Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14. März 1934. S. 2.
reitstellung des Füllgutes oder die Erstattung der dafür aufgewandten Auslagen verlangt werden.
Bei den Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden und den Meßpumpen, die mit Zählwerken oder Druckwerken aus⸗ gerüstet sind, sowie bei den Kolbenmessern mit ungleich⸗ mäßig fortschreitendem Zählwerk wird zu der sich ge⸗ mäß Ziffer 16 bis f und 2 bis 4 ergebenden Gesamt⸗ gebühr ein Zuschlag von 0,50. RM. erhoben. .
Ist bei Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden, bei Meß⸗ pumpen und bei Kolbenmessern mit ungleichmäßig. fort⸗ schreitendem Zählwerk nur die ö Zähl werke oder Druckwerke zu erneuern, so wird für jedes Meß⸗
gerät eine Gebühr von O0, 50 RM. erhoben.
Ziffer VI Buchstabe A Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 9. Für die zusätzliche Prüfung eines Stückzählers, eines
Preisanzeigers, einer Vorrichtung zur selbsttätigen Sper⸗
rung des Zuflusses, einer drehbaren Skale an Neigungs—
waagen, einer Geldzählskale an Waagen mit Neigungs⸗ gewichtseinrichtung oder einer Vorrichtung zur Ermitte⸗ lung der Schmutzprozente werden 20 vH der nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Gesamt⸗ gebühr der Waage als Zuschlag erhoben, jedoch für die
Prüfung einer Vorrichtung zur selbsttätigen Sperrung
des Zuflusses . . mindestens 1 RM, für die Prüfung
einer Vorrichtung zur Ermittelung der Schmutzprozente für beliebige Bruttogewichte .. mindestens 5 RM.
Artikel II. Diese Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Berlin, den 7. März 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.
Dritte Verordnung
Über Aenderung der bei der Eichung anzuwendenden Stempel⸗ und Jahreszeichen. Vom 9. März 1934. Veröffentlicht im Reichsgesetzbl. 1 S. 184.)
Auf Grund des 5 20 Ab. J der Maß- und Gewichts⸗ ordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349) in Verbindung mit 5 J und S2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichs⸗ rats vom 14. Februar 1934 (RGGBl. 1 S. 89) wird hiermit verordnet:
Die Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzu⸗ wendenden Stempel⸗ und . vom 14. November 1411 (RGBl. S. 951) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Ol⸗ tober 1925 (RGBl. S. 186560) und vom 23. Dezember 1922 (RGBl. 1 S. 983) wird wie folgt geändert:
1. In 8 1 Ziff. 1 werden der Abs. 2 und die Abbildung des
Stempelzeichens mit den Buchstaben „FEB“ gestrichen. 2. In § 3 Ziffer 1 Buchstabe a werden die Worte: und in dem Eichstempel des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht“ und die Abbildung des Stempelzeichens mit den Buchstaben „FB“ gestrichen. — .
8. In §z 3 Ziffer 1 Buchstabe e wird der letzte Absatz gestrichen.
Berlin, den 9. März 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.
Verordnung
Über den Einkaufspreis der Mühlen für inländischen Roggen und inländischen Weizen. Vom 13. März 1934. Auf Grund der S8 2, 4 des Gesetzes über den Zusammen⸗ schluß von Mühlen vom 15. September 1933 (RGBl. 1 S. 627) wird folgendes verordnet:
.
Für den , von inländischem Roggen und inländischem Weizen durch eine Mühle gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 8 2
(1 Vom Erzeuger dürfen ohne besondere Erlaubnis nur Mühlen von einer Gesamtleistungsfähigkeit (6 16 Abs. 3) von 101 Roggen und Weizen und darunter kaufen. Der zuständige Landesbauernführer kann aus besonderen wirtschaftlichen Grün⸗ den, insbesondere aus Gründen des Wettbewerbs mit anderen Mühlen, einer Mühle die Erlaubnis, vom Erzeuger zu kaufen, entziehen.
() Mühlen von einer Gesamtleistungsfähigkeit von mehr als 10 t bis einschließlich 20st Roggen und Weizen dürfen vom Erzeuger nur kaufen, wenn es ihnen von dem zuständigen Landes⸗ bauernführer erlaubt worden ist.
(zy Mühlen von einer Gesamtleistungsfähigkeit von mehr als 20 t Roggen und Weizen kann der Landesbauernführer mit Zustimmung des Reichsbauernführers erlauben, vom Erzeuger zu kaufen, wenn diese Mühlen nachweisen, daß sie bisher Roggen und Weizen überwiegend vom Erzeuger gekauft haben und die Erteilung der Erlaubnis den Belangen der Erzeuger dient.
(h Die Erlaubnis (Abs. 2, 3) kann an Bedingungen ge⸗ knüpft werden; sie ist jederzeit widerruflich.
(53) Der Landesbauernführer hat für die Erteilung der Er⸗ laubnis die Vordrucke der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung (Reichsstelle⸗ zu verwenden und der Reichsstelle eine Durchschrift seiner Entscheidung mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Ent ziehung und den Widerruf der Erlaubnis.
(65 Der Reichsbauernführer kann die Landesbauernführers ändern oder aufheben.
