1934 / 78 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4. April 1934. S. 4

Verordnung

kber die Bildung eines Beirats beim Reichs kommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, zur Durch⸗ führung der Verordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreich vom 12. Jannar 1934. Vom 28. März 1934. Auf Grund des §5 5 der Berordnung über die Einfuhr

von Waren aus Frankreich vom 12. Janugr 1934 (RGBl. 14

S. 26) wird im Einverständnis mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet: 4 Beim Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, wird ein Beirat gebildet.

8 2.

Der Beirat bildet aus der Zahl seiner Mitglieder für die

einzelnen Fachgebiete Untergusschüfsse.

Für die Fachgebiete, für die der Reichsminister für Er⸗ nähruüng und Landwirtschaft zuständig ist, übernimmt der Reichsnährstand die Aufgaben der Unterausschüsse.

2

. Der Beirat besteht aus Vertretern der Erzeugung, des . s und des Verbrauchs sowie aus Persönlichkeiten, die auf rund ihrer wissenschastlichen und wirtschaftlichen Erfahrungen besonders geeignet erscheinen. § 4.

Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichswirtschafis⸗ minister. Soweit die Zuständigkeit des Reichsnährstandes ge⸗ geben ist, ernennt der Reichsminister für Ernährung und Laud⸗ wirtschaft die Vertreter des Reichsnährstandes im enn Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs

seweils auf die Dauer eines Jahres.

§5.

Den Borsitzenden des Beirats ernennt der Reichswirtschafts⸗ minister im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft aus den Mitgliedern des Beirgts.

Die Vorsitzenden der Unterausschüsse bestimmt der Vor⸗ sitzende des Beirats. §6.

Der Beirat hat sämtliche Anträge auf Einfuhrbewilligung zu prüfen und zu allen bei der Durchführung der Kontingen⸗ lierung sich ergebenden Fragen Stellung zu nehmen.

ö Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, sich jeder miß⸗ bräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangenden. Tatsachen und Maßnahmen zu enthalten.

Die Sitzungen des Beirats und der Unterausschusse sind ver⸗ traulich.

§8.

Die Einberufung des Beirats erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden, die der Unterausschüsse nach Bedarf durch die Vor⸗ sitzenden dieser Ausschüsse.

Ferner treten der Beirat oder die Untergusschüsse auf Er⸗ suchen des Reichskommissars für Aus und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, das dieser jederzeit stellen kann, zusammen.

§ 9.

Die bei dem Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗ ung, Abwicklungsstelle, für den Beirat und seine Geschäfts⸗ ührung entstehenden Kosten einschließlich der etwa zu erstatten⸗ den notwendigen Auslagen der Mitglieder werden durch Ge⸗ bühren gedeckt. Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einver⸗ ständnis mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft und dem Reichsminister der Finanzen die hierzu erforder⸗ lichen weiteren Bestimmungen.

§ 10. Die Verordnung tritt mit dem in Kraft.

Berlin, den 28. März 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: In Vertretung des Staatssekretärs: Moritz.

Tage der Verkündung

Verordnung

über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über di

. . e e

Verlängerung der Geltungsdauer der ea n n n, Vereinbarung vom 12. Dezember 1933.

Vom 3. April 1934. Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschafts abkommen mit ausländischen Staaten ö 4. April, 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, die an 29. März 1934 in Rom als Notenwechsel unter⸗ zeichnete Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungs— dauer der Vereinbarung vom 12. Dezember 1933 zum deutsch— rf enn ee, und Schiffahrtsvertrag (RGBl. II ; 5) mit Wirkung vom 1. April 1934 ab vorläufi . gewendet wird. ö Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 3. April 1934. Der Reichsminister des Auswärtigen. J. B: von Bülow.

z Rom, den 29. März 1934. Herr Minister! Im Auftrage meiner Regierun i i d? Fm. Auf er ung beehre ich mich Euerer he en mitzuteilen, daß die Teutsche ö ,, vor⸗

sch

Die durch Notenwechsel vom 12 z ; ss . ; . sel vom 12. Dezember 1933 geschlossene Vereinbarung, die bezweckt, die Einfuhr italienischer Erzeugnisse

der Nrn. 394 bis 397 des denutschen Zolltgrifs nach Deutschland

vorläufig zu regeln, wird über den Rs. März 1934 hinaus ver⸗

längert.

