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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1934.
S. 2
Wirtschaftliche Vereinigung) . rg , enen, ö. Starkeveredelungserzeugnissen:
Belange der Gesamtwirtschaft und de die deutsche zeitig eine aufzunehmenden sicherzustellen.
Satzung . der Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher St 5 1. Mitglieds verbände.
Wirtschaftliche Vereinigung deutscher fi umfaßt folgende
ärke⸗Industrien.
i r Stärke⸗Industrien“ 23 Mitgliedsverbände
. R ows Ho v. * 2 ke er Hersteller von Starke Ftärlever 1. Kartoffelstärke Verlaufs eme n ch h tz ö
2 Vereinigung Deutscher Glukosefabrikanten, Dextrin. Verkaufsgemeinschaft, Rohstärkeverband G. m. b. B.
s 2. Zweck. ;
irtschaftliche Vereini er Wahrung der
Die Wirtschaftliche Vereinigung hat unter We g de . es Gemeinwohls die Aufgabe, ten und gleich—⸗ Stärkeindustrie Kartoffeln,
(1)
Stärkeindustrie leistungsfähig zu erhal angemessene Verwertung der von der — Inlandserzeugnisse, insbesondere Ihr obliegt insbesondere; a) die Aufstellung von Richtlinien für z der Erzeugnisse der Stärkeindustrie und die en der von den Mitgliedsverbänden vorgeschlagenen und Preisspannen, . die 2 ichung der Erzeugung . e . ö ö. von den Mitgliedsverbänden schlagenen Kontingentierungs maßnahmen c) die Genehmigung der Vorschläge der M gliedsv 6 hinsichtlich Festsetzung von ‚Beschaffenheits normen 2 weiterung des Kreises der Vertragserzeugnisse, und . rechnung der neuen Vertragserzeugnisse auf die festgesetzte
don s 6 ö ö. 4) r ,, der den Mitgliedsverhänden n,, Aufgaben, insbesondere die Förderung er n, . 3. Erzeugnissen der Stärkeindustrie im ö . 26 Pflege ber ,, durch Werbung sonstige geeignete Maßnahmen. . 6) ,, der Neuerrichtung von . . Herstellung von Kartoffelstärke= und Kertoffelst , lungserzeugnissen, die Vertragserzeugnisse der w verbände sind, oder die Wiederaufnahme ine eg, 6 Vertriebes dieser Art gemäß 3 1 der , , y den Zusammenschluß von Stärke- Industrien vom 30. Ap 93. K 9) 63 c und die treuhänderische . * werblichen Schutzrechten, die geeignet sind, . ) lichkeit der Betriebe der Stärkeindustrie zu e é. g) die Uebernahme treuhänderischer Aufgaben für die . industrie insbesondere auch auf. dem Gebiete der n. h) die Ueberwachung der Durchführung der für den . der Stärkeindustrie erlassenen Vorschriften und ö . . nahme sonstiger ihr vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft übertragenen Aufgaben. . . (2) Die Wirtschaftliche Vereinigung darf e,, . Unternehmen weder betreiben noch sich an solchen beteiligen. g 3. Sitz und Organe. . . der Vereinigung und ihrer Verwaltung ist Berlin. ᷣ Vereinigung sind:
die Preisberechnung Genehmigung Preise
an den Verbrauch durch vorge⸗
litgliedsverbände
(I) Sitz ung 1 (2 Srgane der Wirtschaftlichen der Vorsitzende, der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung.
z 4. Der Vorsitzende. n Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, werden K schlag des Verwaltungsrats vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Reichsbausrnführer ziir die Dauer von wei Tahren ernannt. Vorherige Abberufung F Y. (9) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stell⸗ vertreter, führt die Geschäfte der Wirtschaftlichen Vereinigung im Rahmen diefer Satzung und der vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Wirtschaftliche Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver treters. Er beruft den Verwaltungsrat, die Hauptversammlung sowie die Ausschüsse und führt den Vorsitz bei deren Beratungen. Zur Förderung der Geschäfte kann der Vorsitzende im Einverneh men mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführer bestellen, die an seine Weisungen gebunden sind. . (27 Tem Vorsitzenden steht mit aufschiebender Wirkung ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Mitgliedsverbände und des Verwaltungsrats zu, die die Belange der Gesamtwirtschaft oder des Gemeinwohls verletzen oder gefährden. Dieser Einspruch ist dem betroffenen Mitgliedsverband binnen einer Woche nach Ein gang des Beschlusses bei der Wirtschaftlichen Vereinigung, dem Verwaltungsrat unmittelbar nach der Beschlußfassung mitzuteilen. Gegen den Einspruch kann der Mitgliedsverband und der Ver⸗ waltungsrat die Entscheidung des Schiedsgerichts G 19) anrufen. (3) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Vorsitzenden Abdruck ihrer Sitzungsniederschriften und Rundschreiben zu kommen zu lassen. 4 Ter Vorsitzende kann von den Mitgliedsverbänden die Anberaumung von Sitzungen und die Beratung bestimmter Gegenstände in diesen Sitzungen verlangen.
