seichs. uud a n iger Nr. S1 vom 1. März 1934.
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er —
(E') Die Anlagen sind in de Fertigung beizu⸗ fügen. .
Die Deutsche Bau⸗ und Bob enbank A.-G. stellt fest, ob, für welchen Betrag, in welchem Range und unter welchen besonderen Bedingungen (Abschnitt 1, Ziffer 4, Absatz 1) die Reichsbürgschaft übernommen werden kann.
Sobald der Antrag spruchreif ; ; Sitzung eines besonderen Bürgschaftsausschusses bei der Deutscher Bau- und Bodenbank A. G. beraten. In diesem Ausschuß sind der Reichsarbeitsminister, der eich md en der Finanzen, der Reichswirtschaftsminister, das Land, in dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, der Deutsche Gemeindetag und die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. vertreten. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Reichsressorts vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Reichsressorts werden die Beschlüsse gültig, wenn das betreffende Reichsressort auf anderem Wege zustimmt.
der Ausschuß die Uebernahme der Reichsbürg⸗ schaft, so wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. namens des Reichs, vertreten durch den Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister der Finanzen, nach einem von dem Reichsarbeitsminister auf⸗ gestellten Muster ausgestellt. Gleichzeitig erteilt sie dem An⸗ kragsteller einen Vorbescheid nach einein pon dem Reichs⸗ arbeitsminister aufgeftellten Muster. Andernfalls benach⸗ richtigt sie den Antragsteller, daß die Reichsbürgschaft nicht übernommen werden könne. Sie benachrichtigt ferner auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle von dem Beschlusse des Ausschusses.
(1) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.-G. ausgehändigt. Dies darf erst geschehen, wenn nachgewiesen ist, daß ; .
a) das Bauvorhaben gebrauchsfertig Baupolizei abgenommen ist,
b) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwerte
EErsatzwert) oder nach den besonderen landes⸗
gesetzlichen Bestimmungen gegen Brandscha⸗ den versichert sind, der Nachweis ist durch Vor— lage des Versicherungsscheines und gegebenen⸗ falls des Hypothekensicherungsscheines zu führen, ; die zu verbürgende Hypothek im Grundbuche eingetragen worden ist, der Schüldner und der Darlehnsgeber die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ auferlegten Ver⸗ pflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer 7. der Ver⸗ tragsbedingungen vorgesehenen Gebühren ge⸗ zahlt hat. .
E) Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.-G. ferner fest, ob die Bau⸗ ten nach den vorgelegten Zeichnungen und der Baubeschrei⸗ bung technisch einwandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen kann die Schlußschätzung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorgenommen hat. als ausreichend angesehen werden.
6 Beschließt
von der
Abschnitt V.
Serwajtung übernommener Reichsbürg⸗ 2. schaften.
Die „übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die
Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A. 6. verwaltet. Die ' sche
Bau⸗ und Bodenbank A.-G. ist ermächtigt, die Rechte des Reichs
währzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den „Allgemeinen sertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften Er darm Klaiumahnunasbau“ ergeben. , . ; Anlage.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbaux).
1. Erhaltung der Bauten.
() Die Baulichkeiten sind fortdauernd zum vollen Zeitwerte Ersatzwerte) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Bestim⸗ mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem guten Zustande zu halten. Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Erneuerungen innerhalb einer vom Reichsarbeitsminister ge⸗ setzten Frist vorzunehmen.
(2) Wird ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer verpflichtet, es nach Bauplänen und Kostenanschlägen, die der Reichsarbeitsminister genehmigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederher— zustellen.
3) Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten insbesondere auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch bedürfen der vor⸗ herigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers.
8. Sicherheiten.
„M Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist ver⸗ pflichtet, Hypotheken, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lassen, wenn und oweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen, eine dieser Verpflichtung entsprechende Vor— merkung zugunsten des Darlehnsgebers in das Grundbuch ein⸗ tragen zu lassen die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen dem Reichsarbeits⸗ minister nachzuweisen.
