1934 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Zenatsbibliotheh

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Reichs

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Staatsanzeiger.

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6 Nr. 5 1 8 Neichsbankgirokonto. * —— .

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Berlin, Donnerstag, den 1. März, abends.

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Inhalt Jes amtlichen Teiles. Teutsches Reich.

Verordnung über die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau. Vom 26. Februar 1934.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau.

Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der Deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933.

Verbrdnung über Ausfuhrscheine. Vom 28. Februar 1934.

Dritte Verordnung zur Aenderung der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 28. Februar 1934.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Februar 1934 Zweite Verordnung über Preise für Getreide. Vom 28. Fe⸗

bruar 1934. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung . . für die nationale Erhebung vom 27. Februar Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Kriegspersonenschädengesetzes vom 27. Februar 1934. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. . m ifffer für die Lebenshaltungskosten im Februar

Beschluß des Frachtenausschüsses Stettin.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu⸗ lassungskarten.

Bekanntmachungen, betreffend die Ausgabe der Nummern A,

2 und 23 5 Teil I. 2

*, Hören szeme,,,

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Frankfurt, Oder, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Spreng⸗ stofferlaubnisscheinen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung

über die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Klein⸗ wohnungsbau Y.

Vom 26. Februar 1934.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 19360 Siebenter Teil Kapitel II 5 1 Absatz ? (RGBl. 1 S. öl 7, 593) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen hiermit verordnet:

6 1.

(6) Die Atsführungsbestimmungen für die Uebernahme von Bürgschaften zigunsten des Kleinwohnungsbaues vom 24. Marz 1931 (RGBl.) I S. 137) treten außer Kraft. .

(2) Der TReichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschafts⸗ minister neue Bestimmungen, die im. Deutschen Reichsanzeiger und Preußischm Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind.

§ 2.

Diese Veordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1934.

Der Reichsarbeitsminister. 8 , 5 n.

Abschnitt I.

Art der Reichsbürgschaft.

Die Rechsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschaft unter den anlegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernchme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungs⸗ bau“ üst(rnommen.

Die Rächsbürgschaft wird auf der Grundlage von Reichs⸗ mark ülernommen; für Goldmarkforderungen nur, wenn der Darlehnsgeber auf Grund eines Gesetzes oder einer Anord⸗ nung féner Aufsichtsbehörde das Darlehn nur in dieser Form gewährch darf. ;

3. Die Rghsbürgschaft tritt frühestens mit dem Zeitpunkt der baupolihlichen Gebrauchsabnahme des Baues in Kraft. 4. (1) S veit im Einzelfall erforderlich, kann die Uebernahme

der D dêsbürgschaft von weitern Bedingungen abhängig

gem soverden.

üg . 9 Dip ses, Kordnung wird auch im Reichsgesetzblatt und im Reichs arbehe ll att veröffentlicht.

3

(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirt⸗ schaftsminister Ausnahmen von den Bestimmungen zu—

lassen. Abschnitt II.

Art der Bauvorhaben.

(I) Gefördert werden: Gefördert werden:

a) Einfamilienhäuser, die die Eigentümer ent⸗ weder vermieten oder als Eigenheime selbst bewohnen. Der Einbau einer zweiten Woh⸗ nung ist zulässig.

b) Kleinwohnungen in Geschoßbauten. *)

(2) Werden Eigenheime durch einen einheitlichen Träger er⸗ richtet, so kann verlangt werden, daß der Träger als Selbst⸗ schuldner neben den einzelnen Erwerbern bestehen bleibt. (1) Bei Einfamilienhäusern soll die nutzbare Wohnfläche 100 am und in Ausnahmefällen 120 4m nicht überschreiten. Wird eine zweite Wohnung eingebaut, so darf ihre Wohnfläche diese Grenzen ebenfalls nicht überschreiten. 2) Als nutzbare Wohnfläche gilt die gesamte Grundfläche der abgeschlossenen Wohnung abzüglich der Wandstärken, aber einschließlich der Grundfläche von Räumen in Dach⸗ und Untergeschossen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Grundfläche der Trep⸗ pen ist nicht in Ansatz zu bringen, und zwar auch dann nicht, wenn die Treppe in die Küche usw. eingebaut ist. (3) Ist bei Einfamilienhäusern das Grundstück größer als S800 gꝗin, so bleiben die auf den überschießenden Teil ent⸗ fallenden Kosten des Geländes, einschließlich der anteiligen Aufschließungskosten, bei der Berechnung der Bürgschafts⸗ grenze (Abschnitt 111 Ziffer 2 Absatz 2) außer Ansatz.

