1934 / 50 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Feb 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1934. S. 2.

1

w

nahme eine

d

Wenn im Falle einer Übernahme die Nachfolge⸗

(Es) Solche Bankiers oder Bankfirmen soll nicht verpflichtet sein, zu irgend einer Zei Kredite über den Betrag ihrer kurzfristigen Kre

Zeitpunkt des Eintritts einer der vorerwähnten Exeignisse in

Fder falls diese Inanspruchnahme in der Folgezei . 8e89

en im Falle ihres Beitritts zu diesem Abkommen (a) Zeit während der Laufzeit des Abkommens weitere ditlinien hinaus zu gewähren, der im Anspruch genommen war t gekürzt wird, über den Restbetrag

hinaus. Wenn solche Bankiers oder . nicht bereits vorher diesem Abkommen

beigetreten waren, so kann der Beitritt g mit der Summe ihrer im Zeitpunkte des Beitri Kreditlinlen. Die Bestimmungen der Ziffer 22 dies dem 1932⸗Abkommen oder dem 1933⸗Abkommen zur diesem Abkommen machen, gelten für s (b) Solche Bankiers oder Bankfirmen haben ein Re dieses Abkommens ers genommenen Kreditlinien nicht den Betrag der kurzf die betreffenden Bankiers oder Bankfirmen hätten au diesem Abkommen beigetreten wären und den Be liegen würden. Keinesfalls dürfen die Vorauszah firmen den Betrag der nach Ziffer 4 zuständigen (e) Kein solcher Bankier und keine solche Ban beschriebenen Art verpflichtet, irgendwelche linien zu akzeptieren, und alle Inanspruchnahmen

sehen von denjenigen, die bereits in Barvorschüssen bestehen,

Fälligkeitstage des betreffenden Wechsels für die 3r Varvrschůsse demand cash advance] im Sinne oder 8 (3) gelten.

(d) Unter Bankiers und Bankfirmen im strustee in bankruptey), öffentliche andere kraft Gesetzes, vom Gericht oder von de

st dann und nur insoweit, als der Gesamtbetrag ihrer in An ristigen Kreditlinien übersteigt, den

frecht erhalten müssen, falls sie

,, dieser Ziffer nicht unter⸗

ungen an solche Bankiers oder Bank—

Normalquote übersteigen.

kfirma ist im Falle eines Beitritts der oben (0 Wechsel im Rahmen ihrer kurzfristigen Kredit⸗

solcher kurzfristigen Kreditlinien, abge⸗

sollen seit und nach dem

vecke dieses Abkommens als abrufbare

der Bestimmungen der Ziffer 7 (12)

Sinne dieser Ziffer sind auch Konkursverwalter Vertrauenspersonen receiver] Liquidatoren sowie r Verwaltungsbehörde zur Führung der

eichwohl von ihnen bewirkt werden, aber nur

itts in Anspruch genommenen kurzfristigen

es Abkommens, die den Beitritt zu Voraussetzung des Beitritts zu

olche Bankiers oder Bankfirmen nicht.

cht auf Vorzugszahlungen nach 6 1 (b)

pruch

Geschäfte der Bank bestellte Amtspersonen zu verstehen, die in dieser Eigenschaft tätig sind.

(e) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder eine Bankfirma, die nach den Vors zuftehenden Rechts gegen einen deutschen Schul dieses Abkommens verlustig ginge.

() Soweit in dieser Ziffer nichts anderes bes die diesem Abkommen gemäß den Vorschrifte Bankgläubiger im Sinne dieses kommens sollen auf sie in der g wendung finden wie auf andere ausländi

timmt ist, sollen Bankiers und Bankinstitute, n dieser Ziffer beitreten, als ausländische Abkommens gelten und alle Bestimmungen dieses Ab⸗ leichen Weise und mit den gleichen W sche Bankgläubiger, die den Vorschriften nicht

irkungen An⸗

unterliegen. E) Bei einer Beendigung des in der Unterziffer () dieser 3 geschilderten Zustandes (2) ird ein Beitritt der nach den Vorschriften dieser Unterziffer er olgt ist, wirkungslos; jedoch

61 der Bankier oder die Bankfirma oder im Falle einer Reorganis ie reorganisierte Firma oder die übernehmende Nachfolge⸗Bank berechtigt sein, s uneingeschränkten Bankbetriebes diesem Abkommen gemäß betreffenden ausländischen Ban enausschusses beizutreten. Bank ein ausländischer Bankgläubiger ist, so Zustimmung nicht.

es Deutschen Ausschusses und des

ist sie zum Beitritt verpflichtet und es bedarf demgemäß der obigen

Abkommens,

d

(3) Bei einer Übertragung nach den Bestimmungen der Unterzif Dauer des oben geschilderten Zustands erfolgt, soll der Betrag em Abkommen beizutreten h

is, die während der gesch er kurzfristigen Kreditlinie, mit dem der neue Gläubiger dies

jenige Betrag sein, mit dem der bisherige Gläubiger ursprünglich dies wäre, abzüglich aller seitdem empfangenen Dauerkürzungen oder. ätte beitreten können, wenn jener Zustand nicht eingetreten wäre, a

eier emfangenen Dauerkürzungen.

schusses der Bankenausschüsse

25. Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.

Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Aus⸗

betreffenden :

sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen alle beteiligten Parteien zu übersenden.

(1) Originalausfertigungen dieses

Reichsbank, der Deutschen Golddiskonbank

Ziffer 22 mit Zustimmung

er (4 der Ziffer 9 dieses

der derjenige Betrag, mit dem er bzüglich des Betrags aller

und der

ation oder Übernahme

bei Wiederauf⸗ the bea

hanker

at, der⸗

ausländischen

Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwahrung für . ö Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen (2

(2) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses

von 1934“ bezeichnet werden.

schließlich der als „förmlich“ bezeichneten, g Post, durch Telegramm, Funkspruch oder K vom' Emfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an Hat der Empfangsberechtigte keine besondere

26. Mitteilungen.

In diesem Abkommen vorgesehene s

schäftsadresse an die Stelle.

27. Randnoten und Uberschriften.

Randnoten und Uberschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Aus⸗

legung dieses Abkommens ohne Bedeutung.

28. Erforderliche Unterschriften. Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, s

deren kurzfristige Kre stehenden kurzfristgen Kreditlinien, nach dem

Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von

in ihrem Namen vollzogen worden. 16. Februar 1934

chriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, elten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der abel (unter Vorausza . iese Adresse überbracht werden. Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Ge⸗

obald es von dem Deutschen Ausschuß, der Reichs⸗ bank, der Deutschen Golddiskontbank unterzeichnet ist und von ausländischen Bankenausschüssen, ditlinien eine Mehrheit der be⸗

die ausländische Bankgläubiger vertreten, tellen.

Nennwert gerechnet, dars . den Vertragsparteien oder IN

of 193

ein⸗

der Gebühren) an eine

16th

() Except as other wise provided by this Clause an) ba

made in accordance with the provisions oft

or successor banker or banking institution so ment in accordance with the provisions of Clause mittes and of the respective Foreign Bankers Committee as specified therein.

consents shall not be required.

(3) Upon any transfer in accordance with the pr the continuance of the condition above referred to, the amount of the sho n belsgelreten the transferee shall be required to adhere to this Agreement shall be , , 69 adhered originally this Agreement less any permanent reduoc

or which he could have adhered if such condition had not arisen,

reductions since received.

(1) The original parts of this Agreement executed by the Germ the Beutsche Gslddiskontbank and the respective Foreign Bankers through the respective Central Banks to the Bank for International institution in safe custody for all parties interested therein.

Any notice in writing, formal or otherwise, required ol this Agreement shall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram,

gram (charges prepai oöͤr if no such address s

This Agreement shall become effective when signed by the German Co

the Deutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers. tors whose short-term credit lines constitute a majority in

standing.

Such banker or banking institution adhering to this Agreement shall not be required at time thereafter during the continuance of this Agreement to extend further credit 5. the amount of its short-term credit lines availed of at the time of the happening of anz such event or (in the event that such availments are at any time therenfter reduced) beyond such amount as so reduced. If such banker or banking institution has not before adhered to this Agreement adherence may nevertheless be made by such banker or banking institution to this Aßreement for the amount of its short- term credit lines availed of on the date of such adherence such banker or banking institution shall be required under the provisions of (Clause 22 hereof to adbere to the 1937 Agreement or to the 1933 Agreement as a condition of adhering 0

this Agreement.

Such banker or banking institution shall not be entitled to any preferential repayments under the provisions of Clause 4 of this Agreement unless and until aud to the extent (not in excess of the total reductions to which it would have been entitled under Clause 4 had it not been subject to this Clause) that the aggregate amount of its short-term credit lines availed of are in excestz of the amount of short-term credit lines which such banker or banking institution if it had adhered to this Agreement and not been subject to this Clause would have been required to

maintain.

No such banker or banking institution after such adherence shall be required to accept any

bill under any of its short-term credit lines and all availments of such short-term credit lines other than those already consisting of cash advances shall from and after the date of the maturity of the relative bill be deemed fðor the purposes of this Agreement a demand cash advancs of the nature of those provided for in Clause 7 (12) or 8 (3) hereof.

