und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22.
Februar 1934. S. 2.
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
ö 7 7 7 7 7
1.
—
Entscheidende Behörde
Tag und Zeichen der Entscheidung
2
4
5
6
Liederbücher, die auf den Umschlägen die Aufschriften „Sturm und Kampf“, „Deutschland, glaub' an's Glück“ und „Wir kämpfen nur für Hitler“ und eine fliegende Hakenkreuzfahne bzw. ein Haken⸗ kreuz tragen
Abbildungen (farbige Lackdrucke) des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten
Geburtstagskarten mit einer schwarz⸗-weiß⸗roten Fahne und einem darüber befindlichen Hakenkreuz
Handarbeitskissenplatten mit Hakenkreuz
Postkarten mit dem Bild des Herrn Ministerpräsidenten Göring mit der Fabriknummer RZ und der Unterschrift „Reichsminister Pg. Göring“. Unwürdige Ausführung
Postkarte, Photographie des Völkerschlachtdenkmals in Leipzig mit einem Kopfbild des Reichspräsidenten von Hindenburg und des Reichskanzlers Adolf Hitler im Oval als Ehrenbürger der Stadt Leipzig
Briefbeschwerer, bestehend aus einer Marmorplatte, auf der ein aus Metall gefertigtes Hoheitszeichen der NSDAP. oder Haken⸗ kreuz in einem Kranz, SA. oder SS.⸗Abzeichen, Abzeichen des NSK.⸗ oder ein solches der NS.⸗Kriegsopfer⸗Versorgung an⸗ gebracht ist
Unterhaltungsspiel „Durch Kampf zum Sieg“
Gesellschaftsspiel „Hitler über Deutschland“, Landkarte des Deutschen Reiches mit Flugzeugfahrten des Führers der NSDAP. in den Wahlkämpfen 1932 / 1833
33 und Neujahrsglückwunschkarten, mit dem Hakenkreuz versehen
Bonbons am Stäbchen mit Hakenkreuz
Vasen und Schmuckdosen aus rotem Glas mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem runden Fe'd
Brosche mit Hakenkreuz (Fabr.⸗Nr. 3331/14431) und Ansteck⸗ nadeln mit Hakenkreuzfähnchen (Fabr.⸗Nr. 4105.6).
Gesellschaftsspiel „Haka“, Spielbrett 183618 em mit aufgedrucktem Hakenkreuz und Horst⸗Wessel⸗Lied
Hüllen und Kartonagen für Schokolade und Konfekt mit aufge⸗ druckten Reichsflaggen
Fahrradschloß mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Grund
Manschettenknöpfe aus leichtem Metall, die in Emailleauflage das Hakenkreuz auf weißem Grund aufweisen
Rote Kindersparbüchsen mit 2 Hakenkreuzen in weißem Felde und dem Aufdruck „Deutscher, sei sparsam“
Illuminationslämpchen in den Farben schwarz⸗-weiß⸗rot sowie
mit Hakenkreuz
Taschentücher mit gesticktem Hakenkreuz (sog. Kavaliertaschentücher)
. des Herrn Ministerpräsidenten Göring auf runder Holz
scheibe
Runde Anstecknadeln mit Querverschluß, die mit dem Hakenkreuz auf weißem Felde und roter Umrandung mit der Umschrift „Nun erst recht“ versehen sind
Hosenträger mit Hakenkreuzeinwebung
Anstecknadeln in Flaggenform mit Hakenkreuz auf schwarz⸗weiß⸗ rotem Grunde
Runde Anstecknadeln mit Hakenkreuz auf weißem Felde und roter Umrandung mit Umschrift „Nun erst recht“ sowie Anstecknadeln in Flaggenform mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot und dem Hakenkreuz auf dem weißen Felde
Gummilutschbonbons in Hakenkreuzform
Anstecknadeln in Doppelflaggenform, die mit dem Bildnis des Herrn Reichskanzlers versehen sind
Stocknägel mit farbigem Hakenkreuz und einem schwarz⸗weiß⸗roten Wappen Minderwertige Perlenhalsketten in schwarz⸗weiß⸗roten Farben