(4) Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforder⸗ lichen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, insbesondere solche, die der Selbstversorgung des Inhabers dienen, sind zulässig und hleihen hei det werechwung Jer Wahnfläche außer Ansatz. .

Bei Geschoßwohnungen soll die nutzbare Wohnfläche (Ziffer 2 Absatz 2 in der Regel nicht mehr als 75 4m, keinesfalls aber mehr als 90 gm betragen.

( I) Das Bauvorhaben darf nur solche Wohnungen ent⸗ halten, für die nach der Lage, Art und Größe sowie nach den Mieten, bei Eigenheimen nach den Lasten, voraussichtlich ein dauernder örtlicher Bedarf vorhanden ist.

(2) Das Bauvorhaben muß den Anforderungen ent⸗ sprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind. .

(3) Die Ausstattung soll die wirtschaftliche und einfache

erleichtern, muß aber jeden über⸗ 9

(4) Die Kosten Bei Miet⸗ wohnungen müssen die Mieten, bei Eigenheimen die Lasten für den Eigentümer, voraussichtlich auf die Dauer wirtschaft⸗ lich tragbar sein. .

Für das Bauvorhaben dürfen nur deutsche Baustoffe verwendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn geeignete inländische Baustoffe nicht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung führen würde. .

(1) Die Bauarbeiten sollen nach der Verdingungsord⸗ nung für Bauleistungen auf Grund öffentlicher oder be⸗ schränkter Ausschreibung vergeben werden. Bei größeren Bau⸗ vorhaben soll die Vergabe der Bauarbeiten an einen General⸗ unternehmer in der Regel ausgeschlossen sein. Soweit auf Antrag des Bauherrn aus besonderen Gründen ausnahms⸗ weise eine Generalvergabe zugelassen wird, muß der Bau⸗ herr die zum Schutze der Unterunternehmer erforderlichen Sicherungen treffen. .

(2) Für Bauvorhaben, die vor der Entscheidung über die Uebernahme der Reichsbürgschaft bereits begonnen oder für die Arbeiten vergeben sind, wird eine Reichsburgschaft nicht übernommen.

Für Ledigenheime, Baracken und ähnliche Notwohnun— gen, die nicht als Dauerwohnungen anzusehen sind, Dienst⸗ gebäude sowie für gewerbliche Gebäude wird eine Reichsbürg⸗ schaft nicht übernommen. Enthält ein Wohngebäude auch gewerbliche Räume oder Diensträume, so kann für die Finan⸗ zierung des Wohngebäudes eine Reichsbürgschaft übernommen werden, wenn diese Räume von untergeordneter Bedeutung sind. Die hierauf entfallenden anteiligen Kosten dürfen bei der Berechnung der Bürgschaftsgrenze (Abschnitt 1II1 Ziffer 2 Absatz ?) nicht in Ansatz gebracht werden.

Abschnitt III.

Finanzierung, insbesondere Art der zu ver⸗ bürgenden Hypothek. . (1) Die Dauerfinanzierung des Bauvorhabens durch Fremd⸗ und Eigenkapital muß gesichert sein. (2) Das Eigenkapital muß mindestens in der Höhe des Wertes des aufgeschlossenen Grundstückes beigebracht werden. Räumt die Gemeinde eine langfristige Abtragung der Auf— schließungskosten ein, so kann dieser Betrag auf das nach⸗ zuweisende Eigenkapital angerechnet werden. (1) Das zu verbürgende Darlehn ist hypothekarisch sicher⸗ zustellen. (2) Die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn soll einschließlich vorhergehender und gleichstehender Grundpfand⸗ *) Anmerkung zu Ziff. 1: Vorerst sollen solche Bauporhaben bevorzugt werden, die bei Einfgmilienhäusern mindestens vier Haäuser, bei Geschoßbauten mindestens vier Wohnungen umfassen.

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rechte die ersten 75 vH. des Bau- und Bodenwertes, den die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. auf Grund eigener Schätzung feststellt, nicht übersteigen. In der Regel darf aber die Verzinsung und Tilgung der Gesamtbelastung, mit der die verbürgte Hypothek ausläuft, zuzüglich eines Betrages für die laufenden Lasten in Höhe von 25 vH. der Friedens⸗ miete, nicht mehr als 130 vH. der Friedensmiete von Alt⸗ wohnungen entsprechender Lage und Größe ausmachen. Tas zu verbürgende Darlehn soll ferner bei Geschoßwohnungen 3000, Reichsmark je Wohnung, bei Einfamilienhausern 5000, Reichsmark, und wenn eine zweite Wohnung ein⸗ gebaut ist, 7000, Reichsmark je Haus nicht übersteigen.

