1934 / 78 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4. April 1934. S. 4

Il Capo del Governo, Primo Ministre Segre- Die jetzt geltenden Bestimmungen sehen eine Erhebung

Verordnung ire li Thats, Ministre Begretario di Stato der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ nur bis zum

kber die Bildung eines Beirats beim Reichs kommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, zur Durch⸗ führung der Berordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreich vom 12. Jannar 1934. Vom 28. März 1934.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreich vom 12. Januar 1934 (RGBl. 1 S. 26) wird im Einverständnis mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet:

81

Beim Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung,

Abwicklungsstelle, wird ein Beirat gebildet. §8 2

Der Beirat bildet aus der Zahl seiner Mitglieder für die

einzelnen Fachgebiete Unterausschüsse.

Für die Fachgebiete, für die der Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zuständig ist, übernimmt der Reichsnährstand die Aufgaben der Unterausschüsse.

2

83. Der Beirat besteht aus Vertretern der Erzeugung, des . und des Verbrauchs sowie aus Persönlichkeiten, die auf rund ihrer wissenschastlichen und wirtschaftlichen Erfahrungen besonders geeignet erscheinen. § 4.

Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichswirtschafts⸗ minister. Soweit die Zuständigkeit des Reichsnährstandes ge⸗ geben ist, ernennt der Reichsminister für Ernährung und Laud⸗ wirtschaft die Vertreter des Reichs nährstandes im 1 Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs jeweils auf die Dauer eines Jahres.

Den BVorsitzenden des Beirats ernennt der Reichswirtschafts⸗ minister im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft aus den Mitgliedern des Beirats.

Die Vorsitzenden der Unterausschüsse bestimmt der Vor⸗ sitzende des Beirats.

86.

Der Beirat hat sämtliche Anträge auf Einfuhrbewilligung zu prüfen und zu allen bei der Durchführung der Kontingen⸗

tierung sich ergebenden Fragen Stellung zu nehmen. .

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, sich jeder miß⸗ bräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen und Maßnahmen zu enthalten.

Die Sitzungen des Beirats und der Unterausschüsse sind ver⸗ traulich. §8 8

Die Einberufung des Beirats erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden, die der Unterausschüsse nach Bedarf durch die Vor⸗ sitzenden dieser Ausschüsse.

Ferner treten der Beirat oder die Untergusschüsse auf Er= suchen des Reichskommissars für Aus und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, das dieser jederzeit stellen kann, zusammen.

§ 9.

Die bei dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilli⸗ n Abwicklungsstelle, für den Beirat und seine Geschäfts⸗ ührung entstehenden Kosten einschließlich der etwa zu erstatten⸗ den notwendigen Auslagen der Mitglieder werden durch Ge⸗ bühren gedeckt. Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einver⸗ ständnis mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt— schaft und dem Reichsminister der Finanzen die hierzu erforder⸗ lichen weiteren Bestimmungen.

. 8 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. März 1934.

Der Reichs wirtschaftsminister. e. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Moritz.

Verordnung

über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungsdauer der deutsch=italienischen Vereinbarung vom 12. Dezember 1933.

Vom 3. April 1934.

; Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß die am 29. März 1934 in Rom als Notenwechsel unter⸗ zeichnete Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungs— dauer der Vereinbarung vom 12. Dezember 1933 zum deutfch⸗ talienischen Handels, und Schiffahrtsvertrag (RGBl. 11 S. 10635) mit Wirkung vom 1. April 1934 ab vorläufig an⸗ gewendet wird.

Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 3. April 1934.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. B.: von Bülow.

Rom, den 29. März 1934.

Herr Minister! Im Auftrage meiner Regierung beehre ich mich Euerer afl mitzuteilen, daß die Deutsche e,. , vor⸗

. durch Notenwechsel vom 12. Dezember 1933 geschlossene Vereinbarung, die bezweckt, die Einfuhr italienischer Erzeugnisse

der Nrn. 39 bis 397 des deutschen Zolltgrifs nach Deutschland

vorläufig zu regeln, wird über den 3s. März 1934 hinaus ver⸗ denke nen ber d, ge witer Teil Kapiill 17 (RGB i . I. Dezem Zweiter Te c z

längert.

