. D. r e
Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1934. S 4.
x. im Interesse aller bei der Steuererhebung , . Kreise die Steuer weitgehend zu ,, Dieser Zielrichtung entsprechend stellen die in dem , entwurf enthaltenen Steuersätze einen ,, 2 3 schnitt aus den bisherigen Steuersätzen der 2 . Steuersätze des Rindviehtari fs liegen a cdi gs er ich u é dem D tt der Länder⸗ heblich unter dem Du rch sch ni k steuerfätze. Diese Senkung soll auf , , . der gegenwärtig notleidend ist, eine fühlbare. . 39 bringen. Auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft , . durch weitgehend Rücksicht genommen worden dn ein ir. heitssteuersatz für alle Kühe . Rr . . worden ist, durch diesen werden besonders für dan wirte mit Kleinbesitz die Härten der bisherigen höheren Steuer⸗ ; beseitigt. ; . . ö LCergünstigungen für die Landwirtschaft sollen in den Burchführungsbestimmungen ihre J lung finden. Es ist in Aussicht genommen, . ö. schlachtungen, die im landwirtschaftlichen ö rieb vorkommen, von der Schlachtsteuer freizußstellen, . für einen bedeutend ermäßigten Steuersatz (2 RM) zu , Eine völlige Steuerbefreiung der Hausschlachtungen, die bis ger in einigen Ländern bestanden hat, läßt sich, wie sich bei . gehender Prüfung ergeben hat, nicht durchführen, ., ö. Gesamtaufkommen der Schlachtsteuer ernstlich zu gefährden. Auf der andern Seite wird die vorgesehene ,, für Hausschlachtungen auf eine einfachere Grundlage als . gestellt ,,, J ie pisher für die Hausschlachtungen galten, wegfallen. . . zeil 2 der steuerlichen Belastung, die durch die neue Regelung eintritt, hat die u ne inge s ch rä ö. e Zu st imm ung des Re ichs nähr st andes ,., der insbesondere in der Einführung des niedrigen ö steuersatzes für Kühe eine wirksame Unterstitzung der e⸗ strebungen sieht, die auf eine Umstellung der Landwirtschaft von der Rindfleischerzeugung auf die Milch⸗ und Buttererzeu⸗ ung abzielen. . ; 6. in dem Entwurf enthaltenen Steuersätze bedeuten je nachdem in den einzelnen Ländern bisher ein geringerer oder ein höherer Steuersatz galt, teils eine derabseßzung. teils eine Erhöhung der bisherigen Besteuerung. Die Mehreinnahmen, die so in einzelnen Ländern sich ergeben werden, müssen den notwendigen Ausgleich liefern für die Ausfälle, die gegenüber dem bisherigen Aufkommen in anderen Ländern entstehen werden, und für die Mindereinnahmen, mit denen allgemein infolge der neu eingeführten Erleichterungen zu rechnen ist. Die Vereinfachung der Schlafchtsteuer
liegt in erster Linie darin, daß für Kühe,
ß r
Schweine und Schafe ein Einheitssteuer a End üralleübr igen Rinder singing ein ich;
Rindviehtarif mit . wenigen Gewicht klassen geschaffen wird. .
in 6 . zur Reichsschlachtsteuer möglichst zu erleichtern, soll das Besteuerungsverfahren zunächst in jedem Land nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden. Ebenso sollen bis auf weiteres diejenigen Dienststellen, die jetzt mit der örtlichen Verwaltung der Schlachtsteuer betraut sind, diese Aufgabe auch im Rahmen der Reichsschlachtsteuer beibehalten.
II. Einzelheiten.
Zu 5§ 1. Die Fassung des Absatzes 1 entspricht den bisherigen Ländergesetzen. ee er 2 sind die Gegenstände, die der Ausgleichs⸗ teuer unterworfen werden sollen, anders als in den Länder⸗ ö bezeichnet, ohne daß dadurch der Umfang der Ausgleichssteuer verkleinert wird. Die neuen Bezeichnungen entsprechen den Begriffsbestimmungen des Zolltarifs, der den Begriff „Fleisch⸗ und Wurstwaren“ nicht kennt. Die Aenderung ist dadurch begründet, daß die Ausgleichssteuer künftig nur bei der Einfuhr aus dem Zollausland erhoben wird. Im Sinn der Bestrebungen, die Gesetzgebung und Verwaltung zu vereinfachen, muß die Erhebung der Aus⸗ gleichsteuer sich nach den Zollvorschriften richten, und die Bezeichnung der steuerunterworfenen Gegenstände muß dem Zolltarif angepaßt sein. Zu § 2.
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Rechtszustand.
Zu 8§ 3.
