1934 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 9. Awpril 1934. S. 2

Steuerpflichtige ohne unverheiratete Steuer⸗ wenn der. monatlich

3. Verheiratete Kinder und pflichtige, 1060 Reichsmark steigt. ö

Steuerpflichtige mit einem K w werden die Sätze der Ab⸗ gabe zur Arbeitslosenhilfe wesentlich er⸗ mäßigt. . .

Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erbringt im laufenden Haushaltsjahr 1933 rund 530. Millionen Reichsmark: Die Reuregelung, die der vorliegende Entwurf vorsieht, führt zu einer Verminderung um 304 Millionen Reichsmark auf rund 2330 Millionen Reichsmark. Die Entlastung,;

nicht über⸗

gt: ö ö. 115 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit nicht mehr als 100 RM monatlichem Arbeits—

lohn, . ö

125 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit einem Kind oder zwei Kindern und einem Ar— beitslohn von nicht mehr als 500 RM monatlich,

45 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit drei oder mehr Kindern,

15 Millionen RM für die ledigen oder kinderlos ver⸗ heirateten Lohnempfänger mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 150 RM monatlich.

Daraus ergibt sich, daß die im vorliegenden Entwurf vor⸗ gesehene Regelung eine wesentliche Entlastung insbesondere den kleinen Vohnempfängern und den Ver⸗ heirateten mit Kindern bringt und infolgedessen zu einer nicht unbedeutenden Erhöhung der Kaufkraft, insUbesondere der kleinen Lohn⸗ empfänger und der Verherrateten mit Kin⸗ dern, führt.

Die Belastung eines Angestellten mit Abgabe zur Ar⸗ beitslosenhilfe ergibt das folgende Bild in RM: gegen⸗ wärtig

Entwurf gemäß

bei Monats⸗ lohn von für einen Steuerpflichtigen mit vier Kindern für einen Steuerpflichtigen mit zwei Kindern für einen verheirateten Steuer⸗ pflichtigen ohne Kinder und für einen unverheirateten Steuerpflichtigen für einen verheirateten Steuer⸗ pflichtigen ohne Kinder und für einen unverheirateten Steuerpflichtigen 1,50 frei Ein weiteres Merkmal der Neuregelung besteht darin, daß die Einhebung nicht mehr zum größten Teil durch die Krankenkassen, sondern restlos durch die Finanz—⸗ ämter erfolgt.

750,0 43, 12 frei

I50,0 43, 12 300

145,0 3,62 2,1

Besonderes zu §6.

Viele Länder und Gemeinden haben in den letzten Jahren versucht, die steigenden Haushaltsfehlbeträge wenigstens teil⸗ weise dadurch auszugleichen, daß sie besondere Kürzungen oder Einbehaltungen von Dienstbezügen vornahmen oder die Aus⸗

ahlungstage hinausschoben. Durch eine einmalige Maßnahme

i das Rechnungsjahr 1934 soll es den Ländern und Ge⸗ meinden erleichterz mer den ebytu ng von Vrenstbezu en den⸗ jenigen des Reichs wieder anzunähern.

Begründung

zur Militärrichterdienststrafordnung vom 14. März 1934. (RGBl. 1 S. 207.) (Veröffentlicht vom Reichswehrministerium.)

Der auf Grund des 5 4 des Gesetzes über Wiederein⸗ führung der Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 264) unter der Bezeichnung „Militärrichter— dienststrafordnung“ neu bekanntgegebene Wortlaut des Ge— setzes über die Tienstvergehen der richterlichen Militärjustiz⸗ beamten uswm. vom 1. Dezember 1898 (RGBl. S. 1295 schließt sich eng an das alte Gesetz an. Aenderungen und Er⸗— gänzungen sind im wesentlichen nur da vorgenommen wor— den, wo sie wegen der durch Organisation oder Gesetzgebung geänderten Verhältnisse unerläßlich waren. Eine grund— legende Umarbeitung muß bis zur Neuschaffung des allge— meinen Reichsbeamtenrechts vorbehalten bleiben.

Im einzelnen ist zu dem Gesetz folgendes zu bemerken: 1. Der besseren Uebersicht halber gliedert sich das Gesetz in drei Artikel, von denen der erste das Dienfistrafrecht und Verfahren, der zweite die vorläufige Dienstenthebung sowie die Entlassung aus einer Feld⸗-(Bordsstelle, der dritte die unfrei⸗ willige Versetzung in eine andere Stelle oder in den Ruhe⸗

stand behandelt.

2. Die bishexigen 85 1 und 2 über die Dienstvergehen

der richterlichen Militärjustizbeamten sind in einen Para⸗ graphen zusammengezogen worden. Die Vorschrift des bis⸗ herigen 32 Abs. 1, daß die amtlichen Vorgesetzten dem richter⸗ lichen Militärjustizbeamten wegen geringer Dienstvergehen

als selbstverständlich weggelassen worden.