Jeder der vertragschließenden Teile hat das Recht, diese Ver⸗

einbarung für das Ende jeden Kalendervierteljahres mit ei in . . es mit ein⸗ mongih cer Frist zu kündigen. ö . ,, , . , werden. Sie wird sobald 1s edoch mit Wirkung vom 1. April 1934 . läufig angewendet werden. ö ö. V Ich bitte Euere Exzellenz, mir die Zusicher 2 . * 3, Zusicherung zu geben, daß die Italienische Regierung mit der vorstehenden Vereinbarung einve standen ist. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versi i 4 die Versicherun e ausgezeichnetsten Hochachtung. sich . . ö a ; An Seine Exzellenz

den Herrn Regierungschef, Ersten Minister Staatssekretär, Minister Staatssekretär der Auswärtigen Angelegenheiten, Rom.

Nußkohlen 1II 2 8 22

Nachsetz und Georgschacht Kohle III Magersörder⸗ und Magerfeinkohlen

per gli Affari Esteri A S. E. PAmbasciatore di Germania a R0M A. ROMA, li 29 marzo 1934 XII. Signor Ambasoiatore.

Hor onore di segnare ricevuta della Nota odierna di V. K. che,

nella tradurione italiana del testo tedesco, 8 del seguente tenore: „Per incarioo del mio Governo, ho l'onore di oomunicare all' E. V. ohe il Governo germanico propone quanto segue: L Accordo eoncluso con lo scambio di note del 12 dicembre

Igzz inteso a regolare in via provvisoria l'importazione in Germania dei prodotti italiani elassificati sotto le voci da 394 a 397 della

tariffa doganale germanica resta prolungato oltre il 31 marzo 1934.

Ciascuna dee due Parti contraenti avra il diritto di denunciare il presente Accordo per la fine di ogni trimestre (calendario) con preavviso di un mese.

Il presente Acoœordo sara ratificato. Esso sarà tuttavia, applicato in via provvisoris al pid presto con effetto dal 19 aprile 1934.

Prego 1E. V. di volermi dar lassicurazione che il Governo italiano 8 d'acoordo su quanto precede.

Nel prendere atto di tale comunicazione, ho Lonore di dichiarare all'E. V. che il mio Governo & d'accordo su quanto preoode.

Gradisca, Signor Ambasciatore, le espressioni della mia più

alta considerazione

Mussolini.

Vetanntmachung.

An Stelle der im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 302 vom 29. Dezember 1931 veröffentlichten Preise gelten unter den im Deuntschen Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1531 bekanntgegebenen Bedingungen

für das Niedersãchsische Kohlensyndikat nachstehende Brennstoffverkaufspreise je Tonne ab Werk ein⸗ schließlich Umsatzsteuer: 1. Gesamtbergamt Obernkirchen G. m. b. H. Schmiedekohlen ... RM ö

Kokskohlen

Magernußkohlen ...

e

Brechkoks, 1, H, HII.

Perlkoks ...

Koksgrus .

Briketts, 1, und 3 kg, Würfel 1

2. Preußische Bergwerks- und Hütten⸗-Aktiengesellschaft, Abt. Steinkohlenwerke Ibbenbüren. a) Ostfeld (Eßkohlen): Förberkohlen . . Bestmelierte (ca. J0 Stücke) Stückkohlen Gewaschene Nußkohlen 1. 31

o g 9 o o g 4 9 9 9 9 0 9 2 9 9 9 2 , , 7 2 9 2 2 4 2 9 2 9 29 . 4 9 3 5 5 , 9 , , ,

RM 15,80

ih,

,

ö ö

ö. Feinkohlen. .. Ungewaschene Feinkohlen .. Schlammkohlen . .* . Vollbriketts, 3 kg.. Eiformbriketts, 50g. b) Westfeld (Magerkohlen): Förderkohlen ..... Fördergruskohlen ... Gewaschene Nußkohlen ö.

III

ITI 1 V ö. Feinkohlen . Ungewaschene Feinkohlen Schlammkohlen ....

3. Steinkohlenbergwerk Barsinghaufen G.

Förderkohlen. . Abgesiebte Förderkohlen .

* 1 9 9 * e 2 * 0 9 1 . 9 9 992

1 1

0 92 12121 9 1 . , , , 2 r 8 8 d g 9 9

8 0 9 0 2 d 06

Stuͤckkohlen ... Nußkohlen II.... III

Berlin, den 3. April 1934. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Sinn Gil,

Begründung

zum 8e g über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichts rats⸗ mitglieder vom 28. März 1934. (FGBl. 1 S. 263)

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen vor, die nach dem 381. März 19834 ewährt werden. Er bringt keine neue Belastung der Auf⸗ e n ser sondern dehnt lediglich die bisher unter er Bezeichnung „Zuschläge der Aussi tsratsmitglieder“ be⸗ stehende Sonderbelastung auf die Zeit nach dem 31. März 1934 aus. Die , wurde durch die Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt⸗ l . und sozialer Notstände vom 8. Juli 19830 RG Bl. J S. 311) zuerst im Rechnungsjahr 1930 eingeführt. zemessungsgrundlage waren die Aüfsichtsratsvergütungen, die für das Kalenderjahr 1929 der Einkommensteuer unter⸗ legen hatten. Durch die Notverordnung des Reichs präsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom

527 wurde die Steuer für das Rechnungsjahr 1931 in das System der Zuschläge zur Einkommensteuer eingebaut und 9. 10 v5 der Aufsichtsratsvergütungen festgesetzt. Die Er⸗ hebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ wurde durch die Anpassungsverordnung vom 28. Dezember 1931 (RGBl. I S. 779) und die Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirt⸗ schaft und der Rechtspflege vom 18. März 1933 Kapitel IV 3 18. 109, 113) auf die Rechnungsjahre 1932 und g33 ausgedehnt. Die ursprüngliche Erhebung im Wege der Veranlagung wurde ab 1. April 1933 durch das Steuer⸗ abzugsverfahren ersetzt (Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 und Verordnung über den Steuerabzug k vom 386. März 1933, RGBl. J

31. März 1934 vor. Es besteht aber kein Anlaß, für die Zeit vom 1. April 1934 ab auf diese Steuer zu verzichten. Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Belastung in Höhe von 10 vH für die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen tragbar. as die Erhebungsform anlangt, so hält der Ent⸗ wurf an dem Steuerabzugsverfahren, das sich in der Praxis bewährt hat, fest. Die Steuer ist als „Abgabe der Aufsichts⸗ ratsmitglieder“ bezeichnet; denn die frühere Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ hat keine Berechti⸗ gung mehr, da die Steuer seit J. April 1933 aus dem Zu⸗ fammenhang mit der Einkommensteuer herausgenommen 2 . ö

Das Aufkommen aus den Zuschlägen der Aufsichtsrats⸗ mitglieder belief sich in den ö. ö. Monaten . Rech⸗ nungsjahrs 19883 auf rund 3 900 900 RM. Für das volle Rechnungsjahr 1933 ist danach mit einem Aufkommen von rd. 4 Mill. RM zu rechnen. Mit Rücksicht auf die Besse⸗ rung der Hin schas le darf erwartet werden, daß das Aufkommen aus der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder für das Rechnungsjahr 1934 höher sein wird.

Begründung

w Gesetz zur Anderung des Geseßes über Förderung der Fheschließungen vom 28. März 1934. (RGBl. T. 1 S. 253.) Veröffentlicht im Reichsfinanzministerium.)

Zu Artikel JI.

n 1Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 1, Juni 1933 ist als Voraussetzung für die Gewährung des Ehestandsdarlehns vorgeschrieben

daß die künftige Ehefrau sich verpflichtet, eine Tätig⸗

keit als Arbeitnehmerin solange nicht wieder aufzu⸗

nehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im Sinn

des Einkommenstenergesetzes von mehr als 125 Reichs⸗

mark monatlich bezieht und das Ehestandsdarlehen

nicht restlos getilgt ist“. Das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen ist ein Ab⸗ schnitt des Gesetzes zur Ver mänd erung der Arbeit s⸗ losigkeit vom 1. Juni 1933. Die Praxis lehrt, daß die Einkommensteuerhöchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes zur Verminderung der Ar⸗ beitslosigkeit in Einklang steht. Es kommt oft vor, daß die Antragstellerin nur vorübeygehend aus dem Arbeit⸗ nehmerstand ausscheidet, und zwar einzig und allein zu dem Zweck, die Voraussetzung für die Gewährung eines Ehestands⸗ darlehens zu schaffen. Sie weiß schon bei der Einbringung des Antrags auf Gewährung des Ehestandsdarlehens, daß das Einkommen ihres künftigen Ehemannes 125 Reichsmark mo⸗ natlich nicht übersteigt oder bald nicht mehr übersteigen wird, und daß sie dann in ihre alte Stellung zurückkehren oder eine neue Stellung annehnien kann, ohne dadurch gegen die Vor— schriften des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen zu verstoßen. Diesem Zustand soll durch Artikel J des vorliegen⸗ den Entwurfs ein Ende bereitet werden. Die Einkommens⸗ höchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich wird beseitigt. Die Ehefrau soll in der Zeit, in der das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist, erst dann in eine Stellung zurückkehren oder eine nene Stellung annehmen dürfen, wenn der Ehemann als hilfsbedürftig im Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenunter tützung betrachtet wird. Diese Ein⸗ schränkung ist bedingt durch den Sinn des Gesetzes zur Ver⸗ minderung der Arbeitslosigkeit. Sie bedeutet eine Erhöhung der Gewähr dafür, daß im Einzelfall der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit gewahrt wird.

