1934 / 78 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4. April 1934. S. 2

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§ 10.

Reisen oder Beschäftigungen, die in die Zeit vor der Zulassung des Bergreferendars zum Ausbildungsdienst fallen, können vom Oberbergamte bis zur Dauer von drei Monaten auf einen der bis⸗ her behandelten Abschnitte des Ausbildungsdienstes angerechnet werden, im Falle ihrer Ausführung in den Hochschulferien jedoch nur dann, wenn das praktische Lehrjahr ohne Zuhilfenahme der Hochschulferien zurückgelegt worden * Zeitabschnitte, deren un⸗ unterbrochene Tauer kürzer als 1 Monat ist, bleiben von der Anvechnung ausgeschlossen. .

Schriftliche Arbeiten.

(i) Der Bergreferendar hat während der in den 85 ü bis 9 behandelten Ausbildungsabschnitte mindestens zwei schriftliche Arbeiten über wichtige Gegenstände der Technik anzufertigen und dem Oberbergamte spätestens 2 Monate vor Beginn seiner Be⸗ schäftigung bei ihm vorzulegen. Statt einer der Arbeiten kann eine Ausarbeitung auf dem Gebiete der Geologie oder der Lager⸗ oder ein technischer Reisebericht eingereicht werden. Für jede ungenügende Arbeit ist vor Beginn der Beschäftigung beim Oberbergamte eine probemäßige Arbeit zu liefern.

(2) Zu jeder Arbeit hat der Bergreferendar zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und sich bei der An ertigung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel, auf die auch im Text bei wörtlicher Wiedergabe unter Anwendung von Anführungs— zeichen Bezug zu nehmen ist, nicht bedient hat.

§ 12. Oberbergamt.

() Die Beschäftigung beim Oberbergamt hat sich auf alle weige der Tätigkeit der Oberbergamtsmitglieder zu erstrecken. iese sind verpflichtet, sich der Ausbildung des Referendars un⸗

mittelbar anzunehmen. Außerdem hat sich der Referendar mit dem Geschäftsgang in den Büros des Oberbergamts Gegistratur, Kanzlei, Kasse,. Revision, Markscheiderei)h bekanntzumachen.

(2) Der Berghauptmann bestimmt die auf die Beschäftigung in den Geschäftskreisen der einzelnen Oberbergamtsmitglieder zu verwendende Zeit. In den Geschäftskreisen der Justitigre ist der Referendar staͤndig zu beschäftigen. Die gleichzeitige e , in mehreren Geschäftskreifen wird die Regel bilden. 8 8 Abs. findet auch auf die Ausbildung beim Oberbergamt entsprechende Anwendung.

(3) Dem Bergreferendar ist zu häufigen mündlichen Vor⸗ trägen in den Sitzungen und vor den Sachbearbeitern Gelegenheit zu geben. Er soll sich ferner in der Ausarbeitung von Relationen

rüldlich üben. Auch ist er gelegentlich zur Bearbeitung der Ge⸗ chäfte der Knappschaftsoberversicherungsämter heranzuziehen.

( Die Ausbildung des Referendars soll durch seminaristische Uebungen ergänzt werden, die regelmäßig abzuhalten sind und an denen der Referendar teilzunehmen verpflichtet ist.

(5) Nach Ablauf von acht Monaten der Oberbergamtszeit ist dem Referendar die Aufgabe zu einer Proberelation zu stellen. Die Relation ist nach Begutachtung zu den Personalakten zu nehmen und bei ungenügendem Ausfall zu wiederholen. Außer . Probe⸗ relation hat der Bergreferendar mindestens zwei sonstige Re⸗ lationen anzusertigen. 5 11 Abs. 2 findet Anwendung.

813.

Der Bergreferendar soll auch während seiner Ausbildung beim Oberbergamt nach Möglichkeit mit der selbständigen Ausführung einzelner Dienstgeschäfte oder, soweit es der Dienstbetrieb ge⸗ stattet, mit der Vertretung eines Beamten am Bergrevier beauf⸗ tragt werden. Für die Zeit einer solchen dienstlichen Verwendung kann dem Bergreferendar nach näherer Bestimmung des Ministers eine Vergütung gewährt werden. Auf die Dauer der Ausbildungs⸗ zeit beim Oberbergamt wird diese Zeit bis zu drei Monaten an⸗ gerechnet.

§ 14.

Krankheit und Urlaub.

(1) Die Zeit, während deren der Bergreferendar durch Krank⸗ heit dem Ausbildungsdienst entzogen gewesen ist, kann auf die vor— . Dauer des Dienstes bis zum Gesamtbetrage von zwölf

ochen angerechnet werden.

(2) Beurlaubungen zu anderen Zwecken als zur Wiederher⸗ eng der Gesundheit können bis zum Gesamtbetrage von zehn

ochen angerechnet werden.

(3) Beim Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 darf die An⸗ rechnung die Gesamtdauer von 20 Wochen nicht überschreiten.

(4 Das Oberbergamt entscheidet über die Anrechnung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte.

§ 15. Entlassung.

Bergreferendare, die durch eine tadelhafte Führung sich un⸗ würdig zeigen, im Dienste belassen zu werden oder in ihrer Aus⸗ bildung nicht gehörig fortschreiten, können vom Minister nach An⸗ hörung des Berghauptmanns gemäß § 165 der Beamtendienststraf⸗ ordnung vom 25. Januar 1933 (Gesetzsamml. S. 59) ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste entlassen werden.

