1934 / 114 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 114 vom 18. Mai 1934. S. 2

C. Rübensaftfabriken ).

Verarbeitet

Getrocknese

* . Zuckerrüben⸗ Rohe Rüben schnitzel und

andere Stoffe

er I) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar

zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind unter O nachgewiesen.

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von 70 bis von weniger 95 vo als 0 vo

Zeitabschnitt

von mehr als 95 vo

Berlin, den 17. Mai 1934.

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

5 942 257 369 263 311 223 90

Im April 1934 40 7156

In den Vormonagten .: 3 4 1137977 11327 Vom I. September 1933 bis 30. April 1934. 11371417 18 283 Vom 1. September 1932 bis 30. April 1933. 1ë075 6082

Verstenerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat April 1934.

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3— 8

enlfaken amn gueerflcuer Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?*)

In den freien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker)

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von von mehr 70 - 95 vo als 95 vo

Rübenzuckerabläufe,

Rübensäfte, andere

Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser 26 einem Epalten ein heitsgrad

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RM 10 11 13

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Roh⸗

Fester und Stärke. Verbrauchs⸗

ucker zucker ;

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver⸗ brauchs

zucker) von 700 - 95 vh

Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

Landes Zusammen

Spalten 9 bis 12

Stãarke⸗ zucker⸗ sirup

Stärke zucker

finanzamts⸗ be zirke

Taufende Nr.

Stãrkezuckersirup Fester Stãrkezucker

von mehr als 9h vh

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734

465 842 93 562 166 563 1402706 Sd 284 1931854 321 044 2210 4964 715 819 738 685

12 122 196 320 6921 031 1067

1098 2209 177678 20 244

Höd 473

385 226

2039639 12 2056013

1177947 144 8 0h51 1198498

722 138 563 722 701

764 731 764 731 6h45 /

734

350 819 2272

93 243 319 142 661

1343336 59 370

1118

51 143 17516

äerlin z 35 Brandenburg... 16408 Darmstadt .. 4440 Dresden 6731 dnn, 63 926 Damburg . 2457 Dann, 90 795 Karlsruhe. 15 287 , 56 , ; 31 162 Königs berg ; 35 175 eipzig ;

Magdeburg . 318 734 , 1 , 8337 ,, 25 408 ürnberg . . ISchlesien 9705 Stettin.. 56 043 Stuttgart. 34379 , 36 416 Weser⸗ Ems ... 550 Würzburg ... : 51 025

1115131

1908468 321 025 2210 6h64 403 738 685 b 694 ö. 18779 175 0975 394 533 593 109

385 226 15314

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Im April 1934 ... 940 912742 19 187 277 176 099 377271 19811 588 1452

28756

192 170159 3 19871 953 * l 10d ⸗* 1138271 255 31 280 .

3 442

19710 2119

230 284 584 18 322568

2 60 401

166 335 166 2774

b8 102 3119 32

. * 0 17 831 991 568 768 47 . 1 8. 991 192 856 16 241 1 . 624 .

1 108 253 480 302 2 366 Sos 170 280 204 . 273 J 7 3738 507 524 2 .

Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen r geg g, Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mite halten. Die Versteuerungszahlen stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. *) , . . auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. 3) Davon nach dem Freihafen Hamburg 73 dz Verbrauché⸗ zucker und 5 dz fester Stärkezucker.

Berlin, den 17. Mai 1934. Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

Landkreis Beeskow⸗Storkow: Alt⸗Hartmannsdorf = Markgrafpieske Alt⸗Stahnsdorf Neu⸗Hartmannsdorf Bindow Neu⸗Stahnsdorf Blossin Neu⸗Waltersdorf Braunsdorf Neu⸗Zittau Cablow Niederlehme . R

wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus der Stadtgemeinde Berlin und dem umliegenden Gebiet (6 1 Absatz 2b) nicht gedeckt werden kann;

wenn die Arbeitsaufnahme die Verwendbarkeit des Ar⸗ beiters oder Angestellten dadurch erhöht, daß er in der neuen Arheitsstelle die Kenntnisse neuer Arbeitsmethoden oder , , . mit seinem Berufszweig verbundener Arbeitsvorgänge erlangt, die er sich in seiner bisherigen Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Betriebes nicht an⸗ . kann; die Zustimmung ist in diesem Falle zu be⸗ risten;

wenn eine Einzellammer der Reichskulturkammer ihren Mitgliedern ö. bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeitsstelle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist;

wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit an dem Zuzug vorliegt.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh) lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 18. Mai 1934 für eine Unze Feingold 136 sh 2 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 18. Mai 1934 mit Ran 12.76 umgerechnet .. RM 86,8744, für ein Gramm Feingold demnach... pence b2 343, in deutsche Währung umgerechnet. ... RM 2.7930.

Berlin, den 18. Mai 1934.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

auen

Dannenrei Rauensche Ziegelei

riedersdorf Rieplos

riedrichshof Skaby

osen Spreenhagen Ketschendorf K Kirchhofen Wenzlow Kummersdorf Wernsdorf Langendamm Wolzig Langewahl Ziegenhals 83. Lebbin

Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. §8 4.

Diese Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934.

Der Präsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ 2. versicherung. S1. Dr. ö l. Personen, die am 18. Mai 1934 in der Stadtgemeinde . Berlin keinen Wohnort hatten, dürfen innerhalb der Stadt⸗ gemeinde Berlin als Arbeiter oder Angestellte nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden. 2. Die Zustimmung ist nicht erforderlich a) für Personen, bei denen durch schriftliche Bereinbarung Sarzau schergestellt ist, daß ihr Jahresarbeilsentgelt den Betrag Gielsdorf von 35090 RM eübersteigt und die Beschäftigung mindestens sechs Monate dauern wird; adeburg. b) für Personen, die am 18. Mai 1934 ihren Wohnort in Melchow den Landkreisen Osthavelland, Riederbarnim und Teltow, Pritzhagen im Stadtkreis Potsdam und in den in der Anlage auf⸗ 6 i n , , , Oberbarnim, Lebus, Beerfelde anidend Beeskow⸗Storkow, üterbog⸗ ? . ; n gender ) g Luckenwalde und Zauch Berkenbrück .

Belzig hatten. . S2. 66 in n, . kann die Zustimmung insbesondere erteilen, Tard adorj 7m . . wenn durch den Zuzug in die Stadtgemeinde Berlin eine n, .

wenn ich den 9 Eggersdor

e, , ,, mit Ehegatten, Kindern, Eltern oder ier we I gr uthin , 6 . k ist in Garzin Wald⸗Sieversdorf desem Falle auf die Dauer des Bestehens der Hausgemein⸗ 8 vüste⸗ S odor , hens Hausgemein da ee erg Wüste⸗Sieversdorf

Landkreis Jüterbog-Luckenwalde: Luckenwalde

Blankensee Mietgendorf

Dornswalde Radeland

Glau k

Jüterbog Stangenhagen

Döwendorf Woltersdor

Landkreis Zauch⸗Belzig: Leest Lienewitz Michendor Beelitz ⸗Heilstätt 3 . wisch n eelitz⸗Heilstätten eu⸗-Langer Landkreis O be rbarn im: Ber 36 . Rehbrücke) e d fen Rüdnitz lng ahh Neuescheune Kuhlsdorf Brück Neu⸗Seddin Strausberg Caputh Neu⸗Töplitz Ve ,. Dams dorf Petzow esendah Deutsch⸗Bork Phöben Weesow er Plessow Werneuchen ichtenwalde Plötzin Will mersdorf lottstelle Rehbrücke Saarmund Saugarten

866i (bei Neu⸗Töplitz) 2

Anordnung Baruth

über die Regelung des Arbeitseinsatzes in der Stadtgemeinde Berlin.

Vom 17. Mai 1934.

Auf Grund der 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 3815 3 ordne ich folgendes an: 3 m

Rotisto Alt⸗Werder

Beelitz

Biesenthal Bollersdorf Buchholz

Landkreis Lebus: ötz Schlunkendorf

Groß⸗Kreuz Schönefeld eserig (ei Götz)

e, ,,

Kammerode

Kemnitz

Kietz

Klaistow

Klein⸗Plötzin

Körzin

Wendisch⸗Bork Werder Wildenbruch

Zauchwitz

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 114 vom 18. Mal 1934. S. 3

Anordnung

über die Beschränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in . Betrieben und erufen.

