1934 / 57 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1934. S. 2.

Die von den aufgelösten Deen e nf en sn und Zu⸗ sammenschlüssen auf freiwilliger Grundlage getroffenen Anord⸗ nungen bleiben einschließlich der in den Satzungen enthaltenen Vorschriften vorerst so lange in Kraft, als sie nicht mit dieser Anordnung oder den zum Vellzug dieser Anordnung erlassenen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung be⸗ sonderer Auflösungsbestimmungen durch r r m . Stelle leiben die Einrichtungen des Milchwirtschaftlichen Vereins und der Kemptener Butter- und Käsebörse zunächst bestehen.

Artikel 2.

§1. Artikel 1 8 2 bezeichnete Gebiet der Milchver⸗ sorgungsverbände Alpenland und Unterland scheidet aus dem Müchwtrtschaftsverband Bayern aus. Ebenso scheidet das in Artikel 1 8 2 bezeichnete Gebiet des Milchversorgungsverbandes Sberland aus dem Milchwirtschaftsverband Württemberg aus.

§ 2.

Die bisher dem Milchversorgungsverband Oberland aus den Oberämtern Riedlingen und Ehingen zugehörigen Gemeinden werden an den Milchversorgungsverband Alb des Milchwirt⸗ schaftsverbandes Württemberg zugeteilt.

86 8.

Die nördlich der Donau gelegenen, bisher dem Milchver⸗ sorgungsverband Südbayern zugehorigen Gebietsteile des Regie⸗ rungsbezirks Schwaben und Neuburg werden dem Milch ver⸗ sorgungsverband Franken zugeteilt.

§ 4.

Als Beauftragter für den Milchwirtschaftsverband Bayern werden mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte der Versorgungsverbände beauftragt:

Milchversorgungsverband Südbayern:

Beauftragter: Bauer Fritz Straub, Post Schrobenhausen. . ö Geschäftsführer: Landwirtschaftsassessor Stang, Mün⸗ chen, Kaiser-Ludwig⸗Platz 2. Milchversorgungsverband Niederbayern⸗Oberpfalz: Beauftragter: Bauer Hans Eichinger, Dietfurt a. d. Rott (Niederbayern). Geschäftsführer: Diplomlandwirt Fetzer, Regensburg, Maximilianstr. 6. Milchversorgungsverband Franken: . Bauer Alfred Krug, Post Hofeck bei Hof. Geschäftsführer: Dr. straße 20 1. .

Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe des Milch- wirtschaftsverbandes Bayern wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Milchwirtschafts verbandes bestellt als Beauftragter der Landwirt Heinrich Do ersler, Nieder⸗ traubling, Post Obertraubling (Oberpfalz, als Geschäftsführer Oberregierungsrat Pirner, München, Bayerisches Staats⸗ ministerium, Abteilung Landwirtschaft.

53 * Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 7. März 1934. Der Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherr von Kanne.

Das in

Königslachen,

Honig, Nürnberg, Marien—

Begründung

zum Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebꝛ von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1954 (RGBl. II S. 99.

Veröffentlicht vom Reichsverkehrsministerium.)

Allgemeines.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten gefährden nicht selten die Fortführung des Betriebs von Bahnunternehmen, deren Er⸗ haltung aus Gründen des Gemeinwohls unerläßlich ist. Das Gesetz will das öffentliche Interesse an der Fortführung syolcher Unternehmen gegenüber den nur auf Befriedigung ihrer Forde⸗ rungen bedachlen Bahngläubigern, im Konkurs auch gegenüber dem Konkursverwalter stärker als bisher zur Geltung bringen. Es macht die Einschränkung oder Stillegung von Bahn⸗ unternehmen und den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die dem Betrieb des Unternehmens gewidmet sind, in wei⸗ terem Maße als die bestehende Rechtslage von aussichts— behördlicher Mitwirkung abhängig. Ferner wird im Kon⸗ kurs über das Vermögen des Bahneigentümers die Fort⸗ führung des Unternehmens durch den Konkursverwalter und die freihändige Veräußerung des Unternehmens zu weiterem Betrieb dadurch erleichtert, daß die Aufsichtsbehörde auf An⸗ trag des Konkursverwalters gewisse sonst erforderliche Ge⸗ nehmigungserklärungen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung ersetzen kann.

Besondere Bemerkungen.

Zu 51.

Die Einschränkung oder Stillegung des Betriebs wird auch für solche Bahnunternehmen von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht, für die nach den Betriebs⸗ genehmigungen eine Betriebspflicht nicht oder nicht unzweifel⸗ haft besteht.

Zu 8 2.

Die Aufnahme von Darlehen kann insbesondere erforder⸗ lich werden, um ein Unternehmen, dessen Einnahmen im Jahresdurchschnitt die Ausgaben übersteigen, über Monate mit erfahrungsgemäß schwächerem Verkehr durchzuhalten.

Zu §§ 3 und 4.