. Zu Artikel II.

Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen übersteigt alle Er⸗ wartung. Die Zahl der gewährten Ehestandsdarlehen betrug: im August 1933 8 346 „September 1933 24 374 „Oktober 1933 36 835 „November 1933 39903 „Dezember 1933 40 981 „Januar 1931 34 259 „Februar 1934 9787

insgesamt 191 4185

Die Durchschnittshöhe eines Ehestandsdarlehens betrug:

im August 1933 730 M „September 198838 739

Oktober 1933 670

November 1933 600

Dezember 1933 570

Januar 1934 570

Februar 1934 ö

Die Senkung der Durchschnittshöhe hat herbeigeführt werden muͤssen, um der Zahl der gestellten Anträge genügen zu können. Trotz dieser Senkung der Durchschnittshöhe über— tteigt die Summe der gewährten Ehestandsdarlehen noch immer das Aufkommen an ö . das zur Gewäh⸗ rung von Ehestandsdarlehen zur Verfügung steht. Die Summe der bis Ende Februar 1934 gewährten Ehestands⸗ darlehen ist 126.5 Millionen Reichsmark.

Üm das Mißverhältnis zwischen Nachfrage nach Ehe⸗ standsdarlehen und Aufkommen an Ehestandshilfe zu ver⸗ mindern, ist bereits durch Runderlaß vom 6. Oktober 1933 bestimmt worden, daß ein Darlehen im Betrag von mehr als S060 RM nur in Ausnahmefällen gewährt werden darf.

983 Dezember wurden 40981 Ehestands⸗ darlehen gewährt. Die finan, politische Hoffnung auf eine weitgehende Senkung der e er, im Januar erfüllte ich nicht; denn im Januar wurden noch immer 34 259

arlehen gewährt.

Als auch im Februar die Nachfrage nicht nachließ, blieb mit Rücksicht auf das nahende Ende des Rechnungsjahrs nichts weiter übrig, als zu verfügen, deß die Hinausgabe von , , . bis zum Ende des Rechnungs⸗ jahrs (31. März 1934) auszusetzen ist. ! der Bearbeitung der Anträge ist dadurch eine Stockung n cht eingetreten, Es werden' im April wahrscheinlich 50 000 Be⸗ willigungsbescherde zu versenden sein.

Auf der einen Seite übersteigt die Nachfrage nach Ehe⸗ standsdarlehen alle Erwartung, und auf der anderen Seite bleibt das Aufkommen an Ehestandshilfe unter dem Eee rien Austommensbetrag zurück. Dieses Weniger an Fhestandshilfe ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß

Cœortletzung in der Zweiten Beilage.)

Berlin, Mittwoch, den 4. April

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

von der Ehestandshilfe befreiten Personen bei ensschätzung mangels hinreichender Unterlagen atte berücksichtigt werden können. nitt II des vorliegenden Entwurfs ent⸗ verbleiben vom Aufkommen an Ehestands⸗ ahr 1933 nur 12 Millionen Reichsmark ahr 1934 nur je 15 Millionen Reichs⸗ IIgemeinen Haushalt. Im Gesetz über chließungen vom 1. Juni 1933 waren lgemeine Haushaltszwecke vorgesehen. nden Entwurfs fest— en und je 15 Millionen Reichsmark jähr⸗ bis zum 1. Juli 1933 vorhanden gewe⸗ n Ledigenzuschlag, der seit Einführung der Ehe⸗ in die Ehestandshilfe einge⸗

die Zahl der der Auflomm

im Rechnungsj und ab dem Rechnungsj rung der Ehes eträge für a ch Abschni gesetzten 12 Million lich entsprer senen 10 2 ige standshilfe weggefallen ist bzw. en worden ist. der Gelegenheit sei darauf hingewiesen, Ehestandsdarlehen sich ckständen und in der die Möbelerzeuger hlen ihre rückftändigen Steuern zum Teil in cheinen. Würde ihr Geschäft durch Ehe⸗ cheine nicht belebt worden se Steuern in der Regel nicht bezahlen können, in vielen Fällen die rückständige Aus den Berichten der Landes⸗ daß im Rechnungsjahr 1933 rund k an rückständigen und an laufenden n als ohne das Vor⸗ cheinen eingegangen sein

tt II des vorliege

auch in der Beseitigung

Ausgabe der 1 in de Pünktlichkeit der Steuer⸗

von Steuerrů zahlungen durch

Möbelerzeuger beza Chestandsdarleh standsdarlehenss die rückständigen Ste das Finanzamt würde Steuer erlassen müssen. inanzämter ergibt sich, 5 Millionen Reichsmar egangen sein werde

in, so würden sie

Steuern mehr einge handensein von Ehestandsdarlehenss

Druckfehlerberichtigung. in Nr. J4 vom 28. März 1934 veröffentlichten über die Einfuhr von Waren aus ler unterlaufen. in Zeile statt 26. Februar Positionen 98a 1, 3986 2,