8 *
(1 ) Soweit eine Mühle nicht vom Erzeuger kauft, muß sie als Kaufpreis den in den 88 1, 2 der Verordnung über Preise für Getreide vom 29. September 1833 (RGB. J S. 701) fest⸗ gesetzten Preis des Preisgebiets, in dem die Mühle liegt, zuzüg lich eines Ausgleichsbetrags (6 4) mit folgender Maßgabe zahlen: (2) Für den Zuschlag nach 8 2 der Verordnung über Preise für Getreide ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an dem Ort ankommt, der unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abs. 5 als Bestimmungsort vereinbart ist. Die Reichsstelle lann mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft eine andere Regelung treffen, die im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekanntzumachen ist.
G Der Preis versteht sich für Zahlung bei Lieferung (netto
Kasse) ausschließlich Sack. ; w . Breeig versteht lich ferner für Lieferung waggonfrei Mühlenstation oder eif der der Mühle zunächst gelegenen Wasser⸗ station oder fuhrenfrei Mühle. Wird mit der Bahn oder auf dem ege geliefert, so hat die Mühle die Abfuhrkosten von der
aus dem Schiff zur Mühle selbst zu tragen.
ie Vereinbarung einer anderen Lieferungsart als eif ifrei Mühle, schifffrei Mühle, eif oder kahnfrei der der st gelegenen Wasserstation, waggonfrei Rühle oder frei Mühle ist unzulassig. Die Reichsstelle Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und
Entscheidung des
min Mühle,
Landwirtschaft eine andere Regelung treffen, die im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen ist.
(6) Der Preis gilt für gesunde trockene Ware von durchschnitt⸗ licher Beschaffenheik der Ernte 1933. Maßgebend ist die durch⸗ schnittliche Beschaffenheit in dem Gebiet, in dem die Mühle liegt. sz 5 Abf. 2 bis 4 der Verordnung über Preise für Getreide und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen und künftig noch erfolgenden Festsetzungen der Amtlichen Großmärkte und Märkte sowie Bestimmungen oder Anordnungen der obersten Landes⸗ behörden gelten entsprechend.
§ 4.
() Der in 8 3 Abs. 1 genannte Ausgleichsbetrag wird auf 6 RM für die Tonne festgesetzt.
(2) Von diesem Betrage hat die Mühle einen Teilbetrag von 2 RM üöan die Reichsstelle abzuführen; die Reichsstelle kann den an sie abzuführenden Teilbetrag in besonderen Fällen anderweit estsetzen. ö eg Die Mühlen haben den an die Reichsstelle abzuführenden Teilbetrag spätestens bis zum 5. eines jeden Monats für die ihr im vorangegangenen Mongt tatsächlich ausgelieferten Mengen unter Beifügung einer Aufstellung, deren Form die Reichsstelle vorschreiben kann, zu zahlen. kö
( Soweit inländischer Roggen oder inländischer Weizen in Form von Müllereierzeugnissen ue, . worden ist, hat die eich sstelle den an sie abgeführten Teil des Ausgleichsbetrages auf Antrag zurückzuerstatten.
85.
Zuschläge zu dem sich aus S§. 3, 4 ergebenden Kaufpreis sind zulässig. Abschläge sind nur zulässig, soweit die Ware eine ge⸗ ringere als die nach 5 3 Abs. 6 n . Beschaffenheit auf⸗ 3 Die Mühle hat der Reichsstelle auf deren Verlangen nach⸗ zuweisen, daß ein Abschlag gerechtfertigt war.
§6.
(1) Kaufverträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verord⸗ nung abgeschlossen werden, gelten als zu dem nach S5. 3 bis 5 zu zahlenden e n abgeschlossen, auch wenn ein niedrigerer Preis vereinbart war. ;
(2) Vereinbarungen, welche die Anwendung des Abs. 4 aus⸗ schließen oder beschränken, sind unwirksam. Das gleiche gilt von Vereinbarungen, die, ohne unter diese Vorschrift gu fallen, ge⸗ eignet sind, auf andere Weise zu verhindern, daß der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt wird.
8.
() Soweit eine Mühle vom Erzeuger kauft, muß sie als Kaufpreis den in der Verordnung über Preise für Getreide fest⸗ gesetzten Preis zuzüglich eines Ausgleichsbetrages von 2 RM für die Tonne zahlen. ö
(2 Auf den Ausgleichsbetrag finden die Vorschriften in 8 4 Abs. B bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 8.
() Soweit eine Mühle auch einen Getreide oder Futter— mittelhandel betreibt, i inländischer Roggen und inländischer Weizen, der für den Betrieb des Getreide oder Futtermittel⸗ handels gekauft worden ist, nicht der Mühle er het oder in ihr verarbeitet werden, wenn die Mühle nach Maßgabe des 8 2 vom Erzeuger kaufen darf. Sofern es einer Mühle nach Maß⸗ gabe des 82 nicht erlaubt ist, vom Erzeuger zu kaufen, darf sie den im Rahmen eines solchen Handelsbetriebes gekauften inländi⸗ schen Roggen und inländischen . der Mühle zuführen, hat aber einen Ausgleichsbetrag an die Reichsstelle abzuführen, dessen Höhe die Reichsstelle festsetzt. Auf diesen Ausgleichsbetrag finden die Vorschriften des 5 4 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung.