In Ländern, in denen keine nach Artikel 112 EGBGB. aufrechterhaltenen Vorschriften über die Behandlung der einem Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs gewid⸗ meten Grundstücke und sonstiger Vermögenswerte als Bahn⸗ einheit bestehen, ist die Zwangsversteigerung von Grund⸗ stücken, die dem Betrieb eines Bahnunternehmens gewidmet sind, auch vor dem Erlöschen der für das Bahnunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung ohne Rücksicht auf diese Wid⸗ mung möglich. Das Gesetz macht hier die Durchführung der Zwangsversteigerung bis zum Erlöschen der Betriebsgeneh⸗ migung von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig, damit diese ein öffentliches Interesse am Fortbestand des Unternehmens wahren kann. Aus dem gleichen Grunde soll die Verwertung verpfändeter oder zur Sicherung übereigne⸗ ter Fahrbetriebsmittel bis zum Erlöschen der Betriebs⸗ an nn von der Zustimmung der Aussichtsbehörde ab⸗

ngig sein.

Die Inderxziffer der Großhandels preije im Monatsdurchschnitt Februar 1934.

9gꝗI3 = I00 1934 Monats durchschnitt

Januar Februar

Ver⸗ änderung

in vh

Indergruppen

I. Agrarstoffe. . . Nahrungsmittel 2. chlachtvieh 8 2 3. Vieherzeugnisse .... 4. Futtermittel... .

Agrarstoffe zusammen . 5. Kolonial waren.... II. Industrielle Rohstoff

und Halbwaren. . Eisenrohstoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) .. en, 10. Häute und Leder.. 11. Chemikaliben ... 12. Künstliche Düngemittel. 13. Technische Oele und Fette 14 Kautschu rt 15. Papierhalbwaren und Papier 16 Ban stoc̃r

Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 89,9 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel. .. 113,9 18. Konsumgüter!.. 114,2 Industrielle Fertigwaren zu⸗ anni, 114,1 114,6 Gesamtindey .. 96,3 96,2 ö

Im Monatsdurchschnitt Februar war die Gesamtindex⸗ ziffer der Großhandelspreise gegenüber dem Vormonat wenig derändert (— G1 vS). Preisrückgänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden durch Preiserhöhungen für industrielle Rohstoffe, Halb und Fertigwaren sowie für Kolonialwaren nahezu ausgeglichen.

In der Gruppe , , , , waren vor allem die Preise für Speisekartoffeln niedriger als im Vor⸗ monat; die Preise für Weizen, Mehl und Zucker haben sich erhoht. Tin den Schlachtvichmärkten sind, die Schweinepreise weiter zurückgegangen. In der Indexziffer für Vieherzeug—⸗ nisse wirkten sich Preisrückgänge für Eier (saisonmäßig) und Speisetalg aus; Schmalz, Speck und Käse sind im Preis gegenüber dem Vormonat gestiegen.

An den Kolonialwarenmärkten haben die Preise für Kaffee, Tee und Kakao weiter angezogen, während die Preise für Margarineöle und Rohtabak nachgegeben haben.

In der Indexziffer für Eisenrohstoffe und Eisen wirkten sich Preiserhöhungen für Schrott und Maschinengußbruch aus. Unter den Nichteisenmetallen lagen die Preise für Kupfer und Zinn niedriger, die für Blei und Zinn höher als im Vormonat. Von den Textilien haben sich Baumwolle, Baumwollgarn, Rohseide, Flachs, Leinengarn. Jutegarn und zum Teil auch Wolle im Preise erhöht. In der Gruppe Häute und Leder wurden Preisrückgänge für Unterleder, Kalbfelle und Roßhäute durch Preiserhöhungen für Rinds⸗ häute, Schaf- und Ziegenfelle nicht ganz ausgeglichen. Die Erhöhung' der Indexziffer für künstliche Düngemittel ist auf die saisonmäßige Staffelung der Stickstoffpreise und den Fort⸗ fall der Frühbezugsvergütung für Superphosphat zurückzu⸗ führen. Von den kechnischen Oelen und Fetten lag Talg im Preis niedriger als im Vormonat. Am Baustoffmarkt haben die Preise für Schnittholz angezogen.

Unter den industriellen Fertigwaren haben sich die Preise für Konsumgüter (Hausrat und Kleidung) weiter erhöht, während für Produktionsmittel zum Teil Preisrückgänge ge⸗ meldet wurden.

Berlin, den J. März 1934.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

10, 101.9 69 68. 10657 106,

; 94, 944 ; 929 9139 ; 75 0 e

41 —— R- O ———

73 4

1167 1162 lol 83 1023 187 15 7159 753 60 t 60 5 1613 160153 h 5 06 161 10156 92 95 1053 101,3 166 1075

90,6

113,3 11556

ii , 0 2 Neid = D

O OO

11

1 1 1 o 9 0 29 1 7

***

1 —— ——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. II Seite 317) hat die Fachabteilung 4 des Frachtenausschusses Berlin für landwirtschaftliche Produkte und Mühlenfabrikate nachstehende Frachten festgesetzt:

1. Für Getreide und Mehl:

Von Beeskow oberhalb nach Berlin oberhalb:

für Ladungen ab 150 t RM 4,30 je Tonne ö . „reh t Re ,, . I100t RM 4,85 ö

Von Beeskow unterhalb ermäßigen sich die Sätze um RM 0,20 je Tonne.

Von Fürstenberg / Oder unterhalb nach Berlin oberhalb: für Ladungen ab 200 1 RM 2,80 je Tonne bei Getreide 175 t RM 2, sog, , Mehl 160 t RM 3, 0, Getreide und Mehl . r , „Getreide und Mehl

Von Fürstenberg / Oder oberhalb und Müllrose ermäßigen sich diese Sätze um RM 0,20 je Tonne.