Der Steuertarif verfolgt das Ziel, nicht nur durch eine Steuerstaffelung, die dem tatsächlichen Wert der Schlacht⸗ tiere entspricht, sondern auch durch weitgehende Verringerung der für biese Staffelung maßgebenden Gewichtsklassen auf die Bedürfnisse der an der Steuererhebung beteiligten Wirt⸗ schaftskreise Rücksicht zu nehmen. . .
Bei der Schaffung eines einheitlichen Rindertarifs ist die Tatsache berücksichtigt worden, daß die Rindviehzucht sich neuerdings auch bei anderen Rindern als Ochsen mehr auf die Erzeugung von höherwertigem Fleisch eingestellt hat. Daher konnten die Ochfen ohne Bedenken in den allgemeinen Rindertarif einbezogen werden. . .
Durch die Einführung eines besonders niedrigen Ein⸗ heitssatzes für alle Kühe ist der Weg, den einzelne Länder⸗ gesetze durch steuerliche Begünstigung der sogenannten Mager⸗ kühe (fleischleere, abgemolkene Kühe) schon eingeschlagen, zum Teil aber wegen der mit dieser Regelung verbundenen Schwierigkeiten und der daraus entstandenen Mißbräuche wieder aufgegeben hatten, einen großen Schritt weiterverfolgt worden. Taͤß die Steuerermäßigung sich auf alle Kühe er⸗ streckt, bedeutet auch steuertechnisch eine große Vereinfachung.
Bei Schweinen ist der noch längst nicht in allen Ländern erreichte Einheitssteuersatz vorgesehen, das bedeutet für einen großen Teil des Reichs ebenfalls eine erhebliche Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Steuerverfahren. Die höhere Be⸗ kaftung, die durch den Steuersatz von 9 RM in einigen Ländern eintritt, findet ihre Rechtfertigung darin, daß infolge der außerordentlichen Maßnahmen, die der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zur Stützung des Schweinemarktes getroffen hat, die Schweine in der letzten Zeit eine erhebliche Preisaufbesserung erfahren haben. Der (twas höhere Steuersatz wird durch den Reichsnährstand für wirtschaftlich tragbar gehalten, zumal auch immer mehr dazu übergegangen wird, die Schweine schwerer werden zu lassen als bisher. .
Der Steuersatz für Schafe, der übrigens noch unter dem bisher geltenden höchsten Ländersteuersatz für Schafe bleibt, ist ebenfalls wirtschaftlich begründet. Die Preise für Schaf⸗ leisch stellen sich durchweg höher als die Preise für andere
leischsorten.
Zu S5 4 bis 7.
Die Vorschriften stimmen mit dem bisherigen Rechts⸗ zustand überein. ; . e
Bei der Schwierigkeit der Steueraufsicht zwingt die Not⸗ wendigkeit, die Steuererhebung sicherzustellen, zu der Forde⸗ rung, daß im Regelfall die Schlachtung angemeldet und die Steuer bezahlt wird, bevor die Steuerschuld entstanden ist. Aus den gleichen Gründen müssen die Personen, die bei der Gewinnung und Untersuchung des Fleisches beteiligt sind, in weitestem Umfang zur Sicherung der Steuererhebung und zur Haftung für die Steuer herangezogen werden. Die Fest⸗ legung ihrer Verpflichtungen im einzelnen soll in den Durchführungsbestimmungen geschehen.
Zu 8 8.
Die Vorschrift entspricht der Regelung, die in den
meisten Ländern bereits Geltung hat.
Zu 8§ 9.
Für die Ermächtigung werden die Fälle der Hausschlach⸗ tung, der Notschlachtung im landwirtschaftlichen Betrieb, der Beanstandung des Fleisches bei der Fleisch beschau und die Ausfuhr von Fleisch und daraus hergestellter Waren nach dem Ausland in Frage kommen.
Zu 5 10.
Wie zu z 1 schon ausgeführt, soll die Schlachtausgleich⸗ steuer in engem Zusammenhang mit dem. Zoll erhoben werden. Damit sich hierbei besondere tatsächliche Ermitt⸗ lungen erübrigen, müsfen die Zollvorschriften auch für die Erhebung der Ausgleichsteuer Geltung erhalten. Dabei sollen nicht nur die Vorschriften des Zollrechts, sondern auch die Bestimmungen des Zolltarifs Anwendung finden.
Su 5 11.
Die Gestaltung des Steuertarifs für die Schlachtaus⸗ gleichsteuer im einzelnen ist ebenfalls zur Erleichterung der Steuererhebung dem Zolltarif angepaßt worden. Nach dem neuen Ausgleichsteuertarif fallen, abweichend von dem geltenden Recht der meisten Länder, auch die ausgelassenen Fette unter die Ausgleichsteuer. Diese Erweiterung recht⸗ fertigt sich dadurch, daß solche Fette, wenn sie im Inland gewonnen werden, von Tieren stammen, für die Schlacht⸗ steuer gezahlt worden ist. Daß solche Fette bisher über⸗ wiegend von der Ausgleichsteuer befreit waren, beruht
. ß i ll ihrer Besteuerung die Ausgleichsteuer . . darauf, daß im Falls ihrer Beste 3 gleichste Kraft. Es muß damit gerechnet werden, daß hier und da von
auch bei der Ueberführung vom einen deutschen Land in das andere hätte erhoben werden müssen, und daß diese Steuer⸗ erhebung steuertechnisch große Schwierigkeiten ver⸗ ursacht hätte. . .
