1934 / 76 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1934. S 4.

2GBl. 1 S. 75) auf das Reich übergegangen sind, kann die 33 nicht 3 nr Frage unexörtert kleiben, ob nicht das Reich schon nach bisherigem Recht. auf Grund der ihm als Staat zustehenden Gebietshoheit die Möglichkeit gehabt hätte, Reichsverweisungen beispielsweise staatsgefährlicher Ausländer trotz Fehlens ausdrücklicher reichsrechtlicher Vorschriften auszusprechen, Jedenfalls entfallen nunmehr die Bedenken, die früher die Länder in dieser Beziehung gegen angebliche Eingriffe des Reichs in ihre Fremdenpolizeihoheit mit größerem oder geringerem Nachdruck erhoben haben.

Damit ist der Weg frei, das Ausweisungsrecht ent⸗ sprechend den Belangen des Reichs zu regeln.

Das vorliegende Gesetz faßt unter Beseitigung der Lan⸗ desverweisungen (6 1 Abs. 2) alle Tatbestände zusammen, auf Grund deren künftig die Reichsverweisung ausgesprochen werden kann 6 Y. Im Strafgesetzbuch, in der Strafprozeß⸗ ordnung und in einer Reihe von strafrechtlichen Nebengesetzen werden sämtliche Bestimmungen beseitigt, die sich bisher auf die Reichsverweisung bezogen haben (vgl. 88 7, 8, 9 und § 11 Abf. 2. Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Landesverweisung werden mit dem Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes gegenstandslos.

Zu §1.

zum Vergeh Nr. 2 des Strafges

Die nach Landesrecht zulässige Orts- und Bezirksver⸗ weisung wird durch die Bestimmung des Abs. 2 nicht berührt.

Zu 8 2. ;

Zu Nr. 1 und 2. Die Bestimmungen übernehmen und erweltern den bisherigen 8 42 im des Strafgesetzbuches.

Zu Nr. 3. Der zweite Halbsatz „oder wenn sonst ..“ ist über die bisherige z. B. in Preußen übliche Fassung hinaus (9gl. 5 14 Nr. 3 der Preußischen Ausländerpolizei⸗ verordnung vom 27. April 1832 Gesetzsamml. S. 179 und 195 hinzugefügt worden, um auch solche Fälle zu treffen, in denen eine „eigentliche Betätigung“ im staatsfeindlichen Sinne nicht vorliegt, wohl aber die Entfernung eines Aus⸗ länders aus dem Reichsgebiet wegen seiner staatsfeindlichen Einstellung“ im Hinblick auf die innere oder äußere Sicherheit des Reichs geboten sein kann.

Zu Nr. 4. Die Einfügung dieser Bestimmung erscheint nach früher gemachten Erfahrungen erforderlich, weil nicht jede Gefährdung der Beziehungen des Reichs zum Ausland eine Gefährdung der äußeren Sicherheit des Reichs im Sinne der Nr. 3 zu bilden braucht.

Zu Nr. 5. Die Bestimmung soll u. a. eine wertvolle Waffe gegenüber ausländischen Devisenschiebern geben.

Zu Nr. 6. Die Bestimmung ist der darin erwähnten Paßstrafverordnung entnommen.

Die Reichsverweisung kann, wie nach bisherigem Recht,

auch erfolgen, ohne daß eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paßvergehens vorliegt. Zu Nr. JT. Eine derartige Bestimmung fehlte bisher. Unter der Herrschaft der früheren Paßbekanntmachung vom 4. Juni 1924 (RGBl. 1 S. 613) war dieser vielfach als bedauerlich empfundene Mangel in gewissem Umfange insofern ausgeglichen, als ein Ausländer aus dem Reichsgebiet ver⸗ wiesen werden konnte (6 2 der erwähnten Paßstrafverord⸗ nung), wenn er unbefugt über die Geltungsdauer seines Sicht⸗ vermerks hinaus, der gleichzeitig als AÄufenthaltserlaubnis galt, im Inland verblieb.

Diese Möglichkeit war aber einerseits in den Fällen nicht gegeben, in denen der Sichtvermerkszwang durch zwischen⸗ staatliche Vereinbarungen mit fremden Staaten aufgehoben ist. Sie ist anderseits mit dem am 1. Juli 1933 erfolgten Inkrafttreten der jetzt geltenden Paßbekanntmachung vom 7. Juni 1932 (RGBl. J S. 257) entfallen, da der Sicht⸗ vermerk nicht mehr gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis gelten kann, sondern nur noch die „Erlaubnis zum Grenzübertritt“ . (vgl. S 57 a. a. O. und Ergänzungsbestimmung 1

azu).