Im Abs. 3 des neuen 51 wird bestimmt, daß im Sinn der Artikel 1 und Il dieses Gesetzes auch die von der Mislitär— justizderwaltung außerplanmäßig angestellten Hilfsrichter

KGriegsrichter) zu den richterlichen Militärjustizbeamten ge⸗

hören. Artikel [II über die unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle oder in den Ruheftand scheidet hier aus, da die außerplanmäßig angestellten Kriegsrichter keine auf Lebens— zeit ernannten Richter sind und daher nicht das Privileg der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit genießen (Art. 104 der Reichsverfassung).

3. Unter „Diensteinkommen“ im Sinn des § 2 Abs. 2, 3

des neuen Gesetzes (3 3 des bisherigen Gesetzes) sind nach 8 1M M . 3 ö 5 14 RBG. bei planmäßigen Beamten das Grundgehalt, bei außer⸗

planmäßigen Beamten die Diäten, in beiden Fällen ein— ö etwaiger allgemeiner Teuerungszuschläge zu ver⸗ tehen. Abs. 4 und 5 desselben Paragraphen sind den S8 14 und 15 der Preuhischen Dienststrafordnung vom 27. Januar 1932 (Gesetzsamml. S. 79) angepaßt. Abs. 4 enthält in Ver⸗ bindung mit 811 Abs. 2 die Neuerung, daß ein gegen einen richterlichen Militärjustizbeamten zur Zeit seines Eintritts in den Ruhestand eingeleitetes Dienststrafverfahren fort⸗

Arbeitslohn

Kind

die 5569 Rillionen Reichsmark beträgt, verteilt sich wie

gesetzt werden und statt mit Verurteilung zu Dienst⸗ enklässung mit Verurteilung zur Aberkennung des Ruhe⸗ gehalts, der Hinterbliebenenversorgung, der Amtsbezeichnung und des Titels enden kann. Dies ist namentlich deshalb wichtig, weil die für die Reichsbeamten festgesetzten Alters⸗ grenzen, bei deren Erreichung sie ohne weiteres in den Ruhestand treten, auch . die richterlichen Militärjustiz⸗ beamten gelten (ogl. Art. 104 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung). Abs. 5 bringt im letzten Satz eine Neue⸗ rung, die u. U. sehr segensreich sein kann: das Urteil kann

danach bestimmen, daß die Unterstützung statt dem Ver⸗

urteilten seiner Ehefrau oder seinen Kindern ganz oder teil⸗

weise gezahlt wird; dies soll nachträglich auch der Reichs⸗

wehrminister anordnen können.

4. Die Vorschrift des bisherigen 5 4 über die Straf⸗ bemessung ist als überflüssig weggelassen worden. Denn daß sich Art und Höhe der zu verhängenden Strafe nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens und nach der gesamten Führung des Beschuldigten richten, ist selbstverständlich.

5. 5 6 über die Dienststrafkammern, der den 5 8 des bisherigen Gesetzes ersetzt, weicht von diesem zunächst insofern ab, als er die Zahl der Mitglieder der Dienststrafkammer statt, wie bisher auf fünf, auf drei festsetzt. Dies entspricht der Aenderung in der Besetzung der Kriegsgerichte, die regel⸗ mäßig auch nur mit drei statt, wie früher, mit fünf Richtern besetzl sind G8 21, 22 MStGO.). Wenn ferner das neue Gesetz dem Reichswehrminister bei der Besetzung der Diszi⸗ plinarkammer eiwas mehr Spielraum läßt als früher, so konnte das namentlich bei der geringen Zahl der Mitglieder um so unbedenklicher geschehen, als die Mitglieder und ihre Stellvertreter ja für das ganze Geschäftsjahr als ständige Richter berufen werden müssen, ein Einfluß auf die Besetzung im Einzelfall also ausgeschlossen ist. Soweit eine solche Be⸗ setzung im Einzelfall erforderlich wird, schafft Abs. 3 die nötige Sicherheit dadurch, daß die fehlenden Richter aus dem Zuständigkeitsbereich der Dienststrafkammer nach der Dienst⸗ altersreihenfolge genommen werden müssen. .

6. Tie Vorschrift des 5 7, wonach den Dienststrafhof für richterliche Militärjustizbeamte der Strafsenat hilden soll, dem beim Reichsgericht die Verhandlung und Entscheidung in den der Militärgerichtsbarkeit unterliegenden Sachen übertragen ist, stellt sich als die natürliche Folge der Vorschrift des 8 35

(St GO. dar. Ueber die bisherigen Vorschriften vgl. Verordn. des Reichspräs. vom 29. 3. 1923 (RGBl. 1 S. 334) und vom 27. 3. 1931 (RGBl. 1 S. 110, die durch die Neuregelung dieses Gesetzes aufgehoben sind.

