Erste Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mai 1934. S. 2
seuche, Schweinepest, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen von Milzbrand und Schweinerotlauf, nicht geherrscht haben. Die Tiere werden über ie geleitet). Ort .. Datum
Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) ) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz⸗ austrittsstelle des Durchfuhrlandes.
Muster i
nrsprungs⸗ und Gefund heitszeug nis für die Durch fuhr irren , . Vie dertãuerni) (wie dertäuerfleischn).
uUnterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die?) ..... ..... im Waggon zusammen im Gewicht .. ..... adressiert an Herrn
Schlachthaus!) zu . . in . unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exportschlacht⸗ haus!) zu
geschlachtet, vor und nach der Schlachtung t
nicht krank befunden worden sind.
Der Herkunftsort des Fleisches und dessen Umkreis von 109 kRm war frei von auf Wiederkäuer leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten. Bemerkung Land und Ort der Bestimmung ...... ....
Datum k Staatsveterinär des Bezirkss) (Dienstsie gel) ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. ) Bezeichnung der Sendung. 3 Name des Bezirks.
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Mu ster k
nrsprungs⸗ und Gesundheitszeugnis für die Durchfuhr von geschlachteten Schweinen j (Schweinefleisch)).
unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die?) .... des Herrn 2 * * im Waggon Nr. . .. . .. zusammen im Gewicht ...... kg mit Zeichen adressiert an Herrn in ...... . jugosla⸗ wischer Herkunft ist und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlacht⸗ . , ö in dem unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exportschlacht⸗ m,, /; =, , 46 geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und nicht krank befunden worden sind. ;
Der Herkunftsort des Fleisches und dessen Umkreis von 10 km war frei von auf Schweine leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten.
Bemerkung JJ 2 2 28 Land und Drt der Bestimmung .... Datum 44 2 Staatsveterinär des Bezirks? (Dienstsiegel) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2) Bezeichnung der Sendung. Name des Bezirks.
28009
ö 1
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deut⸗ schen Reich und dem Königreich Jugoslawien abgeschlossenen Handelsvertrags sind die Bevollmächtigten über folgende Be⸗ stimmungen übereingekommen:
Zu Artikel 1.
Unberührt bleiben die paßrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften, die von den vertragschließenden Staaten allgemein über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die beider⸗ seitigen Staatsangehörigen, für die vor dem 1. April 1934 eine Arbeitserlaubnis (Beschäftigungsgenehmigung) bereits erteilt war, bezüglich der Erneuerung dieser Erlaubnis mit jedem mög⸗ lichen Entgegenkommen und unter der Voraussetzung der Gegen⸗ seitigkeit sedenfalls nicht schlechter behandelt werden sollen als die Angehörigen des meistbegünstigten Landes.
Zu Artikel 3.
Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, einen Vertrag über den Rechtsverkehr abzuschließen und Entwürfe dazu so bald als möglich auszutauschen.
Bis zum Inkrafttreten eines solchen Vertrages wird für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Handelssachen die Gegen⸗ seitigkeit zugesichert.
Zu Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, Ver⸗ träge über die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Ge⸗ währung von Rechtshilfe in Steuerveranlagungs⸗ und Steuer⸗ beitreibungssachen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Ver⸗ trägen so bald als möglich auszutauschen.
Zu Artikel 4 und 5.
Die Bestimmungen dieser Artikel finden auf juristische Personen und die in Artikel 2 bezeichneten Gesellschaften ent⸗ sprechende Anwendung.
Zu Artikel 6.
Handlungsreisende, die eine Ausweiskarte besitzen, haben für die Ausübung ihrer im Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten geschäft⸗ lichen Tätigkeit im Gebiet des anderen vertragschließenden Staates weder andere noch höhere Steuern oder Abgaben zu leisten als die Inländer oder die Angehörigen des meistbegün⸗ stigten Landes. Die von einem vertragschließenden Staat hin⸗ sichtlich der Besteuerung von Handlungsreisenden irgendeinem
iten Lande eingeräumten Begünstigungen können jedoch von dem anderen vertragschließenden Staat nur unter der Voraus⸗ setzung der Gegenseitigkeit beansprucht werden.
Zu Artikel 7.
Wenn einer der vertragschließenden Staaten Einfuhrverbote erläßt, und wenn der andere Staat der Meinung ist, daß diese Verbote seinen Handel ernstlich benachteiligen, und daß dadurch das Gleichgewicht dieses Vertrages zerstört wird, so ist dieser Staat jederzeit berechtigt, zu verlangen, daß unverzüglich Ver⸗ handlungen eröffnet werden, um die Benachteiligung seines Han⸗ dels zu beseitigen. In diesem Fall sollen die Verhandlungen inner— halb von zwei Wochen nach Einbringung des Antrages beginnen. Wenn nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat eine Verständigung erzielt ist, soll der Staat, der die Eröffnung der Verhandlungen beantragt hat, berechtigt sein, den Vertrag jeder— zeit, auch vor Ablauf der in Artikel 32 vereinbarten Geltungs⸗ dauer, mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.
ge g. Länder über das Gebiet des einen
zusetzen, der über die beide Länder berührenden landwirt lichen
sonders zu bestimmen sein.