Anstecknadeln mit dem Bilde des Herrn Reichskanzlers Glückwunsch⸗ und Beileidskarten mit Hakenkreuz
Kissenplatten, die den fliegenden Adler mit Hakenkreuz, die schwarz⸗weiß⸗rote und die Hakenkreuzfahne tragen
Minderwertige Fingerringe mit Hakenkreuz und Anstecknadeln in schwarz-weiß⸗roter Farbe mit dem Bilde des Herrn Reichs⸗ kanzlers
NMinderwertige Fingerringe mit farbigem Hakenkreuz
Anstecknadeln in Form eines Hakenkreuzes in den Farben, rot, blau, weiß, grün und schwarz⸗weißrot. Letztere mit einem Hakenkreuz bedruckt. Fingerringe mit farbigem Hakenkreuz
Gummibälle mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot
Tabakpfeifen mit eingeschnitztem Hakenkreuz Kinderfingerringe mit Hakenkreuz. Ausführung minderwertig
Abbildungen (farbige Lackdrucke) des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten. Bilder mit einem Haken⸗ kreuz bedruckt und unähnlich
Postkarten mit der Aufschrift ‚Marksteine deutschen Geistes, deutscher Kultur und Arbeit“, die mit der Hakenkreuz- und schwarz⸗weiß⸗ roten Flagge bedruckt sind, die die „Germania“ einschließen
Auslage des Liedes „Frisch wie kühles Morgengrauen“, Marschlied der SS. Titelseite des Notenblattes ist mit einem strahlenden Hakenkreuz versehen
Ringe aus Zink, in denen sich ein Hakenkreuz befindet. Die Ringe sollen als Verzierung für Fahrräder dienen
Ansichtspostkarten mit fliegendem Adler, der eine Hakenkreuzfahne in den Krallen hält, und einem in strahlendem Sonnenball befind⸗ lichen Hakenkreuz mit der Unterschrift „Heil Hitler“, sowie An— sichtspostkarten mit der fliegenden Hakenkreuz⸗ und schwarz⸗weiß⸗ roten Fahne und Eichenlaub; Unterschrift: „Heil Deutschland“
Eine Serie von Heften mit der Bezeichnung „Unter deutscher , Titelblatt der Hefte ist mit schwarz⸗weiß⸗roter Flagge
edruc
Wandbehänge mit Bildnis des Reichskanzlers, dem Hakenkreuz und
dem ersten Vers des Horst⸗Wessel⸗Liedes
Plaketten mit dem Brustbild des Herrn Reichskanzlers
Aus leichtem Metall hergestellte Manschettenknöpfe, die das Zeichen des Hakenkreuzes tragen Stehaufmännchen, SA. Mann darstellend
Postkarten mit Abdruck der Lieder „Volk ans Gewehr“ und „Deutsch⸗ land erwache“, umrahmt von einem SA.⸗Mann und einem Stahlhelmer, außerdem verziert mit Hakenkreuzfahne oder Haken⸗ kreuz mit aufgehender Sonne, Eichenlaub und schwarz⸗weiß⸗ rotem Band
Filzpantoffeln einfachster Art, deren Tuchbrandsohle in von hell⸗ braunen Streifen umrahmte Quadrate von je 4 qem Fläche . In jedem Quadrat befindet sich ein dunkelbraunes Haken⸗ reuz
3
Unzulässig.
Fa. Paul Schmidt, Berlin N 54, Zehdenicker Straße 5
Fa. Zoeke E Mittmeyer, Berlin O, Große Frankfurter Straße 16
Fa. Albrecht E Meister A. G., Berlin N66, Neue Hochstraße 32 — 84
, Koehn, Berlin, Oranienstraße
Fa. Albrecht EC Meister A. G., Berlin N 66, Neue Hochstraße 32— 34
Fa. Dr. Trenkler, Postkarte G. m. b. H.
Fa. Walter Simon in Dresden⸗A., Alt⸗ markt 6
Karl Stange, Werkstätten für Unter⸗ haltungsspiele Walter Addens, Halberstadt, Kehrstraße 50
K. H. Otto Doller, Magdeburg, Große Diesdorfer Straße 203
Afro Werke, Adolf Frost C Co.
Erich Winter
Fa. J. E. Hammer E Söhne
Tischlermeister Walter Acke
Fa. Most G. m. b. H.