Jeder der vertragschließenden Teile hat das Recht, diese Ver—

einbarung für das Ende jeden Kal i ̃ . in l ende yt y 98 9. 3. dee, ee, 9 iini? alendervierteljahres mit ein⸗ Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Sie wir als möglich, jedoch mit Wirkung , 3 . . vo . ö läufig . werden. G Ich bitte Euere Exzellenz, mir die Zusicher die Italienische Regie run , , ,. ( ö ; mit de tstehenden Verei t , 9 r vorstehenden Vereinbarung Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versi ö 1 st . die Ve ö ausgezeichnetsten Hochachtung. ; Kernicherung malner An Seine Exzellenz dasselt

den Herrn Regierungschef, Ersten Minister S 8 i

JJ er Staatssekretär

Minister Staatssekretär der Auswärtigen a,, Rom.

Il Capo del Governo. Primo Ministro Segre- tario di Stato, Ministro Segretario di Stato per gli Affari Esteri - A S. E. PAmbasciatore di Germania a ROMA. ROMA, li 29 marzo 1934 - XII.

Signor Ambasoiatore.

Horm-onore di segnare ricevuta della Nota odierna di V. E. che, nella traduzione italiana del testo tedesco, o del seguente tenore:

Per incarico del mio Governo, ho l'onore di oomunicare all' k. V. che il Governo germanico propone quanto segue:

L. Accordo edncluso con l0 scambio di note del 12 dicembre 1933 inteso a regolare in via provvisoria l'importazione in Germania dei prodotti italiani elassificati sotto le voci da 394 a 397 della tariffa doganale germanica resta prolungato oltre il 31 marzo 1934.

Ciascina dellè due Parti contraenti avr il diritto di denunoiare il presente Accordo per la fine di ogni trimestre (calendario) con preavviso di un mese.

Il presente Accordo sara ratificato. Esso sarà tutta via, applicato in via provvisoria al più presto con effetto dal 19 aprile 1934.

Prego E. V. di volermi dar l'assicuragione che il Governo italiano 8 d'aceordo su quanto precede.

Nel prendere atto di tale oomunicazione, ho lonore di dichiarare all' E. V. che il mio Governo d'accordo su quanto preocode.

Gradisca, Signor Ambasciatore, le espressioni della mia più alta considerazione

Mussolini.

Bekanntmachung. An Stelle der im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 302 vom 29. Dezenter 1931 veröffentlichten Preise gelten unter den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1531 bekanntgegebenen Bedingungen

für das Niedersächsische Kohlensyndilat nachstehende Brennstofsverkausspreise je Tonne ab Werk ein⸗ schließlich Umsatzsteuer: 1. Gesamtbergamt Obernkirchen G. m. b. S.

Schmiedekohlen .... . RM 21.80 Nußkohlen II 1 , 14, Kokskohlen k ö . 55 18, Nachsetz und Georgschacht Kohle III... . 13, Magerförder⸗ und Magerfeinkohlen“⸗. . 13, Magernußkohlen... .. . 16, Stückkoks I ö . 1 26, Brechkoks, . 1. III e , ö 29, Perlkoks . 9 5 2 1. 19,25 eee / HJ Briketts, 1, und 3 kg, Würfel 1 gg . 21,

2. Preußische Bergwerks- und Hütten⸗Aktiengesellschaft, Abt. Steinkohlenwerke Ibbenbüren. a) Ostfeld (Eßkohlen):

Förderkohlen J RM 15,80 Bestmelierte (ea. 7090 Stücke) o 6 19. I Gewaschene Nußkohlen JL... 21,50 5 . II , 49 14 22,50 . r. iin! 2 5 68 * 22, **. *. IT 6 ö 9 9 * 19. ö *. V 8 9 0 2 155378 1 17, . Feinkohlen ..... J Ungewaschene Feinkohlen .... J Schlammkohlen. . k Vollbriketts, 3 kg.... w Eiformbriketts, ß6 g.. ö b) Westfeld (Magerkohlen):

Förderkohlen ... ö Fördergruͤskohlen .. ö HVewaschene Rußkohlen! !.... 5 12 . . , . 20, 9 55 1II , . r. 20, . 1. ITV 2 . 18, . 5. V , r. 16,50 ö. Feinkohlen. .. m 12, Ungewaschene Feinkohlen , 10,80 Schlammkohlen ... . 2,70

3. Steinkohlenbergwerk Barsinghausfen G. m. b. H. Förderkohlen 4 4 9 * 9 9 RM 16,80 Abgesiebte Förderkohlen ... 18.69 Stüͤckkohlen , , 5 1 1, 18,80 ,, d 5 II . , ö . 19,20

Berlin, den 3. April 1934. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stutz. Keil.

Begründung

zum 9 g über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsrats⸗ mitglieder vom 28. März 1934. (RGBl. 1 S. 253.)