Zu Artikel 12. Zu den inneren Abgaben gehört auch die Umsatzsteuer.
Zu Artikel 13. Zu Abs. 12, b, e, d, e, g:
Fordert die Zollverwaltung Sicherstellung des Zollbetrages, so soll sie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geben, auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld Sicherheit zu leisten.
Zu Abs. 1h:
Hinsichtlich der Sicherstellung des Zolles gelten die Bestim⸗ mungen des Artikel 10 des am 3. November 1923 in Genf unter⸗ zeichneten internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
Zu Abs. 11:
Hinsichtlich der Sicherstellung des Zolles gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Zu Abs. 1p:
Die Vereinbarung über die Freiheit von Eingangsabgaben erstreckt sich nicht auf Zutaten, die den Gegenständen bei der Ausbesserung im Ausland zugefügt worden sind.
Zu Abs. 2: ;
Die Sicherstellung kann auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld erfolgen.
Die in dieser Bestimmung genannten werden von Ausfuhrverboten nicht betroffen.
Zu Artikel 15. Unheschadet weitergehender Rechte, die sich für die vertrag⸗
Edelmetallwaren
schließenden Staaten aus den Bestimmungen des am 3. No⸗
vember 1933 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten ergeben, sollen die Zoll⸗ behörden des einen vertragschließenden Stagtes die im Gebiet des anderen nach den Bestimmungen des Artikel 15 ausgestellten Ursprungszeugnisse auch dann annehmen, wenn Eigen g ni j trans⸗
; e Staates in das ebiet des anderen eingeführt werden.
Zu Artikel 16. Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten
werden sich über die Maßnahmen verständigen, die für die Durch⸗ führung der Bestimmungen Des Artikel 16 hinsichtlich der Einfuhr
jugoslawischer Weine nach Deutschland erforderlich sind.
Zu Artikel 31.
1. Die Regierungsausschüsse werden sich insbesondere mit folgenden 4 befassen:
Erweiterung der Absatzmöglichkeiten für deutsche Waren in Jugoslawien und für jugoslawische Waren in Deutschland. Hierbei ist unter anderem auch besondere Aufmerksamkeit der Frage der Angleichung von Teilen der jugoslawischen landwirtschaftlichen Erzeugung an den deutschen Einfuhrbedarf zu widmen.
Auswirkung von Regierungsmaßnahmen, die geeignet sind, die Ausfuhr des einen Landes nach dem anderen Lande ungünstig zu beeinflussen.
2. Es steht den Regierungsausschüssen frei, bei Behandlung irgendwelcher Sondergebiete Sachverständige für die einzelnen Fragen heranzuziehen. Insbesondere behalten die Regierungs⸗ ausschüsse sich vor, im Bedarfsfalle einen gemischten K
aft⸗ Fragen beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. Seine Zusammensetzung wird je⸗ weils nach den zu behandelnden Gebieten von Fall zu Fall be⸗
3. Es wird in Anssicht genommen, daß die Regierungsaus⸗ schüsse erstmalig spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der Anwendung des Vertrages an zusammentreten, um eine
Nachprüfung des gegenseitigen Warenverkehrs vorzunehmen. Un⸗ abhängig daban werden die Regierungsausschüsse zusammentreten,
wenn die Notwendigkeit hierzu sich im einzelnen Falle ergibt.
Zu Anlage A.
Zu Nr. aus 115 Abs. 1:
1. Die Verteilung des Karpfenkontingents bleibt der Königlich Jugoslawischen Regierung überlassen. Um den ermäßigten Zoll⸗ ah von 30, — RM zu genießen, müssen die Einbringer bei der Abfertigung jugoslawischer Karpfenfendungen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eine von einer jugoslawischen Behörde ausgestellte und von einer deutschen Zollstelle bestätigte Kontin⸗ gentsbescheinigung beibringen. Die Kontingentsbescheinigungen dürfen von der jugoslawischen Behörde nur an Exporteure erteilt werden, die sich selbst , n und den Verkäufern der Karpfen in Deutschland die Verpflichtung auferlegen; .
a) die Karpfen nur zu den gleichen ngen gn in Deutsch⸗
land zu verwerten, wie sie von der von der Reichsregierung bezeichneten Stelle in den einzelnen Marktgebieten fest⸗ en werden,
b) 6 bei Streitfragen, die sich aus der vorstehend zu a) ge⸗ nannten Verpflichtung ergeben, einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Zu diesem Schiedsgericht werden die von der Reichsregierung bezeichnete Stelle und der Königlich Jugoslawische Gesandte in Berlin je einen Schiedsrichter ernennen. Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb einer Woche nach ihrer Ernennung über einen Obmann, so wird dieser vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt werden. Das Schiedsgericht soll innerhalb einer Frist von einer Woche nach seiner Bil⸗ dung zusammentreten.