Fa. August Maier
Fa. Albert Brehmer
Fa. Felix Lasse
Fa. Adam Gies
Georg Krüger Textil⸗Grosso Fa. Ludwig Sinram
Paulmann K Crone
Eugen Wolf A. Baumeister
Hermann Grüne
Funcke C Brüninghaus
Josef Kinzel, Eulau bei Bodenbach Tschechoslowakei) A. Brauer, Gablonz (Tschechoslowaleh
A. Helm Co., Gablonz (Tschechoslowakeh
Fa. Chromo C Buntdruck GmbH., Berlin
NW 6, Marienstraße 19/20
Frl. E. Saebelfeld, Berlin N 54, Lothringer Straße 78 bei Schwadtke
O. H. Simm, Gablonz (Tschechoslowakei)
Emil Ettel, Gablonz in,, Fa. Dolch C Co., Gablonz (Tschechoslowakei)
Fa. Gebr. eg , Berlin NO 43, Neue Königstraße 61/64
Fa. KadeiJe in Prosec (Tschechoslowakei) Fa. Epstein C Mautner, Gablonz (Tschecho⸗ slowakei)
Fa. Berlin⸗Neuroder Kunstanstalten, Berlin W 9, Köthener Straße 28/29
Fa. Friedr. Jüngst, Berlin 8W 29, gZossener Straße ** rf
Verlag Otto Wrede, Berlin⸗Dahlem, Im schwarzen Grund 21
Deutsche Werkstättengesellschaft, Inh. Otto, Eckardt E Co., Berlin 80 16, Köpenicker Straße 322 Fa. Paul Pittius, Berlin 80 36, Köpenicker Straße 110
Neues Verlagshaus für Volksliteratur GmbH., Berlin 8W 6l, Gitschiner Str. 13
Fa. Karl Thümmler Fa. Wilh. Engel, Schalksmühle
Albert Brehmer, Fabrikant Rheinische Gummi⸗ u. Celluloidfabrik
Standarten⸗Verlag, Inh.: Frau Martha Ritter
Fa. Papenfuß E Tippmann
Leipzig
Dresden
Bünde i. W. Halberstadt
Magdeburg
Taucha, Bez. Leipzig Leipzig
Geringswalde in Sachsen Halle a. S., Beesener Str. 10 Halle a. S., Marienstraße 26 Singen a. H.
Markneukirchen Leipzig
Fulda
Leipzig Iserlohn Lüdenscheid
Schwelm Lüdenscheid
r
Hagen i. W. Lüdenscheid
Eulau bei Bodenbach ETschechoslowalei) Gablonz (Tschechoslowalei)
Berlin
21
Gablonz (Tschechoslowalen
Berlin
Prosec Gablonz
Berlin
Berlin⸗Dahlem
Berlin
Lichtenstein⸗Callnberg Schalksmühle, Kreis Altena Markneukirchen, Adorfer Straße 31 Mannheim⸗Neckarau
Leipzig
Zwickau (Sa.), Burgstraße 11
Polizeipräsidium Berlin
Kreishauptmannschaft Leipzig
Kreishauptmannschaft Dresden⸗ Bautzen
Regierungspräsident, Minden
Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg und von Berlin
Kreishauptmannschaft Leipzig y 21
Polizeipräsident, Halle / Saale
0
Landeskommissär Konstanz bzw. Ministerium des Innern, Karls⸗ ruhe
Ministerium des Innern, Dresden
Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg und von Berlin Kreishauptmannschaft, Leipzig