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen vor, die nach dem 31. März 1934 sewährt werden. Er bringt keine neue Belastung der Auf⸗— e , öü er sondern dehnt lediglich die bisher unter er Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder⸗— be⸗ stehende Sonderbelastung auf die Zeit nach dem 31. März 1934 aus. Die n, , wurde durch die Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zur s ehebung finanzieller, wirt⸗ n . und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 RGBl. J S. 311) zuerst im Rechnungsjahr 1980 eingeführt. zemessungsgrundlage waren die Aufsichtsratsvergütungen, die für das Kalenderjahr 1929 der Einkommensteuer unter⸗ legen hatten. Durch die Notverordnung des Reichspräsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 Zweiter Teil Kapitel IV (RGBl. 1 S. 5l7, 527) wurde die Steuer für das Rechnungsjahr 1931 in das System der Zuschläge zur Einkommensteuer eingebaut und 84 10 vH der Aufsichtsratsvergütungen festgesetzt. Die Er⸗ hebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ wurde durch die Anpassungsverordnung vom 28. Dezember 1931 RGBl. 1 S. 779) und die Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirt⸗ schaft und der Rechtspflege vom 18. März 1953 Kapitel 1 2 18. 109, 113) auf die Rechnungsjahre 1932 und 333 ausgedehnt. Die ursprüngliche Erhebun im Wege der Veranlagung wurde ab 1. April 1933 durch das Steuer⸗ abzugsverfahren ersetzt (Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 und Verordnung über den Steuerabzug nn,, vom 35. März 1933, RGBl. 1

Die jetzt geltenden Bestimmungen sehen eine Erhebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ nur bis zum 31. März 1934 vor. Es besteht aber kein Anlaß, für die Zeit von 1. April 1934 ab auf diese Steuer zu verzichten. Rach den bisherigen Erfahrungen ist die Belastung in Höhe von 10 v5 für die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen tragbar. Was die Erhebungsform anlangt, so hält der Ent⸗ wurf an dem Steuerabzugsverfahren, das sich in der Praxis bewährt hat, fest. Die Steuer ist als „Abgabe der Aussichts= ratsmitglieder“ bezeichnet; denn die frühere Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ hat keine Berechti⸗ gung mehr, da die Steuer seit 1. April 1933 aus dem Zu⸗ fammenhang mit der Einkommensteuer herausgenommen 5 63 f

Das Aufkommen aus den Zuschlägen der Aufsichtsrats⸗ mitglieder belief sich in den ersten . Monaten . Rech⸗ nungsjahrs 1983 auf rund 3 9090909 RM. Für das volle Rechnungsjahr 1933 ist danach mit einem Aufkommen von rd. M. Mill. RM zu rechnen. Mit Rücksicht auf die Besse= rung der Hir scha ts darf erwartet werden, daß das Aufkommen aus der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder für das Rechnungsjahr 1934 höher sein wird.

Begründung

m Gesetz zur Anderung des Gesetzes über Förderung der cheschließungen vom 28. März 1934. (RGBl. T. 1 S. 253) Veröffentlicht im Reichsfinanzministerium.)

Zu Artikel JI.

m S 1 Absatz 4 Buchstabe e des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 1, Juni 193 ist als Voraussetzung für die Gewährung des Ehestandsdarlehns vorgeschrieben

„daß die künftige Ehefrau sich verpflichtet, eine Tätig⸗

eit als Arbeitnehmerin solange nicht wieder aufzu⸗

nehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im Sinn

des Einkommensteuergesetzes von mehr als 125 Reichs⸗

mark monatlich bezieht und das Ehestandsdarlehen

nicht restlos getilgt ist“. Das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen ist ein Ab⸗ schnitt des Gesetzes zur Verminderung der Arbeits⸗ losigkeit vom 1. Juni 1933. Die Praxis lehrt, daß die Einkommensteuerhöchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes zur Verminderung der Ar⸗ beitslosigkeit in Einklang steht. Es kommt oft vor, daß die Antragstellerin nur vorübexygehend aus dem Arbeit— nehmerstand ausscheidet, und zwar einzig und allein zu dem Zweck, die Voraussetzung für die Gewährüng eines Ehestands⸗ darlehens zu schaffen. Sie weiß schon bei der Einbringung des Antrags auf. Gewährung des Ehestandsdarlehens, daß das Einkommen ihres künftigen Ehemannes 125 Reichsmark mo⸗ natlich nicht übersteigt oder bald nicht mehr übersteigen wird, und daß sie dann in ihre alte Stellung zurückkehren oder eine neue Stellung annehmen kann, ohne dadurch gegen die Vor— schriften des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen zu berstoßen. Diesem Zustand soll durch Artikel J des vorliegen⸗ den Entwurfs ein Ende bereitet werden. Die Einkommens⸗ höchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich wird beseitigt. Die Ehefrau soll in der Zeit, in der das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist, erst dann in eine Stellung zurückkehren oder eine neue Stellung annehmen dürfen, wenn der Ehemann als hilfsbedürftig im Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung betrachtet wird. Diese Ein⸗ schränkung ist bedingt durch den Sinn des Gesetzes zur Ver⸗ minderung der Arbeitslosigkeit. Sie bedeutgt eine Erhöhung der en g dafür, daß im Einzelfall der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit gewahrt wird.

