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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 5. Mai 1934. S. 3
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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 5. Mai 1934. 8. 2
( ; ö 6 ö j isbeni deren Gunsten dire it Bä d Klein Hesch Waggonverladung, die bei behinderter Wasserverladun Nachfri e ᷣ öchstmi rz II. Roggenmehl: *in, e r len , en alle e gh . a, ,, , uf. nachträglich ä. Annnschs Kea denen fer. , . . , ,, . Zahlung Zug um Zug ech lm ndern fete grenne so ist die Ware vom Käufer mit S15 zulässiger Höchstaschegehalt O. 860 Balis der Länder Baden und Hessen preis und dem Kleinhandelspreis zugunsten der Händler und , ohne jeden Abzug bei Ankunft der Ware am Alle sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Ver— Ber . abzunehmen. ; 700 zulässiger Höchstaschegehalt O, 30 Aufschl. a. Vasistype der Regierungsbezirke Pfalz bes Landes Bayern und Genossenschaften zu verrechnen. . , . bzw. an der Empfangsstation gegen käufers werden — ohne daß es eines besonderen Vorbehaltes HYetuht der Vinderwert auf anderen Ursachen, und ist er mindestens RM — 50 per 190 kg, z Wiesbaden des Landes Preußen, Es ist den Mühlen verboten, einem Mehlabnehmer dadurch Aushändigung der Ware zu erfolgen. bedarf — durch die Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 8 15 höher als sz vi, bei Mehl und nich mehr als 8 vß bei 610 zulässiger Höchstaschegehalt O, 630 Aufschl. a. Basistype des Landesteils Birkenfeld des Landes Oldenburg Vergünstigungen zu verschaffen, daß von ihm direkt oder in⸗ R Bei Zahlung durch Akzept mit längstens 40 Tagen nicht beeinträchtigt. ö Rachmehl, ö, Kleie und sonstigen Abfällen, 6 ist mindestens RM 1. * Per 100 kg, r gchste die zuständige Großmarktnotiz weiter bis zu 0,0 RM eper direkt Getreide über dem Marktpreis gekauft wird. Ein Laufßeit ab Rechmingsdatum und bel! Zahlung durch Penn Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, kann Ver⸗ zie, Baie mit dem cstzesieilten Hꝛindernber vom Käufer zu 1370 (Roggenbackschrot) 1-420 Abschl. v. Basistype höchstens 100 Rg bei Roggen- und Weizenmehl unterschreiten. Für solches Geschäft bedeutet eine Umgehung und dadurch einen Kundenwechsel, die spätestens 50 Tage nach Rechnungs⸗ käufer — ohne daß es der Setzung einer Nachfrist bedarf übernehmen. RM 1,50 per 100 k, . ö Weizenmehl gilt biese Ausnahme jedoch nur bei Weizenmehl Verstoß gegen die Anordnungen über den Verkauf von datum zahlbar sein müssen, wird Diskont zum Selbst⸗ ohne weiteres von Vertrage zurücktreten oder wegen Nccht— fit der Minderwert höher als 5 v bzw. 8 v, so treten 1800 (Roggenbackschrot) 1,900 Abschl. v. Basistype höchstens aus Inlandsweizen. Müllereierzeugnissen. kostenpreis, jedoch nicht unter 12 püber Reichsbank⸗ erfüllung vollen Schadenerfatz verlangen. . für Verkäufer und Käufer die Rechte und Pflichten aus RM 4, — per 100 kb. . Bei Verkäufen von Mühlennachprodukten, wozu auch Nach⸗ Konsignationsläger, die bei Mehlhändlern, Genossenschaften diskont zuzüglich Stempel vom 15. Tage ab Rechnungs— . B. Ve des Vert 8 und 4 in Kraft.
2. Die als Typen aufgegebenen Zahlen stellen den zulässigen mehle im Sinne der Anordnung Nr. 8 Abs. 11 gehören, dürfen oder sonstigen am Mehlhandel interessierten Stellen unter⸗ datum berechnet. Kommt der V ö e. ö ö. . ; X Mindestaschegehalt dar, der von den Mühlen grundsätzlich nicht die an dem für den Verkäufer zuständigen Getreidegroßmarkt halten werden, sind bis zum 109. Mai 1934 einschl. der Ge⸗ Erfolgt bei Wasserverladung, die länger als ; . . 5 , ie, n. Lieferung in . * gristenberechnung unterschritten werden darf. Unter Berücksichtigung technischer notierten Preise nur um höchstens 0,50 RM per 100 Rg unter⸗ schäftsstelle der zuständigen Bezirksgruppe zu melden. 14 Tage dauert, Jahlung durch Uitzeyt so an . zug, s mn min estens fo gende Nachfristen zu setzen: Wo im PVorstehenden von Fristen die Rede ist, wird der Tag Sonderheiten und sonstiger nicht vorauszusehender Umstände liegt schritten werden. 1. Bei Lieferung ab Konsignationslager ist es gestattet, bei bis 60 Tage ab Rechnungsdatum laufen In diesem a) bei Verkäufen zur sofortigen Abladung bzw. Liefe⸗ der Friststellung nicht mitgerechnet. jedoch bei der Lieferung eines der unter 1 1 und Il genannten „Kleinpackungen dürfen nur mit den in der Anlage angeord⸗ wöchentlicher Meldung der ausgelieferten Wan diese mit Falle wird Diskont zu zügkich Stempel ab Ankunftstag ll .. XI. Bedin 2. ö Fabrikate mit niedrigerem Aschegehalt ein Verstoß gegen die An⸗ neten Aufschlägen verkauft werden. . . Valuta Mittwoch der gemeldeten Woche in Rechnung zu im Bestimmungshafen gerechnet h p) bei Verkäufen zur prompten Abladung bzw. Liefe⸗ , ingungen für den Weiterverkauf. ordnung erst dann vor, wenn die obenbezeichneten Aschemindest⸗ Mitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigung, die gegen diese ö Wird die Auslieferung täglich aufgegeben, hat die Wechsel ö Kö ö. rung J Werktage = — 3 Käufer ist verpflichtet, einem Weiterverkauf der Ware sätze um mehr als 3 vH vom Aschegehalt unterschritten werden. Anordnung verstoßen, können gemäß 5 22 der Satzung vom erechnung bei Eintreffen der Auslieferungsaufgabe zu er⸗ , äckermeistern alzeptiert oder 9 bei Verläufen auf Termine 156 Werktage. die Bedingungen dieses Schlußscheins zugrunde zu legen.
3. Mühlenfabrikate, die sich mit den unter 1 und 11 auf⸗ Verwaltungsrat in eine Ordnungsstrafe bis zu 10 006 RM . Für, Konsignationsläger dürfen Lagergelder oder . 2 1d, werden nur noch bis zum 1. November „Solange der Käufer aus dem gleichen oder einem rt ng 2. Der Käufer verpflichtet sich, bei dem Weiterverkauf der geführten neuen Sorten im Aschegehalt und der Auslandsweizen— für jeden einzelnen Fall genommen werden. onstige Vergütungen nicht gezahlt werden. . gegengenommen. 3 Abschlüß mit . oder Zahlung im Rücktand ist, läuft Ware ebenfalls die Bedingungen einzuhalten, zu deren Be⸗ beimischung nicht decken, dürfen von den Mühlen in dem Umfange Berlin, den 1. Mai 19534 Neue? Konsi nationsläger dur en nur mit Genehmigung der Akzepte und Rimessen müssen an Bankplätzen zahl⸗ die vertragliche Lieferfrist oder die Nachfrist gegen den Ver⸗ achtung die Mühlen laut der Anordnungen 8, g und 10 vom der verkauften und am 1. Mai 1934 nicht auf Lager befindlichen . — ö . . Wirtschaftlichen Vereinigung errichtet werden. bar und ordnungsgemäß verstempelt sein. Akzepte und käufer nicht. Wird die Sõchstveyla uff ri dadurch über⸗ 1. Mal 1934 und späteren Anordnungen der W verpflichtet Menge noch nach, dem, I. Mai et, hergestell⸗ werden, Die Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Wirtschaftlichen An Vertreter, Vermittler oder Agenten darf für deren eigene Rimessen mihssen inngrhalb 7 Tagen! vom Rechnungs— lchrittfn, se hat. Vertänfer von den Vewhugs echreh mnkhr sind, soweit die Anordnungen diesen Schlußfchein und die Mühlen sind verpflichtet, der zuständigen Geschäftsstelle die zur Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Rechnung nicht verkauft werden. ö datum im Besitz des Verkäufers sein. Rechnungsdatum V/ A/ 1-5 Gebrauch zu machen. Bedingungen für das Bäcker- und Kleinhandelsgeschäft be— Erfüllung, difser Verläufe noch herzustellenden Mengen bis zum Helm, Staatsrat . 4. Vertreter, Vermittler oder Agenten dürfen — gleichgültig im Sinne der Punkte 1 und 2 ist der Tag der Liefe⸗ Durch Abänderung elner gegebenen Versandverfügung (Dis- treffen.
10. Mai 1934 zu melden. . ; ob mit oder ohne Wissen ihrer Mühle — von ihrer Provision rung bzw. Verladung. position) wird eine bereits gestellte Nachfrist hinfällig. . Der Käufer darf die Markierung der vom Verkäufer ge⸗
1. Soweit von den unter J und I erwähnten Mühlenfabri⸗ Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und nichts an die Kundschaft abgeben. ö ö . . . katen bei Inkrafttreten dieser Anordnung . tern e fin me. Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der An Vertreter, Vermittler oder Agenten, die eine Mehl⸗ oder b) für Nach . . . Futtermittel . yn. Sicherstellung. d g, . . andern, die Markierung stände auf Lager vorhanden sind haben die 3 ö . . 36 . Roggen- und Weizenmühlen. Futtermittelhandlung für eigene Rechnung betreiben und an ö n .f le. ; Kommt. Käufer mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug . Wenn der Käufer die gelieferte Ware in Kleinpackungen getrennt nach Sorten der zuständigen . . ö. Ischt ; bert Daßler der Verkäufer⸗ oder Käuferfirmag irgenzwie geldlich beteiligt 1. Sofort netto in bar, ohne jeden Abzug. oder tritt, nach dem Verfrggsabschluß in seinen Vermögens umpackt, so ist er verpflichtet, die der Mühle vorgeschriebenen 10. . zn ö 6 e, ,, 3 ) oder sonstwie ner gl . darf eine Provision oder sonstige 2. . ist ohne besonderen Nachweis berechtigt . = , , ffn 66 , . eine Verschlechte⸗ Merkmale auch auf der Kleinpackung deutlich und“ sichtbar werden, daß ie den Tnpenanspr der Anordnung r. * Vergütung nicht gezahlt werden. ung Zug um Zug zu verlangen, auch wenn eine andere Jaß— „M jeint, durch die der Ansprach auf den Kaufpreis gefährdet anzugeben. . J e ,,, e, , n, . , , Anlage zar nerd ung Rr. g. Wird einem Vertreter Vermittler oder Agenten eine, Zu= lungs wee vereinbart oder bewilligt war, sofern er berech. in, so ist Käufer auf Verlangen des Verkäufers ver⸗ . Hält der Käufer die eingegangene Verpflichtung be gen Gründen nicht möglich n. . 6 ꝛ e n, an die widerhandlung gegen, die Anordnungen der Wirtschaftlichen tigte Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers bei den ,, gegen Barzahlung Zug um Zug bei, der Verladung Weiterverkaufsbedingungen nulcht ein so ist er für jeden ein— k . k 3 ; Zuschläge für Kleinpackungen. k nachgewiesen, ist ihm die Vertretung sofort zu in Frage kommenden Krediten hat. 66 . , i n, w, . zelnen Fall zu einer Vertragsstrafe bis zu 5öhh zehn . 2, ö. nehmen. ⸗ 5 ; ; ei n . ; . l derrusliche Sicherheitsleistung abzunehmen, auch flichtet Din Sk enn, mern 11
5. Die nach Juklrafttreten dieser Anordnung verkauften ierbeutel 29 kg m /Umsack nnn der der Wirtschaftlichen Vereinigung, die gegen diese ei Dahltng „Kasse gegzn Dokumente“ ist Verkäufer, berech⸗ wenn guf Ziel, oder gegen Wechsel oder auf Alkzept verkaust 1 irie wird nach Meldung deg Per— Mehl, Frieß⸗ Und Backschrotsorten müssen wie folgt gekenn— . . ö Anordnung verstoßen, koönnen gemäß s 22 Ber Szatzlng voin tigt, die Ware an seine Adresse zu verladen, unter Beifügung wars, Die Sicherheitsleistung ift im Werte der seweils nun! känfcrks won der z im Einpernehmen mit dem Reichs. . . ⸗ ö . in eine Srdnungsstrase bis zu RM 16 00, — ö. dreh ber che ne zum Frachtbriefduptikat. Entstehende nächst fälligen Lieferung und in ausreichen der 6h an e zu⸗ 1 Hauptabteilung IV, bestimmt. r
1. Angabe, welches Roggen= oder Weizenfabrikat, n n v0 Ig Jute sacken für jeden einzelnen Fall genommen werden. . 6 29. lin vom Verkänfer zu tragen. ; gunsten des Verkäufers bestehenden Freisunterschiedes auf Vn , . schweren Fallen kann nach Meldung der, Mühle 2. Angabe der Type (z. B. Type 405 oder 815), . . . . Eigentumsvorbehaglt; Die Ware bleibt Eigentum des Ver— bie noch unerfüllten Vertraͤge zu bewirken die WV den Vertragsbrüchigen von der Weiterbelieferung 3 Angabe der Höhe der Auslandsweizenbeimischung, wenn 3 3 — Berlin, den 1. Mai 1934. . . . alle erf h ngen des Käuferz erfüllt sind. Zu Bei Preisunterschiedserhöhungen sind Nachforderungen durch die Mühlen der WB ausschließen. . 46 . . ie e e d gb f hung. n Karions Der Vorsitzende des ,,, . k. . ,, e gd h . des Verkäufers aus LV iverden hler= XII. Streitigkeiten. , n. ö n n Vereinigung der Roggen⸗ ö tzenm . und, Gerichtskosten. Dieser Eigentumsvorbehall bleib! auch Entsprich: er i gg ufer dem Verlangen des Verkäufers nicht?) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterliegen unter 5. Name nd Ort des Herstellers. Wischtuch 9. Helm, Staatsrat. . . den Fol daß die gelieferte Ware verarbeitet innerhalb 4 Werktagen, so ist der Verkäufer berechtigt, dle k . ge. 23 ö 34 334 * . 9 ö . . * oder sonstwie verändert ist. Hi ech ö . f . ; ( ei dieler Regelung eine Vergütung des Verkäufer Die , . . 3 ö der gleichen Weisg ge⸗ Nesseltuch) m / Umsack RM z, bo Gerylesten, Stick Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und gelten eist nach . nn, n . Rechte aus V / A auszuüben. an Sen Käufer in Frage konnt, der niche an? des Tähilh' 6. Kleinpackungen jeder Art müss 9 Tellertuch ; n . 56 28 Pfg. Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der ung ahr eicher ä eren el en dels Whlunf er vm. Erfüllungshindernisse ericht: der Großhiarkte des Reichstährstan de. ans b. 1 .
lennzeichnet werden, wobei es jedoch gestattet ist, auch die frühere Taschentuch * ö — ; de ö nah: e Sanibel. ᷣ a, , . e. ; 1 oggen⸗ und Weizenmühlen. Der Käufer ist verpflichtet, di ; ,, . S ss ner cbt 36. ung 1V, in ) nach Maßgabe seiner Schieds⸗ Bezeichnung „Weizenguszugmehl (Kaiserauszug)“ mit anzugeben, Kischt uch gg 3 fer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuersgefahr zu Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verlehrsstörung, un⸗ gerichtsordnung. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten,
wenn das Mehl der Type 405 entspricht. ; Herbert Daßler. . berschuldeter Ptangel an Roh. und Vetriebsstoffen und dergl. der f Zahlu spreis it den f 3 ,,, hat auf der' Verpackung oder auf einem 3 Die aus einer Weiterveräußerung der Ware erwachsenen verlängern die Lieferfvist um die Dauer der Behinderung. k , , . , am Sack angebrachten i nnn, ö . ö Servietten Anlage zur Anordnung Nr. 19. ler n gen , . noch irgendwelche Ansprüche des k ö länger als 30 Tage, fo hat der lage) ee en der 5 nicht a e . ‚ Woche nach Die Mühlen haben das Recht, auf dem Anhänger oder der Pe . 35 ĩ er ] . ö ö. sertaufers ungedeckt sind, im voraus mit Abschtu dieses trau se echt: Faͤlligteit einer Ford diese schriftli s sti ig er⸗ auch den bisherigen Phantasienamen der entsprechenden Mehl⸗ Stickereimust ͤ Reichs mühlenschlußschein = Vertrages zur Sicherung aller dieser Ansprüche ö. n 6. a) die vertraglichen Lieferfristen um die Zeit der weiteren 5 ö k 6 markz zwischen Buntt 8 und anzugeben. Mehl, Grieß und Back. Jutesäcke der läufer abgetreten. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit Behinderung, aber nicht über einen Monat hinaus zu Wechseln oder Schecks bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen. M . n Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizen mühlen, dieser Sicherungzabtretung einversianden.! Der Verkäufer schiehen, oder . ö — — schtrn . als obiger ö , Kenn Balmwollsacke im Schlußschein kur; WW genannt. nimmt die Abtretung an. b) gleichartige Ersatzfabrikate anderer Mühlen, Fracht⸗ ) Ist das Schiedsgericht hier nicht angegeben, so gilt das ,, . , 56 der ee ,,. Anhaͤnger n für Verläufe im Großhandel, gültig ab 1. Mai 1934. Der Käufer ist sich mit dem Verkäufer darüber einig, parität ihrer Station, zu liefern. für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsgericht. . . , . . . l ; 12959 ü ; daß der Verkäufer bis zur restlichen Zahlung des Kaufpreifes Andere ö wie insbesondere Verfügungen , 3. * nne, Wan mmehl Kleie usw., sind . 129 1. Erfüllungsort und Gerichts stand. Eigentum an den Gegenständen erwerben soll, die aus der von hoher Hand, Krieg, Blockade, Verbot oder Erschwerung durch An r er oder Aufdruck auf dem Sack zu markieren. Handtuchsäcke 100 1. Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme ist der Ort des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vom Käufer her— der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, alles dies sowohl im Bekanntmachung. 11. Mehle (Nachmehle) mit einem höheren Aschegehalt als n 59 Verkäufers. kö . i, werden. Der Käufer hält diefe Gegenstände bis zur gehen Lande, wig in den in Betracht kommenden anderen Die am 4. Mai 1934 ausgegebene Nummer 48 des 0.8 vs bei Roggen und“ 15700 v bei Weizen sowfe Futter⸗ n 26 2. Erfüllungsort für Zahlung ist Sitz der Mühlenverwaltung. Zahlung des Kaufpreises für den Verkäufer in Verwahrung. Ländern, Feuer, Nichtlieferung des , nn. seingelauften Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: ,,,, Nicht für mensch— ö. 26 Gerichtsstand ist das für die Mühle zuständige Gericht. Käufer ist zu Abzügen auf Grund von Ansprüchen irgend. Rohstoffes aus einem Grunde, den der Verkgufer nicht zu ere , n, . 66 . chrot n, , . 2. tan mberden uiid sind! durch eine] Handtuch *. welcher Art sowie zur Aufrechnung und Zurückhaltung dem vertreten hat, geben dem Verkäufer sofort die Rechte aus das Gesetz zum Schutze der Nordseeschollenfischerei, vom liche Ernährung bestimmt, verkauft wer Wischtuch . J II. Preise. Verkäufer gegenüber nicht berechtigt. Von dieser Bedingung Ziffer 1 a und v. 30. April 1934;
; Anhänge j tö indestens . ; , z S X fi . 1 K Tellertuch 1. Dem Geschäftsabschluß liegen die von der WV angordneten ist ausgengmmien die Verrechnung von Ware gegen Wareund Der Verkäufer hat im Falle 1 innerhalb 8 Tagen nach Ablauf kö 3. , Schutze der Flundernfischerei in der Ostsee,
5 ᷓ 9 Ni ü liche Ernährun ö Van ᷣ rechn I 1015 em mit dem Aufdruck „Nicht für menschlich hrung Bei Cinsendung von Beuteln oder Säckchen sektens ber Käufer Preisbestimmungen zugrunde. Diese Preisbestimmungen die Verrechnung von gerichtlich geklärten Forderungen. der 39 Tage, im Falle 2 innerhalb 14 Tagen nach Eintritt . a. 2 ö 26; . 336 werden jeweils im Reichsanzeiger und in den Fachzeitschriften Erfolgt die Zahlung nicht bedingungsgemäß, so kommt des Ereignifses dem Käufer schriftlich zu erklären, welches . das Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen, vom 2. Mai
veröffentlicht. —ᷣ Käufer ohne Mahnung in Verzug. der Rechte er ausüben will. Ist der gr infolge der 1934 ü. . . das Gesetz zum Schutze des Bernsteins, vom 3. Mai 1934;
1
= 2. Der Verkaufspreis ist stets in Rechnung zu stellen: ; durch das Ereignis geschaffenen Berhältniffe zunächst uscht in as Bel ; . P ĩ, nr h bet ögghnlieftrung cher fer Huhrg Lin Tage der V. Abladung, Lieferung, Abnahme. der Lage, sich dem zur Abgabe seiner ö . . , über die Regelung des Eiermarktes, 1 0 8. MG P 2
züglich der
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bestimmt“ zu kennzeichnen. ; ; . Die Sac dieser Fabrikate sind auf beiden Seiten durch ein werden diesen folgende Packlöhne ber deutlich sichtbares schwarzes Krenz in der Größe der Säcke kennt, 5 kKkg⸗Beutel ......
lich zu machen. J 1 ö 12. Mitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigunk Roggen⸗ ö. ; und Reizen silhlen die gegen diese Anordnung verstoßen, können 9 h Lieferung, Verkäufe dürfen nur zur Abladung bzw. Lieferung im lau⸗ Ueberblick zu vers affen, so läuft die Frist erst von dem ; r r . gemäß ð 22 der Satzung vom Verwaltungsrat in eine Ordnungs⸗ b) bei Verladung auf dem Wasserwege am Tage des senden und in den zwei folgenden Monaten abgeschlossen Zeitpunkte ab, in dem ihm dies möglich ist. Die Erklärung Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0.30 RM. Postver⸗- 5 8. 22 bun Datums des ersten Konnossements, . werden. . gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn? ste am letzten Werktage sendungsgebühren: 0, 5 RM ü für ein Stück bei Voreinsendung.
strafe bis zu 10000 RM für jeden einzelnen Fall genommen . . . Ist bei Kaufabschl 1a 9 6 6 = 8 3 66 erde c) bei Freistellung ab Lager am Tage der Freistellung. Ist bei Kaufabschluß die Abnahme bestimmter Monatsmengen der Frist von dem Verkäufer nachweislich zur Post gegeben B w 40 , V kann auf Grund der 1. Verordnung über den Bekanntmachung. 3. Die ir n, . . , . hi 100 kg uz e . so gelten monatlich ungefähr gleiche Raten worden ist. . . e. e, . Zusa schluß r — Und Weizenmühlen vom 5. No⸗ = i ühlenl ür netto, einschließlich Sack, frachtfrei Empfangsstation, auf , , . 4. Während der Dauer der Behinder )? Verkäufer Reichsverlagsamt. , . ö ö. der Verordnung i. 366 alle J , aftlichen ken des i frei Fuhre an der Mühle oder frei Fuhre Der Vertäufer ist verpflichtet abzuladen: . in . Aus 2 35 2661 , J. VB.: Alleckna. über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 5 6 mit Gefängnis bis Die Durchführung der ahhh üht elun oder Waggon im Bestimmungshafen. Disponiert der Käufer a) bei Abschlüssen zur sofortigen Abladung bzw. Liefe⸗ füllungshindernissen kann KPufer weder Schadenersatz⸗
u einem Jahr und Geldstrafe, oder mit einer dieser Strafen be. Vereinigung der Roggen und V i n, weniger als 10 t, geht die Frachtdifferenz zu Lasten des rung innerhalb 4 Werktggen nach dem Eingang der ansprüͤche noch ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Verkäufer fach werden, wer gegen die Auskunftspflicht verstößt. des Absatzes und der , 3. geẽreierzeugn isse Käufers. Eine Frachtvergütung erfolgt nicht, wenn der KHäu, Versandverfügung (Dispofilion); ; ableiten, es sei denn, daß das Hindernis auf die Belieferungs⸗ Bekanntmachung. Berlin, den 1. Mai 1934 und zur Festsetzung verbindlicher Mehltypen ist nur möglich, fer die Ware abholt oder abholen läßt. — Wird das Mehl b) bei Abschlüssen zinr prompten Abladung oder Lieferung möglichkeit des Verkäu ers ohne Einfluß ist, oder daß ber Die am 4. Mai 1934 ausgegebene Nummer 22 des w rates der Wirtschaftliche wenn gleichzeitig die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten dem Käufer frei innerhalb 8 Werktagen nach dem Eingang der Ver? Verkäufer das Hindernis selbft vorsätzlich oder grob fahrlässig Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Wirtschaftlichen für alle Mühlen verbindlich festgesetzt werden. seinem Lager geliefert, erhöht sich der Preis um — 15 per sandverfügung (Disposttion); . herbeigeführt hat. , Vereinigung der Roggen- und Weizenmühlen. Auf Grund der Satzung 5 5 wird deshalb mit gleich— 100 kg. Hiervon wird die e m ung unter V8 nicht betroffen. c) bei Abschlüssen zur Abladung oder Lieferung auf be— 1x. Mängelrüge , e, erer, eren deen 20 e. 6 e e Mei Helm , Staatsrat ö J e. 28. D b Die entgeltliche Rücknahme bzw. Verrechnung leerer Mehl⸗ stimmte Termine (Monatsabschlüffe) nach Verkäufers . ö . . . gunstigungse , ,, , J He Staatsrat. zeitiger Aufhebung der Anordnung Nr. 8 vom 28. Dezember e Sung ,, Wahl, bes. n kzesst ver Abl adi nn vol Heserung Mn un Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der die Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Der Beauftragte des Reichsministers für Ernährung und (1933 die nachfolgende Anordnung erlassen: 4 . Preife für Futtermittel gelten 9 Mühle in Reichsmark gefähr gleichen Raten ; g ö Ware, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb 10 Werk— Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Ratifikation Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der . 6. inschlies lich Sant 464 . k tagen telegraphisch und schriftlich anzuzeigen. durch die Niederlande), vom 28. April 1934 and ) 2 n nne gin Anordnung Nr. 10. brutto für netto einschließlich Sack. ; Zu den, Fällen a, b, e: Verlademöglichkeit vorbehalten. 2. Betrifft der feftgeftellte Mangel den lschegchalt des Mehles die Bekanntmachung über veterinärpolizeiliche Ausführungs— Rogg . . ö. 1. Der gleichzeitig mit dieser Angrdnung veröffentlichte Reichs—⸗ 4 , , , ö 4 k he Känffe gsort mite tellen, ß . ß wird der Minderwert nach der von Prof. Mohs hergeste len bestimmungen zu dem Abkommen zwischen Denischland und der . J der ,, ,,. fi i ern, g, ö. ö Are r e r r, . . . j ausführbare Versandverfügung tinderwertstabelle durch das zuständige Schiedsgericht fest. Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion über den kleinen en- und Weizenmühlen wird hiermit in Kraft gese — ; ie ĩ— ĩ ö ; . stont : l l — 1 9 1 ö e af; alle Hane i n dh erklärt. Die , urch Unvorhergesehene r n fe 3. B. Verfügungen von a) bei Verkäufen guf „sofortige“ Abladung bzw. Liefe⸗ 3 ebe eig der festgesetzte Aschegehalt die folgenden Grenzen: enn für . Bekanntmachung. des Reichsmühlenschlußscheines gelten für alle e fe , . ,,, ii ö a f. ö. n be el le ben fer ghssnh, J — t ö ö zen: K . ? Weiꝛenmüble Inkrafttreten dieser Anordnung zwischen Mühlen un ortunterne gen, Hoch⸗ oder K . ) erkä— if „prompte adung bzw. Lieferung . hl: Nu e ge. wean, . zungen an m ,,, . nn werden. . ; , usw., so kann die Mühle verlangen, daß die W bzw. auf ö innerhalb 4 Werktagen nach er— Type 790 Höchstminderwertsgrenze 900 (Latitüde bis — und Warenzeichen ani einer Kugstellung. don 3. Mal Der Preiskampf auf dem Mehlmarkt hat zur Folge, Großabnehmer sind solche Kunden, die zu Mühlen- bzw. für beide Teile verbindlich festsetzt, ö und inwieweit für alle folgter Aufforderung, und zwar bei sukzessiver Liefe⸗ 630 ö 735 ( umfan 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,is RM. Postver daß weite Kreise der Mühlen in ihre: Existenz gefährdet sind. Großhandelspreifen kaufen, d. h. Mehlgroßhändler, Brot⸗ noch nicht ausgelieferten Kontrakte eine Preiserhöhung ein⸗ 3. ven fore g n, in ge g n , Raten. 563 630 n 996 ö. k k ; , . een erh genen, Shen der her ine ᷣ : i Hroßbäckerei ü = utreten hat. ( ö . Fei Verkaufen auf „Abnahme“ hat Käufer in den unter 4a, do 660 9859 . ee 8 ng 2 eln ng 3. ,,, . JJ nnz n hre , ln, ; Im ie einer Ermäßigung von Steuern, Zöllen, öffent⸗ k c barg hann Ge,, zun cfm en f 4 . er. . n 2 Berlin Nw 40, den 5. Mai 1934. und zur Sicherung der Existenz der Mühlen wird des / t ! lichen Abgaben, Eisenbahntarifen usw. kann die WV eine 6. Ist nichts Besonderes vereinbart, so gilt das Geschäft als „auf ö 1750 ( Reichsverlagsamt.
2 . , , s Warenhäuser und ähnliche Betriebe. 9a j . 3 . e ; auf Grund der Satzung 85 mit gleichzeitiger Aufhebung der ,,, r; Mühlen Preisermaͤßigung festfetzen. Abladung“ abgeschlossen. Ist für Abladung, Lieserung öde! 1706 (Beizenbachschrohh 1990 J. V.: Alleckna.
* Nr h 2 Deze 2 T 93. h ' 2 9 J j J 2 2 N 3 2 2 2 2 J * 2 2 kJ vom 28. Dezember 1933 folgende An oder , mn, sind für Verkäufe III. Transport. k er gf nn, e,, Abladung . gal KWeichweijengrieß 95 . 66 nach dem 1. Mai 1934 verboten. d zw. zw. ? . e . 1 ⸗
Anordnung Nr. 9. ; h Mühlen hoben darauf, zu achten, daß alle Bedingungen 1. Der Versand erfolgt . ö Ermessen des Vertäufers ö nd n . kann in allen Fällen auch auf dem Lager 405 fein ö. 500 (
MJ . . . * . . f e b i en , fene ahn g, nn, , duch 2 , trägt in allen Fällen der 8. Der mil e erfalgen, jedem Falle die gekaufte Ware seinem 2. Roggenmehl: P r* e u ß en. jeden Bezirksgruppe der Wirtschaftlichen Vereinigung der zesondere die im ich Lei 112. w . . j ö A . . e, . ; 2 g 461 ö. * . ö ; J n hr, , mehrere Großmärkte und 4 festgelegten Bestimmungen vom Käufer befolgt und ein⸗ Käufer, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wor n. selbst zuzufahren oder dieses durch Dritte erledigen Type 36 Höchstminderwertsgrenze . ö bis Der Herr Preufßische Ministerpräsident hat im Namen bestimmt, an deren amtliche Mehlpreisnotierung die Mühlen gehalten werden. ö ö. den ist. IV. Zahlung ,, vr ern n 615 n 50 des Reichs den Ministerialrat Dr.-Ing. Nonn in Berlin⸗ bei ihren Verkäufen von Mehl, Grieß und Backschrot ge⸗ Alle Geschäfte, die nach dem 1. Januar 1934, aber vor In⸗ . . . ö. zug. n 130 (Ro . 1050 . Steglitz, den Professor Dr.Ing., Br. phil. e. h. General— . . . r er der a en e n,, 1. Zahlung hat nach . J ‚ hie j A. Verzug des Käufers. . 99 h ö. ͤ major Becke in Berlin Charlottenburg, den' Tirektor der Für die Verläufe gist stets die amtliche Mehlpreisnstierung , , , ,,,, s a) für Mehl, Grieß und Ba ro ach me Kommt Käufer mit der Versandverfügung bzw. Abnahme JJ ; j Deutschen Reichsbahngesellschaft Dr-Ing' Leibbramd in bes jenigen Großmarktes, der für den Käuferstandort und der Anordnung Nra 3 vereinbarten Bedingungen gbzuwiceln. . ausgeschlossen): innerhalb der veresnha* un 6 . günn 3 s65z Sen nn! o ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von drei , ,, . r, . schaf ee, , , . 9 . dessen Bezirksgruppen⸗ und Getreidefestpreisgebiet maß⸗ Eine Angleichung der bei Geschäftsabschluß getroffenen Ver⸗ J. Netto in bar ohne jeden Abzug verpflichtet, die Rechte aus rege nz * . anzubrchen ul gerktagen nach Empfang der Mitteilung über den Minder— 9 Dar r rg 3 . ö es ᷣ *. a . . ; ge l 1 ; . 1 j j 8 ei 1 . . 3 2 * ! K 7 . QD. —FIar Pr 21 j . 3. 48 J 2 8⸗ 8 3 . ebend ist. . einbarungen an die Bedingungen des Reichsmühlenschluß gen h. von Preignachlässen, Rücvergütungen, auszuüben, wobei eine Nachfrift von 3 Werk hen 'n nn? wert zu erklären, ob er unverzüglich einmalige Ersatzliefe . Hrunewald, 3 eg ern ig e 6 aurat r En an den Großmärkten notierten Typen sind allen Ver⸗ scheines ist bei beiderseitigem Einverständnis zulässig. ö. i, , . . . . gemessen gilt. ei Ab. ned Annahmeverzug beg iläusefs gat rung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist Dr.