Zu Nr. 8. Die Bestimmung ist neu. Sie erscheint

erforderlich, um solche Ausländer, die sich häufig aus

unlauteren Gründen ihrer Meldepflicht entziehen und damit den Polizeibehörden die Möglichkeit der notwendigen Ueberwachung nehmen, als Feinde der öffentlichen Ordnung ohne weiteres aus dem Staatsgebiet entfernen zu können.

Zu Nr. 9, 10 und 11. Die Bestimmungen sind im wesentlichen dem preußischen Recht entnommen (vgl. den bereits oben in der Bemerkung zu Nr. 3 erwähnten § 14 der Preußischen Ausländerpolizeiverordnung).

Zu 5 3.

Die Bestimmungen in Absatz 1 sind vorgesehen, um die einschneidende Maßnahme, welche die Reichsverweisung in jedem Fall bedeutet, für Jugendliche und für solche Personen zu mildern, die sich während eines längeren Zeitraums be⸗ währt oder unbeanstandet, d. h. unter Duldung der zur Aus⸗ länderüberwachung berufenen Behörden im Reichsgebiet auf⸗ 6 haben. Entscheidend bleibt letzten Endes auch hier e he der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

5.

Zu § 4. Diese Bestimmung entspricht im großen und ganzen dem bisherigen Rechtszustand.

Zu 5.

Der Grundgedanke, der zu dieser Bestimmung geführt hat, ist bereits in der Begründung zu 51 wiedergegeben.

Da nach 57 Nr. 8 dte bisherige Bestimmung des 5 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs wegfällt, war es erforderlich, die notwendige strafrechtliche Sicherung gegen die verbotswidrige Rückkehr solcher Ausländer zu schaffen, die aus einem deutschen Land nach dem bisherigen Landesrecht verwiesen worden sind oder gegen die ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet eines deutschen Landes erlassen worden ist.

Zu 56. Nach der hier gegebenen Umschreibung des Begriffs „Ausländer“ werden auch Staatenlose getroffen. Zu §§ 7, 8, 9 und 11 Abs. 2.

Auf die Ausführungen am Schluß der allgemeinen Be⸗ gründung wird Bezug genommen.

Zu § 10. . Durch diese Bestimmung wird der Reichsminister des Innern ermächtigt, in jeder Beziehung das bei Reichsverwei⸗ fungen zu beachtende Verfahren zu regeln und überhaupt alle Maßnahmen zu treffen, die auf dem Gebiete des Ausweisungs⸗ rechts notwendig werden, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.

Bundesrats vom 10. Dezember 1890, betreffend die Voll⸗ ziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs⸗ gebiet auf Grund der 85 39, 284 und 362 des Strafgesetz⸗ buchs“ (Hentralblatt für das Deutsche Reich S. 378) sowie eine Reihe älterer Bundesratsbeschlüsse, die sich mit der Reichsverweisung befassen, beseitigt und durch zweckent⸗ sprechende neue Vorschriften ersetzt werden.

Zu § 11. Für das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der 1. Juni 1934 e worden, um zunächst noch einige notwendige Vor⸗ ereitungen für die technische Durchführung der Neu⸗ regelung treffen zu können. .

Bekanntmachung.

An alle deutschen Roggen⸗ und Weizenmühlenl Anordnung Nr. 6: Betrifft: April⸗Kontingent.

Der Vorstand der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen gibt unter . auf 812 der Verordnung vom 5. November 1933 (RGBl, Nr. 126 Seite 811) hiermit bekannt, daß

1. im Monat April jede Mühle Roggen und Weizen in der Höhe des März⸗Kontingents abzüglich 25 * verarbeiten darf,

2. ein Austausch von Roggen und Weizen im Rah⸗ men der Kontingentsmenge nicht gestattet ist,

3. Umtauschmüllerei für Selbstversorger und Depu⸗ tatempfänger im Kontingent liegt.

Die vom 1. September 1933 bis zum 31. März 1934 und die ab 1. April 1934 verarbeiteten Mengen werden auf

das endgültige Kontingent einer jeden Mühle verrechnet.

Es wird ferner mitgeteilt, daß die Kontingentierungs⸗ arbeiten und die Erledigung der anderen dringenden Fragen unmittelbar vor dem Abschluß stehen.

Berlin, den 29. März 1934.

Der Vorstand der Wirtschaftlichen Vereinigung der ; Roggen⸗ und Weizenmühlen. Meisner. v. Ha vraner.

Bekanntmachung,

betreffend die Voraussetzungen für den waggonweisen Bezug von Brennstoffen.