Zu Artikel II.

Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen übersteigt alle Er⸗ wartung. Die Zahl der gewährten Ehestandsdarlehen betrug:

im August 1933 8 346 „September 1933 24 374 „Oktober 1933 36 835 „November 1933 39 903 „Dezember 1933 40 981 „Januar 1934 34 259 „Februar 1934 9787

insgesamt 194 485

Die Durchschnittshöhe eines Ehestandsdarlehens betrug: im August 1933 730 M „September 19833 (730 „Oktober 1933 . „November 1993 600 „Dezember 1933 . Januar 1934 di „(Februar 1934 560

Die Senkung der Durchschnittshöhe hat herbeigeführt werden müssen, um der Zahl der gestellten Anträge genügen zu können. Trotz dieser Senkung der Durchschnittshöhe über— steigt die Summe der gewährten Ehestandsdarlehen noch immer das Aufkommen an Ehestandshilfe, das zur Gewäh⸗ rung von Ehestandsdarlehen zur Verfügung steht. Die Summe der bis Ende Februar 1934 gewährten Ehestands⸗ darlehen ist 120,5 Millionen Reichsmark.

ÜUm das Mißverhältnis zwischen Nachfrage nach Ehe⸗ standsdarlehen und Aufkommen an Ehestandshilfe zu ver⸗ mindern, ist bereits durch Runderlaß vom 6. Oktober 1933 bestimmt worden, daß ein Darlehen im Betrag von mehr als 800 RM nur in Ausnahmefällen gewährt werden darf.

6. Dezember wurden 40981 Ehestands⸗ darlehen gewährt. Die finanzpolitische Hoffnung auf eine weitgehende Senkung der e den., im Januar erfüllte ,. denn im Januar wurden noch immer 342659

arlehen gewährt.

Als auch im Februar die Nachfrage nicht nachließ, blieb mit Rücksicht auf das nahende Ende des Rechnungsjahrs nichts weiter übrig, als zu verfügen, daß die Hinausgabe von Bewilli ungsbescheiden bis zum Ende des Rechnungs⸗ jahrs (31. März 1934) auszusetzen ist. In der Bearbeitung der Anträge ist dadurch eine Stockung nscht eingetreten. Es werden im April, wahrscheinlich 50 000 Be⸗ willigungsbescheide zu, versen den sein.

. der einen Seite übersteigt die Nachfrage nach Ehe⸗ standsdarlehen alle Erwartung, und auf der anderen Seite bleibt das Aufkommen an Ehestan ds hilfe unter dem

eschätzten Aufkommensbetrag zurück. Dieses Weniger an

Fheftandshilfe ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß

Cæortsetzung in der Zweiten Beilage.)

m Deutschen Reichsanzeiger uind

Nr. 78

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 4. April

Preußischen Staatsanzeiger

1934

r

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

die Zahl der von der Ehestandshilfe befreiten Personen bei der Vufkommensschätzung . hinreichender Unterlagen nicht genügend hatte berücksichtigt werden können. Dem wird durch Abschnitt II des . Entwurfs ent⸗ sprochen. Danach verbleiben vom Aufkommen an Ehestands⸗ hilfe im Rechnungsjahr 1933 nur 12 Millionen Reichsmark und ab dem Rechnungsjahr 1934 nur je 15, Millionen Reichs⸗ mark dem allgemeinen Haushalt. Im Gesetz über Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933 waren größere Beträge für allgemeine Haushalts zwecke vorgesehen. Tie durch Abschnitt II des vorliegenden Entwurfs fest⸗ gesetzten 12 Millionen und je 15 Millionen Reichsmark jähr⸗ sich entsprechen dem bis zum 1. Juli 193 vorhanden gewe⸗ senen 19 Aigen Ledigenzuschlag, der seit Einführung der Ehe⸗ standshilfe weggefallen ist bzw. in die Ehestandshilfe einge⸗ schlossen worden ö . . ö