§ 6. Der Verwaltungsrat. (141 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den von den Mitgliedsverbänden entsandten Mitgliedern. (2) Es entsenden auf die Dauer von zwei Jahren in den Verwaltungsrat:
die Kartoffelstärke Verkaufsgemeinschaft . . . 7 Mitglieder, die Vereinigung Deutscher Glukosefabrikanten 3 Mitglieder, die Deytrin⸗ Verkaussgemeinschaft 2 Mitglieder, der Rohstärkeverband, G. m. b. 2 Mitglieder
und die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder. (3) Zur Entsendung der einzelnen Mitglieder und ihrer Stell vertreter ist die Zustimmung des Reichsbaueyrnführers erforderlich. Sie ist von dem entsendenden Mitgliedsverband einzuholen.
§ J.
(1) Der Verwaltungsrat stellt die Richtlinien für die Durch führung der Aufgaben der Wirtschaftlichen Vereinigung auf. Er ann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Der zerwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er stellt ferner eine Geschäftsordnung für die Hauptversammlung auf.
(2) Der Verwaltungsrat wird nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.
(3). Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stell vertreters, keine Entschädigung, jedoch wird ihnen Ersatz der Bar⸗ auslagen gewährt. Für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter kann vom Verwaltungsrat eine angemessene Entschädigung fest gesetzt werden. (46 Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlich der Genehmi⸗ gung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über Aenderungen der Satzung und über Äuflösung der Wirtschaft lichen Vereinigung. .
M Gegen Anorduungen, des Versitzenden steht dem Betrof—
fenen die Anrufung des Schiedsgerichts (6 12) zu.
§ 8. Die Hauptversammlung.
(L Die Hauptversammlung besteht aus den Gesellschaftern
10 5 Ror⸗ und die Jahresrechnung sowie den vom Vor
sitzenden vorgelegten Saushaltsvoranschlag zu w, 2 (3) Die Mitglieder der Hauptversammlung an,. 6. ? Hauptversammlung vertreten lassen. Mn diesen 3 . . vertretende Mitglied mindestens eine Woche por 3 . sammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, rn, n . in der Versammlung vertreten sein wird, Wenn diese . nicht oder nicht rechtzeitig gemacht ist, kann der Vertreter . den Vorsitzenden von der Abstimmung in der Hauptversammlung
sgeschlossen werden. ‚ . aus ge oh ss h muß mindestens eine dauptyer an nn ig stch— finden, die in den ersten drei Monaten des Geschäftssahres ein⸗
Eine Hauptversammlung muß ferner ein⸗ Verwaltungsrat beantragt.
berufen werden soll. .
berufen werden, wenn es der at, . 5 Jede Hauptversammlung muß unter Angabe der Tages⸗ k Versamm⸗
ordnung mindestens einen Monat vor dem Tage der
lung einberufen werden.
9. Pflichten der Mitgliedsverbände. .
sind verpflichtet, an der Erfüllung zuwirken und
Sie
gegenzunehmen
8
(6) Die Mitglieds verbände verpfli . der Aufgaben der Wirtschaftlichen Vereinigung mit an. die ihnen angeschlossenen Einzelbetriebe hierzu anzuhalten. en insbesondere . ; ah . der Wirtschaftlichen Vereinigung im Rahmen . ser Satzung getroffenen Anordnungen, Festsetzungen oder Bestimmungen zu beachten und ihnen fristgemäß Folge zu b) ö der Wirtschaftlichen Vereinigung ö. Beauftragten jederzeit Auskunft zu. geben und . wünschten Angaben über ihren Betrieb, m , der die von ihnen voraussichtlich und tatsächlich e geugten Men⸗ gen, über die sonstige Leistungsfähigkeit, u dn hn, ÜUmsätze und dergl. zu machen; diese Angaben müssen nach beftem Wissen und Gewissen erstattet werden. . der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihren Beauftragten die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher zu gestatten so: weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftlichen
Vereinigung erforderlich ist. ö . (2) Als Beauftragte dürfen nur Geschäfts führer und An⸗ gestellte der Wirtschaftlichen Vereinigung oder Bücherreviso ren, nicht aber Gesellschafter oder Angestellte der Mitgliedsverbände
herangezogen werden. . 6 . Hö Vie Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihre
Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen un ee egen f die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und si der Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. . ö. § 10. Verwaltungskosten.
ie für die Ver ! Wirtschaftlichen Vereinigung (1) Die für die Verwaltung der Wirts chen gu entstehenden Kosten werden auf die Mitgliedsverbände umge sgt. Der Gesamtbetrag der Umlage und die auf die einzeluen . gliedsverbände entfallenden Veiträge werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrats vom Vorsitzenden alljährlich nach . des voraussichtlichen Bedarfs fetgesez. Als Grundlage für die Veranlagung hat die abgelieferte Menge k. nissen im zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahr der Mitgliedsver— ände zu dienen. ; band u g en migelegten Beiträge sind innerhalh der , sitzenden festgesetzten Frist an die von diesem , 3 . abzuführen. Die Zahlung von Vorschüssen kann verlangt werden.
6 Ordnungsstrafen. (4) Mitgliedsverbände, die gegen hie auf y . Satzung ergangenen Anordnungen der Wirtschatlichen . gung verstoßen, können von dem Vorsitzenden nach Auhörn ng. e Verwaltungsrats in eine Ordnungsstrafe bis zu 59 O00 RM für seden einzelnen Re n, dsife Skezst as veynmmss rer gteht dem Be⸗ troffenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Strafbescheides die Anrufung des Schiedsgerichts (8 12) zu. (z Die eingehenden Ordnungsstrafen sind zur Deckung der Unkosten zu verwenden.
