Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1934. S. 2.
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ndsdarlehens stellen. Der Antrag hat * 66 auf Erfolg, benn die folgenden Voraussetzungen gegeben si .
1. Die Antragstellerin muß in der Zeit zwischen dem 1. Juni oe und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang im Inland (außer Saargebieh in einem Arbeitn ehmer⸗ verhältnis gestanden haben. Ein Arbeitnehmerver⸗ hältnis im Gebiete der Freien Stadt Danzig ist einem Arbeitnehmerverhältnis im Inland gleichzustellen, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antrag⸗ stellung . Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat das Arbeitnehmerverhältnis der Antrag⸗ kellerin in einer Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb ihrer Eltern, Großeltern, Ürgroßeltern, Adoptiveltern oder Stiefeltern bestanden (6 1 Abs. S des Gesetzes über Förde⸗ rung der Ey nnen vom 1. Juni 1933, so wird ein Ehestandsdarlehen nur gewährt, wenn infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses der Antragstellerin die Ein⸗ stellung einer fvemden Arbeitskvaft vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens nachweislich erfolgt ist;
Es muß ein standesamtliches Aufgebot. vor⸗ liegen, und die Antragstellerin inuß ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spätestens am Tage vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben; ö.
„Die Antragstellerin muß sich verpflichten, eine Tätig⸗ keit als Arbeitnehmerin so a,. uh auszuüben, als der Ehemann nicht als hi r, , im Sinne der i n e, über die Gewährung von Ar⸗ beitslosenunterstützung betrachtet wird und das Ehestands⸗ darlehen nicht restlos getilgt ist;
Jeder der beiden Antragsteller muß vor der Verheiratung die Deut sche Reichsangehörigkeit besitzen. Saar⸗ länder sind Reichsangehörige. Angehörige der Freien Stadt Danzig sind wie Deutsche Reichsangehörige zu . wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ alt im Inland hat;
Jeder Antragsteller muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein;
Es darf nach der politischen Einstellung keines der beiden Antragsteller anzunehmen sein, 7. er sich nicht 6 rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzt;
Es darf keiner der beiden Antragsteller nichtarischer Abst amm ung sein. Der Begriff der „nichtarischen Ab⸗ . bestimmt sich nach den Vorschriften des §5 3 es Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten⸗ tums vom 7. April 1933 (RGBl. J S. Uö) und der . erlassenen Durchführungsverordnung vom 11. April 19 (RGBl. J S. 1986);
Es darf keiner der beiden Antragsteller an vererb⸗ lichen 3 n, oder körperlichen Ge⸗ brechen, Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten leiden, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volksgemeinschaft liegend er⸗ scheinen lassen;
Es darf nach dem Vorleben oder dem Leumund keines der beiden Antragsteller anzunehmen sein, daß die Antragsteller ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar⸗ lehens nicht nachkommen werden,
Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten nicht als ausländischer Wohnsitz in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes in das Saargebiet oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig steht infolgedessen der Gewährung des Darlehens nicht entgegen;
Die Einkommens⸗ und Vermögensver⸗ i , . der Antragsteller ö so gelagert sein, daß ie nach den örtlichen Verhältnissen 33 sind, in der mit Hilfe des Ehestandsdarlehens eingerichteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen gesicherten Haushalt zu führen.
Es müssen alle elf Voraussetzungen gegeben sein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens Aussicht auf Erfolg haben soll. .
Ist nicht jede der elf Voraussetzungen erfüllt, so kann der Reichsminister der Finanzen Ehestandsdarlehen ausnahms⸗ weise gewähren, wenn mit der Hingabe des Ehestandsdarlehens der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit erreicht wird und Mäktel für die Gewährung solcher Ehe⸗ K,, aus dem Aufkommen an Ehestandshilfe zur
erfügung stehen.
Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Be⸗
tracht kommen:
1. Die Ehe ist wenige Tage vor dem 3. Juni 1933 ge⸗ schlossen worden;
2. Die Antragstellerin erlangt erst durch die Verheiratung die Deutsche Reichsangehörigkeit;
3. Der Antragsteller wird als Angestellter oder Arbeiter einer Deutschen Firma in eine ausländische Zweig⸗ niederlassung versetzt und infolgedessen gezwungen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu nehmen.
