zu vermerken.
Die Aenderungen sind spätestens am Tage nach ihrem Eintritt einzutragen und durch die Zollaufsichtsstelle binnen 3 Tagen bestätigen zu lassen.
3. Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten geweidet
*) nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes ist zu streichen.
Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins ...
Vorzuführen bei de. . Zoll Versendungsscheinerteiler
eee e e e
in eee eee ee ee ee
(Ort der Ausstellung) (L. 8).
(Unterschrift)
Dieser Schein ist den Zoll⸗, Landjägerei⸗ und Polizei⸗ beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Muster 3 (zu 5§ 10, 11)
und zur Weide auf⸗ und von der Weide abgetrieben werden: im Oktober, November von 6 bis 18 Uhr, im März, April, August, September von 5 bis 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli von 4 bis 22 Uhr. Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist oder wenn sie einzeln angepflöckt (getüdert) sind.
4. Der Zollweideschein ist nach Anordnung des Bezirkszollkom—⸗ missars aufzubewahren und innerhalb der zu 3 bezeichneten Zeiten zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbeamten bereit— zuhalten. Ein Verlust des Weidescheins ist dem Bezirkszoll⸗ kommissar unverzüglich anzuzeigen. Bei Prüfungen sind die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
6. Jeder Wechsel des Weideplatzes ist der Zollaufsichtsstelle späte⸗ stens 3 Tage vorher anzuzeigen und durch den Zollaufsichts— beamten in dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmittelbar
„grenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist.
6. Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 5 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10000, — Reichsmark bestraft.
. den ü
(Stempel (Unterschrift)
Der Tiere
Lfd.
Nr.
Bezeichnung Geschlecht
Besondere Kennzeichen (Farbe usw.), bei Rindern stets Kopfzeichen und Horn⸗ bildung und im übrigen nach der amtlichen Anleitung
Bemer⸗ kungen
Zugang
am
2 3
5
Hauptzollamtsbezirk
Zollaufsichtsbuch für Viehhändler und ihm gleichzustellende Gewerbebetriebe des Viehhändlers, Fleischermeisters, Viehmästers ..... ..... ......
in
für das Kalenderjahr 19. . über den Zu⸗ Rindern und Schweinen“) jeden Alters 1
Enthält Blätter, die mit einer amtlich verbleiten Schnur durchzogen sind.
Dieses Buch ist ....
6
aufzubewahren.
Als Stellvertreter des Buchin⸗ habers ist anerkannt:
Der Be zirkszollkommissar.
) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. Für jede Tiergattun ist ein besonderes Buch zu führen. * 52 ; ;.
Muster 4 (zu 5 15)
Anweisung zur Führung des Buches.
1. Die Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft geben, die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besitz bringt, gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nach dem Erwerb oder der Besitzerlangung veräußert oder schlachtet. = Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein= tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.
„Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benutzen; Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.
Jeder Zu⸗ und Abgang ist sofort einzutragen.
Auf dem das Vieh begleitenden Transportausweise ist in der
Bemerkungsspalte die laufende Nr. (Sp. I) des Zollaufsichts⸗ buches zu vermerken. ; „Die Transportausweise sind nach der Nummernfolge geheftet
bei dem Buche aufzubewahren.
Bei jedem Zugang von Vieh ist in die Spalte 7 Name und Wohnort des Vorbesitzers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der Vermerk „hier geboren“ einzutragen.
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 31. Januar 1934.
S. 3.
———
8. Bei jedem Abgang von Vieh ist in Spalte 13 Name und Wohnort des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das
Tier geschlachtet oder gefallen ist, dies zu vermerken.
Bei Rindvieh mit amtlichen oder anerkannten Ohrmarken oder bei Pferden mit amtlichen oder anerkannten Brand⸗ zeichen sind die Nummer der Ohrmarke oder die Buchstaben
des Brandzeichens in Spalte 6 zu vermerken.
Werden die in Spalte 3 in Zugang gestellten Tiere auch nu tagsüber auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 14 (vorübergehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei ist ferner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene Vieh zum Stalle zurückgeführt wird, sowie jede Aenderung im Bestande des Weideviehs und jeder Wechsel
der Weideplätze anzugeben.