Wird durch Schiedsgerichtsurteil ein Verstoß gegen die zu a)
genannte Verpflichtung festgestellt, so wird auf Verlangen der
Reichsregierung die Königlich Jugoslawische Regierung den be⸗ teiligten Exporteur von der weiteren Ausnutzung des Karpfen⸗ kontingents ausschließen. Das gleiche gilt, wenn ein Beteiligter sich dem Schiedsgerichtsverfahren nicht unterwirft.
Die beiden Regierungen werden sich über das bei der Aus⸗ stellung der Kontingentsbescheinigung zu beobachtende Verfahren und über die jugoslawische Behörde und über die deutsche Zoll—⸗ stelle, die die Kontingentsbescheinigungen auszustellen und zu be⸗ stätigen haben, verständigen.
2. Die beiden Regierungen werden alsbald nach der vor⸗ . Anwendung dieses Vertrages eine gemischten Ausschuß einsetzen, dem von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeugung und des Handels angehören. Der Aus⸗ schuß soll über eine anderweitige Aufteilung der von Jugoslawien nach Deutschland einzuführenden Gesamtjahresmenge an Karpfen auf die einzelnen Monate beraten. Einigen sich die Mitglieder des Ausschusses hierüber, so tritt mit Zustimmung der beiden Re⸗ gierungen die Nenaufteilung der Jahresmenge auf die einzelnen Monate an die Stelle der bisherigen Regelung.
3. Die Deutsche Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die Einfuhr der von Jugoslawien nicht ausgenützten Kon⸗ tingentsmenge von 70 dz zum Vertragszollsatz von 30 RM für 142 im Juni 1934 erfolgt.
Zu Nr. aus 317 P:
Die Deutsche Regierung behält sich vor, das Vertrags⸗ zugeständnis mit einer Frist von 2 Wochen aufzukündigen. Sie wird von diesem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn die zwischen der deutschen und der jugoslawischen Industrie am 14. April 1934 getroffene Vereinbarung außer Geltung tritt. Zu den Nrn. aus: 48, 115 Abs. 2 (Zander) und 317 F:
Die Abfertigung der unter diese , fallenden Waren zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets zu den Ver⸗
ͤ
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tragszollsätzen ist nur zulässig entweder bei höchstens zwei i Einvernehmen beider ůö zu nn n, g' kell oder, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen, wenn Kon⸗ tingentsbescheinigungen vorgelegt werden, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt oder bestätigt sind. Im Falle der Beschrän— kung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen ist die Deutsche Vegierung damit . daß ziffernmäßig zu bezeichnende Teilmengen von dem Zollkontingent abgezweigt und bei weiteren zu. vereinbarenden deutschen Zollstellen abgefertigt werden, wobei beide Regierungen sich vorbehalten, erforderlichenfalls hinsichtlich der abgezweigten Teilmengen Aenderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Beschränkung der Zollabfertigung auf bestimmte ollstellen auf Verlangen der Königlich Jugoflawischen Regierun Kontingentsbescheinigungen vorzulegen, aus denen sich ergibt, 9 die Sendung auf das Kontingent angerechnet werden soll. Die Königlich Jugoslawische Regierung wird der Deutschen Regierung mitteilen, welche Regelung sie wählt. Die beiden Regierungen werden sich über die deutschen Zoll— ö. sowie über die jugoslawischen Stellen, die Kontingents—
escheinigungen erteilen, und über das zu beachtende Verfahren verständigen.
Zu Anlage B. Zu Nr. 1 und 2. Saatgut.
Die zollfreie Einfuhr von anerkanntem Saatgut ist nur mit f migung des Jugoslawischen Landwirtschaftsministeriums zulässig.
Um die Zollfreiheit zu genießen, müssen die Einbringer bei der Abfertigung jeder Sendung zum freien Verkehr ein Zeugnis einer deutschen Stelle beibringen, in dem bescheinigt wird, daß es sich um anerkanntes Saatgut handelt. Die beiden Regierungen werden sich über die Stellen verständigen, die diese Zeugnisse aus⸗ 6. In Zweifelsfällen . die jugoslawische Behörde das techt, nachzuprüfen, ob es sich um anerkanntes Saatgut handelt.
Zu Nr. 121. Bier aller Art:
Falls das . Jugoslawien einem dritten Lande für Bier irgendwelcher Art in Fässern oder in Flaschen ermäßigte Zollsätze gewährt, so wird der niedrigste dieser Zollsätze guch auf deutsches Bier aller Art in Fässern oder in Flaschen entsprechend angewendet.
