Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2. März 1934. S. 2.
.
er
8. Beschließt der Ausschuß
(i) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau⸗
übe
die Uebernahme der Reichsbürgschaft, e von der Deutschen 5 . 5 ens des iches ö dur en
denbank A.-G. namens des Reiches, vertreten du , Reichsminister ö. K i zeichsarbeitsminister aufgestellten Muster nach einem von dem Reichsarbeitsminister gufges ö Muste na geh sn Gleichzeitig erteilt sie dem Antragsteller einen Vorbescheid nach einem von dem Reichs arbeitsminister auf⸗ gestellten Muster. Andernfalls benachrichtigt sie den Antrag⸗ teller, daß die Reichsbürgschaft nicht übernommen werden könne. Sie benachrichtigt ferner auch die oberste Landes behörde oder die von ihr beauftragte Stelle von dem Beschluß
des Ausschusses.
6 wird die Bürgschaftsurkund
Reichsarbeitsminister und den
Dies darf erst ge⸗
und Bodenbank A.-G. ausgehändigt. schehen, wenn nachgewiesen ist, daß a) das Bauvorhaben gebrauchsfertig von der Baupolizei abgenommen ist, ᷓ b) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwert (Ersatzwert)h oder nach den besonderen landes⸗ gesetzlichen Bestimmungen gegen Brandschaden dersichert sind; der Nachweis ist durch Vorlage des Versicherungsscheines und gegebenenfalls des Hypothekensicherungsscheines zu führen, c) die zu verbürgende Hypothek im Grundbuche eingetragen worden ist, . d) der Schuldner und der ,,, . die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Üebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ auferlegten Ver⸗ pflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer R der Vertrags⸗ bedingungen vorgesehenen Gebühren gezahlt hat. (2) Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. ferner fest, ob die Bauten nach den vorgelegten Zeichnungen und der Baubeschreibung technisch einwandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen kann die Schlußschätzung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorgenommen hat, als ausreichend angesehen
werden. ; Abschnitt V.
Verwaltung übernommener Reichs⸗
bürgschaften. Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.-G. verwaltet. Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.-G. ist ermächtigt, die Rechte des Reichs wahrzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ ergeben. Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr, Krohn. Verordnung
r die Unsallversicherung beim freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 28. Februar 1934.
Auf Grund der Verordnung über den freiwilligen
Arbeitsdienst vom 16. Juli 1932 Artikel 9 (RGBl. 1 S. 352)
wir
wrutgen Arverrsotenst vom z.
d hiermit verordnet: Rieti e! 1 August 1952 (RGGf. 1 S. Ʒn2)
werden wie folgt geändert:
7
2.
in
gu
der Wirtsck mühlen ist
Hinter 5 20 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 20a.
. () Personen, die im, ordentlichen Arbeits- und Dienstverhältnis zu den Trägern des Dienstes stehen, sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gegen Un— fall versichert. Die Versicherung ö sich auch auf die in 8 20 Abs. 2 angeführten Beschäftigungen.
() Arbeitgeber im Sinne der Reichsversicherungs— ordnung sind die Träger des Dienstes.
6) Das Reichs versicherungsamt bestimmt als
Unfallversicherung eine Berufsgenossenschaft oder
2 Träger sie fest.
deren Zweiganstalt und setzt die Ver ütung .
Dieser Versicherungsträger ist auch zu tändig für die nach
der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versicherten
Betriebe und Tätigkeiten des Trägers des Dienstes (Fahr⸗—
stuhl⸗ Sammelheizungs-, Druckereibetriebe, Kraftwagen⸗
haltung usw.). § 20b.
Gehen Einrichtungen des freiwilligen Arbeitsdienstes auf Grund dieser Ausführungsvorschriften in die Ver— sicherung eines anderen Versicherungsträgers über, so findet Artikel 41 des Dritten Gesetzes über Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 19238 (RGB. ] S. 405) entsprechende Anwendung.
S8 20 Abs. 6 fällt weg. . Artikel 9. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1934
Kraft. Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsarbeitsminister. 8 5 R J. B.: Dr, Krohn.
Bekanntmachung.
Die vom Verwaltungsrat der Wirtschaftlichen Vereini⸗ Roggen⸗ und Weizenmühlen festgestellte Satzung jaftlichen Vereinigung der Roggen- und Welzen⸗ am 28. Februar 1954 vom Herrn Reichsminister
ng der
für Ernährung und Landwirtschaft genehmigt worden.
sar
vember 1933 (RGBl. bekanntgegeben.
Joy N sz 2 . . e. 132 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Wirt
92 51
be
rechtsfähigen „Wirtschaf zenmühlen“
Gemäß § 13 Abs. 2 der nmenschluß der Roggen⸗ und
Berlin, den 1. März 1934.