(2) Der Handelsbetrieb muß in einer besonderen Abteilung mit getrennter Buchführung durchgeführt werden. Auf inländi⸗ chen Roggen und inländischen Weizen, der im Rahmen eines oschen Handelsbetriebes gekauft wird, finden die Vorschriften der Ss 1 bis 7 keine Anwendung.
8 9.
Die Mühlen müssen Bücher führen, aus denen die Käufe, die Preise und die Erfüllung der Kaufverträge hervorgehen. Mühlen. die auch einen Getreide, oder Futtermittelhandel betreiben, müssen in ihre Bücher außerdem eintragen, welche Verwendung die im Rahmen des Handelsbetriebes gekaufte Ware gefunden hat.
§ 10.
Mühlen dürfen auf Ausfuhrschein nur solchen Weizen ein⸗ führen oder nur solchen auf Ausfuhrschein e n,, Weizen kaufen, dessen ausländischer Ursprung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
8 11.
Kaufverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen worden sind, bleiben unberührt. § 12.
(1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe be⸗ droht ist, bestraft, wer vorsätzlich ;
1 der Vorschrift des 8 2 zuwider inländischen Roggen oder
inländischen Weizen vom Erzeuger kauft; 2. einen niedrigeren als den sich aus s8 3, 4 Abs. 1 und 2, S 5 Satz 2, 5 7 ergebenden Kaufpreis gewährt oder ver⸗ spricht oder auf andere Weise verhindert, daß dieser Kaufpreis in voller Höhe bezahlt wird; .
der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 Satz 1 zuwider inländischen Roggen oder inländischen Weizen der Mühle zuführt oder in ihr verarbeitet;
4 der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 Satz 2 zuwider den Aus⸗
gleichsbetrag nicht abführt.
(29 Wer eine der in Abs. 1 genannten Daudlungen fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§5 18.
Wer die Vorschriften über die Buchführungspflicht in 8 8 Abs. 2 Satz 1 oder 8 9 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
3 14.
Wenn auf Grund des z 12 Abs. 1 rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist, können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimniten Behörden die Fortführung des Betriebes untersagen. Die obersten Landesbehörden sind hierzu auf Ver⸗ langen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft verpflichtet.
§ 15.
Die Reichsstelle hat die Beträge, die die Mühlen nach den Vorschriften der 88 4. 7 abführen, nach näherer Anweisung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Er⸗ reichung der Zwecke, die mit dem Gesetz zur Sicherung der Ge⸗ treidepreise und dem Gesetz über den Zusammenschluß von Mühlen verfolgt werden, zu verwenden.
8156.
(ü) Als Weizen gilt auch Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn. ; .
(2) Gemenge von Roggen mit anderem Getreide gilt nur dann als Roggen, wenn es mehr als 59 vn Roggen enthält. Gemenge von Weizen mit anderem Getreide gilt nur dann als
Weizen, ‚ für solches Gemenge richtet sich nach dem Mischungsverhältnis,
wenn es mehr als 50 v5 Weizen enthält. Der Preis (3) Als Gesamtleistungsfähigkeit im Sinne des 5 2 Abs. 1
bis 3 gilt die Leistungsfähigkeit innerhalb 24 Stunden.
5 Diese Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Berlin, den 13. März 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe.
Berichtigung.
In der in Nr. 59 vom 10. März 1934 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ veröffentlichten „Begründung zum Ge⸗ setz über die Verwendung des Anteils des Reichs am Rein⸗ gewinn der Reichsbank vom J. März 1934“ ist ein Fehler unterlaufen. In der vorletzten Zeile muß es bei der Angabe des Umlaufs an Rentenbankscheinen am 1. Januar 1934 .
rd. 392 Millionen RM“ heißen „4s, Millionen R
Berlin, den 12. März 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. Ar. Dr. Gl cher.
Bekanntmachung.
Die am 13. 3. 1934 ausgegebene Nummer 28 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil l, enthält:
das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft, vom 27. Februar 1934
die Durchführungsverordnung über das Deutsche Kredit⸗ abkommen von 1934, vom 6. März 1934; ö .
die Durchführungsverordnung über ein Deutsch⸗Schweizer Sonderkreditabkommen, vom 6. März 1934
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, vom 10. März 1934;
die Verordnung zur Ausführung des deutsch⸗polnischen Ver⸗ trags über Sozialversicherung, vom 10. März 1934.
Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis: 9,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren 00 RM für e in Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW, den 14. 3. 1934.
Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen.
Bekanntmachung.
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 18. 1. 1934 1b 12 3695 11 (Reg.⸗Amtsblatt Seite 26), betreffend Hundesperre über Teile der Kreise Leobschütz, Ratibor⸗ Land und Cosel O.⸗S., wird mit dem Tage der Veröffent⸗ . dieser Anordnung im Regierungsamtsblatt aufge⸗
oben.
Oppeln, den 12. März 1934.