(4) Every reference in this Clause to a banker or banking institution shall include the trustee . ta

bankruptcy, receiver, liquidator or other official appointed by law or by court or governmen authority to administer its affairs and acting in such capacity).

Nothing in this Agreement contained shall operate to waive any rights that any banker or

soll die Wirkung haben, daß durch sie ein Bankier (e) chriften dieser Ziffer beitreten, irgendeines ihnen panking institution adhering in accordance with the provisions of this Clause may have agains dner oder gegen eine andere Vertragspartei

any German Debtor or against any other party to this Agreement.

nker or banking institution adhering to Clause shall be deemed a Foreign Bank reement shall be applicable s not subject to

this Agreement in accordance with the terms of this Creditr under this Agreement and all the provisions of this Ag with the same force ard effect as with respect to other Foreign Bank Creditor

the provisions of this Clause.

ition referred to in sub- Clause () of this Clause any adherence hat sub- Clause shall cease to pe effective but nevertheless uming an unrestricted banking business or a reorganised doing shall thereupon be entitled to adhere to this Agree- 22 hereof anck with the consent of the German Com- If, however, such success or

Bank Greditor it must so adhere to this Agreement and such

Upon any termination of the cond

ker or banking institution upon res

or banking institution is a Foreign

ovisions of sub. Clause () of Clause 9 hereof during rt. term oredit line for which

that amount for which the transferor tions since received, or the amount less the amount of any permanent

25. Execution and Short Title. an Committee, the Reichsba Committees shall be forwarde Settlements for retention by that Por purposes of reference this Agreement may be referred to as „the German Credit Agreement 4*.

26. Notices.

to be given pursuant to any of the provisions radiogram or cable-

d) to or deli vered at an address furnished by the party entitled to recive the notice hall have been furnished, the said partys usual place of business.

*

27. Marginal Notes and Headings.

Marginal Notes and Headings are intended for reference only and are not intended in any way to govern the construction of this Agreement.

28. Requisite Signatures. mmittee, the Reichsbank,

Committees representing Foreign Bank Credi- in face value of the short-term credit lines out-

9 WIrNESS whereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties hereto.

February, 1934.

Bekanntmachung. Hiermit mache ich ein Deutsch⸗Schweizer Sonderkredit⸗ abkommen vom 16. Februar 1934 bekannt. Berlin, den 26. Februar 1934. Der Reichswirtschaftsminister. 8 e B

Sonderabkommen

zwischen einem Banlkinstitute, Handels⸗ und Industriefitmen

in Deutschland vertretenden Ausschuß einerseits (kurz Deut⸗

scher Ausschuß“ genannt) und einem Schweizer Bankglãubiger

vertretenden Ausschuß andererseits (kurz „Schweizer Ausschuß“

genannt). 1. Der Schweizer Ausschuß hat folgende Regelung vor⸗ geschlagen:

1. Schweizer Bankgläubiger haben das Recht, bis zum

I5. März 1934 gegenüber ihren deutschen Schuld⸗

nern (Bankinstitute, Handels⸗ oder Industriefir⸗

men in Deutschland) mittels eingeschriebenen

Briefes mit Rückschein und unter gleichzeitiger

Benachrichtigung der Reichsbank wegen der in der

nachfolgenden gif 2 näher bestimmten kurz⸗

. Kreditlinien, jedoch nur mit einem Ge⸗

amtbetrage bis zu 16 Millionen Schweizer .

ken, dem vorliegenden Sonderabkommen beizu⸗

treten, vorausgesetzt, daß sie mit allen kurzfristigen

Kreditlinien, mit denen sie dem Deutschen Kredit⸗

abkommen von 1933 beigetreten waren, auch dem

Deutschen Kreditabkommen von 1934 beitreten,

soweit diese Kreditlinien unter das Deutsche Kreditabkommen von 1934 fallen.

2. Den Gegenstand dieses Beitritts bilden

a) die während der Laufzeit des Deutschen Kre⸗

ditabkommens von 1933 fällig gewordenen

kurzfristigen Kreditlinien im Sinne des Deut⸗

schen Kreditabkommens von 1932, . b) die während der Laufzeit des Deutschen Kre⸗ ditabkommens von 1934 fällig werdenden

kurzfristigen Kreditlinien im obigen Sinne, soweit sie nicht unter die Deutschen Kreditabkom⸗

men von 1933 oder 1934 fallen. Das gleiche gilt für Teile solcher kurzfristiger Kreditlinien.

3. Der deutsche Schuldner

4 Tagen, mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Reichsbank, gegenüber dem Schweizer Bank⸗

gläubiger erklären, daß er abkommen beitritt.