Vierteljahr 1934 die bei den Positionen 3984 und e Zahl von 54 dz kommt verzeichnis in der Rubrik chnisses“ statt „3la /f“ richtig

„Durchführungsverordnung sind einige Druckfe 1 muß es im 2. Absatz heißen. Für die Igs8d und 398 des Stat. menge für das

Frankreich richtig „50. Februar

sammen eine Einfuhrhöchst in Höhe von 546 da f in der 3. Spalte no in Fortfall. Ferner muß es im W „Einfuhr⸗Nr. des Stat. Warenverzei „Hola / lauten.

chmals aufgeführte

Preußen. Staatsministerium.

Beim Staatsministerium inspektor Kr önau er zum Ka

der Ministerialkanzlei⸗ nzleivorfteher ernannt worden.

Preußisches Justizministerium.

Infolge Erreichung der Alte 1934 in den Ruhestand getreten: Gerstein in Hagen (Westf.) von Schickfus un Oberstaatsanwälte Rot burg in Osnabrück.

Zu Senatspräside landesgerichtsrat Steubing Kammergerichtsrat Sese mann, Juristischen Landesprüfungsamts, in Hamm

18grenze sind zum 1. April die Landgerichtspräsidenten , Klinke in Halberstadt, orff in Greifswald, die he in Frankfurt a. O., Branden⸗

d Neud

nten sind ernannt: Ober⸗ aus Kassel bei dem Kammer⸗ hauptamtliches Mitglied des

Senatspräsident Wich er in Naumburg a. S. ist auf An⸗ trag mit Ruhegehalt in den Ruhestand ver

Landgerichtspräsident Dr. Weber in Hanau ist nach Bonn versetzt.

u Landgeri Oberlandesgerichtsrat

identen sind ernannt: Seiden stücker aus Celle in Staatsanwaltschaftsrat Jentzsch aus Lüneburg

chtspräs

Zu Oberstaatsanwälten Staatsanwaltschaftsräte Dr. Hau in Oels, Frerichs aus Wupperta rat und Amtsgerichtsrat Dr. Fi heim, die Ersten Staatsanwälte Cleve, Dr. B

mann aus Breslau lin Aurich, Landgerichts⸗ aus Hannover in Hildes⸗ chulte aus Münster in Hagen (Westf) bei dem Land⸗ Staatsanwaltschaftsrat in Wuppertal,

o ver mann aus Krefeld⸗Uerdingen a. aus Duisburg⸗Hamborn Guambusch aus Wiesbaden in ichtsrat Dr. Mou⸗ Erster Staatsanwalt ammergerichts rlin, Staats⸗ berg in Paderborn, Staatsanwaltschaft des elbst, Staatsanwalt⸗ tolp in Greifswald, Erster

Wetz müller Amtsgerichtsrat Dr. Münster, Amtsgerichtsrat und Landger toux aus Schneidemühl in Mesexitz,

Herder von der Staatsanwaltschaft des K bei der Staatsanwaltschaft des Landgeri anwaltschaftsrat Schaefer aus Ar Erster Staatsanwalt König bei der

Oberlandesgerichts Naumburg a. schaftsrat Lieberkühn aus S Staatsanwalt Weiß aus Stettin in Stargard i.

Oberstaatsanwalt Wolff in Oppeln ist auf Antrag mit Ruhegehalt in den Ruheftand versetzt.

Der Preuß. Ministerpräsident. Landesforst verwaltung. rielendorf im Forstver⸗

Die Forstmeisterstelle nd Bieden kop

valtungsbezirk Ka verwaltungsbezirk

f im Forst⸗ ai 1934 zu be⸗ April 1931 ein⸗

el⸗West u iesbaden sind zum 1. setzen. Bewerbungen müssen bis zum 15.

des Preußischen Ministers treffend die Borschriften über für den höheren Staatsdienst im Die nachstehenden Vorschrifte Prüfung für den höheren Staatsdie

für Wirtschaft und Arbeit, be⸗ die Ausbildung und Prüfung Bergfach vom 28. März 1934. n über die Ausbildung und nst im Bergfach werden

unter Aufhebung der Vorschriften vom 6. April 1920 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A;: Win nacher.