Der Antrag, ein Ehestandsdarlehen ausnahmsweise zu ge⸗ zwecklos, wenn mit der Gewährung der Zweck des Verminderung der Arbeitslosigkeit nicht erreicht wird. wird beispielsweise nicht erreicht:
an die Ehe der Antragsteller lange vor dem 3. Juni chlossen ist; ie Antragstellerin in der vorgeschriebenen Zeit nicht em Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat.
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und wie ist der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen?
Der Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der Ehemann oder der künftige Ern
zunnistertum vorgeschriebene Vordruck verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standes⸗ ämtern an Interessenten unentgeltlich abgegeben.
Wird die Gewährung eines Ehestandsdarlehens in dem Fall
ewünscht, daß eine oder mehrere der im Abschnitt II Absatz 1 bezeichneten elf Vora Beile tzungen fehlt, so ist der Antrag in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein⸗ , und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an as Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den Antrag, die gutachtliche Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellung⸗ nahme auf dem Hir mn e dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Unmittelbare Eingaben an den Reichs⸗ minister der Finanzen sind zwecklos.
Dem Antrag müssen beigefügt werden:
1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;
2. je ein Zeugnis darüben, daß keiner der beiden Antrag⸗
wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
teller mit irgendwelchem vererhlichem geisi gen oder örperlichen Gebrechen, mit Infektionskrantheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten behaftet ist.
Das Zeugnis riuß darch einen beamteten Arzt aus⸗ gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus⸗ stellung solcher Zeugnisse auch Kommunalärzte und Stadtärzte beauftragen.
Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß durch denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirk, in dem die An⸗ tragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen ö haben, zu⸗ tändig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse ind für die Antragsteller kostenfrei. ; ö
Die Untersuchung e an Hand eines Prüfungs⸗ bogens. Dieser Prüfungsbogen, mit dem ein Per lonal-⸗ bogen verbunden ist, wird jedem Antragsteller von dem Standes⸗ beamten ausgehändigt. Der Antragsteller hat den n , . dem Herbe entsprechend . und der zuständigen Ge⸗ meinde zusammen mit den übrigen Antragspapieren zu über⸗ reichen. Die ünterschrift unter dem Perfonal— bogen darf erst vor der Gemeindebehörde abge⸗
eben werden, die die Unterschrift beglaubigt. Die Gemeinde⸗ kchorh vermerkt alsdann auf dem Personalbogen den Namen und den Wohnort des Arztes, an den sich der Antragsteller . Untersuchung zu wenden hat. Der Antragsteller hat den Per onal⸗ bogen nebst dem anhängenden Prüfungsbogen dem untersuchenden Arzte zu übergeben.
Hat der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebtet, die Antragstellerin dagegen im In land, so ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die Antragstellerin zur Zeit . , , mn ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗ enthalt hat.
Haben beide Antragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, so kann ein Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden. . . .
t der Ehemann oder künftige Ehemann oder haben beide
Antragsteller zur e der Antragstellung ihren Wohnsitz oder ge⸗
rr Stadt Danzig, so
wird das Ehestandsdarlehen nicht vom Reiche, sondern von der Freien Stadt Danzig gewährt.
IV. Wer entscheidet über den Antrag, und wie wird die Entscheidung den Antragstellern bekanntgegeben?
Der Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde geprüft. Die ö muß sich darauf erstrecken, ob die oben im Ab⸗ schnitt 1 unker Ziffern 1 bis 11 bezeichneten Voraussetzungen ge⸗ geben sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, so hat die Gemeindebehörde den Antrag ab zu lehnen. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem Antragsteller schriftlich mit⸗ geteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Be⸗ scheid der Gemeinde nicht gegeben. ; . ö
Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Gewährung eines Darlehens befürwortet werden kann, so. gibt sie den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Höhe des zu ge⸗ währenden Darlehens an das Finanzamt weiter, das für den⸗ jenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohnsitz bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft, soweit es sich nicht um Ausnahmefälle handelt, über die der Reichsminister der Finanzen entscheidet., das bezeichnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des Ehemannes durch Verwendung eines vorgedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegehen, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält je der der Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.
V. Wie und wann wird das Darlehen gegeben?
Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von Bedarfs⸗ deckungsscheine n. Viese berechtigen zum Erwerb von Möbeln und n,, in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen r fn sind Rückständige Möb'selschulden aus der Felt vor der Einreichung des An— trags auf Gewährung des a , ,. dürfen mit Bedarfs⸗ deckungsscheinen nicht beglichen werden. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens er— teilt hat.
Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, so⸗ bald die Ehe geschlossen ist, an den Ehemann. Voraus⸗ 6 für die Aushändigung ist, daß der junge Ehemann dem
inanzamt vorlegt: ;
1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewährung
des Ehestandsdavlehens; .
