1934 / 83 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Ar. S3 vom 19. April 1934. S.

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

(446/8) Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüsch⸗ artige Gewebe: nicht aufgeschnitten: roh, usw. (beide Zollsätze). gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt usw. beide Zollsätze). aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage gebildet (Velvet) usw. (beide Zollsätze). aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet) usw. (beide Zollsätze). (4650/1) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch usw. im Stück als Meterware eingehend usw. (alle 3 Zollsãätze). 451 abgepaßt, auch mit Band eingefaßt. aus 452 Tüll usw. (beide Zollsätze). 490 Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung usw. Sammet und Plüsch. Gewebe usw. Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz usw.: andere Waren, ausgenommen noch nicht in Hut⸗ form gebrachte Hutstumpen. Künstliches Leder (ganz oder teilweise aus Leder⸗ abfällen zusammengesetzt). Anmerkung. Lohgare Abfälle von Spaltleder zur Herstellung von künstlichem Leder, unter Zollsicherung. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch usw.: Bildhauer⸗ und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; alle diefe mit Ausnahme

der Holzperlen, (aus 570 und 572) Waren aus Papier, Pappe usw. : in Verbindung mit anderen als den in Nr. 670 und 671 des allgemeinen Tarifs genannten

Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere

Zollsätze fallen.

Kugel- und Rollenlager, auch mit Kugeln oder Rollen usw. (alle 4 Zollsätze).

Nickelmetall (Nickel, roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen usw.)

Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt.

Draht aus Kupfer mit Ausnahme des zementierten Drahtes sowie usw.

Anmerkung. Unter Draht aus Kupfer oder

Kupferlegierungen ist usw.) Drahtlitzen und Drahtseile, usw. Walzen, auch solche aus Eisen usw. Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegierungen, usw. Grobe Waren aus Kupfer und grobe Waren aus gegossenem Messing, unter usw. Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, in usw.:

Beleuchtungskörper.

Waren aus Messing oder Tombak usw. (beide Zollsätze)

andere Waren.

Blattkupfer, Blattmessing, auch Tombak usw. (alle 3 Zollsätze).

Kupfer⸗, Tombak⸗ und Messingwaren, verziert, usw. (alle 3 Zollsätze).

Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, usw.:

feine, usw.,

andere als feine, usw.,

Blattmetall usw. (beide Zollsätze).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an

kanntmachung vom 12. März 1934 (RGBl. II S. 108.

Berlin, den 7. April 1934.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V: Bülo m.

450

aus 491 sammet⸗ und plüschartige

aus 514

554

aus 569

aus 631

836 A aus 864 870

aus 871

Blattmetall aus

Verordnung

über die Aenderung der Satzung des Deutschen Handwerks⸗ und Gewerbekammertages. Vom 9. April 1934.

Auf Grund des 5 4 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 (RGBl. 1 S. 1015) wird die Satzung des Deutschen Hand⸗ werks⸗ und Gewerbekammertages wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „einer“ gestrichen. 2. Dem 8 18 wird folgender Absatz angefügt:

Für den Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stell⸗ vertreter gilt § 15.

„S156 erhält folgende Fassung: ;

Vorsitzender des Vorstands ist der von dem Reichswirt⸗ schaftsminister und dem Reichsarbeitsminister ernannte Führer der Spitzenvertretung des deutschen Handwerks (Reichshandwerksführen).

Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter; Stellvertreter ist der von dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs⸗ arbeitsminister ernannte Stellvertreter des Führers der Spitzenvertretung des deutschen Handwerks (Stellvertreter des Reichshandwerksführers).

Im S 18 werden die Worte „einen seiner“ durch das Wort

„seinen“ ersetzt.

Berlin, den 9. April 1934.

Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.

Verordnung über Felle und Häute. Vom 9. April 1934.

Auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit indu⸗ striellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 22. März 1934 (RGBl. 1 S. 212) wird verordnet:

8 1 Zur Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Fellen und Häuten der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs, insbesondere zur Regelung und Ueberwachung ihrer Beschaffung, Verteilung, Lagerung, ihres Absatzes und ihres Verbrauchs, wird eine Ueber⸗ , für Felle und Häute mit dem Sitz in Berlin errichtet.