Bei der Gelegenheit sei darauf hingewiesen, daß die Ausgabe der Ehestandsdarlehen sich auch in der Beseitigung von Steuerrückständen und in der Pünktlichkeit der Steuer⸗ zahlungen durch die Möbelerzeuger usw. auswirkt. Die Möbelerzeuger bezahlen ihre rückftändigen Steuern zum Teil in Fhestandsdarlehensscheinen. Würde ihr Geschäft durch Ehe⸗ standsdarlehensscheine nicht belebt worden sein, so würden sie bie rückständigen Sieuern in der Regel nicht bezahlen können, das Finanzamt würde in vielen Fällen die rückständige Steuer erlassen müssen. Aus den Berichten der Landes⸗ inanzämter ergibt fich, daß im Rechnungsjahr 1933 rund 6 Millionen Reichsmark an rückständigen und an laufenden Steuern mehr eingegangen sein werden als ohne das Vor⸗ handensein von Ehestandsdarlehensscheinen eingegangen sein würden.

Druckfehlerberichtigung. In der in Nr. 74 vom 28. März 1934 veröffentlichten

„Durchführungsverordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreich“ sind einige Druckfehler unterlaufen.

In 51 muß es im 2. Absatz in Zeile statt 26. Februar“ richtig „30. Februar“ heißen. Für die Positionen 98a 1, 3986 2, zhöc, gs und 3980 des Stat. Warenverzeichnisses ist zu⸗ sammen eine Einfuhrhöchstmenge für das 2. Vierteljahr 1934 in Höhe von 54 da festgesetzt; die bei den Positionen 3984 und e in der 3. Spalte nochmals aufgeführte Zahl von 54 dz kommt in Fortfall. Ferner muß es im Warenverzeichnis in der Rubrik „Einfuhr⸗Nr. des Stat. Warenverzeichnisses statt „63a richtig „Hsla / & lauten.

Preußen.

Staatsministerium.

Beim Staatsministerium ist der Ministerialkanzlei⸗ inspektor Krönauer zum Kanzleivorsteher ernannt worden.

Preußisches Justizministerium.

Infolge Erreichung der Altersgrenze sind zum 1. April 1934 in den Ruhestand getreten: die K Gerstein in Hagen (Westf), Klinke in Halberstadt, von Schickfus und Neudorff in Greifswald, die Oberstaatsanwälte Rothe in Frankfurt a. O., Bran den⸗ burg in Osnabrück.

Zu Senatspräsidenten sind ernannt; Ober⸗ landesgerichtsrat Steubing aus Kassel bei dem Kammer⸗ gericht, Kammergerichtsrat Sesemann, hauptamtliches Wirf des Juristischen Landesprüfungsamts, in Hamm

estf.).

Senatspräsident Wicher in Naumburg a. S. ist auf An⸗ trag mit Ruhegehalt in den Ruhestand ef .

Landgerichtspräsident Dr. Weber in Hanau ist nach

Bonn versetzt.

r Landgerichtspräsidenten sind ernannt: Oberlandesgerichtsrat Seiden stücker aus Celle in Aurich, ,, Jentzsch aus Lüneburg in Göt⸗ ingen.

Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: die Staatsanwaltschaftsräte Dr. Hauptmann aus Breslau in Oels, Frerichs aus Wuppertal in Aurich, Landgerichts⸗ rat und Amtsgerichtsrat Dr. inn. Hannover in Hildes⸗ heim, die Ersten Staatsanwälte chuhlte aus Münster in Cleve, Dr. Bo vermann aus Hagen (Westf.) bei dem Land⸗ gericht Krefeld⸗Uerdingen g. Rh., Staatsanwaltschaftsrat Wetzmüller aus Duisburg⸗Hamborn in Wuppertal, Amtsgerichtsrat Dr. Quam usch aus Wiesbaden in Münster, Amtsgerichtsrat und Landgerichtsrat Dr. Mou⸗ toux aus Schneidemühl in Meseritz, Erster Staatsanwalt

Herder von der Staatsanwaltschaft des Kammergerichts

bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin, Staats⸗ anwaltschaftsrat Schaefer aus Arnsberg in Paderborn, Erster Staatsanwalt Kön ig bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts Naumburg a. S. daselbst, Staatsanwalt⸗ schaftsrat Lieberkühn aus Stolp in Greifswald, Erster Staatsanwalt Weiß aus Stettin in Stargard i. P.

. Oberstaatsanwalt Wolff in Hppeln ist auf Antrag mit Ruhegehalt in den Ruheftand versetzt.

