1934 / 108 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mai 1934. S. 4

Tarif⸗ nummer

Benennung der Waren

Vertrags⸗ mäßiger Zollsatz in Gold⸗ dinaren für 100 kg

Vertrags⸗ mäßiger Zollsatz in Gold⸗ dinaren für 100 kg

Tarif⸗

zenennung der Waren nummer Benennung

aus 523

aus 534

Landkarten und ähnliche Karten und Atlan—⸗ ten, auch auf Leinwand oder Karton auf⸗ gezogen: . IJ. in einzelnen Exemplaren oder

Blättern, auch mit Holzleisten oder

weichem Einband: in fremden Sprachen...

aus 2. in hartem Einband: in fremden Sprachen..

Bilder auf Papier, durch Druck oder ein ande⸗ res Vervielfältigungsverfahren hergestellt (Oleographien, Lithographien, Holzschnitte, Chromolithographien, Zinkographien usw.), auch mit Unterlage aus Papier, Karton oder Gewebe, in weichem Einband oder ge⸗ heftet

aus 4. Bücher (mit Ausnahme der Kalender), Zeitschriften und Noten: aus b) in fremden Sprachen:

a) hartgebunden

aus Anmerkung 2. Bilderbücher mit kurzem Text in fremden

Sprachen sind nach Tarif⸗Nr. 472 zum

Vertragszollsatz von 160 Dinar zu ver⸗

zollen.

Künstliche Polier-, Schleif⸗ und Wetzsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder andeten unedlen Metallen:

1. aus Schmirgel (Korund), Karborund 2. aus anderen Steinen .?...

Platten aus keramischen Stoffen, glasiert

oder unglasiert: aus 1. in der Stärke über 15 mm bis

30 mm:

a) einfarbig .. aus 2. in der Stärke von 15 mm und

weniger: a) einfarbig

Galanterieerzeugnisse und Luxuswaren: 1. aus Porzellan und porzellanähnlichen

Stoffen:

a) weiß oder einfarbig

b) mehrfarbig, bunt mit Bildern ver⸗ ziert, vergoldet, versilbert, bronziert oder mit Lüster überzogen...

Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, nicht be⸗ sonders genannt:

1. aus Porzellan und porzellanähnlichen Stoffen: a) weiß oder einfarbig, ohne Relief⸗ verzierungen. ö. b) mehrfarbig, bunt, mit Zierlinier oder Rändern in Farbe, vergoldet, versilbert, bronziert, mit Lüster überzogen oder mit Reliefverzie⸗ ringen s

Glasgefäße:

aus 1. gewöhnliche: aus b) weiß und halbweiß, durchsichtig:

Milchflaschen; Konservengläser, auch mit innerem Ring aus Weichgummi

Erzeugnisse aus Glas, nicht besonders genannt: aus 1. Christbaumschmuck ...

Waren, nicht besonders genannt, aus Silber, auch vergoldet:

aus 1. Schmuckgegenstände:

b) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit Halbedelsteinen oder mit Nachahmung von Edel⸗ oder Halb⸗ edelsteinen, mit echten oder unechten Korallen oder falschen Perlen ...

aus 2. anderen Waren:

c) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit anderen nicht genannten 8, .

Feilen und Raspeln

Messer und Scheren zum Beschneiden von Bäumen, Sträuchern, Rosen und Reben, Schafscheren, Blechscheren und andere nicht besonders genannte Messer, Scheren und Schneidewerkzeuge für Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie, auch in Ver⸗ bindung mit Holz J

Meßwerkzeuge, ausgenommen Mikrometer; Lineal und Zirkel; Schraubenschlüssel und andere nicht besonders genannte Werkzeuge, auch in Verbindung mit Holz

Beschläge aus Eisen für Fenster, Türen, Kisten, Möbel und Wagen, auch in Ver⸗ bindung mit anderen unedlen Metallen oder mit Holz:

2. bearbeitet .