8 12. Schiedsgericht. () Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann. Wenn diese sich nicht binnen zwei Wochen nach ihrer Ernennung einigen, so wird der Obmann vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. Wenn eine Partei ihren Schiedsrichter nicht inner⸗ halb einer Woche nach Zugang der Aufforderung mittels ein⸗ geschriebenen Briefes benennt, so bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auch diesen Schiedsrichter. (2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen zwei Wochen nach Zugang der anzufechtenden Anordnung durch Einreichung eines entsprechenden Antrages beim Vorsitzenden zu erfolgen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. —
3) Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die Be⸗ teiligten zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges. Das Schiedsgericht setzt die Höhe der Koften fest und entscheidet darüber, wer die Kosten zu fragen hat. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 3PO. entsprechende Anwendung.
z 13. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Wirtschaftlichen Vereinigung läuft vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage des Inkrafttretens der Satzung an bis 31. August 1934.
§ 14. Haftung.
Für Verbindlichkeiten der Wirtschaftlichen Vereinigung haftet
ihr Vermögen. Soweit daraus die Gläubiger nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die vom Vorsitzenden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des 10 auf die Mitgliedsverbände umgelegt werden.
V
Bekanntmachung über die Neubesetzung von drei Stellen im Bewertungs beirat. Vom 30. April 1934.
Auf Grund des § 40 Absätze 2 und 4 in Verbindung mit
5 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichsbewertungsgesetzes vom Mai 1931 (RGBl. 1 S. 222) habe ich an Stelle des Oberjägermeisters a. D. Wolf Freiherr von Wangenheim in Winterstein in Thüringen den Forstrat Dr. phil. Eduard
für die
Bekanntmachung.
umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
Die Umsätze im Monat April 1934 werden auf
Grund von 85 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGBü. 1 S. 39) in Verbindung mit 8 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umfatzsteuergesetz vom 25. Juni
936 (RGGBl. 1 S. 323) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr.
Staat Einheit
13,26 6251
58, hh
1Pfund 100 Papierpesos 100 Belga 100 Milreis 100 Lewa 1Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Frances 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Ven 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Franes 100 Kronen 100 Schilling 100 Iloty 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1 Pfund 100 Pengö 1Peso 1Dollar
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland Island Italien Japan Jugoslawlen Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Tschechoslowakei Türkei Ungarn
Uruguay Vereinigte Staaten
von Amerika . U der Umrechnungssätze für die nicht in
Die Festsetzung Berlin nen ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
10. d. M. Berlin, den 2. Mai 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
169, 956 58, 24 21,41 75,93
5,657 79,95 42,07 58, hh 64.67 47,25 47,1 14
2, 49 66 81, (04 34,26 10,39
2,01 73,42 1,15 2,50
Bekanntmachung
; 1aen i en Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeiche ö 63 auf einer e g sẽe ulli. Vom 3. Mai 1934. . är 6B. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (R S 6 . 969 von a nnn, . 4 2 . 93 3 8 n 9 6 ö ei i . Warenzeichen heit Ein fer n, ö Jähne!“.
Berlin, den 3. Mai 1934. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberger.
Bekanntmachung.
Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden an—= läßlich der Feier der Grundsteinlegung für den Erweiterungs⸗ bau der Reichshauptbank am Sonnabend, dem 5. Mai d. J, von 12 Uhr ab geschlossen.
Berlin, den 30. April 1934.
Reichsbank⸗Direktorium. Dr. Hjalmar Schacht. D
Denkschrift
zur Bekanntmachung über das Genfer Abkommen zur Ver⸗
besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere
im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, beide vom 27. Juli 192.
Die Bekanntmachung über die beiden Abkommen ist im RGBl. Teil II vom 30. April 1934 S. 207 veröffentlicht.
Die Denkschrift zu dem Abkommen lautet:
1. Vorgeschichte und Verlauf der Konferenz.
Die X. Internationale Rote⸗Kreuz-Konferenz vom Jahre 1921 war auf Grund der Erfahrungen des Weltkrieges zu dem Ergebnis gekommen, eine Durchsicht der Genfer Konvention vom, toten Kreuz von 1966 (RGBl. 1967 S. 279) auf etwa notwendige Ab⸗ änderungen und Ergänzungen und den baldigen Abschluß eines internatkonalen Abkommens über die Kriegsgefangenen zur Er⸗ gänzung der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 zu empfehlen. Die Konferenz stellte auch bereits einige Richtlinien für ein Kriegsgefangenenablommen auf und ersuchte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, auf ihrer Grundlage ein Abkommens⸗Entwurf vorzubereiten. ͤ nationale Rote⸗Kreuz⸗Konferenz vom Jahre 1923 nahm den in⸗ zwischen vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz aus⸗ gearbeiteten Entwurf eines Kriegsgefangenenabkommens Code des prisonniers de guerre“) zur Kenntnis und beschloß, ihn zu⸗ sammen mit einem Entwurf zur Revision der Genfer Konvention vom Roten Kreuz dem Schweizerischen Bundesrat zuzuleiten, damit dieser zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Staatenkonferenz zur Beratung der Entwürfe einberufe.