4. Sobald ein Schweizer Ba kommen beigetreten ist,

6 ihm und dem betreffenden deutschen Ziffer 2 des Abschnitts 1

2 Abkommens bezeichneten kurzfristigen Kre⸗ Hh 5

chuldner für die in

ditlinien die Bestimmunge abkommens von 1934 mi

seln 23 und 25 sinngemäß.

5. Der Schweizer Ausschuß wird dafür Sorge tragen, daß die Beitrittserklärungen zu, diesem Sonder⸗ abkommen, soweit die Kredite während der Lauf- eit des Deutschen Kreditabkomniens von 1934 eig werden, insgesamt den Betrag von 10 Mil⸗ lionen Schweizer Franken nicht übersteigen. Sollte

eine Ueberschreitung der

so wird der Schweizer Ausschuß eine entsprechende Zurückziehung der Beitrittserklärungen veran⸗

lassen.

II. Der Deutsche Ausschuß nimmt den

Schweizer Ausschusses an und

menden deutschen Schuldnern den Beitritt zu dem vor⸗ liegenden Sonderabkommen empfehlen. 1II. Als Bankinstitute in der Schweiz oder für die Zwecke dieses Sonder⸗ abkommens die Firmen angesehen, die dem Deutschen Kreditabkommen von 1934 beigetreten sind. IV. Das vorliegende Sonderabkommen tritt gleichzeitig mit

Bankgläubiger werden

dem Deutschen Kreditabkomme Berlin, den 16. Februar 1934.

Schweizer Ausschuß: gez. G. Renz.

Anordnung einer vorläufigen Marktregelung für die , ., von holzhaltigem und holzfreiem Druck⸗ und Schreibpapier. Vom 27. Februar 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1983 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich in Verlangerung meiner Anordnungen vom 13. November 1933 und 13. Februar 1934 folgendes an:

§ 1. Die Gesellschafter des Verbandes Deutscher Druckpapier⸗ fabriken GmbH. in Berlin bleiben für die Zeit vom 1. April bis uni 1934 nach den Bestimmungen des bestehenden Gesell⸗

schaftsvertrages zusammengeschlossen. 8 2.

Die Hersteller von holzfreiem und e hr lich Druck⸗ und Schreibpapier dürfen bis zum 15. Mai 1 34 ihre Erzeugnisse nur verkaufen, soweit diese bis zum 890. Juni 1934 ausgeliefert

werden. 8 3.

Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandell, wird vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Srdnungsstrafe wird in Geld festgesetzt;

ihre Höhe ist unbegrenzt. Berlin, den 27. Februar 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Heintze.

soll innerhalb von

seinerseits dem Sonder⸗

nkgläubiger diesem Ab⸗ gelten im Verhältnis

n des Deutschen Kredit⸗ t Ausnahme der Klau⸗

Höchstgrenze eintreten,

Vorschlag des wird den in Frage kom⸗

Begründung zu dem Gesetz über Ausfuhrscheine vom 26. Februar 1934. (RG6Bl. 1 S. 125.) (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium)

Die Gesamternte des Jahres 1933 an Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Gerste und Menggeireide aller Art ü ber⸗ steigt' die des Vorjahres um rund 13 Millionen t. Gleich⸗ wohl kann, auf das gesamte Wirtschastsjahr 1933/34 gesehen, mit Ausnahme des Weizengebietes im großen und ganzen die Lage infolge der getroffenen Maßnahmen als aus- geglichen angesehen werden. Beim Weizen liegen die Ver⸗

als Schweizer

n von 1934 in Kraft.

Deutscher Ausschuß:

gez. G. Schlieper. gez. O. Se mpell. gez. O. Je idels.

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter:

Vereinfachung und Verbill! z

. g und gung der Verwaltung landwi 2 licher ritterschaftlicher) Kreditinstitute vom 12 an e, (Gesetzsamml. S. 401), vom 24. Februar 1934; . ö

ordnung, betreffend das Grundb s g, be uchwese ) 1899 (Gesetzsamml. S. ,

betr. die Erxichtung der Stiftung P ö 92 ; . ; reußenh⸗ g. ö tober 1933 (Gesetzsamml. S. . hon . , 26. Ol

RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1934. g. 3

ö if / 5 ĩ Hi i 9

ö. 6.5 , . ältn se so da m . nblick . den hervorragenden Aus⸗ Nr. 1 085. Verordnung zur Durchführung des Reichs⸗ durch die Neurege Ung der Ba po 3e Beamte e beh ch all der Ernte 1933 noch erheb gesetzes gegen Waldverwüstung, vom 24. Februar 1934; ) . ö . * 4

anden sind; dazu kommt, daß infolge der esonders gute

Ergiebigkeit des Kornes der diesjähri . jährigen Ernte entspreche weniger Weizen zur Herstellung der gleichen .

braucht wird.