ö 816.

(I) Das Oberbergamt ist befugt, den Bergreferendar nach Ab⸗ lauf der Ausbildungszeit auf seinen Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zur weiteren Vorbereitung zu beurlauben oder, bei nicht genügenden Leistungen, anzuordnen, daß er bis zur gleichen Dauer weiter im Ausbildungsdienst beschäftigt wird.

(2) Eine Verlängerung des Urlaubs oder der Nachbeschäfti⸗ . über sechs Monate hinaus bedarf der Genehmigung des

inisters. III. Staatsprüfung.

§ 17. (1) Die Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuß für das Bergfach in Berlin abgelegt. (2) Der Vorsitzende ünd die Mitglieder des Prüfungsaus⸗ schusses werden vom Minister ernannt. § 18. Meldung zur Prüfung. () Der Bergreferendar hat einen Monat vor Abschlu des Ausbildungsdienstes die Meldung zur Staatsprüfung beim ber⸗ bergamte einzureichen.

(2) Das Oberbergamt . die Meldung unter Beifügun der

Personalakten an den Minister mit Bericht darüber weiter, ob der Referendar für ausreichend, gut oder sehr gut vorgebildet erachtet wird. Gleichzeitig macht es Vorschläge für 9 dem Bergreferendar zur schriftlichen Bearbeitung zu erteilenden Aufgaben.

(G6) Der Minister entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Hält er den Bergreferendar für nicht genügend vorbereitet, so weist n m wa enn igen der , . an ein Oberberg⸗

zurück. Andernfalls beauftragt er ü der Abhaltung der Prüfung. frag n ,,, ; 519

ö Schriftliche Prüfung.

(H Die Staatsprüfung zerfäll j ft ;

münbtiche rf enn fung zerfällt in eine schriftliche und eine

1. eine Abhandlung über einen staatswi zwei Arbeiten: rechtlichen Gegenstand, staatswissenschaftlichen oder berg⸗

2. eine Ausarbeitung über eine bergtechnische Aufgabe. 20. (1). Der Vorsitzende des Prüfungsaus ĩ Bergreferendar die Aufgaben zu den ben i neren 1

(2) Die Frist, innerhalb deren die Arbeiten einzureichen

sind, beträgt fünf Monate. Sie darf nur aus erheblichen Grün⸗ w

den verlängert werden. ö

(3) Die Arbeiten sind dem Vorsitzenden des Prüfungsaus⸗ schusses einzureichen.

(4) Die Vorschrift in 5 11 Abs. 2 findet Anwendung. Von der Forderung der selbständigen Anfertigung der zu den Arbeiten gehörenden Zeichnungen wird abgesehen.

§ 21.

(1) Reicht der Bergreferendar die schriftlichen Arbeiten . ein, so wird angenommen, daß er von der Prüfung absteht. ̃ (E) Bei erneuter Meldung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob beide schriftlichen Arbeiten oder nur eine neu anzu⸗ fertigen sind.

(33 Bei abermaliger Fristversäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 82

Die Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß nach Form und Inhalt dahin begutachtet, ob sie probemäßig und im Be⸗ jahungsfalle ausreichend, gut oder sehr gut, oder ob sie nicht probemäßig sind. 88

(1) Sind beide Arbeiten nicht probemäßig, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(“) Ist nur eine Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Bergreferendar ohne, weiteres oder erst nach Anfertigung einer neuen Arbeit zur mündlichen Prüfung

zuzulassen ist. § 24.

Mündliche Prüfung.

si . Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegen⸗ ände: . 1. Rechts und Staatswissenschaften: Grundzüge des

bürgerlichen Rechts, Staats- und Verwaltungsrecht,

. Gewerberecht, Arbeits- und Versicherungs⸗

recht.

2. Technische Fächer:

a) Bergbaukunde,

b) Verarbeitung und Veredelung der Bergwerkserzeug⸗ nisse; Aufbereitung, Verkokung, rikettierung, chemische Technologie der zum Bergbau in näherer Beziehung stehenden Gio einschließlich Hütten⸗ und Salinenkunde .

3. Wirtschaft und Verwaltung der Bergwerke und Salinen:

Allgemeine Verhältnisse in Einrichtung und Verwaltung

der Werke; Vermögens⸗, Ertrags⸗ und an .

berechnungen; Bilanzkunde, Ein⸗ und Verkauf. Aufbau

der Absatzorganisationen der bergbaulichen Erzeugnisse;

Beamtenrecht, Etat- und Kassenwesen.

(E) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, die dem Bergreferendar am dritten Werktage vor dem Prüfungstage übergeben werden.

(9) Versäumt oder unterbricht der Bergreferendar die Prüfung ohne triftige, vom , als ausreichend anerkannte Gründe, 5 gilt sie als nicht bestanden.

§ 25.

(1) Der Prüfungsausschuß hat über die Prüfung eine Ver⸗

handlung aufzunehmen, die dem Minister mit An abe der Ur⸗ teile über die schriftlichen Arbeiten und über den Gesamtausfall der Prüfung vorzulegen ist. EG) Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Be⸗ jahungsfalle, ob sie ausreichend, gut oder mit Auszeichnung be⸗ Lnge, ist, wird nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. Bei der Entscheidung sind die während des staatlichen Ausbildungs⸗ dienstes erteilten Zeugnisse zu berücksichtigen.

(3) Liegen Bedenken nicht vor, so ernennt der Minister den Bergreferendar zum „Bergassessor“.