Die bisher in den einzelnen Ländern für die Einfuhr vorgesehenen Steuerbefreiungen und Ermäßigungen für einzelne Teile der steuerpflichtigen Tiere sind nur insoweit aufrechterhalten worden, als für diese Waren handels⸗ politische Bindungen oder Rücksichten bestehen.
i,,
Die hier festgelegte grundsätzliche Regelung entspricht den Vorschriften auf dem Gebiet der anderen Steuern, die vom Reich für die Länder erhoben werden.
Für die Uebergangszeit mußte eine Ausnahmebestim⸗ mung getroffen werden. Bei der Vorbereitung des Gesetz⸗ . hat sich ergeben, daß es unmöglich ist, den Steuer⸗ tarif so zu gestalten, daß in keinem Land Mindereinnahmen gegenüber dem bisherigen Aufkommen entstehen. Auch bei dem jetzt vorgesehenen Steuertarif ist damit zu rechnen, daß einige Länder größere, andere Länder geringere Einnahmen als bisher aus der Schlachtsteuer zu verzeichnen haben werden. Die Vorschrift des Absatzes 2 soll für das Jahr 1934 einen Ausgleich schaffen.
Zu Artikels.
Durch diese Vorschrift soll erreicht werden, daß auf die
Schlachtsteuer die Reichsabgabenordnung voll Anwendung
findet. Zu Artikel 4.
Die Ermächtigung des Reichsfinanzministers zur Aende⸗ rung der Steuersätze der 85 3 und 11 ist erforderlich, um einer plötzlichen Aenderung der innerwirtschaftlichen oder handelspolitischen Lage rasch folgen zu können.
Begründung zum Gesetz über Beaufsichtigung und Anerkennung gemein⸗ nütziger Wohnungsunternehmen. Vom 26. März 1934. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.) Der Entwurf faßt mehrere an sich selbständige gesetz⸗ geberische Grundgedanken zwecks Vermeidung besonderer Einzelgesetze zusammen. Der gemeinsame ficht an ist
der, daß durchweg gemeinnützige Wohnungsunternehmen
erfaßt werden.
J. Die Gemeinnützigkeitsverordnung (Siebenter Teil, Kapitel III der Verordnung zur Sicherung von Wirt⸗ schaft und Finanzen vom I. 12. 1930 — RGbBl. Teil 1 S. 517, 593) sieht vor, daß die gemeinnützigen Wohnungs⸗ unternehmen einer laufenden Aufsicht unterstehen, um zu erreichen, daß sie auch nach ihrer Anerkennung auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung dauernd den Voraussetzungen für die Anerkennung genügen. Das wichtigste Mittel zur Durchführung dieser Aufsicht ist der Zwang zur Zugehörig⸗ keit zu einem Revisionsverband von Wohnungsunternehmen. Darunter ist ein Verband zu verstehen, der nach den Vor⸗ schriften des Genossenschaftsrechts errichtet ist und arbeitet und dessen Mitglieder sich nur aus Wohnungsunternehmen zusammensetzen. Dadurch soll erreicht werden, daß die be⸗ sonderen Gesichtspunkte und Belange, die für das gemein⸗
daß möglichst leistungsfähige Verbände entstehen, deren Ge schäftsbereich jedoch nicht Über eine . Grenze hinaus⸗ geht, damit noch der lebendige Zusammenhalt e fen Füh⸗ rung und Mitgliedschaft . bleibt. Diesen Erforder⸗ nissen entspricht nur ein Teil der bisherigen Verbände. Es soll daher dem Reichsarbeitsminister als dem für das Woh⸗ nungswesen zuständigen Minister die Ermächtigung erteilt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um vor⸗ handene Verbände umzubilden, um nötigenfalls neue Ver— bände zu errichten und um danach nicht mehr beizubehaltende Verbände aufzulösen oder umzuformen. Die bisherigen Rechtsunterlagen erscheinen hierfür nicht ausreichend. ie Gemeinnützigkeitsverordnung selbst schreibt im 5 14 vor, daß jedes gemeinnützige Wohnungsunternehmen einem Revisions— berband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, der aus Woh— nungsunternehmen besteht, anzugehören hat. In der Aus⸗ führungsverordnung vom 20. 3. 19g31 (RGBl. I S. 73) Ar⸗ tikel 2 war bestimmt, daß die Verbände, die unter diese Vor— schrift fallen sollen, vom Reichsarbeitsminister besonders zu⸗ zulassen sind. Daraufhin sind vom Reichsarbeitsminister 19 vorhandene Revisionsverbände von Baugenossenschaften zugelassen worden. Diese sind in der Verordnung zur wei— teren Ausführung der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