-Ing. N — in Berlin Zehlendorf. den Reichsbahn⸗ fäufen zugrunde zu legen. Die Auf⸗ und Abschläge für die z. Eine Stornierung von Geschäften sowie die a n Ab⸗ , . Here erer ohista l nf . der Verkäufer außerdem die Fiechte ans Hg rz und gr keinen Gebrauch, so kann der Käufer direktor Rudolphi in Berlin- Lankwitz und den General⸗ übrigen Typen sind in der Anordnung Nr. 8 festgelegt. änderung der im Schlußschein sestgelegten Liefexungs ö. gen fi u me. zinsfreien Kre⸗ H. G. B. 2) die Ware mit dem erkannten Minderwert übernehmen, inspektor für deutsches Straßenwesen DraIng. Todt in Alle Verkäufe sind waggonfrei Empfangsstation mit einem ist unstatthaft. Falls Kontrakte auf Grund besonderer Um— . ision, rg . = 2. Bei Abnahmeverzug erhebt Verkäufer für je angefangene b) . Berlin zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie des Bau⸗
. . ,. i,, m wn, ,. ; 2 . n Feschanis? j arl und otheken sowie dergl., unter dem 9 — . . ö . . 4 k ad ,, . ö be ee her . e heennl eldliche und dingliche sö0 kg nicht rechtzeitig abgenommene Ware „inen Aufschlag e) Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. wesens ernannt. ö roßmarktnotiz abzuschließen. ĩ .
; is ie Strei Mittei Zuwe irge Art, direkt oder indirekt, zu von 25 RM für jeden angefangenen Monat des Verzuges, Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Preisdifferenz. , in,, h s e e, ,, , , eee ee lee , Rae GeErerr m earn n r schritten werden: . ,, n . ,, Ron warte nulfsen hte statten, ist dem Verkäufer von der WV nach 5 22 Abs. 1 . nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Werktagen erklären, lichen Erla gl ieftrung die fr Verpflichtung nicht unverzüglich gleicher Amtseigenschaft nach Köslin versetzt worden. von Mühlen mit einem bei Roggenmehl bei Weizenmehl stens am 31. Mai 1934 erledigt sein, falls die vereinbarten der Satzung bei Strafe verboten. 4 3 Schadenersag K Nichterfül . so stehen 6 Käufer die unter b) und c) bezeichneten
Jahresgrundkontingent per 100 kg per 100 kg Lieferungs bzw. Abnahmefristen überschritten sind. Die Der Rechnungsbetrag muß spätestens 14 Tage nach 9 e. i. k. ung, . zu, ohne daß es k 66 Inverzugsetzung bedarf. Ver⸗ . ö. bis 1000 t bis zu RM —,/ 60 RM 1, — Mühlen haben — falls notwendig — von den Verzugsrechten dem Ausstellungsdatum der Rechnung im Besitz des 5 ö . 6 h m ; J . hat vom 6 der unverzüglichen Ersatzlieferung Dem Regierungspräsidenten i. e. R. Dr. zur Bons en von 1001 40090 t = 40 2 Gebrauch zu machen und Vergütung des durch die Nicht— Verkäufers . . 3 k a . In. osten usw. oder mehreres gemein— , nn ,,, siehe Tabelle in Köln ist die Stelle des Regierungspräsidenten in Stettin * ; . *. 1 9 . J — ⸗ ö * . 98 * J 8 D 2 er in 8 ahlun 8 . ; 8 . 1 ö. ; . — v ö ꝛ ⸗ de ehe ab . 2. ⸗ ; über 4000 t, , „ 20 y 20 abnahme entstandenen Gewinnausfalles und / oder Schadens Kommt der Käuf 6 — Das Recht, sofortige Zahlung der geschuldeten Forderung ohne unter 3 so ist die Ware kontraktlich; liegt der Minderwert übertragen worden.
K , ziel, de, b, ,, . . : Verzugsfolgen nach Ziffer VI sofort in Kraft. . Nachf) ; z g der geschuld For v Enier — . . kJ . n e h , gen e ,, der Wirtschaftlichen Vereinigung ist es nicht er— ne,. . 14 Tage . 6 Nachfrist zu verlangen, wird hierbei nicht berührt. Einer über dieser Grenze, jedoch unter der unter 3 angegebenen x 0. burg 1 und Kiel, durfen die unter ö fest⸗ laubt, im Auftrage von Händlern und Genossenschaften zu malen Transportverhältnissen beansprucht, sowie
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