1934 / 116 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22. Mai 1934. S. 2

2

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsor

Tag und Zeichen

Entscheidende Behörde der Entscheidung

2

3 1

5 6

Postkarten mit dem Bilde des Herrn linken Ecke ein Wappenschild mit den rechts ein rotes Wappenschild mit und zwischen beiden Wappenschildern einem farbigen Halenkreuzwappenschild tragen 8

Anstecknadeln aus Metall mit ausgestanztem Hakenkreuz. führung minderwertig

auf rotem Grund Minderwertige Finger weißes Hakenkreuz eingepr farben bzw. mit einem schi mit roter Einfassung Braune Kinderschürzen, die auf rote Einfassung mit einem s Grunde aufweisen Perlenhalskette in minderwertig , Minderwertige (Draht) Fingerringe ; . ö Hakenkreuz versehenen Stein tragen

den Farben schwarz⸗weiß⸗röot.

kreuz aus vernickeltem Blech

den 4 Ecken je ein umkränztes Hakenkreuz,

Handel, bei der die umkränzten Hakenkreuze fehlen

Hakenkreuz und Ringe mit

Metall

minderwertig

weiß⸗roten und der Marineflagge

der Melodie „Heil dir im Siegerkranz“

3

aus ihr Jungen, tretet an und rüstet Euch zum Streite

des Herrn Reichskanzlers J Kühlerschmuckzeichen, die im Kreis ein Hakenkreuz tragen

rot, weißer Innenkreis mit schwarzem Hakenkreuz Rinnenkessel aus Blech mit eingestanztem Hakenkreuz

Grund und zwei schwarz⸗weiß⸗roten Streifen Gummiband mit eingewebtem laufenden Hakenkreuzmuster

Heil“ . desgl. mit der Aufschrift „Heil“

im Strahlenkranz im Himmel der Ansicht

Berlin, den 16. Mai 1934.

Reichskanzlers, die in der oberen Farben schwarz weiß⸗rot, ild mit Hakenkreuz auf weißem Grunde den fliegenden Adler mit

Aus⸗

,, ; . . . geld Manschettendruckknöpfe mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Fel

ringe mit bunten Steinen, auf denen ein preßt ist, ferner Fingerringe mit den Reichs⸗ varzen Hakenkreuz auf weißem Feld

den aufgenähten Taschen eine breite chwarzen Hakenkreuz auf weißem

Ausführung die einen mit einem einge⸗

Minderwertige Fingerringe aus Metall mit eingepreßtem Haken⸗ kreuz und Anstecknadeln mit einem aufgelötetem einfachen Haken⸗

Minderwertige (Draht) Fingerringe, die auf einer aufgelöteten ö Metallscheibe ein eingepreßtes schwarzes Hakenkreuz tragen Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht, die auf einer aufge⸗ löteten runden Metallscheibe ein schwarzes Salenkreuʒ tragen Hakenkreuzgesellschaftsspiel Durch Kampf zum Sieg“. Als Grund⸗

form dieses Spiels dient das Hakenkreuz. Außerdem ist das Spiel mit einer schwarz⸗weiß⸗roten Umrandung versehen und trägt an Der Pappkarton, in dem sich das Spiel befindet, ist gleichfalls mit zwei Haken⸗ kreuzen bedruckt. Es befindet sich auch noch eine andere, in der äußeren Form quadratisch gehaltene Ausführung des Spiels im

Minderwertige Halskettenanhänger aus Weißmetall mit einem einem viereckigen schwarzen

Stein und einem darauf befindlichem Hakenkreuz aus weißem

Postkarten mit der Bezeichnung „Die nationale Erhebung vom deut⸗ schen Künstler gesehen!“ nach einer Kupfergravüre von E. R. Rucktäschel, Berlin. Es sind auch Kunstblätter in gleicher Aus⸗ führung im Handel. Auf der Karte sind die Köpfe Friedrichs des Großen, des Herrn Reichspräsidenten und des Herrn Reichs⸗ kanzlers über eine Landschaft mit Fabrikschloten u. ä., die offenbar werktätiges Schaffen verkörpern soll, abgebildet. Die Wiedergabe des Herrn Reichskanzlers ist durchaus unähnlich. Außerdem ist die ganze Ausführung der Karten bzw. Kunstblätter minderwertig