22. 8. 1931 (RGBI. 1 S. 4683) Ziff II aufgezählt. Mit einer V
nützige Wohnungswesen zu beachten sind, in geeigneter Weise
berücksicht werden. Es sind deswegen abzulehnen Revisions⸗ verbände, die wegen der überwiegend oder der uneinheitlichen Zusammensetzung ihrer Mit⸗ gliedschaften keine Gewähr dafür bieten, daß sie bei ihren Prüfungen und ihrer sonstigen Tätigkeit den wohnungspolitischen Gesichtspunkten ausreichend ge⸗ nügen. Um nun die Prüfungstätigkeit und die daneben her⸗ gehende Beratung und Vertretung der Belange der ange⸗ schlossenen Wohnungsunternehmen möglichst zweckmäßig und wirksam zu gestalten, ist es notwendig, daß die Verbände die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen, und daß die Re⸗ vifionstätigkeit nach Richtlinien ausgeübt wird, die von woh⸗ nungspolitischen Gesichtspunkten maßgebend beeinflußt sind. Es wird darum beabsichtigt, das Verbandswesen so zu regeln,
anderweitigen
Ausnahme gehören sie dem Hauptverband deutscher Bau—
genossenschaften und ⸗gesellschaften e. V. in Berlin an. Die
Zahl ist inzwischen durch Züsammenlegung von drei bayeri— schen Verbänden zu einem Verband auf 17 vermindert. Diese Regelung erscheint nicht mehr ausreichend. Einer— seits ist die Rechtsgrundlage bestritten, da die Ausführungs⸗ verordnung vom 26. 3. 1951 in gewisser Beziehung über den
Wortlaut des zugrunde liegenden Gesetzes (Gemeinnützigkeits⸗
berordnung 5 14 hinausgeht. Andererseits gibt sie nicht die erforderlichen Möglichkeiten, um ,,,. De el. gungen reibungslos und ohne Zeitverlust in die neue Form zu überführen. Aus diesen Gründen ist eine neue gesetzliche Regelung notwendig.
.IᷓII.. Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Gemein— nützigkeit im Wohnungswesen vom 14. 7. 19833 (RGBl. 1 S. 4840 haben die Reichsregierung und die meisten Landes⸗ regierungen zahlreiche Maßnahmen getroffen, um bei gemein⸗ nütziznen Wohnungsunternehmen die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen, oder um die Besetzung der Verwaltungs— organe mit politisch zuverlässigen Persönlichkeilen durchzuführen. Das Gesetz tritt am 31. 3. 1934 außer
den Wohnungsunternehmen, d. h. von ihren Mitglied⸗ 6 Schritte unternommen werden, um die getroffenen Maßnahmen wieder rückgängig zu machen. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiete der Personalpolitik. Es muß hier in Einzelfällen damit gerechnet werden, daß die von den Behörden auf Grund des Gesetzes vom 14. 7. 1933 entfern⸗ ten Persönlichkeiten wieder in die Geschäftsleitung und Ver— waltung der Unternehmen berufen werden und daß anderer⸗ seits die von den Behörden eingesetzten Persönlichkeiten durch entsprechende Beschlüsse und Erklärungen wieder beseitigt werden. Soweit dies gegen die öffentlichen Interessen ver⸗ stoßen würde, muß es verhindert werden. Darum sollen der⸗ *r Beschlüsse und Erklärungen der Zustimmung ber Ueber⸗ prüfungsbehörde bedürfen, um rechtswirksam zu sein.
Il. Die Gemeinnützigkeitsverordnung sah für ihre Durchführung, insbesondere für die Ueberleitung des bis⸗ herigen in den künftigen Rechtszustand, einen Uebergangs—
zeitraum vors der mit dem 31. 12. 1933 abgelaufen ist.
