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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 115 vom 19. Mai 1934. S. 2
Reichs und Staatsanzeiger NR 115 vom v. Mai 19:24.
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Verkehrswesen. Rundfunkgeräte regelmäßig nicht pfändbar.
Die Oeffentlichkeit beschäftigt sich z. Zt. lebhaft mit der Frage nach der Pfändbarkeit des Rundfunkgerätes. Presse notizen über gerichtliche Entscheidungen, Aufsätze in den Fachzeitschriften und zahlreiche bei den Justizverwaltungsbehörden eingehende Eingaben ind Gesuche beweisen die Anteilnahme, die der Beantwortung in
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Darüber, daß sich in zahlreichen Fällen die Zwangsvoll⸗ streckung in ein Funkgerät gemäß 5 18 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 236. 5. 1933 auf Antrag des Schuldners vermeiden läßt, besteht allerdings kaum Streit und sollte bei sachgemäßer Anwendung des Gesetzes eigentlich auch keine Meinungsverschiedenheit aufkommen können. Allerdings scheint der Eindruck nicht unbegründet zu sein, daß diese Möglichkeit bisher nicht selten übersehen worden und deshalb unberücksichtigt geblieben ist. Ebenso unterliegt es andererseits keinem Zweifel, daß der Geltendmachung des Eigen⸗ tumsanspruchs am Funkgerät nicht entgegengehalten werden kann, der herausverlangte Radioapparat sei für den Schuldner unent⸗ behrlich. Namentlich die Durchsetzung des bei der Anschaffung des Gerätes für die Lieferfirmen vereinbarten Eigentumsvorbehaltes unterliegt daher keinerlei Einschränkungen.
Im Brennpunkt des Interesses steht lediglich das Pxoblem, Funkgerät unter die nach 5 811 Ziff. 1 der Zivilprozeß- ng unpfändbaren Sachen fällt.
Bei der Prüfung dieser Frage darf weder der einseitige Standpunkt des Gläubigers noch derjenige des Schuldners aus⸗— schlaggebend sein; entscheidend für die Frage der Unentbehrlichkeit
Gegenstandes, dessen Zweck es ist, eine lebendige Raum
Verbindung von Volksgenossen zu ermöglichen, ist
ie Frage, ob heute — im Zeitalter der Technik ein isbares Bedürfnis des Volksganzen besteht, die jederzeitige it der Raum überspannenden lebendigen Verbindung
Volksgenossen zu ermöglichen.
ind dieses Bedürfnis muß rücksichtslos bejaht werden.
Der Führer und der Reichspropagandaminister haben auf die
Bedeutung des Funkwesens wiederholt, so auf
vorjährigen Funkausstellung, hingewiesen, haben durch die Iopagierung des Volksempfängers deutlich zu erkennen gegeben, sie es für notwendig halten, daß jeder Volksgenosse die Mög⸗
t hat, in seinem Heim dem Pulsschlag des völkischen Lebens schen und dadurch an ihm teilzunehmen. Der Volksstaat eine unmittelbare, nicht an Raumeinheit gebundene hme der Volks- und Staatsführung mit dem schaffen⸗ Das technische Mittel, diesem Bedürfnis, das aus An⸗ roßen Entscheidung des Volkes oder seiner Führung,
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Daß die bisherige Rechtsprechung das Funkgerät nicht für unpfändbar erklärte, ist gleichgültig. Das Leben bleibt nicht stehen, sondern schreitet fort. Da muß auch die Rechtsprechung fortschreiten. Daß die Zivilprozeßordnung nur Sachen zur Be⸗ friedigung leiblicher Bedürfnisse als unentbehrlich und damit un— pfändbar in S 811 Ziff. 1 hätte bezeichnen wollen, ergibt sich aus ihr, wie sie vorliegt, nicht. Ob ihre Schöpfer diese Begrenzung wollten, kann nicht entscheidend sein; denn wir schreiben heute 1934 und nicht mehr 1877. Für nationalsozialistische Betrachtungs⸗ veise kann jedenfalls ein physisches Einzelbedürfnis nicht als wichtiger angesehen werden, als ein seelisches Gesamtbedürfnis.
Und wenn heute noch nicht jeder Haushalt sein Funkgerät hat, so ist das nur die Feststellung eines Mangels, aber kein Argument gegen die Unentbehrlichkeit eines Funkgerätes. Man kommt auch nicht auf den Gedanken, eine Taschenuhr für pfänd⸗ bar zu erklären, weil es Personen gibt, die keine besitzen.
Das Gesetz ist kein totes und starres Gebilde, keine Kette, die die Gegenwart an Ansichten und Auffassungen einer überlebten Vergangenheit fesselt, sondern es lebt und entwickelt sich mit der Zeit. Aufgabe von Rechtsprechung und Rechtslehre ist es seinen Wortlaut mit dem Sinn und Inhalt zu erfüllen, den die Gegen⸗ wart erfordert. Nur dann vermag es der jeweiligen Zeit gerecht zu werden und ihren Aufgaben zu dienen, statt sie in ihrer freien Entfaltung zu hemmen. Das heißt nicht, daß der Richter sich neben oder über das Gesetz stellen soll, sondern, daß er aus ihm heraus die jeweils richtigen Möglichkeiten schöpft und die not— wendigen Folgerungen zieht. Aus dieser Erkenntnis heraus wird er auch in dem hier erörterten Einzelfall keine Bedenken zu tragen brauchen, das aus einer vergangenen Zeit stammende Gesetz, bei dessen Erlaß niemand die Notwendigkeiten der Gegenwart auch ö ahnen konnte, so anzuwenden, wie die Jetztzeit es von ihm verlangt.
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schäßftshäusern schon beim Rohbau die entsprechenden Kanäle und Mauerschlitze für den Fernsprecher vorzusehen. Gerade hier ist aber die verdeckte Führung der Leitungen nicht nur aus Schön— heits, sondern auch aus Zweckmäßigkeitsgründen am Platze. Sie erhöht neben der Betriebssicherheit die Sicherheit von Personen und Eigentum, weil z. B. bei Ueberfällen oder beim Ausbruch von Feuer der Fernsprecher nicht so leicht betriebsunfähig gemacht erden kann. Außerdem werden spätere Beschädigungen der Wände durch Anbringen der Leitungen über dem Verputz ver— mieden. Die Deutsche Reichspost weist daraufhin, daß durch die Herstellung der Unterputzanlage für die Heranführung der Fern— sprechleitungen zu den Wohnungen und Geschäftsräumen keine Kosten entstehen, wenn Manerschlitze dafür ausgespart werden. Es empfiehlt sich, diese schon in den Bauzeichnungen vorsehen zu lassen und sich dabei von dem zuständigen Telegraphenbauamt lostenlos bergten zu lassen. Eine kurze Mitteilung an dieses oder das nächste Postamt genügt.
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