Die Ueberwachungsstelle für Felle und Häute wird ins⸗ besondere ermächtigt, für die Verarbeiter der in 4 1 genannten Waren Höchstmengen festzusetzen, die innerhalb bestimmter Zeit⸗ räume eingekauft werden dürfen. Sie kann auch Bestimmungen über die Höhe der Vorräte an diesen Waren erlassen, die von den Betrieben des Handels und der Verarbeiter gehalten werden dürfen.

§ 2.

Die Ueberwachungsstelle ist rechtsfähig; sie wird vertreten durch den Reichsbeauftragten.

8 3.

Dem Reichsbeauftragten für die Ueberwachungsstelle steht ein Beirat zur Seite. Ein Mitglied dieses Beirats wird auf Vorschlag des Führers der Wirtschaft bestellt.

Der Beirat unterstützt den Reichsbeauftragten in seiner Tätigkeit; er berät ihn bei Aufstellung der Geschäftsordnung und der Gebührenordnung, die der Genehmigung des Reichswirt⸗ schaftsministers ungen.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich; ie haben auf Erstattung der ihnen entstehenden Unkosten nach

aßgabe der Gebührenordnung Anspruch.

§ 4.

Der Reichsbeauftragte, sein Stellvertreter und die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über solche nicht öffentlich bekannte . verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit in der Ueberwachungsstelle für en. und Häute bekannt werden.

Die Schweigepflicht wird durch die Abberufung nicht aufgehoben.

85. Die Ueberwachungsstelle wird als auskunftsberechtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 18. Juli 19233 (RGBl. 1 S. 723) ,, sie kann auch das persönliche Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen.

86. Sollten im Falle der Auflösung der Ueberwachungsstelle nach Abdeckung aller Unkosten Ueberschüsse , sein, so werden

diese vom Reichswirtschaftsminister nach Vorschlägen des Beirats für allgemeine Zwecke der Lederindustrie verwendet.

6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. April 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Po sfe.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 3. April 1934 (Reichsanzeiger Nr. 77 vom 3. April 1934) für die Ümsätze im Monat März 1934 wie folgt festgestellt:

ufd. N. RM

144,68 M7 16 h6 35

149,33 2h 63 Sb, 97 7607 690 46 13575

21,71

Staat Einheit

100 Goldpesos 100 Dollar 100 Rupien

100 Dollar 100 Pesos 100 Jian 100 Pesos 100 Soles 1 Pfund 10 neue Rubel ( 1 Tscherwonetz)

Argentinien Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Ostindien Britisch⸗Straits⸗

Settlements Chile China⸗Shanghai Mexiko

Peru

Südafrikanische Union

Union der Sozialisti⸗

schen Sowjetrepubliken

Berlin, den 10. April 1934.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

O OOO N C d

*

Bekanntmachung.

Auf Antrag des Reichsministers für Volksaufklärung und ropaganda ist am 9. April 1934 bie Zulassung folgender ilme widerrufen worden:

1. „Der gelbe Paß“ der Deutsch⸗Russischen Film⸗

Allianz A. G.; Bat . 2. ö Büchse der Pandora“ der Nero⸗Film

3. „Der Durchschnittsmann“ der Exeelsior⸗Film G. m. b. H., sämtlich in Berlin. Die von der Filmprüfstelle Berlin unter dem 25. April 1928, 30. Januar 1929 und 14. Oktober 1931 ausgestellten Zulassungskarten Nr. 18811, 21 540 und 30 Mg sind ungültig.

Berlin, den 9. April 1934. Der Leiter der Film⸗Oberprüsstelle. Dr. Seeger.

Bekanntmachung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (HGBl. II S. 317) hat der Frachtenausschuß Stettin folgendes beschlossen:

1. Die Fracht von Gollnow nach Stettin unterhalb und um⸗ gekehrt beträgt bei vollen Kahnladungen: für Mauersteine einschl. Ein⸗ und Ausladen

Sand len-, hen..