Anstecknadeln aus Metall mit Hakenkreuz, Anstecknadeln, auf die ein Hakenkreuz aus Blech aufgelötet ist, Anstecknadeln in Form einer schwarz-⸗weiß⸗roten Flagge, Anstecknadeln in Form eines drei⸗ eckigen Wimpels mit einem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Feld im roten Grunde. Ausführung sämtlicher Gegenstände ist

Runde Anstecknadeln mit schwarzem Hakenkreuz im metallenen Feld auf rotem Grunde und Anstecknadeln in Flaggenform mit schwar⸗ zem Hakenkreuz auf rotem Grunde. Ausführung minderwertig

Postkarten mit dem aufgedruckten Hoheitsabzeichen bzw. mit der Hakenkreuzflagge, der Unterschrift „In Treue fest'“ und der schwarz⸗

Postkarte zeigt im oberen Teile das Bild des Reichskanzlers mit dem deutschen HGruße und die Flaggen der nationalen Erhebung und in ihrem unteren Teile das Lied „Heil Kanzler Dir“ zu singen nach

Postkarte, wie vorbeschrieben, jedoch in ihrem unteren Teil mit dem Gedicht „Kampfruf“ bedruckt, das mit den Worten beginnt „Her⸗

Briefmappe mit aufgedrucktem Hakenkreuz und mit dem Bildnis Klebemarke als Briefverschluß bestimmt; weißer Rand, Grundfarbe Kinderwindmühlen in den Farben schwarz-weiß⸗rot mit Hakenkreuz Rote Kinderblechtrompeten mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem SA.-Puppen mit braunen Papiermachsbeinen, Fabr.⸗Nr. 20/27

Bierglas mit dem Porträt des Führers und der Aufschrift „Sieg

Ansichtskarten von Riedenburg oder anderen Orten mit Hakenkreuz

Unzulässig. Fa. Walter, Grützmacher

Fa. Rößler in Gablonz (Tschechoslowakei) Gebr. Glaser, Gablonz (Tschechoslowakei) . C. A. Schmidt in Gablonz (Tschechoslo⸗ ö.

wakei)

Fa. Else Schlimm

Fa. Dreßler E Co. Thiel C Rhode in Gablonz n

r 1

Fa. Heinrich Rößler in Gablonz

Fa. August Haug, Berlin Wöz0o, Frei⸗ singer Straße 14

Berlin

Firma unbekannt

R. N. K. Verlag Reimer Nachfolger Kuhn, Berlin

Berlin SW 61, Belle⸗Alliance⸗Str. 94

F. R. Freitag E Co. in Gablonz

Fa. W. Klaar in Gablonz (Tschechoslowalei)

Fa. E. Spangenberg sir. rau Klara Berlin

Balke, Berlin, Ritterstraße Sd

Buchdruckerei Fa. Wendehake, Meyer Stegmann

Quedlinburg

Dürener Papierwarenfabrik G. m. b. 5., Düren, Rhld.

Düren Metallwarenfabrik Gebr. Arndt Nationalsozialistische Druckerei, Ludwigs⸗ hafen a. Rh. Spenglermeister Jakob Arnold

Fritz Frey, Metallspielwarenfabrik Fürth i. Bay.

Gg. Kleininger, Blechspielwarenfabrik . Fa. Albert Maucksch E Co. Großröhrsdorf

Emil Schwesinger, Puppenfabrik Neustadt b. Cob.

Wieninger, G., sen. 21 )

Hans Wild, Lichtbildatelier Fürth i. B.

Berlin, Hollmannstr. 17

Gablonz (Tschechoslowakei)

Berlin, Hufelandstr. 41

Gablonz (Tschechoslowakei)

Gablonz (Tschechoslowakeh

Quedlinburg a. Harz Ludwigshafen a. Rh.

Lingenfeld Bez. Amt Ger⸗ ö mersheim (Rhein)

München, Aberlestr. 16

Polizeipräsident Berlin 18. Januar 1934

IV 7020 G 14

16. Februar 1934 IV 7020

23. Januar IV 7020

18. Januar IV 7020

17. Januar IV 7020

24. Januar IV 7020 18. Januar IV 7020 T 19 8. März 1934 IV 7020 T 24

12. Februar 1934 IV 7020 T 22 9. März 1934 IV 7020 R 44 5. Februar 1934 IVI 7020 H 13

22. März 1934 IVI 7020 U 3

21. März 1934 IV 7020 R 39

27. März 1934 IV 7020 F 29

10. April 1934 17 7020 Kötz

* 20. Dezember 1933 IV 7020 B 29

J. März 1934 IL 2501/18 V

Oberbürgermeister Quedlinburg

J. März 1934 1 2501/18 V

Oberpräsident der Provinz Bran⸗ 26. März 1934 denburg und von Berlin . 4. April 1934 O P 2 (Pol) 124/34 14. Februar 1934 Nr. g 1068 4. April 1934 Nr. g 2208 15. März 1934 Nr. 2275 b 206

Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, Speyer

Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ franken, Kammer des Innern, Ansbach

. 12. März 1934

Nr. 2275 b 245

9. April 1934 WM: II Alg 168 / z⸗

9. Februar 1934 Nr. 2275 b 116

Kreishauptmannschaft Dresden⸗Bautzen

Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ franken, Kammer des Innern, Ansbach

Polizeidirektion München 9. April 1934 D St 122

ö 9. April 1934 D St 122

1IJ. April 1934

Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ Nr. 2275 b 241

franken, Kammer des Innern, Ansbach

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert. ;

Anordnung

Über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An⸗ lagen zur Gewinnung von Torfsstreu und Torfmull.

Vom 18. Mai 1934. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich an:

5 1

Bis zum 31. März 1937 ist es verboten:

a) neue Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden sollen, zu errichten;

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung von Torfstreu oder Torfmull zu erweitern;

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden, durch Aufstellung neuer Ballenpressen, die nicht als Ersatz für die im gegenwärtigen Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Ballenpressen dienen, zu erweitern;

d) Betriebsstätten zur Herstellung von Torfstreu oder Torf⸗ mull wieder in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung länger als sechs Monate stillgelegen haben.

§ 2.

AUnter Torfstreu oder Torfmull im Sinne dieser Anordnung wird verstanden:

Grobstreu, Feinstreu, Fasertorfstreu, Spezialtorfstreu für Geflügelställe, Grobmull und Feinmull. ö

8 3. Der Vorschrift des 51 unterliegt nicht die Herstellung von Torfstreu und Torfmull für den Seloͤstverbraucher.

. Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zuzulassen. 88

3 5 Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgefetze zur Be⸗ achtung der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartell⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. 88

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit ganz oder teilweise auf⸗ zuheben.

Berlin, den 18. Mai 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: G. Feder.

Durchführungsverordnung zu dem Sonderkreditablommen der Norddeutschen Kreditbanl Aktiengesellschaft. Vom 18. Mai 1934.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über das Deutsche Kreditablommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 85) wird verordnet:

8 17

() Die Durchführungsverordnung über das Deutsche Kredit⸗ abkommen von 1954 (RGBl. 1 S. 1856) gilt sinngemäß auch für das Abkommen, das unter dem 277. April 1934 zwischen der Nord= deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft in Bremen einerseits und den Vertretern ihrer englischen und holländischen Gläubiger andererseits abgeschlossen worden ist y , n , vom 15. Mai 1934 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 16 sowie für etwaige künftige Abkommen, durch die dieses Abkommen verlängert wird.

(2) Außer Anwendung bleiben die Vorschriften über die Deutsche Golddiskontbank (Artikel IV der Durchführungsverord⸗ nung vom 27. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 86).

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1934 in Kraft.

Berlin, den 18. Mai 1934.

Der ,, J. B.; Rosse.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22. Mai 1934. S. 3

Begründung zum Theatergesetz vom 15. Mai 1934.

Der Entwurf verfolgt den Zweck, das Theater rechtlich in den Träger einer öffentlichen Aufgabe umzuwandeln.

Die Unterhaltung von Theatern war, wie die Kunstaus⸗ übung überhaupt, in der liberalen Welt eine Aufgabe des einzelnen. Der Staat beschränkte sich . eine gesetzliche und polizeiliche Kontrolle, die nicht vom Gedanken der künstlerischen Leitung ausging, sondern von den Gesichtspunkten der Sicher— heit und Ordnung. Die gesetzliche Ueberwachung privater Theaterveranstalter findet in 3 32 der Gewerbeordnung ihren Ausdruck; danach bedürfen Schauspielveranstalter zum Be— triebe ihres Gewerbes einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis. Im übrigen untersteht der Theaterbetrieb den allgemeinen sicherheits, bau⸗, feuer⸗ gesundheitspolizeilichen Beschränkun⸗ gen. Soweit die Landesfürsten und als ihre Nachfolger die Länder, ferner auch die Städte Theater unterhielten, taten sie das als Mäzene, grundsätzlich also von keinem anderen Gesichtspunkt aus als Privatpersonen, sondern vielmehr neben ihnen und gemeinsam mit ihnen.