Vorschriften des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung 19 ac höheren Staatsdienst im ergfach.

Vom 28. März 1934. I. Allgemeine Bestimmungen.

6 1

Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Bergfach wird nach Ableistung eines praktischen und wissenschaftlichen Aus⸗ bildungsganges durch zwei Prüfungen nach Maßgabe der nach⸗ folgenden Vorschriften nachgewiesen.

§ 2. () Die Ausbildung , , in 1. die praktische Lehrzeit, 2. die akademischen Studien, 3 die technische und geschäftliche Vorbereitung.

(2) Für die Ausbildung zu Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gelten die allgemeinen Vorschriften über die praktische Lehrzeit und das Studium der Bergbaubeflissenen.

(G) Die erste Prüfung ist die an einer Bergakademie oder einer Technischen Hochschüle in der Fachrichtung Bergbau ab⸗ gelegte Diplomprüfung.

(4 Die zweite Prüfung ist die vor dem Prüfungsausschuß für das Bergfach in Berlin abgelegte Staatsprüfung. Der Staatsprüfung hat ein 2 jähriger staatlicher Ausbildungsdienst voranzugehen. 83

(I) Der Antrag auf Zulassung zum stagtlichen Ausbildungs⸗ dienst ist binnen 6 Monaten nach dem Bestehen der Diplom⸗ prüfung bei einem Oberbergamt zu stellen.

(E) Dem Gesuch sind beizufügen

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

das Zeugnis über die Diplomvorprüfung,

das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung,

der Wortlaut der Diplomaufgabe und der Aufgabe für die bei der Meldung zur Hauptprüfung vorgelegte geo⸗ logische Arbeit,

die Urkunde über die Ernennung zum Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Bergbau,

ein amtliches Führungszeugnis,

ein amtsärztliches Zeugnis, wonach der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten frei ist und genügendes Seh⸗ und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besitzt,

eine Ueberficht über die vom Bewerber im Interesse seiner Ausbildung unternommenen Reisen und Lehr⸗ ausflüge, über seine Teilnahme an besonderen Lehr⸗ gängen und dergl;,

9. ein Lichtbild in Paßformat.

G3) Der Bewerber kann weitere Unterlagen, insbesondere über seine Betätigung in nationalfozialistischen Verbänden ein reichen, die Rückschlüsse auf seine Persoönlichkeit, seinen Charakter sowie seine körperliche Eignung zum Bergmannsberuf zulassen.

( Das Oberbergamt veranlaßt den Bewerber, falls. die Prüfung des Gesuches nicht von vornherein zur Ablehnung führt, ur perfönlichen Vorstellung und überreicht das Gesuch danach dem

inister für Wirtschaft und Arbeit mit Bericht zur Entscheidung. In dem Bexicht hat das Oberbergamt anzugeben, ob dem Be⸗ werber gemäß 8 i5 der Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen nahegelegt worden war, auf das Studium des Bergfachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlichen Aus—⸗ bildungsdienst zu verzichten. .

G) Der Minister wird in der Regel solche Bergbaubeflissenen um staatlichen Ausbildungsdienst nicht zulassen, bei denen diese Voraussetzung 1. Er kann im Ausnahmifalle auch Diplom⸗ Bergingenienre, we che bei Abschluß der praktischen Lehrzeit vom Oberbergamt für eine Zulassung zum staatlichen Ausbildungs⸗ dienst nicht in Aussicht genommen waren, zur Ausbildung als Bergreferendar annehmen, wenn in der Diplomprüfung besondere wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind, und nach Persönlich⸗ keit, Eharakter und politischer Einstellung des Bewerbers eine be⸗ sondere Eignung für den höheren Staatsbergdienst als gegeben erachtet werden kann. .

(1) Im Falle der Genehmigung des Gesuchs überträgt der Minister die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes einem Sberbergamt. Dieses ernennt den Bewerber zum Bergrefe⸗ rendar und bewirkt seine Vereidigung.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung als Bergreferendar be⸗ gründet weder einen Anspruch noch eine sichere Anwartschaft auf spätere Verwendung im Staatsdienst.

II. Ausbildungsdienst.

85.

(4) Das Oberbergamt, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes übertragen ist, regelt den Dienst nach den folgenden Vorschriften, wobei Wünsche, soweit sie mit dem Zweck der Ausbildung pereinbar sind, berücksichtigt werden

können. (3) Das Oberbergamt kann den Bergreferendar im Interesse

der Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt mit

dessen Zustimmung überweisen. . .