6, RM f. Tausend, * 1 1 1 16 0 1 9 1 1 1 1 1 1 1,5 pP. cbm, ? 2,20

. 2, 40 FLangholz.. .. 2, Brennholz, naß ...

trocken

1,50 1 55 1,00

Nach Stettin oberhalb treten hierzu folgende Zuschläge: für Mauersteine ... . 0,50 RM f. Tausend, and, . o, 0 , p. bm, „Kohlen, Zement. . , ö 0,20 , p. Festmeter, „Brennholz, naß und trocken 0,20 p. Raummeter.

2. Die Bruttofracht für besäumte Bretter beträgt bei gesetzlichen Bedingungen für volle Finowmaßkahnladungen von Pölitz nach Berlin unterhalb 2,60 RM p. ebm, oberhalb .. ö. Teltowkanal ö Teltowkanalkosten zu Lasten der Ware.

p. Raumm., p. Raumm.

21

1 7 21 J.

Bei vollen größeren Kahnladungen als Finowmaß tritt ein 1 schlag von 10 Pfg. p. cbm, für un be säumte Bretter ein Juschla von 20 Pfg. p. obm ein. .

3. Die Frachten für Zement von Stettin und Oderstatione unterhalb unb von Lebbin betragen bei freiem Ein- und ul

laden bei Posten von mindest. 200 199 —1650 t

nach Anklam. ..... RM 1,55 „Jarmen K Loitz, Demmin . w 44144 2,30 Greifswald, Stralsund. ... 2,20 „Wolgast, Achterwasser . „Ueckermünde... Swinemünde ... Rügenstationen, nördlich . üblich.... i,, Cammin, Dievenow Barth, Martinshafen Ribnitz, Damgarten.

1,80 1,36 1,46

2, 50 2, 20 1,40 1570 2,50 2, 0 alles per Tonne.

Für Verladungen ab Finkenwalde tritt durchweg ein Zuschlag von 0, 15 RM per Tonne ein.

Zur Berechnung kommt der in der Gesamtfracht jeweils am billigsten auskommende Frachtsatz, d. h. z. B. der Frachtsatz für 199 biz 160 1 gilt nur so lange, als die sich dabei ergebende Gesamtfracht nicht höher ist, als wenn der Frachtsatz für 200 K zur Anwendung kommt.

Die Frachten zu J bis 3 sind zugleich Mindest⸗ und Höchstfrachten und gelten ab 9. April d. J. bis auf weiteres.

Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich sämtliche Frachtsätz um 10 9.

Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt.

Stettin, den 7. April 1934.

Der Oberpräsident. Wasserbaudirektion. 8

Preußen.

6 ooige Preußische Staatsanleihe von 1928.

Bei der heute öffentlich bewirkten ersten Auslosung einer Endziffer der 6zinsigen Preußischen Staatsanleihe von 1923

wurde die Ziffer 0 gezogen.

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuld—⸗ verschreibungen, deren Nummer in der letzten Einer) Stelle die gezogene Ziffer hat. Die ausgelosten Schuldverschreibun— gen werden vom 1. August 19334 an mit 110 RM für je 16! Reichsmark Nennwert eingelöst. Die Einlösung erfolgt g. ,, und Rückgabe der Schuldverschreibungen sowi. noch nicht fälligen Zinsscheine Nr. 13 bis 30 bei der Pr ßischen Staatsschuldenkasse und der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) in Berlin oder außerhalb Berlins durch Ver— mittlung aller Preußischen Regierungshauptkassen und der Kreiskassen in Frankfurt (Main), Dortmund, Altona, Hagen, Duisburg und Wuppertal⸗Elberfeld, nachdem die Kasse die ihr einzureichende Schuldverschreibung mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen zur Anerkennung der Preußischen Stagts— schuldenkasse eingesandt und deren Anweisung erhalten hat. Bei den Vermittlungsstellen außerhalb Berlins kann der Ein— lösungsbetrag nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schuldverschreibung mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen der Vermittlungsstelle wenig= stens 2 Wochen vorher eingereicht wird.

Mit dem Fälligkeitstage der Schuldverschreibungen hört ihre Verzinsung auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zins— scheine wird von dem Kapitalbetrag abgezogen. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Fälligkeitstage zur Einlösung vorgelegt wird. .

Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird füt jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt, wenn der Londoner Preis füt L Kilogramm Feingold, umgerechnet nach dem Mittelkurse der an der Berliner Börse vorgenommenen amtlichen Notie⸗ rung für Auszahlung London, am 14. Juli 1934 nicht mehr als 2820 und nicht weniger als 2760 Reichsmark beträgt. Falls der Preis für 1 Kilogramm Feingold an diesem Tage außerhalb der angegebenen Beträge liegt, wird der Einlösungs⸗ kurs noch bekanntgegeben.

Berlin, den 9. April 1934.

Preußische Staatsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist bekanntgemacht:

der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. März 1934 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Ruhrgas-Aktiengesellschaft in Essen zum Bau einer Verbindungsferngasleitung win der Gas— fernleitung von Essen nach ,, iesdorf und den Gasfernleltung von Leverkufen⸗Wiesdor nach Köln Kall durch das Amtsblatt der ,, . in Düsseldorf Nr. 1

S. 195, ausgegeben am 24. Mätz 1934.

Werdet Mitglied der N. S- Voltswohlfahrt!

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. SZ vom 19. April 1934. g. 3

D

gn ver Zeit

vom 1. bis 31. 3. 1934 von dem Preuß. Staatskommifsar für die Regelung der Wohlfahrtspfle genehmigte öffentliche Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu K 66

(Vgl. RdErl. v. 3. 3. 1933 IV W 6000/8. 3, MBliV. 1 S. 269.)

u fördernder Wohlfahrtszweck

Name und Wohnort

des Unternehmers dauer

Geltungs⸗

Genehmigte Werbeformen bereich

2 3 1

8 J

Deutsche Kolonialgesellschaft Berlin W 35 Am Karlsbad 16

bis zum 28. 2. 1935

Zugunsten ihrer Aufgaben

Geschäftsstelle „Saar⸗Verein“ Berlin 8W 11 Stresemann⸗ straße 42

Ev. Johannisstift Berlin⸗ Spandau Schönwalder Allee

bis zum 31. 3. 1935

Zugunsten der Be⸗ strebungen des Vereins

bis zum 31. 10. 1934

Zugunsten seiner Wohlfahrtseinrich⸗ tungen

Zugunsten seiner Bestrebungen

bis zum 31. 10. 1934

Hilfsverein für Berufsarbeiter der Inneren Mission e. V. Berlin⸗Zehlendorf Burg⸗ grafenstr. 16

Schlesischer Krüppelfürsorge⸗ verein e. V. Breslau X Gärtnerweg 11

bis zum 31. 10. 1934

Zugunsten seiner Wohlfahrtsarbeit

Zentralbibliothek für Blinde

Zugunsten der Er⸗ bis zum Hamburg 21 Adolphstr. 46

weiterung . 30. 9. neuerung der Bib⸗ 1934 liothek

Zugunsten ihrer Für⸗ sorgearbeit

bis zum 31. 10. 1934

Alsterdorfer Anstalten, Erzie⸗ hungs⸗ und Pflegeanstalten für Schwachsinnige und Epileptische Hamburg⸗Alster⸗ dorf Alsterdorfer Str. 440

Grenzbüchereidienst e. V. Berlin W 30 Neue Bay⸗ reuther Str. 41

bis zum 31. 10. 1934

Zugunsten seiner Aufgaben

bis zum 31. 10. 1934

Reichsverband für Waisenfür⸗ sorge, Deutsche Reichsfecht⸗ schule e. V. Magdeburg Königgrätzer Str. 6

Zugunsten seiner Aufgaben

Preußen Vertrieb des von der Kolonialgesellschaft herausge⸗ gebenen Deutschen Kolonialkalenders 1935 im Wege des Postversands sowie durch Beauftragte der Ge⸗ sellschaft.

Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbe⸗ schreiben an solche Persönlichkeiten und Firmen, bei denen ein besonderes Interesse für die Arbeiten des Saarvereins vorausgesetzt werden kann.