Die Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weide platz
unmittelbar am Gehöft gelegen ist.
A. Zugang.
11. Am 31. Dezember jeden Jahres muß das und der Viehbestand in ein neues Das abgeschlossene Buch Zollamt abzuliefern.
12. Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie haben in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich vorhandenen Viehbestand in dieses eingetragen und die Ein⸗ tragung als richtig bescheinigt haben.
13. Der zur Führung des Buches Verpf daß das Buch ordnungsmäßig auf ist sofsort dem Bezirkszollkommissa
14. Verstöße gegen diese Anweisung werden, anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwi der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstr Reichsmark bestraft.
Buch abgeschlossen Buch übertragen werden. ist ohne Aufforderung sofort dem
lichtete hat dafür zu sorgen, bewahrt wird. Ein Verlust r anzuzeigen.
soweit nicht nach rkt ist, nach 5 413 afe bis zu 10000, —
Tag
der
Ein⸗ tragung
Pferde, Fohlen, Rindvieh, Kälber, Schweine, Ferkel
Nichtzutreffendes ist zu streichen)
a) Alter p) Geschlecht
Farbe u. mindestens 3 besondere auffällige Merkmale,
bei Schweinen: Gewicht
Nummer der Ohrmarke u. Buchstabe oder Art des Brand⸗ zeichens
Herkunft des Stückes sowie Ausstellungsort,
Buchstabe und Nummer der mitgekommenen
Transportbezettelungen (g. F. Kummer der
sonstigen Bezettelungen); bel Händlern, die
ein Marktbuch . auch lfd. Nummer ; t
des Mar
buches.
2
3
5 6
.
B. Abgang.
— —
—
Standort des Viehstückes
Tag der Aus⸗ tragung
Ver⸗ anlassung des Abgangs
Ausgestellter
Transportausweis
Tag
Verbleib des Tieres; Name und Wohnort
Buchstabe des u. Nr.
neuen Erwerbers
Vorübergehende Entfernung aus dem Stall (um Weidegang und Weideplatz)
Be⸗ merkungen
8
9
16
.
13
14
16
hauptzollamtsbezirk
Marktbuch des Pferdehändlers .... ...
in 222288 0009909009a99 06
. J .. Bezirkszollkommissar.
Anweisung zur Führung des Buchs.
1. In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in fstellt, auf den Marktplatz bringt, Marktort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; ferner sind Name und Wohn⸗ ort des Vorbesitzers und der Erwerbspreis einzutragen. Sofort f eines Pferdes sind Name und Wohnort des
dem Marktorte zum Verkau auf dem Markt oder im
nach dem Verkau
Erwerbers und der Kaufpreis einzutragen.
A. Zugang.
zuzeigen.
B. Abgang.
. Nuster
(zu 5 17)
2. Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein⸗ tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.
3. Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benutzen. Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.
4. Das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer im Auftrage des Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaufsichtigt und vom Markt fortführt. Es ist den Be⸗ amten der Zollverwaltung auf ihr Verlangen vorzuzeigen.
5. Sofort nach der Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Zollaufsichtsbuch des Pferdehändlers zu übernehmen.
6. Ein Verlust des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkommissar an⸗
7. Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht na anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach z 41 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 19 000 Reichsmark bestraft.
Tag
a) Alter b) Geschlecht
Farbe, besondere Merkmale, Brandzeichen
Ausstellungstag, ort und Nummer
des Transport⸗ ausweises
Name und Wohnung des Vorbesitzers
Kauf⸗ preis
Tag der Aus⸗ tragung
Name und Wohnort des Erwerbers
Be⸗ merkungen
1
5
6
9
11
—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh lauten (RGBl. 1 S. 565. Der Londoner Goldpreis beträgt am 31. Januar 1934 für eine Unze Feingold — 133 sh 1 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 351. Ja⸗ nuar 1934 mit RM 13.07 umgerechnet — RM Sb, 699, für ein Gramm Feingold demnach... — pen ce 51. 3447, in deutsche Währung umgerechnet... 2 55 2, 79615. Berlin, den 31. Januar 1934.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Bekanntmachung.