Geschirr und Erzeugnisse aus Eisenblech, nicht besonders genannt:

aus 3. Warmwasservorrichtungen mit

Gasfeuerung

Messer, Federmesser und Rasiermesser: aus 1. Rasiermesser nur aus Eisen oder in

Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen, auch mit Bein und Horn . . Rasiermesser in Verbindung mit feinen ,, Tischmesser mit oder solchen aus gewöhnlichem oder Ebenholz mit vernickelten Backen ..

Kd ;

2

d

ö

ö 774 2

Scheren, mit Ausnahme der besonders ge⸗ nannten: aus 3. im Stückgewicht unter 50 kg .. Teile von Messerwaren: 1. Klingen für Rasierapparate Erzeugnisse aus Schmiedeeisen, nicht beson⸗ ders genannt, auch in Verbindung mit Holz oder Gußeisen: aus 2. bearbeitet:

Walzen für Mühlenbetriebe, ohne

2. Stahlsand

k, ,

5965 Geschirr aus Aluminium: , n,, 250 et,, 280 636 Klischeeplatten und anderes Zubehör für Druckereien, auch in Verbindung mit ge⸗ nnn Gußwaren aus Kupfer, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: aus 3. im Stückgewicht von 5 kg und weniger: aus b) bearbeitet: , Kupferwaren, nicht besonders genannt: aus 2. bearbeitet: aus a) ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit gewöhnlichen Stoffen: Beschläge, Schrauben, Möbel, Be⸗ leuchtungsvorrichtungen und deren Teile, Petroleumöfen und Petro⸗ leumkochvorrichtungen sowie Vor⸗ . zum Kochen mit Alko⸗ hol und deren Teile.... ,,, Warmwasservorrichtungen mit Gasfeuerung.. ... Azethylengrubenlampen ... aus b) in Verbindung mit feinen Stoffen: Azethylengrubenlampen .... Zier⸗ und Schmuckgegenstände und andere nicht besonders genannte Gegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, vergoldet oder ver⸗ silbert: aus 1. ohne Verbindung oder in Verbin⸗ dung mit gewöhnlichen und feinen Stoffen: Armbänder, Ohrringe, Ringe und Ketten K Nähmaschinen und deren Bestandteile ... Maschinen, gewerbliche, nicht besonders ge⸗ nannt, und deren Bestandteile: aus 1. Walzenstühle. ... Dynamomaschinen, Alternatoren und Elektro⸗ motoren: 3. im Stückgewicht von 500 kg und wen aus 1. Gleichrichter: a) in Stücken bis 1500 kg ö b) in Stücken über 1500 kg Elektrische Apparate: aus 3. zum Messen und Zählen des elek⸗ trischen StromeJ⸗J aus 4. Ventilatoren,. aus 5. Bügeleisen 0 909 1 9 8 9 2 aus 6. Apparate, nicht besonders genannt Hochspannungsölschalter und sonstige Schalt⸗ apparate, Anlasser⸗ und Widerstände im Stückgewicht von: unter 20 kg 2 von 20 kg bis einschl. 100 g... über 100 kg bis einschl. 500 kg.. 1

70 aus 637

aus 638

aus 645

aus 655 aus 658

aus 663

aus 664

8

aus 665

, on,, andere Waren dieser Nummer. Bestandteile von Fahrrädern: 1. Sättel, Pedale und Griffe. . 2. andere Teile aus Eisen: a) unbearbeitet... ... b) bearbeitet.... Musikinstrumente:

in Gold⸗ dinaren für 100g ,, 126 4. Harmonikas: a) Mundharmonikas. ..... 70 b) gere 7427 90 Grammophone und Phonographen .. 400 Laufwerke für Grammophone .... 160 Wand⸗, Tisch⸗ und anderweitig nicht ge⸗ nannte Uhren; Zählwerke sowie automa⸗ tische Meß⸗ und Registriervorrichtungen mit Uhrwerken, alle diese aus gewöhnlichen oder feinen Stoffen... Kinderspielwaren: 1. aus gewöhnlichen Stoffen. ..... 2. aus feinen Stoffen oder in Verbindung me en ,,,, 3. aus feinsten Stoffen oder in Verbindung mit feinsten Stoffen

260

800 Anlage C.

Veterinärpolizeiliche Vereinbarungen

über die Ein⸗ und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen.