Sammlung von Geldspenden durch Veröffentlichung von Aufrufen an die evangelischen Volkskreise in Zeitungen und Zeitschriften sowie durch Versand von Werbeschreiben an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse für die Aufgaben und Arbeiten des Johannisstift gezeigt haben.

Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbe⸗ schreiben an Freunde des Vereins sowie durch Auf⸗ rufe in den der Arbeit des Vereins nahestehenden Zeitschriften „Licht und Leben“, „Auf dein Wort', „Hochweg“, „Heilig dem Herrn“, „Aufwärts“ und in einigen evangelischen Sonntagsblättern

Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbe⸗ schreiben und Sammellisten an solche Personen, die ihr Interesse an den Arbeiten des Vereins durch Ge⸗ währung von Spenden schon bisher bekundet haben.

Sammlung von Geldspenden durch Versand von bis zu 3000 Werbeschreiben an Persönlichkeiten, die schon bisher Interesse für die Bibliothek gezeigt haben.

Preußen

Preußen

Preußen

Provinzen Nieder⸗ u. Oberschles.

Preußen

Preußen Sammlung von Geld⸗ und Sachspenden durch Versand von Werbeschreiben an solche Personen, die ihr Interesse an den Arbeiten der Anstalten durch Ge⸗ währung von Spenden schon bisher dargetan haben, f durch Veröffentlichung von Aufrufen in der

resse.

Sammlung von Geldspenden durch Versand von höchstens 5000 Werbeschreiben an Kreise, bei denen ein Interesse für die vom Grenzbüchereidienst ver⸗ folgten Bestrebungen vorausgesetzt werden darf, sowie durch persönliche Besuche dieser Kreise durch zwei Vorstandsmitglieder.

Sammlung von Geld⸗ und Sachspenden durch Zeitungs⸗ aufrufe, Werbeschreiben und mündliche Werbung unter Beschränkung der letzteren auf Angehung ein⸗ zelner ausgewählter, für die Bestrebungen des Ver⸗ bandes schon bislang interessierter Personen. Im Reg.-Bez. Wiesbaden sind mündliche Werbungen ausgeschlossen.

Preußen

Nichtamtliches. Aus der Verwaltung.

Die alten Mietverträge bleiben bestehen.

Ein Referentenkommentar zum Deutschen Einheits⸗Mietvertrag.

Zu dem Deutschen Einheits⸗Mietvertrag hat der zuständige Sachbearbeiter im Reichsjustizministerium, Ministerialrat Dr. Brandis, einen Kommentar veröffentlicht, der die Klarstellung einer Reihe von Mißverständnissen bringt. Die große Bedeutung des Einheüts-Mietvertrages liege, so sagt er u. a., nicht nur in der Tatsache des Friedensschlusses zwischen Haushesitzern und Mietern, sondern auch darin, daß die Verbände nach Feststellung des Vertragstextes wegen der Ingangsetzung des neuen Musters sich noch über eine Reihe von Punkten einig wurden. So sollen die noch im Handel befindlichen früheren Verkragsmuster möglichst mit größter Beschleunigung zurückgezogen werden. Auch wollen beide Verbände ihre Untergliederungen anhalten, nur noch den Deutschen Einheits-Mietvertrag, ergänzt durch die örtlich ver⸗ schiedene Hausordnung, auszugeben. Diese Grundsätze sollen mög⸗ lichst auch in den Fällen zur Anwendung gebracht werden, in denen ein ablaufender Mietvertrag verlängert oder ein gekündigter Mietvertrag von den gleichen Parteien erneuert wird. Es soll dann tunlichst das bisherige Formular durch das neue Vertrags⸗ muster ersetzt werden. Der Referent betont dann, daß über den Charakter des Einheits-Mietvertrages noch vielfach Unklarheiten beständen. Besonders werde mitunter angenommen, daß für ab⸗ weichende Parteivereinbarungen kein Raum sei. Dies treffe nicht zu. Die Vereinbarungen der Verbände schafften kein unmittel⸗ bares Recht. Niemand sei gezwungen, sich des neuen Formulars zu bedienen. Wenn das Formular verwendet wird, dann könne es in beliebiger Weise abgeändert oder ergänzt werden.