In Ausführung der Vorschriften der 85 50 und 64 der ö vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft (RGBl. S. 1449) wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Wahrnehmung der Aufgaben des Reichskohlenrats vom 22. April 1933 (abgedr. im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 24. April 1933 Nr. 96) folgendes bestimmt:

1

Ein ,, der mindestens eine Wagenladung von 15 t Brennstoffe ab Werk, Umschlagsplatz oder Stapelplatz abnimmt, kann diese Brennstoffe von jetzt ab bis auf weiteres mit folgender Maßgabe beziehen: 1. Die Bestellung ist bei einem Händler oder Syndikat ein⸗ zureichen. Wird die ö bei einem Syndikat ein⸗ gereicht, so bestimmt die Wahrung des seitherigen Anteils an den Bezügen des Liefergebiets.

„Bezüge, bei denen es sich nicht um innerhalb des Jahres regelmäßig wiederkehrende Lieferungen handelt, sind auf die i is 31. August 1934 beschränkt. Die Bestellungen

für solche Bezüge sind spätestens am 30. Juni 1934 ein⸗

ureichen.

3. 6 Kaufpreis ist auf Verlangen vor Lieferung der Brenn⸗ stoffe zu entrichten. Zu zahlen ist der vereinbarte Preis, in Ermangelung einer Vereinbarung der von den Syndi⸗ katen in ihren Preislisten bekannigegebene Preis, und zwar bei innerhalb des Jahres regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen der Preis, der am Tage der Lieferung, bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen, der am Tage der Bestellung gilt. Folgt der Bestellung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen ,, 14 Tagen eine Breisänderung, so ist, sofern nicht der Kaufpreis im voraus entrichtet oder inzwischen die Lieferung bewirkt ist, der geänderte Preis zu zahlen. Tag der Lieferung ist bei un⸗ unmittelbarem Versande der Tag dex Absendung ab Zeche, bei gebrochenem Versande der Tag der Absendung ab Um⸗ schlagsplatz oder Stapelplatz. Anfrage ist der Reichs⸗ kohlenverband zur Auskunft über die Angemessenheit des Vreises verpflichtet. Soweit i, von den Syndikaten nicht bekanntgegeben . hat sie der Reichskohlenverband von Fall zu Fall auf Verlangen festzusetzen.

263

Ein Anspruch auf diesen Brennstofsbezug steht demjenigen ,, , nicht zu, der diesen Bezug für Dritte mit⸗ esorgt.

Berlin, den 29. März 1934. Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.

Bekanntmachung.

Die am 29. März 1934 ausgegebene Nummer 35 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: das Gesetz über Verlängerung des Vollstreckungsschutzes für die Binnenschiffahrt, vom 27. März 1934; das Gesetz zur Aenderung des Scheckgesetzes, vom 28. März 1934: das Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Ehren- gerichtsbarkeit der Rechtsanwaltschaft, vom 28. März 1934; das Gesetz zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, vom 28. März 1934; . das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Förderung de Eheschließung, vom 28. März 1934; . das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsrats⸗ mitglieder, vom 28. März 1934; . . Gesetz zur Sicherung von Gräserkrediten, vom 28. März

ͤ die Verordnung über Erleichterungen bei der Einfuhr von Tieren, vom 26. März 1934;

Auf Grund dieser Bestimmung werden zunächst die nach den verschiedensten Richtungen veralteten „Vorschriften des

es den Lieferer unter möglichster

die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Er— mittlung des Ausfalls an Beiträgen zur Arbeitslosenvenrsicherung im Steinkohlenbergbau, vom 28. März 1934 224

die Dritte Vexordnung über öffentliche Spielbanken, vom 27. März 1934; —ͤ : ö

die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes kr Ordnung der nationalen Arbeit (Bildung und Verfahren der Ehrengerichte), vom 28. März 1934.

Berichtigung. .

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postgebühren 0, Od RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 29. März 1934.

Reichsverlagsamt. Scholz. ö

Preußen.

Die Domänenoberrentmeisterstelle in Marburg (Lahn)

ist zum 1. Oktober d. J neu zu besetzen. Bewerbungen von eamten, welche in Domänenverwaltungssachen erfahren

sind, sind bis zum 15. August d. J. zu richten an den e wings enten, gar hid etschafli e Abteilung, in da el. ;

Der Preuß. Ministerpräsident, Landesforstverwaltung. Die Forstmeisterstelle Eich horst im Forstverwal⸗ tungsbezirk Oppeln ist zum 1. Juli 1934 zu e r Bewer⸗ bungen müssen bis zum 20. April 1934 eingehen.