Der Zollsatz für deutsches Bier alley Art in Flaschen darf in keinem 6. in einem ungünstigeren Verhältnis zu dem einem dritten Lande gewährten niedrigsten Zollsatz für Bier irgend⸗ welcher Art in Fässern stehen, als es in dem gegenwärtig in dem Königreich Jugoslawien geltenden Minimaltarif für Bier aller Art der Fall ist.
Zu Nr. 140. Kufekepräparate:
Als Kufekepräparate sind alle als Krankenkost oder Kinder nahrung eingehenden Nährmehle 3 die aus Kohle⸗ hydraten⸗-Weizen⸗Cerealienmehl, anorganischen Salzen, Fett und Protein unter Zusatz von 10 vH Zucker bestehen.
Zu Nr. 211. Natriumnitrat:
Die beiden Regierungen werden sich über die Stellen ver—⸗ ständigen, die künstliches Natriumnitrat zum Vertragssatz 5— Dinar verzollen werden.
Die Königlich Jugoslawische Regierung behält sich vor, eine einheitliche Zollbelastung für künstliches und natürliches Na— triumnitrat einzuführen. Alsdann kommt das zu einem Zollsatz von 5 Dinar eingeräumte Kontingent für Run lich Natrium⸗ nitrat in Fortfall.
Zu Nr. 225, Ziffer 3. Klebestoffe:
Raupenleim ist eine Leimmasse aus Kopal, Rieinusöl und Wachs.
Zu Nr. 235. Pflanzenschutz⸗ und Schädlingsbekämpfungsmittel: Die im Vertrag genannten Präparate fallen unter diese Tarifnummer, auch wenn sie keine organischen Stoffe enthalten. Nosprasen und Nosprasit sind Kupfer⸗-Arsen⸗Präparate. Aresin ist ein Kalkarsenatpräparat, Zelio-Körner und Zelio⸗Paste sind Thalliumpräparate. Grodyl ist ein Kohlenwasserstoffpräparat mit Phridinhomologen. Tutan-Trockenbeize ist eine CEyanmercuri⸗ cresolnatrium⸗Verbindung mit etwa 8s½ vH Quecksilber.
Zu Nrn. 277 und 283. Gipsierte Gewebe und Bänder:
Bei gipsierten Geweben und Bändern wird der Bleichzuschlag nicht erhoben. Zu Rr. 344. Filzpappen für Fußbodenbelag.
Teergetränkte Filzpappen für Fußbodenbelag werden wie Linoleum verzollt. Zu Nr. 435. Holzkreuze:
Hierher gehören nicht Holzkreuze, die 100 mm oder weniger
lang sind. gu Nr. 521. Milchflaschen und Konservengläser:
Bei Milchflaschen haben die ,. eingeschnittene oder ein⸗ eätzte Gradeinteilung und Fabrikmarke, bei Konservengläsern die abrikmarke auf die Verzollung keinen Einfluß.
Zu Nr. 550. Scheren: Hierher gehören nicht Scheren zum Gewerbegebrauch des Schneiders und Haarschneiders.
Zu Nr. 665. Radioapparate:
Als Bestandteile von Radioapparaten sind anzusehen: Kopf— örer, Drehplattenkondensatoren, Niederfrequenztransformatoren, ampensockel, Heizwiderstände, Blockkondensatoren, Lautsprecher, Anodenbatterien, Heizbatterien, Lampen, Verstärkerröhren, Vaxio⸗ meter, Kristalldetektoren und Krfftalle, Spulen und Spulendreher, r enter, Hochohmwiderstände, Potentiometer, Antennen⸗
alter.
Zu Nr. 687. Laufwerke für Grammophone:
Laufwerke für Grammophone bestehen hauptsächlich aus fol⸗ enden Teilen: dem Federgehäuse, der Feder, der Kurbelachse, dem ahmen, dem Regulator und der Tellerachse.
Belgrad, den 1. Mai 1934.
Vietor von Heeren. Otto Sarnow.
Juraj Demetrovie.
Zeichnungsprotokoll
zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Jugoslawien.
J. Die Deutsche Regierung hat von der Mitteilung der Königlich Jugoslawischen Regierung Kenntnis genommen, daß sie die zoilfreie Einfuhr von Schilfrohr aus Nr. 96 und 641 im Rahmen des Ungarn nach Artikel 3 der zweiten Zusatzvereinbarung vom 21. Februar 1934 zu dem deutsch— ungarischen Handelsvertrag eingeräumten Kontingents von insgesamt 25 000 dz in einem Kalenderjahr mit Wirkung vom 1. Juni 1934 auf Grund der Meistbegünstigung in An— spruch nimmt.
Das Schilfrohr soll ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von jugollawischen Kontingents⸗ Fescheinigungen, die von einer deütschen Zollstelle bestätigt sind, zollfrei zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ab— gefertigt werden.
aus 317 B
Dem Schlüßprotokoll dazu.
Schreibmaschine auszufüllen, die Mengen Buchstaben anzugeben.