Regierungspräsident, Arnsberg
Polizeipräsidium Berlin
0
Ministerium des Innern, Dresden
Regierungspräsident, Arnsberg
Kreishauptmannschaft Zwickau Bad. Landeskommissär, Mannheim
Kreishauptmannschaft Leipzig
Kreishauptmannschaft gwickau
26. August 1933
17. Oktober 1933 30. Oktober 1933 4. November 1933 22. Dezember 1933
9. Dezember 1933 P: R 47/33
27. November 1933 WM: IIE 423/383
24. Oktober 1933 1P 3705
23. Januar 1934 O P 2 (Pol) 14/383
18. Februar 1934 O 2 (Pol) os / zt
26. Oktober 1933 P: F 5s / dz
9. Dezember 1934 P: M 76/33
9. Dezember 1933 P: H gn / z3
11. Januar 1934 IV J005/ 26
11. Januar 1934 IV 700526
3. Oktober 1933 27. Dezember 193
20. Januar 1934 33307f / 61
30. Januar 1934 333075 / 5
22. Januar 1934 O P2 (Pohl: 3/8
21. Dezember 1933 P: K 119 / 3
6. Dezember 19 1ILPa Kontr.⸗Nr. I
12. Dezember 1933 1LPa Kontr.⸗Nr.
20. Dezember 193 ILPa Kontr.⸗Nr. 69
22. Dezember 1933 1LPa Kontr.⸗Nr. d
21. Dezember 1933 1 Pa Kontr.⸗Nr. 101
28. vezember 19233 1LPa Kontr.⸗Nr. 966
30. Dezember 194 1Pa Kontr.⸗Nr. 105
20. Dezember 1933
20. Dezember 193
3. Januar 1934 J. Dezember 1931
6. November 1943 10. Januar 1934
20. Dezember 1933 20. Dezember 1933
15. Dezember 193
16. Januar 1934 6. Januar 1934
14. November 1933 30. Oktober 1933
8. November 1937 21. November 1933
23. August 1933
14. Dezember 1933
26. Januar 1934 33307 / 330
22. Dezember 1933 IL Pa Kontr.⸗Nr. 19 1
16. Dezember 1933 1X: 164/83
12. Januar 1934 Nr. 649
10. Januar 1934 P: St. 42'/33
19. Januar 1934 1 Nr. 512/34
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1934. S. 3.
— .
e — — —
Gegenstand
Hersteller
ö . Tag und Zeichen Herstellungsort Entscheidende Behörde . Ern 2.
2
3
1 5 6
Runde Broschen aus mattiertem Metall mit dem Hakenkreuz und dahinter aufgehender Sonne
Bleistifte mit schwarz⸗weiß⸗roter Kappe, dem Bild des Führers und der Aufschrift „Reichskanzler Adolf Hitler“
Kinderschürzen mit aufgestickter Hakenkreuzfahne und dem auf⸗ gestickten Wort „Heil“
Perlarmbänder und Perlhalsketten in schwarz⸗weiß⸗roten Farben
Fahrradglocken mit weiß⸗grau emailliertem Deckel, in der Mitte schwarzes Hakenkreuz auf weißem Grund mit rotem Rand
Fahrradglocken, Deckel äußerer Rand vernickelt, Mitte schwarzes Hakenkreuz in weißem Kreis mit rotem Rand in Emaille, darum ein schmaler gerippter Rand
In Seide gestickte Fähnchen mit verzerrtem und entstelltem Haken⸗ kreuz, schwarzer Blitz auf weißer Scheibe in roter Umrahmung. In Seide gestickte grüne Erdkugel mit dem Hakenkreuz unmittel⸗ bar unter dem Aequator, das auf gelbem Grunde ruht. In Seide gestickte Tennisschläger, bei denen die Schlaglöcher mit Haken⸗ kreuzen ausgefüllt sind
Berlin, den 16. Februar 1934.
Unzuläss g: Fa. Wilh. Deumer
A. W. Faber, Castell⸗Bleistiftfabrit Fa. Schuhmacher, Schürzenfabrik
Fa. Haerlin C Co. . Otto Scharlach, Metallwerke
.
Fa. Frank C Schmidt, Perl⸗ und Seiden⸗ stickerei
13. Dezember 1933 IPa Kontr.⸗Nr. 36
Stein bei Nürnber Regierung von Oberfranken und 4. Januar 1934
z Mittelfranken, K. d. J., Ansbach Nr. 2275 b 545
Sindelfingen Württ. Landesgewerbeamt Stuttgart 12. Januar 1934
Stuttgart 2. Januar 1934 . Staatskanzlei dẽs Freistaats Bayern 27. Januar 1934 in München Nr. II 38 26 Nürnberg '. V 1 J.
Lüdenscheid Regierungspräsident, Arnsberg
Eibenstock, Schneeberger Kreishauptmannschaft Zwickau 8. Dezember 1933 Straße 12 1N: 4852 / 35
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
WVerordnung über Ausdehnung der Fettbewirtschaftung auf Speck, Schmalz und andere tierische Fette. Vom 18. Februar 1934.