Verbot einer periodischen Druckschrift.

Auf Grund des § 1 der Vo. des Herrn Reichspräsidenten zum ö. von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 OäG*I. S3) verbiete ich die Zeitschrift der marianischen Jünglingskongregation der Pfarre St. Maxia Himmelfahrt, Essen⸗Alkendorf, „Die Fanfare“ bis zum 31. 6. 1934 ein⸗ chließlich. Das Verbot umfaßt jede angeblich neue Druck= 6 die sich sachlich als die alte darstellt und als ihr . anzusehen ist. Ueber das hiermit ausgesprochene Verbot dar von der Fanfare keine Veröffentlichung gebracht werden.

Düsseldorf, den 28. März 1934.

Der Regierungspräsident. Schmid.

Bekanntmachung. .

J. Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einzie⸗ hung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen bestimmt waren, unter Bestätigung der polizeilichen Be⸗ schlagnahme zugunsten des 2 en Staates eingezogen:

Lfde. Bezeichnung der Sachen Nr. und Rechte

Eigentümer

Ehem. Verband proletarischer Freidenker in Berlin

Geldbetrag Arbeiter⸗Illustrierte Zeitung, 61,50 RM Vertriebsstelle in Erfurt

II. Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Ein zise⸗ hung kommunistischen Vermögens vom 26 Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479 und der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 2067) wird das gesamte Eigentum ö.

a) des ehem. Vereins „Freie Volksbühne e. V.“ in Nord⸗

ausen, ; z b) 1. ehem. Deutschen Arbeiter Abstinentenbundes, Ortsgruppe Nordhausen, J , r der SPD. unter 6 der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten d ußischen Staates eingezogen. ö . 6h d II: Gemäß ö ö angezogenen Verordnung vom 26. Mai 1933 ö die an den eingezogenen Gegen⸗ tänden bestehenden Rechte. h . ; Die . wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung im Beutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger wirksam. Erfurt, den 24. März 1934. Der , , . J. V.: Dr. St ülꝑer.

ö in Höhe von 100, RM

in Höhe von

ö Bekanntmachung. ö.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung zum utze von Volk 3. Staat vom 38. Februar 1933 (Gesetzsamml. !] S. 83) werden hierdurch die sämtlichen beweglichen und unbeweg⸗ lichen Vermögenswerte sowie die Geschäftsanteile der Firma Viktor Wolf, Gmb. in Steinau, Kreis Schlüchtern, be⸗ schlagnahmt, weil die vorgenannte Gesellschaft staatsfeindlichen Zwecken . hat. .

ugleich wird der Kaufmann Walther Rentrep au Kassel, Mönchebergstraße 27, zum Wirtschaftskommissar für die vorgenannte 6 aft bestellt. Als solchem werden ihm ämtliche Rechte und Pflichten des Vorstandes dieser Gesell⸗ chaft übertragen.

Kassel, den 27. März 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Kramer.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) a QQiQ—QiQKeQi , ,määr᷑', ,,,, ee ee eee eeeien

Verantwortlich: . ü für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigentei und für den Verlag. ,

Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf . für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten:

Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-⸗Attiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen

leinschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen

um Deutschen Neichsa

Nr. 7I6

Ert e Beilage ö nzeiger und Preuß ifchen Staatsanzeiger

1934

Preußen. (Fortsetzung ans dem Hauyptblatt)

. Bekanntmachung.

Auf. Grund des 5 1 des ,. über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 36. Mai 1933 (RGI. S. 293) in bindung mit der Preußischen Durchführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volls und staatsfeind⸗ lichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I1 S) No wird das gesamte Vermögen

. . . in Wetzlar,

6 ruppe Hardt, Oberwesterr i

der K. P. D. Ortsgruppe Wiesbaden, .

des k „Eintracht“ in Bieber, Kr.

etzlar,

des Arbeitergesangvereins in Biskirch en, Kreis W

des Gesangvereins „Dillgruß“ in , nn, 3

,.