Der Preuß. Ministerprãsident. Landesforst verwaltung.

Die Forstmeisterstellen Frielendorf im Forstver⸗ valtungs bezirk , und Biedenkopf im Forst⸗ verwallungsbezirk Wiesbaden sind zum 1. Mai 1934 zu be⸗ s. Bewerbungen müssen bis zum 15. April 1934 ein ehen.

Erlaß des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, be⸗ treffend die Borschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 28. März 1934. . Die nachftehenden Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach werden

Bergingenienre, we

unter Aufhebung der Vorschriften vom 6. April 1920 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.:: Win nacker.

Vorschriften des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung ö. ar höheren Staatsdienst im ergfach.

Vom 28. März 1934. J. Allgemeine Bestimmungen.

§1.

Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Bergfach wird nach Ableistung eines praktischen und wissenschaftlichen Aus⸗ bildungsganges durch zwei Prüfungen nach Maßgabe der nach⸗ folgenden Vorschriften nachgewiesen.

5 2. (I) Die Ausbildung 2 in 1. die praktische Lehrzeit, 2 die akademischen Studien, 3 die technische und geschäftliche Vorbereitung.

(2) Für die Ausbildung zu Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gelten die allgemeinen Vorschriften über die praktische Lehrzeit und das Studium der Bergbaubeflissenen.

(G3) Die erste Prüfung ist die an einer Bergakademie oder einer Technischen Hochschule in der Fachrichtung Bergbau ab⸗ gelegte Diplomprüfung. ö .

(h Die zweite Prüfung ist die vor dem Prüfungsausschuß für das Bergfach in Berlin abgelegte Staatsprüfung. Der Staatsprüfung hat ein 2 jähriger staatlicher Ausbildungsdienst voranzugehen. 88

() Der Antrag auf Zulassung zum stagtlichen Ausbildungs⸗ dienst ist binnen 6 Monaten nach dem Bestehen der Diplom⸗ prüfung bei einem Oberbergamt zu stellen.

() Dem Gesuch sind beizufügen

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

das Zeugnis über die Diplomvorprüfung,

das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung, ö der Wortlaut der Diplomaufgabe und der Aufgabe für die bei der Meldung zur Hauptprüfung vorgelegte geo logische Arbeit, .

5. die Urkunde über die Ernennung zum Diplom⸗Ingenieur in der Fachrichtung Bergbau,

6. ein amkliches Führungszeugnis,

7 ein amtsärztliches Zeugnis, wonach der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten frei ist und genügendes Seh⸗ und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besitzt, .

8. eine Uebersicht über die vom Bewerber im Interesse seiner Ausbildung unternommenen Reisen und Lehr⸗ ausflüge, über . Teilnahme an besonderen Lehr⸗ gängen und dergl.,

9. ein Lichtbild in Paßformat; .

(3) Der Bewerber kann weitere Unterlagen, insbesondere über seine Betätigung in nationalfozialistischen Verbänden einreichen, die Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit, seinen Charakter sowie seine körperliche Eignung zum Bergmannsberuf zulassen.

( Das Oberbergamt veranlaßt den Bewerber, falls die Prüfung des Gesuches nicht von vornherein zur Ablehnung führt, zur perfönlichen Vorstellung und überreicht das Gesuch danach dem Minister für Wirtschaft und Arbeit mit Bericht zur Entscheidung. In dem Bericht hat das Oberbergamt anzugeben, ob dem Be⸗ werber gemäß 8 i5 der Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen nahegelegt worden war, auf das Studium des Bersfachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlichen Aus⸗ bildungsdienst zu verzichten. .

6) Der Minister wird in der Regel solche Bergbaubeflissenen um staatlichen Ausbildungsdienst nicht zulassen, bei denen diese Hera mn, n e,. Er kann im Ausnahmefalle auch Diplom⸗

i che bei Abschluß der praktischen Lehrzeit vom Oberbergamt für eine Zulassung zum staatlichen Ausbildungs⸗ dienst nicht in Aussicht genommen waren, zur Ausbildung als Bergreferendar annehmen, wenn in der Diplomprüfung besondere wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind, und nach ersönlich⸗ keit, Charakter und politischer Einstellung des Bewerbers eine be⸗ sondere Eignung für den höheren Staatsbergdienst als gegeben erachtet werden kann. 3

(1) Im Falle der Genehmigung des Gesuchs überträgt der Minister die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes einem Sberbergamt. Dieses ernennt den Bewerber zum Bergrefe⸗ rendar und bewirkt seine Vereidigung.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung als Bergreferendar be⸗ gründet weder einen Anspruch noch eine sichere Anwartschaft auf spätere Verwendung im Staatsdienst.