Auf Grund des Artikels 1 8 11 der Zweiten Verordnung
i . Artikel 1 der obengenannten Verordnung des Reichspräsi⸗ denten wird wie folgt geändert:
1. 8 2 erhält folgende Fassung: h . Oele und Fette im Sinne dieses Artikels gelten
ehalten hat, gewonnen sind und von ehr gebracht werden;
ihm in den Ver- ] zu beantragen, und zwar regelmäßig für ein Kalenderviertel⸗ jahr bis zm 25. des vorhergehenden Kalendermonats, erst⸗
4. die in Arn. j und 2 gengnnten Waren, soweit sie der mals für einzuführende Waren für die Zeit vom 23. Februar
Hersteller im eigenen Betrieb gewe verarbeiten will. § 2.
rbsinäßig weiter! bis zum 31. März bis spätestens 5. März, für im Inlande erzeugte oder hergestellte Waren im Anschluß an die lle ber⸗ angsregelung fiehe VI für die Zeit vom 22. 5. bis
des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung in⸗ 8 Die zu , . . , . 3 im freien Verkehr 350. 5. 1534 bis spätestens 15. Mai 1934. ländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom , ö 23. März 1933 (RGBl. 1 S. 143) wird verordnet: Rfertigten whengen von
f Gchweinkespeck der Nr. 109 des Zolltagri
Februar 1934 zur ber noch nicht ab⸗ IV.
Die Unterschiedsbeträge zwischen Uebernahme⸗ und Ab⸗ . gabepreis (gl. Bekanntmachung des Reichsministers für Er⸗
2. Schmalz von Schweinen aus Nr. 126 des Zolltarifs, gie ; t. n n ̃ nährung und Landwirtschaft vom 13. Juli „Deutsch , . Un g ehtgriss, Reichsanzeiger Nr. 162 vom 14. Juli 15353) werden von der
4. k (Fliesen, Liesen) aus Nr. 5.
alg von Rindern oder Schafen, voh oder geschmolzen; Reichsstelle auf den Uebernahmescheinen angegeben. auch Preßtalg der Nr. 129 des Zolltarifs .
Schweinespeck der Nꝛ. 103, des Holltgrifs, gelten, soweit fie den Beschränkungen des Arti
tierische Fette der Nrn. 126, 157, 128, 129 und 131 herorönung unterliegen,
des Zolltarifs nisse, Sele und Fette in den Verkehr gebracht.
fette Gele der Nrn. 166 und 167 des Zolltarifs nien . Fette der Nrn. 166 und 151 des Zoll⸗ tarifs,
gehärtete fette Oele und Trane der Nr. 207 A des des Ärtilels 1 der Haupiverordnung unterliege Zolltarif, Reichsstelle übernommen, wenn bis zum 5. Juni
Kunstspeisefett der Nr. 207 B des Zolltarifs, ich bie Ausstellung ei ; x. ö 5 3 ie ne sster für Ernährung und Landwirtschaft Reichsstelle für Milcherzeugnisse, 8 ele und
ster der Finanzen können zur Erleichterung SW l, Prinz-Albrecht-Straße 38, zu melden. TDiese Meldung , . J ist auf Grund der Verordnung über die Auskunftspflicht vom . genug m ar x gefü
Oele und Fette den Beschränkungen dieses Artikels werden, Anordnungen treffen, die von den orie ft ö. 3 , ier 8 4 in jenigen Betrieben, die die unter 1 genannten Waren ver⸗
auch in Gemischen und mit Zusätzen von anderen Waren. ö
kann bestimmen, daß einzelne der in Abs. 4 genannten dauernd oder zeitweise, ganz oder zum Teil nicht
Verkehr mit bestimmten Höchstmengen sowie da
; ; und der Reichsmini Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bes ne,, für Abs. 1 benannten
rt, die vom 23. Februar bis zum 22.
unterliegen. Er kann ferner vorschreiben, 3 der Velen und Fetten vom 4. April 1033 (Reichsge
stimmte Arten des Verkehrs den Beschränkungen Artikels nicht unterliegen. . 2. Dem 5 3 Abf. 1 wird folgende Vorschrift als Satz 3 an⸗ ügt: ᷣ ein Der Reichsminifter für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen.
Artikel 2. . Diese Verordnung tritt mit dem 23. Februar 1934 in Kraft. Berlin, den 18. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. B.: H. Backe.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.
Dritte Verordnung
i i etten. über den Verkehr mit Oelen und F bewi rf a n ame .
8 8. Diese Verordnung tritt am 293. Februar 1
Berlin, den 18. Februar 1934. ichsminister für Ernährung und n nn , n,,
Der Reichsminister der Finanzen.