des Arbeiter⸗Gesang⸗ u. Turnvereins

ö. , Wetzlar,

e rbeitergefangvereins „Bruderkette“ i llings⸗

ö . . . e“ in Fellings

es Arbeite turnvereins in Crumbach, Kreis Wetzlar

des Arbeiter ⸗Turn⸗ u. Sportbundes III. ezirt im IX. Kreis in Aßlar⸗Kleinaltenstädten, Kreis Wetzlar,

des . „Eintracht“ in Bissenberg, Kreis

etzlar,

der S. P. D. Ortsgruppe in Rodheim, Kreis Wetzla

des Arbeiter⸗Rad⸗ n. a tfahrer⸗ Bund en * ö Wire rf . ö

„Vorwärts“ in

der Eisernen Front in Odersbach, Oberlahnkreis hiermit zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. Gemäß § 3 des Gesetzes vom 25. Mal 1933 erlöschen die an 3 Ei . bestehenden Rechte. ie Verfügn wird mit der ö iche = . 1 . er öffentlichen Bekannt Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstande wird bei dem für den Beschlagnahmeort zuständigen Landrat bzw. Polizeipräsidenten eine spezifierte Liste ausgelegt. Wiesbaden, den 27. März 1934. Der Regierungspräfident. J. V.: (Unterschrift)

Berlin, Sonnabend, den 31. März

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 18 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter: .

Ar, 14 108 das Gesetz über die zweite Aenderung des Gesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose, e. 24. März . ö

Nr. 14 109 das Gesetz zur Milderung und Aufhebung der Ein— behaltungsbestimmungen, dom 25h. März 1934;

Nr. 14110 das Gesetz über die Aenderung der Grenzen des k , . März 1931;

x. as Gesetz üb ö i ö ,, setz er Amtsbezeichnungen, r. 14 112 das Gesetz über die Auflösung des Landtags d

Feuersozietät für die Provinz K . März . . ; Nr. 14 113 das Gesetz über die Aenderung von Dienstbezügen im Bereich der Landespolizei, vom 28. März 1634; Nr. 14 114 die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebs vertretun en und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1333 (RGBl. J S. 161), vom 27. März 1954. Nx, 14115 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge— setzes über das Feuerlöschwesen, vom 20. März 15373

Nr. 14116 die Verordnung über den Satz, zu dem hinter⸗ legtes Geld zu verzinsen ist, vom 21. März 1934

Nr. 14 117 die Verordnung über die Auflösung der staatlichen Bolizeiverwaltungen Krefeld⸗Uerdingen, Bielefeld, Hagen, Weser⸗ münde, des stagtlichen Polizeiamts Schönebeck und der staatlichen Polizeizweigstelle Bitterfeld, vom 22. März 1934.

Umfang; 195 Bogen. Verkaufspreis: G40 züglich ei

Versandgebuühr von ö Rpf. 6. w

Zu beziehen durch; R. von Decker's Berlag (G. Berlin Weg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 29. März 1934. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat Berlin verlassen. Während seiner Abwefenheit führt Lega⸗ tionsrat Leopoldas Dhym sa die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich bulgarische Gesandte Spetoslag Po menow hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Dimiter M. Daphinoff die Ge⸗ schäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich norwegische Gesandte A. Scheel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

vom

Schenck),

Berktehrs weßen.

Weitere Vesserung der Einnahmen der Reichsbahn.

Am 27. und 28. März 1934 trat der Verwaltungsrat der Dentschen Reichsbahn zu seiner 60 ordentlichen Tagung zu⸗ sammen. Bei der Erörterung der Finanzlage der Reichsbahn konnte die befriedigende Feststellung gemacht werden, daß die seit Dezember vorigen Jahres einsetzende Besserung der Einnahmen sich bis heute fortgesetzt hat. Die Einnahmen steigerten sich in den Monaten Januar und Februar 1934 gegenüber den gleichen Monaten des Jahres 1933 im Personenverkehr um 5.5 vH und im Güterverkehr um A,4 vg, sie liegen aber noch wesentlich niedriger als in den gleichen Monaten selbst des Jahres 1931. Die März— einnahmen haben sich bisher in demselben Sinne entwickelt. Der Verwaltungsrat stimmte den von der Hauptverwaltung gemachten BVorschlägen zur Vereinfachung der Verwaltung und besseren Ab⸗ grenzung von Verkehrsgebieten zu, nach denen die Reichsbahn⸗

direktion Oldenburg aufgehoben werden und das Eisenbahnnetz traten und auch der 1 hinter den Erwartungen

im Raum Leipzig einheitlich unter der Berwaltung der Reichs⸗ bahndirektion Halle zusammengefaßt werden soll. Der Verwal⸗ tungsrat nahm davon Kenntnis, daß die Reichsbahn auf dem Gebiete des Gütertarifs zur Gewährung von Frachtfreiheit für die Transporte des Winterhilfswerks und zur Frachterleichterung zu⸗ gunsten der öffentlichen Arbeitsbeschaffung rund 30 Millionen Reichsmark aufgewendet hat. Wenn trotz der gegenüber dem Tiesstand des Vorjahres günstigeren Entwicklung der Reichs— bahneinnahmen einer allgemeinen Senkung der Personentarife noch nicht nähergetreten werden konnte, so soll doch aus sozialen Rücksichten eine Reihe von fühlbaren Fahrpreisvergünstigungen schon jetzt durchgeführt werden.