Die bisherigen unter Verwendung der alten Formulare abgeschlossenen Mietverträge blieben bestehen. Keine Mietpartei könne vor Beendigung des Vertragsberhältnisses von dem anderen Partner verlangen, daß der Vertrag „umgeschrieben“ und das bisherige Mietvertragsformular durch das neue mit oder ohne Aenderungen ersetzt werde. Auch beü Verlängerung eines abgelaufenen oder Erneuerung eines gekündigten Vertrages seien die Parteien durchaus frei. Die Vereinbarung wolle und könne die Parteien nicht hindern, ihr Vertragsverhältnis so zu ordnen, wie es der Lage des einzelnen Falles am besten ent⸗ spricht. Was erreicht werden solle und erreicht werden würde, sei, Fausbesitzer und Mieter immer mehr dahin zu führen, daß ein Vertragsabschluß nicht einseitig oder vorwiegend die Interessen des einen Teils berücksichtigen dürfe.

Bei Erörterung der Einzelbestimmungen des Einheits⸗ Mietvertrages sagt der Referent u. a., daß, wenn die Parteien keine abweichende Bestimmungen treffen, die Instandhaltungs⸗ pflicht und die Haftung für Mängel der Mieträume dem Ver⸗ mieter obliegt. Für alle die Räume, die noch den Vor⸗ schriften des Reichsmieten⸗Gesetzes und des Mieteyschutz⸗Gesetzes unterworfen sind, hätten die Bestimmungen des Deutschen Einheits⸗Mietvertrages insoweit keine Geltung, wie sie von den gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil der Mieter abweichen. Dies gelte besonders für die Höhe und die Art der Zahlung des Miet⸗ zinses, für die Instandsetzungspflicht und Au hf n des Miet⸗ derhältnisses. So könne der Vermieter in diesen Fällen die Auf⸗ lösung des Mietverhältnisses nur aus den im Mietexschutzgesetz vorgesehenen Gründen und lediglich in dem dort zugelassenen Verfahren verlangen. Auch die übrigen Schutzvorschriften blieben unberührt.

Bis 30. Aprit Spenden⸗Abzug für den Steuer⸗ abschnitt 1934 beantragen?!

In einem Runderlaß über Einzelfragen zur Einkommen⸗

keue⸗ weist der Reichsfinanzminister u. a. dgrauf hin, daß nach en Veranlagungsrichtlinien für 1933 der Wunsch, die Arbeits⸗

spende vom Einkommen abzusetzen, spätestens bis zum 39. Apxil 1934 geltend gemacht werden muß, Das beziehe sich auf die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger Arbeitsspende in einem im Jahre 1933 endenden Steuerabschnitt geleistet hat und den Annahme⸗ wert der Spende vom Einkommen des Steuerabschnitts 1933 (i932 / 83) abgesetzt wissen will. Soweit ein Steuerpflichtiger Arbeitsspende in einem im Jahre 1934 endenden Steuerabschnitt leistete 3. B. Landwirte im Steuerabschnitt vom 1. Juli 1933 bis 30. Juni 1934 oder Gewerbetreibende im Steuerabschnitt vom 1. Oktober 1933 bis 30. September 1934), könne der Annahme⸗ wert der Spende erst vom Einkommen des Steuerabschnitts 1934 abgesetzt werden. Der Abzug werde also erst bei der Anfang 1935 stattfindenden Veranlagung für die im Jahre 1934 endenden Steuerabschnitte berücksichtigt. Das Verlangen, den Spenden⸗ betrag vom Einkommen des Steuerabschnitts 1934 (1933334) ab⸗ zusetzen, müsse unter Hingabe des Spendenscheins beim Finanz- amt auch in diesen Fällen sanbestns bis zum Ablauf des 360. April 1934 gestellt sein. teuerpflichtige, die den Antrag später stellen, können, da Nachsicht für die Versäumung der Frist nicht gewährt wird, den Annahmewert der Spende vom Einkommen des Steuer⸗ abschnitts 1934 nicht absetzen. Der Minister empfiehlt, die Steuerpflichtigen rechtzeitig auf diese Fristen hinzuweisen und so zu verfahren, daß steuerliche Vergünstigungen nur für Spenden ewährt würden, die bis zum 31. März 1934 geleistet wurden. Er bemerkt noch, daß die steuerliche ,, für Spenden, die gemäß dem Arbeitsspendengesetz durch Abzug vom Arbeits lohn und von Aufsichtsratsvergütungen nach dem 31. März« 1934 eleistet werden, gleichfalls wegfällt. Die Arbeitgeberbescheinigung kr . kann aber noch bis Anfang 1935 abgegeben werden.