2. eine standesamtliche Bescheinigung über die er⸗ olgte Ehefchließ ung. Eine solche wird dem jungen , auf Verlangen durch das Standesamt gebühren⸗ rei erteilt; .
8. in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Ein⸗
bringung des AÄntrags ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin noch nicht u egen hatte, eine Bescheinigung ihres letzten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen aufgegeben hat.
Im Fall der Gütertrennung ist jedem der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewährung des ie , lehens erteilt worden. In diesem Fall ist für die Aushändigung des Ghestandsdarlehens nicht nur der dem Ehemann, sondern auch der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen. ;
Ueber den Empfang der Der een sscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.
VI. Wie sind die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?
Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100, zu öo, zu 20 und zu 10 RM ausgegeben. Der Antragsteller darf wählen, in welcher Stückelung ihm die Bedarfdeckungsscheine ausgehändigt werden sollen. . ⸗ .
Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn sie den Dienst⸗ stempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. ie sind nicht übertragbar und nicht pfändbar. Für verlorengegangene Be⸗
kungsscheine wird keinerlei Ersatz gewährt. . ö
is macht der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine mit
Er begibt sich mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg,
bel und Hausgerät, deren sie zur n e mn, ihres Heims
en, zu kaufen. Der Einkauf darf nur bei solchen Hand=
ern und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als
Verkaufsstellen ausdrücklich zugelassen sind. Als zugelassen dürfen
nur solche Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch ent⸗
sprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufs⸗
stellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muß lauten:
„Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen an⸗
genommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die
Zulassung ausgesprochen hat, und der Unterschrift des Ausfer⸗ tigungsbegmten versehen sein. 2.
Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erster Linie Be⸗ triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren In⸗ haber die Gewähr dafür bieten, dast sie sich jederzeit rüd⸗ haltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzen.
Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nur deutsche Er⸗ zeug nisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei der Gemeindebehörde die schrifstliche Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfsdeckungsscheine nur deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.
— *
Unter Hausgerät“ sind Gegenstände zu verstehen, d
mit Ausnghme von Kleidung und ö zur . 66
eims erforderlich sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge,
öbelstoffe, Tischde soweit sie nicht unter Tischwäsche fallen), Matratzen, Betten (Bettdecken Und Kopftissen mit Federfüllung), Stepp⸗ und Schlafdecken, Kinderwagen, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, . Gläser, Bestecke, Be⸗ leuchtungs körper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Wasch— fässer, Nähmaschinen, Fahrräder, Bilder, Stand⸗ und Wand⸗ uhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät. Die Interessen der ger Eheleute sowohl als auch die— . der gesamten deutschen Volkswirtschaft bedingen, aj nicht min en Ware, sondern nur Ware erster Güte gekauft und dabei möglichst Erzeugnissen des deutschen Handwerks der Vorzug gegeben wird. .
Bevor die Bedarfsdeckungsscheine in Zahlung gegeben wer— den, sind sie an der auf der Rückseite dafür , Stelle vom Darlehensempfänger mit Namenszeichnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift 1 versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die
as junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.
Der Verkäufer legt die in Zahlung deckungsscheine dem Finanzamt vor. Dur ort ,. ung.
ine Bareinlösung der e rt e ern. durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nicht etwa El i eh der Inhaber einer zugelassenen Verkaufsstelle jungen heleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für bie Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle auf jeden Bedarfsdeckungsschein geil dsr ne. beträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.
VII. Wie erfolgt die Rückzahlung des Ehestandsdarlehens?
Das Darlehen ist unverzinslich. Die Rückzahlung hat in monatlichen Teilbeträgen von je 1 . des ur , Darlehensbetrags zu I, . Bei⸗ piel: Ein junges Ehepaar erhält ein CHhessnnd arlehen von 600 RM. In diesem Fall sind monatlich 6 RM zurückzuzahlen.
Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt.
Die Rückzahlung hat an dasjenige Finanzamt zu erfolgen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens erteilt 66 Aendern die Ehegatten vor der vollständigen Tilgung des Dar⸗ ehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter An⸗
abe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungs- . Tilgungraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.
Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arbeit- nehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Arbeitgeber die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn oder Gehaltszahlung einbehält und für den Dar— lehensnehmer an das Finanzamt abfühnt.
Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sich das Finenzamt an den Ehemann. Ist dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehefrau, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zahlungsfähig sind: weder der Ehemann noch die Ehefrau? Dann finden auf die Erhebung und Beitrei— bung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsangaben— ordnung Anwendung. Diesen Vorschriften der Reichsabeahen—
enommenen . dieses erfolgt die so⸗
ordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen din
Dauer der begründeten Zahlungsunfähigkeit gest under werden. Die Stundung wird in der Regel zin slos erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos eworden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in Arbeits⸗ ofenunterstützung bestehen. Ist der Ehemann nicht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selbständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl., so wird eine begründete ö in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gefamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlich nicht übersteigen. .
Im Fall des Todes des Ehemannes ist für. die Til⸗ gung des Darlehensrestes die Ehe frau haftbar. Diese kann jedoch im Fall der Zahlungsunfähigkeit für den Darlehensrest Stundung und unter Umständen Erlaß erlangen.
Im Fall der Ehescheidung hält sich das Finanzamt zu⸗
nächst an den geschiedenen Mann und im Fall der Zahlungs=
unfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedeng Frau. Im 36 der 3 ,, auch der geschiedenen Frau sind die Voraussetzungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben. n
VIII. Erlaß und Unterbrechung der Rückzahlung infolge der Geburt von Kindern.
Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 vH des ursprünglichen Darlehenshetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1953 ein Ehe⸗ standsdarlehen im Betrag von 1900 RM. Ne Rückzahlung be trägt monatlich 190 RM,. erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Fuli 19354 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt sind 8X2 jh — 90 RM. Der ursprüngliche Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 vH, also von 1060 RM auf 750 M. gur e gezahlt sind 90 RM. Der noch zu tilgende Darlehensrest beträgt dem⸗ nach 660 RM. J
Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch, zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 vH des ursprüng⸗ lien ,,, i. ö ,,,, .
. im vorigen Beispiel bezeichneten Ehe ist am 20. . ö ; Der Darlehensrest errechnet sich dann wie folgt:
Rest nach Geburt des ersten Kindes. 669 RM Zweites Kind. . 2
410 RM Weiter getilgt 22 0 10 RM— 5
Rest nach Geburt des zweiten Kindes. 190 RM Am 27. Juni 1937 wird das dritte Kind geboren. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt: Rest nach Geburt des tmn Kindes. 190 RM Weiter getilgt 14010 RM— . Rest bei Geburt des dritten Kindes. 50 RM Dieser Rest von 590 RM wird infolge der Geburt des dritten Kindes . sen. Anläßlich der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 RM, sondern nur 560 RM zu erlassen, weil der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält also von den 1600 RM Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von brei Kindern 55h RM erlaffen und braucht nur 450 RM zurück— uzahlen. ; 6 . weitere Vergünstigung wird nach der Geburt eines jeden Kindes in der Weise gewährt, daß das Finanzamt auf An⸗ trag des Ehepaares diesem giti kann, die Tilgung des y, , , , ,. 1ĩ5 za zwölf Monaten 3u unterbrechen. ürde das in dem oben behandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Vergünstigung Gebrauch
1936 das zweite Kind beschieden.
machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten ver⸗
ändern:
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1934. S. 3.
16. August 1933 Empfang des Ehestandsdarlehens 1000 RM
1. Juli 1934 Geburt des ersten Kindes. 250 7560 RM
Getilgt in Oktober 1983 bis Juni 1934... 6360
Rest nach Geburt des ersten Kindes. Unterbrechung der Tilgung bis Juni 1935 1 20. April 1936 Geburt des zweiten Kindes 260 5
660 RM
1
. . . 110 RM Getilgt in Juli 1935 bis April 1938 ... . 100
Rest nach Geburt des zweiten Kindes.. 310 RM Unterbrechung der Tilgung bis April 1937 — 27. Juni 1957 Geburt des dritten Kindes. . 250
M
. . 560 RM Getilgt in Mai und Juni 1987. 50
Rest nach Geburt des dritten Kindes.. 140 RM
In diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 RM Ehestandsdarlehen 7560 RM erlassen worden und in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1937 nur 210 RM fu tilgen gewesen. 3 restlichen 40 RM brauchen erst ab Juli 1953 getilgt zu werden. n
Ueber die Geburt eines jeden Kindes hen, der Laufzeit des Darlehens ist dem Finanzamt eine Bescheinigung Ker Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung Standesamt gebührenfrei erteilt.
Berlin, 7. März 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.
wird vom
Richtlinien für die Gemeinden zum Gesetz über Förderung der Eheschließungen vom 12. Juli 1933 in der Fassung vom 7. März 1934.