Es gelangen mit Wirkung vom 1. Mai zur Einführung: 1. Ermäßigung für kinderreiche Familien, 2. Angestelltenwochen⸗ karten, 3 verbilligte Zehnerkarten für den Nahverkehr von großen Städten, 4. besonders den Nahverkehr verbilligende Aenderung der Grundsätze für- die Abrundung der Fahrpreise sowie Herab⸗ setzung der Mindestfahrpreise, 5. Verbilligung von Fahrten nach und von Ostpreußen, 6. Herabsetzung der Preise für Bahnsteig⸗ karten, 7. Herabsetzung des Gepäcktarifs.

Auf dem Gebiete des Personalwesens unterbreitete die Reichs⸗ bahnhauptverwaltung dem Verwaltungsrat die Grundgedanken für eine Neugestaltung der Dienstverhältnisse der Reichsbahn⸗ arbeiter, die sich dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit anpassen sollen.

Die Deutsche Reichsbahn im Februar 1934.

Der Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn hat sich im Fe⸗ bruar im ganzen günstig entwickelt. Der im Januar übliche Tiefstand wurde rasch überwunden. Trat im Berfand von Kohlen und Brotgetreide ein meist jahreszeitlich bedingter Rückgang ein, 0 wurde er wettgemacht durch den Mehrverkehr in Baustofsen, künstlichen Düngemitteln, Möbeln, Holz, lebenden Pflanzen, Kar—= toffeln, Butter und Elern. Im arbeitstäglichen Durchschnitt wurden im Febrnar 106 423 Wagen gestellt gegen 102758 im Vormonat oder 3,3 mehr, im Februar 193 , die Wagen⸗ tellung nur s9 Z pro Arbeitstag. Der Eilgutverkehr sti olge der beginnenden Bersendungen von Bäumen und Sträuchern een. von Saatgut zur Frühjahrsbestellung langsam an. 6 er Frachtstückgufverkehr gestaltete sich lebhafter und wurde du

r stieg in

den Eisenbahnkrastwagen und den weiteren Einsatz von Behältern wiederum verbessert. Im Wagenladungsverkehr zeigten vor allem die Kohlenverfendungen jahreszeitlich bedingten Rückgang um fast 16 v5. Im Expreßgutverkehr traten wesentliche Aenderungen nicht ein. Der Versand von künstlichen Düngemitteln war, wie im Vormonat, infolge des regen Bezuges der deutschen Land⸗ wirtschaft unverändert stark. Die weitere Zunahme der Bau⸗ tätigkeit infolge der Regierungsmaßnghmen führte auch im Fe⸗ bruar zu vermehrtem BVersand von Baustoffen und Wegeban⸗ matericl. Die Wagenstellung von Zement stieg wiederum um faft 55 vH gegen den Vormonat und um etwa 130 vH gegen den Februar vorigen Jahres. Die Betriebsleistungen im Güterzug⸗ dienft haben zahlenmäßig gegen Januar um 4,58 vH abgenommen, sind aber im arbeitstäglichen Durchschnitt um 2.57 vH gestiegen. Der Personenverkehr war im Februar im ganzen etwas stärker als im Vormonat und überstieg den des Vorjahres nicht unbeträchtlich. Der Jahreszeit entsprechend konnte sich der Fernverkehr noch nicht entwickeln. Der Nahverkehr wurde durch Inventurausverkäufe vielfach etwas angeregt, während Wochen⸗ end⸗ und Ausflugsverkehr kaum nennenswert in Erscheinung