Vom 17. Mai 1934.

Auf Grund der 5§5 2 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 381 ordne ich folgendes an: ö.

() Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anord— nung in der Landwirtschaft als landwirtschaftliche Arbeiter, länd— liches Gesinde, Wanderarbeiter Schnitter), Melker oder als Fa⸗ milienangehörige des Unternehmers in einer den vorbezeichneten Berufen gleichgearteten Tätigkeit beschäftigt waren, oder die als solche innerhalb der letzten 3 h. vor Inkrafttreten dieser An—⸗ ordnung wenigstens 658 Wochen beschäftigt waren, dürfen in Be— trieben des Bergbaues, der Eisen⸗ und Stahlgewinnung, der Me— tallhütten⸗ und Metallhalbzeugindustrie, des Baugewerbes und der Baunebengewerbe, der Ziegelindustrie und bei Bau⸗ und Unter⸗ haltungsarbeiten der Reichspost und der Groß- und Kleinbahnen nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zustän⸗ digen Arbeitsamts als Arbeiter oder Angestellte eingestellt werden.

(I) Weibliche Personen, die fn dem im Absatz 1 umschriebenen Personenkreis gehören, dürfen als Arbeiterinnen oder Angestellte auch in Betrieben der Obst- und Gemüseverwertungsindustrie oder als Kellnerinnen, Köchinnen, Hotel- und Zimmermädchen, sowie als sonstige Arbeiterinnen im Gast⸗ und Schankwirtschaftsgewerbe nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zustän⸗ digen Arbeitsamts eingestellt werden.

8 2. Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. 32

Diese Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung. Dr. Syr up.

Ermächtigungsanordnung zur Regelung des Arbeitseinsatzes bei Notstandsarbeiten. Vom 17. Mai 1934. Auf Grund des § 5 des Gesetzes Er Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 381) be⸗

stimme ich folgendes: ö. ;

Anordnungen bei Maßnahmen, zu denen die Reichsanstalt nach §5 139 des , über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗ losenversicherung Darlehn oder Zuschüsse zur Verfügung stellt (G 4 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes), können auch die Präsidenten der Landesarbeitsämter erlassen. Sie bleiben hierbei an meine Weisungen gebunden.

6 § 2. Die Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934. K Der Präsident . der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ rxersicherung. ; Dr. Syr up.

Ermächtigungs anordnung über die Rückführung Angehöriger landwirtschaftlicher Berufe in die Landwirtschaft. Vom 17. Mai 1934.

8 6 Auf Grund des 55 des Gesetzes zur Regelung des Arbeits⸗ einsatzes vom 15. Mai 1934 (RgSBl. 1 S. 3815 ermächtige ich die Vorsitzenden der Arbeitsämter, die mir nach 8 3 des Gesetzes zu⸗ (,, Befugnisse auszuüben. Sie bleiben hierbei an meine Feisungen gebunden. / 8 2.

Diese Anordnung tritt am 18. Mai 1934 in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1934. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen— versicherung. . Dr. Syrup.

Bekanntmachung.

Die am 17. Mai 1934 ausgegebene Nummer 53 des

Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

die Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheits⸗ n. verbunden sind, vom 14. Mai 1934; die Verordnung zur Aenderung der 1 über

Bilanzierungserleichlerungen für eingetragen vom 15. Mai 1934, ö J

die Verordnung gegen Preissteigerungen, vom 16. Mai 1934. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, i5 RM. Postversen—⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei ge g r , Berlin MW 40, den 18. Mai 1934. Reichsverlagsamt. J. Vi: Alleckna.

Belanntmachung. Die am 17. Mai 1934 ausgegebene Nummer 24 des Reichsgesetzblatts, Teil II, entf il ; .

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗finni= schen Handelsvertrags, dom 16. Mai 1934.

Umfang: 25 Bogen. Verkaufspreis; 045 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 18. Mai 1934.

Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna. 7 7

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 11 der Satzung der Schlesischen Land⸗ schaft werden auf den Vorschlag des Landschaftsausschusses

die nachfolgend aufgeführten Personen itgli g ! zu Mitgliedern der Schlesischen Generallandschaftsdireltion . 1. Der Landwirt Heinrich Freiherr von Zed—⸗ litz und Neukirch auf Neukirch, Kreis ö zum Generallandschaftsdirektor, und zwar haupt⸗ amtlich au die Amtsdauer von sechs Jahren,

ö Hermann iege in Breslau zum Ersten General⸗ landschaftssyndikus, und zwar hauptamtlich auf 2

der Landwirt Friedrich Freiherr von Scherr⸗Thoß auf Schollwitz, Kreis Bolkenhain,

der Bauer Otto Jaeschke 'in Guhren, Kreis Wohlau, zu 3 und 4 zu Generallandschaftsräten, und zwar

ö , auf die Amtsdauer von sechs 3 „Die Ernennung eines weitere niet , , g eiteren Generallandschaftsrats it der vorstehenden Ernennung der Mitglieder der ,, endigen gemäß § 102 ö. 2) der ug die Aemter der bisherigen Mitgli exal⸗ landschaftsdirektion. .

Berlin, den 16. Mai 1934.

. Das Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirtschaft Der Preuß 4 . er Preußische Landwirtschaftsminister.

Bekanntmachung

über die Verwendung von im Bergbau zugelassenen Zünd⸗ mitteln.

1. Der 8. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel des Preußischen Ministers für in hc 3. Arbeit vom 10. April 1934 ist im Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit veröffentli t. Auf Grund des 5 70 Absatz 1 der All⸗ emeinen Bergpolizeiverordnung für den Verwaltungsbezirt es Preußischen Oberbergamtes zu Halle (Saale) vom . e⸗ bruar 1957 werden die im vorstehend bezeichneten Nachtrage angeführten abgeänderten und neuen Zündmittel zur Ver— . in den unserer Aufsicht unterstehenden Betrieben en.

2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), den 16. Mai 1934.

Preußisches Oberbergamt. Redepenning.

Belanntmachung.

Das von mir ausgesprochene vierwöchige Verbot der . „Das Voll“ Deutsch⸗evangelische Wochenzeitung in Siegen habe ich um sieben Tage abgekürzt. Die . darf am 25. Mai 1934 wieder erscheinen.

Münster i. W., den 15. Mai 1934.

Der Oberpräsident der rr int Westfalen. J. V.: Weber.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Dym sa die Geschäfte der Gesandtschaft.

Bekanntmachung. In Abänderung bzw. Ergänzung der Bekannt⸗ m achun der andelsvertretun der U. d. S. S. R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 156 vom 7. Juli 1933: B. 1. ) Matisson, Abram, wird gestrichen.

Berlin, den 14. Mai 1934.

Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland. Rechtsabteilung.

Das „Verzeichnis der deutschen diplomatischen und kon⸗ sularischen Vertretungen! ist im Verlag der Reichsdruckerei, Berlin SW 68, Oranienstr. 91, in neuer . erschienen und kann von dort oder durch den Buchhandel bezogen wer— den (Preis 1 RM).

Ver kehrswesen.

Kürzere Lieferfristen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr.

Gs ist in Aussicht , die im . Ueber⸗ einkommen über den isenbahn frachtverte r festgesetzten Liefer⸗ fristen für Eil⸗ und Frachtgüter wesentlich zu verkürzen und fol⸗ elde Höchstfristen neu Ii ef en: für Eilgüter: 1. Abfertigungs⸗ frist 1 Tag, 8. Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 300 Tariftilometer (bisher 250 Tarifkm.) 1 Tag für Frachtgüter: 1. Abfertigungsfrist (bisher 2 Tage), jetzt 1 Tag, 2. Beförde⸗ rungsfrist je für auch nur . 156 Tarifkilometer (bisher für 250 Tariftkm. 2 Tage), jetzt 1 Tag.