J. S 15 Abs. 2 bestimmt abweichend von 5 19 Abs. 2 des bisherigen Gesetzes, daß der Untersuchungsführer, wenn er einem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Er⸗ gänzung der Ermittlungen nicht stattgeben will, die Entschei⸗ dung des Reichs wehrministers, nicht, wie bisher, des Dienst strafgerichts, einzuholen hat. Dies empfahl sich aus Gründen der Einfachheit und Beschleunigung und war um so unbedenklicher, als das Dienststrafgericht durch die Entscheidung des Reichswehrministers in keiner Weise ge⸗ bunden wird, da es seinerseits alle Beweise erheben kann, die es für nötig hält (6 105 RBG. i. Verb. mit 20 dieses Gesetzes).

ö 21 erweitert im Abs. 1 Nr. 1 und im Abs. 2 die Vorschrift des 5 25 des bisherigen Gesetzes durch Bestim⸗ mungen über die Zuständigkei zu Mahre geln. egen he nk erklärt ferner im Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 entsprechend der Verordnung vom 27. 3. 1931 (RGBl. 1 S. 110 für das Verfahren in zweiter Instanz (Dienststrafhof) die maß⸗ gebenden Vorschriften der StPO. ful anwendbar.

9. Die für die mobilen Verhältnisse unerläßliche Be⸗ fugnis, die höheren mobilen Befehlshaber zu ermächtigen, einen seine Bestimmung nicht erfüllenden richterlichen Militärjustizbeamten aus seiner Feld⸗(Bord⸗)stelle zu ent⸗ lassen, überträgt 5 27 dem Reichswehrminister statt, wie §z 31 des bisherigen Sele hee dem Reichspräsidenten. Dies ist eine Folge der Stellung des Reichswehrministers, der, anders als die früheren Kriegsminister der Kontingente, auch die Kemmandogewalt über die ihm unterstellte Wehr macht ausübt (8 8 Abs. 2 WG.). Seine Befugnis ergibt sich aus 5 14 Abs. 1 Nr. 1 MStG.

19. Die Vorschrift der 88 32, 33 des bisherigen Gesetzes, daß ein richterlicher Militärjustizbeamter kraft richterlicher Entscheidung (nämlich des Disziplinar⸗— jetzt Dienststraf hofs) in eine andere Militärrichterstelle unfreiwillig auch dann versetzt werden kann, wenn es durch das Interesse der Militärrechtspflege dringend geboten ist, hat das neue Gesetz in sS§ 28 und 29 beibehalten. Sie ist nach Art. 104 Abs. 1 Satz 2 der Reichsverfassung zulässig und entspricht auch der Vorschrift der 85 88, 85 Abs. 1 der Preuß. Dienststraf⸗ ordnung für die richterlichen Beamten vom 27. 1. 1932 (Gesetzsamml. S. 79.

Bekanntmachung.

Auf. Grund des 8 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RöBl. ] S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1935

Mahnungen erteilen können, die keine Dienststrafen sind, ist i, ,, , ,,,,

ministeriums zur Ausführung des ersteren Gesetzes vom 21. Juni 1933 (OGBl. S. 378 werden für erloschen erklärt: 1. die im Grundbuche der Stadtgemeinde Rüstringen zu Art. 541, bisheriger Eigentümer Firma Paul Hug X Co. in Rüstringen, in Abt. III unter Nr. 20 für die Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen eingetragene Grundschuld von zehntausend RM, die im Grundbuche der Stadtgemeinde Rüstringen zu Art. 572, bisheriger Eigentümer Firma Paul Hug K Co. in Rüstringen, in Abt. III unter Nr. 11 für die Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen eingetragene Grundschuld von zwanzigtausend RM. Oldenburg, den 3. April 1934.

Der Minister des Innern.

.

Preußen. Der Universitätskurator Dr. Hermann Sommer in Greifswald ist in eine Oberverwaltungsgerichtsratsstelle beim Preußischen Oberverwaltungsgericht versetzt worden.

l

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des §]7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maß⸗ regeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl. S. 1065) und der zu diesem Gesetz ergangenen revi⸗ dierten Instruktion vom 9. Juni 1873 (RGBl. S. 147 wird hierdurch mit Genehmigung des Preußischen Landwirtschafts— ministers folgendes bestimmt:

J . 51 Der 5 1 meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung, be— treffend Verbote der Ein⸗ und Durchfuhr aus Rußland, Finn—⸗ land, Estland, Lettland, Litauen. Memelgebiet, Polen, Danzig, sowie über diese Länder vom 14. Mai 19377 (Amtsblatt 193 Stück 21) erhält folgende Ergänzung: „8. Die Ein- und Durchfuhr von unbearbeiteten Federn ist verboten.“ 32

Der § 3 meiner oben bezeichneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Fassung:

Die Ein⸗ und Durchfuhrverbote gegenüber Rußland, Finn— land, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen, Danzig gelten insoweit nicht, als das Reich mit den genannten Staaten veterinärpolizeiliche Vereinbarungen getrof⸗— en hat.