(2 Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch das Resch befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und Nebenrechte gemäß 5 774 BGB. auf das Reich über.
. 63) Der Darlehnsgeber ist weiter verpflichtet, im Falle der Zwangsversteigerung die verbürgte Hypothek, wenn er auch die Vorhhpothek gewährt, auch diese stehen zu lafsen, es sei denn, daß
gegen die Person des Erwerbers des Grundstücks Bedenken bestehen.
Und
Prüfungs- und Besichtigu ngsrecht. Ui) Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen ' des Darlehns— nehmers jederzeit einer Buch⸗ und Betriebsprüfung zu unter⸗ ziehen s Ermittlung der Umstände, die für die Verpflich⸗ tungen des Reichs von Bedeutung sein können, insbeso ndere zur Feststellung, ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage ie Voraussetzungen für eine solche vorliegen
. zwecks
kommen kann oder die oder vorgelegen haben.
() Der Reich arbeitsminister Deutschen Reichs sind befugt, das keiten zu jeder angemessenen tigen und untersuchen zu
und der Rechnungshof des Grundstück und die Baulich⸗ Tageszeit durch Beauftragte besich⸗ lassen.
4. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers.
(IM) Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits⸗ ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen, und zwar
A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist wenn die Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt werden. 9) Die allgemeinen Vertragsbedingungen sowie ein Rund⸗ schreiben an die Länderregierungen in der gleichen Angelegenheit werden auch im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht.
ist, wird er in einer
R. hne Kündigungsfri st
a) veng der arlehnsnehmer den im Darlehnsvertrag und in Ziffer 1. 2 und 38 geregelten Verpflichtungen nicht tach kommt denn die Beschlagnahme des Grundstückes ganz oder teilweise zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingeleitef wird ober erfolgt, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der verbürgten whothe?ß bestritten wird,
e, wenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reichs—⸗ arbeits ninisters zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird,
d) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs erät, das Ver⸗ gleichsverfahren über sein Vermögen 2 wird oder wenn er auch nur außergerichtlich die Zahlungen einstellt,
e) wenn bei einem Verkauf des Grundstücks die Übernahme der persönlichen Schuld durch den Erwerber nicht zu⸗ stande kommt,
f) wenn eine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne Zustimmung des Reichsarbeitsministers oder eine Pfändung dieser Erträgnisse erfolgt.
(2) Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb 6 Monaten nach Feststellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird.
5. Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung.
(1. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuldverhält' nisses oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichsarbeitsministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen hierdurch verursachten Ausfall nicht ein.
(D. Kommt der Darlehnsgeber mit der Zahlung von Zins— und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reich von der Bürgschaftsverpflichtung für die rückständigen Beträge befreit, wenn der Darlehnsgeber dem Reichsarbeitsminister innerhalb von 3 Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter Angabe der Höhe der verfallenen Summe nicht schriftlich mitge⸗ teilt hat. Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Tilgungs— beträge ohne schriftliche Einwilligung des Reichsarbeitsministers länger als 3 Monate, so wird das Reich von seiner Bürgschafts⸗ verpflichtung hinsichtlich der gestundeten Beträge befreit.
G) Kommt der Darlehnsgeber den in Ziffer 4 festgesetzten Verpflichtungen nach Aufforderung durch den Reichsarbeits⸗ minister nicht nach, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des
Reichs. 6. Kosten.
Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Ahwicklung des Bürgschaftsvertrages jetzt oder in Zulunft entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt der Darlehns—
nehmer. . 7. Gebühr. Für die Prüfung des Antrages, die Verwaltung der Bürg— schaft und zur Deckung von Ausfällen erhebt die Deutsche Ban—
und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin, Gebühren, die von dem
Deutsche
gungen sinngemäße Anwendung.
Reichsarbeitsminister festgesetzt werden.
8. Rechtsnachfolger.
( Im Falle der Schuldübernahme gilt die Reichs bürgschaft zugunsten des neuen Schuldners nur dann, wenn der Reichs⸗ arbeitsminister der Schuldübernahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Das Gleiche gilt von der Abtretung der Darlehnsforderung.