zurückblieb. Stärkerer Verkehr infolge politischen Veranstaltungen, verschiedener Ausstellungen, karnevalistischer Beranstaltungen, der ersten Gesellschaftsfahrten „Kraft durch Freude“ usw. führte zur Einelgung einer Reihe von Sonderzügen und konnte durch Fahr⸗ preisermäßigungen begünstigt werden. So brachten die Gaupartei⸗ tage und Amtswaltervereidigungen der NSDAP. mit über 1300 Sonderzügen eine merkliche Belebung. Insgesamt sind im Februar 3379 überplanmäßige Züge gefahren worden gegen 1599 im Vormont und 1212 im Februar 1933. Die Zahl der geleisteten Zugkilometer betrug insgefamt 49,98 gegen 53,54 Mill. im Januar und die Wagenachskilometer 1827,18 gegen 1953,42 Millionen, wobei die Kürze des Februars zu berücksichtigten ist. Die Betriebseinnahmen beliefen sich im Februar auf 232.66 egen 239 06 Mill. RM im Vormonat; gegenüber dem ent- . Vorjahrsmonat waren sie um 31 Mill RM höher. er Personen⸗ und Gepäckverkehr, der nunmehr eine langsame Aufwärtsbewegung erkennen läßt, brachte eine Mehreinnahme von 333 Mill. RM. Im Güterverkehr hat die im Jannar festgestellte Verkehrsbelebung unvermindert fortbestanden und eine Einnahme⸗ steigerung von 2,4 Mill. RM gegenüber Februar 1933 ergeben. Die Ausgaben betrugen 2603 (Januar 260,9) Mill. RM, so daß der Monat mit einer Mehrausgabe von A, (Januar 21,9) Mill. Reichsmark abschließt. Der Personalbestand zeigt mit 614916 Köpfen gegen 6165 364 im Januar keine wesentliche Beränderung.

Der Progtammaustausch mit dem Ausland.

Aus einer Statiftik der Reichsrundfunk⸗HKesellschaft über den internationalen Programmaustausch im Jahre 1933 ergibt sich, daß von Deutschland an ausländische Sender insgesamt 179 Sen⸗ dungen abgegeben wurden, ohne Oesterreich 145. Die von aus⸗ ländischen Sendern übernommenen Sendungen erreichten die Zahl 170, ohne Oesterreich 131. Gemessen an der Dauer der einzelnen Sendungen überstiegen die an das Ausland abgegebenen Sen⸗ dungen die von uns übernommenen um etwa „5. Die Hauptdar⸗ bietüngsgruppen für den Programmaustausch mit dem Ausland sind Musik und Zeitfunk. Deutschland gab 94 Musiksendungen an ausländische Sender und übernahm vom Ausland 87. Beim Zeit⸗ funk ist die Zahl der von uns aus dem Ausland übernommenen Sendungen größer: sie beträgt 71 gegen 64 die an das Ausland abgegeben wurden. Außerdem wurden 18 Vorträge an das Aus⸗ land abgegeben, jedoch nur 5 übernommen. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein erheblicher Rückgang des Programmagustausches , ,. der aber in der Hauptsäche auf einem Rückgang des

ustausches mit Oesterreich beruht.

Aus der Preußischen Verwaltung.

Sicherung der Einheit von Partei und Staat in der Candesforfstverwaltung.

Um die Einheit von Partei und Staat in der Landessorst— verwaltung sicherzustellen hat der Preußische 1e e , . Göring. angeordnet, daß in das Personalamt der Zentral- behörde ein Forstverwaltungsbeamter und ein Forstbetriebs⸗ beamter aus den Reihen der alten Parteimitglieder zur Mit⸗ bearbeitung der Personalsachen berufen werden.

Jedem Landforstmeister wird zu beratender Mitarbeit in Personalangelegenheiten ein Forstverwaltungsbeamter und ein Forstbetriebsbeamter beigegeben. Der Landforstmeister trifft seine n,, r,, der se, nr, , ,. dieser Mitarbeiter g. ie Beamten verbleiben nach Möglichkei i bisherigen Stellen. k

Die Landforstmeister sind aufgefordert, dem Ministerpräsi⸗ denten im Einvernehmen mit den Gauleitungen Beamte, die für diese Tätigkeit geeignet sind, in Borschlag zir bringen.

Zur Erläuterung dieser Maßnahmen zur Sicherung der Ein⸗ heit von Partei und Staat in der Landesforstverwaltung hat der Preußische Minister räsident den Beamten diefer Verwaltung durch besonderen Erlaß folgendes bekanntgegeben:

Die Preußische Landesforstverwaltung ist hinsichtlich der Verwaltung der Staatsforsten eine wirtschaftliche Betriebsver⸗ waltung. In ihr sind neben der Förderung der allgemeinen kul⸗ turellen Aufgaben und der Schutzwirkungen des Walbes vor atlem die Sorge für die Bedarfsdeckung an Holz und die Stützung der Finanzwirtschaft des Staates Aufgaben von hoher volkswirt⸗ ew rler Bedeutung. Ihre Durchführung erfordert als Be⸗ örden⸗ und Betriebsleiter Männer mit forstwissenschaftlichen Kenntnissen, wirtschaftlicher Erfahrung und forsttechnischem Können. Die Rücksicht hierauf und der verhältnis mäßig enge Um⸗ fang des sorstlichen Berufskreises geben nicht die Pöglichteit, an leitenden Stellen in gleichem Maße wie in anderen Verwaltungen alte Kämpfer der nationalsozialistischen Bewegung einzusetzen. Es sind daher besondere Maßnahmen nötig, um in der Landes⸗ forstverwaltung den Gedanken der Einheit von Partei und Staat zu verwirklichen.