Der Regierungspräsident. J. V: Wehrmeister.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Ja⸗ nuar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Märkische Elektrizitätswerk,. Aktiengesellschaft in Berlin, zum Bau und Betrieb des Wafferkraftwertes Bobersber (Wasserkraftanlagen bei Deichow und bei Crossen a. O. einschließlich der dazugehörigen Haupt⸗ und Nebenanlagen sowie der erforderlichen Wege⸗ und Gleisanlagen in den Kreisen Crossen a. O., Sorau, N. L. und e fn 6 Niederschl. durch die Amtsblätter der Regierung in Frank— furt a. O. Nr. 5 S. 49, ausgegeben am 3. Februar 1934, und der Regierung in Liegnitz Nr. 8 S. 25, ausgegeben am 24. Februar 1934;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Ja⸗ nuar 19534 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Land Preußen (Landwirtschaftliche Verwaltung) zur Durchführung der Vechtedurchstiche unterhalb Emlichheim und bei Neuenhaus nach Maßgabe des Entwurfs zur Regu⸗ lierung der Vechte von Nordhorn bis zur Landesgrenze durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 7 S. 17, ausgegeben am 17. Februar 1934;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 16. Fe⸗ bruar 1954 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Crossen a. O. zur Herstellung der Neben⸗ anlagen des Hafens an der Oder durch das Amtsblatt der Fegierung in Frankfurt 4. O. Nr. 9 S. 61, ausgegeben am 3. März 1934.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich norwegische Gesandte A. Scheel hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Le⸗ gationsrat Bull die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Königlich niederländische Gesandte Graf Lim⸗ burg Stirum hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Baron de Vos van Steenwijk die Geschäfte der Gesandtschaft.
Aus der Preußischen Verwaltung.
Mitwirkung von leitenden Kommunalbeamten bei der Bildung der Vertrauensräte.
Der Preußische Innenminister hat, wie das VDZ .⸗ Büro mel⸗ det, an die Landräte und Oberbürgermeister einen Erlaß ge— richtet, der die Unterstützung der TreHuhänder der Arbeit bei der Bildung der Vertrauensräte zum Gegenstand hat. Es stehe zu erwarten, daß die Treuhänder bei der erstmaligen Bildung der Vertrauensräte in besonderem Maße in Anspruch genommen werden. Es sei daher erforderlich, den Treuhändern zur Unter⸗ stüßung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe Beauftragte zur Seite zu stelken. Die Beauftragten müssen einmal als Anhänger des neuen Staates in ihrem Wirkungskreis unbedingtes Vertrauen genießen, zum anderen müssen sie über eine genaue Kenntnis der als Vertrauensmänner geeigneten Persönlichkeiten ihres Be⸗ zirks verfügen. Diesen Voraussetzungen entsprechen in beson⸗ derem Maße die leitenden Kommunalbeamten. Der Winister erfucht die Landräte und Oberbürgermeister, sich in der Zeit bis zum 31. Mai 1934 für diese Tätigkeit zur Verfügung zu halten urd die Treuhänder der Arbeit umgehend darüber zu verständigen, ob sie diefe Aufgaben selbst übernehmen oder welche leitenden Persönlichleiten der Kommnnalverwaltung fie hierfür bestellen.
Durchschnitt.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14. März 1934. S. 3.
Keine Mealfteuer⸗Erhöhungen in Preußen.
Der preußische Innen⸗ und der Finanzminister haben zum Realsteuersperrgesetz 1934, dessen Bestimmungen im , ., denen des Jahres 1933 entsprechen, den nachgeordneten Behörden Uusführungsanweisungen zugehen lassen. Darin wird festgestellt, daß von der Ermächtigung, eine Erhöhung der Realsteuersätze um höchstens ein Fünftel über den Landesdurchschnitt der Gemeinde⸗ Reälsteuersätze hinaus zuzulassen, in Preußen auch für das Rech⸗ nungsjahr 1934 kein Gebrauch gemacht wird. Dagegen werden die Regierungspräsidenten ermächtigt, eine Erhöhung der Real⸗ steuersätze über den Landesdurchschnitt bis zur Höhe der im Rech— nungsjahr 1932 zuletzt maßgebend gewesenen Steuersätze in den Fällen zuzulassen in denen der Steuersatz für 1933 niedriger war als der für 1933, wenn sich die Senkung für die Gemeinde als untragbar herausgestellt hat. Eine Erhöhung der Realsteuern auf den Landesdurchschnitt ist im Einzelfall nach wie vor zulässig. Aber auch diese Erhöhung soll nach Möglichkeit vermieden werden. Sie kann nur dann in Betracht kommen, wenn sich trotz weitgehendster Beschränkung der Ausgabe und angemessener Ausschöpfung der übrigen Einnahmequellen, insbesondere der Bürgersteuer mit mindestens dem Fünffachen des Reichssatzes Haushaltes nicht erreichen läßt. Hinsichtlich der Warenhaussteuer. Filialfteuer und Warenhaus-Zweigstellen-Steuer verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Realsteuersenkung aus Hauszins⸗ steuermitteln bleibt auch für 1934 in Kraft, ebenso werden die für die Entschädigung der durch die Realsteuer⸗Senkung betroffenen Gemeinden erforderlichen Mittel auch für 1934 bereitgestellt.
Han delsteiß.
Berliner Börsenbericht vom 14. März. Ruhigeres Geschäft. — Neuer Höchstkurs in Neubesitz.