Zentgraf zum Mitglied der forstwirtschaftlichen Ab⸗ teilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden Hauptfeststellungszeitraums ernannt. .
Auf Grund des § 35 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichs⸗ bewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 habe ich an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Hans Bronsart von Schellen dorf in Marienhof bei Krakow in Mecklenburg den Domänen⸗ pächter Hans Baaß in Strameuß bei Neukloster und an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Walther von Hüttner zu Pirk in Pirk den Landwirt Dr. jur. Hans⸗Adolf von Oppell, Niederfriedersdorf, Amtshauptmannschaft Löbau, zu Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden Hauptfest⸗ stellungszeitraums ernannt.
Berlin, den 30. April 1934.
Der Reichsminister der Finanzen.
der Mitgliedsverbände der Wirtschaftlichen Vereinigung.
() Ter Hauptversammlung liegt ob, den Geschäftsbericht ent⸗
Graf Schwerin von Krosigk.
Dieser Anregung entsprechend hat die Schweizerische Regierung im Jahre 1928 Einladungen zu einer Konferenz in Genf ergehen lassen, um über beide Entwürfe zu beraten. 47 Staaten haben die Einladung angenommen und sich auf der Konferenz vertreten lassen. Die ,, ist am 1. Juli 1929 von dem Schweize⸗ rischen ,, mit einer Rede eröffnet worden die die Ziele der Verhandlungen erläuterte und auf die Pflicht der Staaten hinwies, bei allem Friedenswillen der Welt doch für den unwahrscheinlichen Fall eines Krieges Vorsorge zu treffen, um die mit dem Krieg untrennbar verbundenen Leiden möglichst zu mildern. ( .
Die Konferenz tagte in zwei getrennten Ausschüssen, von denen der erste sich mit der Revision der Genfer Konvention vom Roten Kreuz beschäftigte, während dem zweiten die Beratung des Kriegsgefangenenabkommens oblag. Aus den Verhandlungen sind die beiden vorliegenden Ablommen hervorgegangen, die auf der Konferenz bereits von den Vertretern von achtunddreißig Ländern unterzeichnet wurden, während neun Stagten ihre Unterschrift ,, der in den Abkommen für die Unterzeichnung vorge⸗
Die XI. Inter⸗
gLgenen gelassen, die sich
wwesentlichen miössen spätestens bei der Einlieferung der Gefangenen in ein
erstatter, des Feindes geraten und diesem erscheint (Artikel 8.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1934. S.
3
sehenen Frist bis zum 1. Februar 1930 nachholten. Die Ab⸗ kommen sind also von allen auf der Konferenz vertretenen Staaten unterzeichnet worden.
II. Genfer Konvention vom Roten Kreuz.
Die neue Genfer Konvention vom Roten Kreuz schließt sich inhaltlich und im Aufbau an die Konvention von 19066 an. Die bewährten Grundsätze dieser Konvention sind im allgemeinen un— verändert übernommen; im einzelnen ist jedoch für eine klarere Fassung einiger Bestimmungen Sorge getragen, auch sind im Hin— blick auf die Erfahrungen der Zwischenzeit einige neue Bestim— mungen aufgenommen worden.
So ist in dem Artikel 4 der neuen Konvention eine eingehende Regelung über den Gräberdienst eingefügt worden. Neu ist ferner die im Art. 18 ausgesprochene Anerkennung des Flugzeugs als Transportmittel für Verwundete und Kranke sowie zur Beförde⸗ rung von Sanitätspersonal. Die Sanitätsflugzeuge werden durch weißen Anstrich und die Anbringung des Roten-Kreuz-Zeichens gegenüber den militärischen Zwecken dienenden Flugzeugen kennt— lich gemacht. Sie müssen sich jedoch, falls keine besondere Be— willigung erteilt ist, von der Feuerlinie, überhaupt von der vor den Hauptverbandsplätzen gelegenen Kampfzone fern halten, auch ist ihnen allgemein das Ueberfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiets verboten. Das Flugzeug soll also in der Hauptsache ein Mittel zum schnellen Abtransport Schwerverwun— deter bzw. Schwerkranker sein. Die für das schwierige Gebiet des Gebrauchs von Sanitätsflugzeugen in Artikel 18 erstmalig ge⸗ troffene Regelung ist jedoch nicht als abschließend anzusehen. Die Konferenz hat vielmehr in der Schlußakte den Wunsch ausge⸗ sprochen, über die Verwendung der Sanitätsflugzeuge demnächst gesondert zu beraten, damit die auf dieses neue Transportmittel anwendbaren Regeln in aller wünschenswerten Ausführlichkeit durchgesprochen werden können.