Kunsft und Wissenschaft.

Von der Preußischen Akademie der Künste.

Die Preußische Akademie der Künste wird ihre diesjährige Frühjahrsausstellung am Sonnabend, den 14 April d. . J. mittags 12 Uhr, eröffnen. Es werden in ihr neben einer Kollektivausstelluig für den kürzlich verstorbenen stellver⸗ tretenden een Professor August Kraus Werke der Malerei und Plastik lebender Künstler gezeigt. .

Am Sonnabend von 2 Uhr ab ist die Ausstellung dem Publikum zugänglich. Die Besuchszeiten sind täglich (auch Sonn⸗ tags) von 10 bis 5 ÜUhr. Der Eintrittspreis beträgt nur 50 Rpfg. Für Künstler und Studierende die Hälfte.

Spielplan der Berliner Staatstheater. Mittwoch, den 11. April 1934.

Staatsoper: Madame Butterfly. Dirigent: Preuß. Beginn: 20 bis nach WM Uhr.

Schauspielhaus: Die Heimkehr Bruck. Begin: 20 bis 2215 Uhr.

des Matthias

Staatstheaternachrichten. Gustaf Gründgens hat Shakespeares „Komödie der Irrungen“ in einer an , . von Hans Rothe für, das Staatstheater angenommen. Unter der Regie von Lothar Müthel

wird bessnders der darstellerische Nachwuchs des Staatstheaters

in größeren Rollen herausgestellt.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 7. April 1934

(in Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche):

Aktiva. RM

1. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und aus⸗ ländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1592 Reichsmark berechnet 259 595 999

6435 000)

und zwar: Goldkassenbestand . ... Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten⸗ banken J 44 757 000 2. Bestand an deckungsfähigen Devisen .....

. Reichsschatzwechseln . ...... ö sonstigen Wechseln und Schecks .. deutschen Scheidemünzen .....

RM 185 961 000

9962000 (4 1576 666) 30 Mo 009 59970000) 2 951 627 000 Id 2165 604) 229 238 000 ( 559 275 660) 90539000 (4 5126060) Lombardforderungen .... 70 812 000 (darunter Darlehen auf Reichsschatz ( 73 659 000) wechsel RM 34 000) deckungsfähigen Wertpapieren...

Noten anderer Banken ......

358 518 000 ( 8732000) 330 864 000 ( 627 000) 535 077 000 (4 24 208 000)

150 000 000 (unverändert)

67 262 000 (unverändert)

40 254 000 (unverändert) 365 281 000 (unverändert) 3 475 059 000 199 591 000 5602 056 000 ( 45 354 000) 156 013 000 ( 11250000)