Im übrigen bedürfen Ausnahmen von den Verboten der Genehmigung des Preußischen Landwirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stellen.

8658 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der S5 74 ff. des Viehseuchengesetzes, des F 328 des Reichsstrafgesetzwuches und der 1 ff. des Reichs⸗ gesetzes, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 21. Mai 1818 (RGBl. S. 965). 88

Die Anordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Aachen, den 13. März 1934.

Der Regierungspräsident.

J. V.: Froitzhei m.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Auf Grund des 57 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hierdurch mit Genehmigung des Preußischen Landwirischaftsministers folgendes bestimmt:

§ 1.

Der § 1 meiner viehseuchenpolizeilichen nn, be⸗ treffend Verbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschechoslowa—⸗ kei, Oesterreich, Ungarn, Jugoslavien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Er⸗ änzung:

] 264 Die Ein- und Durchfuhr von unbearbeiteten Federn ist verboten.“ 82

Der 5 3 meiner oben bezeichneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1937 Stück 21) erhält folgende Fassung: .

Die Ein- und Durchfuhrverbote gegenüber der Tschecho⸗ slowakei, Oesterreich, . Jugoslavien, Rumänien, Bul⸗

garien und den übrigen gits ef en gelten insomeit nicht, als ö = =, , = . genlännten Staaten entgegenstehende veterinär⸗

polizeiliche Vereinbarungen getroffen hat.

Im übrigen bedürfen Ausnahmen von den Verboten der Genchm iu n des Preußischen Landwirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stellen.

8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der S§5 74 ff. des Viehseuchengesetzes. §5. Die Anordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Aachen, den 13. März 1934.

Der Regierungspräsident. J. V. Froitzheim.

Verbot einer periodischen Druckschrift.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 2333 (RGBl. 1 S. 83) verbiete ich die Wochenzeitung „Drei⸗ 1 bis auf weiteres. Das Verbot umfaßt auch die im Verlag etwa erscheinenden Kopfblätter der genannten Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt und als ihr Ersatz anzusehen ist. Ueber das ö ausgesprochene Verbot darf die Zeitung ledig⸗ lich folgende Notiz bringen: „Das Erscheinen der „Drei⸗ Firn⸗Post“ ist bis auf weiteres verboten.“

Düsseldorf, den 3. April 1934.

Der Regierungspräsident. Schmid.

WMichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der lettische Gesandte Edgar Kreewinsch ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Gesandte von Haiti Eduard Pouget ist verstorben. Bis auf weiteres führt Konsul Max Soucherea u die Ge— schäfte der Gesandtschaft.

Neuerscheinung des Reichsaufsichtsamts für Privat⸗ versicherung. . . 5 der Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts ür Privatversicherung 1933, enthaltend 41 wichtigere Ent⸗

, aus der Rechtsprechung auf dem Gebiete des privaten Versicherungs⸗ und Bausparwesens ist soeben er⸗

schienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter & Co. in Berlin W i0, Genthiner Straße 38, zu beziehen.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 5. April 1934. S. 3

Verkehrswesen.

Aufhebung der Abteilung VI (München) des RNeichspoftministeriums und der besonderen Befugnisfse der Oberpostdirektion Stuttgart.

Mit Wirkung vom 1. April 1934 werden in Ausführung des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltun vom 27. Februar 1934, das u. a. auch die ,, von 6 Oberpostdirektionen herbeigeführt hat, die Abteilung VI des Reichs⸗ ostministeriums in München und die besonderen Befugnisse der Dberpostdirektion Stuttgart aufgehoben. Die ministeriellen Zu⸗ sändigkeiten dieser Dienststellen gehen von diesem Tage an auf .. Reichspostministerium in Berlin über. In München wird ur Erledigung der Ueberleitungsarbeiten bis auf weiteres eine „Abwicklungsstelle der Abteilung VI des Reichspostministeriums“ eingerichtet.

Wettertelegramm und Bildtelegramm in der neuen Telegraphenordnung.

Auf Grund der Ermächtigung, die er durch das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung erhalten hat, hat der Reichspostminister die Telegraphenordnung in einigen Punkten abgeändert.

Ueber Ehiffretelegramme wird z. B. gesagt, daß sie entweder aus arabischen Ziffern, aus Gruppen oder Reihen arabischer Ziffern mit geheimer Bedeutung bestehen müssen oder aus Wörtern, Namen, Ausdrücken oder Zusammenstellungen von Buchstaben, ausgenommen den Buchstaben 6. Die Mischung von Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung in der⸗

selben Gruppe ist unzulässig. Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, sind gleichfalls unzulässig. In Chiffretelegrammen ist die größte Länge eines Textwortes auf fünf Buchstaben festgesetzt. Die neueingeführten Wettertelegramme sind von einer amt⸗ lichen Wetterdienststelle oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher Verbindun stehenden Anstalt ausgehenden Telegramme, die an eine . Wetterdienststelle oder an eine solche Anstalt gerichtet sind und nur Wetterbeobachtungen oder Wettervorhersagen enthalten. Sie werden zu ermäßigter Gebühr befördert.