Neu ist auch der Art. 30 der auf Grund von Anträgen der deutschen und französischen Delegation bestimmt, daß auf Ver— langen eines Kriegführenden in einer von den beteiligten Par— teien festzusetzenden Art und Weise über jede behauptete Ver— letzung des Abkommens eine Untersuchung zu eröffnen ist und daß nach Feststellung einer Verletzung diese von den Kriegführenden schnell beseitigt und geahndet wird. Diese Vorschrift ist zu be⸗ . sie k alten Konvention von 1906, die
zerhaupt keine derartige Bestimmung enthielt, einen wesentliche , J s g hielt, einen wesentlichen
„Der Grundsatz, daß das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund in Friedens- und Kriegszeiten nur gebraucht werden darf, um die Sanitätsanstalten, das Personal und das Material, die unter dem Schutz der Konvention stehen, zu be— imme und u schützen, ist aufrechterhalten worden. Mit Rück⸗ sicht auf die Volkstümlichkeit, die das Rote Kreuz im Laufe der Zeit gewonnen hat, ist im Art. 24 im Frieden ein etwas er— weiterter Gebrauch des Abzeichens zugelassen worden. Die frei⸗ willigen Hilfsgesellschaften vom Roten Krenz können nämlich im Einklang mit der ngtionglen Gesetzgebung von dem Roten-Kreuz⸗ Zeichen auch für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeiten Gebrauch machen. Mit dieser Bestimmung, die einen bisher nur geduldeten Zustand nunmehr in ein Recht umwandelt, ist einem als berechtigt anerkannten Wunsch der Rotkreuzgesellschaften Rechnung getragen worden. Ueber diese Bestimmung hinaus ist auch Privatpersonen und anderen Organisationen als den offiziell guerkannten Hilfsgesellschaften gestattet, das Rote Kreuz in Frie⸗ denszeiten zur Kenntlichmachung von Rettungsstellen zu ge⸗ brauchen, die ausschließlich der unentgeltlichen Pflege von Ver— wundeten und Kranken dienen. Jedoch bedarf ein solcher Gebrauch des Schutzzeichens der ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landesgesellschaft vom Roten Kreuz. n Als neue Bestimmung ist auf Grund schweizerischer Anträ ein besonderer Schutz für das hw eln ch . 33 weiße Kreuz auf rotem Grund, eingefügt worden, um zu verhüten daß dieses heraldische Abzeichen, aus dem zu Ehren der Schweiz seinerzeit das Rote⸗Kreuz-⸗Abzeichen durch Umkehrung der Farben gebildet worden ist, in unliebsa ner Weise im Handel und Verkehr gebraucht wird. Dieser Schutz ist in Artikel 28 Buchstabe bm der heuen Konvention niedergelegt. Soweit durch diesen Artikel die Verwendung des Schweizerischen Wappens oder von Zeichen, die eine Nachahmung davon darftellen, als Fabrik- oder Handelsniarke oder Bestandteil davon verboten wird, befindet sich das geltende dentsche Recht mit ihm in Übereinstimmung (vgl. 5 4 Abs. . Ziffer 2 des deutschen Gesetzes zum Schutze der Warenbezeich⸗ unngen in der Fassung der Veröffentlichung vom 7. Dezember 1925 (RGBl. II S. 445) und Artikel 6 der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 5. November 1925 (RGBl. 1928 15 S 1755. Die weiter- gehenden Bestimmungen, wonach auch der einfache Gebrauch des
appens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dann verboten sein soll, wenn er zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit ver⸗ , Zweck oder unter Bedingungen erfolgt, die geeignet sind as schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, machen Ergän⸗ zungen des deutschen Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitäts⸗ de ichens vom 22. März 1902 (RGBl. S. 125) erforderlich. Das Abkommen gewährt hierfür eine längere Ubergangsfrist Ein . hierüber ist in Vorbereitung. deere. ;
Tie Bestimmungen über Inkrafttreten und Kündig es Abkommens entsprechen den aid rf Bestimmungen ö gefangenenabkommens und sind daher für beide Abtommen u— sammen unter Abschnitt 1 der Denkschrift behandelt. ;
. ; , , n, , , J ie Lage der Kriegsgefangenen war bisher i i ⸗ pitel der dem Haager ö betreffend 6 . 8 . des Landkrieges, vom 29. Juli 1899 und vom 18. Sktober 9 beige igten sogengnnten, Haager Landkriegsordnung (RGBl. e ö ö großen Zügen geregelt. Diese Regelung hatte e g, dei . vielen nach den früheren Erfahrungen nicht ö zsehbaren zerhältnissen, insbesondere den großen Gefangenen⸗ zah en des Weltkrieges als sehr lückenhaft erwiesen. Zu ihrer Er⸗ , im Laufe des Krieges zwischen Deutschland und . e s egnern mehrere Übereinkomnien abgeschlossen, in ö en die rage der Behandlung der beiderseitigen Kriegsgefange⸗ nen so eingehend wie möglich geregelt worden ist. Es handelt sich , die Vereinbarungen mit Frankreich vom 15. März ö . April hl, mit Italien vom 15. Mai 1918, mit England ö 4 Ni 1918 und mit den Vereinigten Staaten von Amerika on 8. November 1918, die sämtlich erst im letzten Kriegsjahr zůstande kamen und von denen das letztgenannte , gehend gestaltete Abkommen erst kurz vor dem Wa fen titan abgeschlossen wurde und daher nicht mehr zur Ausführun n ö. a, . ,,. . ist in acht Titel e en. tum in Abschnitte, Kapi d ins Artikel . schnitte, Kapitel und insgesamt 97 Artikel Das Abkommen geht in seinem Anwendungsgebiet ü ü Haager Landkriegsordnung hinaus, da es 6 ö.. 3. 6
. 6 7 m j f ; fangenen des Landkriegs auch auf die Gefangenen des See- und
Luftkriegs anwendbar ist.