Für den nationalsozialistischen Staat ist dagegen die Kunst eine öffentliche Aufgabe. Sie ist nicht nur ästhetischer, sondern auch sittlicher Art, und das öffentliche Interesse an ihr be— schränkt sich nicht auf die Notwendigkeit einer polizeilichen Ueberwachung, sondern erstreckt sich auf ihre Führung. Unter allen Künsten nimmt das Theater als Mittel einer umfassen— den und machtvollen Einwirkung auf das Volk eine hervor⸗ ragende Stelle ein; das ist der Sinn der Betrachtung der Schaubühne als einer „moralischen Anstalt“ durch Schiller. In der Reihe der wichtigsten geistigen Einwirkungsmittel steht es neben Presse, Film und Rundfunk; aber es unterscheidet sich von Presse und Rundfunk dadurch, daß es kein technisches Verbreitungsmittel geistiger Wirkungen, sondern in seinem ganzen Umfange eine Kunst, also selbst eine geistige Wirkung ist. Wenn der nationalsozialistische Staat sich dieser Anstalt gegenüber ein höchstes Einwirkungs- und Führungsrecht vor— behält, so tut er das nicht nur aus seiner Vorstellungswelt heraus, sondern er geht damit auf das Wesen des Theaters zurück, wie es in seiner Geschichte zum Ausdruck kommt. Nicht nur das antike, sondern auch das mittelalterliche und neuzeit⸗ liche Theater sind aus dem Kultus herausgewachsen, haben sich also als Anstalten höchster geistiger Führung der Oeffent⸗ lichkeit entwickelt. Die Uebertragung ihrer Aufgaben auf den einzelnen durch die liberale Staats- und Gesellschaftsordnung hat zu einer immer schlimmer werdenden Seelenverderbnis von der Bühne her geführt. Im Deutschland der Nachkriegs⸗ jahre hat sich diese verderbliche Wirkung bis zum Uebermaß gesteigert. Die Folge war die Abkehr des Volkes von seinem Theater und die Beschleunigung der finanziellen Zerrüttung, die schon durch die allgemeine Wirtschaftskrise und durch den Wettbewerb des Films hervorgerufen war.

Die vor der nationalen Revolution liegenden Versuche einer Reform des Theaterrechts, die vor allem in dem im Reichs ministerium des Innern ausgearbeiteten Entwurf eines Reichs bühnengesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, haben den Boden der rechtlichen Auffassung des Theaters als eines freien Unternehmens nicht verlassen und sind daher . den 36 verfolgten Zweck nur zum geringen Teil verwendbar gewesen. ö

Auch im nationalsozialistischen Staat ist die Kunst das Ergebnis freien Gestaltens; sie darf nicht kommandiert wer⸗ den. Die Oberleitung und Oberaufsicht des Reichs über das Theater ist gesichert, wenn ihm wenige wesentliche Befugnisse eingeräumt werden. Der Entwurf 6. vor:

1. Das Erfordernis einer Zulassung für private Theater⸗ veranstalter, die sich an den Gedanken des § 32 der Gewerbe⸗ ordnung anlehnt, sich aber aus dessen rein gewerbepolizei⸗ lichen Erwägungen loslöst (6 3 des Entwurfs).

2. Ein Bestätigungserfordernis für die künstlerischen Leiter der Theater (8 hh.

3. Ein Recht der Einwirkung auf den Spielplan, dessen Ausübung sich zwischen der Absetzung einer einzelnen Auf— führung und dem allgemeinen Verbot eines Stückes bewegen kann, aber auch die Möglichkeit in sich schließt, Aufführungen wertvoller Stücke positiv zu verlangen (6 5.

4. Ein Einwirkungsrecht gegenüber Besucherorganisa⸗ tionen; bei der Bedeutung dieser Organisationen, unter denen die Deutsche Bühne an erster Stelle steht, ist eine Leitung auch für sie unentbehrlich (5 7 Abs. I).

5. Ein Einwirkungsrecht auf Dilettantenvereinigungen; die Beschränkung der Auswüchse auf diesem Gebiete ist gleich⸗ bedeutend mit einem großen Teil der Gesundung des Berufs⸗ schauspielertums (5 7 Abs. I).