(2) Darlehns nehmer und Darlehnsgeber haben ihre Ver⸗ pflichtungen dem Reich gegenüber ihren Rechts nachfolgern aufzu⸗ erlegen mit der Maßgabe, daß diese gehalten sind, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
. 3 9. Gr hn rechte. Auf, Erbbaurechte finden diefe allgemeinen Vertragsbedin⸗
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 23. August 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 198 vom 25. August 1933) be⸗ schlagnahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehörigen Wilhelm Hansmann wird gemäß § 2 Abs. 1 des Ge⸗ setzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab— erkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 27. Februar 1934. Der Reichsminister des Innern. ,,
Verordnung über Ausfuhrscheine. Vom 28. Februar 1934.
Auf Grund der Vorschriften in F 11 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 303) /19. März 1932 (RGBl. 1 S. 135, 141) und des Ge— setzes über Ausfuhrscheine vom 26. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 125) wird mit Wirkung voms. März 1934 an verordnet:
Der Zolltarif wird geändert wie folgt: L. In Tarifnr. 2 (Weizen) ist in der Anmerkung 3 der Unter—
absatz wie folgt zu fassen:
wenn die Ausfuhr getätigt ist in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1933 . 1. Januar bis 7. , 0, 75 8. März bis 16. Juli 1934. “u! frei
2. Der Tarifnr. 3 (Gerste) ist folgende Anmerkung anzufügen: 7. Gerste zur Viehfütterung unter Zollsicherung nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen bei Nachweis der bis zum 15. Juli 1934 getätigten Ausfuhr einer ent- sprechenden Menge von Weizen oder Spelz aus dem freien Verkehr des Zollgebiets durch Vorlage eines Ausfuhrscheins bis zum 31. Juli 1934.
—
3. Der Tarifnr. 7
anzufügen:
7. Mais und Dari nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen bei Nachweis der bis zum 15. Juli 1934 getätigten Aus⸗ fuhr einer entsprechenden Menge von Weizen oder Spelz aus dem freien Verkehr des Zoll⸗ gebiets durch Vorlage eines Aus fuhrscheins bis zum 31. Juli 19834... s.
Berlin, 28. Februar 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.:: Reinhardt. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: SH. Backe.
(Mais und Dari) ist solgende
—
S. M.
e rordn ig zur unbeung an Ausführ nnschriften zur Verordnung über den freiwi z Vom 28.
Auf Grund der Notverorkhen vom 14. Juni 1932 W Vierter Teil, Kapitel 1 AM — (RGBlI. 1 S. 273, a') 18. März 1933 — Kapitel I 1 — RGSBI. 1 8. 109, 1190) und der Verordnung über d eiwilligen Arbeitsdienst vom 16. Juli 19382 — Artikel 6 RGBl. 18. 352, 353) wird hiermit verordnet: .
Der Abschnitt V — Erleie Arbeitsdienstwillige — der Ausfü ordnung über den freiwilligen A 1932 (RGBl. 1 S. 392, 394) fällt 1934 weg. Soweit Arbeitsdienstw vor diesem Zeitpunkt beantragt h oder mit Ablauf des 28. Februar 1934 mindestens 10 Wn innerhalb der letzten zwei Jahre bei volkswirtschaftlich rtvollen Arbeiten be— schäftigt gewesen sind, behält es den bisherigen Vor⸗ schriften sein Bewenden,
Berlin, den 28. Februar 1934
Der Reichsarbeits . Ki
rbeitsdienst. 1934.
ng der Siedlung für svorschriften zur Ver— sdienst vom 2. August Wirkung vom 1. März die Gutschrift bereits
Bekanntma
ö Um satzsteuerumrechnung he auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Febr s 1934 werden auf Grund von 3 8 Abs. 8 des Üümsatzten etzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. 1 S. 39) in Verbindun nit 5 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzste esetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt fesltzt:
Staat
Lfd. Arr.