d Bezüglich der letztgenannten Gefan— D
jedoch die . von dem Abkommen zu— 2 aus den Umständen ihrer Gefangennahme unvermeidlich ergeben. Dlese Abweichungen dürfen jedoch die Grundsätze des Abkommens nicht verletzen und
Gefangenenlager ihr Ende erreichen. Das Abkommen findet weiterhin auch auf Personen Anwendung, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen ausdrücklich anzugehören, wie Kriegsbericht⸗ Marketender und Lieferanten, wenn sie in die Hand ihre Festhaltung zweckmäßig
Grundlage der Einzelregelungen des Abkommens ist, daß mit dem Augenblick der Gefangennahme jede feindliche Hand⸗ lung von seiten der Kriegsgefangenen selbst wie auch ihm gegen— über aufhören muß, daß die Gefangenen Anspruch darauf haben, jederzeit mit Menschlichkeit behandelt zu werden (Artikel 2), und daß sie auch in Feindeshand ihre volle bürgerliche Rechtsfähig⸗ keit behalten (Artikel 3). Diesen Grundsätzen entsprechend sind Repressalien gegenüber den Kriegsgefangenen ausnahmslos ver— boten worden (Artikel 2). Da bei dem Kriegshilfsdienst auch eine Mitwirkung von Frauen in Frage kommt und daher also auch eine Gefangennahme von Frauen möglich ist, ist zu ihren Gunsten im Artikel 3 ausdrücklich bestimmt worden, daß sie als Kriegsgefangene mit aller ihrem Geschlecht gebührenden Rück sicht behandelt werden sollen.
Die Einrichtung der Kriegsgefangenenlager, die Ernährung der Kriegsgefangenen, die Gesundheitspflege in den Lagern, die geistigen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen, die Manneszucht in den Lagern, die Geldmittel der Kriegsgefangenen und insbeson dere die Heranziehung zu Arbeiten und deren Bezahlung sowie endlich die Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt und zu den Behörden sind im dritten Titel (Artikel 9 bis 44) so eee . wie möglich geregelt. Von besonderem Interesse ist dabei, daß die Kriegsgefangenen das Recht haben, Vertrauens⸗ leute zu bestimmen, die sie gegenüber den Militärbehörden des Gewahrsamstaates und den Schutzmächten vertreten, und daß sie für Beschwerden, selbst wenn sie sich als unbegründet heraus⸗ stellen sollten, nicht bestraft werden dürfen.
Im Ritten Kapitel desselben dritten Titels ist eingehend auch die Frage der Bestrafung der Kriegsgefangenen behandelt. Entsprechend den eingangs erwähnten Grundsätzen des Ab⸗ kommens ist ausdrücklich das Verbot jeder Grausamkeit bei der Bestrafung ausgesprochen worden. Demzufolge sind auch körper⸗ liche Züchtigungen und Einsperrungen ohne Tageslicht sowie Kollektivstrafen untersagt (Artikel 46). Grundsätzlich kommt bei der Bestrafung von Kriegsgefangenen das Recht des Gewahrsam⸗ stagtes zur Anwendung. Einschränkend ist jedoch bestimmt, daß Disziplinarstrafen, die die Mehrzahl der Strafen ausmachen und unter die auch ein Fluchtversuch ausdrücklich gestellt ist, im Einzelfall selbst bei Aburteilung verschiedener Vergehen nicht länger als 30 Tage dauern dürfen (Artikel 54). Nach Verbüßung von Strafen dürfen Kriegsgefangene, abgesehen von Fluchtver⸗ dächtigen, nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegs⸗ gefangenen. Im übrigen enthalten die weiteren Bestimmungen über die Strafverfolgung die von den Strafgesetzgebungen der zivilisierten Länder anerkannten Grundsätze und Garantien, ins⸗ besondere auch den Grundsatz des Beistandes eines Verteidigers und der Teilnahme eines Vertreters der Schutzmacht bei den Gerichtsverhandlungen.
Auf die Gestaltung des vierten Titels, der sich mit der Be⸗ endigung der Gefangenschaft, der Heimsendung und Unterbrin⸗ gung der Kriegsgefangenen in einem neutralen Lande während des Krieges sowie ihrer Freilassung und Heimschaffung nach Be⸗ endigung der Feindseligkeiten befaßt, sind die großen Erfahrun⸗ gen des Weltkrieges von besonders entscheidendem Einfluß ge⸗ wesen. Schwerkranke und schwerverwundete Gefangene sind auf jeden Fall möglichst bald in die Heimat zurückzusenden. Für gewisse Krankheiten und Gebrechen ist die Unterbringung in einem neutralen Lande, die im Kxiege bereits eine große Rolle spielte, vorgesehen. Die hierfür in Frage kommenden Krank— heiten und Gebrechen sind in einer dem Abkommen beigefügten Mustervereinigung aufgeführt, die bis zum Abschluß besonderer Vereinbarungen als Grundlage der Heimsendung oder etwaigen Unterbringung in einem neutralen Lande dienen soll (Artikel 68). Bei der Bildung der Aerztekommissionen, die die Krankheiten fest⸗ zustellen haben, ist im Artikel 69 auch die Mitwirkung von Aerz⸗ ten, die einem neutralen Lande angehören, angeordnet. Die Heim⸗ schaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindselig⸗ keiten ist möglichst bald durchzuführen. Grundsätzlich sind bereits im Waffenstillstandsvertrag Bestimmungen über die Heimschaf⸗ fung der Kriegsgefangenen 6 die auf alle Fälle bin⸗ . . Frist nach Friedensschluß zu 6. hat (Ar⸗ ö ,
Um die Nachforschung nach Kriegsgefangenen zu erleichtern, haben die kriegführenden Mächte wie auch die Neutralen, die Kriegsgefangene bei sich aufgenommen haben, amtliche Auskunfts⸗ stellen zu errichten, die über die in ihrem Gebiet untergebrachten Kriegsgefangenen Auskunft geben (Artikel 77). Falls es für not⸗ wendig gehalten wird, soll außerdem noch eine Zentralauskunfts⸗ stelle geschaffen werden (Artikel 79).
Von besonderem Interesse ist auch noch die Frage der Kon— trolle der Ausführung des Abkommens, die im Artikel 86 den Schutzmächten übertragen worden ist. Diese sollen berechtigt sein, die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollen bei den Krieg⸗ führenden aus eigenem Recht durchzuführen. Ihre Beauftragten sollen dabei alle Plätze aufsuchen können, wo Kriegsgefangene untergebracht sind, und sich mit ihnen im allgemeinen ohne Zeu⸗ gen unterhalten dürfen. Für den Fall von Meinungsverschieden— heiten über die Ausführung des Abkommens sollen die Schutz—⸗ mächte nach Artikel 87 den Kriegführenden eine ,, nn. — gegebenenfalls auf neutralem Boden — vorschlagen können, der sich diese nicht entziehen dürfen.
Artikel 88 stellt zum Schluß fest, daß die Tätigkeit der Schutz⸗ mächte der allgemeinen menschenfreundlichen Tätigkeit des Inter⸗ nationalen Komitees vom Roten Kreuz, die von diesem mit Zu— stimmung der Kriegführenden unter den Kriegsgefangenen aus⸗ geübt wird, keinen Abbruch tun soll.
In den Beziehungen zwischen den Mächten, die einem der eingangs genannten Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, angehören, stellt das Kriegsgefangenen⸗ abkommen eine Ergänzung des einschlägigen zweiten Kapitels der den Haager Abkommen als Anlage beigefügten Haager Land⸗ kriegsordnung dar. Die Haager Landkriegsordnung bleibt also neben dem neuen Abkommen in Geltung (Artikel 89.
Die Schlußbestimmungen des Kriegsgefangenenabkommens 6, den Schlußbestimmungen der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und sind deshalb im nächsten Abschnitt dargestellt.
IV. Inkrafttreten, Anwendung und Kündigung der Abkommen.
Beide Abkommen treten sechs Monate nach Niederlegung der Ratifikationsurkunden von mindestens zwei Staaten in Kraft (Art. 33 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Art. 92 des Kriegsgefangenenabkommens). Die beiden Ratifikations urkunden Spaniens sind bereits am 6. August 1930, die der Schweiz am 19. Dezember 1930 niedergelegt worden. Die Ab kommen sind somit am 19. Juni 1931 in Kraft getreten. In⸗ zwischen sind weitere Ratifikationen erfolgt von Aegypten, Australien, Belgien, Brasilien, Canada, Chile, Dänemark, Groß britannien und Nordirland, Indien, Italien, Jugoslawien, Lett land, Mexiko, Neu⸗Seeland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Südafrikanischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. Beigetreten sind dem Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde: die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Peru. Für die Staaten, die die Ab kommen unterzeichnet haben, werden die Abkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, für die an den Abkommen nicht beteiligten Staaten sechs Monate nach Erklä rung des Beitritts verbindlich. Für den Fall eines Krieges ist hinsichtlich der Kriegführenden die sosortige Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts vorgesehen.
In Abänderung der Bestimmungen der alten Genfer Kon— vention vom Roten Kreuz (Artikel 24) und des Abkommens, be⸗ treffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Artikel 2, wonach die Bestimmungen der beiden Ablommen nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einem Kriege sämtliche krieg— führenden Mächte Vertragsteilnehmer sind (Allbeteiligungs⸗
klausel), bleiben die beiden neuen Abkommen unter den Vertrags— parteien auch dann verbindlich, wenn in einem Kriege nicht alle Kriegführenden Vertragsteilnehmer sind (Artikel 25 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Artikel 82 des Kriegs⸗ gefangenenabkommens) ö Beide Abkommen sind mit einjähriger Kündigungsfrist künd⸗ bar. Die Kündigung wird jedoch nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In letzterem Falle bleiben vielmehr beide Abkommen über die vorgesehene ein⸗ jährige Kündigungsfrist hinaus bis zum Friedensschluß, das Kriegsgefangenenabkommen sogar bis zur Beendigung der Heim⸗— schaffung der Kriegsgefangenen, in Kraft (Artikel 38 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Artikel 93 des Kriegs⸗ gefangenenabkommensg). Das beschleunigte Inkrafttreten der Abkommen im Kriegs⸗ falle, das Nichtwirksamwerden der Kündigung während eines Krieges und besonders der Fortfall der Allbeteiligungsklausel sind als Fortschritte gegenüber dem früheren Zustand anzusprechen. Veröffentlicht vom Auswärtigen Amt.
Bekanntmachung.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat:
A, gemäß § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der pri⸗ vaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) zum Geschäftsbetrieb zugelassen:
durch Senatsentscheidung vom 28. Februar 193 die Neue Deutsche Bestattungskasse (Erd⸗ und Feuer⸗ bestattung) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu Berlin in Berlin.
B. folgenden Unternehmungen unter Anerkennung als nerer Verein die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt:
1. durch Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1933:
a. der Hansa⸗Notgemeinschaft für Bestattungen zu beck, V. V. a. G. in Lübeck,
b. der Begräbnishilfe Nord Versicherungsverein auf genseitigkeit in Schwerin i. M. in Schwerin i. M.
C. folgende Knderungen des Geschäftsplans und Bestands⸗ veränderungen gemäß §S§ 13, 14 des Gesetzes über die Beaussichti⸗ gung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar— kassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) genehmigt:
1. durch Verfügung vom 5. September 1933.
der Württembergischen Transport⸗-Versicherungs-Ge⸗ sellschaft in Heilbronn
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fahrradversiche⸗
rung,
L. durch Verfügung vom 14. September 1933: der Hamburg⸗Bremer Feuer-⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Hamburg
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Wasserleitungs⸗ schäden⸗Versicherung,
8. durch Verfügung vom 23. September 1933: der Begräbniskasse von 1924, mitbegründet vom Groß hamburgischen Bestattungsverein E. V. Hamburg Hamburg
die Ausdehnung
Reich,
4. durch Senatsentscheidung vom 29
a. die Auflösung der Sterbekasse des deutschen Maschinenbau⸗ und rungsverein auf Gegenseitigkeit zu Übertragung des Versicherungsk kasse auf die Deutsche Lel nützige Aktiengesellschaft —
die Auflösung 2 Deutscher n gung des gehörigen ; ĩ Lebensversicherungsbank Akti nach Maßgabe des zwischen dieser Reichsverband der Zahnärzte schlossenen Vertrages,
„den Vertrag, laut welchem stattungskasse in Bremen ihren auf die Hamburg⸗Mannheimer Gesellschaft in Hamburg überträgt,
5. durch Verfügung vom 29. September 1933: der Gothaer Allgemeinen Versicherungsbank Aktien⸗ gesellschaft in Gotha
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fahrradversicherung,
3. durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933 und
Verfügung vom 17. Oktober 1933: den Verschmelzungsvertrag der „Excelsior“ Lebens⸗ versicherungs Aktiengesellschaft in Berlin mit der „Eos“ Deutscher Besta und Lebensversicherungs- Verein Aktiengesellschaft in Düsseldorf,
C durch Verfügung vom 7. November 1933 der Nord Deutschen Versicherungs-Gesellschaft in Ham⸗ burg
die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der versicherung,
G durch Verfügung vom 20. November 1933: der Transatlantischen Güterversicherungs Berlin
bie Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Eigentums⸗ borbehalts (Ausfall⸗) Versicherung,
R durch Senatsentscheidung vom 24. November 1933:
a) die Uebernahme des Versicherungsbestandes des Kran kenunterstützungsvereins sächsischer Staatsbeamter auf Gegenseitigkeit in Dresden durch die Deutsche Beamten⸗ Krankenversicherung V. a. G. in Koblenz,
b) der Deutschen Krankenkasse von 1869 Ersatzkasse in Hamburg die Uebernahme des gesamten Versicherungs⸗ bestandes der Vereinigten Kranken- und Bestattungs⸗ Zuschußkasse für Chemnitz und Umgebung in Chemnitz mit allen Aktiven und Passiven gemäß dem Ueber nahmevertrag, .
die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestandes mit allen dazugehörigen Aktiven und Passiven von der Kranken-Unterstützungskasse und Sterbekasse für selbständige Handwerker und Gewerbetreibende in den Bezirken der Städte Altena und Plettenberg und der Aemter Nachrodt, Werdohl, Neuenrade, Plettenberg⸗ Amt und Herscheid in Werdohl auf die Handwerk, Handel und Gewerbe, Krankenversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit zu Dortmund in Dortmund, letzterer gemäß dem Vertrage, die von der Hauptversammlung des Kraukenversiche⸗ rungsvereins für das graphische Gewerbe Deutschlands a. G. in Leipzig beschlossene Auflösung und Ueber⸗ tragung des gesamten Versicherungsbestandes mit sämt⸗ lichen Aktiven und Passiven auf den „Deutscher Ring“ Krankenversicherungsverein a. G. in Hamburg,
e) die Uebernahme des gesamten Versicherungshestandes und des Vermögens der Josefus Krankenkasse in Höchst durch die Zentral-Krankengeld-⸗Zuschußkasse der kath. Arbeiter, Knappen⸗, Gesellen⸗, Jünglingsvereine und anderer kath. Vereinigungen, sowie der christl. Berufs verbände Deutschlands in Düsseldorf gemäß dem Vertrage, die Auflösung der Allgemeinen Zentral-Kranken⸗ und Sterbekasse kin gewerbliche und andere Arbeiter „Thuringia“ in Tambach-Dietharz.
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