A. Zur Einfuhr nach Deutschland werden zugelassen:

J. Lebende Tiere. 1. Einhufer.

Die Einhufer unterliegen bei der Einfuhr der grenztierärzt⸗ lichen klinischen Untersuchung.

Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhufer sind Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnisse mit dem Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen. Werden mehrere Einhufer in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums- und Gesundheitszeugnisse für die betreffenden Einhufer zu heften; auf der Rückseite des letzten . ist die unter 11 des Mäusters a angegebene tierärztliche Bescheinigung auszustellen und die Richtigkeit der Uebersetzung amtstierärztlich zu be⸗ scheinigen.

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und Turnier⸗ pferden werden Jugoslawien die gleichen veterinärpolizeilichen Erleichterungen wie anderen europäischen Staaten gewährt wer⸗ den. Die Königlich Jugoslawische Regierung wird der Deutschen Regierung die für die Beglaubigung der amtstierärztlichen Be⸗ scheinigungen in Betracht kommenden jugoslawischen Sportvereini⸗ gungen mitteilen.

2. Hausgeflügel (Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner und Tauben) zu Mast⸗ und Schlachtzwecken.

Die Einfuhr von lebendem Hausgeflügel bedarf einer beson— deren Genehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht innerhalb von 3 Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenzüber⸗ gangsstellen eingeführt werden. Die Grenzübergangsstelle ist in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu bezeichnen.

Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der grenztierärzt— lichen . es ist hierbei mit kurzgestutzten Schwanz⸗ federn vorzuführen.

ö.

Der Abtransport von der Grenzübergangsstelle na Bestimmungsort hat im plombierten e n eren. . a Bezettelung als Sperrgeflügel zu erfolgen. ;

Das zur Einfuhr nach Deutschland gelangende Geflügel da nur in die besonders zugelassenen, der Königlich Jugoslawischen Regierung vor Inkrafttreten des Vertrages mitzuteilenden Ge, flügelmästereien und ⸗schlächtereien eingeführt werden.

Den Geflügeltransporten sind tierärztliche Bescheinigungen nach anliegendem Muster b beizufügen.

II. Tierische Teile, tierische Erzeugnisse.

1. Schweinesleisch, das infolge einer ihm zuteilgewordenen Behandlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlun) nicht wiedergewinnen kann Gubereitetes Schweinefleisch). Hierher gehören insbesondere . wöllig. durchgesalzenes) Schweinefleisch, Speck und Schinken einem Pökelverfahren unterworfen sind kochtes und gedämpftes Schweine fleisch schmalz.

Für die nf nach Deutschland gelten die Bestimmungen . , chaugesetzes vom 3. Juni 1900

Ueber das zur Einfuhr gelangende vorgenannte Schweine— fleisch ist ein Gesundheitszeugnis des zuständigen beamteten Tier— arztes nach dem Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen.

2. Rindertalg in ausgeschmolzenem Zustand zu technischen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des ReichsfleischL beschaugesetzes vom 3. Juni 19060 (RGBl. S. 547).

3. Geschlachtetes Haus⸗ und Wildgeflügel. Hausgeflügel darf nur in gerupftem Zustande eingeführt werden. Außerdem muß der Kropf entleert, bei magerem Geflügel auch der Darm aus— gezogen sein. Wildgeflügel kann ungerupft und unausgenommen eingeführt werden.

4. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile Zustande.

Für die Einfuhr von Knochen nach Deutschland gelten die für die Einfuhr von Knochen und Knochenmehl erlassenen be— sonderen Bestimmungen.