—
1Pfun 109 Beig 100 Milre 100 Lewa 1 Dolla 100 Kroner 100 Gulde 100 Kronen 00 Mark 100 Franes 100 Drachm Pfund (ling 100 Gulden 100 Kronen
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Hier e fand Großbritannien Dolland
Sland Italien Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Vorwegen Oesterreich Polen Vortugal 109 Eskudoz 1 Rumänien 100 Lei 1 Schweden MG Crauga.,. Schwei; 1 ne , f Spanien 100 Peseten Tschechoslowakei 100 Kronen Türkei Pfund Ungarn 109 Pengö Uruguay Veso Vereinigte Staaten 1 Dollar
von Amerika
Die Festsetzung der Umraechnungssätze (die nicht in ,. . ausländischen Zahlungsmittel folgt etwa am
Berlin, den 1. März 1934. Der Reichsminister der Finanze N A.: Hedding.
. ——
2 — 1
—
— — dN — Q O O00 9
5,57 69? 41,51 58,38 64,41 47,25 47,22 11,658
249
Zweite Verordnung über Preise für etreide. Vom 28. Februar 1934.
Auf Grund der §S§ 1,ů 6 des Gesetzes zurlicherung der Getreidepreise vom 265. September 1933 (RG. 1 S. 667) wird folgendes verordnet:
In § 2 Satz 2 der Verordnung über Preise füßetreide vom 29. September 1933 (RGBl. Bl. 4 S. 0l) ist a) in Nr. 1 (Roggen) unter der Zeile Fin Joe,, . hinzuzusetzenng: „in der Zeit vom 1. bis 15, Juli 1934. 18,590 „* und
, Juni 1884 1g on,. b) in Nr. ? (Weizen) unter der Zeile hinzuzusetzen: , 18,00 „ in der Zeit vom 1. bis 15. August 19313900 „* Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Lanürtschaft. J. BV.: H. Backe.
*
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Versgzung der Kämpfer für die nationale Erhebung vom 27. Feuar 1964. (RGBl. Teil 1 Nr. 22. U (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerti)
Die siegreiche Durchsetzung der von der NS lP. ver⸗ tretenen Weltanschauung und ' die Niederringungber kom— munistischen Gefahr wäre nicht möglich gewefen, Inn nicht die politischen Kämpfer der NSDAP., insbefondes die An⸗ gehörigen der Sturmabteilungen und Schutzstaffell und die Mitglieder, des Stahlhelm und der inzwischen (fgelösten ngtionalen Verbände sich rückhaltslos für dieses Ziseingesetzt hätten. Das deutsche Volk schuldet ihnen für ihr eroischen Leistungen in gleicher Weise Dank und Anerkenn wie den Volksgenossen, die im Kriege Gesundheit und für das Vaterland geopfert haben. Daraus ergibt sich dl dicht des Reiches zur Wiedergutmachung der in diesem pfe er⸗ littenen Schäden. Da die Versorgung des genannt xsonen⸗ kreises dringlich ist, sieht der Entwurf bis zur Neu ang des gesamten Versorgungsrechts die Versorgung ent⸗
/
1
5.