. 3. Die bezeichneten jugoslawischen Stellen übersenden dem SIollamt Schlesischer Bahnhof in Berlin die dusgefüllten Kontin⸗
Etelle zurück.
. für die Ausfuhr von
. staben jugoslawischen Ursprungs in das deutsche Zollgebiet auszuführen, die auf das für diese Ware dem Königreich Jugoslawien — für die Zeit vom
Erste Beilage
zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mal 1934. S. 3
w—
II. Zu den Nrn. aus: 48, 115 Abs. 2 (Zander) und 317 P
der Anlage A und dem Schlußprotokoll dazu. Die Deutsche egierun . . Kenntnis genommen, daß die Waren, für die ö. Rahmen bestimmter Mengen Vertragszollsätze vereinbart sind, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vor⸗ legung von jugoslawischen Kontingentsbescheinigungen, die
pon einer deutschen Zollstelle bestätigt sind, zu den Vertrags
jollsätzen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets abge⸗ sertigt werden sollen.
gu J. und II. . Hierzu wird folgendes vereinbart: Die Kontingentsbescheinigungen werden für Waren der Tarif⸗ nummern aus 18, 93g und 641 von der Privilegierten Aktiengesellschaft für die Ausfuhr der Landesprodukte des Königreiches Jugoslawien in Belgrad,
aus 116 Abf ?
von dem Jugoslawischen Viehausfuhrkontrollamt beim Institut zur Förderung des Außenhandels in Belgrad,
vom Belgrad
Institut zur Förderung des Außenhandels in
- nach anliegendem Muster (Anlage 1) ausgestellt und von dem Zollamt Schlesischer Bahnhof in Berlin bestätigt.
III. Zu aus Nr. 115 Abs. J Earpfen) der Anlage A und Die Kontingentsbescheinigungen wer⸗
den von dem Jugoflawischen Viehausfuhrkontrollamt beim
. Institut zur Förderung des Außenhandels in Belgrad nach an⸗ üegendem Muster (Anlage 2) ausgestellt und von dem Zollamt Echlesischer Bahnhof in Berlin bestätigt. Zu JI. bis II,
1. Die sind mit Tinte oder
Kontingentsbescheinigungen sind in Ziffern und
entsbescheinigungen zur Bestätigung. In den dem Zollamt
. Schlesischer Bahnhof in Berlin übersandten Kontingentsbescheini⸗ gungen braucht die Bezeichnung der Firma, die fie erhalten soll,
8
. nicht enthalten zu sein.
Es bleibt der Königlich Jugoslawischen Regierung über⸗
( lassen, die Verteilung der Koöntingentsbescheinigungen an die Ausfuhrfirmen später vorzunehmen.
3. Tas Zollamt Schlesischer Bahnhof in Berlin versieht die n n ,,, . mit Prüfungsvermerk, Datum, Stem⸗ pel und Unterschrift und sendet sie unverzüglich der jugoslawischen
4 Die deutschen Zollstellen werden die Warensendungen zu
den Vertragszollsätzen nur bei Vorlegung der von dem Zollamt Echlesischer Bahnhof in Berlin bestätigten Kontingentsbescheini⸗ gungen abfertigen. ö . beigefügt
Sendungen, denen Kontingentsbescheinigun⸗ sind, die außer in der Bezeichnung der Firma
asuren oder textliche Aenderungen aufweisen, sind von der ver⸗
tragsmäßigen Zollbehandlung ausgeschlossen. Wird nur ein Teil der Menge, , —ᷣ geführt, so schreibt die Zollstelle die Teilmenge auf der Kontin⸗
über die die Kontingentsbescheinigung lautet, ein⸗
gentsbescheinigung ab, gibt diese dem Einführenden zur Verwen⸗
dung bei der Einfuhr der Restmenge zurück und vermerkt in dem
Zollabfertigungspapier, daß die Kontingentsbescheinigung Nr. ... vorgelegen hat; dies gilt jedoch nur, soweit die Restmenge bei Schilfrohr mindestens 3 dz, bei den übrigen Waren mindestens 142beträgt. Erledigte Kontingentsbescheinigungen verbleiben bei den Zollabfertigungspapieren. ö
5. Sollte die Königlich Jugoslawische Regierung andere als die genannten Stellen mit der Erteilung der Kontingentsbescheini⸗ gungen beauftragen, so wird sie dies dem Reichsfinanzministerium in Berlin zur Erklärung des Einverständnisses rechtzeitig mit⸗ teilen. Sie wird ferner dem Reichsfinanzministerium in Berlin die Abbildung der Unterschriften der zur Unterzeichnung der Kon⸗
tingentsbescheinigungen Berechtigten in 5 Stücken übersenden.
Belgrad, den 1. Mai 1934. . Für die Deutsche Regierung: Otto Sarnow. . Für die Königlich Jugoslawische Regierung: GSilivos Pilja.