II. Ausbildungsdienst.

§ 5.

(19 Das Oberbergamt, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes übertragen ist, regelt den Dienst nach den folgenden Vorschriften, wobei Wünsche, soweit sie mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar sind, berücksichtigt werden können.

(2) Das Oberbergamt kann den Bergreferendar im Interesse der Ausbildung vorübergehend einem auderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen. . .

(G3) Ueber die dauernde Ueberweisung an ein anderes Ober⸗ bergamt entscheidet der Minister. ;

(4) Die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungs⸗ dienstes im einzelnen liegt den Behörden und Beamten ob, denen der Bergreferendar zeitweilig zugewiesen ist. Sie. haben so⸗ leich nach Ablauf der festgesetzten Beschäftigungszeit dem zu⸗ tändigen Oberbergamte ein Zeugnis über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Referendars. seine Leistungen und die darin etwa hervorgetretenen Mängel zu übersenden.

(5) Das Oberbergamt kann eine Verlängerung jedes Be⸗ schäfligungsabschnittes anordnen, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist. 68

(1) Der Vorbereitungsdienst zerfällt in folgende Abschnitte: 3 Monate Beschäftigung 9 Staats- oder Privatwerken, 6 Monate Beschäftigung im Bergrevierdienst, 6 Monate Befahrung und Besichtigung von Werken ver⸗ schiedener Bezirke (Reisezeit),

19 Monate Beschäftigung beim Qberbergante.

(2) Die Abschnitte sind in der Regel in der angegebenen Folge aneinanderzureihen. Die Reisezeit kann jedoch ganz oder feilweise in und zwischen die vorhergehenden Abschnitte einge— schoben werden.

(3) Das Oberbergamt kann anordnen, daß eine Ausbildung der Bergreferendare auf bestimmten Einzelgebieten in besonders eingerichleten Kursen erfolgt. Die Anrechnung der in solchen Kursen verbrachten Zeit auf die einzelnen Beschäftigungsabschnitte

2

der vorgeschriebenen Ausbildungszeit bestimmt das Oberbergamt.

.

§ 7. Staats⸗ oder Privatwerke. () Die Beschäftigung auf Staats- oder Privatwerken soll mit

s Monaten der technischen und mit 2 Monaten der kaufmännischen Ausbildung dienen. Das Oberbergamt entscheidet, welche Privat⸗ werke für die Ausbildung von Bergreferendaren geeignet sind. Die staatliche Aufsicht während der technischen und kaufmännischen Ausbildung auf Staats- oder Privatwerken führt der zuständige Bergrevierbeamte.

*) Die technische Ausbildung ist auf einem oder zwei Berg⸗ werken zu erledigen. Mindestens drei Monate sind in der Regel auf einem Stein- oder Pechkohlenwerke zu verbringen. Der Berg⸗ referendar soll möglichst lange im verantwortlichen Aufsichtsdienste tätig sein, und zwar in der Regel mindestens drei Monate als Stelger unter Tage. Die Ausbildung soll sich im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte erstrecken, die in den Betrieben vor⸗ kommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Berg⸗ referendar die den Betriebsbeamten obliegenden schriftlichen Ar⸗ beiten an der Hand der dafür erlassenen Dienstanweisungen kennen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit dem Löhnungswesen, den Arbeiterangelegenheiten und den Wohlfahrtseinrichtungen ver⸗ traut machen. Mindestens einen Monat seiner technischen Aus⸗ bildung hat der Bergreferendar in der Betriebswirtschaftsstelle eines großen Werkes abzuleisten.

(3) Während der kaufmännischen Ausbildung hat sich der Bergreferendar durch selbständige Beteiligung an allen vor⸗ kommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der be⸗ stehenden Vorschriften und Dienstanweisungen über die Büro⸗ geschäfte zu unterrichten. Besonderen Wert hat er auf genaue Kenntnis des Einkaufs- und Versandwesens, der Abrechnung mit den Verkaufsvereinigungen und Syndikaten sowie der betriebs⸗ wirtschaftlichen und statistischen Ueberwachung zu legen. Er hat sich weiterhin von der Buchführung, dem Geld⸗, Wechsel⸗ und Ab⸗ rechnungsverkehr, der Rechnungslegung, der Aufstellung der Bi⸗ lanzen und der Vermögens- und Ertragsberechnungen die er⸗ forderliche Kenntnis zu verschaffen.