Vereinigung der Roggen- und Weizenmühlen. J. V.:: Korn dörfer. Satzung der „Wirtschaftlichen Vereinigung der mühlen“ (Wirtschaftliche
J. Allgemeines. 8 1
Roggen⸗ und Weizen⸗ Vereinigung).
(1) Das isammenschluß r 1933 (RGBl. 1 S
(Wirtschaftliche Vereinigung) läuft vom 1.
Verordnung über den Zu— en- und Weizenmühlen vom 5. No— S. 810) wird die Satzung nachstehend
schaftlichen
Geschäftzjahr der durch die Verordnung über den
der Roggen⸗ und Weizenmühlen vom 5. Novem— S. S10) mit dem Sitz in Berlin errichteten tlichen Vereinigung der Roggen- und Wei—
tember bis 31. August des folgenden Jahres. Das erste Ge⸗ schäftssahr beginnt mit dem 8. November 1933 (dem Tage des er ter der Verordnung vom 5. November 19388) und endet mit dem 31. August 1934. .
E) Die Wirtschaftliche Vereinigung darf eigene wirtschaft⸗ liche Unternehmen weder betreiben noch sich an solchen be—
teiligen. . Mitgliedschaft.
8 2.
9 Mitglied der Wirtschaftlichen , , ist jede Mühle, die Roggen oder Weizen bei Inkrafttreten der Verordnung vom 5. November 1933 verarbeitet hat oder künftig verarbeitet. Da⸗ bei macht es keinen Unterschied, ob eine Mühle die Verarbeitung von Roggen und Weizen bei Inkrafttreten der Verordnung vom 5. November 1933 nur vorübergehend eingestellt hat oder ein⸗
tellt. : ( Ein Mitglied, das die Verarbeitung von Roggen und
Weizen nicht nur vorübergehend einstellt, scheidet mit der An⸗ . der . Einstellung an die Wirtschaftliche Vereini⸗ ung aus dieser endgültig aus. Erfolgt keine Anzeige, so e Het das Mitglied nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Einstellung der Verarbeitung aus der Wirtschaftlichen Vereini⸗ ung aus. j
z 3 Streitigkeiten über Entstehen, Bestehen und Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet das in der Verordnung vom 5. November 1933 in § 23 vorgesehene Schiedsgericht endgültig.
II. Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung.
8 3. Die Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung sind:
a) der Verwaltungsrat, b) der Vorstand.
Befugnisse des Verwaltungsrats.
§ 4.
4) Der Verwaltungsrat hat für die Durchführung der der Wir haf he 3 obliegenden Aufgaben zu sorgen ö. die hierfür erforderlichen grundsätzlichen Anweisungen zu geben.
() Der Verwaltungsrat bestimmt die Gliederung der Wirt⸗ schaftlichen Vereinigung in Bezirks- und Kreisgruppen. ö. Gruppen sollen sich möglichst an die entsprechenden Landes⸗ un Kreisbauernschaften anlehnen.
(3) Die Leitung der Bezirksgruppen wird vom Verwaltungs⸗ rat bestellt. Die Bestimmung der Leitung der Kreisgruppen ist Sache der übergeordneten Bezirksgruppe.
§ 5.
(G6) Der Verwaltungsrat hat ferner insbesondere folgende 2 kann Maßnahmen zur. Regelung des Absatzes der Müllereierzeugnisse der Mitglieder treffen, ö
p) er kann vorschreiben, daß die Müllereierzeugnisse nur
unter ö Bezeichnung der herstellenden zühle und unter Angabe von Gütemerkmalen in den Verkehr ge⸗ bracht werden dürfen, . . Jer kann angemessene, verbindliche Mehltypen einfü ö sowie verbindliche Verkaufs⸗ und Zahlungsbestimmungen ö ften für die Verarbeitung von kann besondere Vorschriften für die Verar
ö ö . Weizen zu Fütterungszwecken erlassen, und
zwar auch für Schrotmühlen, soweit sie nicht zu . landwirtschaftlichen. Betriebe. aekiken gbd agel oder
E) Der Verwaltungsrat kann die vorstehenden und auch andere Befugnisse ganz oder teilweise den Bezirksgruppen über⸗ tragen. Gegen die auf Grund dieser Ermächtigung von den Be⸗ zirksgruppen getroffenen Maßnahmen ist der Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig; jedoch nur, wenn er von mindestens 20 Mitgliedern der in Frage kommenden Bezirksgruppen unter⸗ stützt wird, wobei diese Mitglieder mindestens 10 vom Hundert des Grundkontingentes der saͤmtlichen Mitglieder dieser Bezirks— gruppe auf sich vereinigen müssen.
8 6. ;
Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über Aen⸗ derungen der Satzung und über die Auflösung der Wirtschaftlichen Vereinigung.
Besugnisse und Pflichten des Vorstandes.
8 7.
Der Vorstand vertritt die Wirtschaftliche . gericht · lich und außergerichtlich. Ihm obliegt der gesamte Geschäftsver⸗ kehr nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der von dem Verwaltungsrat gegebenen Anweisungen.
III. Zulassung.
8 8. Zulassungsstelle im Sinne des § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 5. November 1933 ist der Verwaltungsrat.
8 9.
(I) Der Betrieb einer Mühle ist hinsichtlich der Verarbeitung von Roggen oder Weizen ohne weiteres erlaubt, wenn diese Mühle vor dem 2. September 1933 Roggen oder Weizen verarbeitet und die Verarbeitung vor diesem Zeitpunkt nicht dauernd ein⸗
estellt hat.
gef Hh hh en, die vor dem 2. September 1933 die Verarbei⸗ tung von Roggen oder Weizen dauernd eingestellt haben oder die erst nach dem 1. September 1933 in Betrieb genommen worden sind oder werden sollen, bedürfen zur Fortführung oder zur Auf⸗ nahme ihres Betriebes einer besonderen Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn sie durch außerordentliche Umstände ausnahms⸗ weise gerechtfertigt wird.
(G3) Mühlen, die nach dem 1. September 1933, aber vor dem 3. Nobember 1933 in Betrieb genommen worden sind, gelten als vorläufig zugelassen, bis über ihre Zulassung endgültig ent⸗ schieden worden ist. .
(4) Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schrot⸗ mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlichen Betriebe ge⸗ hören und Roggen oder Weizen ausschließlich für den eigenen Bedarf verarbeiten.
(5) Die Entscheidungen der Zulassungsstelle sind den Betei⸗ ligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 10.
(I) Soweit eine neue Mühle Roggen oder Weizen ver⸗ arbeiten soll, darf sie nur mit ausdrücklicher wen r nn. der Zulassungsstelle errichtet werden; ebenso darf der Geschäftsbetrieb oder die Leistungsfähigkeit bestehender Mühlen hinsichtlich der Roggen⸗ oder Weizenverarbeitung nur mit ausdrücklicher Geneh⸗ migung der Zulassungsstelle erweitert werden. Die Zulassungs⸗ stelle soll ihre Genehmigung nur ausnahmsweise erteilen.
(() Die Vorschriften in Abs. 1 gelten nicht für Schrot— mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlichen Betriebe ge— hören und Roggen oder Weizen ausschließlich für den eigenen Bedarf verarbeiten. ;
IV. Kontingentierung. 5 14.
Sep⸗
Der Umfang der Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der Mühle eines jeden Mitgliedes wird durch gie llulg eines
Grundkontingentes und eines Verarbeitungskontingentes ge regelt. Diese Regelung wird von der Kontingentsstelle ere Die Kontingente werden getrennt nach Roggen und Weizen sestQ—
esetzt. gesetz 812. Die Kontingentsstelle wird vom Verwaltungsrat eingesetzt.
A. Grundkontingent.
813. () Jedes Mitglied hat auf Aufforderung der Kontingents⸗ stelle innerhalb einer bestimmten Frist seine Verarbeitungsziffern zu melden und nachzuweisen.
2) Die , rg, ist auch wirksam, wenn sie im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht wird. Sie kann daneben in Tages⸗ und Fachzeitschriften veröffentlicht werden. ,
(3) Ist der buchmäßige Nachweis nicht möglich, so sind die Ver J i , h, zu nennen, d l! geschätzte ien, gemeldet, obwohl buchmäßige Angaben gemacht werden önnten, so kann das Mitglied in eine Ordnungsstrafe nach 5 22 genommen werden.
§ 14. .
(1 Das Grundkontingent der Mühle eines jeden Mitgliedes wird sestgesetzt auf Grund der in den Fahren 1957 bis 19832 ein⸗ schließlich verarbeiteten Weizen⸗ oder Roggenmengen, die zur menschlichen Ernährung und für technische Zwecke bestimmt ge⸗ wesen sind. Von der hiernach in Frage kommenden Verarbeitungs- ziffer werden die von der Mühle in das Zollausland gelieferten Müllereierzeugnisse, umgerechnet in Getreide, abgesetzt. Die Um⸗ rechnung erfolgt nach der Umrechnungsweise von Professor Mohs oder nach Maßgabe der Ein- und Ausfuhrscheine, die bei der Aus— 6 ö worden sind. Das entsprechende gilt für den Ver— edlungsverkehr. ⸗
9. 3 hhheuhlen, die erst innerhalb der Jahre 1927 bis 1932 oder späfer in Betrieb genommen worden sind, wird das Kontin⸗ gent besonders festgesetzt. .
(G3, Bei Schätzungen bestimmt die Kontingentsstelle die Höhe des Grundkontingents nach Anhörung der Bezirksgruppe. Bei Mühlen bis einschließlich 2 t Tagesleistungsfähigkeit kommen die am J. September 1953 in Betrieb gewesenen Mahl⸗ und Kraft⸗ anlagen als Maßstab in Frage.
8 15.
() Gegen die Festsetzung des Grundkontingents durch die Kon—⸗ tingentsstelle ist Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig.
() Der Einspruch, der auch darauf gestützt werden kann, daß mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine unbillige därte vor⸗ liegt, muß binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe ves Grundkontingents an schriftlich bei dem Verwaltungsrat mit Be⸗ gründung in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.
(6) Mit Einreichung des Einspruchs beim Verwaltungsrat hat derjenige, der den Einspruch einlegt, für jede Tonne, die er mehr verlangt, als ihm zugeteilt worden ist, eine Reichsmark bei der Kasse der Wirtschaftlichen Vereinigung als Kostenvorschuß zu hinterlegen, widrigenfalls der Einspruch vom Verwaltungsrat ohne weiteres zurückgewiesen werden kann. hehe
4) Ist der Einspruch endgültig zurückgewiesen, so hat der⸗ . ö. den Einspruch eingelegt hat, für jede Tonne, die er mehr verlangt hat, als ihm endgültig zugesprochen wird, eine Reichsmark als Kofsten des Verfahrens zu zahlen.
B. Verarbeitungskontingent.
8 16.
(1) Jedes Witglien . 36 ,, ,, . = 2 6 66 * iahr ahgeste ist (Abrechnungsjahr). * teilung erfolgt für Ro ien . nn gl Die erste 36. teilung erstreckt sich auf die Zeit vom 1. September 1933 bis zum 31. August 1934.
(2) Die Höhe des Verarbeitungskontingentes wird nach fol⸗ genden Grundsätzen berechnet:
(G3) Die Kontingentsstelle ermittelt den voraussichtlichen Be⸗ darf an Mehl, Backschrot und Grieß für das gesamte Deutsche Reich und errechnet die hierfür erforderlichen Mengen an Roggen und Weizen. Von den errechneten Getreidemengen wird den⸗ jenigen Mitgliedern, die eine Tagesleistungsfähigkeit von nicht mehr als 2t haben, ihr volles Grundkontingent als Verarbeitungs⸗ kontingent zugewiesen. Die dann noch verfügbaren Getreide⸗ mengen werden in ein Verhältnis gebracht zu der Summe der Grundkontingente der übrigen Mitglieder. Nach diesem Verhält⸗ nis wird für . Mitglieder das Verarbeitungskontingent be⸗ rechnet und festgelegt.
() Erweisen sich die Verarbeitungskontingente in ö. Ge⸗ , als zu hoch oder zu niedrig, so können sie neu festgesetzt werden.
(6) Für die Ausnutzung der Verarbeitungskontingente gelten folgende Bestimmungen:
(6) Jedes Mitglied hat zu einem vom Vorstand n bestimmen⸗ den Zeitpunkt auf einem vorgeschriebenen Formblatt die Aus⸗ nutzung des Verarbeitungskontingentes für den von ihm bestimm⸗ ten Zeitraum und den Lagervorrat an Müllereierzeugnissen, beides 1 nach Roggen und Weizen, an den Lern, zu melden.
er Vorstand kann auch vorschreiben, daß die Meldungen den Bezirksgruppen zu erstatten sind.
(é) Der Vorstand stellt die Gesamtausnutzung der Verar⸗ beitungskontingente und die Gesamtheit der Lagervorräte fest. Er gibt nach J,, des Verwaltungsrates den einzelnen Mitgliedern auf, wievie . ihres Verarbeitungskontin⸗ gentes sie verarbeiten dürfen. Dieses Verfahren wiederholt sich von Vierteljahr zu Vierteljahr, erforderlichenfalls in kürzeren Zeit⸗ räumen bis zum Ende des Geschäftsjahres.
(8) Jedes Mitglied darf in jedem Falle sein Verarbeitungs⸗
kontingent nur soweit verarbeiten, daß es insgesamt niemals mehr als einen Monatsanteil an Mehl, Backschrot und Grieß (um⸗ erechnet in Getreide) auf Lager hat; Monatsanteil in diesem Zinne ist der monatliche Durchschnitt bes nach § 16 Abs. 1 fest⸗ gesetzten Verarbeitungskontingentes. Ein höherer Lagervorrat darf nur mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden.
(M Nach Beendigung des Geschäftsjahres stellt der Vorstand der Wirtschaftlichen 3 fest, welche Mitglieder das zu⸗ eteilte Verarbeitungskontingent über⸗ oder unterschritten haben.
itglieder, die mehr als dieses Verarbeitungskontingent ver⸗ arbeitet haben, müssen für die Mehrmenge eine Abgabe nach Weisung des Verwaltungsrates an die uf der Wirtschaftlichen Vereinigung zahlen. Außerdem wird die mehrverarbeitete Menge auf das neue Abrechnungsjahr angerechnet. Die Menge, um die das Verarbeitungskontingent unterschritten wurde, wird auf das neue Rechnungsjahr nicht übertragen.
(10) Die , , die in das Zollausland aus geführt sind, sowie die Mengen an Roggen und Weizen, die nicht zur menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke abgesetzt worden sind, werden von dieser Regelung nicht betroffen.
(Ul) Für die Ausnutzung der Verarbeitungskontingente in der Zeit bis zum 31. August 1934 gelten außerdem folgende be⸗ sondere Bestimmungen:
(12 Der Verwaltungsrat bestimmt den Hundertsatz, den jedes Mitglied für die Zeit vom 1. September 1933 bis 25. Februar 1934 zu verarbeiten berechtigt ist. Ist das Verarbeitungskontin⸗ gent überschritten, so werden diese Mengen auf das Verarbeitungs⸗ kontingent vom 1. März 1934 bis 31. August 1934 verrechnet; ist das Verarbeitungskontingent unterschritten, so wird die Menge um die das Verarbeitungskontingent unterschritten wurde auf
das Verarbeitungskontingent vom 1. März 1954 bis 31. August
1934 übertragen.
.
Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2. März 1934. 2. 3.
ö
. 9 Der Veywaltungsrat bestimmt ferner den Hundertsatz, 8
as Verarbeitungskontingent vom 1. März 1934 bis 31. August 1954 für noch zu bestimmende Zeiträume vön dem Verarbeitungs— ontingent zu verarbeiten berechtigt ist.
C. Uebertragung von Grundkontingenten. § 1I7.
() Grundkontingente können ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend übertragen werden.
) Die dauernde Uebertragung ist nur mit Genehmigung des , , kuli Wird diese Genehmigung grund⸗ , erteilt, so hat dies ,, Vereinigung zunächst ein
orkaufsrecht. Will sie von dem Vorkaufsrecht ge an, machen, o muß sie es binnen zwei Wochen ausüben, nachdem ihr der hhriftliche Abtretungsvertrag mit dem Dritten vorgelegt worden ist. Macht sie von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so kann sie das ontingent auf einen anderen übertragen, oder, sofern das Grundkontingent gang übertragen werden sollte, die Mühle still⸗ legen Sofern das Grundkontingent ganz übertragen wird, hat die dauernde ,, , den Verlust der gemäß § 9 bestehen⸗ den oder erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Mühle und das Ausscheiden aus der Wirtschaftlichen Vereinigung 7 Folge; n n hh des Zeitpunktes des Ausscheidens gilt 5 2 Abs. Z ent— pyechend.
6) Die vorübergehende Uebertragung darf mit Genehmigung des Verwaltungsrates auf längstens ein Jahr erfolgen. Im Falle höherer Gewalt muß dem Antrage, das Grundkontingent vorübergehend ganz oder teilweise übertragen zu dürfen, statt⸗ gegeben werden.
(4) Der Verwaltungsrat hat, bevor er eine Entscheidung auf Grund von Absatz 2, 3 trifft, dem Beauftragten des Reichs— ministers für Ernährung und Landwirtschaft den Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.
V. Lohn⸗ und Tauschmüllerei.
) Jedes Mitglied ist unter Meldung an den Verwaltungs— rat berechtigt, das ihm zustehende Verarbeitungskontingent ganz oder teilweise . auch bei einem anderen Mitglied seiner Bezirksgruppe mahlen zu lassen. An dem Kontingent mit den . ruhenden Rechten und Pflichten wird dadurch nichts geändert.
O Brotgetreide darf gegen Bar⸗ oder Naturallohn nur ür Selbstversorger und Deputatempfänger für deren eigenen Wirtschaftsbedarf verarbeitet werden.
VI. Kontrolle.
§ 19. Die Kontingentsstelle ist gleichzeitig Kontrollstelle.
S 20.
() Die Kontrollstelle kann selbst oder . andere die Ueberwachung der Mitglieder durchführen. Diese Ueberwachung darf durch Inhaber, Teilhaber oder Angestellte einer Mühle nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen.
„(E) Zur Ermöglichung der Kontrolle sind die Mitglieder ver⸗ pflichtet, Bücher nach den Anweisungen des Verwaltungsrates zu
führen. VII. Beiträge. 8 21.
Die Wirtschaftliche Vereinigung kann von den Mitgliedern Beiträge im Wege der Umlage . dem Verhältnis ihrer Ver⸗ arheitungskontingente erheben. Die Beiträge können auf Er⸗ suchen des kö des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung
beigetrieben werden. VIII. Ordnungsstrafen. § 22.
() Mitglieder, die gegen die auf Grund dieser Satzung er⸗ gangenen Anordnungen der Organe der Wirtschaftlichen Verei⸗ 6 verstoßen, können vom Verwaltungsrat in eine Ord— nungsstrafe bis zu zehntausend Reichsmark für jeden einzelnen all , werden. Die Strafen können auf Ersuchen des eguftragten des Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durch die Finanz⸗ ämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung bei— getrieben werden.
(Y Soweit nicht Gesetz oder Verordnungen eine andere Be— in treffen, verfallen die Strafgelder der Kasse der Wirt⸗ 6 Vereinigung und sind zur Deckung der Kosten heran⸗ zuziehen.
(6) Gegen die Straffestsetzung ist gin f an das in § 23 der Verordnung vom 5. November 1933 vorgesehene Schiedsgericht gegeben. Der Einspruch muß binnen zwei Wochen nach Bekannt⸗ ö. der Ordnungsstrafe schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
(h Eine etwaige weitere Strafverfolgung auf Grund des Gesetzes vom 15. September 1933 und der Verordnungen hierzu
bleibt unberührt. IX. Schlußbestimmungen.
3 23. Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann auch Geschäftsordnungen für den Vorstand, die Frl. a enn, sowie für alle von ihm eingerichteten Stellen classen. § 24.
Anordnungen und Bekanntmachungen der Wirtschaftlichen Vereinigung sind auch wirksam, wenn fie im Deutschen . anzeiger bekanntgemacht werden. Die Veröffentlichung kann da⸗ neben in Tages- und Fachjeitungen erfolgen.
§ 25.
„Die, Wirtschaftliche Vereinigung hat den Beauftragten des Reichsmini ters . Ernährung und Landwirtschaft ö. Be⸗ 3 ihrer Organe pechtzeitig zu benachrichtigen sowie ihn von Veschlüssen oder Maßnahmen ihrer Organe, die von beson⸗ derer Bedeutung sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
S 26. Die Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihre Be—⸗ auftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge⸗ schäftsberhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwi y . zu beobachten und sich 7 Verwertung der Geschäfts⸗ un etriebsgeheimnisse zu ent⸗ alten. § A.
Wird die Wirtschaftliche Vereinigung aufgelöst, so bestimmt der Reichs minister für Ernährung und Landwirischaft im Be⸗ nehmen mit dem Reichsbauernführer und dem Verwaltungsrat über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1934.
Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen K Nr. 33 vom 8. Februar 1934 veröffentlichte Bekanntniachung über die Inanspruchnahme der Grund— beträge der allgemeinen Genehmigung sowie der Einzel⸗ genehmigungen 69 die won, ,n für den Monat März 1934 wird dahin abgeändert, daß eine nanspruchnahme nur bis zur Höhe bon 45 vH erfolgen darf.
Berlin, den 1. März 1934.
Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung.
sowie
Waldeck.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 51 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Holdmarh lauten (RGBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Mär; 1934 * eine Unze Feingold — 136 sh 7 d, n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 2. März 1934 mit Re 12,78 umgerechnet.. — RM 87.2767, 96 ein Gramm Feingold demnach ... — Pence 52. 69ho, n deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2, 86601. Berlin, den 2. März 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Dr. Döring.
Bekanntmachung
des Reichs aufsichtsamts für Privatversicherung vom 27. Februar 1934 über Bausparkassen.
Das Reichsaufsichtsamt hat:
As gemäß § 5 in Verbindung mit 5 112 Abs. 1 des Ge⸗ setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs— unternehmungen und Bauspaärkassen vom 6. Juni 1831 (RGBl. 1 S. 315 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt:
1. durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933: der Land und Heim“ Bausparkasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg,
g. durch Senatsentscheidung vom 17. Tiober 1933: der Deutschen Bau⸗ und Hypotheken-Spar⸗ kasse eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Hamburg, durch Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver⸗ siheng vom 30. Oktober 1933: der Mitteldeut⸗ schen Bau⸗Sparkasse Aktiengesell⸗ schaft in Hannover, durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1933 und Verfügung vom 20. November 1933: der R. O. B. Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft, ein— getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Oldenburg,
durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933 und Verfügung vom 8. Dezember 1933: der Nieder⸗ deutschen Bauspar⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Hamburg, durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: der . „Vaterhort“ Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Essen,
J. durch Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1933: der Anker“ Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Nürnberg;
B. folgende Bestandsveränderungen gemäß S 14 des Ge⸗ setzes über die Bedufsichtigung der privaten Versicherungs— i hm se, und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. Jlö5) genehmigt:
. k vom 17. Oktober 1933: das
erxeinkommen der Bau⸗Wirtschafts⸗ und Spargemein⸗ schaft Rinne & Co., Kommanbitgesellschaft in Han— niover mit der „Bauspar⸗Union“ Gefellfchaft mit be— schränkter Haftung in Detmold, wodurch der Bauspar— bestand der Bau⸗Wirtschafts⸗ und Spargemeinschaft Rinne 8 Co., Kommanditgesellschaft in Hannover, in seiner ge ge auf die „Bauspar⸗Union“ Gesell⸗ cet mit beschränkter Haftung in Detmold übertragen
ird,
. 2urch Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: den e hne, r sbertrag der „Ewo“ Gemeinnützige Bau⸗ spar⸗ d k — Eigenheim und Wohlstand — eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht in Stuttgart mit der Gemein⸗ nützigen Spargenossenschaft Singen am Hohentwiel — Sparsi — eingetragene Genossenschaft mit beschränk⸗ ter Haftpflicht in Singen a. H.,
durch Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: das Uhereinkommen der Kurmark Bausparkasse Aktien⸗ , ,, in Berlin mit der Kosmos Bausparkasse
ktiengesellschaft in Stuttgart, wodurch der Bauspar⸗ bestand der Kurmark Bausparkasse Aktiengesellschaft in Berlin in seiner Gesamtheit auf die Kosmos Bau⸗ , Aktiengesellschaft in Stuttgart übertragen wird,
durch Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver⸗ fügung vom 3. November 1933: der „Volkshilfe“ ,, Bausparkasse, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht in Stuttgart die Ubertragung ihres Bausparbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf die fer, ut g, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, und der CCN.⸗Bausparkasse, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Stuttgart die Übernahme dieses Bestandes,
durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Übereinkommen der Deutschen Allgemeinen Bau⸗ sparkasse Aktiengesellschaft in Bonn mit der Reichs⸗ deutschen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln, wo⸗ durch der Bausparbestand der Deutschen Allgemeinen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Bonn in seiner Ge⸗ samtheit auf die Reichsdeutsche Bausparkasse Aktien⸗ gesellschaft in Köln übertragen wird,
durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Uebereinkommen der Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Lippetal“ eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht, Damm (Westf), in Hamm (Westf) mit der Bausparkasse Germania Aktiengesell⸗ schaft in Köln, wodurch der Bausparbestand der Bau— und Wirtschaftsgemeinschaft „Lippetal“ eingetra⸗ gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Hamm (Westf), in Hamm (Westf.) in seiner Gesamtheit auf die Bausparkasse Germania Aktiengesellschaft in Köln übertragen wird,
durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1833 und Verfügung vom 20. Nodember 1933: den Verschmel⸗ zungsbertrag der Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft,
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
in Nordenham mit der R. O. B Bau⸗ und Wirtschafts⸗ gemeinschaft, eingetragene Genossenschaft mit' be—
sparbestand der Bau⸗ und ,, ein , . Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht lordenham in seiner Gesamthelt auf die Bau⸗ un Wirtschaftsgemeinschaft, eingetragene Genossenscha , Haftpflicht in Oldenburg übertragen wird, durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: dat Uebereinkommen der Rheinisch⸗Westfälischen Bauspar⸗ kasse Aktiengesellschaft in Münster i. W. mit der Reichs- deutschen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln, wodurch der Bausparbestand der Rheinisch⸗Westfäli⸗ schen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Münster i. W, auf die Reichsdeutsche Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln übertragen wird, C. gemäß § 87 in Verbindung mit 5 112 Abs. 1 des Ge⸗ setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs⸗ unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) den Geschäftsbetrieb untersagt: 1. durch Senatsentscheidung vom 12. April 1934: „Heimbau“ ea u? G enschz zt e. G. b. H., in Duisburg,
durch Senatsentscheidung vom 6. Juli 1933: der „Aufbau und Verwaltung“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Magdeburg, durch Senatsentscheidung vom J. Juli 1933: der kö Aufbaugesellschaft Aktiengesellschaft Güstrow i. M.,
durch Senatsentscheidung vom 30. August 1933: der Deutschen Bausparkasse, Aktiengesellschaft in Berlin,
durch Senatsentscheidung vom 21. September 1933: der Bausparkasse Nordwest Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg,
durch Senatsentscheidung vom 21. September 1933: der Norddeutschen Entschuldungs⸗ und Bauspargemein⸗ schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Burg a. Fehmarn,
durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: der Landeigen Hypothekenentschuldungs⸗ und Siedlungs⸗ Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin,
durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: der Neuen Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung in Wüstenrot.
Die Bekanntmachung zu C erfolgt auf Grund des 8 93 Abs. 7 des Gesetzes, nachdem die vorgenannten Entscheidungen durch Fristablauf oder durch Zurückweisung der eingelegten Berufung rechtskräftig geworden sind.
Berlin, den 27. Februar 1934.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. F. V.: Dr. Braun hälter.
der m.
Begründung zum Feiertagsgesetz. vom 27. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 129).
(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)
Im Vorkriegsdeutschland war für eine reichsgesetzliche Regelung der Feiertage kein Raum, weil vas Feiertagscecht den Bundezstaaten als Haheitsrecht vorbehalten war. Mehrere Versuche der Nachkriegsregierun⸗
en, auf der im Artikel 139 der Weimarer Verfassung ge⸗
eff nn Rechtsgrundlage die Feiertagsfrage reichsgesetzlich zu regeln, sind an der Unzulänglichkeit des parlamentarischen Systems gescheitert, da die Parteien ihre Sonderwünsche in den Vordergrund stellten und von ihrer Berücksichtigung das Zustandekommen des Gesetzes abhängig machten. So kam es, daß bis zur Festsetzung des 1. Mai als Feiertages der nationalen Arbeit reichsgesetzlich nur die Sonntage Feier⸗ tage waren.
Das selbständige und getrennte Vorgehen der Länder bei der staatlichen . von Feiertagen hat dazu ge⸗ führt, daß sich in den einzelnen Gebietsteilen des Reichs ein überaus buntscheckiges Bild des Feiertagswesens eigt. Diese Ungleichheit der Feiertage ist der Pflege der
eichseinheit und Volksgemeinschaft in hohem Maße ab- träglich. Auch Handel und Verkehr, Verwaltung und Wirt⸗ schaft werden nachteilig davon betroffen. Das vorliegende ck will im Zuge der Reichsreform diesem Zustand ein Ende bereiten, indem es für das ganze Reich bestimmt, welche Tage neben den Sonntagen als e und Feiertage im Sinne reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschriften zu gelten haben. Die Regelung umfaßt sowohl die nationalen wie die kirchlichen Feiertage mit der Maßgabe, daß nur die in dem Gesetz genannten 6 staatlich anerkannt sind. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Zu §1.
Der 1. Mai ist durch das Reichsgesetz vom 10. April 1983 (RGBl. 1 S. 19) als Feiertag der natio⸗ nalcn Arbeit eingeführt worden. Ueber diese Be⸗ deutung wird er nunmehr durch seine Bestimmung zum Vationalfeiertag des deutschen Volkes weit hinausgeschoben. Der nationalsozialistische Staat zollt damit der deutschen Hand⸗ und Geistesarbeit als sicherstem Unterpfand und eher⸗ nem Bollwerk deutscher Tatkraft und Lebensfreude und echter Volksgemeinschaft die ihr gebührende Achtung und 3
Zu § 2.
Seit Jahren wird zum Gedächtnis an die im Weltkrieg und im Kampf um die nationale Erneuerung des deutschen Volkes gefallenen Helden der 5. Sonntag vor Ostern festlich begangen. Die gesetzliche Festlegung dieses Tages als Heldengedenktag bekundet das Gelöbnis, ihnen das dankerfüllte Gedenken des deutschen Volkes für alle Zeiten
zu erhalten. Zu 83.
Der im Jahre 1933 erstmalig vom gesamten deutschen Volke gefeierte Erntedanktag wird als Ehrentag des deutschen Bauern zum allgemeinen Feiertag erhoben. Bei der Festsetzung des Tages war maßgebend, daß in dem weitaus Föhn Teile des Reichs die Landbevölkerung seit jeher den
rntedanktag am 1. Sonntag nach Michaelis zu feiern pflegt. Dieser eingewurzelten ländlichen Sitte schließt sich für die Zukunft das ganze deutsche Volk in enger Verbunden⸗ heit an.
Zu 8§ 4 und 5.
Die wichtigsten kirchlichen Feiertage sind so tief im Volksbewußtsein verankert, daß ihr reichsgesetzlicher Schutz ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Die Feierschichten, die
schränkter Haftpflicht in Oldenburg, wodurch der Bau—
die kirchliche Überlieferung in das Leben des schaffenden