Kauforders des Publikums und Rückkäufe der Kulisse führten zu Beginn des Berliner Börsenverkehrs zu neuen Kurssteigerungen⸗ ohne daß aber einzelne Papiere größere Bevorzugung aufwiesen. Tie Umlagesenkung beim Ruhrkohlen⸗Syndikat wirkte sich günstig auf die Kurse der Montanpapiere aus, andererseits trug die wieder recht feste Haltung der J. G. Farben⸗Aktie zu der anfangs freund⸗ lichen Grundstimmung bei. Allerdings zeigten sich späterhin viel⸗ fach Rückschläge, da bei Nachlassen der Kauforders von Publikunis⸗ seite verschiedentlich Positionslösungen der Kulisse zu bemerken waren und der Kursrückschlag der Daimler⸗Aktie einige Verstim⸗ mung hervorrief. Das Aktiengeschäft wurde ziemlich ruhig, da⸗ gegen zeigte sich verstärktes Interesse für variable Rentenpapiere, unter denen Neubefitz einen neuen Hächstkurs erreichten.
Am Montanaktienmarkt lagen Harpener mit 7835 und Phönix mit 5475 gut gehalten. Gelsenkirchen zogen um Bruchteile eines Prozentes an, sonst zeigten sich auf diesem Marktgebiet kaum Kursveränderungen. Unter Braunkohlenwerten, die teilweise über⸗ haupt ohne Notiz blieben, fanden nur Rhein Braun (plus 2 v5) Beachtung, Infolge der Enge des Marktes gingen bei den Kali⸗ papieren Salzdetfurth um 195 vH, Aschersleben und Westeregeln um je 1 v5 nach unten. J. G. Farben eröffneten mit einem neuen Höchstkurs von 1417. Jedoch flaute das anfänglich lebhafte Ge⸗ schäft in diesem Papier später wieder ab und der Kurs ging bis auf 1393 zurück. Kokswerte und Chemische Heyden lagen dagegen gut gehalten. Auch Siemens setzten bei Rückkäufen recht fest ein splus 2 vH), verloren aber im Verlauf ebenfalls 17 vH. Gesfürel plus 1 vH) und Licht und Kraft (plus 1 vH) wurden von der Privatkundschaft aus dem Markt genommen, während Accu mit 1847 kaum verändert waren. Daimler waren im Verlauf ziem⸗ lich gedrückt (minus 24), sie wurden in größeren Beträgen an⸗ geboten. Der Optimismus der Börse hinsichtlich der künftigen Sa⸗ nierung bei der Gesellschaft ist jetzt wieder im Abflauen begriffen. Unter Bauwerten waren Berger leicht . unter Tarif⸗ papieren Schles. Elektr. und Gas (plus 1 vH). eachtung fand die neue Aufwärtsbewegung bei Orenstein plus 1 vH). Die in den letzten Tagen bereits befestigten Hapag und Nordd. Lloyd ge⸗ wannen erneut bis zu 1 v5. Bankwerte waren kaum verändert; Dresdener Bank gaben um Bruchteile eines Prozentes nach.
Am Kassamarkt überwogen ebenfalls Abschwächungen, die am Vortag favorisierten Deutsche Petroleum gingen um 13 vH zurück, NSuU⸗D-⸗Rad hörte man sogar 45 niedriger. Unter Renten erreichten Neubesitz mit 22,55 einen neuen Höchstkurs, mußten allerdings später bei Glattstellungen 0,35 v5 wieder hergeben. 4 lagen mit 9636 und Reichsbahn-Vorzugsaktien mit 1131 ut gehalten. In den übrigen Renten war das Geschäft ruhig; zfandbriefe und Kommunalobligationen teilweise leicht abge⸗ schwächt, die umgestellten Dollarbonds im Verlauf etwas höher. Unter Auslandsrenten waren Anatolier, Mazedonier und Ungar. Goldrenten gefragt. Der Geldmarkt lag wieder etwas aufer. Tagesgeld ging um „ vH herauf und stellte sich auf 4* bis 5u vH, für erste Adressen auf 4 vH.
Berliner Börse am Ostersonnabend geschlosssFsen.
Am Sonnabend vor Ostern, dem 31. März 1934, bleiben
die Börsenräume, wie der Börsenvorstand bekanntgibt, für jeden Verkehr geschlossen. Gemäß 8 5 der „Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Wertpapierbörse“ findet an diesem Tage eine Lieferung nicht statt.
Vörsenrichtzahlen für die Woche vom 5. bis 10. März.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sich in der Woche (vom 5. bis 10. März 1934) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:
Monats⸗ durchschnitt Februar
Wochendurchschnitt vom 5. 3. vom 26. 2. bis 10. 3. bis 3. 3. Attienturse (Inder 1924 bis 1926 — 160) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Verkehr ... Gee
Kurs niveau der 6 HS igen festverzins lichen Wert⸗ papiere
Pfandbriefe der Hyp.⸗Akt. 8
Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten
Kommunalobligationen ..
Reichs anleihen ....
Sonstige öffentl. Anleihen
Industrieobligationen ..
82,7 II, 9 gl, 40 77, os
79, 6 68, 10 76, 35 78, 8ᷣ
2, o! 71, 00 S0, S6 Ib, S2
92, 49
90,7 89,37 97,97 S6, 48 S6, 44 l, z
o2, 5
go, 9a S9, S6 6, 56 8,72 S6, 5] 91,87
* 1 2 . 1
ein Ausgleich des.