deutschen Verkehr strebt die Reichsbahn die Festsetzung der gleichen verkürzten Lieferfristen in der Cisenbahn⸗Verkehrsordnung an. Die Frage wird bereits von der Ständigen Dom fn und dem Ausschuß der Verkehrsinteressenten geprüft. Die Herab⸗ setzung der Lieferfristen entspricht einem mehrfach in Industrie⸗ und J geäußertem Wunsche und ist dadurch ermög⸗ licht worden, daß im Laufe der letzten Jahre die Laufzeiten der Güterwagen durch Verbesserungsmaßnahmen im Bahnhofs⸗, Zug⸗ bildungs und Beförderungsdienst gegenüber der Vor⸗ und Nach⸗ kriegszeit derart herabgesetzt werden konnten, daß die wirklichen Beförderungszeiten heute erheblich unter den jetzt geltenden Höchst⸗ fristen liegen. Auch soll die geplante Lieferfristverkürzung dazu beitragen, die Wel ern ile der Eisenbahn zu beweisen und damit für den Verkehr auf der Schiene zu werben.

Reichsbahn führt Ausnahmetarif (Mindestmengentaris) für Schaumwein ein.

Um einer weiteren Verschlechterung der Lage der deutschen Schaumweinindustrie Einhalt zu tun und nicht nur den noch im Lohn stehenden Arbeitern rf Erwerbsmöglichkeiten zu erhalten, ondern darüber hinaus au f andere Arbeitskräfte wieder Be⸗ chäftigungsgelegenheit zu schaffen, hat sich bekanntlich die Reichs⸗ regierung in Verfolg He Großangriffs gegen die Arbeitslosig⸗ keit ent diff mit wen, . vom 1. Dezember 1933 ab und unter Befristung bis zum 31. März 1936 die Schaumweinsteuer urückzuziehen. Eine zu Buch schlagende Steigerung des Absatzes 6 voraus, daß der deutsche Schaumwein a Befreiung von der Schaumweinsteuer zu einem Preise auf den Markt kommt, der ihm Eingang in weiteste Kreise der Verbraucher sichert. Um

Auch für den inner⸗

dieser Entwicklung die Wege zu ebnen und auch 3 die Hilfs⸗ maßnahme der Reichsregierung, die die Steuerentlastung bedeutet, zu unterstützen und sie dadurch wirksamer zu gestalten, hat die Deutsche Reichsbahn mit Gültigkeit vom 26. April 1934 den Aus⸗ nahmetarif 18B4 ausgegeben. Dieser Tarif begünstigt sowohl Stückgutsendungen als auch Wagenladungen, und War beträgt der Frachtnachlaß für Stückgut einheitlich 25 . Für Wagen⸗ ladungen auf Entfernungen bis zu 200 km 265 „5, von 201 bis u 406 km 20 z, von 401 bis zu 800 kim —=— 15 *. und über ol km 19 86. Der Tarif gilt unter dem üblichen Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs längstens bis zum 31. März 1936

Neue Sonderschau in der Postwertzeichenabteilung des Reichs⸗ postmuseums.

In der Postwertzeichenabteilung des Reichs postmuseums lie⸗ gen jetzt Entwürfe und Proben zu den , den Nord- . Postbezirk (1868) aus. Die , , roben zeigen, mit welcher Sorgfalt diese Marken vorbereitet wurden und welche Wandlungen die von C. Schwatlo herrührenden Entwürfe durch- machen mußten, bis sie zu den z einfach aussehenden, aber durch ewisse Merkmale gut gegen Nachahmung geschützten Mustern firme, die durch Erlaß vom 16. Oktober is67 genehmigt wurden. ö ;

Auch die große Sammlung xussischer Landschaftsmarken, die Architekt C. Schmidt, Berlin⸗Lichterfelde, dem Reichs postmuseum geschenkt hat, ist noch immer ausgestellt. Die zur Schau ausge⸗ legten Albumblätter sind kürzlich wieder ausgewechselt worden.

22. 2 2 = 96 Postbeförderung mit Luftschiff „Graf Zeppelin“. Bei der Deutschlandfahrt, auf der das Luftschiff am 19. Mal

gegen Abend (Zeit 1 noch nicht fest) in Berlin landen wird, werden dem Tuftschiff in Berlin Postsendungen übergeben werden. . . .