Abschnitt I. Behandlung der Anträge auf Gewährung von Ehestandsdarlehen. 1
Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen gegeben sind, die in Abschnitt I der Erläuterungen zum Gesetz Über Förderung der Eheschließungen vorgesehen sind. Dazu ist zu bemerken:
a) ö Zweifel an der Richtigkeit der von der Antrag⸗ stellerin beigebrachten Bescheinigung des Arbeit⸗ gie bers, so kann die nende ch re die Beibringung einer Bescheinigung der Krankenkassce fordern. Die Krankenkasse erteilt die Bescheinigung gebührenfrei G 3 der Vierten ED⸗-D VO);
b) Die Erklärung, daß ein Aufgebot vorliegt (Abschnitt II Ziffer 2 der Erläuterungen), bedarf ke iner Nachprüfung durch die Gemeindebehörde. Für den Fall, daß zur Zeit der Antrag stellung die Ehe bereits geschlossen ist, ah die Gemeindebehörde nachzuprüfen, ob die Ehe⸗ gie nicht vor dem 3. Juni 1933 stattgefunden hat;
c) Angehörige der Freien Stadt Danzig sind keine Deutschen Reichsangehörigen. Sie sind jedoch wie Deutsche Reichsangehörige zu behandeln, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antragstellung seinen ö oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; (Abschnitt II Ziffer 4 der Erläuterungen);
d) Hat die Antragstellerin bei der Stellung des Antrags er⸗
klärt, ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin bereits aufge⸗ geben zu haben, so hat die Gemeindebehörde die Rich⸗ tigkeit dieser Erklärung festzustellen. Hat die . stellerin bei der Stellung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin noch nicht aufgegeben und erklärt, daß sie ihre Tätigkeit erst im Zeitpunkt der Verheiratung oder erst am Tage vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben werde, ist eine Nachprüfung durch die Gemeinde⸗ behörde nicht erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Nachprüfung durch das Finanzamt, und zwar bei der
. ret; des Darlehens;
e) Zu den Personen, denen wegen ihres Vorlebens und Leu⸗ mundes ein Darlehen nicht gegeben werden soll (Ab⸗ schnitt 11 Ziffer 9 der Erläuterungen), gehören: gewohn⸗ heitsmäßige Trinker, Gewohnheitsverbrecher, als arbeits⸗ scheu bekannte Personen, Landstreicher, Dirnen u. ä.
f) Bei der Prüfung der Frage, ob die Einkommens⸗ und Vermögensverhältnisse der Antragsteller so gelagert sind, daß diese imstande sind, in der mit Hilfe des Ehestands⸗ darlehens eingerichteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen gesicherten Haushalt zu führen, ist von den örtlichen Verhältnissen auszugehen.
2
Kann die Gemeindebehörde, bei der der Antrag gestellt wird, bezüglich der Antragstellerin das Vorliegen. der Voraussetzungen nicht na chprüfen, weil die Antragstellerin zur Zeit der An⸗ tragstellung in einem anderen Ort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist der Antrag vor Weitergabe an das Finanzamt an die Gemeindebehörde dieses anderen Ortes zu senden mit dem Ersuchen um Vervoll⸗
stän digung der erforderlichen Ermittlungen bezüglich der An⸗ tragstellerin. ;
3. . Soweit die Gemeindebehörde nicht in der Lage ist, aus cigene m Wissen zu entscheiden, ob die erforderlichen Voraus⸗ setzungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens vorliegen, hat sie in geeigneter Form Nachforschungen anzustellen. 4
Muß der Antrag abgelehnt weren (Abschnitt 17 Ab⸗ 6 1 der Erläuterungen), so ist für den Ablehnungsbescheid der olgende Wortlaut zu wählen:
„Betr. Ehestandsdarlehen.
Ihrem Antrag vom kann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ehestandsdarlehens nicht gegeben sind. Dieser Bescheid ist endgültig.“
5
Vor der Weitergabe des Antrags an das Finanzamt ist auf der dritten Seite des Antragvordrucks durch die Gemeindebehörde die Befürwortung ausgzusprechen (Abschnitt IV der Er⸗ läuterungen). Ergibt die Prüfung des Antrags. daß die Ge⸗ währung eines Barlehens durch die Gemeindebehörde befür⸗ wortet werden kann, so hat die Gemeindebehörde den Antrag au das Finanzamt weiterzuleiten, das für denjenigen Ort zu⸗ ch . den die Antragsteller in ihrem Antrag als ,, Lhewohnsitz bezeichnet haben. Ist als künftiger Wohnsitz das Saargebiet 3 das Gebiet der Freien Stadt Danzig bezeichnet, so hat die Gemeindebehörde den Antrag im ersten al Au das Finanzamt in Zweibrücken, im zweiten Fall an das Finauzamt in Marienburg (Westpr) weiterzuleiten.