(4. Ein Anspruch auf Verwendung im Staatsdienst wird durch die Ernennung nicht erworben.

§ 26. Wiederholung der Prüfung.

d Hat der ir die Prüfung nicht bestanden, so 6 eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. Der tinister weist ihn zur besseren Vorbereitung auf die Dauer von

mindestens sechs Monaten an ein Oberbergamt zurück und be⸗ stimmt, in welchem Umfange die Prüfung zu wiederholen ist.

(2 Eine Prüfung, die innerhalb zwei ih, und sechs Mo⸗ naten nach der ersten Zuteilung der schriftlichen Arbeiten nicht erledigt ist, gilt als endgültig . bestanden.

G) Endgültiges r r der Prüfung hat das Aus⸗ scheiden aus dem Staatsdienst zur Folge.

27. Prüfungsgebühr.

(I) Die Prüfungsgebühr beträgt 100 RM, bei Wieder olung der ganzen e ng 100 RM, bei Wiederholung der mündlichen Prüfung 50. RM.

E) Die Gebühr ist vor Einreichung der schriftlichen Arbeiten bzw. bei Wiederholung der mündlichen e gsul bei der n r. ortofrei an die Bürokasse des Ministeriums fur Wirtschaft un

Arbeit einzuzahlen. 82

Staatspreis.

Der ,, kann Bergreferendare, die die Staats⸗ rüfung im Laufe eines in mit außer ewöhnlichem Erfolge estanden haben, den Minister zur Verleihung eines Staats⸗ preises zur Ausführung einer Studienreise empfehlen.

IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

(P Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung an die Stelle der Vorschriften vom 6. April 1920.

68 . Bergbaubeflissene, welche ihre yvraltische Lehrzeit nach der Anweifung über die praktische Beschäftigung der bn beflissenen vom 6. April 1930 abgeleistet haben, findet 5 3 Abs. 4, 5 keine Anwendung. .

(3 Bei Bergreferendaren, die den staatlichen Ausbildungs- *. bereits nach den Vorschriften über die Ausbildung und Prüůü . für den höheren technischen Staatsdienst im Bergfach vom 6. April 1920 aufgenommen haben, regelt das Qberbergamt, soweit notwendig, im Einzelfalle die Angleichung des Ausbildungs⸗ ganges an die vorliegenden Vorschriften.

Berlin, den 28. März 1934.

Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit: J. Az: Winnacker.

Erlaß des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, be⸗ treffend Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbau⸗ beflissenen vom 28. März 1934.

Die nachstehende Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen wird unter , der Vor⸗ . 1 vom 6. April 1920 zur öffentlichen Kenntnis ge⸗ vacht.

Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.

Fe Ar: Wi nn a chen.

Anweisung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen.

Vom 28. März 1934.

81. Junge Leute deutscher Reichsangehörigkeit, die das Bergfach studieren wollen, haben eine einjährige praktische Lehrzeit unter Leitung und Aufsicht der Bergbehörde nach den folgenden Vor— schriften abzuleisten. 8 2. i

1. Die Meldung zur ö der praktischen Lehrzeit ist bei einem Oberbergamt einzureichen. Die Meldung hat nach Mög⸗ lichkeit so zeiti * erfolgen, 3 mit der praktischen Lehrzeit unmittelbar . . der Reifeprüfung begonnen werden kann. Der Meldung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. das Reifezeugnis nebst einer Bescheinigung über die zu— erkannte Hochschulreife,

3. ein amtsärztliches Zeugnis, wonach der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ii j und genügendes Seh⸗ und Hörvermögen sowie ehlerfreie Sprache besitzt,

4. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Ablegung der Reifeprüfung mehr als 6 Monate zurückliegt,

5. der Nachweis uber die arische Abstammung. Die für Beamte geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzu— wenden.

2. Der Bewerber kann weitere ,, insbesondere über . Betätigung in nationalsozialistischen Verbänden einreichen, ie Rückschlüfse auf seine Persönlichkeit, seinen ,, sowie seine körperliche Eignung zum Bergmannsberuf zu .

3. In der Meldung 9 anzugeben, ob der Bewerber die Absicht . sich später dem Staatsbergdienst zu widmen.

4. Das Oberbergamt entscheidet über die Meldung des Be⸗ werbers. Es kann folchen Bewerbern, die sich später dem Staats—= bergdienst widmen wollen, eröffnen, daß nach Charakter, poli⸗ hir Einstellung und Fä— w des Bewerbers oder nach der 38 l der eingegangenen Meldungen eine spätere Zulassung zum taatsbergdienst nicht möglich ist.

§ 3. Praktische Lehrzeit.

(I) Die praktische Lehrzeit ist ohne , vor Auf⸗ nahme des Studiums abzuleisten. Ausnahmen bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Ministers.

(3) Das Oberbergamt kann den Bergbaubeflissenen zur Ab⸗ leistung des Arbeitsdienstes oder zu anderen nationalpolitischen Ausbildungs- und Erziehungskursen beurlauben, sofern der Berg= baubeflissene mindestens 6 Mongte seiner praktischen Lehrzeit un⸗ unterbrochen abgeleistet hat. Das Oberbergamt entscheidet in diefem Falle, ob die praktische Lehrzeit vor Aufnahme des Hoch⸗ schulstudiums oder in den a , n, n weiterzuführen ist.