a n. ö 2
— spre 4. die Kriegsbeschädigten maß⸗
hes vor. enten: nukreis, der Versorgung erhält. e . daß nur Körperber⸗ sursscher Kämpfe mit den Gegnern setzufen Ansprisch der Beschäbigten r f Versorgung begründen. In und mit den kommunistischen und erstesnifationen und ihren Anhän— äungehörige anderer Parteien unb r nige hören, können als politische . Der Begriff der Dienstbeschä⸗ Ge 3versorgungsgesetzes kommt für ies nicht in Betracht, auch seine . ausgeschlossen. n rg, nur für die Vergangen⸗ tze lediglich die Versorgung der Cale Erhebung und ihrer Hinter— ö kser Kampf ist aber nunmehr ab— ö Beendigung des Kampfes soll gitgesetzt werden, weil das deutsche ö seine Abstimmung einmütig be⸗ 3 der nationalen Regierung seinem daher Gegner dieser Politik nicht ö deutschen Volk Unterstützung zu im Rahmen der Vorschriften des WVersorgung alle Angehörigen der genannten Verbände erhalten, wenn Fes, also seit dem Umsturz im No⸗ che Gegner im Zusammenhang mit ne Körperverletzung erlitten haben, rbsfähigkeit um mindestens 35 v5 ndes gilt für ihre Hinterbliebenen, g den Tod verursacht hat. ag durch politische Gegner ist stets Verletzung im ursächlichen Zu⸗ Kampfhandlung eines politischen üsammenhang mit dem politischen men, wenn auf seiten des Gegners insbesondere feindliche Einstellung ihre Ziele, mitgewirkt haben. SD AP., ihren Gliederungen und zu Verbänden setzt voraus, daß der Be— jes Mitglied nach den Bestimmungen im Zeitpunkt der Schädigung ge⸗
der im positischen Kampf beschädig⸗ NSDAP., . der Sturm⸗ taffeln, und die ewährung der Heil⸗ on der Hilfskasse, Hauptabteilung der AP bearbeitet worden, die für e in Fälle bereits Unterlagen besitzt. Die sroßes Interesse daran, daß unbegrün⸗ nherein abgewiesen werden. Deshalb lntrag nur dann rechtswirksam sein, m zustimmt. Das muß auch gelten, räge von Angehörigen des Stahlhelm, en, oder der in 5 1 Abs. 2 genannten e Hilfskasse wird sich in solchen Fällen n Verhindung setzen und ihre Stellung iitgeteilten Unterlagen treffen. Durch nmungen wird das Verfahren geregelt
entfpricht in vollem Umfange der Ver— schädigten und ihrer Hinterbliebenen. hält 8 2 für Beschädigte, die das icht vollendet haben. Die ihnen zu ge⸗ 1 Uebereinstimmung mit den Vorschrif⸗ des Kxiegspersonenschädengesetzes mit Minderjährige in dem genannten Alter eigener Arbelt haben, je nach dem Alter r nach dem Reichsver sorgungsgesetz zu⸗ esetzt. Für die 5 der Pflege⸗ nfalls des Versorgungskranken! und ben Hundertsätze maßgebend. Der Am? dlung bleibt auch bei diesen Personen unberührt. . rüche nach dem Reichsversorgungsgesetz er Militärdienstzeit liegendes Ereignis es Beginnes oder der Beendigung der . Bedeutung ist, tritt an ihre Stelle Gesundheitsschäbigung (C 2 Abs. Y. eichsversorgungsgesetzes wird Sterbegeld Rentenempfängers gewährt. § 3 des m Hinblick auf die für die Anwendung icht kommenden besonderen Verhältnisse s Sterbegeld auch gewährt wird, wenn den Folgen einer Gesundheitsschädigung gestorben ist, ohne daß er Rente be wenn er im Kampfe mit dem politischen
eine etwaige Doppelversorgung wegen ausgeschlossen werden. Es ist nämlich ̃. auf Versorgung sowohl nach
hie nach § 18 des Kriegspersonenschäden⸗ en) oder in Ausnahmefällen auf Ent— m Besatzungspersonenschädengesetz be— sen Fällen sollen die Ansprüche, die sich rgeben, gewahrt bleiben, aber die danach oder Entschädigung in Höhe der nach ewährten Versorgung ruhen. Für diese ebend, daß möglicherweise die nach den in Betracht kommende Versorgung oder ger sein kann als die Versorgung nach ner der Gesichtspunkt, daß das beabsich⸗ sondere Ehrung der Kämpfer für die bedeuten soll und daß sie deshalb Wert
diesem Gesetz versorgt zu werden, auch
ch den genannten anderen Gesetzen ver⸗
t werden.
Vorschriften über das Ruhen der Ver— bei Betätigung im marxistischen Sinne, Ausland und bei Bezug eines Anrech' sowie die Vorschriften, wonach die qs Ruhegeld aus der Angestelltenversiche⸗ enden Bezüge aus der knappschaftlichen e Arbeitslosenunterstützung neben Renten rsorgungsgesetz in bestimmtem Umfange
T.