Der Ablauf dieses Zeitraums hatte nach dem F 31 Abs. 1 Satz 2 der , ,,, . ohne ö ö. Folge, daß die Anerkennung aller Wohnungsunternehmen, die bis dahin die Anerkennung noch nicht erlangt hatten, als 6 gilt. Nun haben die Anerkennungsbehörden einen großen Teil der bei ihnen eingegangenen Anträge auf Aner⸗ kennung bis zum Ablauf der Uebergangszeit nicht erledigen können. Der Umfang dieses Rückstandes ergibt sich aus fol— gender . Es sind bis zum 31 12. 1933 an Anträgen eingelaufen und davon bis zum Ablauf der Frist nicht erledigt
in Preußen in Rr, in Sachsen ; in Württemberg. ö . .. — 2 37
in den übrigen Ländern,... , Die obersten Landesbehörden haben geltend gemacht, daß die gesetzliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach dem bisherigen Rechtszustand vielfach eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte bedeuten würde, zumal sie nicht infolge von mständen eingetreten ist, für die das einzelne Wohnungs⸗ unternehmen verantwortlich gemacht werden könnte. Sie haben daher darum gebeten, eine Möglichkeit zu schaffen, über die eingegangenen Anträge auch noch nach dem 31. 12. 1933 entscheiden zu können, wobei selbstverständlich voraus⸗ gesetzt wird, daß der Antrag spätestens an diesem Tage ein⸗ gegangen ist. Soweit dabei eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller zu treffen ist, d. h. eine Anerkennung ausge⸗ sprochen wird, muß die bisher vorgesehene Rechtsfolge des Ablaufs der Uehergangszeit wieder aufgehoben werden.
Diesem Zweck soll der Abschnitt III des Entwurfs dienen.
IV. Zum Schluß ist eine Vorschrift aufgenommen, die verhindern soll, daß auf Grund von Maßnahmen zur Durch⸗ führung des Gesetzes, die als Enteignungen im bürgerlich⸗ rechtlichen Sinne aufgefaßt werden könnten, Entschädigungs⸗ ansprüche gegen das Reich oder die Länder erhoben werden. Schließlich war zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorschriften, die obrigkeitliche Eingriffe in das Verbandswesen und in die einzelnen Wohnungsunternehmen ermöglichen oder aufrecht erhalten, nur vorübergehenden Charakter haben sollen. Der Reichsarbeitsminister soll ermächtigt sein, diese Vorschriften zu gegebener Zeit außer Kraft zu setzen.
1640 und 626 506 38 240 40
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
. Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:
Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten:
Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstraße 32.
Vier Beilagen
(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterboilage).
Erfte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 73
Amtliches. Deutsches Reich.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Bekanntmachung.
Die am 26. März 1934 ausgegebene Nummer 33 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
das Zweite Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung, vom 22. März 1934
das Gesetz zur Aenderung und , . von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens, vom 23. März 1934;
das Gesetz zur Aenderung der Reichsabgabenordnung und des ö vom 24. März 1934;
as ö zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft, vom 24. März 1934; ĩ
das Schlachtsteuergesetz, vom 24. März 1934;
Das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold⸗ und Silberwaren, vom 24. März 1934;
die Zweite Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Reichsfinanzverwaltung, vom 23. März 1934.
Umfang 19 Bogen. Verkaufspreis 930 RM. Postversendungs⸗ gebühren: G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 27. März 1934.
Reichsverlagsamt. Scholz.
Belanntmachung. Die am 26. März 1934 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: das Reichshaushaltsgesetz für das Rechnungsjahr 1934, vom 23. März 1934.
Umfang 2½ Bogen Verkaufspreis 945 RM. Postversendungs⸗ gebühren: G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 27. März 1934. Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen.
10. Nachtrag zur Liste der Bergbausprengstoffe.
1. Streichung von Sprengstoffen. Die Sprengstoffe Wetter⸗Monachit A (fd. Nr. B 19 und Wetter⸗Monachit B (fs. Nr. B 13) werden gestrichen.
II. Streichung von J
Die Süddeutschen Sprengstoffwerke München werden bei allen in Betracht kommenden Gesteinssprengstoffen (fd. Nr. A 1— 18) gestrichen.
III. Neuzulassung von . ;
Bei den für das Sprengstoffwerk Klosterlechfeld einge⸗ tragenen 8, en (fd. Nr. A 12, 13, 15, 16, 17) ist die Fabrik Klofterlechfeld als Herstellungsert zu löschen und dafür die Fabrik Neumarkt in der Oberpfalz einzutragen.
Berlin, den 20. März 1934.
reußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. . hin A.: ke fin, e
Bekanntmachung. .
Auf Grund 8 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung kommunistischen Vermögens (RGBl. 1 S. 295) in Verbindung mit 5 1 der erordnung vom 51. Mai 1933 zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen ermögens Gesetzsamml. Rr. 39) und des Gesetzes vom 14. Juli 1933 über die Ein⸗ ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens (RGBl. I S. 475) wird das im Grundbuch von Krefeld Bd. 224 Bl. 10155 zugunsten der Firma Friedrich Lewerentz u. Co. offene Handelsgesellschaft in Krefeld eingetragene Grundstück mit sämtlichen Gebäuden, Betriebseinrichtung und Maschinen zugunsten des Preuß. Staates eingezogen. Es 96 namens des Preuß. Fiskus an die Konzentration A. G. in Berlin SMW 6s, Lindenstraße 3, übereignet.
Düsseldorf, den 22. März 1934.
Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
— —
Bekanntmachung.
a) Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung tame r , Vermögens vom 26. Mai 1933 (RG Bl. 1 S. 295) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und , Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preuß. Aus führungsverordnung vom 3i. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 203) werden die nach⸗ ,, bezeichneten Sachen und Rechte unter Bestätigung er polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Landes reußen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
chleswig, eingezogen: 1. Erholungsheim der . Arbeiterwohlfahrt in Rahistedt mit Zubehör im Werte von 313 RM, unter gleichzeitiger Uebereignung an die N. S. Volkswohlfahrt in Rahlstedt, Kreis Stormarn; ö 66 1 Schreibmaschine, Marke Pittsburg⸗Visible Nr. 426 ö. J bei eg fler ben meister Kurt Kornik in Linau, Kreis Hzgt. Lauen⸗
burg.
b) Die Einziehung des Kraftrades 1 P 43645, Marke gittchi . ö. Joh. Colodzig in Lägerdorf, Kreis Steinburg (Eing. Verfg. vom 30. Oktober. 1933 — — 1 BF 485. 6 — lfd. Nr. c wird hiermit zurück⸗ genommen.
Schleswig, den 22. März 1934.
Der Regierungspräsident. J. V.: Röhrig.
Berlin, Dienstag, den 27. März
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Mai 1933 über die Einziehung kom munistischen Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit §5 1 der Verordnung vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Preuß. Gesetzsamml. Nr. 39) und des Gesetzes vom 14. Juli 1933 über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens (RGBl. 1 S. 479 werden nachfolgend aufgeführte Gegenstände und Vermögenswerte mit der Maßgabe zugunsten des Preu ßi— schen Staates eingezogen, daß mit der öffenlichen Bekannt⸗ machung dieser Verfügung im Deutschen Reichs- und Preußi⸗ sen Staatsanzeiger diese Gegenstände und Vermögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. a) Polizeipräsidialbezirk Duisburg⸗Hamborn:
Reichsbanner Schwarz⸗Rot⸗Gold, Gau Rheinland, 5.38 RM Gut⸗ haben beim Postscheckamt Essen, Konto Nr. 8139,
Interessengemeinschaft für Körper⸗, Kultur⸗ und Geistespflege in . ein Klubhaus (Steinbaracke am Werthacker in
ussburg,
Arbeite n Einigkeit in Duisburghamborn, ein Klubhaus (St nbaracke) auf der Höhe in Duisburg,
SPD., Hroß⸗Hamborn, 5,52 RM Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 69 504 der Städt. Sparkasse in Duisburg⸗Hamborn,
Duisburger Volkschor e. V. in Duisburg, 2 Schränke mit Noten, 1 Schrank mit Noten und Fahne, 1 Konzertflügel, 7,50 RM Bargeld und 1,17 RM Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 24022 der Städt. Sparkasse in Duisburg.
b) Poligeipräsidialbezirk Düsseldorf.
,,, Düsseldorf, ein Motorboot (Rettungs⸗ dot),
Waisenhaus der Arbeiterwohlfahrt in Düsseldorf⸗Gerresheim, die gesamte Heimeinrichtung und das Scheckkonto Nr. 52 der Städt. Sparkasse in Düsseldorf, Kontosumme 8167,68 RM,
Westdeutsche Buchdruckwerkstätten A. G. in Düsseldorf, ein Trans⸗ formator für Fabrikbetrieb.
e) Polizeipräsidialbezirk Essen.
, Essen, Postscheckkonto Essen Nr. 20 98 mit 466 RM
inlage,
Windh rstß inde Gan Essen, Sparkonto des Gauverbandes mit 7,40 RM Einlage, Sparkonto des Bundes Essen⸗Kray mit o,õ RM Einlage, Gaukasse 2,12 RM Bargeld, Bund Essen⸗ . 2,22 RM Bargeld, Bund Essen⸗Kray 3.32 RM
e
geonhe d Hölland in Essen, 40 RM der KPD.,
Einheitsverband für proletarische Sexualreform und Mutterschutz, Essen, 56, — RM Bargeld.
d) Polizeipräsidialbezirk M.⸗Gladbach.
Windhorstbund Odenkirchen, Scheckkonto mit 31,20 RM Einlage, Windhorstbund Rheydt, Sparkassenkonto mit 14,983 RM Einlage. e) Polizeipräsidialbezirk Wuppertal.
SPD., Wuppertal, Sparkassenkonto bei der Konsumgenossenschaft Vorwärts Befreiung in Wuppertal in Höhe von 68,37 RM, auf den Namen Pfeiffer, W-Ronsdorf, lautend,
Genossenschaftsdruckerei, Solingen, 185,80 RM Guthaben aus 1931 beim Finanzumt Solingen,
Reichsbanner Schwarz⸗Rot⸗Gold, Niederbonsfeld, Sparguthaben bei der Konsum⸗Genossenschaft Vorwärts⸗Befreiung in Wuppertal in Höhe von 3727 RM,
Proletarische Freidenker, Niederbonsfelb,. Sparguthaben bei der Konsumgenossenschaft Vorwärts⸗Befreiung in Wuppertal in Höhe von 88,98 RM,
Reichsbanner Schwarz⸗Rot⸗Gold, Wuppertal⸗Cronenberg, Spar⸗ ie n en bei der Konsumgenossenschaft Vorwärts⸗ Befreiung in Wuppertal in Höhe von 9,28 RM, .