Es bleibt vorbehalten, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse zu fordern, falls sich aus der Einfuhr der genannten tierischen Teile veterinärpolizeiliche Unzuträglichkeiten ergeben.

Sind die vorgenannten Teile nicht völlig lufttrocken oder liegt begründeter Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren stammen, so erfolgt Zurückweisung.

5. Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Bei der Einfuhr von Därmen nach Deutschland gelten die Bestimmungen des Reichsfleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547).

Uber die zur Einfuhr gelangenden durchgesalzenen Därme und Häute sind Gesundheitszeugnisse des zuständigen beamteten Tierarztes nach dem anliegenden Muster d beizubringen.

6. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem rn in Säcken fest verpackt, zur Einfuhr in die verarbeitenden

etriebe.

Die Einfuhr bedarf einer besonderen Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit nicht von ihr innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Bearbeitete oder einer Fabrikwäsche unterworfen gewesene Wolle, ebensolche Haare von Wiederkäuern und ebensolche Borsten von Schweinen können ohh Genehmigung eingeführt werde

Das gleiche gilt auch für fabrikgewäschene, mit Wasserdamp behandelte Federn.

Für die zur Einfuhr gelangende nicht bearbeitete Wolle sind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse nach anliegendem Muster beizubringen.

J. Butter, Käse, Milchprodukte.

8. Eier und Fische. ; .

Sendungen von lebenden Tieren, tierischen Teilen und tierischen Erzeugnissen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden an der Grenzeintrittsstelle zurückgewiesen. Von der Zurückweisung ist die Königlich n,, Regierung zu benachrichtigen.

Soweit nach Vorstehendem Ursprungs⸗ und Gesundheits— eugnisse beizubringen sind, müssen sie in beiden Sprachen ausge⸗ er oder mit amtlich beglaubigter e ,, versehen sein.

Die für die Einfuhr nach Deutschland be bende Tiere dürfen nur in Wagen verladen werden, die vorher gründlich

; oweit sie sowie gebratenes, ge⸗

gereinigt und mit als wirksam anerkannten Mitteln desinfiziert .

worden sind.

B. Zur Durchfuhr durch Deutschland werden zugelgssen, und

zwar in zollamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen oder Packstücken J. Lebende Tiere. 1. Einhufer, 2. Klauentiere, 3. Geflügel jeder Art.

Die Durchfuhr von Klauentieren und Geflügel bedarf einer

besonderen Genehmigung, die erlischt, sobald von ihr nicht inner— ;

halb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Außerdem ist eine Erklärung des Bestimmungs⸗ und ,, eines weiteren Durchfuhrlandes beizufügen, daß ie Tiere auch in verseuchtem Zustande übernommen werden. Eine solche Erklärung ist auch für die Einhufer, die zur Durch= fuhr gelangen, beizubringen. Die Beibringung der Uebernahme, erklärung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Länder eint allgemein gültige Verpflichtung abgegeben haben, etwa verseucht ankommende Transporte in jedem Falle zu übernehmen.

Die Durchfuhr der vorbezeichneten Tiere wird nur dann zugelassen, sofern dus den Begleitpapieren ersichtlich ist, daß eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere vor der Ver adunß sowie beim Grenzübertritt in das vorhergehende Durchfuhrlan

stattgefunden hat und die Tiere dabei frei von übertragbaren

anzeigepflichtigen Krankheiten befunden worden sind.

Lebende Klauentiere dürfen nur in Wagen befördert werden, die so eingerichtet sind, daß das Herausfallen und Hexaussickern von tierischen Ausscheidungen, Schmutz und Gegenständen, die als Träger der Ansteckung dienen können, n, . Au bei den für . von Geflügel benutzten Wagen mu Vorsorge getroffen werden, daß die Wagenböden unversehrt sin und tierische Ausscheidungen, Teile des Futters, Einstreu und dergl. nicht herausfallen können. .

mm.

(Fortsetzung in der Ersten Beilagen)

ö ;

Verantwortlich: s für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teih, Anzeigenter und für den Verlag:

Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentaxrische Nachrichten:

Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschat ].

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen leinschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeilagenl

und Schweinen

he.

in völlig lufttrockenen

stiminiten lebende

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 11. Mai

Nr. 1098

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Für die Durchfuhr von lebenden Einhufern und lebendem Hausgeflügel sind Zeugnisse nach den Mustern a und b beizu⸗ bringen, für die Durchfuhr von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen Zeugnisse nach anliegenden Mustern t, g, h. Werden mehrere Tiere in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums- und Gesundheitszeugnisse für die betreffen⸗ den Tiere zu heften. Auf der Rückseite des letzten Zeugnisses ist die unter IAl der Muster a, f. g, h, angegebene tierärztliche Bescheinigung auszustellen und die Richtigkeit der Uebersetzung amtstierärztlich zu bescheinigen. Die Ursprungs⸗ und Gesund⸗ heitszeugnisse müssen in beiden Sprachen ausgestellt oder mit amtlich beglaubigter Uebersetzung versehen sein.

Die Dichte der Beladung der Eisenbahnviehwagen mit lebenden Tieren hat sich nach den in Deutschland hierfür allgemein geltenden amtlichen , zu richten. Diese Vorschriften werden von der Deutschen Regierung der Königlich Jugoslawischen Regierung mitgeteilt.

II. Tierische Teile und tierische Erzeugnisse.

1. Frisches Wiederkäuerfleisch, frisches Schweinefleisch und risches Einhuferfleisch. .

Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die Beförde⸗ rung von frischem Fleisch erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein Heraussickern von Fleischsaft verhindert wird. s

Werden bei der Durchfuhr durch Deutschland im natürlichen Zusammenhang mit den Tierkörpern auch i n Organe durchgeführt, deren Vorhandensein durch § 12 des Reichsfleisch⸗ beschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (RGGBl. S. 547) bei der Ein⸗ fuhr vorgeschrieben ist, so muß das Fleisch, um seine Wieder⸗ einfuhr nach Deutschland zu verhindern, durch die jugoslawische

leischbeschau besonders gekennzeichnet werden. ie Art der ennzeichen wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart.

Ueber das zur Durchfuhr gelangende Fleisch von geschlachteten Wiederkäuern und Schweinen ist ein Gesundheitszeugnis des zu⸗ , beamteten Tierarztes nach anliegendem Muster i und k eizubringen, die auch in deutscher Sprache auszufertigen sind (zu vergl. A vorletzter Absatz). ; . ;

2. Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuer⸗ ,. und zubereitetes Einhuferfleisch, einschließlich

urstwaren sowie Fleischkonserven.

3. Speck und Fett in ausgeschmolzenem Zustande.

4. Geschlachtetes Haus⸗ und Wildgesiügel sowie ge⸗ schlachtetes Wild jeder Art.

5. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, . und Hörner, sämtliche Teile in lufttrockenem Zu⸗ tande.

6. Völlig durchgesalzene Därme und Häute.

J. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem Zustande, in Säcken fest verpackt.

8. Organe der inneren Sekretion.

9. Butter, Käse und Eier.

Bei Ausbruch von Seuchen kann die Durchfuhr verboten werden. Hierüber werden die beiden Vertragsstaaten besondere Vereinbarung treffen. .

Die Deutsche Regierung wird von allen Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Durchfuhrbestim⸗ mungen, die deutscherseits festgestellt werden, der Königlich Jugoslawischen Reglerung Mittellung machen. Die Königlich Jugoslawische Regierung, verpflichtet sich, für Beseitigung und Verhütung derartiger Mißstände zu sorgen und von dem Ver— anlaßten der Deuischen Regierung Kenntnis zu geben.

Die beiden Vertragsstaaten behalten fich vor, für den Fall einer Einfuhr von Tieren, tierischen Teilen und tierischen Er⸗ leugnen, die in . Vertrag nicht vorgesehen ist, besondere lbmachungen zu treffen.

Muster a

1. Eigentums⸗ und Gesundheitszeugnis für Tiere. (Vie hpaß).

Gemeinde ...... .. Bezirk

Name und Vorname

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres:

Besitzer des Tieres

Vesondere Kennzeichen

Bestimmungsort

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist. Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage. D

Für den Gemeinde vorsteher:

.

(Dienstsiegel)

II. Tierärztliche Bescheinigung.

Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß der dien) zur Einfuhr) Durchfuhr!) bestimmtenn“), in dem vorstehenden Ur⸗ sprungszeugnis beschriebenen i) Einhufer

l. aus einem Orte stammt menn), in dem auf Einhufer über⸗ tragbare anzeigepflichtige Krankheiten nicht herrschen und in den letzten 40 Tagen nicht geherrscht haben;

2. bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden ist sind).

Datum ...... Beamteter Tierarzt . (Dꝛenstsie gel) ) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Muster b

. ursprungs⸗ und Gesundheitszeuguis für die Einfuhr Durchfuhr von Geflügel. Gültigkeitsdauer: 10 Tage. AUnterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß bas lebende Ge— lügel und zwar .... ..... Hühnern), Enten), Gänsen), Truthühner!) Eigentum des und adressiert an verladen im Waggon Nr. . Käfigen“, in Kisteni) durch ihn untersucht und unverdächtig befunden worden ist. Das Geflügel stammt aus Jugoslawien. Gemeinde . e c 1 Banat ö

Die Ursprungsgemeinde dieses Geflügels war seit den letzten 1 Tagen vor der Versendung frei von ansteckenden Geflügelkrankheiten. MJ . kJ

Land und Ort der Bestimmung ..... ...... .....

Staatsveterinär des Bezirks ?

, , n , (Dienstsie gel

) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Angabe über die Einfuhrgenehmigung.

3) Name des Bezirks.

Muster c

Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von zubereitetem Schweinefleisch.

Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß das!) ..... ..

22808 22222 .

, im Waggon 44 zusammen im Gewicht ...... kg mit Zeichen 8 n n Ferme, wischer Herkunft ist (Gemeinde ..... .... ...... . ö . f ilch . . . von d . Tieren stammt, die in öffentlichen, unter ständiger tierärztliche icht Schlachthaus?) zu ,,,

n 2 2 2 2 2 2 2 2 282225

der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exp orischlachtereis⸗ .

e : nach der Schlachtung tierärztlich unterfucht und nicht krank befunden worden sind. ; .

Bemerkung: 62 889809580888888588988888888* Land und Ort der Bestimmung: 2200888888888 268282

e eeegseegs e ede eee ge e e e 2

Staatsveterinär des Bezirks) Datum 809 999 a e e e

(Dienstsiegel) I Bezeichnung des Fleisches. ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ) Name des Bezirks.

Muster d

Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von völlig durchgesalzenen Därmen) Häuten). Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die Sendung?)

des Herrn ...... ..... ..... aus ...... ..... in Waggon Nr. . . . .. zusammen im Gewicht .. ..., kg mit Zeichen ...... adressiert an Herrn. d jugoslawischer Herkunft ist (Gemeinde ..... ... . . . . Bezirk ... ...... Banat ...... ... . . .) und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlacht⸗ haus) zun. 6 der unter sänhdiger tierärzt⸗ licher Aufsicht stehenden Exportschlächterein zu ...... .. geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und nicht krank befunden worden sind.

Bemerkung: ..... ...... ...... ...... 0 0 Land und Ort der Bestimmung: . 26

8e eg gee e 209

Staatsveterinär des Bezirks) Datum 9 e ee ee e e e e e

(Dienstsiegel) ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ) Bezeichnung der Ware. 3) Name des Bezirks.