Eine telegrgphische Uebermittlung einer Vorlage als Bild geschieht durch Bildtelegramm. Als Bildtelegramme sind zuge— lassen: Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Geschriebenes, Gedrucktes, Stenogramme usw., d. h. alles, was bildtelegraphilch übermittelt werden kann. Die Bilder dürfen bestimmte Höchst— maße nicht überschreiten; innerhalb dieser Grenzen können fie jedoch beliebige Abmessungen haben. Die Anschrift und die Dienstvermerke hat der Absender in gewöhnlicher Weise auf ein Telegrammformblatt niederzuschreiben; sie werden gebührenfrei übermittelt.

Umschaltung von Fernsprechanschlüssen in Berlin.

Am Sonntag, dem 8. April, um 8 Uhr früh werden rund 2100 Fernsprechanschlüsse der Hand⸗Vermittlungsstelle Bergmann zur Vermittlungsstelle mit Selbstanschlußbetrieb Baerwald um— geschaltet werden. Die neuen Anschlußnummern sind aus dem Amtlichen Fernsprechbuch 1934 mit dessen Verteilung am 9. April begunnen wird, zu ersehen. Bei Verbindungen nach Bergmann muß in jedem Falle das neue Buch eingesehen werden, damit sogleich die richtige Anschlußnummer verlangt oder gewählt wird.

Konversionstasse für deutsche Auslandsschulden.

Ausweis per 29. März 1934.

Aktiva: Forderungen gegen die Reichsbank in Re.chsmart und ,, 142 425 967,69 RM Postscheckguthaben .. 19

142 433 189,99 RM

39 487 085, RM 102 9465 104,99,

142 433 189,99 RM

Passiva: Schuldscheine .

Sonstige Verpflichtungen

Berlin, den 4. April 1934.

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden. Goller. Brinkmann.

Kunft und Wissenschaft.

Aus den Staatlichen Museen.

Die Staatliche Sammlung für deutsche Volkskunde, Kloster—⸗ straße 36, ist wegen Vorbereitung des Umzuges nach dem Schloß Bellevue ab 15. April d. J. bis auf weiteres geschlossen.

Die Wiedereröffnung wird seinerzeit bekanntgegeben.

Spielplan der Berliner Staatstheater. Freitag, den 6. April. Staatsoper: Arabella. Beginn 20 Uhr. Dirigent: Heger. Schauspielhaus: Die Heimkehr des Matthias Bruck. Schauspiel von Sigmund Graff. Beginn 20 Uhr.

Handelsteil.

L.

Berliner Börsenbericht vom 5. April.

Neue Rückgänge. Nur Kunstseidenwerte fest.

Der letzte Reichsbank⸗Ausweis, der die ernste Devisenlage des deutschen Noten-Justituts aufs neue zeigt, hat an der Berliner Börse wiederum Abgabeneigung k trotzdem kein Zweifel darüber besteht, daß die Stabilität der Reichsmark er⸗ halten bleibt. Auf den meisten Marktgebieten zeigten sich erneut Rückgänge, und wenn auch das herauskommende Material nicht drängend war, so führte doch schon kleines Angebot infolge der fehlenden Aufnahmefähigkeit zu Abschwächungen von durchschnitt⸗ lich 1 bis 2 vH. Die 3 übt wegen der demnächst stattfindenden Stillhalte Verhandlungen Zurückhaltung. Im Ver⸗ lauf wurde die Tendenz, ausgehend von Kunstseidewerten, fester, und bei Deckungen der Kulisse konnte ein Teil der Verluste wieder eingeholt werden.

Montanwerte setzten ziemlich schwach ein, konnten sich jedoch im Verlauf wieder bis um ca. 1 vH bessern. So hörte man Har⸗ pener mit 93, Gelsenkirchen mit 65 n; Phönix und Stahlverein gaben je Bruchteile eines Prozentes her. Braunkohlenpapiere waren teilweise leicht gebessert, aber ebenso wäe amtlich notierte Kalipapiere ziemlich ruhig. Nur Kali Chemie fanden auf günstige Abschlußerwartungen hin vegeres Interesse (plus 375 v5). In J. G. Farben zeigte sich anfangs neuer Abgabedruck, da die Börse nunmehr an eine unveränderte Dividende glaubt. konnte sich jedoch der Kurs bei Deckungen um ca. 1 vH erholen. Kokswerke konnten im Verlauf ihren anfänglichen Verlust wieder einholen. Unter Elektropapieren gingen Siemens auf 140 und A. E. G. auf 2915 vH vorübergehend zurück, waren jedoch später⸗ hin um durchschnittlich „c vH erholt. Sonst hörte man Schuckert mit 10253, Licht und Kraft mit 10375. Unter den sonstigen In⸗ dustriewerten hatten Kunstseideaktien die größten Umsätze zu ver⸗ zeichnen. Auf die Mitteilungen über Verlängerung des Einfuhr⸗ kontingents gewannen Bemberg nicht weniger als ½, vH, im Zusammenhang damit waren auch Aku 2 vJ höher. Sonst waren Schultheiß 1 vH niedriger. Tarifwerte wenig verändert; einiges Angebot zeigte sich in Berliner Maschinen minus 1 v)) und Berlin⸗Karlsruhe (minus 185 vH). Schiffahrtswerte waren um Bruchteile eines Prozentes niedriger. Bankaktien wiesen kaum 2 auf; nur Reichsbank gingen erneut auf 149 zurück.