Diese Maßnahmen sollen auch dazu dienen, das Bertrauen

unter den Beamten der Landesforstverwaltung zu heben und das

gegenseitige Verstehen und Zusammenarbeiten zu fördern.

Das erscheint besonders notwendig, da der Bund Deutscher Forstbeamten, der Forstverwaltungs⸗ Und Forstbetriebsbeamte in einer Berufsgemeinschaft zusammenfaßte, aus Gründen, die gußerhalb der Preußischen Landesforstverwaltung liegen, in den Reichsbund Deutscher Beamten eingegliedert werden soll. Um fo mehr erwächst heitte den Forstbeamten aller Dienstgrade die Auf⸗ abe, fich zusammenzufinden in freiem Entschluß aus gegen⸗ i ertrauen zu gemeinsamer Arbeit am großen Werk des euaufbaues der . Forstwirtschaft und der Echaltung und Pflege des deutschen Waldes. Darüber aber steht für alle Forst⸗ beamten die Pflicht, an sich selbst und an den ihnen Nächststehenden zu arbeiten und sich gegenseitig zu erziehen zur Voltsgemeinschaft . Yeite ed aan al og lfnmsis Dek li bLbũ . Q . heißem . darum ringt, im natignalsozialistischen Geist zu wirken, kann seine Pflichten gegenüber dem nationalsozialistischen Staat erfüllen. Es kommt dabei nicht so sehr auf die Partei⸗ ugehörigkeit, sondern auf den Willen zum Staat, auf Gesinnung, Ee n einsatzbereites, uneigennütziges Mitgehen und auf persönliche Leistung an. Wer den Willen zum nationalsozialistischen Staat nicht ohne alle Einschränkung hat, der muß einsehen, daß er diesem Staat nicht an verantwortlicher Stelle dienen kann. Noch sind viele Beamte der Preußischen Landesforftverwal⸗ tung weit davon entfernt, ald na er ü r. zu sein, noch besteht an vielen Stellen gegenseitiges Mißtrauen der einzelnen Gruppen, das seinen Ursprung hat in Zuständen und Anschauungen einer vergangenen Zeit. Sowohl der Vergangenheit zugewandte Stan⸗ desauffassungen als auch Reste marxistischer Bestrebungen müssen bekämpft und beseitigt werden. Sie hindern das ge enseitige Ber⸗ stehen und Zusammenarbeiten im Geiste der Volksgemeinschaft. Es ist Aufgabe jedes leitenden Beamten, das Vertrauen derer zu gewinnen, die unter seiner Leitung 66 Mitarbeiter sind, und es ist ebenso Pflicht der unterstellten Baemten, dem Vorgesetzten das Vertrauen nicht zu verweigern. Vertrauen kann aber nicht in überheblicher Herablassung oder in bereitwilliger Unterwürfig⸗ keit gewonnen, sondern es muß in offener * . Arbeitskame⸗ radschaft errungen und gegeben werden. Wer etwas gegen seinen Vorgesetzten oder Untergebenen hat, der hat die Pflicht, es so schnell wie möglich in offener Aussprache von Mann zu Mann zu beseitigen, ohne dabei die Achtung zu verletzen, die der über⸗ geordnete Beamte dem Untergebenen ebenso schuldet wie dieser dem Vorgesetzten. Anordnungsrecht und Gehorsamspflicht werden darunter nicht leiden, wenn das im rechten Geiste geschieht. Je größer das Bertrauen ist, um so freudiger wird der Gehorsam,

iger die Mitarbeit sein. emein⸗

um so lebendig i Vertrauen und Disziplin müssen die Grundlagen samer Arbeit der Forstbeamten für die Volksgemeinschaft sein.

unst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonntag., den 1. April. Staatsoper: Parsisal. Beginn 1815 Uhr. Dirigent: Kleiber. Schauspielhaus: Fa u st J. Beginn 19 Uhr. Montag, den 2. April. Staatsoper: Margarete. Beginn 20 Uhr. Dirigent: Blech. Schauspielhaus: 1900 Tage. Schauspiel von Mussolini und For⸗ zano. eginn 20 Uhr. Dienstag, den 3. April.

Staatsoper: Der Freischütz. Beginn 20 Uhr. Furtwängler. Schauspielhaus: I00 Ta

zano.

Dirigent:

e. 2 von Mussolini und For⸗ eginn 20 Uhr.

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