Die am 29. Januar 1934 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
die Verordnung über die 32 Anwendung eines Ab⸗ kommens über den Handels- und ahlungsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und der Republit Chile, vom 26. Januar 1934,
die Bekanntmachung über die Kündigung des Madrider Ab' kommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabrik⸗ oder Handelsmarken, durch Brasi ien, vom 19. Januar 1934;
die Bekanntmachung über den S hutz von Erfindungen, Mustern und ern, n auf einer Ausstellung, vom 25. Ja⸗ nuar 1934;
die Bekanntmachung über die Kündigung des deutsch⸗französi⸗ schen Handelsabkommeng und der dazugehörigen Zusatzverein⸗ barungen, vom 26. Januar 1934.
Umfang; 1 Bogen Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren (64 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NM 40, den 30. Januar 1934.
Reichsverlagsamt. Scholz.
1 — Ä
Preußen.
Sünfter Nachtrag
zur Bekanntmachung des Oberbergamts zu Halle (Saale) vom 1. August 1929 über die in seinem Bezirke zur Verwendung zugelassenen Sprengstoffe.
Auf Grund des 9. Nachtrags zur Liste der Bergbau⸗ sprengstoffe vom 12. Januar 1954 tritt in der bezeichneten Bekanntmachung nachstehende Aenderung ein:
A. Gesteinssprengstoffe. II. Brisante Sprengstoffe.
b) Ammonsalpetersprengstoffe. Folgender Sprengstoff wird neu zug assen:
Bezeichnung des Sprengstoffs
1 —
Nummer der Eintragung in die Liste der Bergbausprengstoffe
Patronen⸗ durchmesser
mm
Verwendungs⸗ bereich
Gesamter 25, 30, 35
Bergbau Diese Bekantmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Halle (Saale), den 27. Januar 1934. Preußisches Oberbergamt. Redepenning.
112 Donarit 2
Bekanntmachung.
Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Ein 1 hun kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19 RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Herrn reußischen Minister des Innern hierzu erlassenen Durch⸗ ährungsverordnung vom 31. Mai 1938 Preuß. Gesetzsamml. . 33 und in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das gesamte Vermögen
der Arbeitersportvereinigung „Vorwärts“, Hagen, des Frauenchors „Lohengrin“, Dortmund⸗Säölde, der . Turnerschaft, , , des Quartettvereins, Dortmund⸗Nord, der Arbeiterwohlfahrt, Ostwennemar, der Allgemeinen Vereinigung für Wohn- und Gewerbe⸗ raum, Dortmund, des Damenchors „Einigkeit“, Dormund⸗Dorstfeld, der Liga für Mutterschutz, Dortmund⸗Schüren, der Gemeinschaft für Gesundheitspflege, Dortmund⸗ Schüren, des Arbeiterturnvereins, Bredenscheid, des Arbeiterturnvereins Altenbögge, des Arbeiterturnvereins Altenbögge (Solidarität), des Gesangvereins „Rote Erde“, Dortmund⸗Häöchsten, des Gesangvereins „Volkschor“, Bergkamen, der Sozialistischen Arbeiterjugend, Lüdenscheid, des Turnvereins „Solidarität“, Altenbögge, des Arbeiterdilettantenklubs „Frohsinn“, Bergkamen, des Dissidenten⸗Vereins, Kirchhörde, des Sportvereins „Solidarität““, Altenbögge, der Freien Volksbühne, Dortmund, . des Wanderbundes „Brith Harlin“, Dortmund (jüdische Organisation), des Bundes jüdischer Jugend, Dortmund, der SPD., Dortmund Berghofen, der SPD., Bergkamen (Frauengruppe), des Arbeitergesangvereins, Dortmund⸗Bövinghausen, des Männergesangvereins „Eintracht“, Dortmund Rem⸗ minghausen, des Arbeiterradfahrervereins, Bergkamen, des Reichsbanners, Bergkamen, der KPD., Herringen, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Preußi⸗ schen Minister des Innern in Berlin, eingezogen. ; U Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai i933 erlöschen die an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte. Das Ver⸗ zeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte