1934 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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her Reichsanzeiger Preußischer

Etaatsanzeiger.

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Anzeigenypreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 rum hohen und oh mm breiten *. 1,19 Ga, einer preigespaltenen 3 mm hohen und 22 mm breiten Jeile 1685 RM. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8M. 45, Wilhelmstr? 2. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier 6! * druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche etwa durch Fettdruck leinmal unterstrichen) oder durch Sperrhruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

O Nr. 101 RNeichsbantgirokonto

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen ze.

Exequaturerteilungen.

Erlöschen von Exequaturerteilungen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1934.

Anordnungen der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. ufhebung eines Filmverbots. kanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer A des Reichsgesetzblatts, Teil II.

2 Preußen.

Bekanntmachungen des Preußischen Oberbergamts in Dort⸗ 6 über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen ) 1

rengstoffe und Zündmittel.

Amtliches. Deutsches Reich.

der Herr Reichspräsibent hat an Stelle ausgeschiedener KBdisziplinarrichter nachstehende richterliche Beamte er—

2

Hum stellvertretenden Präsidenten der Reichsdisziplinar⸗ kammer in Magdeburg den Landgerichtsdirektor Jo⸗ hannes Kölling in Magdeburg,

2 im richterlichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer Vrier den Amtsgerichtsrat Oeffner in Trier, 3. jm stellvertretenden richterlichen Mitglied der Nichsdisziplinarkammer in Trier den Amtsgerichts⸗

ri Cloeren in Trier.

5 Dem Generalkonsul der Dominikanischen Republik in Kamburg, Dr. Joss D. Mejia, ist namens des Reichs ter dem 24. April 1934 das Exequatur erteilt worden.

Dem FKonsul von Paraguay in Hamburg, Manuel Campaya, ist namens des Reichs unter dem 25. April 1134 das ECxequatur erteilt worden.

Das dem Wahllonsul von Paraguay in Hamburg, Lnert Nieolay⸗Sonderburg, am 18. März 1921 etteilte Exequatur ist erloschen.

*

Dem Polnischen Konsul in Schneidemühl, Dr. Tadeusz Tobniak, ist namens des Reichs unter dem 20. April 14 das Exequatur erteilt worden. ;

Das dem bisherigen Polnischen Konsul in Schneide⸗ mhl, Jerzy Smigielski, am 16. September 1932 er⸗— tete Exequatur ist erloschen.

Vkanntmachung über den Londoner Goldpreis

getäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aaderung der Wertberechnung von Hypotheken und sostigen Ansprichen, die auf Feingold (Goldmark liuuten (RGBl. 1 S. 569).

Ler Londoner Gohpreis beträgt am 2. Mai 1934 sir eine Unze igold?ꝛ; . 136 8h 34 4.

n deutsche Wähung nach dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 2. Mai 1934 mit RM 12573 umgerechnet.. RM 86 7497, ür ein Gramm Feingold demnach ... penge 52 5826, in deutsche Wähnng umgerechnet .... RM 2.76906.

Vrlin, de 2. Nai 1934. St iistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

undexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1934.

Die Reich dexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohng, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Beg stellt sich für den Durchschnitt des Mo⸗ nats April 193auf 120,6 (1913/ñ14 106); sie ist im ganzen gegeher dem Vormonat unverändert geblieben.

Die Inde . Ernährung hat sich um O, 2 vH auf

1

113,7 erhöht; N ist hauptfächlich auf das jahxeszestliche Anziehen der Ke für Gemüse im Durchschnitt des letzten Monats zurückzihren. Die Indexziffer für Bekleidung ist

Verlin, Mittwoch, den 2. Mai, abends

um (6,5 vH auf 1147 gestiegen. Dagegen ist die Meng fe, für Heizung und Beleuchtung um 3 vH auf 13532 und die Indexziffer für den „Sonstigen Bedarf / um O, 1 vH auf 157 zurückgegangen. Die Indexzziffer für Wohnung ist mit 121,3 unverändert geblieben. Berlin, den 30. April 1934. Statistisches Reichsamt. 8. V.: . Platzer.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Anordnung 1 vom 2. Mai 1934.

Auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit industri— ellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 32. März 1934 (RGBl. 1 S. 212) in Verbindung mit der Verordnung über unedle Metalle vom 26. März 1954 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1934 wird folgendes angeordnet.

A. Erhebungen.

1. Art der Erhebungen, Als Grundlage für die in der Ver⸗ ordnung über unedle Metalle vom 23. März 1934 3 1 Absatz 1 . dorgesehenen Maßregeln sind folgende Erhebungen durch⸗

ren:

Betriebsanmeldung,

Yestandserhebung. ronny s k

Leer tig der hebüng.

2. Betriebs ant dung. Anmeldeßslichtig fins alle ätriebe, dte

a) unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted—⸗ Metall, Legierungen und Oxyde) herstellen,

b) unedle Metalle (Rohmetall, ff nrg Metall, Remelted⸗ Metall, Altmetall, Bruch, Abfälle, Legierungen und Oxyde) verarbeiten,

c) unedle Metalle 5 raffiniertes Metall, Remelted⸗ Metall, Altmetall, Bruch und Abfälle, Legierungen, Oxyde, Erze, Aschen, Schlacken saußer Absatzschlaͤcken, Rückstäͤnde,

Zw ischenerzengnisse und so—nstige Verhüttungs⸗ und Raffiniermaterialien) auf Lager haben.

. Stichtag für die Anmeldung ist der 51. März 1934. Wer nach

diesem Tage einen Betrieb der unter a bis e angegebenen Art

eröffnet, hat den Betrieb der Ueberwachungsstelle für unedle

Metalle zu melden.

3. Bestandsaufnahme. Ihre Bestände haben zu melden:

a) die unter Ziff. Za, b und e genannten Betriebe,

b) alle Personen und Firmen, die die unter Ziff. 260 ö Waren für sich oder andere im Gewahrsam aben,

o) Empfänger (in dem unter Ziff. 3 a— b bezeichneten Umfange) der in Ziff. 2c genannten Waren nach Empfang derselben, . die Waren sich am Meldetage auf dem Herfe lh be⸗ inden und nicht bei einem der unter Ziff. 3 a—b auf⸗ geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam gehalten werden.

Die Uberwachungsstelle bestimmt, welche Mindestmengen der

unter Ziff. 2e bezeichneten Art meldepflichtig sind.

4. Produktionserhebung. Die Betriebe, die unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted⸗Metall) oder deren Legierungen oder Oxyde aus Erzen, Zwischenerzeugnissen, Aschen, Schlacken, Rückständen, Altmetall, Bruch, Abfällen usw. gewinnen, sind meldepflichtig. Anzugeben ist bei der ersten Erhebung die Produktion im Kalenderjahr 1933 und im ersten Vierteljahr 1934.

5. Verbrauchserhebung. Die Betriebe, die unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted⸗Metall), deren Legie⸗ vungen, Oxryde, Altmetall, Bruch oder Abfälle verarbeiten, find meldepflichtig.

Als Verbrauch ist diejenige Metallmenge anzusehen, die dem Metallinhalt des Einsatzes entspricht. Anzugeben ist bei der ersten Erhebung der Verbrauch im Kalenderjahr 1933 und im ersten Vierteljahr 1934.

6. Zu sämtlichen Erhebungen. Alle e gdf t en nn ürzester Fristen

damit zu rechnen, daß die Erhebungen innerhalb erhlt werden können.

B. Durchführung der Bestimmungen der Verordnung über unedle

Metalle, 5 1, Absatz 2.

J. Verbrauchsregelung. Der Verbrauchsregelung für die ein⸗ zelnen Verarbeiter wird deren Verbrauch im ersten Vierteljahr 1934 zugrunde gelegt. Die Ueberwachungsstelle bestimmt unter Berücksichtigung der Devisenlage und der allgemeinen Versor— gungslage für alle Verbraucher einen Prozentsatz, der ohne be— sondere gennkign eg nicht überschritten werden darf. Ausnahmen können durch die Ueberwachungsstelle insbesondere dann zuge— lassen werden, wenn es sich um Lieferungen an öffentliche Be⸗ darfsträger und im Ausfuhrgeschäft handelt.

8. Einkaufsregelung. Wenn für ein Metall eine Verbrauchs⸗ regelung nach Ziff. eingeführt ist, ordnet die Ueberwachungs⸗ stelle an, für welche Zeit die Verbraucher berechtigt sind, sich mit Rohstoffen einzudecken. Dabei sind zu berücksichtigen:

Lagerbestände, .

auf Grund von Lieferverträgen zu erwartende Mengen,

der im eigenen Betrieb zu erwartende Anfall an Wieder⸗ gewinnungsmaterialien,

von den Abnehmern zur Verfügung gestellte bzw. zu er⸗ wartende Umarbeitungsmengen.

*

4. vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

Postscheckkonto: Berlin 41821

2 2

9. Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Für welche un⸗ edlen Metalle eine der unter Ziff. 1— behandelten Maßregeln ganz oder 2 in Gang gesetzt wird, entscheidet der Reichs⸗ beauftragte nach Anhören des Beirates.

Berlin, den 2. Mai 1934.

Der Reichsbeauftragte. Lüttke.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Anordnung 2 vom 2. Mai 1934.

Betr.: Allgemeine Meldepflicht für unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über unedle Metalle vom 265. März 1934, ergänzt durch die Verordnung vom 28. April 1934, wird in Verbindung mit 5 6 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1823 (RGBl. 1 S. 733) an⸗ geordnet:

§1.

Wer unedle Metalle (5 3) gewinnt, verarbeitet oder auf 3 at, hat seine Anschrift der Uberwachungsstelle für unedle Metalle, bteilung Meldung, Berlin W 35, Matthäikirchplatz 14, unver⸗

züglich, spätestens bis zum 5. Mai, bekanntzugeben.

82 Meldepflichtig sind: Inhaber oder Leiter von

ür mt ,,. 8 1j Privatpersonen, sofern sie unedle Metalle (3 3)

a) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remelted⸗ metall, Legierungen oder Oxyden herstellen,

b) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remelted⸗ metall, Altmetall, Bruch und Abfällen, Legierungen oder Oxyden verarbeiten,

o) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remelted⸗ metall, Altmetall, Bruch, Abfällen, Legierungen oder Ver⸗ hüttungs- und Raffiniermaterialien a uf Lager haben.

Betrieben aller Art, S, . , . r , / , 4

.

Von der Anmeldepflicht befreit sind Personen, Betriebe usw.,

1. die im Monatsdurchschnitt des ersten Vierteljahres 1934 nicht mehr als 100 kg unedle Metalle hergestellt oder ver⸗ arbeitet haben,

2. die am 31. März 1934 nachweislich nicht mehr als 1000 kg unedle Metalle auf Lager hatten.

8 3.

Unedle Metalle im Sinne dieser Verordnung sind: Alumi— nium, Antimon, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silizium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn.

§5 4.

Die Anzeige hat zu enthalten:

1. Firma bezw. Name,

2. Genaue Anschrift,

8. Angabe derjenigen unedlen Metalle (5 3), die gewonnen

oder verarbeitet werden oder auf Lager sind.

Weitere Angaben sind unzulässig.

S5.

Wer nach dem 31. März einen nach dieser Verordnung an— zeigepflichtigen Betrieb eröffnet hat oder eröffnet, oder eine nach dieser Anordnung anzeigepflichtige Tätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt, hat das der Ueberwachungsstelle für unedle Me— talle anzuzeigen.

86.

Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen

Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 1934. Der Reichsbeauftragte. Lüttke.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Anordnung 3 vom 2. Mai 1934. Verbrauchsregelung für Kupfer, Blei, Zink und Zinn.

Auf Grund der Verordnung über unedle Metalle vom 26. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. I3 vom 27. März 1934) 5 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anordnung 1, Abschn. B, wird folgendes angeordnet:

.

Die Verarbeiter von Kupfer, Blei, Zink und Zinn sind be⸗ rechtigt, im zweiten Vierteljahr 1934 109 vH derjenigen Mengen an diesen Metallen zu verarbeiten, die sie im ersten Vierteljahr 1934 verarbeitet haben .

Eine UÜUberschreitung dieses für die Verarbeitung freigegebenen Satzes von 100 vH ist nur in besonders gelagerten Ausnahme⸗ fällen mit meiner ausdrücklichen Genehmigung zulässig. Anträge n. an die Uberwachungsstelle für unedle Metalle, Berlin W3F.

satthäikirchplatz 14, zu richten. des 1 oe

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iche 6.18 oberpälzische

Reichardt, Ministerialdireltor.

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