, , , Im Hinblick auf diese, schon zu Anfang des laufenden Ge⸗ s , von ; gl n ur i fn . u ĩ gegen ausländische Futtergerste

Mais und Dari Abfluß auf dem Weltmarkt zu , , Dieser Zeitpunkt ist nunmehr gekommen. vergangenen ersten Hälfte des jetzigen ist bei den für die Verfütterüng kommenden Getreidearten (Hafer,

ee i otschafts jahres übersehbaren Verhältnisse war mnherein in Auszsicht n, . dem eien dann durch Umtausch

sobald die Lage auf dem deutschen ergetrei i . . f schen Futtergetreidemarkt die Denn im Laufe der Getreidewirtschafts jahres . in Betracht Herste und auch Roggen) insoweit eine Entspa i erste Roggen) nnung e , daß eine weitere Hereinnahme 3 uisch! uttergetreides unter gleichzeitiger Weizenmarktes möglich und vertretbar ist.

Es ist daher beabsichtigt zuzulassen, daß Weizen und äüllereierzeugn i der Maßgabe aus— eführt werden können, daß mit Hilfe der irt r g ef.

Müllereierzeugnisse aus Weizen mit

cheine eine bestimmte Menge F aers j . . 6 Futtergerste, Mais oder Dar zollfrei wieder eingeführt werden . k

Roggen (bis 31. Januar 1934) und aus Roggen, von Hafer und Müllereierzeugnissen aus Hafer

von gewissen Müll ereienzeugnissen aus Gerste und von Malz orden Die gegenwärtige Regelung des Aus⸗ tauschverkehrs (Verordnung über . . Iz g uli. . 1933 . 28551 nur zu, da ei der Ausful

. Weizen und Viüllereierzeugnissen aus ö i . scheine erteilt werden, die zur . einer gleichen Dabei ist beim Weizen die Aus⸗ fuhr bis hum 31. Januar 1934 befristet, . ie . fahr von Müllereierzeugnissen bis zum 15. Juli 1934 möglich ist. Es ist daher notwendig, die Ausfuhrregelung bei Weizen

getroffen worden ist.

fuhrscheine vom 24.

e emneg Juli 1938,

Menge Weizen berechtigen.

i Ausfuhrscheine in der Weise zu gestalten, daß die

eizenausfuhrscheine lediglich zur Wiedereinfuhr von Futter⸗

gerste, Mais und Dari in bestimmtem Umfange berechti , r timm tigen. ö Um die hierzu erforderliche 1e n g e efe fir eizen treffen zu können, reichen die bestehenden Rechts— . nicht aus. Sie sollen durch das vorgelegte Ge— etz über Ausfuhrscheine geschaffen werden.

ö. Belanntmachung. Die von der Filmprüfstelle Berli lassu ng der Hi fre n JJ

„Neuer Ufa⸗Kabarettfilm Nr. 9. Hotel“

der Universum Film A. G., Berlin, tritt K

* * 7 / t Die unter dem 16. Januar 1933 außer Kraft. . karten Nr. 32 910 sind un r erteilten gülaffutngs,

Berlin, den 27. Februar 1934.

Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Seeger.

Preußen.

Der Preußische Ministerpräsident. Landesfsorstverwaltung. Die Forstmeisterstelle Ibenhorst im Regi bezirle Gumbinnen ist zum 15. März . , Bewerbungen müssen bis zum 12. März 1934 ein⸗

ö Bekannt machung.

Die Auslosung der am 1. August 1934 einzulösende

Schuldverschreibungen 6 ie ,

k Staatsanleihe von 1928 findet

Montag, den 9. April 1934, vormittags 10 Uhr öffentlich

in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106/59, statt. Berlin, den 26. Februar 1934.

Preußische Staatsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes üb i in⸗ . GJ K 6 Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem

esetz über die Einziehung staats- und volksfeindlichen Ver— ,, n n, . (RGBl. 1 S. 479) und der

usführungsbestimmung v ĩ (Gesetzsamml. S. 207 wird . . 9 . die auf dem Grundstück des Erholun i 8 Bad. . Kreis ö tümer: Krankenkassenverband im Kreise Rothenburg in Niesky, O. L.), Grundbuch Hermsdorf Band 18

Blatt Nr. 155 für den Hauptaus ü ; u V in . nk . . Hypothek im Restbetrage von 5h00

zugunsten des Preußischen Staates, vertreten

k ö des Innern, k *

. ion A. G. in Berlin S 68, Lindenstraͤße 3, über⸗ Liegnitz, den 27. Februar 1934.