(3) Unterbrechungen der praktischen Lehrzeit durch Urlaub, Krankheit, Unfall oder durch Feierschichten werden auf die vor=— geschriebene Dauer der Lehrzeit bis zu 3 Wochen angerechnet.

ebersteigt die verlorene Zeit diesen Zeitraum, so kann das Ober⸗ bergamt eine Nachholung in den Hochschulferien anordnen, sofern die nachzuholende Hein weniger als 3 Monate beträgt.

(4) Ein Urlaub, der nur in besonders dringenden Fällen ein- , ist, bedarf der Genehmigung des Bergrevierbeamten. Bei

nfall oder Krankheit ist dem Bergrevierbeamten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 4.

(I) Das Oberbergamt trifft die für die praktische Ausbildung der Bergbaubeflissenen erforderlichen allgemeinen Anordnungen, regelt die Einteilung der praktischen Lehrzeit im Einzelfalle, wobei Wünsche berücksichtigt werden können und überweist den Bergbau⸗ beflissenen für jeden , , einem Bergrevierbeamten, der 6 Anlegung auf einem Bergwerke veranlaßt und ihn zu einer kal ee gef die Ziele der praktischen Lehrzeit gerichteten Tätig— eit anhält.

(27 Für das zweite Halbjahr ist Wünschen wegen Ableistung der praktischen Lehrzeit in anderen Oberbergamtsbezirken in der Regel stattzugeben. Die Wünsche sind bei dem die Ausbildung leitenden Oberbergamte mindestens einen Monat vor Abschlu jeden Beschäftigungsabschnitts anzubringen, damit Verzögerungen im Beginn der einzelnen Beschäftigungsabschnitte vermieden werden.

85.

(1) Die praktische Lehrzeit muß den Stein⸗ oder Pechkohlen⸗ bergbau und mindestens noch einen anderen Bergbauzweig (Braunkohlen⸗, Erz- oder Salzbergbau) umfassen. Es lann aber nicht Zweck der Lehrzeit sein, den Bergbaubeflissenen mit allen verschiedenen Arten des Bergbaus bekannt zu machen. Das würde h einem zu häufigen Wechsel der Arbeitsstätte führen und die

ründlichkeit der praktischen Ausbildung und das Vertraut⸗ werden mit den Betriebsverhältnissen des einzelnen Werks ge⸗ fährden. Allgemein sind Beschäftigungsabschnitte unter einmona— tiger Dauer zu vermeiden.

(2) Die praktische Lehrzeit soll . eleitet werden, daß der Bergbaubeflissene einen allgemeinen Einblick in den Betrieb des Bergbaues erlangt, die bergmännischen Handarbeiten durch eigene Ausübung gründ ,, und von den im Bergbau angewandten Arbeitsverfahren, Maschinen und Vorrichtungen und den Ver⸗ hältnissen der Lagerstätten so weit Kenntnis erhält, daß er den

ochschulvorträgen mit Nutzen folgen kann.

§ 6. .

(1) Der Bergbaubeflissene gilt als Arbeiter des Werks, auf dem er angelegt ist. Er hat sich der Betriebsordnung des Werk ohne , ung zu unterwerfen.

(Y Es sollen in der Regel volle Schichten verfahren werden. Da die Beschäftigung im Gedinge eine besonders eifrige und dar- um lehrreiche Arbeit 1m let ist darauf hinzuwirken, daß während eines angemessenen Teiles der Lehrzeit Arbeit im Gedinge verrichtet wird. ö

(3) In erster Linie . der Bergbaubeflissene in der Früh—=

schicht, während einiger Wochen aber, bei geeigneten Arbeiten, auch in der Nachmittags- und Na tschicht zu beschäftigen. (( 4 Durch eigene Handarbeit soll er sich nicht nur die . den Bergniann wichtigen technischen i aneignen, sondern sich auch bemühen, über die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Arbeit, den zur Erzielung einer bestimmten . erforder⸗ lichen Kraft⸗ und 3 und das der geleisteten Arbeit entsprechende Maß der Vergütung ein Urteil zu gewinnen.

(5) Besonderer Wert in darauf zu legen, daß der Bergbau— beflissene bei der täglichen Arbeit bestrebt sst, seinen Arbejtskame⸗ raden menschlich näherzutreten, für ihre Lebensverhältnisse Ver⸗ ständnis zu gewinnen und sich mit ihrem Fühlen und Denken ver traut zu machen. Der Vergbaubeflissene soll sich vom Beginn einer bergmännischen Laufbahn stets dessen ewußt sein, daß ihm seine spätere führende Tätigkeit im Bergbau Pflichten auferlegt, die nur bei einem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis zwischen Führer und Gefolgschaft erfüllt werden können.

§ 7.

Wöchentlich 65 durchschnittlich mindestens fünf Arbeits, schichlen zu verfahren. Der sechste Wochentag foll in der Regel um Verfahren einer Belehrungsschicht, d. h. zum Befahren und

Besichtigen von lehrreichen Betriebspunkten und , gn der eigenen oder benachbarten Gruben, in Begleitung eines Gruben beamten benutzt werden.

Zweite Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4. April 1934. S. 3

der Beschäftigung mit rtsbetrieb, Gewinnung, Den Oberbergämtern bleibt es über⸗ nd Zeitdauer der ein⸗ Im zweiten Halbjahr häftigung diejenige in besonderen Betriebs⸗ bteufen, Dampfkefsel⸗ und Maschinenbetrieb, Kokerei⸗ und Brikettierungsbetrieb, Arbeit in tätten) hinzutreten. Solche Arbeiten können in ge—⸗ ällen auch fchon im ersten Halbjahr betrieben werden. soll darauf gesehen werden, daß der Ber ie sich ihm zum Kennenlernen lehrreicher Ein⸗ B. Auflegen eines Förderseils, Aufstellen einer ettermessungen, Herstell ung t Rettungsgeräten) darbieten, in Arbeits- oder Be⸗ möglichst wahrnimmt. Er soll sich ferner mit beim Schließen und Abnehmen des Gedinges be⸗ cheiders gelegentlich bei⸗

Das erste Halbjahr soll hauptsächli igentlichen Bergarbe enausbau) dienen. . Richtlinien für die Reihenfolge u rten aufzustellen.

it (Förderung,

Beschäftigu oll zu dieser Be

lufbereitungs⸗ den Gruben

igneten eigneten. F baubeflissene

die Gelegenheiten, d

eines Tiefbohrloches, Uebungen mi lehrungsschichten den Vorgängen fannt machen, den Arbeiten des Marks ͤ wohnen und sich allgemeine Kenntnisse vom Markscheide⸗ und Riß⸗

wesen verschaffen.

Tagebuch.

Der Bergbaubeflissene hat über die von ihm verfahrenen richteten Arbeiten und über seine sonstige Tätig⸗ nach dem unten folgenden Muster zu führen, das Monats dem Betriebs führer zur Beifügung eines die Richtigkeit der Eintragungen, den Fleiß bei der Arbeit sowie über die Anstelligkeit und Führung vorzulegen und danach dem Bergrevierbeamten zur Prüfung und Bescheini⸗ gung einzureichen ist.

Muster für das Tagebuch.

Schichten und ver seit ein Tagebu am Ende jeden Vermerks über

ahl d Zeitangabe . Art und Ort Bemerkungen

im außer Beschäftigung

Tag Monat

Schriftliche Arbeiten.

Der Bergbaubeflissene soll am Ende eines jeden 2. Monats der praktischen Lehrzeit eine Ausarbeitung über die von ihm ver⸗ richteten Arbeiten oder die ihm bekanntgewordenen Betriebsaus⸗ führungen und orrichtungen anfertigen und dem Bergrevier⸗ beämten zugleich mit dem Tagebuch vorlegen. tungen sollen knapp gehalten, aber möglichst erschöpfend sein und durch einfache, maßstäblich gehaltene Skizzen erläutert werden. Die Aufgaben für die Ausarbeitungen werden vom Bergrevier⸗ beamten gestellt. Er begutachtet die Arbeiten und klärt den Berg⸗ banbeflissenen über Mängel und irrige Auffassungen auf.

Die Ausarbei⸗

Zeichnerische Fertigkeit.

Der Bergbaubeflissene soll ferner bemüht sein, sich zeichne⸗ rische Fertigkeiten anzueignen. Er Linie in der Aufnahme von Hand stände, möglichst aber auch in der Ausführung einfacher Rein⸗ Der Bergrevierbeamte kann ihm Aufgaben In der Regel wird er auch in der Lage sein, da⸗ baubeflissenen auf den Werkbüros e auch Bergschulen geeignete An⸗

u dem Zweck in erster ergmännischer Gegen⸗

ichnungen üben. ierzu erteilen. ür zu sorgen, daß dem Ber od. age der Verhältni leitungen zuteil werden.

Aufsicht der Bergbehörden.

(I) Der Bergrevierbeamte überwacht die Fortschritte des Bergbaubeflissenen, indem er ihn häufiger, mindestens einmal monatlich zu Grubenfahrten zuzieht und ihn dabei auf seine ertigkeit in den bergmännischen Handarbeiten und auf, die enntnisse, die er sich vom Bergwesen erworben hat, prüft. solche Prüfung soll im besonderen gegen Ende des ersten Halb⸗ . r Ueber das Ergebnis dieser Prü⸗ ung ist dem die Ausbildung leitenden Oberbergamt zu berichten.

(E) Bei einem Wechsel des Bergreviers hat der Bergrevier⸗ beamte nach Ablauf des Beschäftigungsabschnitts, für den der Bergbauheflissene ihm zur Ausbildung überwiesen worden ist, uständigen Oberbergamte einen Bericht über den Bergbau⸗ nen einzureichen. ; SG). Die Berichte der Bergrevierbeamten haben sich außer auf die Leistungen und Kenntnisse insbesondere auch auf die persön⸗ ichen und charakteristischen Eigenschaften des Bergbaubeflissenen wie sein Verhalten gegenüber seinen Arbeits kameraden zu er⸗ Die Bergrevierbeamten sollen sich ferner da ob der Bergbaubeflissene für den Staatsbergdienst a anzusehen ist.

ahres vorgenommen werden.

u äußern, Ss geeignet

Der Bergrevierbeamte hält den Leiter des Werks, auf dem äftigt wird, über die diesem erteilten uchen auf dem laufenden, auch seiner⸗ seits ein wachsames Auge auf den Bergbaubeflissenen und ihm zur Erreichung des Zwecks seiner praktischen gung behilflich zu sein.

der Bergbaubeflissene. bes lnweisungen mit dem E

(I) Vierzehn Tage vor Abschluß der praktischen Lehrzeit hat der Bergbaubeflissene sich zur Probegrubenfahrt bei 6 6a revierbeamten. dem er zu dieser Zeit überwiesen ist, zu melden. . (2) Hat das Oberbergamt eine Nachholung von praktischer ie gemäß § 3 angeordnet, so hat die Meldung 14 Tage vor lbschluß der nachzuholenden Lehrzeit zu erfolgen,

; (G6) Wenn bei der Prüfung der Meldung sich keine Anstände gegen die Zulassung zur Probegrubenfahrt ergeben, so wird diese von dem Bergrevierbeamten, bei dem die Meldung erfolgte, ab⸗

(h) Bei der Probegrubenfahrt ist zu prüfen, ob der Bergbau⸗ ö lissene das nötige Geschick zum Bergmann besitzt und sich wäh⸗ . seiner praktischen Lehrzeit mit den verschiedenen Zweigen . Bergwerksbetriebes und der Verrichtung der dabei vorkommen⸗ en Arbeiten hinreichend bekannt gemacht genügenden allgemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetrieb er⸗ worben hat.

(G6) Ueber das Ergebnis der Probegrubenfahrt ist dem Ober⸗ des Tagebuchs und der

at, sowie überhaupt die

unter Vorlage

. ; schriftlichen Arbeiten des Bergbaubeflissenen zu berichten. fich

Dieses gibt die

Vorlagen dem Bergbaubeflissenen nach Prüfung mit einer Be⸗ heinigung über die ordnungsmäßige Erledigung der Lehrzeit zu⸗ . In die Bescheinigung ist ein Gesamtguütachten über die von dem Bergbaubeflissenen während der praktischen Lehrzeit ange⸗ ertigsen Ausarbeitungen aufzunehmen.

(E) Hat ein Bergbaubeflisfener einen Teil der praktischen Lehr⸗ in den Hochschulferien wachzuholen, so stellt das Oberbergamt

des Marktscheidefachs dem zu

ihm vor Aufnahme des Studiums eine Bescheinigung darüber aus, daß die Nachholung der praktischen Lehrzeit gemäß § 3 Abs. 2, 3 dieser Anweisung genehmigt ist und daß somit seitens der Bergbehörde keine Bedenken gegen die Aufnahme des Studiums bestehen.

CI) Leistet ein Bergbaubeflissener nach Ablegung der Probe⸗ rubenfahrt eine weitere praktische Lehrzeit ab, so hat er sich bei em zuständigen Bergrevierbeamten zu melden. Die §§ 9, 12, 13, 16 finden Anwendung.

§ 15.

(I) Die Bergbaubeflissenen, die sich später dem Staatsdienst oder Privatdienst widmen wollen, müssen von der Ablegung der Reifeprüfung ab einer Führerauslese unterzogen werden, Da die Zahl der Bergbaubeflissenen, die für den staatlichen Ausbil⸗ dungsdienst in Aussicht zu nehmen sind, mit Rücksicht auf die Be⸗ dürfnisse der Bergverwaltung und des Bergbaues beschränkt wer⸗ den muß, ist die Auslese geeigneter Bergbaubeflissener zweckmäßig schon möglichst frühzeitig vorzunehmen, um ihnen Klarheit dar⸗ über zu geben, ob sie das Studium des Bergfachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlichen Ausbildungsdienst aufnehmen können oder nicht.

(2) Bei Bergbaubeflissenen, die g später dem staatlichen Ausbildungsdienst unterziehen wollen, hat sich der Bericht des Bergrevierbeamten über die Probegrubenfahrt insbesondere darüber auszusprechen, ob der Bergbaubeflissene nach seiner Per⸗ . und seinem Charakter, seinen beruflichen Fähigkeiten, einer politischen Betätigung sowie seiner Einstellung zu seinen Arbeitstame raden für eine Zulassung zum staatlichen Ausbil⸗ dungsdienst als geeignet anzusehen ist.

(3) Auf Grund dieses Berichts und der früheren Berichte der die praktische Lehrzeit leitenden Bergrevierbeamten hat das Ober⸗ bergamt nach persönlicher Vorstellung des Bergbaubeflissenen zu entscheiden, ob dem Bergbaubeflissenen wegen mangelnder Eig⸗ nung oder im Hinblick auf die Zahl der später für den Staats⸗ bergdienst in Aussicht . Bergbaubeflissenen nahe⸗ selegt werden soll, auf das Studium des Bergfachs mit dem 0 einer späteren Zulassung zum staatlichen Ansbildungsdienst zu verzichten. Die Entscheidung ist endgültig. Durch diese im Staatsinteresse zu . Entscheidung wird die Möglichkeit, Bergfach mit dem Ziele einer Anstellung im privaten Bergbau zu studieren, nicht berührt.

( Die Enitscheidung des Oberbergamts ist dem Bergbau- beflissenen mitzuteilen. Bergbaubeflissene, denen eine solche Mit= teilung nicht zugeht, erhalten keinen Anspruch oder eine Anwart⸗ schaft auf spätere Zulassung zum staatlichen Ausbildungsdienst.

(5) Bei Bergbaubeflissenen, die sich später dem Staatsberg⸗ dienst widmen wollen und gemäß § 3 einen Teil der praktischen Lehrzeit in den Hochschulferien nachzuholen haben, kann das Ober⸗ bergamt die Entscheibung gemäß Abs. 3 bereits vor Aufnahme des Hochschulstudiums treffen. Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

8 16. Entlassung.

Wenn sich ein Bergbaubeflissener während der praktischen Lehrzeit ungesittet beträgt oder sich wiederholter Zuwiderhand⸗ lungen gegen die für den Grubenbetrieb bestehenden Vorschriften oder des Ungehorsams gegen den Bergrevierbeamten oder den Be⸗ triebsführer oder die ihm nach der Betriebsordnung vorgesetzten Aufsichtspersonen schuldig macht, oder wenn ein Bergbaubeflisse ner durch sein e n n e Verhalten erkennen läßt, daß er sich für den Beruf des Bergbeamten nicht eignet, kann das Oberberg⸗ amt die Entlassung des Bergbaubeflissenen aus dem Ausbildungs⸗ dienst anordnen. Eine Ablegung der akademischen Prüfungen ist in diesem Falle nur mit Genehmigung des Ministers möglich.

S I.

Nach Aufnahme seines Studiums soll der ,, am Ende jeden Kalenderjahres dem zuständigen Oberbergamt über den Fortgang seiner akademischen Studien berichten. it diesem Bericht sind die im Berichtszeitraum etwa erteilten Abgangszeug⸗ al der Hochschulen mit einem Verzeichnis der besuchten Vor⸗ lefungen und Uebungen sowie das Zeugnis über die Diplomvor⸗ prüfung vorzulegen. § 18.

(i) Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung an die Stelle der Vorschriften vom 6. April 1929.

(c Die Anweisung über die praktische ,, der Berg⸗ baubeflissenen vom 6. April 19230 findet auf die nach dieser An⸗ ,, ausgebildeten Bergbaubeflissenen weiterhin Anwendung. Das Oberbergamt bann jedoch bei diesen Bergbaubeflissenen eine Prüfung dahtngehend vornehmen, ob nach dem Grundgedanken des 5 15 der vorliegenden Vorschriften eine spätere Zulassung zum staatlichen Ausbildungsdienst in Aussicht genommen werden kann oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Bergbau—⸗ beflissenen mitzuteilen.

Berlin, den 28. März 1934.

Der Ppeußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.: Win nacker.

Erlaß

des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, be⸗ treffend i , ,. für die praktische Lehrzeit der Beflissenen des Markscheidefachs vom 28. März 1934.

Die nachstehende Anweisung über die praktische Lehrzeit der Beflissenen des Markscheidefachs wird zur fern gen Kenntnis gebracht.

Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.

J. A.: Win nacker.

Anweisung des Minifters für Wirtschaft und Arbeit für die praktische Lehrzeit der Beflissenen des Mark⸗ scheidefachs. Vom 28. März 1934.

81.

Junge Leute deutscher Reichsangehörigkeit, die das Marh— scheidefach studieren wollen, haben nach den Vorschriften der Di⸗ nn, , eine einjährige praktische . unter beitung und Aufsicht der Bergbehörde nach folgenden Vorschriften abzuleisten.

8 2.

Die Meldung zur Ableistung der praktischen Lehrzeit ist an das Oberbergami zu richten, in dessen Bezirk der Bewerber die Ausbildung aufzunehmen wünscht. Der Meldung sind ben g

1. ein r hd hz geschriebener Lebenslauf,

2. ein amtsärztliches ö eugnis,

3. das Reifezeugnis nebst einer Bescheinigung über die zu⸗ erkannte Ho schulreife,

4. ein 6 Führungszeugnis, soweit die Ablegung der Reifeprüfung mehr als 6 Monate zurückliegt,

5. ein Nachweis über die arische Abstammung des Be⸗ werbers. Die für Beamte geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden,

6. die Angabe des Werkes, auf dem der Bewerber seine praktische Lehrzeit aufzunehmen wünscht.

Das Oberbergamt entscheidet über die Meldung des Be⸗ werbers und überweist im Falle der Annahme den Beflissenen

flandigen Bergrevierbeamten.

8 8.

Die praktische Lehrzeit ist ohne Unterbrechung vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. Ausnahmen von dieser Vorschrift be⸗ dürfen der Genehmigung des Ministers.

Das Oberbergamt kann den Beflissenen des Markscheidefachs zur Ableistung des Arbeitsdienstes oder anderen nationalpoliti⸗ schen Ausbildungs- und Erziehungskursen beurlaguben, sofern der Beflissene ,, ,. sechs Monate seiner praktischen Lehrzeit un⸗ unterbrochen abgeleistet hat. Das Oberbergamt entscheidet in diesem Falle, ob die praktische Lehrzeit vor Aufnahme des Stu⸗ diums oder in den Hochschulferien weiterzuführen ist

Unterbrechungen der praktischen Lehrzeit durch Urlaub, Krank⸗ eit, Unfall oder durch Feierschichten können auf die vorge— chriebene Dauer der Lehrzeit bis zu drei Wochen angerechnet wer⸗ en. Uebersteigt die verlorene Zeit diesen Zeitraum, so kann das Oberbergamt eine Nachholung in den Hochschulferien anordnen, sofern die nachzuholende Zeit weniger als drei Monate beträgt.

Ein Urlaub, der nur in besonders dringenden Fällen einzu⸗ 5 ist, bedarf der Genehmigung des Bergrevierbeamten. Bei

nfall oder Krankheit ist dem Bergrevierbeamten unverzüglich An⸗ zeige zu erstatten.

§5 4.

Von der praktischen Lehrzeit entfällt das erste Halbjahr auf die bergmännische, das zweite Halbjahr auf die markscheiderische Ausbildung. Die Aufsicht über die praktische Lehrzeit führt der Bergrevierbeamte im Einvernehmen mit dem zuständigen mark— scheiderischen Sachbearbeiter des Oberbergamts.