(G3) Ueber die dauernde Ueberweisung an ein anderes Ober⸗ bergamt entscheidet der Minister. J

( Die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungs⸗ dienstes im einzelnen liegt den Behörden und Beamten ob, denen der Bergreferendar zeitweilig zugewiesen ist. Sie. haben so⸗ leich nach Ablauf der festgesetzten Beschäftigungszeit dem zu⸗ tändigen Oberbergamte ein Zeugnis über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Referendars. seine Leiftungen und die darin etwa hervorgetretenen Mängel zu übersenden.

(5) Das Oberbergamt kann eine Verlängerung jedes Be⸗ schäftigungsabschnittes anordnen, wenn das Ziel der Ausbildung

noch nicht erreicht ist. ch nich 88.

(I) Der Vorbereitungsdienst zerfällt in folgende Abschnitte: 3 Monate Beschäftigung 6. Staats- oder Privatwerken, 6 Monate Beschäftigung im Bergrevierdienst, 6 Monate Befahruinig und Besichtigung von Werken ver⸗ schiedener Bezirke (Reisezeit),

109 Monate Beschäftigung beim Oberbergamte.

(I) Die Abschnitte sind in der Regel in der angegebenen Folge aneinanderzureihen. Die Reisezeit kann jedoch ganz oder teilweise in und zwischen die vorhergehenden Albschnitte einge— schoben werden.

(G3) Das Oberbergamt kann anordnen, daß eine Ausbildung der Bergreferendare auf bestimmten Einzelgebieten in besonders eingerichleten Kursen erfolgt. Die Anrechnung der in solchen Kursen verbrachten Zeit auf die einzelnen Beschäftigungsabschnitte der vorgeschriebenen Ausbildungszeit bestimmt das Oberbergamt.

864

Staats⸗ oder Privatwerke.

auf Staats⸗ oder Privatwerken soll mit Monaten der kaufmännischen idet, welche Privat⸗

(I) Die Beschäftigung 6 Monaten der technischen und mit 2 Ausbildung dienen. Das Oberbergamt entsche Ausbildung von Bergreferendaren g nd der technischen und kaufmännischen Privatwerken führt der zuständige

werke für die Die staatliche Aufsicht währe Ausbildung auf Staats⸗ oder Bergrevierbeamte.

(2) Die technis werken zu erledigen. auf einem Stein⸗ ode referendar soll möglichst l tätig sein, und zwar in der Steiger unter Tage. Die Aus Arbeiten und Dienstgeschäfte ers Neben dem laufenden technischen Dienst sol iebsbeamten obliegenden schriftlichen Ar⸗ der dafür erlassenen Dienstanweisungen in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung mit dem Löhnungswesen, den Wohlfahrtseinrichtungen tens einen Monat seiner technischer chaftsstelle

che Ausbildung ist auf einem oder zwei Mindestens drei Monate sind in der Rege r Pechkohlenwerke zu verbringen. Der B ange im verantwortlichen Aufsichtsdienste Regel mindestens drei Monate als bildung soll sich im übrigen auf alle trecken, die in den Betrieben vor—⸗ l der Berg⸗ referendar die den Betr beiten an kennen lernen, näheren Einblick gewinnen und sich Arbeiterangelegenheiten und den traut machen. bildung hat der Bergreferendar in der Betriebswirt eines großen Werkes abzuleisten. (33 Während der kaufmännis Bergreferendar durch kommenden

chen Ausbildung hat sich der selbständige Beteiligung an d durch eingehendes Studium der be⸗ eisungen über die Büro⸗ Wert hat er auf genaue Versandwesens, der Abrechnung mit n sowie der betriebs⸗

Arbeiten un stehenden Vorschriften und Dienstanw geschäfte zu unterrichten. Kenntnis des Einkaufs- und den Verkaufsvereinigungen und Syndikate wirtschaftlichen und statistische ich weiterhin von der Buchführung, dem rechnungsverkehr, der Rechnungsl lanzen und der Vermögens- un forderliche Kenntnis zu verschaffen. sdirektor hat bei

Besonderen

n Ueberwachr Geld⸗, Wechsel⸗ und Ab⸗ egung, der Aufstellung der Bi⸗ d Ertragsberechnungen die er⸗ ( Der Werk Ausbildung einen P tellen und dafür zu sorgen, ferendar durch die Beamten des Werks stützung gewährt wird. Nach Beendigung einem Staats- oder Privatwerk hat der Be Zeugnis des zuständigen dieser sich über die Tätigkeit des und außerdienstliches Verhalten gesetzten und Unterge

Beginn der kaufmännis lan für den Gang der Ausbildung au daß dieser durchgeführt und dem die nötige Unter⸗

Ausbildungsabschnittes rgrevierbeamte ein Werkdirektors einzuholen, in welchem Bergreferendars, sein dienftliches und seine Einftellung zu Vor— benen zu äußern hat.