Die Höhe des Darlehens ist nach dem Betrag zu be⸗ messen, den ein Ehepaar nach dem Stand der künftigen Ehe⸗ 66 bei der Gründung eines . nach den ortsüblichen zerhältnissen für den Erwerb von Möbeln und Hausgerät auf⸗ zuwenden pflegt. Der Darlehensbetrag muß stets durch 100 Reichs⸗ niark teilbar sein und soll nur in besonders gelagerten Fällen e. Reichsmark übersteigen. Der Betrag darf in keinem Fall 00 Reichsmark übersteigen.
Angabe der
Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Bescheinigung des Arbeitgebers der Antragstellerin (Abschnitt IIJ Absatz 8 Ziffer 1 der Er⸗ läuterungen),
b) die Zeugnisse des beamteten Arztes (Ab⸗ schnitt IJ Absatz 3 Ziffer 2 der Erläuterungen),
e) etwaige Ermittlungs ergebnisse.
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Beantragen die Antragsteller auf Grund des § 3 der Dritten ECDDVO., daß der Antrag dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt wird, 6 hat die Gemeindebehörde den An⸗ 2. r gan, . . 3 weiterzuleiten, wenn
egliche Voraussetzungen für die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens gegeben sind. ; e, .
Abschnitt II.
Zulassung von Verkaufsstellen. .
Die Gemeindebehörden bestimmen, welche Verkaufs⸗ stellen zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zu⸗ . werden. Die Zulassung hat die Wirkung, daß die nugela sene Verkaufsstelle nicht nur an Empfänger von Ehe⸗ tandsdarlehen, die am Sätze der Verkaufsstelle wohnen, ondern auch an auswärts wohnende Empfänger von Ehe— tandsdgrlehen Waren verkaufen darf. Zuzulassen sind nur solche
erkaufsstellen, die Möbel oder Hauüsgerät (Absschnitt VI der Erläuterungen) verkaufen. Als Verkaufsstellen sind nicht nur 61 ne Ladengeschäfte anzusehen, sondern auch solche chveine reien und Handwerksbetrkebe, die offene Laden⸗ geschäfte nicht unterhalten, also insbesondere jeder Hand⸗ werks m eister und sonstige Handwerker, der in die Handwerks⸗ rolle eingetragen ist. Zuzulassen sind außer den Schreinereien und sonstigen Unternehmen des Handwerks die Verkaufsstellen des mittelständischen Einzelhandel s. Auch Wander⸗ ewerbetreibende sind zuzulassen. Altwarenhändler dürfen nur
mn zugelassen werden, wenn sie auch neue Waren verkaufen.
Nicht zuzulassen sind:
a) Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, , ,, . Werk⸗ konsumanstalten, Auktionatoren und Unternehmen, die diesen gleichgeartet sind. Kaufhäuser gelten nicht als ö, oder diesen gleichgeartete Betriebe. Für die Feststellung, ob eine Verkaufsstelle als Warenhaus anzu⸗ sehen ist, gilt k in der Verord⸗ nung zur Durchführung des 5 41a der Preuß. Gewerbe⸗ steuerverordnung vom S7, Juli 1983 (Preuß. Gesetzsamml. 193 Seite 290, 291) enthalten ist;
b) alle Verkaufsstellen, deren Inhaber nichtarischer Ab— ,,,, sind. Ist der nichtarische Inhaber Schwer⸗ kriegsbeschädigter, so kann die Verkaufsstelle von der Ge⸗ meindebehörde zugelassen werden. Befindet sich eine Ver⸗ laufsstelle m Teil in arischem, zum Teil in nichtarischem 6. ö at die Gemeidebehörde nach Lage des Falls zu entscheiden;
c) alle eln ifgsteten, deren Inhaber nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie sich jederzeit rückhaltslos für den national⸗ sozialistischen Staat einsetzen;
d) alle Verkaufsstellen, deren Inhaber nach dem Gutachten der örtlichen Berufsvertretungen von Handwerk und Einzelhandel nich tdie für ihren Betrieb erforderliche fach⸗ liche Eignung besitzen oder nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Betrieb nach den Grundsätzen eines ehrbaren Handwerkers oder Kaufmanns führen.