Organischer Aufbau der deutschen Wirtschaft.
Reichswirtschaftsminister Schmitt vor den Wirtschaftsführern.
Im Plenarsaal des Reichswirtschaftsrates gab der Reichs— wirtschaftsminister Schmitt . ieh ric iber Gen organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft. Der bedeutsamen Tagung wohnten alle deutschen Wirtschaftsführer, daneben aber auch zahlreiche Vertreter der Reichs- und Staatsbehörden, dar⸗ unter der Reichsverkehrsminister von Eltz⸗Rübenach bei. Der Mi⸗ nister führte in seiner oft von Beifall unterbrochenen Rede aus: Meine sehr verehrten Herren!
Am 27. Februar hat mich die Reichsregierung durch die Annahme des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baus der deutschen Wirtschaft ermächtigt — soweit erforderlich im Zusammenwirken mit den zuständigen Ressortministern — Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretungen ihrer Wirt⸗ schaftszweige anzuerkennen, zu errichten, zu vereinigen, auf⸗ zulösen, ihnen Satzungen zu geben, Führer zu bestellen und abzuberufen und endlich Unternehmungen an die Verbände anzuschließen. Es war mein dringender Wunsch, gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes der deutschen Wirt⸗ schaft über seine Bedeutung und sein Ziel die notwendigen Aufklärungen zu geben und gleichzeitig die ersten tatsächlichen Durchführungsmaßnahmen bekanntzugeben.
Ich glaube, die ganze Wirtschaft wird es begrüßen, wenn nunmehr auf ihrem gesamten Gebiet organisatorisch Klar⸗ heit geschaffen wird. Ich möchte hier gleich vorweg bemer⸗ ken, daß es sich bei den bevorstehenden Maßnahmen nicht um die Frage des ständischen Aufbaus handelt. Sie wissen, daß der Führer die Lösung dieses Problems bewußt zurück— gestellt hat, da er mit Recht der Meinung ist, daß der stän⸗ dische Aufbau sich erst allmählich aus der Entwicklung der Dinge heraus gestalten wird.
Die uns gestellte Aufgabe beschränkt sich lediglich darauf, das gewaltig große und in seinem Ausmaße für die Gestal⸗ tung der deutschen Zukunft ungeheuer wichtige Gebiet der deutschen Wirtschaftsführung organisatorisch mit der heutigen Staatsauffassung in Uebereinstimmung zu bringen.
Hierzu möchte ich kurz skizzieren, wie die organisatorische Zusammenfassung der deutschen Wirtschaft bisher aussah.
Früher konnte sich jedes Unternehmen wirtschaftlich betätigen, wie es wollte. Der Zusammenschluß von Unternehmungen war vollkommen freiwillig. Es gab keine Möglichkeit, ein kaufmän⸗ nisches Unternehmen zum Beitritt zu Verbänden und zur Ein⸗ haltung der von diesen gefaßten Beschlüsse zu zwingen. Eben⸗ sowenig war es möglich, seitens des Staates die Tätigkeit der Verbände selbst zu beeinflussen. Hiervon bestand lediglich die eine Ausnahme der Beaufsichtigung bestehender Kartelle, die im ver⸗ gangenen Jahre dahin erweitert wurde, daß auch zwangsweise vom Staate aus Unternehmungen kartellmäßig zusammen⸗
eutigen Tag keine vollkommene und planmäß Ve Gliederung, ondern eine zum Teil lückenhafte, zum Teil sich überschneidende Organisation unserer Wirtschaft. Auf vielen Gebieten zeigen sich Gliederungen mit gleicher und ö Zielsetzung, auf an⸗ deren wieder ein vollkommenes Fehlen jeder organisatorischen Bindung. Entscheidend aber ist, daß sich eine große Zahl von Außenstehenden dauernd jeglicher Einflußnahme entzog. Lediglich in regionaler Hinsicht war gesetzlich, und zwar landesrechtlich, durch die Schaffung der Industrie⸗ und Handelskammern in einem gewissen Grade eine öffentlich⸗rechtliche Ordnung der Wirtschaft erfolgt. Der Aufgabenkreis der Handelskammern ist aber natur⸗ gemäß ein beschränkter. Ich komme hierauf noch später zu sprechen. Nur auf dem Gebiete des Handwerks bestanden schon bisher in seinen Innungen und Handwerkskammern weitergehende gesetz⸗ liche Regelungen. Von eben solcher Tragweite wie die vorgezeich⸗ neten Lücken sind aber auch die, welche sich aus der reinen privat⸗ wirtschaftlichen Verfassung des bisherigen Verbandswesens er⸗ geben hatten, die im wesentlichen darin bestanden, daß nur die Mehrheit, und sehr oft nicht einmal diese, eine Entscheidung fällen oder durchsetzen konnte. Bei der naturgemäßen Verschiedenheit der Interessen in den einzelnen Verbänden war es deshalb praktisch der Führung der Verbände nicht möglich, eine , Geschäfts⸗ politik zu treiben. Ich kann mich auf diese kurze Hervorhebung der wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Bebor ich nun zu der Frage der zu treffenden Reformen über⸗ gehe, möchte ich noch kurz streifen, was sich außerhalb der eigent⸗ lichen Wirtschaft im Laufe des letzten Jahres vollzogen hat. Es haben sich im Reichsnährstand, in der Reichskulturkammer, in der Deutschen Arbeitsfront in sich geschlossene Gebilde entwickelt, die allein schon im Hinblick auf die Grenzziehung und andere Rückwirkungen eine Neuordnung der Gliederung der Wirtschaft notwendig machen. In der Reichskulturkammer und in dem r , üghrstnß sind große Teile unseres Volkes und auch seiner Wirtschaft, im weiteren Sinne des Wortes, straff zusammengefaßt. Es sind neue, aus der nationalsozialistischen Weltanschauung her⸗ aus entstandene Auffassungen in die Tat umgesetzt worden. Mit dieser Entwicklung ist auch der Reformplan der Wirtschaft, den ich heute verkünden kann, entstanden.