Der Kassamarkt zeigte ebenfalls überwiegend Abschwächungen. Auch am Rentenmarkt überwogen Kursrückgänge. Nur ier en waren wieder begehrt (plus 0, vH), dagegen gingen Altbesitz au 5 zurück. Kommunalobligationen verloren bis z vH, umge⸗ stellte Dollarobligationen bis 5 vH, auch Stadtanleihen und Dollarbonds waren abgeschwächt. Schuldbücher tendierten un⸗ regelmäßig, Wiederaufbauzuschläge gaben n, vH her. Am Geld—⸗ markt macht die Erleichterung Fortschritte; Tagesgeld stellte sich auf 4M bis 5, für erste Adressen auf vH; für Reichsschatz⸗ wechsel bestand lebhafteres Interesse; die neuen unverzinslichen Reichsschatzanweisungen per 16. 9. 35 mit einem Diskont von 4M vH fanden gut Abnahme. Das Angebot an Privatdiskonten hat weiter nachgelassen.

Börsenrichtzahlen für die Woche vom 26. bis 31. März.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen tellen sich in der Woche vom 26. bis 31. März 1934 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

Monats⸗ durchschnitt März

Wochen durchschnitt vom 26. 3. vom 19. 3. bis 31. 3. bis 24. 3. Attienkurse (Indey 1924 bis 1928 160) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Verkehr Gesamt Kursniveau der 6 9 igen festverzinslichen Wert⸗ papiere Pfandbriefe Banken Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen Reichsanleihen Sonstige öffentl. Anleihen . Industrieobligationen ... 2

82, 83 70,10 79, 8tz 76,98

83, 8o 71,70 80.79 77,22

83, 09 71,45 S0, 97 76, 98

28

der Hyp.⸗Akt.⸗

Späterhin

„Der deutsche Außenhandel an der Wende.

Anläßlich der Neugründung der Außenhandelsstelle für das Rhein -Main⸗Gebiet machte der Reichsführer des Handels und Treuhänder der Arbeit, Dr. Luer, n n n,, Ausführungen über den künftigen deutschen Außenhandel. enn von der Not⸗ wendigkeit des deutschen Außenhandels gesprochen werde, so sagte er, so bedeutet dies nicht eine Schwenkung der nationalsoziglisti⸗ schen , Wirtschaft ist ein lebendiger Orga⸗ nismus, und dieser kann nur dann seine vollen Kräfte entfalten, wenn alle seine Glieder an dem allgemeinen Blutkreislauf leben— digen Anteil nehmen. Deutschlands Wirtschaft , am Ausgang der gewaltigsten Wirtschaftskrise der Welt. iese Krise 9e ihre letzte Ursache in dem Zerfall einer gemeinsamen Welt— anschauung aller Kulturstaaten, und es müssen nun zu allen Völ⸗ kern gänzlich neuartige Beziehungen treten. Die Welt des Libe⸗ ralismus versteht sich nicht mehr und kann sich nicht verstehen, denn jedes Volk denkt in seinen, ihm allein eigentümlichen Ge⸗ dankengängen, und es gebietet die Ritterlichkeit der Nationen untereinander, diese Tatsache zu respektieren. Um den Kern⸗ punkt des Zerstörungswerkes von Versailles kristallisiert sich die Abpressung der. ,, und um das Ganze lagert sich periodisch das Elend der Welt. Die Verfasser des Versgiller Diktats verkannten die absolute Unmöglichkeit, die ge⸗ waltigen geforderten und teilweise auch gezahlten Milliarden— beträge von Land zu Land zu transferieren. Es ist weder mög— lich, solche Summen in Geldkapitalien aufzubringen, ohne die eigene Währung damit zu ruinieren, noch dem zum Gläubiger⸗ land gerichteten Geld⸗ und Kapitalstrom den Güterstrom folgen J lassen, wie es einzig möglich und wichtig ist. Diese Tatsachen ehen wir an der Entwicklung der deutschen Handels- und Zah— lungsbilanz nach dem Kriege durchaus bestätigt. Die Welt sollte aber auch wissen, und Den fen ruft es ihr zu, daß es nunmehr . Zeit ist, die Grundübel der jetzigen Situʒation aus dem eben der Völker auszumerzen.