6. Ein Einwirkungsrecht auf den Handel mit Eintritts⸗ karten (67 Abs. 2). Namentlich das Freikartenunwesen, wie es besonders in Berlin eingerissen ist, macht die Möglichkeit einer Einwirkung hier wünschenswert.

Neben dieser vom Künstlerischen ausgehenden Ober⸗ leitung sollen alle weiteren Arten der staatlichen Aufsicht über die Theater verschwinden (6 9). Von der Gewerbeord⸗ nung (abgesehen von den Arbeitsschutzvorschriften, die in Titel VII niedergelegt sind) werden Theater ausgenommen; die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit soll künftig an den Grenzen der Kunstausübung Halt machen. Danach sind die Polizeibehörden zwar nach wie vor ermächtigt, für sicher⸗ . bau⸗, feuer⸗, gesundheitspolizeilichen und sonstigen Schutz zu sorgen, sie sollen auch Aufführungen verhindern können, wenn Rücksichten . Sicherheit und Ordnung es erforderlich machen und Gefahr im Verzuge ist (6 9 Abs. 2 Satz 2), im übrigen aber über Aufführungen oder über 3 Fragen der , . nicht mehr entscheiden dürfen; dieses Recht soll vielmehr ausschließlich dem in Theatersachen leitenden Minister oder den von ihm ermäch⸗ tigten Stellen zustehen. ö

Dieser Minister soll der Reichsminister für Volksauf⸗ klärung und Propaganda sein 4 1 ;

Unter seiner Aufsicht soll die Reichstheaterkammer die ständische Betreuung des Theaterwesens wie bisher in dem durch den Entwurf vorgesehenen neuen Umfang vornehmen. Der Entwurf fn im 5 6 Satz 2 Klarheit über die auf⸗ getretene Zweifelsfrage, ob bei der Zugehörigkeit zur Reichs⸗ theaterkammer zwischen Theaterveranstaltern, der öffentlichen und der privaten Hand, ferner zwischen Künstlern, die in Theatern der einen oder anderen Art tätig sind, zu unter⸗ scheiden ist. Er verneint diese Unterscheidung von der Er⸗ wägung aus, daß es gerade das Wesen und der Zweck des ständischen Aufbaues ist, den Stand zu einer im Staats⸗ und Volksganzen wirkenden Gesamtkraft zu gestalten und die Unterschiede zwischen Unternehmern und Ängestellten, be⸗ amteten, freischaffenden und anderen Standesgliedern zu überbrücken.

Innerhalb der durch den Entwurf gezeichneten Grenzen soll die Kunst frei sein; das grundsätzliche Selbstbestimmungs— . einzelnen Theaterveranstalters wird im 52 gewähr⸗ eistet.

(Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.)

Begründung für das Ergänzungsgesetz zum Reichskulturkammergesetz vom 15. Mai 1954. Die im vorletzten Absatz der Begründung des gleichzeiti vorgelegten Entwurfes eines Theatergesetzes 46 2 der Zugehörigkeit von Theatern der öffentlichen Hand und den in ihnen tätigen Personen zur Reichstheaterkammer hat auch Bedeutung für öffentliche Anstalten und die in ihnen tätigen Personengruppen auf den Gebieten der Musik, der bildenden Künste und des Volksbüchereiwesens. Die Entschei⸗ dung dieser Frage für das Theater fordert eine Entscheidung auch für diese Gebiete; denn es könnte aus der Klarstellung für das eine Gebiet gefolgert werden, daß ihre Unterlassung für die anderen Gebiete gewollt sei. Aus diesem Grunde wird zugleich mit dem Entwurf eines Theatergesetzes der vorliegende Entwurf eines Ergänzungsgesetzes zum Reichskulturkammer—⸗ gesetz vorgelegt. (Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.)

Die Inderziffer der Großhandels preise vom 16. Mai 1934.

1913 100 Ver⸗ 1934 nderung 9. Mal ] 16. Mai in vo

Indexrgruppen

I. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel Schlacht vieh... Vieherzeugnisse .... dug n e, 1 j d 9 9

grarstoffe zusammen 5. Kolonial waren.... II. Industrielle Rohstoff

und Halbwaren. , Eisenrohstoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) .

J

; 105,3 105,5 ö 51 8 646 ; 99 593 ; 573 5857 z go z 512 e

XO O dd

1 2. 3. 4.