J. V.: Reinhardt.
Bekanntmachung
der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oel . der Fettbewirtschaflung auf S
andere tierische Fette.
1 Gemäß der ö über die Ausdehnung der 3.
ö, , nn, ,,. bh d ebr dar 1051 Gi Bi. 176. 113) Auf Grund des Artikels 1 8 2 Abs. 2, 8 3 Abs. 1 Satz 38, Verordnung über den Verkehr mit Oelen
n .
38 11 der Zweiten Verokdnung des NReichshräsidenten 18. Februar jdöt (KGöl 1. S. 1127 werden die foldgend F3§ 8 und . . ö tierischer Fette . ab 23. Februar 1984 in die Bewirtschaftung durch die (ür sebe Karengattung ist, nach Upspüungländern getrennt ein ärz 1933 (RGBl. 1 Reichsftelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette neu ein⸗ Fesonderer Antrag in doppelter Ausfertigung zu stellen; die Dritt- S. 143) in der Fassung der Verordnung über Ausdehnung bezogen: . — ö kö der Nr. 109 des Zolltarifs,
S
Sch
zur Förde und inländischer Futtermittel vom 23. P
der Fettbewirtschaftung auf Speck, Schmalz und andere dig. Fette ö 18. Februar 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1834 wird verordnet: 1 1 der Verordnung über den Verkehr mit Oelen und Fetten
ð t vom 4. April 1933 (RGBl. 1 S. 169) in der Faffung der Zweiten ö vom 21. Juni 1553 (RGBl. 1 S. 3765) erhält fol⸗
gende Fassung: ; — (1) Folgende Oele und Fette unterliegen bis auf weiteres
er Nr. 109
änkungen des Artikels 1 der Hauptverordnung nicht: kehr mit Oelen und Fetten ent * . . e Zoll, für Waren der unter 1 genann
Ungeräucherter Schweinespeck
1 2. 3. weinefett, voh, aus Nr. 127 des 4. Flomen een, Liesen) aus Nr.
5. Talg von
auch Preßtalg, aus Nr. 129
II.
(2) ö. Zollinland hergestellte Waren der in Abs. 1 be⸗
nannten
ir it si timmungen . ; Verkehr gebracht werden, gelten, soweit sif . er netto von jeder einzelnen der unter J genannten Waren⸗
chmalz und andere tierische
kels 1 der Haupt⸗
als von der Reichsstelle für Milcherzeug— Um einen Ueberblick über die im deutschen Zollgebiet
vorhandenen Bestände zu . ö k . 11534 jenigen, die am 22. Februar um r auf eigen ,, . Lägern des Zollinlandes über mehr als 5000 kg
1934 einschließ⸗ gattungen inländischer oder ausländischer Herkunft verfügen,
nes Uebernahmescheins beantragt wird, auf, diese Bestände bis zum 5. März 1934 en , an die
ette, Berlin
13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 723) zu erstatten, und zwar so⸗ wohk von dem Handel und den Herstellern als auch von den⸗
be⸗ j 21. Juni 1933 arbeiten. j der Fassung der Zweiten Verordnung vom ier ecm r 18. Mö) abweichen. VI.
Die unter IIb aufgeführten Betriebe haben vom 23. Fe⸗ 934 in Kraft. bruar 1934 ab über die bewirtschafteten Fette Bücher zu führen, aus denen Rö. ö. . 2 i , afteten Fette von diesem Zeitpunkt ab von ihne Landwirtschaft. left en gh. gebracht . sind. Aus den Büchern muß erner zu ersehen sein, welcher Bestand an bewirtschafteten ge am 23. Februar 1934 in den Betrieben vorhanden war.
VII. Wegen der Uebergangsregelung verweisen wir auf 5 2 der Drikten Verordnung über den Verkehr mit Oelen und e und Fette zur Fetten vom 18. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 119). pe, Schmalz und Berlin, den 22. Februar 1934. Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette. H. Wohlthat. Hübener.
tte sowie der Dritten Antrag auf Uebernahmeschein B
und Fetten vom für Speck, Schmalz und verwandte tierische Fette genden anne, , , nnn, mn,
schrift dieses Antrags ist für den Antragsteller bestimmt.)
. An die 3 malz bon Schweinen aus Nr. 128 des Zolltarifs, Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette,
olltarifs, Berlin sw 11.