Wir müssen zunächst die schuldnerischen Beziehungen, die uns gegenwärtig noch mit den übrigen Völkern verknüpfen, ent⸗

wirren. Der Zinsen- und Tilgungsdienst dieser Verschuldung er⸗ zwingt von uns eine entsprechende Ausfuhr, und wir müͤssen dersuchen, dies auf der Basis der alten Beziehungen und Handels⸗ grundsätze so lange durchzuführen, bis uns die allgemeine poli⸗ tische und wirtschaftliche Entwicklung einen Neuaufbau nach den reinen Grundsätzen unserer Weltanschauung erlaubt. Die jetzigen Außenhandelsbeziehungen sind also in ihren bisherigen Formen auf das pfleglichste zu behandeln, und eine überstürzte Aktivität in Neuerungen ist nicht am Platz. Wir wollen den Güteraus⸗ tausch mit den anderen Staaten nicht in der Art einer binnen⸗ wirtschaftlichen Verflechtung, sondern in bewußter Regelung und in Unterwerfung unter die allgemeinen Gesetze und Notwendig⸗ keiten der gesamten deutschen Politik. Deutschland braucht die Welt, und die Welt braucht Deutschland. Unsere gegenwärtige handelspolitische und devisentechnische Lage ist schwierig, die Welt kann daraus ersehen, was die Wiedereinschaltung des mächtigen deutschen Konsumenten bedeuten wird. Wir melden bei allen Völkern der Erde einen steigenden Bedarf nach Gütern an, die wir gegen unsere Erzeugnisse austauschen wollen. Die Organi⸗ ö des zwischenstaatlichen Tauschverkehrs wird neu sein.

or allem müssen die zwischenstaatlichen Kapitalsströme, sobald sie wieder in stärkerem Umfange einsetzen, bewußt gelenkt und in das Bett der Güterströme geleitet werden.

Eines steht für uns fest: Soll sich deutsche Ware wieder die Auslandsmärkte erobern, dann kann es nur eine deutsche Quali⸗ tätsware sein. Ihre besten und produktivsten Kräfte schöpfen die Gewerbe aus der Mitarbeit des bescheidensten Bundesgenossen im Kampf um die Auslandsmärkte, aus den Händen und dem Geist des deutschen Qualitätsarbeiters.

Die Ausführungen des Reichsführers Luer dürften als Auf⸗ takt gelten zu seiner Rede anläßlich der am 12. April in Bremen stattfindenden Versammlung sämtlicher deutschen Außenhandels⸗ stellen, auf der Dr. Luer über das aktuelle Thema der Aufgaben⸗ verteilung zwischen dem deutschen Außenfuhrhandel und der deut⸗ schen Ausfuhrindustrie sprechen wird.

Zinssenkung bedeutet stärkfte Wirtschafts⸗ belebung.

In beachtenswerten Darlegungen erörtert im Zentralblatt der NSDAP für Gemeindepolitik Bürgermeister Fischer⸗Burg⸗ hausen die gewaltige Bedeutung, die einer Zinssenkung für den Fortgang der Arbeitsschlacht zukommen würde. Würden heute alle Zinssätze bei langfristigen Schulden von 6, 7 und 8 vH auf 4 vH gesenkt, so bedeutete dies die stärkste, überhaupt denkbare Wirtschaftsbelebung und weitere rapide Senkung der Arbeits⸗ losenziffer. Die große Bedeutung dieser Arbeitsbeschaffung ergebe sich daraus, daß allein die deutschen Hypothekenbanken über 6,3 Milliarden Hypotheken ausgeliehen haben. Bei einer Zinssenkungsaktion könnten somit Hunderte von Millionen für n m m ten flottgemacht werden. Besonders ein⸗ gehend befaßt sich der Referent des Gemeindetages mit den Aus⸗ wirkungen für die Gemeinden. Er stellt fest, daß, wenn heute erfreulicherweise erstmals wieder die meisten deutschen Gemeinden ihren Haushalt zum Ausgleich bringen konnten, dies neben der Senkung der Arbeitslosenlasten das Ergebnis der Verringerung der Zins⸗ und Tilgungslasten durch das Gemeinde⸗Umschuldungs⸗ esetz sei. In dieses Gesetz konnten allerdings nur die kurz⸗ fa gel Schulden einbezogen werden. Die Gesamtschulden der deutschen Gemeinden betragen 11,3 Milligrden, von denen rund 7 Milliarden langfristig sind. Der Zinsendienst für diese Schulden beträgt jährlich 720 Millionen. Der durchschnittliche Zins der langfristigen Gemeindeschulden beträgt noch immer 6,3 v5. Mit Recht habe deshalb Staatskommissar Dr. Lippert auf der kommunalpolitischen Tagung des Nürnberger Parteitages die Reichsregierung gebeten, den Zins für alle Gemeindeschulden auf 4 vH herabzufetzen. Eine solche Herabsetzung würde eine jährliche Entlastung aller Gemeindehaushalte um etwa 209 Mil⸗— lionen Mark bedeüten. Würden auch die langfristigen Schuld⸗ zinsen gesenkt, so wäre auch für das ganze nächste Jahr der gemeindliche Auftragsmarkt in der Lage, die Arbeitslosigkeit weiter tatkräftig zu beschränken. 200 Millionen Zinsersparnis bedeuten bei d v5 Zins und 2 vH Tilgung für neues Geld 3,3 Milliarden Kapital. Würden die deutschen Gemeinden nur ein Drittel bis die Hälfte von dieser Summe für neue Arbeits⸗ beschaffungsmöglichkeiten aufwenden, so bedeutete dies eine ge⸗ meindliche Arbeitsbeschaffung für 1 bis 1 Milliarden Mark. Fischer kommt deshalb zu dem Schluß, daß nur mit einem Zins von 4 bis 41½ vH eine gesunde Wirtschaft betrieben werden kann.