Arbeiter Radfahrerbund Solidarität, n Spaxkassengut⸗ . bei der Konsumgenos n Vorwärts⸗Befreiung in
uppertal in , von 404,32 RM, .
Arbeiter Schwimmverein Wuppertal⸗Barmen, ein Blockhaus auf dem Grundstück der Bad Bendahl A. G. in Wuppertal⸗ Barmen, eine Holzbank, 1 Tisch, 1 Ofen, 4 Stühle. .
Kraftsportabteilung der Freien Turnervereinigung in Remscheid, sämtliche Sportgeräte (2 Pferde, 1 Bock, 1 Trampoline, 1Stemmgerät).
) Landkreis Dinslaken. Zahnarzt Dr. Janzen, z. Zt. im Ausland, ein Faltbootzweier. g) Landkreis Rhein⸗Wupper.
KPD., Ortsgruppe Wermelskirchen, 1 Schreibmaschine, Marke
Oliver, 1 Vervielfältigungsapparat, h) Landkreis Kempen.
Freie Volksbühne e. V., Dülken, Sparbuch Nr. 3003 bei der Konsum⸗ und i i , e aft Niederrhein e. G. m. b. H., Krefeld, mit 35,9 RM Einlage und 3,86 RM Zinsen.
i) Ortspolizeibehörde Neuß.
Liga für Mutterschutz, Ortsgruppe Neuß, 1,05 RM Bargeld 10 Mutterspiegel, 1 Tube Ligaform. Düsseldorf, den 24. März 1934.
Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des . Staatsministeriums vom 24. Ja⸗ nuar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Gondenbrett zum Bau des Verbindungswegs Gondenbrett⸗Prüm durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934
der Erlaß des Preußischen Dior mr nniffer fn vom 5. Fe⸗ bruar 19354 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie Aktiengesellschaft — Bubiag — in Mückenberg, N. L, zur Fortsetzung eines wirt⸗ schaftlichen Betriebs ihrer Braunkohlengrube Marie⸗Anne bei Klein Leipisch durch das Amtsblatt der Regierung in Merse⸗ burg Nr. 7 S. 17, ausgegeben am 17. Februar 1934 der Erlaß des . Staatsministeriums vom 7. Fe⸗ bruar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die 6 Hannover zur . der n Osnabrück⸗ ingen am Penter Knapp durch das Amtsblatt der Regierung kane ner ih Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934, der Erlaß des n,, Staatsministeriums vom 9. Fe⸗ bruar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den
1934
——
Kreis Grafschaft Bentheim zum Ausbau des Gemeindewegs Sieringhoek durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934.
Nichtamtliches.
Aus der Preußischen Verwaltung.
Aufhebung der preußischen Beamtenzwangs⸗ sparkasse.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat das Preußische Staatsministerium unter Vorsiß des Preußischen Ministerpräsidenten Göring ein vom Preußischen Finanzminister Dr. Popitz vorgelegtes Gesetz beschlossen, das den Abbau der sogenannten Einbehaltungsverordnung vom 8. 6. 1932 zum Gegenstand hat.
Nach dieser Verordnung wurden den preußischen Staats⸗ beamten und Angestellten seit dem 1. Juli 1932 2599 vH (den ledigen und kinderlos verheirateten Beamten 5 vH) der Dienst⸗ und Ver⸗ sorgungsbezüge einbehalten. Durch das neue Gesetz wird dies Sonderbelastung der preußischen Beamten und Angestellten nun⸗ mehr in der Form beseitigt, daß die Einbehaltungssätze zunächst vom 1. April 1934 ab um 1½ vH herabgesetzt werden. Die Ein⸗ behaltungen betragen also von diesem Zeitpunkt ab für den ledigen und kinderlos verheirateten Beamten und Angestellten nur noch 3 vH, bei den übrigen Beamten und Angestellten 169 der Dienst⸗ und Versorgungsbezüge. Schon jetzt ist ferner bestimmt, daß vom 1. April 1935 ab die Einbehaltung auf Grund der Ver⸗ ordnung vom 8. 6. 1932 vollständig fortfällt. Trotz der neuen Be⸗ lastung, die Preußen durch diese Maßnahme übernimmt und die nur zum Teil durch die Regelung im Abschnitt III 8s 6 des Reichs⸗ fee. zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft gemildert wird, ollen die bisherigen Bestimmungen, wonach der preußische Staat verpflichtet ist, beim Tode des Empfangsberechtigten den Hinter⸗ bliebenen die einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen, durch das neue Gesetz aufrechterhalten bleiben.