, die keine offenen Verkaufs⸗ stellen haben, dürfen als Verkaufsstell'n nicht zugelassen werden, wenn sich am Sitz des Fabrikgroßbetriebes in genügendem Maße Schreinereien, sonstige Unternehmen des Handwerks oder Verkaufsstellen des mittelständischen Einzel⸗ handels befinden. Die Entscheidung darüber, ob Zweignieder⸗ lassungen nicht ortsansässiger Kaufhäuser oder ö er nicht ortsansässiger Großbetriebe zuzulassen sind, bleibt der Gemeinde⸗ behörde überlassen.
Andere als die oben aufgeführten Arten von Verkaufsstellen dürfen von der Zulassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (. B. Abzahlungsgeschäfte und Versandgeschäfte).
Bei der Zulassfung muß vermieden werden, daß von Ver⸗ kaufsstellen, bei denen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, die einen zu gelassen werden und die anderen 36 t. Vor der Zulassung haben sich die Verkaufs⸗ . schrift 4 zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungs⸗ cheine nur deut sche Erzeugnisse s verkaufen. Altwaren⸗ händler, die als Verkaufsstellen g assen werden sollen, haben sich außerdem zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungsscheine keine Altwaren abzugeben, sondern nur neue Waren.
Die Zulassung kann von der Gemeindebehörde jederzeit ohne ründe widerrufen werden. Die Zulassung muß widerrufen werden:
1. wenn sich nachträglich herausstellt, Unrecht erfolgt ist,
2. wenn eta rent wird, daß die Verkaufsstelle gegen die ab⸗ . . auf Bedarfsdeckungsscheine nur
eutsche Erzeugnisse und nur ne ue Waren zu ver⸗ kaufen, verstoßen hat,
wenn bekannt werden sollte, daß die Verkaufsstelle Preise verlangt, die auf eine Prei ,,. abzielen. Die erhöhte Nachfrage darf nicht als Anlaß zu einer Preis⸗ steigerung geduldet werden.
daß die Zulassung zu
2.
Die für die Verkaufsstellen , . Aushänge und Anschläge hat die Gemeinedebehörde zu 1 6 und gegen Wit d lun⸗ der ger lte l ng ef, an die Verkaufsstellen auszugeben. Die Aushänge und Anschläge sind im Format PDlN A4 (210297 mm) auf weißem Papier mit schwarzem Druck herzustellen und müssen lauten:
Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen.
Die Aushänge und Anschläge sind bei der Aushändigung mit dem Stempel der Gemeindebehörde und der Unterschrift des Aus⸗ fertigungsbeamten zu versehen.
Die Gemeindebehörde hat dem für die Umsatzbestene rung der Verkaufsstelle zuständigen Finanzamt ein alphabetisches Ver⸗ eichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Verkaufsstellen zu über⸗ ö Spätere Zulassungen sind dem Finanzamt von Fall zu Fall besonders anzuzeigen.
Berlin, 7. März 1934.
Der Reichsminister der Finanzen.
J. V. Reinhardt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der mir durch das Gesetz über die Zulassung von Ersatzkassen der Krankenversicherung vom 5. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1037) erteilten Ermächtigung wird die VWA⸗Kasse, Berufskrankenkasse der weiblichen Angestellten, vom 1. April 1934 ab als Ersatzkasse zugelassen.
Berlin, den 29. März 1934. Der Reichsarbeitsminister. 8 d n, .
Verordnung
über n,. des Bezirks der Abteilung für Stickerei und verwandte Arbeiten bei dem Fachausschuß in Plauen,
Der Bezirk der Abteilung für Stickerei (Hand⸗ und Maschinenstickerei) und verwandte Arbeiten bei dem Fach⸗ ausschuß in Plauen wird auf Grund des § 19 des Haus⸗
arbeitgesetzes vom 27. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 472) mit Wirkung vom 1. April 1934 auf den bayerischen Regierungs⸗ bezirk Oberpfalz ausgedehnt.
Berlin, den 29. März 1934. Der Reichsarbeitsminister. ,
Die Indexziffer der Großhandels preise vom 27. März 1934.