(4) Der Werksdirektor hat bei Beginn der kaufmännischen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbildung aufzu⸗ stellen und dafür zu sorgen, daß dieser durchgeführt und dem Bergreferendar durch die Beamten des Werks die nötige Unter⸗ stützung gewährt wird.

(55 Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes auf einem Staats- oder Privatwerk hat der Bergrevierbeamte ein Zeugnis des zuständigen Werkdirektors einzuholen, in welchem dieser sich über die Tätigkeit des Bergreferendars, sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten und seine Einstellung zu Vor⸗ gesetzten und Untergebenen zu äußern hat.

§ 8. Bergrevierdienst.

(1) Die Beschäftigung im Bergrevierdienst soll auf zwei Bergreviere verteilt werden, die zu verschiedenen Oberbergamts⸗ bezirken gehören und von denen das eine vorwiegend Stein- ö umfaßt. Die Beschäftigung ist so einzurichten, daß der Bergreferendar alle vorkommenden Li fldeschaste nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Erweiterung seiner technischen Kenntnisse zu benutzen.

(2) Die selbständige Ausführung von Dienstgeschäften ist dem Bergreferendar in möglichst weitem Umfange zu übertragen sobald dies nach dem Stand seiner Ausbildung unbedenklich erscheint.

z Während seiner Ausbildung im Bergrevierdienst hat der Bergreferendar Verfügungen in der Regel nur zu diktieren und nicht handschriftlich aufzusetzen, um sich von Anfang an an neu⸗— zeitliche Berwaltungseinrichtungen zu gewöhnen. Während des Bergrevierdienftes hat sich der Bergrefenendar nach näherer Anweisung des Oberbergamts die notwendige Fertigkeit in Kusz⸗ schrift anzueignen.

8 9.

Reise zeit.

(1) In der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigeren deutschen Bergbaubezirke, die er nicht schon in anderen Ab⸗ schnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über ihre technischen, geologischen, volkswirtschaftlichen, berg⸗ rechtlichen und sozialpolitischen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch den Hütten, Salinen, chemischen Fabriken, Maschinen⸗ und Sprengstoffabriken usw. zuwenden. Jedes Oberbergamt stellt einen Plan über die zweckmäßige Einrichtung der Reisezeit in seinem Bezirk auf. Die aufgestellten Pläne werden dem Berg⸗ referendar vor Antritt der Reisezeit von seinem Oberbergamt als Richtlinie übermittelt.

( Um sicherzustellen, daß der Bergreferendar alle wich⸗ tigeren Bergbaubezirke kennen lernt, ist er anzuhalten, während der ersten Abschnitte des Ausbildungsdienstes mit dem Be⸗ schäftigungsorte planmäßig und unter Berücksichtigung dessen, was er schon vor der Diplomprüfung kennengelernt, hat, zu wechseln und dabei gegebenenfalls von der im Schlußsatze des 5 6 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(3) Der Bergreferendar hat sich den Bergrevierbeamten, deren Dienstbereich er auf der Reise berührt, sobald els angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm dangch zur Erreichung seines Reisezwecks behilflich sein. Ist die Vorstellung bei den Bergrevierbeamten mit Rücksicht auf die Lage der besuchten Werte oder im Hinblick auf die dem Bergreferendar zur Ver⸗ fügung stehenden Zeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, so genügt schriftliche Meldung unter Angabe der beabsichtigten Befahrungen und der Dauer des Aufenthalts.

() Reisen außerhalb des Deutschen Reiches bedürfen zur Anrechnung auf die Reisezeit der Genehmigung des Ober⸗ bergamts.

(5) Die Beschäftigung in der Stelle eines gehobenen tech⸗ nischen Grubenbeamten (Fahrsteigery oder die Teilnahme an einem geologischen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privatwerkes oder einer Bank oder im Betriebe eines industriellen Unternehmens oder eine Beschäftigung ver⸗ wandter Art kann vom Oberbergamte bis zur Gesamtdaner von 3 Monaten auf die Reisezeit angerechnet werden.

(6) Der Bergreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuch nach dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem der Verlauf der Reisen, die Beamten, bei denen er sich gemeldet hat, die besuchten Werke und die sonstige Berwendung der Zeit ersichtlich sind. Das Tagebuch ist nach Beendigung der Reisezeit zu den oberbergamtlichen Personalaktien einzureichen.

Muster für das Reisetagebuch.

1

Zeitangabe Besuchte Unterschrift Bergreviere der staatlichen Be⸗ De⸗ Jahr . Beamten schäftigung merkungen Werke

n

Tag Monat