1934 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 108 vom 11. Mai 1934. S. 2

solchen Fall nicht lediglich * Gründen allgemeiner Wohnungs- oder Arbeitslosigkeit erfolgen. ; . . . Angehörigen des einen vertragschlie ßenden e, ü. 11

im Gebiet des anderen Staates in gleicher Weise wie die

hr nigen irgendeines dritten Landes befugt 6 bar, . ö Igliche? Vermẽ cbe besitzen und darüber ewegliches Vermögen zu erwerben, zu! e , Tausch, Schenkung, letzten Willen der g . Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. Artikel 2. . . Aktiengesellschaften und. Handels gesellschaften 2 83 24 chließlich der Industrie⸗=, Finanz Versicherungs⸗ er rie ; Transportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragsch 81. . den Staates ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu 3. bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Staates als gu Recht bestehend anerkannt, ebenso werden sie in Ansehung der Geschäfts⸗ ere und des Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Ge⸗

etzen ihres Heimatlandes beurteilt. ,. .

; 3 Zulafsung zu geschäftlicher Tätigkeit im Gebiet des anderen Staates richtet sih nach den dort jeweils geltenden Ge⸗ setzen und Vorschriften. In jedem Fall sollen sie sowohl hinsicht⸗ lich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen 6 dieselben Rechte, Vorkile und Befreiungen wie gleichartige Gesellschaften des meist⸗

'günstigten Landes genießen. ae. n,, des einen vertragschließenden ,. genießen im Gebiet des anderen diejenigen Rechte und Vorteile, die den Angehörigen des meistbegünstigten Landes hinsichtlich . Gründung von Äktiengesellschaften oder sonstigen Handelsgese schaften der in diesem Artikel bezeichneten Art oder hinsichtlich der Beteiligung an solchen Gesellschaften gewährt werden.

Artikel 3.

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates ge⸗ nießen im Gebiet, des anderen in Beziehung auf den geri t⸗ lichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter die gleiche Behandlung wie die Inländer und die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. .

. sind die Angehörigen des einen vertragschließen⸗ den Staates ohne Rückficht auf ihren Wohnsitz sowie die juristi⸗ schen Personen und die im Artikel 2 bezeichneten Gesellschaften berechtigt, im Gebiet des anderen Staates vor Gericht als Kläger und Beklagte unter ihrem Namen und ihrer Firma ö

Sie können zu diesem Zweck ihre Anwälte und onstigen Rechtsbeistände unter denjenigen Personen aussuchen, die zur Ausübung ihres Berufs nach den Gesetzen des Landes zngelassen sind.

Artikel 4. Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates ge⸗ nießen im Gebiet des anderen sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle, Gebühren, sofern sie steue rähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten wie die Inländer und die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. Artikel 5.

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates sind

im Gebiet des anderen Staates von jedem Militärdienst im Heer, in der Flotte und im Luftdienst sowie in der nationalen Mili befreit. Ebenso find sie von jedem öffentlichen Zwangsdienst bei Gerichts, Verwaltungs und Gemeindebehörden, von allen Re⸗ quisitionen oder militärischen Leistungen und von allen Geld⸗ und Naturalleistungen, die als Ablösung für persönliche Dienstleistun⸗ gen auferlegt werden, befreit. ö ö Ausgenbmmen sind jedoch die mit dem Besitz, der Miete oder

der. Kacht. Con. Graindsti cken Far nhde len, aste z. lea eie Ria ü

als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken heran⸗ gezogen werden können. In bezug auf diese Lasten, Leistungen oder Requisitionen werden sie wie die Inländer und die Ange⸗ hörigen des meistbegünstigten Landes behandelt.

Desgleichen sind die Angehörigen des einen vertragschließen⸗ den Staates im Gebiet des anderen Staates von Zwangsanleihen und Kontributionen befreit.

Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öfsentlichen Nutzens ist den davon Betroffenen eine angemessene Entschädi⸗

gung zu gewähren. Artikel 6.