(3) Für Hypothekenforderungen innerhalb der für erst⸗ stellige Hypotheken üblichen Beleihungshöhe wird eine Reichs⸗ bürgschaft nicht übernommen.

(1) Das zu verbürgende Darlehn muß mit mindestens 1 vH. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Es soll in der Regel während der Tilgungsdauer von seiten des Gläubigers nur aus den in Ziffer 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ angegebenen Gründen kündbar sein oder fällig werden. Das gleiche (Satz und 2) gilt für Darlehen, die grundbuchlich im vorhergehen⸗ den oder gleichen Range wie das zu verbürgende Darlehn gesichert sind. Auch die sonstigen Hypotheken sollen in der Regel Tilgungshypotheken sein.

(2) Die Tilgung darf mit vorheriger Zustimmung des Reichsarbeitsministers aus besonderen Gründen zeitweilig ausgesetzt werden, wenn durch spätere yherstärkte Tilgung die ursprüngliche Laufzeit des Darlehns eingehalten wird.

Die Zinsen der Hypothek dürfen den landesüblichen Zins⸗ fuß nicht überschreiten. Das gleiche gilt von einem ciwaigen Verwaltungskostenbeitrag.

Poftscheckkonto: Berlin 41821.

Auf Erbbaurechte finden diese Bestimmungen sinngemöß = h

Anwendung unter Beachtung der Vorschriften über das Erb⸗ baurecht vom 15. Januar 19198 (RSGBl. S. 72 e Abschnitt IV. Verfahren.

Der Antrag auf Uebernahme einer Reichsbürgschaft ist bei der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Eine zweite Ausfertigung ist gleichzeitig der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank Aktiengesellschaft in Ber⸗ lin W 8, Taubenstraße 48 49, zu übersenden.

Dem Antrage sind beizufügen:

a) Stadtplan mit eingezeichneter Grundstückslage,

b) Bebauungsskizze des Grundstücks,

e) Skizze der geplanten Bauten,

d) Angabe von Zahl und Größe der Wohnungen sowie der Mieten, bei Eigenheimen der Lasten, für die verschiedenen Wohnungsgrößen,

e) Finanzierungsplan mit einer überschlägigen Berechnung der Kosten und Lasten, sowie eine vorläufige Rentabilitätsberechnung,

h) grundsätzliche Bereitwilligkeitserklarung eines leistungsfähigen Geldgebers auf Hergabe der Hypotheken.

(2) Anträge, denen diese Unterlagen nicht beigefügt sind, werden weder von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, noch von der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. bearbeitet.

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte

Stelle äußert sich darüber, ob für das Bauvorhaben nach

Lage, Art und Größe der Wohnungen sowie nach den Mie⸗ ten, bei Eigenheimen nach den Lasten, voraussichtlich ein dauernder örtlicher Bedarf vorhanden ist. Werden diese Fra⸗ gen bejaht, so übersendet diese Stelle den Antrag mit ihrer Aeußerung der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. An⸗ dernfalls reicht sie die Antragsunterlagen an den Antrag⸗ steller zurück und setzt hiervon die Bank in Kenntnis.

Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.-G. prüft den Antrag und führt die erforderlichen Verhandlungen.

(1 Hält die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. den An⸗

trag für hinreichend geklärt, um in eine endgültige Prüfung

eintreten zu können, so fordert sie den Antragsteller auf, die folgenden, für die endgültige Entscheidung notwendigen Un⸗ terlagen bei ihr einzureichen:

a) Stadtplan mit eingezeichneter Grundstückslage,

b) Auszug aus der Grundsteuermutterrolle, (Grundsteuerfortschreibungsverhandlung), ins⸗ besondere Katasterhandzeichnung oder Plan eines vereideten Landmessers,

Lageplan,

alle erforderlichen Bauzeichnungen im Maß⸗ stab 1: 100,

Baubeschreibung,

Angabe der Gesamtherstellungskosten (Grund⸗ stücks und Aufschließungskosten, reine Bau⸗ kosten, Nebenkosten),

Berechnung der bebauten und unbebauten Fläche,

Berechnung des umbauten Raumes, Berechnung der Wohnfläche (Abschnitt Il Ziff. 2 A

) Finanzierungsplan mit der Berechnung der

Mieten bzw. Wohnlasten und Rentabilitäts⸗ berechnung, Nachweis über die Finanzierung, einschließ⸗ lich des erforderlichen Eigenkapitals, insbe⸗ sondere die rechtsverbindlichen bezifferten Hypothekenzusagen der Geldgeber.