Programm der Arbeitstagung aller Außenhandelsstellen

in Bremen.

In der Eröffnungssitzung der Arbeitstagung der Außen⸗ handelsstellen am 12. April 1934 wird der Reichsführer des deutschen Handels und Vorsitzende des Vorstandes der Außen⸗ handelsstelle für das Rhein⸗Main-Gebiet, Dr. Lüer, Frank⸗ furt a. M., das Wort ergreifen, um zur Frage der Zusammen—⸗

arbeit zwischen Industrie und Exporthandel Stellung zu nehmen. Ueber Lage und Aufgaben des deutschen Export- und Uebersee⸗ handels wird Staatsrat Karl Lindemann, Teilhaber der Firma C. Melchers C Co., Bremen, und Mitglied des Außenhandels⸗ rates, sprechen. Staatsrat Lindemann wird über die Aufgaben des NUeberseehandels in den deutschen Seehäfen und über die Aufgaben des Ueberseehandels in den bedeutendsten Wirtschafts⸗ zentren des Inlandes referieren. Eröffnet wird die Tagung durch den Vorsitzenden des Vorstandes der für die Arbeitstagung federführenden Außenhandelsstelle für das Weser⸗Ems⸗Gebiet, Otto Hoyer. Der regierende Bürgermeister der Freien Hansastadt Bremen, Dr. Richard Markert, wird an die Teilnehmer eine Begrüßungsansprache halten.

Absatzbelebung in der Spiegelglasinduftrie.

Der Absatz von Kristallspiegelglas war seit einigen Jahren sehr stark rückläufig, was neben den allgemeinen Auswirkungen der Krise durch das Vordringen des maschinengezogenen Glases (Tafelglas, gezogenes Dickglasz begründet ist. Von den dem Ver⸗ ein deutscher Spiegelglasfabrikanten angeschkossenen Werken waren im Jahre 1933 fünf in Betrieb, diese aber auch nur mit & in er Ausnutzung des früher normalen Beschäftigungsgrades. Der Inlandsabsatz betrug 1933 ungefähr ein Drittel desjenigen von 1928, er ist wertmäßig stärker gefallen als mengenmäßig infolge erheblicher Preisermäßigungen besonders bei den durch das maschinengezogene Glas im Absatz umstrittenen Kategorien. Die‘ Ausfuhr der deutschen Spiegelglashütten beträgt im all⸗ gemeinen etwa ein Drittel des Inlandsverkaufes. An diesem Verhältnis hat sich auch im Jahre 1933 nichts geändert. Für die Ausfuhr von Spiegelglas bestehen die im allgemeinen herr⸗ , Erschwerungen. Die deutschen Spiegelglashütten sind em Continental⸗europäischen Spiegelglassyndikat für den Ex⸗ port angeschlossen. Gegenüber 1932 ist, wie der DHD. erfährt, im Jahre 1933 eine geringe mengenmäßige Zunahme des Ver⸗ sandes eingetreten, wobei im Inlandsgeschäft besonders Gläser für die Automobilindustrie und die Möbelfabrikanten betroffen waren, da sich die Maßnahmen der Reichsregierung günstig aus⸗ wirkten. Der Erlös ist allerdings auch i933 gegen das Porjahr etwas zurückgeblieben. In den ersten Monaten des neuen Jahres hat sich eine weitere Absatzbelebung bemerkbar gemacht, die recht erheblich ist, wenn man die ersten Monate des Jahres 1933, wo allerdings eine bisher nicht gekannte Stockung bestand, in Ver⸗ gleich setzt. ; .

Mit der in Bayern gelegenen Spiegelglasindustrie die dem VDS. nicht angeschlossen ist sind nach weiteren Infor⸗ mationen des DSD. Verhandlungen im Gange mit dem Ziele, Vereinbarungen zu treffen, die der bayerischen Industrie den selbständigen Verkauf ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkte und im Lluslande lassen, wobei aber die Einhaltung der Syn⸗ dikatspreise gewährleistet wird.