,, J indern oder 6 ö ö
. ö ig Reingewicht . kg Reingewicht)
Die unter J erwähnte Dritte Verordnung über den Ver= Ware:
hält die Ausnahmevorschriften (genaue Bezeichnung der Warengattung) ten Art, soweit sie bei Vor⸗ rn zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr im JZoll—=
nland zu stellen und beantragt die Ausstellung eines Ueber⸗
tarifs, soweit als die . im Fiahmen eines der liegen besonderer Tatbeftände der Beivirtschaftung nicht .
traglichen Zollkontingents er
olgt unterliegen.
Schmalz von Gänsen,. Rindsmark und andere schmalz⸗ ere n gen gedfesen, daß von r Rlichsste
tt inen und außer ; artige Fette außer Schmalz von Schwein s ,, ,
Oledbmargarin aus Nr. 1265 des Zolltarifs, 3. ö roh, sowie Grieben zum Genuß aus Nr. 127 des Zolltarifs, .
4. . und geizinus l aus Nr. 166 und 167 des Zoll—
tarifs, .
5. ö (Kakaoöh der Nr. 168 des olltarifs,
6. Kunstspeisefett der Nr. 207 B des Zolltarifs. (2) Den Beschränkungen des Artikels 1 der Hauptverordnung terliegen ferner nicht: . ;
ö . firm erzeugter Schweinespeck, soweit er durch Großfchlächter, Ladenfleischer oder letzteren gleichzu⸗ achtende Betriebe oder zur Herstellung von Schweine⸗ schmalz durch Fleischwarenfabriken in den Verkehr ge⸗
bracht wird;
im Zollinland erzeugtes Schweinerohfett und Schweine⸗ die
schmaälz, im Zollinland erzeugte Schweineflomen ( liesen, . im Zollinland erzeugter Talg von Rindern oder Schafen, roh oder geschmolzen, auch Preßtalg, sowie im Zollinland erzeugtes Oleomargarin und Premier jus,
soweit diese Waren durch Großschlächter, Ladenfleischer bracht we
oder ihnen gleichzuachtende Betriebe in den Verkehr ge⸗
bracht werden; w die ö. Nrn. I und 2 genannten Waren, soweit sie vom Hersteller aus Schweinen, Rindern oder Schafen, die er
im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gezogen oder
a) wenn fie aus dem Zollausland in gebiet eingeführt werden;
Zur Erläuterung dieser Bestimmungen wird
folgenden Fällen bewirtschaftet werden: eingeführt worden:
lle die unter I ge⸗ Von der gleichen Warengattung sind durch den Antragsteller
. insgesamt aus aus dem obigen das dengschs gon . Ausland Ursprungsland
ausgengmmen ghierdon ist Eg Rieingewicht Kg Fein gewicht
ungeräucherter Schweinespeck der Nr. 199 des Zoll⸗ a 6
tarlfs, soweit die Einfuhr im Rahmen eines vertrag⸗
lichen Zollkontingents erfolgt;
1 2
1933
b) wenn sie im Zollinland durch Fleischwarenfabriken, n n
Schmalzsiedereien, Neutralschmal
zhersteller, Talg⸗ Kaufvertrag über die beantragte Menge ist
nd ähnliche Betriebe in den Verkehr ge⸗ a)“*) noch nicht abgeschlossen, . . w hiervon ist Schweine⸗ b * für eine Menge von kg Reingewicht abgeschlossen. speck, der durch Fleischwarenfabriken zur Herstellung Verkäufer: ..... ..... ...... *** von Schweineschmalz in den Verkehr gebracht wird. Vermittler: ...... . ...... .
III.
Preis: ...... . ......
In Zweifelsfällen ist bei der Reichsstelle anzufragen, ob JI ren der Bewirtschaftung unterliegen. Liefertermin: ...... .... ......
j 9 1 V er⸗ Die Angaben zu 11 und II werden auf Grund de 1 Ve ordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs-
Sollen die bewirtschafteten Waren in den Verkehr ge⸗ erb dbl 1e Seite 23) gemacht.
und eines Uebernahmescheines C für i oder hergestellte Waren
rden, so ist bei der Reichsstelle die Ausstellung eines Uebernahmescheines B für einzuführende Waren
(Unterschrift)
m Inland erzeugte ö 6 )Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.