4. Beim Postamt C2 tritt die Schlußzeit für diese Sendun⸗ gen am 19. Mai um 15. 00 Uhr ein, während beim weigluft⸗ postamt Berlin⸗Zentralflughafen noch nach dieser Zeit Sen⸗ dungen zur Beförderung mit dem Luftschiff solange als mõglich angenommen werden.

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Aus der Preußischen Verwaltung. Preußisches Erdölgesetz.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat das Preußische Staatsministerium ein Gesetz zur ge fen von Erd⸗ öl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) beschlossen, das nun⸗ mehr in der Preußischen Gesetzsammlung veröffentlicht wird. Die⸗ ses Gesetz soll die rechtlichen Grundlagen klarstellen und erweitern, unter benen sich die Auffuchung und Gewinnung von Erdöl, Erd—⸗ 6 Erdwachs, Asphalt und anderer Bitumina in Preußen voll⸗ zieht. ĩ

Bekanntlich hat in den letzten Jahren die Gewinnung von Erdöl eine erfreuliche Steigerung erfahren. Weitere umfangreiche . für die das Reich Darlehen zur Verfügung ge⸗ k i hat, sind im Gange. Bei dieser Entwicklung genügen die in

reußen bestehenden Vorschriften nicht mehr. Der Zielsetzung des nationalsozialistischen Staates entsprach es daher, hier einzugreifen und die erstrebte und erhoffte weitere Erschließung und Ausbeu - tung der heimischen Erdölvorkommen auch gesetzgeberisch zu er⸗ leichtern und zu sichern. Dem ersteren Zwecke dienen vorzugsweise die Vorschriften, welche die Anwendung des Allgemeinen Berg—⸗ esetzes auf die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl usw. vor⸗ ehen. Schon ein ie, von 1904 hatte insbesondere die Vorschrif⸗ ten über en,, , äne, rn er n en Arbeiterverhãältnisse, , . und Bergpolizei auf die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl ausgedehnt. Dazu treten j 9 noch vor allem die berg⸗ gesetzlichen Bestimmungen über den Hilfsbau, die Grundabtretung und den Ersatz von Bergschäden. Um die Vorschriften wirksam zu machen, mußte überdies der enge berggesetzliche Begriff der Auf⸗ , , ,, . . alle Anlagen zur Verarbeitung von Erd⸗ öl ausgedehnt werden, sofern sie am Gewinnungsort errichtet wer⸗ den. Der besonders wichtigen Sicherung aller Vorkommen von Erdöl usw. dient der e e S 3 des Gesetzes, der den Lager⸗ stättenschutz, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt,

den Bergbehörden überträgt. Damit wird diesen eine neue weit. y . K die kh übrigens nach der Absicht des Gesetzgebers nicht nur etwa auf den Schutz von Oel⸗ und Salz⸗ lagerstätten, sondern auf den Schutz aller vollswirt chaftlich be⸗ dentfamen Lagerstätten erstreckt. Bie Durchführung des Gesetzes wird weiter durch eine 1 Auskunftspflicht der Beteilig⸗ ten sichergestellt, die den Bergbehörden eine sachgemäße Ausübung ihrer n n ermöglichen soll. Insbesondere kann daraufhin auch die Mitteilung der Ergebnisse aller Aufschlüsse und Bohrungen gefordert werden. Weitere or chriften des Gesetzes bezwecken im wesentlichen eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung auf dem Gebiete der preußischen Oelgesetzgebung unter Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtsgrundlagen.

Kunft und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 19. Mai.

Staatsoper: Neuinszenierung: Intermezzo.

kalische Leitung: Kleiber. Beginn: 20 Uhr. uspielhaus: Komödie der Shakespeare. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 20. Mai.

Staatsoper: Carmen. Musikalische Leitung: Blech. Be⸗ ginn: 199 Uhr. . ;

, , Musik. Spiel von Carl Hauptmann. Be⸗ ginn: 20 Uhr. .

Dusolina Giannini tritt in der nächsten Woche dreimal als Gast der Staatsoper auf: Sonntag und Donners tag ing sie die Carmen“ und Sonntag, den 27. Mai, die „Aib at. Sämtliche Aufführungen dirigiert Leo Blech.

Musi⸗

Irrungen von