Wenn der Antragsteller sich bei der Entscheihung
SF S-regelt das Verfahren infoweit abweich nd von den für Kriegsbeschädigte geltenden Porschriften, 1 var ich⸗ verfahren vor den Versorgungsgerichten guss. diser nrd. ver⸗ sorgungsamts nicht beruhlgen will, entsche det an nen Antrag ein Ausschuß über den Antrag endgültig. * it⸗ wirkung eines Arztes ist nach den bei der Rechtsgrechk ? Her Versorgungsgerichte gemachten Erfahrungen besonders an— gezeigt, weil es sich meist um ärztliche Fragen handelt, die zur Entscheidung stehen. Die Zuziehung eines Vertreters der NSDalP. ist mit Rücksicht auf die Bedeutung, die das Gesetz für die Partei hat, notwendig. Sie gibt auch die Ge— währ dafür, daß die Antragsteller zu den Entscheidungen des Ausschusses Vertrauen haben. Es ist zweckmäßig, den Aus— schuß beim Hauptversorgungsamt Bayern in München zu bilden, weil dort die Reichsleitung der NSDAP. jhren Sitz hat.
Für das Verfahren vor diesem Ausschuß sollen die Vor—⸗ schriften des Versahrengesetzes über das Verwaltungsver⸗ fahren entsprechend gelten. Ein Rechtsstreit im eigentlichen Sinne zwischen dem Reich und dem Antragsteller ist deshalb unmöglich. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der S§ 117ff. des Verfahrensgesetzes findet nicht statt. Der Aus— schuß kann aber alle erforderlichen Beweise erheben oder durch andere Behörden oder Gerichte erheben lassen. Er ent⸗ scheidet nach Stimmenmehrheit. Diese Regelung entspricht dem Grundsatze der qutoritären Staatsführung, wird der Art der gegen das Reich gerichteten Ansprüche am besten gerecht und ermöglicht eine schnelle Entscheidung. Die notwendigen Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Aus— schusses und das Verfahren sollen auf Grund des 5 12 des Entwurfs vom Reichsarbeitsminister getroffen werden.
Bei der Art der in Betracht kommenden Verhältnisse kann es möglich sein, daß nach Bewilligung der Versorgung die Unwürdigkeit des Beschädigten festgeftellt wird. Für solche Fälle empfiehlt es sich, die Möglichkeit der Entziehung der Versorgung offenzuhalten (8 YH. Von ihr wird nur int Be⸗ nehmen mit der Reichsleitung der NSDAP. und der oberen Leitung des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles Gebrauch zu machen sein.
Die Vorschrift des § 10 über die Möglichkeit eines Härteausgleichs soll die Anwendung des Gesetzes ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des 5 1 des Entwurfs nicht erfüllt sind, die Bewilligung einer Versorgung aber ein Erfordernis der Billigkeit ist.
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Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Kriega⸗ personenschädengesetzes vom 27. Februar 1934. (RGBl. Teil 1 Nr. 22. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium)
§ 18 des Kriegspersonenschädengesetzes regelt die Ver⸗ sorgung für Schäden an Leib und Leben, die jemand im Zu— sammenhange mit inneren Unruhen erlitten hat. Diese Vor⸗ schrift kann keine Anwendung mehr finden, soweit es sich um Angehörige staatsfeindlicher Parteien oder um Förderung ihrer Bestrebungen handelt. Daß die kommunistische Partei als stgatsfeindlich von jeher anzusehen war, steht nunmehr fest. Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit, daß den Anhän—
gern dieser Partei und ihren Hinterbliebenen keine Versor⸗
gung gewährt werden kann, wenn die ersteren bei der Be⸗ tätigung ihrer staatsfeindlichen Absichten einen Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben.
Das gleiche muß aber für die Angehörigen anderer Parteien gelten, deren Staatsfeindlichkeit feststeht.