Unbeschadet der weiteren Vorteile, die sich aus der Meist⸗ begünstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Staates, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen, daß sie in dem Lande, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebs be⸗ rechtigt sind, und daß sie dort die gesetzlichen Stenern und Abgaben entrichten, befugt sein, selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Gebiet des anderen Staates bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen, und sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren, mitzuführen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internatio⸗ nalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendun auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhande und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragschließenden Staaten behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

Artikel .

Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten genötigt sein sollte, die Ein⸗ oder Ausfuhr von Waren zu ver⸗ bieten oder zu beschränken, verpflichtet er sich, die Interessen des anderen Staates in angemessener Weise zu berücksichtigen. Inshesondere werden die beiden vertragschließenden Staaten die Zugeständnisse, die sie sich in diesem Vertrag gemacht haben, nicht durch Ein- oder Ausfuhrverbote oder ⸗beschränkungen oder deren Handhabung entwerten.

Artikel 8.

Die vertragschließenden Staaten gewähren sich gegenseitig die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet und verpflichten sich, die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona ab⸗ geschlossenen interngtionalen Abkommens und Statuts über die Freiheit der Durchfuhr anzuwenden.

Artikel 9.

Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Staates werden bei der Einfuhr in das Gebiet 13 anderen Staates sowie bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Staates in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicher⸗ stellung von Zöllen ünd Abgaben sowie in ÄAnsehung aller Zoll⸗ förmlichkeiten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung be⸗

handelt. Artikel 10.

Die in der Anlage A bezeichneten jugoslawischen Natur- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Deutschland keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unterliegen.

Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Vatur⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Jugoflawien keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen

unterliegen. Artikel 11.

Deutsche Natur⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach dem Königreich Jugoslawien eingeführt werden, und jugosflawische Natur⸗ und Gewerbe⸗ erzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden. sowie Natur⸗ und Gewerbe⸗ erzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet des einen vertraͤgschließenden Staates nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt worden, unterliegen bei der Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch ein anderes Land ein⸗ geführt worden wären. ö

Diese Bestimmung 8 sowohl für die unmittelbar durch⸗ geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um⸗ geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.

Artikel 12.

Innere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates, sei es für Rechnung des Staates oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zuberei⸗ tung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, rer die Erzeugnisse des anderen Staates unter keinem Bor⸗ wand daher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes. ;

Keiner der vertragschließenden Staaten wird Gegenstände, die im eigenen Gebiet nicht erzeugt werden und die in den Tarif⸗ anlagen zu Artikel 10 dieses Vertrages genannt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten oder mit neu wieder eingeführten oder von neuem erhöhten Abgaben

bei der Einfuhr belegen. Artikel 13.

Von jedem der vertragschließenden Staaten werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen frei von jeder Ein⸗ und Ausgangsabgabe zugelassen: ;

a) gebrauchte en, ch g Umschließungen aller Art sowie . und andere Verpackungsmittel, auch Webe⸗ bäume, Holz- und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates zum Zweck der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Staates wieder zurückgebracht werden,

b) Gegenstände zur Ausbesserung, ö ö

e) Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die ein Unternehmen des einen in das Gebiet des anderen vertrag⸗

ließenden Staates einführt, um dort durch sein ö dontierungs- Versuchs⸗ oder ähnliche Arbeiten vornehmen u lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände durch ersendung eingeführt oder durch das Personal selbst ein⸗

gebracht werden,

d) Maschinenteile zum Ausproben,

e Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf Ausstellungen oder Mustermessen gebracht werden,.

h Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktver⸗ , versandt werden,

g) Möbelwagen und Möbelkasten, die die Grenze zu dem Zweck überschreiten, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Stagtes zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleichgültig an welchem Ort diese neue Ladung auf⸗ genommen worden ist, nicht aber, wenn sie inzwischen zu

3 ind. bei Leinen Inlandstrans orten verwendet e, j * bee

n. zr, e her, brauch während der er dienenden Zubehörs und bei Gewährung urg Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten.

h) Warenproben und Muster nach Maßgabe des Artikel 10 des am 3. November 1928 in Genf unterzeichneten inter⸗ nationalen Abkommens über die Vexeinfachung der Zoll⸗ förmlichkeiten bei Gewährung einer Frist für die Wieder⸗ ausfuhr von zwölf Monaten.

Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicher⸗ stellung geleistet wird, die den Betrag des Zolles nicht übersteigen darf. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeschadet der durch die Gesetz⸗ gebung vorgesehenen Strafen.

Artikel 14.

Jeder der vertragschließenden Staaten wird Behörden be⸗ . die befugt und verpflichtet find, auf Verlangen verbind⸗ iche Auskunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt

bezeichneter Waren zu geben.

Artikel 15.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließen⸗ den Staates in das Gebiet des anderen werden im allgemeinen Ursprungszeugnisse nicht gefordert.

. enn jedoch einer der vertragschließenden Staaten Erzeug⸗ ni eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeug⸗ nisse des anderen Staates belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Staates nicht unterliegen, so kann er, wenn er es für erforderlich hält, die An⸗ wendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Staates oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die ,, Stagten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Ursprungszeugnisse können von der Zollbehörde des Ver⸗ sandortes im Innern oder an der Grenze oder von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, in Deutschland . von den Außenhandelsstellen oder der Hauptabteilung L der Landes⸗ bauernschaften, ausgestellt werden.

Die beiden Regierungen können Vereinbarungen treffen, um noch 9 andere als die oben bezeichneten Stellen oder auf land⸗ wirtschaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Befug⸗ nis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen. Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staats⸗ behörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungs⸗ landes verlangen, daß sie von ihrer . den Versandort der Waren zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos.

Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein, im letzteren Fall können die Zollämter des Be⸗ stimmungslandes eine Uebersetzung verlangen.

Artikel 16.

Wenn einer der vertragschließenden Staaten die Behandlung einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen in Be⸗ ziehung auf Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Güte, sanitären Zustand, Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedingun⸗ gen abhängig macht, werden beide Regierungen gemeinsam prüfen, ob die Kontroll förmlichkeiten an der Grenze, durch die festgefetzt werden soll, ob die Ware den vorgeschriebenen Bedingungen ge⸗ nügt, durch Zeugnisse vereinfacht werden können, die in gebühren⸗ der ern von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes aus⸗ gestellt werden.

nach welchem Hafen sie bestimmt sind,

Sind beide Regierungen hierüber einig, meinsam das Ver ahren für den Nachweis des Vorhandenseinz der erforderlichen edingungen festlegen. Sie werden ferner die n ,. bezeichnen, die zur nn der Zeugnisse befugt 9 den Inhalt der Zeugnisse, die bei der Ausste ung zu be⸗ olgenden Grundsätze, die i enn durch welche die Näm⸗ lichkeit der Waren , , wird, und gegebenenfalls auch das Verfahren üher die Entnahme von Proben.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß auch bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel .

so werden sie ge⸗

Vereinbarungen das Bestimmungsland das Recht hat, die Richtigkeit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über die Nämlich— keit der Waren zu vergewissern.

Artikel 17. Für die Einfuhr jugoslawischer Tiere, tierischer Teile und er h, Erzeugnisse nach Deutschland sowie für deren Durchfuhr durch Deutschland gelten die in der Anlage C enthaltenen Be— stimmungen.

Artikel 18.

Bei der Beförderung der Reisenden und ihres Gepäcks auf den Eisenbahnen der vertragschließenden Staaten wird bei . Bedingungen . den . des einen und es anderen Staates kein e, n, ezüglich der Preise, der Art der Beförderung sowie der damit zusammenhängenden Ab⸗ gaben und Steuern gemacht.

Artikel 19. Die von dem Königreich Jugoslawien nach einer deutschen Eisenbahnstation oder 9. e, , ,,. durch deutsches Gebiet versandten Güter werden bei Erfüllung der gleichen Be— dingungen auf den deutschen Eisenbahnen in bezug auf die Preise, die Art der Beförderung sowie die damit zusammen— hängenden Steuern und Abgaben nicht ungünstiger behandelt als e g Gütertransporte, die zwischen deutschen . tationen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke versandt werden. Der gleiche Grundsatz gilt für die jugoslawischen Eisenbahnen in bezug auf Güter, die von Deutschland nach einer jugoslawischen Eisenbahnstation oder im Durchgangsverkehr durch jugoslawisches Gebiet versandt werden.

Artikel 20.

Die vertragschließenden Staaten werden dahin wirken, daß nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife für den Personen⸗ Gepäck⸗ und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Staaten . für den Verkehr zwischen dem Gebiet eines der vertragschließenden Staaten und dem Gebiet eines dritten Stagtes im Durchgang durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates aufgestellt werden.

Artikel 21.

Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder andere Vergünstigungen, deren Anwendung von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Güter und Personen vorher oder nachher mit Schiffen eines bestimmten staatlichen oder privaten Schiff— fahrtsunternehmens oder auf bestimmten See⸗ und Binnenschiff— fahrtsstraßen befördert werden, gelten in dem Gebiet des ver⸗ tragschließenden Staates, in dem sie in Kraft sind, ohne weiteres in derselben Richtung und für dieselbe Verkehrsstrecke auch zu⸗ gunsten der Güter und Personen, die in Schiffen des anderen Teiles in einem Hafen ankommen oder von einem Hafen nach einem anderen Ort weiterbefördert werden.

Artikel 22.

Die deutschen Seeschiffe und ihre Ladungen sollen im König⸗ reich Jugoslawien und die jugoslawischen Seeschiffe und ihre Ladungen 36 in Deutschland in jeder Hinsicht wie die eigenen Schiff und die Schiffe des *fg e8ünstigten Qandes behỹintbeit werden, gleichbiel aus welchem Hafen die e nr e fh, und

; ünd ohne Rücksicht auf Ursprung und Bestimmung der Ladungen. . Jedes Vorrecht, jede Befreiung oder sonstige Begünstigung, die von einem der vertragschließenden Staaten den Schiffen eines dritten Landes oder ihren Ladungen eingeräumt wird, soll auch dem anderen Staat zustehen.

Artikel 23. . Die Gleichstellung der Schiffahrt mit der eigenen oder der— jenigen des meistbegünstigten Landes erstreckt sich nicht: 1. 3 die Rechte und Begünstigungen, die der eigenen Fischerei gewährt werden; 2. auf besondere Maßnahmen, die zur Förderung der eigenen 8 durch Gewährung von Subventionen getroffen erden; . 3. auf Vorrechte, die den gewährt werden.

eigenen Wassersportvereinigungen

Artikel 24.

Die Bestimmungen dieses Vertrags finden keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt, die den nationalen Schiffen vorbehalten bleibt. Jedoch hat jeder der vertragschließenden Staaten das Recht, für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte zu beanspruchen, die der andere Staat den Schiffen eines dritten Landes ger hrt hat oder gewähren wird, unter der Voraus— setzung, daß er den 253 des anderen Staates auf seinem Gebiet die gleichen Begünstigungen und Vorrechte gewährt.

Artikel 25.

Die Seeschiffe jedes vertragschließenden Staates, die nach den Häfen des anderen Staates kommen, um dort ihre nach dem Ausland bestimmte Ladung zu vervollständigen 6der um einen Teil ihrer vom Ausland kommenden Ladung zu löschen, wobei auch jederzeit ein unmittelbares Umladen auch unter Zwischenlagerüng gestattet ist, dürfen unter Beobachtung der Gesetze e W fh len, des Landes denjenigen Teil der Ladung, der nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmt ist, an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne zur Entrichtung anderer Gebühren verpflichtet zu sein als derjenigen, die nach dem geltenden Tarif für das Laden, Löschen und Umladen zu entrichten sind, und ohne für den an Bord behaltenen Teil der Ladung irgendwelche Abgaben außer den , ,,,, bezahlen zu müssen.

Diese letzteren dürfen im übrigen nicht höher sein als die für die eigenen Schiffe oder die . eines dritten Landes geltenden Sätze.

Die Schiffe können zu den gleichen Bedingungen von einem 6 nach einem anderen Hafen des anderen vertragschließenden

taates fahren, um dort Reisende, die aus dem Ausland kommen, zu landen oder Reisende, die sich ins Ausland begeben, an Bord

zu nehmen. Artikel 26.

In Beziehung auf Tonnen-, Hafen⸗ Lotsen⸗, Leuchtturm⸗= Quarantäne⸗ und ähnliche Abgaben und h jeder Art, die im Namen und fa Rechnung des Staates, öffentlicher Beamter, privater 3 chaften oder irgendwelcher Anstalten erhoben werden, genießen die Schiffe jedes der vertragschließenden Staaten dieselbe Behandlung wie die eigenen Schiffe und die des meist⸗ begünstigten Landes. ;

Artikel 27.

Die Nationalität der Seeschiffe wird von beiden vertrag⸗ schließenden Staaten auf Grund der von den zuständigen Be⸗ 16 in jedem der vertragschließenden Länder ausgestellten

rkunden anerkannt.

Uber die wechselseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe . tunlichst bald zwischen den rn, Staaten eine esondere Vereinbarung getroffen werden. Bis dahin werden die Schiffsmeßbriefe wechselseitig anerkannt.

jugoflawischer Spräche ausgefertigt ist,

RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mai 1934. S. 3

n

Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragschließenden Staates werden auch in den Häfen des anderen Staates anerkannt.

Artikel 28.

Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Stagten an den Küsten des anderen Stagtes strandet oder Schiffbruch leidet, ollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Be⸗ reiungen genießen, welche die Gesetzgebung dieses Landes den eigenen Schiffen und denen des meistbegünstigten Landes in seicher Lage gewährt. Es soll dem Führer, der Mannschaft. und . Reisenden sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden. .

Die vertragschließenden Staaten kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner ollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.

Artikel 29.

Die Unternehmungen jedes Staates, welche die Beförderung von Auswanderern betreiben, sollen hinsichtlich der Beförderung pon Auswanderern aus dem Gebiet des anderen Staates, der Peförderung von Durchwanderern, die durch das Gebiet des anderen Staates hindurchreisen, und der Beförderung von Rück⸗ wanderern, die in das Gebiet bes anderen Staates zurückkehren, owie hinsichtlich der Zulassung zur Auswandererbeförderung und ö. Errichtung von Agenturen für ihren Geschäftsbetrieb dieselben Vorrechte und Begünstigungen genießen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes.

Artikel 30.

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht anwendbar: ;

a) auf die von einem der vertragschließenden Staaten an— grenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Begünstigungen zur Erleichterung des Grenz⸗ verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht mehr als 15 km beiderseits der Grenze,

b) auf die von einem der vertragschließenden Staaten gegen— wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein⸗— gegangenen Verpflichtungen,

c) auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Staaten durch ein Abkommen einem anderen Staat ein⸗ räumt, um die in- und ausländische Besteuerung auszu⸗ gleichen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu verhüten, oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen zu sichern,

ch auf die Begünstigungen, die ein vertragschließender Staat einem dritten Land ausschließlich auf Grund von allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nach dem Inkraft⸗ treten dieses Vertrags abgeschlossen werden, es sei denn, daß der andere vertragschließende Staat dieselben Be⸗ günstigungen gewährt.

Artikel 31.

Jede der beiden Regierungen wird einen Regierungs⸗ ausschuß einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittelbarer . diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Vertrags zusammenhängen. Ueber die Zusammensetzung der Regierungsausschüsse werden sich die beiden Regierungen Mitteilung machen.

Artikel 32.

Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in deutscher und soll ratifiziert werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Rgtifikations⸗ urkunden, der sohald als möglich in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Stadten werden den Vertrag bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden, und zwar vom 1. Juni 1934 ab, vorläufig anwenden. . , Der Vertrag bleibt zwei Jahre von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem er vorläufig oder endgültig Geltung erlangt hat. Wird der Vertrag nichts sechs Monate vor Ablauf dieser Frist pelindigt, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Er ann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Mongten gekündigt werden. .

Sollte sich die wirtschaftliche Grundlage, von der die beiden vertragschließenden Staaten bei Abschluß dieses Vertrags aus⸗ gegangen sind, zum Nachteil des einen Staates grundlegend ver⸗ ändern, so ist dieser Staat berechtigt, den Vertrag schon vor Ab⸗ lauf der in dem vorhergehenden Absatz bestimmten Frist von zwei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung kann jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vertrag vorläufig oder endgültig Geltung erlangt hat.

Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung dieses Vertrags treten das vorläufige Meistbegünstigungsabkommen zwischen der Deutschen und der Königlich Jugoslawischen Regierung vom 29. Fuli 1933, das Protokoll zum Notenwechsel vom 14. Sep⸗ tember 1933 und der Notenwechsel vom 16. November 1933 außer Kraft. ö ;

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Belgrad, den 1. Mai 1934.

Victor von Heeren. Otto Sarnow.

Juraj Demetrovie.

Anlage A. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Nr. des deutschen golltariss

Zollsatz für 142

Bezeichnung der Ware RM

aus 18 aus 28

e Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, ge⸗ schwungen, entleimt... Anmerkung. Werg von Hanf ist zollfei. aus Küchengewächse, frisch: k Knoblauch: . in der geit vom 1. Juli bis 31. Januar in der geit vom 1. Februar bis 30. Juni nn fee Kirschen, Weichseln, frisch ... Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg Roh⸗ gewicht. Anmerkung. Der für eine Menge von 80 900 da vom 1. August eines jeden Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres. Die Königlich Jugoslawische Regierung ist jedoch berechtigt, im Rahmen dieses Zollkontingents jährlich bis zu 20 00042 Pflaumen in anderer Verpackung als in Fässern oder Säcken bei mindestens S0 ig Rohgewicht zu dem Vertrags⸗ zollsatz von 40 RM für 1421 nach Deutschland auszuführen. Für die Zeit bis 31. Juli 1934 ist

Nr. des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Ponsatz sur

142

RM

die Menge abzuziehen, die auf Grund der im Protokoll zu dem Notenwechsel vom 14. September 1933 1 unter a) getroffenen Vereinbarung in der Zeit vom 1. August 1933 bis zum 31. Mai 1934 zum Vertragszollsatz von 10 RM eingeführt worden ist Für eine weitere Menge von 20 000 dz erstmalig vom 1. Juni 1934 bis 31. Juli 1935 und sodann vom 1. August eines jeden Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres gilt der Vertrags⸗ satz nur, wenn die Pflaumen zur Her⸗ stellung von Mus von Stellen abge⸗ nommen werden, die der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft be⸗ stimmt. ö auch Abschnitte von Mohrhirse⸗ roh Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile),

auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes

Holz, ungefärbt, nicht gehobelt: von Eichenholz:

in der Stärke von mehr als 30 mm

Anmerkung zu T.⸗Nr. 100. Zollermäßi⸗ gungen, die Deutschland für Pferde⸗ schläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraus⸗ setzungen auch auf die Pferde des jugo⸗ slawischen Ardenner Schlages, soge⸗ nannte Murinsulaner (reines Kaltblut) angewendet, sofern die Pferde in Jugo⸗ slawien in einem der Banata Save oder Drave gezüchtet sind.

Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines jugo⸗ slawischen staatlich ermächtigten Tier⸗ arztes oder staatlichen Gestütinspektors beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich dem in dem vorher⸗ gehenden Absatz genannten Schlag an⸗ gehört und in Jugoslawien in einem der vorbezeichneten Banate gezüchtet ist.

Sind in den vorerwähnten Zeug⸗ nissen auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zu⸗ sammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle ent⸗ standenen Fracht⸗ sowie der etwaigen Versicherungs⸗ und Kommissionskosten beifügt. ö

Die Regierungen der vertrag⸗ schließenden Staaten werden sich über

die Bezeichnung der mit der Ausferti⸗ gung der Zeugnisse betrauten Tierärzte

und Gestütsinspektoren und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifels⸗ 4. bleibt den deutschen Behörden zas Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale

und Eigenschaften besitzt, von denen die

zollbegünstigte Behandlung abhängt und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse ...

Hühner aller Art (einschließlich der Perlhühner ̃

und der Truthühner'), geschlachtet, auch zer⸗ legt, nicht zubereitet Fasanen, Rebhühner und Schnepfen, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet.. Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: Karpfen... ö.

Anmerkung. Der Vertragszollsatz gilt

nur für eine Menge, die 50 vom Hun⸗ dert derjenigen Menge entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhr⸗ statistik in der Zeit vom 1. August 1932 bis 31. Juli 1933 aus Jugoslawien in das deutsche Zollgebiet eingeführt wor⸗ den ist. Von der Gesamtmenge dürfen in den einzelnen Kalendermonaten nur

Mengen eingeführt werden, die 60 vom

Hundert, im Dezember 50 vom Hun⸗ bert, derjenigen Mengen nicht über⸗ steigen, die nach der amtlichen deutschen

Einfuhrstatistik in den entsprechenden

Kalendermonaten der Jahre 1932 und 1933 aus Jugoslawien in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden sind. Eine Ueberschreitung der einzelnen Monatskontingente ist jedoch unter Rückgriff auf die im Vormonat nicht ausgenutzten oder unter Anrechnung auf die im nächsten Monat einzufüh⸗ renden Mengen insoweit zulässig, als sie lediglich erfolgt, um die Einfuhr von Karpfen in vollen Eisenbahnwagen zu ermöglichen. Eine Erhöhung der Gesamtjahresmenge darf hierdurch nicht eintreten. Zander, in einer Menge von jährlich 300 42 Bettfedern, ungereinigt, roh Rindshäute, Kalb⸗ , Lamm⸗, Schaf⸗ und Zickel⸗ felle, alle diese zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet... Nahrungs⸗ und Genußmittel in luftdicht ver⸗ schlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen: Sardinen, zubereitet; Sardinen und Sar⸗ dellen, einschließlich der Filets von solchen, in Oel oder anders eingelegt, auch mit geringem Zusatz von Kapern, Lorbeerblättern und Gewürzen oder einer oder mehrerer dieser Zutaten. Trichloräthylen, in einer Menge von jährlich 1500 4 ö Hanf, gelümmt ... .

Zölle bei der Einfuhr nach dem Königreich Jugoslawien.

Anlage B.

Tarif⸗

nummer

Benennung der Waren

Vertrags⸗ mäßiger Zollsatz in Gold⸗ dinaren

für 100 kg

Veredeltes (anerkanntes) Saatgut von Weizen aller Art, Roggen und Spelz

Veredeltes (anerkanntes) Saatgut von Gerste und Hafer Alle anderen Sämereien:

4. Samen von roten Rüben und anderen nicht genannten Rüben, von Grünzeug, gelben Rüben, Dill und anderen Küchen⸗ gewächsen

5. Blumensamen

6. Samen, nicht besonders genannt.

aus 1. Blumen mit Holzstengel aus 1. Reisstärke in Verpackungen bis zum Gesamtgewicht bis einschließlich 1 kRg .. Kufekepräparate.. Ammoniak und Ammoniakpräparate: aus 1. Ammoniakbicarbonat aus 1. Natriumnitrat, künstliches, roh, nicht kristallisiert, nicht raffiniert, bis zu einer Jahresmenge von 10 000 42 Säuren: aus 1. Milchsäure Eiweiß und Klebestoffe in fester, flüssiger oder Pulverform: aus 3. aus b) Raupenleim

1. Zubereitete Arzneiwaren sowie alle dosier⸗ ten chemischen und pharmazeutischen Waren aus 2. Nosprasen, Nosprasit, Aresin, Zelio⸗ Körner, Zelio⸗Paste, Grodyl und Tutan⸗ wog neil, Natürliche Farben: pflanzliche, tierische und mineralische: aus 2. Mineralfarben in Pulver, Teig oder fester Gestalt: b) Eisenfarben, auch aus Industrieab⸗ fällen hergestellt aus 3. Titanweiß . ö 4. Schreibstifte in anderem Holze, Rohr oder Papiermasse, auch mit Kopf aus unedlem Metall oder Bein, Zellhorn und ähnlichen Stoffen: a) schwarz . b) Farb⸗ und Tintenstifte. ... Glatte Gewebe: aus 1. im Gewicht von mehr als 120 g im 4m in Schuß und Kette auf 1 qem enthaltend: aus a) 50 Fäden und darunter, gipsiert. Strick⸗,Wirk⸗ und Netzwaren aus Baumwolle: 2. Strümpfe: a) im Gewicht des Dutzendpaares über 700 g . b) im Gewicht des Dutzendpaares von 700 g und darunter..

Baumwollbänder, gewebt, gipsiert ....

Waren aus Baumwolle für technische Zwecke, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Me⸗ tallen oder deren Legierungen:

2. Riemen Sammet, Plüsch und ähnliche Gewebe aus

Wolle

Wirk⸗, Strick⸗ und Netzwaren: aus 2. Handschuhe:

aus a) ganz aus Kunstseide Bänder, gewebte:

aus 1. ganz aus Kunstseide

aus 2. halbseidene:

wis w g dee, Linoleum, Kamtulikon und Gewebe ähnlicher

Zusammensetzung:

1. Meterware:

a) in der Masse einfarbig, bedruckt oder unbedruckt b) in der Masse mehrfarbig

2. in abgepaßten Stücken.... Gewebe, überstrichen oder getränkt, nicht be⸗

sonders genannt:

1. in Stücken (Meterware Leder, gegerbt, auch weiter zugerichtet:

aus 3. anderes:

o) Lackleder aller Art.. Schläuche, Treib⸗ oder Transportriemen . Erzeugnisse aus Kautschuk, nicht besonders

genannt:

aus 1. ohne Verbindung oder in Ver⸗

bindung mit gewöhnlichen oder feinen Stoffen: JJ aus b) Kämme

Waren, ganz oder teilweise aus Zellhorn und diesem ähnlichen Stoffen, mit Ausnahme der Nachahmungen von Elfenbein und Schildpatt:

aus 1. ohne Verbindung oder in Ver⸗

bindung mit gewöhnlichen oder feinen Stoffen: aus a) Waren aus Kunstharz ... Fotografische Roll und Pack⸗ filme Transparentes Viskosepapier und Umhüllungen daraus, alle diele auch bedruckt

Zeichen⸗ und Malgeräte, Lineale, Winkel⸗ messer auch mit Maßeinteilung und mit Metallgarnitur; rechteckige Lineale, auch mit Metallgarnitur, Malerpaletten, Kur⸗ venlineale und Reißschienen ...

Holzwaren, nicht besonders genannt: aus 2. gebeizt, gefärbt, lackiert, poliert oder

gefirnißt:

aus b) Holzkreuz mit Metallkörper aus vernickeltem Messing oder aus Alu⸗ minium .

Karton im Gewicht über 200 g auf 1 4m:

4. lederartig, vulkanisiert, gewellt, gau⸗ friert, plissiert, gerafft, auch unterklebt mit unüberstrichenen und ungetränkten Kartons und ähnlichem ..

Papier und Karton mit Ueberzug aus Alu⸗ minium

aus 2. Pergamentpapier

K

9 2

J

frei

frei