Von Fürstenwalde oberhalb nach Berlin oberhalb: für Ladungen ab 200 t RM 2,30 je Tonne

160 1 Rm nenne,

ö „100 t Ran 3,46 ,, ,

Von Fürstenwalde / Spree unterhalb ermäßigen sich diese Sätze um RM 0,20 je Tonne.

Sämtliche Sätze verstehen sich bei geschütteten Ladungen. Bei Verladungen in Säcken erhöhen sich die Sätze um RM 0,0 je Tonne. Die Sätze erhöhen sich für Stationen nach Berlin unterhalb, des Landwehrkanals und Teltowkanals um RM 0,25 je Tonne.

Teltowkanalgebühren sind besonders zu vergüten.

2. Für Getreide: Von Ketzin nach Potsdam.... .... . RM 1,90 je Tonne

BVerlin unterhenlil , „Berlin oberhalb RM 2,40,

Die Sätze verstehen sich bei vollen Kahnladungen und geschütteten Gütern. Bei Verladung in Säcken erhöhen sich diese Sätze um RM o,l0 je Tonne.

3. Für Getreide und Mehl:

Von Berlin unterhalb nach Stettin: bei Posten ab 200 t RM 2,80 je Tonne 5 21 57 1650 t RM 3,00 r 1 „100 t RM 3,30 , . 50 t RM 3,60,

1 1

1 2 r 2 r

Bei Verladungen ab Berlin oberhalb kommt zu diesen Sätzen ein Zuschlag von RM 0,30 je Tonne. Die Beschlüsse sind von mir bestätigt und treten mit ihrer Ver⸗— öffentlichung in Kraft. Potsdam, den 3. März 1934. Der Regierungspräsident. 8 U Riehen hin ay.

Belanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 23. März 1932 und vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 74/1932 und Nr. 143.1934) hat der Frachten⸗ ausschuß Berlin in der Sitzung vom 14. Februar 1934 ein⸗ nr , die am Z. Juni 1933 festgesetzten Mindest⸗ chleppsätze, welche am 31. Dezember 1933 ihre Gültigkeit verloren hatten, bis zum 30. Juni 1934 gelten zu lassen.

Der Beschluß ist von mir bestätigt.

Potsdam, den 5. März 1934.

Der Regierungspräsident. J. A.: Steben hüner.

Preußen.

Der Preußische Ministerpräsident hat mittels Erlasses vom 15. Januar 1934 dem Untersekundaner Theodor Josef van Sambeck in Goch a. Rhein die Rettungs⸗ medaille am Bande verliehen.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ samml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Fe⸗ bruar 1954 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Ratibor zur Anlage vorstädtischer Klein⸗ siedlungen durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Nr. 8 S. 61, ausgegeben am 24. Februar 1934;

der Erlaß des ö Staatsministeriums vom 10. Februar 1934 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Spritzenverband Schonowitz zum Bau eines Spritzenhauses durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Nr. 8 S. 61, ausgegeben am 24. Februar 1934; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. Februar 1934 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Gemeinde Lippramsdorf zum chausseemäßigen Ausbau einer Straße von Marl nach Lippramsdorf durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 8 S. 31, ausgegeben am 24. Februar 1934; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 19. Februar 1934 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die k, , , zur Errichtung von posteigenen Fernsprechbienst⸗ und Wohngebäuden in Ten⸗ kitten durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 8 S. 29, ausgegeben am 24. Februar 1934.

WMichtamtliches.

Nummer 7 des Reichsarbeitsblatts vom 5. 96. hat fol⸗ . Inhalt: Teil l. Amtlicher Teil. I. Allgemeines. esetze, Verordnungen, Erlasse: Bekanntmachung zum Inter⸗ nationalen Uebereinkommen über die Gewährung einer Ent— e ng für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (Rati⸗ ikation durch Uruguay, Kolumbien, Argentinien). Vom 22. Fe⸗ bruar 1934. Bekanntmachung zum Internationalen Ueberein⸗ kommen über die Heimschaffung der Schiffsleute (Ratifikation durch Uruguay und Kolumbienß. Vom 22. Februar 1934. II. Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeits⸗ losenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Bekanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über die Stellenvermittlung für Seeleute (Ratifikation durch Uruguay, Kolumbien, Argen⸗ tinien). Vom 22. Februar 1934. Vermeidung von Mehrarbeit infolge zu knapp bemessener Lieferfristen. Dritte Verordnung ur Aenderung der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 28. Februar 1934. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Bekanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (Rati⸗ fikation durch Uruguay und Kolumbien . Vom 283. Februar 1934. Thüringen. Bekanntmachung gemäß 5 35 des Hausarbeit— kel bern IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: ekanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft (Ratifikation durch Argentinien). Vom 29. Januar 1934. Be⸗ kanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See n, . durch die Dominikanische Republik, Uruguay, Ko⸗ umbien, Argentinien). Vom 22. Februar 1934. V. Woh⸗ nungswesen und Vorstädtische Kleinsiedlung. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Verordnung über Zwangsverwaltungsvorschüsse . Instandsetzungs⸗ und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden. om 17. Februar 1934. Verordnung über die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau. Vom 26. Fe⸗ bruar 1934. Bestimmungen für die Uebernahme von Reichs— bürgschaften für den Kleinwohnungsbau. Vom 28. Februar 1934. Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau , VI. Versorgung und Fürsorge. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: ,, der Anwartschaft AÄrbeitsloser in der In⸗ validen⸗, der ,,, u. der knappschaftl. Versicherung. Teil 11. icht amtlicher Teil. Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau. Von Dr. Blechschmidt, Regierungs⸗ rat im Reichsarbeitsministerium. Sozialpolitisches aus dem Auslande. Die Arbeitskämpfe in den Niederlanden 1933 und in Polen 1932. Von A. Hofschneider, Regierungsoberinspektor im Reichsarbeitsministerium. Berufliche Umschichtungen in den Vereinigten Staaten in den Jahren 1850 1930. Statistik. Die Tariflöhne vom 1. Januar 1933 bis 1. Januar 1934. Sozialpolitische Zeitschriftenschau. Bücherbesprechungen und Bücheranzeigen. Hierzu die Statistische Beilage: Der Arbeits— markt im Deutschen Reiche. ; Teil V. Reichsversorgungsblatt. Versorgungs⸗ recht. 12 Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die natio⸗ nale Erhebung. Vom 27. Februar 1934. (Mit Begründung zum Entwurf des Gesetzes) 13. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verforgung der Kämpfer für die nationale Er⸗ hebung. Vom 27. Februar 1954. 14. Ausführungsbestim⸗ mungen zum Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung (NKVG.) vom 27. Februar 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 133). 15. Gesetz zur Aenderung des Kriegs⸗ personenschädengesetzes. Vom 27. Februar 1934. (Mit Begrün⸗ dung zum Entwurf des Gesetzes) 16. Ausführungsbestim⸗ mungen zu dem Gesetz zur Aenderung des Kriegspersonenschäden⸗ gesetzes vom 27. Februgr 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 1 17. Aenderung der Ausführungsbestimmungen zum Verfahrens⸗ gefetz. Soziale Fürsorge. Bescheide, Urteile. 18. Die Aus⸗

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1934. S. 3.

ahmevorschrift des 5 17 Schwerbeschädigtengesetzes trifft nicht irbeitsverhältnisse, deren voraussichtliche Dauer von vornherein Über drei Monate hinausgeht. . 19. Aen⸗ derungen des Aerztlichen Reichstarifs (Teil I) für das Versor⸗ ungswesen. Aufbau und Dienstbetrieb der Versorgungs⸗ h rden 20. Anderweite Zuteilung von Ruhegeld⸗ usw. Emp⸗ ängern. 21. n ü usw. Empfänger und Empfänger von e, ,, en der neuen Wehrmacht. 23. Um⸗ benennung der Hilfsstelle für Arbeiter⸗ und Angestelltenunter⸗ stützungen Spandau. 23. Umbenennung der Einkaufsstelle für Sanitätsbedarf im Versorgungswesen Berlin. Mitteilungen. Z4. Anschriftenänderung. 26. Deamtenverzn derung.

Teil VI. Bekanntmachungen über Tarifver⸗ träge und über Genehmigungs- und Festsetzungsbeschlüsse der Fachausschüsse für Hausarbeit.

Kunst und Wissenschaft.

Die Wissenschaft im nationalsozialistischen Staat.

An der Verwaltungsakademie Berlin sprach Min.⸗Rat Dr. Haupt vom rn Kultusministerium über die Wissen⸗ schaft im nationalsozialistischen Staat. Er wies darauf hin, daß sich das deutsche Geistesleben in den beiden letzten Jahrhunderten fast ganz in einem eigenen Bezirk, abgetrennt vom Staate wie vom Volke, entwickelt habe. Das Bildungsleben beschränkte sich auf die Persönlichkeit des einzelnen und kleiner privater Gesellschafts⸗

. kreise. Der Grund dafür sei die Ungeistigkeit und Volksfremdheit

des durch Verträge und Kriege zusammengestellten Territoxial⸗ staates gewesen. Nicht nur vom Staate, sondern auch vom Volke abgesondert entfaltete sich dieser Geist. Die Volksfremdheit des Bildungslebens war zum guten Teil auf den natur⸗ und volks⸗ fremden Geistbegriff der Aufklärung zurückzuführen. Erst die völ⸗ kische Idee mache ein volksverbundenes Geistesleben möglich, ebenso wie sie in der Form des völkischen Staatsgedankens eine Verbindung von Volk und Staat vollziehe. Während die liberale Wissenschaft abgesondert neben dem Staate und Volke stand, werde es in den kommenden Jahrzehnten eine Wissenschaft innerhalb 3. Volkstums und innerhalb des nationalsozialistischen Staates geben.

Aus den Staatlichen Museen.

In den Staatlichen Museen finden in der folgenden Woche die nachstehenden Vorträge und Führungen statt:

Sonntag, den 11. März: 10 1 . Kaiser-FriedrichMuseum, Dr. Möhle, Rembrandts emälde; 10 i b m Deutschen Museum, Direktor Demmler, Deutsche ildnisse; 10 Uhr 30 im Neuen Museum, Aegypt. Abt., Dr. Anthes, Die ägypt. Spätzeit; . . 10 Uhr 30 in der Islamischen Kunstabteilung, Dr. Heinr. Schmidt, Türkische Kunst; 11 Uhr im Museum für deutsche Volkskunde, Dr. Bramm, Das Bild in der deutschen Volkskunst (mit Lichtbildern);

11 Uhr im Museum für Völkerkunde, Direktor Preuß, Leben und Weltanschauung im hohen Norden Amerikas (Eskimo). Mittwoch, den 14. März:

13 Uhr im Deutschen Museum, Von deutscher Kunst; 20 Uhr im Pergamon⸗-Vortragssaal, Das babylonische Wohnhaus und seine Einrichtung (mit Lichtbildern), Dr. Wetzel.

Donnerstag, den 15. März:

11 Uhr im Kaiser⸗Friedrich Museum, Die neueröffneten Säle italienischer Malerei; ;

20 Uhr im Pergamon-Vortragssaal, Direktor Demmler, Deutsche Bildhauer III: Andreas Schlüter (mit Lichtbildernz;

11 Uhr 15 Treffpunkt Eingang Kaiser⸗Friedrich Museum, Ita⸗ lienische Malerei des Barock und Rokoko;

11 Uhr 15 Treffpunkt Eingang Kaiser-FriedrichMuseum, Früh⸗ christliche Kunst;

15 Uhr im Pergamon Museum, Treffpunkt Altarsaal, Pergamon⸗ Museum.

Freitag, den 16. März:

12 Uhr im Kaiser-FriedrichMuseum, Führungsvortrag im Münzkabinett;

20 Uhr im Pergamon -⸗Vortragssaal, Direktor Andrae, Was be— deutet Vorderasiat. Kunst für unsere heutige Zeit?

Sonnabend, den 17. März: 11 Uhr Vorderasiatische Abt., Rundgang; 12 Uhr Islamische Kunstabteilung, Rundgang; 11 Uhr Treffpunkt Eingang Kaiser-Friedrich Museum, Italie⸗ nische Malerei; 11 Uhr Treffpunkt Schlütersaal im Deutschen Museum, Deutsche Kunst im frühen Mittelalter; 12 Uhr Treffpunkt, Pergamon-Altarsaal, Pergamon-Museum.

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Die Neugestaltung der Börsenordnung an der Berliner Börse.

„Die am 1. Juli 1927 aufgestellte Börsenordnung für Berlin it wiederholt, zuletzt am 23. Oktober 1933, abgeändert worden. Der jüngste Nachtrag vom 6. März 1934 behandelt in erster Linie die Neugestaltung der Leitung der Börse, die auf dem Führer⸗ prinzip aufgebaut ist. Die, Befugnisse des bisherigen Vorsen⸗ vorstandes gehen auf den Börsenpräsidenten über, der zusammen mit dem Vorsitzenden der Abteilungen Getreide- Großmarkt und Metallbörse von der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin aus der Mitte des Börsenvorstandes für die Dauer eines Ka⸗ nde rjahres ernannt werden. Die Ernennungen bedürfen der Yestätigung des. Preußischen . für Wirtschaft und Arbeit. Der Börsenpräfident kann seine Befugnisse mit Aus⸗ nahme der Zulassung von Börsenbesuchern und ihrer Zurück— nahme, der Bestrafung von Börsenbesuchern und der Entscheidung über das Ruhen des Rechts zum Börsenbesuch auf seine Vertreter zbertragen. Wichtigen Entscheidungen hat die Beratung im Börsenvorstand oder in seinen Ausschüssen voranzugehen. In der Gliederung des Börsenvorstands ist insofern eine Änderung eingetreten, als künftig die Abteilung Wertpapierbörse aus 21 austatt bisher 17 Mitgliedern. Abteilung Getreide Großmarkt früher Produktenbörse) aus 19 (6) und Abteilung Metallbörse aus 5 G) Mitgliedern besteht, die ebenfalls von der Industrie⸗ und Dandels kammer ernannt werden. Neu ist die Bestimmung, . ein Mitglied der Abteilung Getreide⸗Großmarkt das Müllereigewerbe betreiben muß. Eine Folge der Einführun ö. Ernennungen an Stelle von Wahlen ist ein Fortfall der auf ie Wahlhandlung sich beziehenden Bestimmungen. Unter den Paragraphen, die die Pflichten des Börsenpräsidenten regeln, ist ie Hinzufügung eines neuen Absatzes bemerkenswert, der besagt, h der Börsenpräsident dafür Sorge zu tragen hat, daß an der orse die Interessen der deutschen Volkswirtschaft und der am or senvgr ehr interessierten Kreise, insbesondere der Sparer und ien (olttio näre beobachtet werden und die hierfür geeigneten ö aßnahmen zu treffen find; soweit es sich um die Entwicklung der Kurse handelt, hat er im Rahmen dieses Aufgabengebietes in Hesonderen Fällen an die Maklerkammer ein entsprechendes Er⸗ uchen zu richten. Die Bestimmung, daß die amtliche Feststellung ei urs an der Wertpapierbörse durch die Kursmakler unter unf icht der Maklerkammer vorgenommen wird, ist bereits vor migen Tagen durch Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen Bestimmungen treten am 7. März 1934 in Kraft.

Handelsteil.

Berliner Vörsenbericht vom 8. März.

Im Verlauf freundlich.

Zu Beginn der Berliner Börse war die Kursgestaltung ziem— lich uneinheitlich, da einerseits größere Kauforders von Publikums⸗ seite nicht eingetroffen waren, andererseits die Kulisse, hierdurch etwas verstimmt und von der matten New⸗Yorker Schlußtendenz beeinflußt, in verstärktem Umfange zu Glattstellungen schritt. Bald jedoch wurde die Tendenz wieder recht freundlich, und bei lebhafterem Geschäft gingen namentlich Elektro- und Montan⸗ werte wieder nach oben. Neben der Privatkundschaft traten dabei auch Banken als Käufer auf. Man verwies in diesem Zusammen⸗ hang auf die neuen großen Arbeitsbeschaffungspläne der Reichs⸗ regierung und auf die in der letzten Zeit verschiedentlich vor— gelegten Abschlüsse, die fast ausnahmslos von einer 6 der Geschäftslage sprechen. Mit Interesse sieht die Börse den Ausführungen Dr. Schachts auf der morgigen GV der Reichs— bank entgegen und zeigt deshalb eine gewisse Zurückhaltung.

Montanwerte setzten niedriger ein, besonders Buderus sminus 23 vH), die jedoch im Verlauf einen Teil ihres Ver⸗ lustes wieder einholen konnten. Phönix lagen mit 53 und Har⸗ pener mit 9 gehalten, Stahlverein, Hoesch und Mannesmann gingen um Bruchteile eines Prozentes zurück. In Braunkohlen⸗ werten zeigten sich bei kleinen fre kaum Kursveränderungen, nur Rheinische Braunkohlen gingen bei Glattstellungen um ca. 35 vH zurück. Unter Kalipapiexren büßten infolge der Enge des Marktes bei geringem Angebot Salzdetfurth 2 vH ein. In J. G. Farben dagegen war das Geschäft im Verlauf recht lebhaft (plus 1 vH), da das Publikum auf günstige Abschlußerwartungen hin in verstärktem Maße als Käufer auftrat. Auch Chemische Heyden ogen erneut an. Am Elektromarkt konnten Siemens ihren an⸗ . Kursverlust von 14 vH größtenteils wieder einholen. Fest blieben A. E. G. plus zi vH), da man die Sanierungsaus⸗ sichten etwas günstiger beurteilt. Größere Umsätze zeigten sich wieder in Daimler splus 1 vH), auch B. M. W. profitierten von Rückkäufen (plus 1 vH). Tarifwerte setzten niedriger ein, be⸗ fonders Schlesische Elektrizität (minus 2i5 vH); B. K. L. (minus 16 vH) konnten jedoch ihre Einbuße späterhin wieder aufholen. In Maschinenwerten und Schiffahrtspapieren bestand ebenfalls einiges Angebot. Bankaktien waren wenig verändert; Reichsbank bei Rückkäufen . vH höher.

Am Kassamarkt überwogen kleine Kursrückgänge. Recht fest lagen unter Renten wieder Neubesitz, die bis auf 20,8 herauf⸗ gingen, Altbesitz zog auf 7 an. Auch sonst war die Tendenz bei ruhigem Geschäft etwas freundlicher, Pfandbriefe zogen bis ½ vH, Kommunalobligationen bis auf vH an, Stadtagnleihen lagen gut gehalten, dagegen die umgestellten Industrieobligationen teil⸗ weise etwas schwächer. Einigs Nachfrage bestand wieder für mitt⸗ lere, Schuldbuchforderungen. Der Geldmarkt zeigte ein un⸗ verändertes Aussehen; Tagesgeld war mit 435 bis 536, vereinzelt 4 vH zu haben. Für Reichsschatzwechsel und für unverzinsliche Reichsschatzanleihen bestand etwas Nachfrage.

———

Der neue Berliner Börsenvorstand. In der Sitzung des e dem 20. Nachtrag zur Börsen⸗ ordnung für Berlin von Fer Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin ernannten neuen Börsenvorstandes vom 7. März 1934 be⸗

stellte der Präsident der Industrie⸗ und Handelskammer Dr. Gelpcke Staatsrat Friedrich Reinhart zum Präsidenten des Gesamtbörsenvorstandes und zum Präsidenten der Abteilung Wertpapierbörse, Herrn Friedrich Eichinger zum Vorsitzenden der Abteilung „Amtlicher Großmarkt für Getreide und Futter— mittel“ und Kommerzienrat Max Hensel zum Vorsitzenden der Abteilung Metallbörse. Staatsrat Reinhart ernannte zu seinen Stellvertretern in der Abteilung Wertpapierbörse Bankier Louis Wirth und Bankier Dr. Richard Lenz; Herr Eichinger in der Abteilung „Amtlicher Großmarkt für Getreide und Futtermittel“ die Herren Gutsbesitzer Heinrich Eyssenhardt und Gustav Reißner; Komerzienrat Hensel in der Abteilung Metallbörse Hüttendirektor Arthur Hennecke und Di⸗ rektor Kurt Elfe. .