Der komm. Regierungspräsident. Dr Jen .

Bekanntmachung. Die ovn heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 8

Nr. 14082 das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur

Nr. 14 083 die Verordnung über die Abänderung der Ver— 13. November k öl 9), vom 24. Februar 1934; ö . 14 (84 die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze

e l f, Mengen vor⸗

ausländischen Entlastung des

J werden Es handelt sich hier⸗ . um eine Regelung, wie sie ähnlich in den . 63 stimmungen bereits für den Umtausch von ausgeführtem Müllereierzeugnissen

Nr. 14 085 Ausführungsveror . z Ausführungsverordnun Pächterschutz, vom 26. Februar 1934. ; ö Umfang; 1 Bogen. Versandgebühr von 4 RPf. Zu beziehen durch: R, von D 5 z ch: R. ecker's Ve ] Berlin W Y, Linkstr. S5, und durch den . 19 Berlin, den 28. Februar 1934.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

zum Reichsgesetz

Nichtamtliches. Aus der Preußischen Verwaltung.

Ab 1. April neue baupolizeiliche Zuständigkeiten.

2

tändigkeiten hat der preußif Fi s

die . eußische 1 ister Ausführungsbestimmungen . n ,, genehmigung und für die l

i . ö Kreispolizeibehörde überträgt, verblei , ,, . In sbiser e blen ö. ie laufende Ueberwachung baulicher Anlagen

dagegen der

während

ständig.

ochbauämtern.

Sie kann aber au ommunalen ch ganz

Kreisbauämtern

übertragen werden.

stande ist, ästhetische For ü . asth Forderungen durchz . kreisen tritt eine een, .

Gesamtheit.

mit der Erteilung der Baugenehmigungsbehörde gelegt.

Berliner Börsenbericht vom 28. Februar.

Anhaltende Kurssteigerungen.

Die lebhafte und feste T ;

le lchhaste und feste Tendenz der letzten Börsentag z , gefü . so . . 1 gebieten wiederum neue urssteigerunge festʒzustelle waren. Allerdings kommt di K , e znehmende Kauflust der Privat— undschaft n Kursbesserungen nicht ganz zum Ausdruck, d die Kulisse neuerdings das ö K. ings das erhöhte Kursniveau vielf giar J 21 D * 5 ic z 8 9 k n benutzt. Verschiedene g ünstige . . . 9 9 . f gl. , n, n kktiensziffermn auf der stdeutschen Montanindustrie trugen zu der festen Grundstimmung bei ö Hzeschäf kö. u de. Gru ; , as Geschäft war z ili ziemlich lebhaft, jedoch unterla i ,, . ; gen die Kurse späterhin Schwan? JJ ö im Verlauf weiterhin ö. 83 k

nter den Montanpapieren waren M 8 wiede En, . annesmann wiederum , , 1), aber auch Stahl verein, Phönix sowie Hoesch fegen . ige , an. Braunkohlenpapiere aßen ruhiger, jed ruchteile eines Prozentes höher.“ Nur 6 ae ,. litten unter gu r r en ger. Ku ss gunstige . waren Kaliwerte weiterhin fest auf die n b tigkeit im Januar. Infolge Materialknappheit fen ge n geringe Nachfrage für Kurssteigerungen von 3 Aschersleben und von je 1 v5 in Westeregeln und Salzdetfurih.

. w Werten lagen weiterhin Chemische Heyden „) in Front. Sonst waren Kokswerte um 1 vH ge⸗

bessert, während J. G. Farben bei größeren Umsätz e , e , n . i er ir attst Am Elektromarkt wurde Si 8 . 1éLü) und A. E. G. (minus ) von der kirnfffe ga ,., j. fragt waren dagegen Gesfürel sowie Licht und Kraft Fe plus f vo); nicht. weniger als 31 Mark gewannen Schade bei Käufen . ausländische Rechnung. Unter sonstigen Industriewerten . Berger (minus 33) erneut unter Abgabedruck. Von den . tendierten Schlesische Elektrizität und Gas sowie . um 1 v5 a Schubert C Salzer waren bei Rück⸗ äufen der Kulisse kräftig erholt plus 53. v), die übrigen