1913 — 100
1934 21. März 27. März
w 1 Ver⸗ anderung in vo
Indergruppen
L. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel 101,9 102,90 Schlachtvieh ..... 6, 0 65,7 Vieherzeugnisse .... 102,4 102,5 Futtern ler... 94,0 94,1
Agrarstoffe zusammen. 90,5 90,5 Kolonialwaren 73,0 73, II. Industrie lle Rohstoffe
und Halbwaren. Kohle . Eisenrohstoffe und Eisen. Metalle (außer Eisen) .. w äute und Leder. ...
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16 1162 10655 1025 3 15.5 z 753 73.6 x 59 5 59, 160135 1615 z 7176 7156 ol, org n 1035 107 d
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Chemikalien) .... Künstliche Düngemittel Technische Oele und Fette w . . , men und Papie ,, Industrielle Rohstoffe un Halbwaren zusammen .. 90,5 90,9 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel.. .. 113,8 113,8 1s; 115,3 115, Kö 114,7 114,5
Industrielle Fertigwaren zu⸗ Gefamtindepyxr ...... 956, 8 965,9 *
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161,5 16013 1676 10836
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Monatsdurchschnitt Februar.
Die für den 27. März berechnete Großhandelsindexziffer ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert (4 0,1 vH). Von den Hauptgruppen war die Indexziffer für Agrarstoffe un⸗ verändert. Einer Erhöhung der Indexziffer fü industrielle Rohstoffe und Halbwaren stand ein Rückgang der Index⸗ ziffer für industrielle Fertigwaren gegenüber.
An den landwirtschaftlichen Märkten waren die Preise für Roggen, Hafer, Rinder, Kälber und Eier zum Teil leicht befestigt; die Preise für Schweine sind saisonmäßig weiter zurückgegangen.
An den Rohstoffmärkten lagen, wie auch am Weltmarkt, die Preise für Kupfer, Blei, Zink, Zinn, Wolle, Baum⸗ wolle und ausländische Rindshäute höher als in der Vor⸗ woche. Die Preise für Rohseide haben weiter nachgegeben. In der Gruppe Baustoffe wirkte sich ein Anziehen der . für Bauholz aus.
Unter den industriellen de, e,. wurden für Kon⸗ sumgüter vereinzelt Preisrückgänge gemeldet.
Berlin, den 29. März 1934.
Statistisches Reichsamt. Dr. Reinhardt, Ministerialdirektor.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1934.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“ stellt sich für den Durchschnitt des Mo⸗ nats März 1934 auf 120,5 (1913/14 — 100 sie ist somit um OM vH niedriger als im Vormonat 120,7.
Die e if für Ernährung hat sich um 0, z vH 5 113,6õ ermäßigt; Preisrückgänge für Eier und zum Teil au für Fleisch wurden durch das Anziehen der * für Ge⸗ müse und Kartoffeln nicht ganz ausgeglichen. Die Index⸗ ziffer für Bekleidung ist um 0,5 vH auf 114,1 gestiegen. Die Indexziffer für den „Sonstigen Bedarf“ stellt sich auf 157,9 (— G3 v6), die Indexziffer für Wohnung unverändert auf 121,3 und die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung un⸗ verändert auf 136,3.
Berlin, den 29. März 1934.
Statistisches Reichsamt. Dr. Reinhardt, Ministerialdirektor.
Begründung zum Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934 (RGBl. 1 S. 213).
(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern)
Das geltende Recht unterscheidet Verweisungen aus dem Reichsgebiet und aus dem Landesgebiet. .
Reichsverweisungen sind bisher grundsätzlich nur möglich, wenn gegen den Ausländer ein rechtskräftiges Urteil wegen bestimmter strafbarer Handlungen vorliegt; sonst gibt es zur Zeit nur eine Landesverweisung.“
Das Recht der Landesverweisung ist in den einzelnen deutschen Ländern verschieden geregelt. Die Grundlage bildet teils ein Gesetz (z. B. in Bayern), teils lediglich eine Polizei⸗ verordnung (so in Preußen), teils fehlen besondere ins einzelne gehende Vorschriften. Bei den Landesverweisungen spielen vornehmlich die Fälle der „Lästigkeit“ und der „staatsfeind⸗ lichen Betätigung“ eine Rolle.
Seit langem ist es als ein Uebelstand empfunden worden, daß Ausländer z. B. wegen staatsfeindlicher Betätigung nur aus dem Landesgebiet, nicht aber aus dem Reichsgebiet aus⸗ gewiesen werden können. Dies widerspricht dem Grundsatz der Reichseinheit.
Nachdem die Hoheitsrechte der Länder gemäß § 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 380. Januar 1934