Der Gesamtbörsenvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Mitglieder des Börsenvorstandes, Abtlg. Wertpapierbörse: Kursmakler Walter Bartels, Berlin-Charlottenburg; Franz Belitz (Reichskredit⸗Gesellschaft AG.); Regierungsrat Beseler (Bank des Berliner Kassenvereins); Hans Dammeier (G. Has⸗ linger Söhne); Ernst Jaeger, Berlin⸗Johannisthal; Alfred Kohle, Berlin-Steglitz; Otto Kuhn (Otto Markiewiez, Berlin); Alfred Lehmann (Delbrück Schickler C Co.); Dr. Richard Lenz (Richard Lenz K Co.); Dr. Eduard Mosler (Deutsche Bank und Disconto-Gesell⸗ chaft)h; Generalkonsul Paul v. Mendelssohn⸗Bartholdy (Mendels⸗ ohn & Co.); Regierungsrat Hans Oesterling (Deutsche Central⸗ Boden⸗Credit AG.); Karl Papenberg (Karl Papenberg Bank⸗ kommanditgesellschaft); Friedrich Reinhart (Commerz⸗ und Pri⸗ vat⸗Bank); Walther Reuter (Walther F. Reuter); Kursmakler Peter Röttger, Berlin-Köpenick; Ewald Schiller, Berlin⸗Zehlen⸗ dorf; Dr. Schippel (Dresdner Bank); Max Sentz (Deutsche Giro⸗ zentrale Deutsche Kommunalbank); Geheimer Oberfinanzrat Dr. Ernst Springer, Berlin-Lichterfelde; Dr. Sigmund Wassermann (A. E. Wassermann); Louis Wirth (Gebrüder George);

b) Mitglieder des Amtlichen Großmarktes für Getreide und Futtermittel zu Berlin: Kurt Arnemann; Bruno Donner; Rein⸗ hold v. Hoff (Arnemann & v. Hoff); Albert Jaeger (Osthafen⸗ mühle AG.); Hans Krüger⸗Stackfleth; Gustav Reißner (Kabel & Co. k Getreide und Mühlenfabrikate); Erich Schmidt; Paul Tiede, Brandenburg a. H.; Johannes Wentzel; Friedrich Eichinger (Stabsleiter bei der Reichshauptabteilung 197 des Reichs nährstandes);

Vertreter der Landwirtschaft: Kreisbauernführer Belbe (Milchversorgungsverband, Berlin); Kreisbauernführer Belz, Cladow; Dr. Richard Burger (Brandenburgische landwirtschaft⸗ liche Hauptgenossenschaft Raiffeisen eGmbH.), Berlin; Guts⸗ besitzer Heinrich Eyssenhardt, Eichenhoff / zossen Land; Dr. Fried⸗ rich Siebke (Preußische Haupt⸗Landwirtschaftskammer), Berlin; Reichsabteilungsleiter Moritz Türcke (Reichsnährstand, Reichs⸗ hauptabteilung III), Berlin;

c) Mitglieder des Börsenvorstandes, Abteilung Metallbörse: Kommerzienrat Max Hensel (Kölle C Hensel Maschinenfabrik, A. Goede); Hüttendirektor Arthur Hennecke (Mitteldeutsche Stahl⸗ werke AG., Stahl⸗ und Walzwerk Hennigsdorf AG), Branden⸗ burg (Havel); Kurz Elfe (Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft); Arthur Z. Levy, Berlin; Willy Simon (Metallgesellschaft AG. Abteilung Berlin);

d) Vertreter der kaufmännischen Angestellten: Ernst Herr⸗ mann (DD⸗Bank); Max Trunk (Jacquier & Securius).

Wirtschaftsfrieden mit Polen.

Deutsch⸗polntsches Protokoll unterzeichnet.

Am Mittwoch, den 7. März, vormittags, ist in Warschau durch den polnischen Außenminister Beck und den deutschen Ge⸗ sandten von Moltke ein Abkommen unterzeichnet worden, durch das der deutsch⸗polnische Zollkrieg endgültig aufgehoben und die Grundlage für einen normalen Ausbau der beiderseitigen Handelsbeziehungen geschaffen wird. Das in Form eines Proto⸗ kolls gekleidete Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Jedoch werden seine Bestimmungen unabhängig hiervon bereits vom 15. d. M. an in Anwendung kommen.

Zu dem Protokoll, dessen Teyt im Wortlaut in der Tages⸗ presse veröffentlicht ist, ist noch folgendes zu bemerken;

Das am Mittwoch, den 7. März d. F., zwischen Deutschland und Polen unterzeichnete Protokoll über die Beendigung des seit etwa neun Jahren dauernden Wirtschaftskrieges stellt vor allen Dingen fest, daß durch die ,,, bisherigen anormalen Zustandes für die deutsch-polnischen Wirtschaftsbeziehungen eine tragfähige und gesunde Grundlage geschaffen wurde, auf der ein weiterer Ausbau derselben erfolgen soll. Dieses Protokoll be⸗ stimmt ferner, daß die Kampfmaßnahmen, d. h. Einfuhrverbote und Maximalzölle auf polnisches Seite sowie QObertarif auf deutscher Seite aufgehoben werden, wobei sich beide Teile die Ge⸗ währung der bestehenden autonomen . zusichern. Bei dem komplizierten System der polnischen Handelspolitik bedeutet dies, daß die Einfuhr der in Polen benötigten Waren, die an sich durch den prohibitiven Zolltarif unmöglich gemacht wird, ver⸗ mittels autonomer ,,,, von Zollnachlässen doch ermöglicht wurde. Diese Möglichkeit bildet eine der bedeutsamsten Bestim⸗ mungen des Protokolls.