Bergrevierdienst.

im Bergrevierdienst die zu verschiedenen O vorwiegend ist so einzurichten, daß ienstgeschäfte nicht nur Zugleich hat er

einer technischen Kenntnisse zu

oll auf zwei

(I) Die Beschäftigung berbergamts⸗

Bergreviere verteilt werden, irken gehören und von denen das ein lenbergbau umfaßt. Die Beschäftigun der Bergreferxendar alle theoretisch, sondern auch praktis diese Zeit zur Erweiterung s

vorkommenden ch kennen lernt.

Ausführung von Dienstgeschäften ist dem t weitem Umfange zu übertragen Ausbildung unbedenkli

(2) Die selbständige Bergreferendar sobald dies nach dem Stand seiner

r Ausbildung im Bergrevierdienst hat der Regel nur zu diktieren und g an an neu⸗ Während des

(3) Während seine Bergreferendar nicht handschriftlich aufz zeitliche Berwaltungseinrichtungen Bergrevierdienstes Anweisung des Oberbergamts die schrift anzueignen.

Verfügungen in der ufetzen, um sich von Anfan zu gewöhnen. ergrefe vendar nach notwendige Fertigkeit in Kurz⸗

Reifezeit. oll der Bergreferendar die wichtigeren

hat, besuchen und sich volkswirtschaftlichen,

unterrichten. gwerken, sondern auch Maschinen⸗ Oberbergamt ige Einrichtung der Reisezeit in Pläne werden dem Berg⸗ tritt der Reisezeit von seinem Oberbergamt als

(1) In der Reisezeit s deutschen Bergbaubezirke, die er nicht schnitten seiner Ausbildung technischen,

kennengelernt geologischen, rechtlichen und sozialpolitischen Verhältnisse oll er sein Interesse nicht allein den Berg

Sprengstoffabriken usw. z einen Plan über die zweckmäß seinem Bezirk auf referendar vor Richtlinie übermittelt.

(2) Um sicherzustellen, tigeren Bergbaube Abschnitte des schäftigungsorte planmäßig was er schon vor der Di wechseln und dabei geg §z 6 Abs. 2 bezeichneten 3) Der Bergreferendar hat deren Dienstbereich er auf der Die Beamten wer seines Reisezwecks behilflich sein. Bergrevierbeamten Werke oder im Hi ügung stehenden Zeit mi gt schriftliche Me Befahrungen und der Reisen außerhalb d Anrechnung auf

Die aufgestellten

daß der Bergreferendar alle wich⸗ zirke kennen lernt, ist er anzuhalten, während Ausbildungsdienstes mit dem Be⸗ und unter Berücksichtigung dessen, plomprüfung kennengelernt z Ils von der im Schlußsatze des Möglichkeit Gebrauch zu machen.

sich den Bergrevierbeamten, Reise berührt, sobald a den ihm danach zur Erreichung Ist die Vorstellung bei den auf die Lage nblick auf die dem Bergreferendar zur Ver⸗ t besonderen Schwierigkeiten verbunden, ldung unter Angabe der beabsichtigten Aufenthalts.

es Deutschen Reiches bedürfen zur Genehmigung des O

ls angängig vorzustellen.

mit Rücksicht

Dauer des Reisezeit der

gehobenen tech⸗ Teilnahme Beschäftigung in den ank oder im Betriebe hmens oder eine Beschäftigung ver⸗ bis zur Gesamtdaner von eit angerechnet werden.

während der Reisezeit Muster zu führen, aus dem e Beamten, bei denen er

ie Beschäftigung in der Stelle eines chen Grubenbeamten (Fahrsteiger) oder chen Geländekurse oder die

einem geologis oder einer B

Büros eines Privatwerkes eines industriellen Unterne wandter Art kann vom Oberbergamte 3 Monaten auf die Reisez

(6) Der Bergreferendar hat Tagebuch nach dem unten der Reisen, di Werke und die sonstige VB

sich gemeldet erwendung der Zeit eendigung der Rei

der Verlauf hat, die besuchten ersichtlich sind. zu den oberbergamtlichen

as Tagebuch ist nach Be r Personalaktien einzureichen.

Muster für das Reisetagebuch.

Unterschrift der staatlichen

eitangabe . 3 ö Bergreviere

oder staatliche merkungen

schäftigung Tag Monat!