Königreich Jugoslawien Kontingentsbescheinigung Nr. (Ware) nach Deutschland.
D (Name oder Firma) ... ..... kJ ö. ..ist berechtigt,. ... (in Buch⸗ Kilogramm (Ware)
Anlage 1
bis eingeräumte Zollkontingent . .... dz anzurechnen sind. . ö (Bezeichnung der jugoslawischen Stelle) Stempel) Unterschrift KJ ... (in Buchstaben ...... ...... ...) Kilb gramm sind auf das Jugoslawien für ...... ö (Warej — für die Zeit vom bis — eingetäumte Zoll⸗ kontingent von ...... da angerechnet. , dn n,, , m,, ,, ,
gollamt
(Stempel (Unterschrift)
Königreich Jugoslawien Anl age 2 Kontingentsbescheinigung Nr. ......
für die Ausfuhr von Karpfen nach Deutschland.
(Rarme oder Firma)] * ist berechtigt kg (in
Buchstaben Kilogramm) Karpfen jugoslawischen Ur⸗
srungs in das deutsche Zollgebiet auszuführen, die auf das dem
Königreich Jugoslawien für den Monat 193... ein⸗
peräumte Zollkontingent bon ...... ...
für 1 da anzurechnen sind.
D (Name oder Firma)
2
(Unterschrift)
Kilogramm sind
193... dz angerechnet. ben..
(Stempeh (Unterschrift)
hat von der Mitteilung der Königlich Jugoslawi⸗
(Ware) für
Bekanntmachung.
Ergänzung bzw. Abänderung der Bekannt⸗ , t gn, . .S. R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 183 August 1933: C. 8. Für Holzabteilung: Weißbrejt, Elja, für die Zeit vom 25. April 1934 bis 28. Mai 1934. Berlin, den 9. Mai 1934.
Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland, Rechtsabteilung.
. Nummer 19 des Ministerialblattes r die Preußische innere Verwaltung (herausgegeben im Preußi⸗ schen Ministerium des Innern) vom 9. Mai 1934 hat . Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 26. 4 /28. 3. 34, Weitergelt. hz Tarifverträgen. — RdErl. 2.5. 34, Vermögen v. Stiftungen u. Anstalten. — RdErl. 3. 5. 24. 3. 34, Spenden f. d. RS. Volkswohl⸗ fahrt. — Kommunalverbände. RdErl. 30. 4. 34, Auflösung d.
Gutsbezirke. — Gemeindebestand⸗ u. Ortsnamenänderungen. — Polizeiverwaltung. RdErl. 28. 4. 34, Polizeil. Strafverfügungen. — Anordn. 3. 5. 34, Feuerwehrhelme. — RdErl. 3. 5. 34 Verkehr mit Margarine. — RdErl. 29. 4. 34, Rechtsberatung bei den Landespol-⸗Dienststellen. — RdErl. 30. 4. 34, Dienstausweise usw. entlassener Pol. Beamten. — RdErl. 4.5. 4, Jahresverbrauchs⸗ sätze f. Bekleid. usw. — RdErl. 27. 4. 34, 20. Pol-Offz⸗Anw.⸗ Lehrg. — RdErl. 4.5. 34, Aenderung d. VfdP. Nr. 40. — RdErl. 2. 5. 34, Durchschnittspreise f. Dienstpferde d Gend. — Wohl⸗ fahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 3. 5. 34, Darlehens⸗ n,, durch d. Landesfürsorgeverbände. — RdErl. 4. 5. 34, Bescheinig. z. Erlangung v. Fahrpreisermäßigung f. kinderreiche Familien. — Oeffentl. Samml. 1. —30. 4. 1954 — Verkehrswesen. RdErl. 2. 5. 34, Bewachung d. Parkplätze. — Medizinalangelegen⸗ heiten. RdErl. 30. 4. 34, Mitglieder d. Aerztl. Ehrengerichtshofs. — RdErl. 30. 4. 34, Untersuchung f. Bewerber um Ehestands⸗ darlehen. — RdErl. 28. 4. 34, Prüfungsordnungen f. Aerzte usw. — RdErl. 28. 4. 34. Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen. — RdErl. 30. 4. 34, Ankündigung v. Arzneimitteln. — Uebertragbare Krankheiten d. 14. Woche. — Verschiedenes. Reichs⸗ indezziffer. — Neuerscheinungen. — Stellenausschreibungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,75 RM für Aus⸗ gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,0 RM für Ausgabe B (ein⸗ seitig bedruckt).
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Sonnabend, den 12. Mai.
Staatsoper: Arabella.“ Musikalische Leitung: Heger. ginn: 19515 Uhr. . . Schauspielhaus: Der König.“ Boetticher. Beginn 20 Uhr.
Be⸗
Schauspiel von Hermann von
Aus den Staatlichen Museen.
Sonnabend, den 12. Mai. 11 Uhr im Deutschen Museum, Treffpunkt Schlütersaal: Alt— niederländische Malerei; 11 Uhr Treffpunkt Eingang Kaiser⸗ Friedrich Museum: Die Aus⸗ stellung „Sport und Spiel“ in der antiken Kunst.
Montag, den 14. Mai. 11 Uhr Museum für Vor⸗ und Frühgeschichte, Prinz⸗Albrecht⸗ Straße 7, Dr. von Jenny: Germanische Funde des frühen Mittelalters.
Mittwoch, den 16. Mai. 11 Uhr in der Vorderasiat. Abt. Rundgang durch die neueröffneten
Säle;
11 Uhr im Kaiser-FriedrichMuseum, Dr. Bange: Bildwerke der Hochrenaissance in Florenz und Venedig; ⸗
20 une der Vorderas. Abt. Rundgang durch die neueröffneten Säle.
Donnerstag, den 17. Mai.
12 Uhr im Münzkabinett (Kaiser⸗FriedrichMuseum) Führungs⸗ vortrag;
12 Uhr in der Islamischen Kunstabt.. Die Ausgrabungen von Samarra;
11 Uhr Treffpunkt Eingang Kaiser⸗FriedrichMuseum: Die Aus⸗ stellung „Sport und Spiel in der antiken Kunst“;
11 Uhr Venezianische Malerei, Treffpunkt Eingang Kaiser⸗-Fried⸗ rich⸗Museum.
Freitag, den 18. Mai. . 12 Uhr im Schloßmuseum, Dr. Erich Meyer: Die Königskammern des Schlosses. Sonnabend, den 19. Mai. 11 m der Vorderasiat. Abt. Rundgang durch die neueröffneten Säle; 12 Uhr in der Yer en Kunstabt.,, Rundgang;
12 Uhr im Kupferstichkabinett im Neuen Museum, Rundgang durch die Ausstellung Rubens und Rembrandt;
11 Uhr Deutsche Kunst im frühen Mittelalter, Treffpunkt Schlütersaal im Deutschen Museum; 11 Uhr Italienische Plastik, Treffpunkt Eingang Kaiser⸗Friedrich⸗
Museum; 12 Uhr in der Aegyptischen Abteilung, Rundgang, Treffpunkt
Eingang Neues Museum.
Das Pergamon⸗Museum ist ab Freitag, den 11. Mai, wieder für den Besuch geöffnet.
Es finden im Pergamonmuseum in der nächsten Woche fol
gende Führungen statt:
Sonnabend, den 12. Mai.
Altarfaal.
Donnerstag, den 17. Mai.
Altarsaal.
Sonnabend, den 19. Mai.
Altarsaal.
12 Uhr Treffpunkt 12 Uhr Treffpunkt
12 Uhr Treffpunkt
Verkehrswesen.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.
Am 8. und 9. Mai 1934 tagte der Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn in Berlin. Er genehmigte den Geschäfts⸗ bericht und die Bilanz für das Jahr 13933 und beschloß die Aus⸗ schüttung einer JIprozentigen Dividende auf die ausgegebenen Vorzugsaktien Serie 1—V. Die Veröffentlichung des Geschäfts⸗ berichtes wird in den nächsten Tagen erfolgen.
An die Inhaber von Zertifikaten Gruppe 1— der Reichs- bank über Vorzugsaktien Serie IV. V,. II, III und I der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft wird die Restdividende für 1933, die auf die durch die Zertifikate vertretenen Vorzugsaktien entfällt, unver⸗ kürzt auf Dividendenbezugsschein Nr. 16 der Zertifikate Gruppe J, Nr. 12 der Zertifikate Gruppe II, Nr. 2 der Zertifikate Gruppe III, Nr. 2 der Zertifikate Gruppe 17 und Nr. 8 der Zertifikate Gruppe V vom 12. Mai 1934 ab ausgezahlt.
Fernsprechvermittlungsstelle mit Selbstanschlußbetrieb Hansa.
Die Reichspostdirektion gibt bekannt: Am Sonntag, dem 3. Juni, 8 Uhr vormittags, wird die Fernsprechvermittlungsstelle Hansa auf Selbstanschlußbetrieb umgestellt. Sie behält das Ruf⸗ zeichen C 5. Die Teilnehmer der genannten Vermittlungsstelle werden zur Vermeidung von Falschverbindungen darauf hinge⸗ wiesen, daß bei jedem Anruf zuerst das Rufzeichen der gewünschten Vermittlungsstelle und dann die stets vierstellige Rufnummer des Teilnehmers gewählt werden muß.
Handelsteil.
Berliner Vörsenbericht vom 11. Mai.
Geschäftstätigkeit nimmt wieder ab.