Erläuter ungen: Nach dem Ausweis der Reichs⸗ bank vom J. April 1934 hat sich in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage der Bank in Wechseln und Schecks, Lombards und Wertpapieren um 317,2 Mill. auf 3741,9 Mill. RM vermindert. Im einzelnen haben die Bestände an Handelswechseln und ⸗schecks um 192,2 Mill. auf 29515 Mill. RM, an Reichsschatzwechseln um 60,0 Mill. auf 30, Mill. RM, an Lombardforderungen um 73,7 Mill. auf 70,8 Mill. RM abge⸗ nommen, dagegen die Bestände an deckungsfähigen Wert⸗ papieren um 8.7 Mill. auf 358,5 Mill. RM zugenommen. Die Bestände an sonstigen Wertpapieren zeigen mit 330,9 Mill. RM eine Abnahme um 05 Mill. RM. An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zusammen sind 211,5 Mill. RM in die Kassen der Reichsbank zurückgeflossen, und zwar hat sich der Um⸗ lauf an Reichsbanknoten um 199.5 Mill. auf 3475,9 Mill. RM, derjenige an Rentenbankscheinen um 11,9 Mill. auf 343,8 Mill. RM vermindert. Der Umlauf an Scheidemünzen nahm um 61,0 Mill. auf 14412 Mill. ab. Die Bestände der Reichsbank an Rentenbankscheinen haben sich auf 65,1 Mill. Reichsmark, diejenigen an Scheidemünzen unter Be⸗ rücksichtigung von 0,7 Mill. RM neuausgeprägter und 2,4 Mill. RM wiedereingezogener auf 229,V Mill. RM erhöht. Die fremden Gelder zeigen mit 502,1 Mill. RM eine Abnahme um 45,4 Mill. RBM. Die Bestände der Reichsbank an Gold und deckungsfähigen Devisen haben sich um 45 Mill. auf 2407 Mill. RM vermindert. Im einzelnen haben die Goldbestände um 6,4 Mill. auf 230, Mill. RM abgenommen, dagegen die Bestände an deckungsfähigen Devisen um 1,9 Mill. auf 10,9 Mill. RAM zugenommen. Die Deckung der Noten betrug am J. April 6, vH gegen 6,5, v5 in der Vorwoche.

sonstigen Wertpapieren. ..... sonstigen Aktiven

i v 1. Grundkapital . 3 1 2228

2. Reservefonds: a) gesetzlicher Reserveföondz ....

b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗ zahlung

, 3. Betrag der umlaufenden Noten ...... 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten ... 5. Sonstige Passiva

Parlamentarische Nachrichten.

Zwei neue Reichstagsabgeordnete.

In der Zusammensetzung des Deutschen Reichstags sind einige auf Todesfälle zurückgehende Aenderungen eingetreten. Für den an den Folgen eines Auto⸗Unfalles verstorbenen Reichstags⸗ abgeordneten Preußischen Staatsrat v. Morozowiez ist der Landwirt v. Blücher⸗Wolkow in den Reichstag eingetreten, ür den ebenfalls kürzlich verstorbenen SS⸗Gruppenführer und

hef des Sc⸗Stabes Preußischer Staatsrat Seidel ⸗Ditt⸗ marsch der SS⸗Stabsführer in Berlin Luckner.

Handelsteil.

Die Arbeitsgemeinschaft der Lagerhalter tagte.

In Berlin fand die diesjährige außerordentlich stark besuchte Mitgliederversammlung der Spitzenorganisationen der Lagerhaus⸗ unternehmungen und Umschlagsbetriebe Deutschlands, der Ar⸗ beitsgemeinschaft der Lagerhalter Deutschlands E. V. statt. Mit Ausuͤahme von Direktor Dr. Hermann Schmidt, Hamburg, der sein Mandat als Vorstandsmitglied niedergelegt hatte, wurde der Vorstand in seiner bisherigen Zusammensetzung wieder · gewählt; an Stelle des Ausgetretenen wurde Direktor Kemnitz, FHamburg, in den Vorstand berufen. Die Satzungen der Organi⸗ ation wurden auf das Führerprinzip umgestellt und durch einen Paragraphen, der ein Ehrengericht für die Organisation vor⸗ sieht, ergänzt. Im Laufe der Verhandlungen ergriff Konsul Ohlendorf, Mitglied des Reichsverkehrsrats, das Wort, der die zum Ausdruck gekommenen Wünsche der Lagerhalter entgegen- nahm und versprach, sich für berechtigte Belange des Gewerbes einzusetzen. Der Präsident des Reichsfachstandes. Direktor Dr. Ludwig Doeberl, sprach über die Zusammensetzung des Reichsfachstandes des Teutschen Speditionsgewerbes; er ver= sprach der Arbeitsgemeinschaft Schutz und Unterstützung des Reichsfachstandes und erfuchte alle Lagerhalter, welche bisher nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sind, sich nunmehr dieser anzuschließen. Außenseiter werden in Zukunft nicht mehr an⸗ erkannt und bei Behörden zurückgewiesen.