Muster e

Tierärztliche Bescheinigung für die Ausfuhr von unbear⸗ beiteter Wolle. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch für die nachstehend aufgeführte, zur Einfuhr nach Deutschland bestimmte Sendung von . *. kg unbearbei⸗ teter jugoslawischer Wolle amtstierärztlich bescheinigt, daß sie aus Orten stammt, in denen und in deren Umkreis von 25 kg Schafpocken innerhalb der letzten 40 Tage nicht geherrscht haben.

Eigentum des ..... ...... adressiert an ..... ...... ...... in Ort ee eee ee ee e ee e ee Datum 2 2 29090 9 99929 Beamteter Tierarzt (Dienstsie gel)

ü aus e eeeeeeeeeceeeeoe

Muster 1

I. Eigentum s⸗ und Gesund heitszeugnis für Tiere. ( Viehy aß). Gemeinde .....

Nr. Nr. des Protokolls . Bezirk... ......

Name und Vorname

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres:

Besondere Kennzeichen

Besitzer des Tieres

Bestimmungsort

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund

Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Borschriften statthaft ist. ,

Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage.

Datum

Für den Gemeinde vorsteher:

(Dienstsie gel)

II. Tierärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß im Herkunfts⸗ ort dieses dieser bei der tierärztlichen Untersuchung unbedenk⸗ lich befundenen Rindes Rinder!) zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Rinder übertragbare Krankheit nicht herrschte und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest und die Lungenseuche innerhalb Jahresfrist und weder

1934

im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 kin um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben, sowie daß das betreffende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr 10 Tage lang an einem seuchenfreien Ort gestanden hat.

e d, .

Beamteter Tierarzt (Dienstsie gel

III. Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Berladung in die Eisenbahnviehwagen. Vorstehend bezeichnetes Tier habe ich heute vor der Verladung in untersucht und gesund befunden.

Beamteter Tierarzt (Dienstsie gel ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 9) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz— austrittsstelle des Durchfuhrlandes.

Muster g

L. Eigentum s⸗ und Gesundheitszeugnis für Tiere. yr Vie hy aß).

Nr. des Protokolls Gemeinde

Name und Vorname

Besitzer des Tieres I

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres:

Besondere Kennzeichen

Bestimmungsort

Grund

Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist.

Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage.

Da,,

Das Zeugnis wird ausgestellt auf

Für den Gemeindevorsteher:

(Dienstsiegel

II. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Schafen Ziegen! zu dem vorstehenden Üursprung s⸗ zeugnis.

Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß das dien) Schafl(e)i) Ziege (n) * bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und unbedenklich befunden worden ist sindi), ferner, daß im Her⸗ kunftsort zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Schafen) Ziegen!) übertragbare Krankheit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest inner⸗ halb Jahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 kim um den Standort die Maul⸗ und Klauenseuche und die Schaf⸗ pocken innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben.

Die Tiere werden über geleitet? ). Datum ....

.

Beamteter Tierarzt (Dienstsie gel) 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz- austrittsstelle des Durchfuhrlandes.

Muster h

I. Eigentum s⸗ und Gesundheitszeugnis für Tiere. 9 (Vie hp aß). r..

Nr. des Protokolls Gemeinde

Name und Besitzer Vorname des Tieres

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres:

Besondere Kennzeichen am Tiere

Bestimmungsort

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund

Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften statthaft ist.

Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund⸗ heitszeugnis 10 Tage.

Datum ......

.

Für den Gemeindevorsteher:

(Dienstsiegel)

II. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Schweinen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß die zur Durch⸗

fuhr bestimmten, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis beschriebenen

(Zahl) Schweine bei der Verladung amtstierärztlich unter⸗

sucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden

worden sind.

Es wird weiter amtstierärztlich bescheinigt, daß 1. in den letzten

6 Monaten in Jugoslawien die Rinderpest, 2. in den letzten 40 Tagen im Herkunftsort und in einem Umkreis von a) 15 km die Maul⸗ und Klauenseuche,

b) 10 lem, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine übertragbare

andere anzeigepflichtige Krankheiten, insbesondere Schweine