Es empfiehlt sich nicht, die staatsfeindlichen Parteien im Gesetz selbst aufzuführen. Die Entscheidung, welche Organi⸗ sationen als Hilfs⸗ oder Ersatzorganisationen staatsfeindlicher Parteien anzusehen sind, kann nicht allgemein getroffen wer— den. Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung der unter das Gesetz fallenden Parteien und ihrer Hilfs- oder Ersatz— organisationen dem Reichsarbeitsminister zu überlassen, der im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ent— scheiden soll.
Die Zulassung einer Ausnahme nach dem Vorbild des § 2a Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufs⸗ beamtentums (Anschluß an eine nationale Partei vor dem 30. 1. 1935) erscheint nicht notwendig, da in solchen Fällen, die bei den bereits bei den Versorgungs⸗ oder Spruchbehörden anhängigen Sachen vorkommen können, die Bewilligung einer Versorgung durch Härteausgleich möglich ist.
Soweit es sich um Angehörige staatsfeindlicher Parteien oder ihrer Hilfs⸗ oder Ersatzorganisationen oder um Förde⸗ rung staatsfeindlicher Bestrebungen handelt, muß die Mög⸗ lichkeit geschaffen werden, eine bereits gewährte Versorgung zu entziehen. Soweit die Entziehung in Betracht kommt, soll sie von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig gemacht und deshalb dem Ermessen des Reichsarbeitsministers über—= lassen werden.
—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf . ( Soldmarh lauten (RGBl. 1 S. 565. Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Mär; 1934 für eint ne enge 8137 4 1 d, in deutsche Wahr und nach dem Berliner Mittel. kurs für ein englisches Pfund vom 1. März 1954 mit Rt 1274 umgerechnet.. — RM 87, 3221, für ein Gramm Feingold demnach... — pence 52 8879, in deutsche Währung umgerechnet. ... M 2.80747. Berlin, den 1. März 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Dr. Döring.
Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs kosten im Februar 1934.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltun skosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“ stellt sich für den Durchschnitt des Mo— nats Februar 1954 auf 120,7 (1913/14 100); sie ist somit um G2 vH niedriger als im Vormonat (20,9.
Im einzelnen hat sich die Indexziffer für Ernährung um O,3 vH auf 113,8 ermäßigt; reisrückgänge für Eier und
eichs., und Stantg anzeiger Mr. 81 vom 1. MM Ina. G. 8.
zum Teil auch für Bulter jahreszeitliche Anziehen ber toffeln nicht ganz aus geg kleidung ist um 0,3 vH ant für „Sonstigen Bedarf“ Indexziffer für Wohnung n Indenziffer für Heizung In.
9 o, Y.
rr NQ) mea.
ochmalj wurden durch das für Gemüse und Kar⸗ Die Indexziffer für Be⸗ estiegen. Die Indexziffer uf fö33 = 61 v, bie dert auf 121,Az und die kuchtung unverändert auf
Berlin, den 28. Februar 1934. Statistisches Reichsamt.
J. V.: Dr. Platzer.
Bekanntmachung.
Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt — RGBl. 17 S. 377 * hat der
Frachtenausschuß Stettin am 23.
schlossen:
Februar 1934 folgendes be—
Es werden die Frachten festgesetzt: l. für Kohlen, Briketts und Düngemittel:
von Stettin nach
1 .
l, 35 R M
d
. . 1,35 . 2,95
2 2 2 J 95
Anklam . . Jarmen Loitz, Demmin Malchin Greifswald, Stralsund Wolgast, Achterwasser ,, Swinemünde . Rügenstationen nördlich Rügenstationen südlich Wollin Cammin, Dievenow. Barth, Martinshafen . Ribnitz, Damgarten alles für 1000 kg
8
.
1 *
1
1
*
2 . *
5
2.
1
9
bei ganzen Ladungen von mind. 209 t, bei Koks von mind. 170 t; Zuschlag für Koks 0, 40 RM für 1000 kg,
Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge 1099.
für Getreide:
n
nach Stettin von Anklam . ....