Die praktische bergmännische Tätigkeit muß mindestens eine dreimonatige Arbeitszeit in Steinkohlenbetrieben umfassen. Die Lehrzeit soll so geleitet werden, daß der Beflissene des Markscheide⸗ fachs einen allgemeinen Einblick in den Betrieh des Bergbaus er⸗ langt, die wichtigeren bergmännischen Handarbeiten durch eigene . gründlich erlernt und von dem im Bergbau ange⸗ wandten Arbeitsverfahren und den Verhältnissen der Lagerstätten oweit Kenntnis erhält, daß er den Hochschulvorträgen mit Nutzen olgen kann.

Die markscheiderische Lehrzeit wird bei einem oder mehreren Markfcheidern abgeleistet. Diese Ausbildung soll der Erwerbung allgemeiner Kenntnisse der beruflichen Arbeiten dienen, wobei der Hen len zu einfachen Vermessungsarbeiten über und unter Tage . ist. Auch im markscheiderischen Zeichnen soll er sich die notwendigen Fertigkeiten und auf dem Gebiete des Rißwesens grundlegende ö aneignen.

85.

Der Beflissene des Markscheidefachs gilt, soweit er während der praktischen Lehrzeit auf einem Werk beschãftigt ist, als Ar⸗ beiter des Werkes, auf dem er angelegt ist. Er hat sich der Be⸗ triebsordnung des Werkes ohne Ausnahmestellung zu unterwerfen.

86.

Der Beflissene des Markscheidefachs hat über die von ihm ver⸗ ahrenen Schichten und verrichteten Arbeiten und über seine . Tätigkeit ein Tagebuch nach dem als Anlage beigefügten Muster zu führen, das am Ende jedes Monats der bergmännischen Lehrzeit dem zuständigen Betriebsführer und am Ende jedes Mo⸗ nats der markscheiderischen Lehrzeit dem die Ausbildung leitenden Markscheider zur Beifügung eines Vermerks über die Richtigkeit der Eintragungen, den Fleiß bei der Arbeit sowie über die An⸗ stelligkeit und Führung vorzulegen ist. Das Tagebuch ist nach Be⸗ endigung eines jeden Bes äftigungsabschnittes dem Bergrevier⸗ beamten und nach Beendigung des zweiten Beschäftigungsab⸗ schnitts der markscheiderischen Lehrzeit auch dem Oberbergamt zur

Prüfung vorzulegen. 81 87

Während des zweiten Halbjahres der praktischen Lehrzeit hat der Beflissene alle 2 Monate eine schriftliche Ausarbeitung auf dem Gebiete des markscheiderischen Vermessungs⸗ und Rißwesens anzufertigen. Die Aufgaben für die Ausarbeitungen werden von den ausbildenden Markscheider gestellt. Die usarbeitungen müssen mit erläuternden Skizzen im Text versehen sein und die notwendigen rechnerischen und zeichnerischen Beilagen enthalten. Sie sind ö, mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Voll⸗ endung und mit der Versicherung des Beflissenen zu versehen, daß sie von ihm selbständig angefertigt sind und . er andere als die angegebenen Hilfsmittel (Schrifttum, eichnungen, Akten usw ), auf die im Text Bezug zu . ist, nicht benutzt hat. Wörtliche Wiedergaben sind durch Ausführungszeichen kennt⸗ lich zu machen. d

ie ef ichen Ausarbeitungen auf dem Gebiete des Mark⸗ cheidewesens sind am Schluß eines jeden 2. Monats der mark⸗ ö Lehrzeit dem Bergrevierbeamten einzureichen, der sie em Oberbergamt zur Begutachtung überweist.

8 8.

Der Bergrevierbeamte und der zuständige markscheiderische Cache? abe! des Oberbergamts überwachen die Fortschritte des Beflissenen des Markscheidefachs, indem sie ihn gelegentlich zu Grubenfahrten zuziehen, ihn auf seine , , den berg⸗ männischen Handarbeiten und auf 3. Kenntniffe, die er sich vom Markscheidewesen erworben hat, prüfen. . .

ö. Ber , . dafür, daß die Leiter und Be⸗ amten des Werkes, auf dem der Beflissene des Markscheide⸗ fachs beschäftigt wird, ihm zur er, . des Zwecks seiner praktischen Lehrzeit nach jeder Richtung behilflich sind.

§ 9. ö

Nach Schluß der 6 stellt das Oberbergamt dem Be⸗ flissenen des Markscheidefachs eine Bescheinigung über die ord⸗ nungsmäßige Erledigung der Lehrzeit sowie über die Begut⸗ achtung der nach 8 einzureichenden Arbeiten aus.

§ 10.

Wenn sich ein Beflissener des Marklscheidefachs ungesittet be⸗ trägt oder fh wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die für den Grubenbetrieb bestehenden Vorschriften oder des Ungehor⸗ ams gegen seine dienstlichen Vor esetzten oder die ihm nach der gin. soͤrdnung vorgesetzten Au . schuldig macht, lann das Oberbergamt auf Antrag des zergrevierbeamten an⸗ ordnen, daß die bergbehördliche Leitung der praktischen Lehrzeit eingestellt wird. Eine Aufnahme des Studiums ist in diesem Falle nur mit Genehmigung des Ministers möglich.

Berlin, den 28. März 1934. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.:. Winnacker.

Muster für das Tagebuch.

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; im außer lehrungs Beschäftigung Tag Monat] Gedinge schichten