Mit dieser Regelung wird die von der preußischen Beamten⸗ schaft schwer empfundene Ungleichheit zwischen den Bezügen der Reichsbeamten und der preußischen Beamten gemildert und vom 1. April 1935 an gänzlich beseitigt. Hierin liegt zugleich ein er- heblicher Beitrag Preußens zur Reichsreform, deren Durchführung durch die bisherige Un leichen erschwert wurde. Die neue Rege⸗ ö ut auch für die preußischen Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände.
Aus stellung von Jagdscheinen in Preußen.
Der Landesjägermeister teilt durch den Amtlichen Preußischen Pressedienst mit: Die Jagdscheine werden künftig nicht mehr für den Zeitraum eines vollen Jahres, das mit dem Tage der Ausstellung des Scheines zu laufen beginnt, ausgegeben: als Laufzeit aller Jahres⸗ jagdscheine gilt vielmehr die Zeit vom 1. April bis 31. März. Wird . beispielweise ein Jagdschein erst im Juni gelöst, so läuft er doch nur bis zum 31. März des nächsten Jahres. Die rechtzeitige n. ist daher erforderlich, um ihn zeitlich voll ausnutzen zu önnen. Die Ausstellung eines Jnländerjahresjggdscheines ist nach den Ausführungsbestimmungen zum Jagdgesetz vom 24. Februar 1934 beim zuständigen eisjagermeister schriftlich k. beantragen unter Beifügung der im Gesetz vorgeschriebenen
nterlagen. der Antragsteller muß daher wissen, wer der für ihn in dieser Hinsicht zuständige Kreisjägermeister ist Es kommt hierfür nur der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreisjägermeister in Frage, nicht etwa für den Ort, an dem die ag ausgeübt werden soll, zuständige Kreisjägermeister. Name und Wohnort der Kreisjägermeister werden im amtlichen Ver⸗ kündungsblatt des Landesverbandes der preußischen Jäger („Deutsche Jagd“ veröffentlicht. Vom Kreisjägermeister kann der Antragsteller ein Antragsformular anfordern, das er sodann dem Keisjägermeister ausgefüllt übersendet. Als Anlagen sind bei⸗ zufügen:
J. Ein schriftlicher Nachweis (Bestätigung), daß er in Höhe von 150 009 RM für Personenschäden und von 15 000 RM für Sachschäden gegen Jagdhaftpflicht versichert ist;
der bisherige Jahresjagdschein oder Angabe der Nummer und der Ausstellungsbehörde des zuletzt erteilten Jahres⸗ jagdscheines;
3. ein Paßlichtbild.
Der ,, prüft das Gesuch, versieht es mit seinem Prüfungsvermerk und sendet, falls er keine Bedenken zu erheben hat, den bestätigten Antrag, das Paßlichtbild und gegebenenfalls den eingesandten letzten Jahresjagdschein an die für die Ausstellung des Jagdscheins zuständige Behörde (Landrat bzw. Ortspolizei⸗ behörde) weiter. Dem Antragsteller gibt er hiervon unter Rück⸗ gabe des Nachweises über die eingegangene Haftpflichtversicherung und unter der Bestätigung, daß gegen die Aufnahme des Antrag⸗ stellers in den Landesverband der preußischen Jäger Bedenken nicht bestehen, Nachricht. Der Antragsteller hat sich sodann mit der Ausstellungsbehörde zwecks Erteilung und Abholung des Jagd⸗ scheines in Verbindung zu setzen. Für den Jagdschein sind an Abgaben und Gebühren insgesamt 50 RM zu entrichten, durch die der Organisationsbeitrag für den Landesverband der preußi⸗ schen Jäger mitabgegolten ist.
Hegt der Kreisjägermeister gegen die Erteilung des Jagd⸗ cheines Bedenken, so hat er den mit Gründen versehenen Ein⸗ pruch dem Antragsteller mitzuteilen, der hiergegen Beschwerde beim Provinzjägermeister mit einer Frist von zwei Wochen er⸗ heben kann.
Kunst und Wissenschaft.
Sonderausstellung Matkowsky. ie Sonderausstellung Adalbert Matkowsky, bisher im Ifflandsaal des Staatlichen Schauspielhauses untergebracht, ist wegen anderweitiger Inanspruchnahme dieses Raumes in das Museum der Staatstheater, Oberwallstr. 22, übergeführt worden und bleibt dort den Besuchern bis zum 8. Avril täglich von 11 bis 1 Uhr zugänglich.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Mittwoch, den 28. März. Staatsoper: Der Freischütz. Anfang 20 Uhr. Schauspielhaus: 100 Tage. Schauspiel von Mussolini und Forzano. Beginn 20 Uhr.