2 9. *. 0 5 *
Jarmen Wolgast Loitz, Demmin .. Stralsund, Greifswald Barth k nenten . alles für 1000 kg
bei vollen Ladungen von mind. 200: Zuschlag für Hafer 0,25 RM für 1009 kg, Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge 1005. für Ziegelsteine:
von Ueckermünde nach Stettin unterhalb V
4, 50 RM
. FGtettin oberhnl.
„Anklam, Usedom, Lassan, Ziegenort, Swinemünde. . 4, — Greifswald, Stralsund .. . 5.5 Jarmen, Achterwasser ... 4.50 Demmin J . Malchin ,,, Wittow, Breege, Prerow Ribnitz, Damgarten, Ralswiek Polchow, Lietzow ..... 8,‚—
alles f. d. Tausend
. 1 6,25
6,90 7,20
Zuschlag für Verladungen ab Eggesin 0,0 RM uf. d. Tausend. Zuschlag für Verladungen ab Hoppenwalde G20 RM f. d. Tau⸗
send.
Zuschlag für verlangte Motorfahrzeuge ,
für Selbstausladenerhält der Schiffer l,0 RM f. d. Tausend.
für Feldsteine:
von Anklam nach Swinemünde, Achter—
1 2
*r Für Verladungen
wasser, Stepenitz . . 6,5 Pfg. p. Zentner . s ö Die venow, Cammin. 9 é . ö . ab Stationen oberhalb Anklam bis einschl.
Jarmen tritt zu diesen Frachten ein Zuschlag von
für Verladungen ab Stationen oberhalb
1ẽ Pfg. p. Zentner
Mrmen ein snicher von 8383 . ö Die Frachten zu 1 bis 4 sind Mindest- und Höchstfrachten und gelten ab 1. April 1934 bis auf weiteres. Bis zum 31. März 1934 behalten die für die Zeit vom 1. 10. 1933 bis 31. 12. 1933 fest⸗ gesetzten Frachten Gültigkeit.
. Für Getreide von der Peene nach Berlin und für Kies von
Balm bestehen.
und Lüttow bleiben die bisher festgesetzten Frachten
Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt. Stettin, den 26. Februar 1934. Der Oberpräsident — Wasserbaudireltion.
J. V.: Wul le.
Bekanntmachung, betreffend Zulassungslarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
1. Nr. 34 721 vom 12. 10. 1933.
„Zwei reparieren sich
durch“ (Verfalltag 15. 2. 1939. Gültig nur Nr. 35 50
vom
1934. Nr. 31 287 vom 24. 3. 1932.
„Hygiene am laufenden
Band und die Wirtschaft in eigener Hand“ (Verfall⸗
tag 16.2. 193 Nr. 31 428 vom 15. 4 1933.
Gültig nur Nr. 34 927 vom 2.2. 1934. „Neuzeitliche Zucht und
Mast der Schweine“ (Verfalltag 22. 2. 1934). Gültig nur Nr. 35 650 vom 8. 2. 1934.
Nr. 35 508 vom 17. 1. 1934. (Verfalltag 22. 2.
Atlantie“
„Glückliche Inseln im 1934). Gültig nur
Nr. 35 671 vom 8. 3. 1934. Nr. 31 595 vom 13. 5. 1932. „Kartoffelflocken (Ver⸗
falltag 22. 8. 2. 155
2. 1934).
Gültig nur Nr. 35 672 vom
mit neuem Haupttitel: „Ein wertvoller
Winternachmittag.“
Nr. 35 393 vom 2. 1. 1934.
„Revolution der Jugend“
(XVerfalltag 21. 2. 1934. Vr. 33 510 vom 27. 3. 1933. „Vom Erdinnern zur
Tankstelle“
Verfalltag 26. 2. 1934. Gültig nur
Nr. 35 683 vom 12. 2. 1934.
Nr. 25 677
vom 17. 4. 1930. „Das Erwachen der
Seele“ (Verfalltag 1. 3. 19534). Gültig nur Nr. 35 696 vom 15. 2. 1934.
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