Soweit solche autonomen Zollnachlässe nicht in 2 kommen, wird die Verzollung der deutschen Waren i olen, wie übrigens schon seit Beginn der jetzt beendeten deuftsch-⸗polni⸗ chen Wirtschaftsverhandlungen in dem sogenannten Zollprovi⸗ orium festgelegt, nach der Spalte 2 des autonomen neuen polni⸗ chen . und die Verzollung der polnischen Waren in eutschland nach den Sätzen des allgemeinen deutschen Zolltarifs erfolgen. Für Waren, die einem allgemeinen Einfuhrverbot unterliegen und bisher außerdem noch von einem speziellen anti⸗ deutschen Einfuhrverbot erfaßt waren, erhält Deutschland Kon⸗ tingente, so daß nach Aufhebung der Spezialverbote auch trotz Weiterbestehens der allgemeinen polnischen Einfuhrverbote eine gewisse Ausfuhr dieser deutschen Waren nach Polen ermöglicht wird. Die Kontingente, die Deutschland in dem Abkommen vom März 1932 und Januar 1933 erhalten hat sowie das Butter⸗ kontingent, das für Polen in dem Januarabkommen von 1933 enthalten war, sind in das Protokoll aufgenommen worden. Auch für solche Waren, für die im Laufe des Jahres 1933 in Polen neue allgemeine Einfuhrverbote erlassen wurden, werden gewisse Einfuhrmöglichkeiten geschaffen, außerdem gewährt Deutschland Polen unter Waren der bestehenden veterinär⸗polizeilichen Er⸗ fordernisse die Hin fu m fn n von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Polen über Deutschland nach den westeuro⸗ päischen Märkten.

Das Protokoll enthält ferner eine allgemeine Klausel, in der beiderseits zugesagt wird, in Zukunft alle Diskriminierungen, die

als Folgen des Wirtschaftskrieges außerhalb der formalen Kampfmaßnahmen entstanden waren, zu unterlassen. Das Ab⸗ kommen gilt für unbestimmte Zeit, wobei jedem der vertrag⸗ schließenden Teile jederzeit die Möglichkeit gegeben ist, die Auf⸗ nahme von Verhandlungen zu verlangen, wenn sich die Aus⸗ wirkungen des Protokolls für einen der beiden Teile unbefriedi⸗ end gestalten sollten oder wenn einer der Teile sich durch wirt⸗ fn t fh Maßnahmen des anderen Teils benachteiligt erachtet oder schließlich, wenn ein Teil die in dem Protokoll niedergelegten Zusagen nicht einzuhalten in der Lage wäre. Führen diese Ver⸗ n,, zu keinem Ergebnis, so besteht ein Kündigungsrecht ür den geschädigten Teil mit einer Frist von einem Monat. Ferner wird bestimmt, daß das Abkommen möglichst bald nach Unterzeichnung ratifiziert werden soll. Es wird aber schon vor der Ratifizierung provisorisch am 15. d. M. in Kaft treten. Gleichzeitig sind zwei privat⸗wirtschaftliche Abkommen ge⸗ troffen worden. Das eine zwischen den Eisenindustrien beider Länder über Zulassung von polnischem Eisen und Stahl nach Deutschland, wobei eine Störung des deutschen Marktes ver⸗ mieden wird. Dafür wurde eine beschränkte Ausnahme von dem deutschen Ausfuhrverbot auf Schrott nach Polen gewährt, da die polnische Industrie dringend Schrott benötigt. ** zweite Ab⸗ kommen wurde zwischen den deutschen Schiffahrtslinien, die zwischen den Nordseehäfen und den polnischen Häfen fahren und der Zegluga Polska über eine Zusammenarbeit getroffen, wobei die deutschen Schiffahrtslinien ihre bisher trotz des Zollkrieges verschifften Frachten behalten und die polnische Reederei an dem erwarteten Zuwachs in einem solchen Maße beteiligt wird, daß i entsprechender Zunghme der Gesamttonnage eine Aufteilung im Verhältnis von 1 zu 1 eintritt.

Zahlungen im deutsch⸗türkischen Warenverkehr.

Nach einem Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirt⸗ schaftung vom 2. März 198834 sind unter Aufhebung des Rund⸗ erlasses Nr. 5533 vom 2. September 1933 Zahlungen nach der Türkei in Zukunft auch in den Fällen, in denen die Parteien Zahlung in türkischen 16. vereinbgrt haben, ausschließlich in Reichsmark guf das Konto A der . Centrale de la Republique de Turquie bei der Reichsbank, Berlin, zu leisten. Die Umrechnung erfolgt nach den Bestimmungen des Rund⸗ rlasses 53/833 1. Auf Grund der bestehenden Verrechnungsab— 6 sind nach wie vor nach Bulgarien, Rumänien, Jugo⸗ awien und Griechenland grundsätzlich sowohl Zahlungen in Reichsmark auf die Girosonten der ausländischen Notenbanken bei der Reichshauptbank, Berlin, als auch Zahlungen in der je⸗ weiligen fremden Währung aus den Beständen der bei den aus- ländischen Notenbanken geführten Konten der Reichsbank zulässig. Lediglich nach der Türkei, Tschechoslowakei und nach Ungarn haben sämtliche Zahlungen ausschließlich in Reichsmark auf die entsprechenden Konten * Notenbanken dieser Länder bei der Reichshauptbank zu erfolgen.