Gegenüber den letzten Tagen hat der , an der Berliner Börse wieder nachgelassen. Trotz der weiteren Abnahme der , und den Meldungen über beachtlich gestie⸗ genen Roheisenabfatz im April konnte die feste Grundstimmung nicht anhalten, da das Fehlen neuer Meldungen über. den gegen⸗ wärtigen Stand der ransferVerhandlungen die Privatkund⸗ schaft wieder zur Zurückhaltung veranlaßt hat. Wenn ich auch anfangs noch ein widerstandsfähiger Grundton gezeigt hatte, so setzten die Kurse doch schon unregelmäßig ein und die Kulisse zog es vor, mit Rücksicht auf das nachlassende Interesse des Privat⸗ publikums im Verlauf die in den letzten Tagen erzielten Gewinne zu realisieren. Rückgänge von etwa 1 vH bildeten die Regel. und erst gegen Schluß des Verkehrs konnten sich in einzelnen Papieren kleinere Erholungen durchsetzen.
Montanwerte lagen durchschnittlich 198 niedriger. Man hörte Stahlverein mit 41 n, Phönix mit 48½ und Mannesmann mit 6475. Fest lagen zum Teil Braunkohlenwerte, so besonders Ilse (plus 2 v5). Auch Kaliwerte bleiben gefragt; Salzdetfurth stiegen um 185, desgleichen Aschersleben. Unter chemischen Werten gaben Farben Bruchteile eines Prozentes her, etwas stärker angeboten waren Chemische Heyden (minus 11 vG). Am Elektro⸗ markt war das Geschäft ziemlich klein; A. E. G. gingen auf 251, Siemens auf 132 zurück, nur , gewannen 14½ RM. Ver— , lagen ziemlich gehalten; Schles. Gas gaben aller⸗ ings ihren 1pröz. Anfangsgewinn wieder her. Sonst verloren Schultheiß 18, Berlin-Karlsruher 19 vH. Auch in Hapag und Lloyd (je minus 19) hält das Angebot an. Fest lagen zum Teil Bankwerte, so Dresdner Bank plus 1U6989) und DD-⸗Bank plus 19.
Am Kassamarkt ,, kleine Rückgänge. waren variable angeboten, Neubesitz gingen . Stahlvereins-Obligationen ermäßigten ihren Kurs um 1H. Sonst lagen die umgestellten Dollarobligationen vereinzelt bis 3 vH schwächer, die übrigen Renten wenig verändert. Geld bleibt flüssig; Tagesgeld 4 bis 5 vH, für erste Adressen 4 v8, ver⸗ einzelt auch darunter. Ziemlich lebhafte Nachfrage bestand für
Unter Renten auf 16,õh zurück,
erstklassige Anlagen. Am Devisenmarkt zeigten sich keine wesent- lichen Veränderungen; der Dollar stellte sich auf 2,498 (2, 495), das Pfund notierte in Berlin amtlich 12,77 (12,789.
Im April 11 000 Personenwagen zugelassen.
Die aus dem Reich einlaufenden Teilmeldungen lassen, wie von der Kraftverkehrs-Wirtschaft mitgeteilt wird, erkennen, daß die Personenwagen⸗-Zulassungen im April um eine Quote von nicht unter 33 vH über der vorzüglichen März-Zahl von 8496 Stück liegen. (Die Einzelbezirke melden im Durchschnitt 30 bis 50 vH Erhöhungen) Damit wird bei den Personenwagen bestimmt erstmalig wieder die 10 000 Grenze überschritten und die Zahl von 11000 sehr wahrscheinlich erreicht. Seitdem die Zu⸗ lassungsstatistikt in ihrer heutigen Form besteht, d h. seit 1930, ist lediglich im April und Mai 1930 die 10 000⸗Grenze überschrit⸗ ten worden. Noch im April 1932 beschränkten sich die Personen⸗ wagen-Zulassungen auf 3855 Stück; man nähert sich also jetzt der dreifachen Zahl des Vergleichsmonats 1932 (April-Personen⸗ wagen⸗Zulassungen 1933 7374 Stüch.
drganisationszwang für das Kraftfahrgewerbe.
Bekanntlich wurde durch die Verfügung des Reichsverkehrs- ministers vom 20. April für das gesamte motorisierte Verkehrs⸗ gewerbe der Organisationszwang angeordnet. Zum Zweck der einheitlichen organisatorischen Erfassung dieses Gewerbes wurde der „Reichsverband des Kraftfahrgewerbes“ errichtet und mit dessen Führung das Mitglied des Reichsverkehrsrats Pg. Fried⸗ rich Strebel München betraut. Als letzter Anmeldetermin wurde seitens des Reichsverkehrsministeriums der 15. Mai festgesetzt. Da der Ablauf dieser Frist unmittelbar bevorsteht, duldet die Er⸗ füllung der Anmeldepflicht, der bereits die führenden Fachver⸗ bände korporativ nachgekommen sind, keine Verzögerung mehr.. Sie hat unverzüglich zu erfolgen beim „Reichsverband des Kraft⸗ fahrgewerbes“, München, Westenriederstraße 21.