Wenn wir uns nun die Frage stellen, was wollen wir mit dem geplanten Umbau erreichen, so ist dazu folgendes zu sagen:
Äuf keinen Fall wollen wir das tausendfältige Eigen⸗ leben unserer Wirtschaft zerstören. Wir brauchen auch in Zukunft den selbständigen Unternehmer, der mit seinem Ünternehmen auf Gedeih und Verderb verbunden ist. Wer ein Unternehmen führt, muß die Verantwortung tragen. Die guten Taten sollen sich auch für den auswirken, der sie voll⸗ brachte und die schlechten sollen nicht auf dem Rücken anderer ausgetragen werden können. Auch in Zukunft soll wirt⸗ schaftlich weiter gekämpft werden.
Ohne ehrlichen Konkurrenzkampf geht es nicht. Wenn die Form der privaten Wirtschaft ihre Daseinsberechtigung hat, so vor allen Dingen deshalb, weil sie in ihrem immer wieder jungen Ringen um die bessere Leistung alle Kräfte der Wirtschaft feng erhält und zu Höchstleistungen anspornt. Das entspricht dem nationalsozialistischen Leistungsprinzip und . Le nr e renn für die
. werden konnten. Infolgedessen haben wir bis auf den
markt, auf den wir als hochindustrialisiertes Land an⸗ gewiesen sind.
Gerade das Ausmaß unseres Auslandsabsatzes wird
immer abhängig sein von der Qualität der Waren, von ihrem Preis, aber auch von der Tüchtigkeit unserer Außenhandels⸗ kaufleute.
Auf dieser Basis wollen wir auch in Zukunft aufbauen. Wir wollen aber mit diesem Grundsatz den anderen ver⸗ binden, daß dieses freie Spiel der Kräfte ein gesundes und geordnetes sein muß, durch eine starke Führung, die wie von einem Magneten auf ein Ziel gerichtet ist, auf das Wohl des Ganzen, auf den Dienst am Volk und Vaterland. Hieraus ergibt sich die Forderung, daß alle Unternehmungen
Wiedergewinnung unseres Wohl⸗ standes, sei es auf dem Binnenmarkt oder auf dem Welt ⸗
in Zukunft notwendigerweise ihren 3 angehören müssen, um sich den Interessen des Ganzen, allerdings nur den im Interesse des Ganzen erforderlichen Maßnahmen unterzuordnen und sich daneben den aufzustellenden Grund⸗ sätzen loyaler und anständiger Konkurrenz zu unterwerfen. Hierüber werden Ehrengerichte zu entscheiden haben. Ihre Besetzung muß so gestellt sein, daß Fachkenntnisse auf der einen Seite und völlige Unabhängigkeit auf der anderen Seite gewährleistet ist. Es wird unerläßlich sein, daß der mit dem autoritären Staat in den Vordergrund geschobene Führergedanke verwirklicht wird. Was im Interesse des Ganzen notwendig ist, kann nicht an der Kurzsichtigkeit einer Mitgliederversammlung scheitern. Verantwortungsbewußte, tüchtige, das Reich Adolf Hitlers bejahende Männer müssen die Führung übernehmen und damit in den Stand gefetzt werden, die Entscheidungen zu treffen, die sie im Interesse des Ganzen für richtig halten, gestützt auf den ebenso den⸗ kenden Führerrat, Männer, die sich nie von den Sonder⸗ interessen ihres Eigenbetriebes, sondern von den Erforder⸗ nissen des Ganzen leiten lassen. Der Führer verwaltet sein Amt ehrenamtlich und soll lebendig mit der Wirtschaft ver⸗ bunden, d. h. er soll selbst Führer eines Unternehmens sein. Hat er im Einzelfalle die Macht, allerdings damit auch die Ver⸗ antwortung für eine Entscheidung, so soll er auf der anderen Seite nicht losgelöst sein von der Auffassung der Unter⸗ nehmungen, die er zu führen hat. Einmal im Jahre muß er, wie sein Führerrat, sich das Vertrauensvotum derer holen, die er zu führen hat.