Maschinenwerte dagegen wenig verä Ri

. ; dagegen wen ändert. Bei Käufen von Ban leite gingen unter ech hre, Hapag um f. vp und Nord⸗Llohd um 1 vH nach oben. In Reichsbank zeigten

sich kleine Abgaben nach der vorangegangenen Kursstei . 3), Commerzbant᷑ lagen *. 36 23 ö 1m Kassamarkt zeigten sich bei mitunter größeren Umsä eben falls Kursbesserungen. Am Markt der rr f hd! 3 hien Neubesitz auf 19,5, Reichsbahnvorzugsaktien auf 118. , zeigten bei ruhigem Geschäft nicht ganz einheitliche endenz, Kommunalgbliggtionen lagen eher eine Kleinigkeit schwächer, dee, Provinzanleihen und Reichsschuldbuchforde⸗ rungen im Verlauf etwas freundlicher. Unter Auslandsrenten . Oesterreicher und Anatolier gefragt. Am Geldmarkt war 83 8. . mit 4x bis 52 vereinzelt noch emlich gesucht. Das Angebot in Privatdiskon: ,

192 Mill. RM Zeichnungen auf die neuen Preußischen Schatzanweisungen.

Auf die neuen 4*3-prozentigen Preußischen Schatzanweisungen sind Zeichnungen von insgesamt 192 Mill. RM eingegangen wo⸗ von 105 Mill. RM durch Umtausch gezeichnet wurden während der Rest auf Barzeichnungen entfällt. Am 1. März d 3 werden 115 Mill. RM Schatzanweisungen fällig, so daß 10 Vill RM der Barzeichnungen noch zur Einlösung der fällig werdenden Schatzanweisungen verwendet werden müssen. Rechnerisch ergibt sich für die Barzeichnungen eine durchschnittliche Repartierungs—

über Vertaufspreis: 0, 20 RM, zuzüglich einer

Schenck),

Zu dem Gesetz über die Neuregelung der baupolizeilichen Zu⸗ inanzminister umfangreiche , . die ,, der Hirn hmigung a izeilichen Abnahmen is ere r l stel n ö . ab in den n re stn ö. : zeil also der Landrat zuständig, sofer i einzelne Verwaltungs hezirke eine abweichende . J zeigeschäfte, die das Gefetz nicht ausdrücklich der dagegen der Orts⸗ Ortspolizeibehörde für ; . .. 6 , an 3 Inlagen Erteilung des Abbru ei ',, , Bearbeitung der den e g gr n ! nen Baupolizeigeschäfte obliegt grundsätzlich den Staats⸗ oder teilweise den . * * * z s⸗ . ö ö reiß armen eine 4 ; . ng besitzt, die baupolizeiliche = tigen in Frage kommenden technisch e rr, wenn big 3 3 technischen Vorschriften beherrscht, mit Fragen der Wohnungshygiene, des Städ i gshygiene, Städt es des Denkmal⸗ und Heimatschutzes durchaus vertraut unt . i , Stadt⸗ i itt ei ? ing nicht ein. Dem Oberbürgermeister obliegt wie bisher als Ortspolizeibehörde die e, ref fte . 33 6 von Befreiungen (Dispensen) von aupolizeilichen Vorschriften ist in Zukunft zusammen er Baugenehmigung einheitlich in die Hand Befreiungen kommen nur

in Frage, wenn die Durchführun ) if im Ei frage, n z g der Vorschriften im E , . . die ö uf n 1 lang ar ist, oder n Gründe des ĩ K J. wenn Gründe des allgemeinen

. ! Soweit bei den Gemeinden

Handel stein.

, .

. 6. en mit dem Innenminister getroff

—. . Innenminist

, e, g nn, sollen nach r r its ner f l ; er S .

weiten e hattet e e, Preußischen Staatshochbau⸗Verwaltung

Verkehrswesen.

Einheitliches Reichs

. ö ee. auf den Straßen.

. ? Ertehrsministerium wird zur Zeit eine Rei , , nr. ; zu eit eine R ,, ,, bearbeitet, die einheit che . s ( en gesamten Verkehr auf der Straße, also nicht nur für dem ee, , Verkehr, sondern auch für Fahrräder Fuhrwerke Straßenhahnen, Fußgänger, marschierende Abtei ö . ahnen, Sußgänger, marschie rende Abteilungen usw ,, solche reichs rechtliche Regelung ist . die Novelle

. tverkehrsgese m 13. Dezember 1633 endlich 89! ö *Ttehrsg setz vom 13. Dezember 1933 endlich möglich 9e rden. Zugleich wird auch das bisherige Kraftfahrzeu 365

das ir Reichsor ; ö 6 der , , über Kraftfahrzeugverkehr n, stn 35 gestaltet; die Vorschriften über Bau, Zulassung und Füh⸗ 3 . Kraftfahrzeugen sind von Grund auf umgegrbeitet'und r gn, , . Entwurf ist soweit fertüͤggestellt. daß

an die Automobilausstell ir den ligte * in 5 an. ob sstellung mit den beteiligten 3 6 , kann. Der . .

rund der Ersten Verordnung über‘ naustun e, . ig über den Neuauß des 6 . . ͤ ] e en Neuaufbau des es vom 2. Februar 1934 die Landes vegi s

ö 23 e Landes vegierungen ersucht, keine

mehr zu treffen, die der Reichsstre rsor: . eichsstraßenvverkehrsord⸗

Fahrgeldermäßigung bei der Kraftpost für Teilnehmer an

ö ö ö . eutsche Reichspost gewährt den Teilnehme , oi . Dinfahrt zum Lehrggngsort und bei der späteren Rückfahr 9 Ii stßa t a ren Vorzeigung der vom . 6 . Rückreise ausgestellten Bescheinigung eine Fahr⸗ gie en fe , en, Hine . ka ener

To n ; scheini

gung angegebenen Reisetag ber rn g 2 .

8,5 Mill. RM Lokomotivaufträge der Reichsbahn.

ö . . Lokomotipbauanstalten entstandene Arbeitslücken . . Der e g m ter ungen zu vermeiden, hat , ö 3 entschlossen, weitere 53 Dampf⸗ iven, 38 Schnellzugslokomoti 2 lokomotiven im Betrag ner mn r rwe mere, g menden iotive Betrage von etwa 8,5 Mill. RM in Auft 6. ö. Beschaffungsstellen sind bereĩts beauftragt 4 9 rhandlungen mit den Lokomotivbauanstalten aufzunehmen

. Vörsenrichtzahlen in der Woche vom 19. bis 24. Februar. Die vom Statistischen Reichs amt errechneten Börsenrichtz ahlen

stellen sich in der letzten Wo * e (v ; mee , gleich zur Vorohe . . (vom 19. 2. bis 24. 2 im Ver-

Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 19. 2. vom 12. 2. durchschnitt ö . bis 24. 2. bis 17. 2. Januar Attienturse (Richtzahl 1924 8 bis 1925 100) zergbau und Schwerindustrie 80,89 75 Verarbeitende Industrie .. 59.11 2 ö dandel und Verkehr... 78, g6 78 50 5 e 73, 8) ö Kurs niveau der H oh igen fest verzinslichen Wert⸗ papiere 1 der Hyp.⸗Akt.⸗ m n n . 26. öffentlich * . 64. rechtlichen Kredit⸗Anstalten 90,71 Lommunalobligationen ö g9 26 3 53 Reichs anleihen .. 68 140 7 06 o 4j Sonstige öffentl. Anleihen. ss, 40 8 24 6,0 Industrieobligationen w 6 25 86. 19 J 9147 9197

Der Dieselmotor in der deutschen Verkehrs wirtjchast.

Die Robert Bosch A.-G., St ö 3 . G., Stuttgart, veranstal i Räumen des Berliner Automobilklubs einen w ren

in dem ein Ueberblick über die Fortschti i . Uel ritte der letzt

e , . wichtigsten Typen des 3 und . 2 zeug⸗Dieselmotoren gegeben wurde. Da der Fahrzeug Tiesel⸗

motor augenblicklich im Mittelpunkt des Interesses . k trie steht, war eine große 3 n, n, ,. 9. ere, der Behörden, der . verbände und der Wissenschaft i w Lippart erläuterte die Vorzüge und Mög— e, dieser neue tn 1 enüber den bisherigen de neff lier dr g mem , , . . nis, ein Moment, das gerade für die venff * ö erer von großer Wichtigkeit ist. Der Redner z , Ion großer ; . zeigte an Hand in ö * 3 K e art. as zunä nur schwer lösliche Pro⸗ . der Schwere des Motors und die . ambrehnngs j urde neben der Verfeinerung der Ve n fin sttus⸗ r durch Ein⸗ . immer mehr überwunden. Gerade auf 2 letzten . ebiet liegt die 3 der Robert Bosch A-⸗G, die im Laufe 8 Jahre eine Einspritzausrüstung konstruiert hat, die ihr eine -. , , auf dem Weltmarkt einräumt und dazu beiträgt; 396 . . . 63 den letzten Erhebungen

ie gan elt verteilt Dieselmotore mit einer

Zahl von über 23 Millionen in Betrieb, . 86 Wie . . . den Boschwerken versehen sind. Ein Teil der Be— . 6 K erhoben wurden, sind . en ; interwettbewerb ür Fahrzeuge in Oberstaufen zer= e nn, gerade beim Anlassen der kalten Motore zeigten ich ! k den Vergaserfahrzeugen zum mindesten 9 . 269 ig. Wenn der Dieselmotor im bereits ö . scheint, so deuten neueste Konstruk⸗ dauernd an Bedeutung ,, 6

quote von etwa 50 vH.

Uum⸗