Auf dieser Linie, meine Herren, so hoffe ich sehnlich, wird der
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Kämpfer mit fester nationalsozialistischer Weltanschauung, wir haben tüchtige Wirtschaftler, aber wir haben leider nicht oft genug beides vereint. Hier liegt eine der wichtigsten Aufgaben der näch⸗ sten Jahre, eine Aufgabe, die nicht von heute auf morgen gelöst werden kann, weshalb sie aber erst recht nicht um einen Tag ver⸗ schoben werden darf. Es ist verwunderlich, wie sehr man gerade im Wirtschaftsleben geneigt ist, zu vergessen, daß die Begabung der Menschen, wenigstens normalerweise, eine einseitige ist. Bei großen Spernsängern wird man nie erwarten, daß sie gleichzeitig gute Rechner sind. Genau so ist es im Wirtschaftsleben, der her⸗ dorragende Erfinder wird selten ein guter Praktiker, der gute Jurist selten ein guter Kaufmann, der gute Organisator meistens ein schlechter Finanzberater sein. Es gibt ausgezeichnete Inge⸗ nieure, die keinerlei Menschenkenntnis haben. Da wir für den Wiederaufbau unserer Wirtschaft und die Wiederherstellung un— seres Vaterlandes das Kapital unserer Köpfe dringend brauchen, muß man den Menschen nicht nach dem bewerten, was er nicht kann, sondern ihn auf den Platz stellen, wo er sein Bestes nutzbar machen kann. Mit dem politischen Menschen ist es nicht anders. Wir müssen durch politische Erziehung darauf dringen, daß alle in der Wirtschaft tätigen Menschen politische Schulung erhalten. Darüber hinaus müssen wir die besonders geeigneten und veran⸗ lagten herausfinden und zu den wirtschaftspolitischen Führern erziehen.
In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage der Kartellbindung. Aus meiner Grundeinstellung heraus halte ich Kartelle, wie überhaupt Preisbindungen, für unerwünscht. Wenn wir trotzdem nicht nur eine leider sehr große Zahl von Kartellen gebilligt, ja sogar selbst solche zwangsweise gebildet haben, so deshalb, weil in wirtschaftlich schweren Zeiten in einzelnen Teilen der Wirtschaft schwere Störungen eingetreten waren, auf die ich im einzelnen hier nicht ein⸗ zugehen brauche. Wir werden auch in Zukunft nicht ohne Preisbindungen, ja sogar in einzelnen besonders gelegenen Wirtschaftszweigen nicht ohne Quotenbindungen auskommen können. Aber das scheint mir sicher, daß durch die Möglich⸗ keiten, die das neue Gesetz uns gibt, ein tüchtiger Führer viel eher als bisher auch ohne Preisbindung, die erwünschte Ordnung wird durchsetzen können.
Nun lassen Sie mich einige Worte sagen über das Verhältnis meines Ministeriums zu der organisierten Wirtschaft. Ich habe es bisher als einen großen Mißstand empfunden, daß sich wahllos jeder einzelne unmittelbar an das Ministerium wenden konnte. Ich weiß ganz genau, daß das nicht immer die Berufenen sind und daß das dadurch gewonnene Bild nicht immer das richtige ist. Ich glaube, daß durch eine glückliche Verbindung zwischen der nunmehr offiziellen und einzigen Wirtschaftsorganisation und dem Apparat des Wirtschaftsministeriums gerade in dieser Hin⸗ sicht ein besseres Zusammenarbeiten erreicht werden wird. Ich möchte keineswegs die Organisation der Wirtschaft zu einem Apparat des Wirtschaftsministeriums machen. Aber ich kann mir vorstellen, daß wir den auf breiter Basis in den Fachgruppen wur⸗ zelnden Bau der deutschen Wirtschaftsorganisation organisch mit den entsprechenden Referaten des Ministeriums in Verbindung bringen, dem Ministerium dadurch viel Kleinarbeit abnehmen, ihm einseitige Darstellungen fernhalten und es freimachen für die große, ihm gestellte Aufgabe der Wirtschafts führung.
In diesem Zusammenhang möchte ich bemerken, daß durch die Reichsreform und die durch sie nunmehr geschaffene Unterstellung der Wirtschaftsministerien der Lander sich auch Möglichkeiten er⸗ geben, die Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft in ver⸗ nünftiger Weise zu dezentralisieren, ohne dabei die Einheitlichkeit klarer Gesamtführung aufzugeben.
Wie soll nun der Aufbau tatsächlich vor sich gehen? Er soll aus dem historisch Gewordenen herauswachsen. Ich habe deshalb nicht ein Gesetz vorgelegt, in dem die fertige Zukunfts⸗ organisation als Patentlösung niedergelegt ist, vielmehr, wie eingangs erwähnt, durch die erhaltene Ermächtigung den Weg freigemacht, um stetig und ruhig das Bisherige in das Neue überzuleiten, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, die gemachten Erfahrungen auszuwerten.
Erst wenn dann aus der Praxis heraus das Werk als ein geschlossenes Ganzes dastehen wird, soll es in einer ge⸗ setzlichen Form verankert werden. Ich richte deshalb hier⸗ mit die dringende Bitte an die ganze Wirtschaft, nun auch die Ruhe zu bewahren, die nötig ist, um Fehler und Miß⸗ erfolge zu vermeiden, vor allen Dingen aber auch um zu verhüten, daß das laufende Getriebe unserer Wirtschaft die geringste Störung erleidet. Nehmen Sie bitte, meine Herren, diesen meinen Wunsch an erster Stelle mit hinaus und seien Sie 363 besorgt, daß nun nicht betriebsame Kräfte meinen, es . jetzt alles in kürzester Frist auf den Kopf gestellt werden.