44 *** O cx S

744 74.7

1195 1125 106354 104 15. 153 734 755 63 61 1605 16005 5 8,3 1635 16559 141. 1356 1004 1964 1

e d do D O

10. Häute und Leder... 11. Chemikalien)... 12. Künstliche Düngemittel 13. Technische Oele und Fette. n fh, 15. Papierhalbwaren und Papier 16 ,, Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 90,5 90,4 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel ... 113,8 114,0 1 115,5 115,6 Industrielle Fertigwaren zu⸗ 14,8 114,9 Gesamtindey. ..... dh, 8 96,

6

O O Do L. =

O —— D l 8

0 0 0 o oo , o o

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* ** 8

)Monatsdurchschnitt April.

Die für den 16. Mai berechnete Großhandelsindexziffer hat sich gegenüber der Vorwoche um 0,ʒ vH. erhöht. Diese Steigerung ist auf ein zum Teil saisonmäßiges Anziehen der Preise für Agrarstoffe zurückzuführen.

So haben sich an den landwirtschaftlichen Märkten die Preise für Schlachtvieh in der Woche vor dem Fest fast durch⸗ weg erhöht. Daneben waren auch die Preise für Speisetalg und Schweineschmalz befestigt. In der Gruppe Futtermittel wirkte sich vor allem die weiter anhaltende Steigerung der Haferpreise aus. ö

Am Kolonialwarenmarkt haben die Preise für Kaffee nachgegeben. .

Unter den industriellen Rohste fen und Halbwaren ist für Kupfer und Zinn eine leichte Preiserhöhung, für Zink dagegen ein Preisrückgang eingetreten. In der Gruppe Textilien lagen die Preise für ausländische Wolle, Baum⸗ wolle und für Jute niedriger als in der Vorwoche; die Preise für deutsche Wolle und Rohseide haben leicht ange⸗ zogen. Für Rindshäute, Schaffelle und Boxkalfleder wurden vereinzelt Preiserhöhungen gemeldet. Der lückgang der Indexziffer für künstliche Düngemittel ist auf das Inkraft⸗ treten der saisonmäßigen Lagervergütungen für Kalidünge⸗ mittel zurückzuführen. Die Preise für Palmöl, Leinöl und Talg (für technische Zwecke) haben sich erhöht. Der Preis für Kautschuk ist nach einer bereits seit drei Monaten anhaltenden Steigerung in der Berichtswoche zurückgegangen.

Berlin, den 19. Mai 1934. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

V

Aufhebung eines Filmverbotes.

Der laut Nr. 109 des Deutschen Reichs- und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers vom 12. Mai 1934 am 3. Mai 1934 verbotene Film . .

„Ein Mädel aus Wien“ Nr. 36 297, Antragsteller: Panorama Film G. m. b. H., Berlin; Hersteller: Sterling Film Co. Ltd, London, ist auf Grund des 8 15 des Lichtspielgesetzes am 18. Mai 1934 unter Nr. 36 4533 in abgeänderter Fassung 8 Akte 2005 m zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 19. Mai 1934.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse hat auf Grund des 57 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RGBl. 1 S. 111) in der

Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais⸗ stelle vom 30. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 313 folgenden Beschluß gefaßt:

1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt für Mais mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934:

a) für eine Tonne Donaumais K 180 RM,

b) für eine Tonne Plata oder anderen Mais.. 195 RM. Diese Preise gelten:

A. Für mittlere Qualität und Kondition.

B. J. Bei Eingängen seewärts loco cif Hamburg als Ab⸗

rechnungsgrundlage. ;

II. Bei Eingängen flüßwärts via Passau oder bahnwärts (mur für unmittelbar vom Erzeugerland eingehende Waggons) via Lindau, Kufstein, Simbach, Salzburg Basis schwimmend (oberhalb Budapest) ex Schlepp Passau als Abrechnungsgrundlage.

III. Bei Eingängen flußwgrts über Tetschen⸗Bodenbach snur für den Donau⸗Elbe⸗Umschlagsverkehr Bratis— lava Tetschen⸗Bodenhach) Basis loco cif Hamburg als Abrechnungsgrundlage.

IV. Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenzübergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonfrei Neu⸗Bentschen prompte Verladung vom Ursprungsland als Abrechnungsgrundlage.

C. Für anderen als Plata⸗ oder Donaumais gilt Platamais als Abrechnungsgrundlage.

2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zoll⸗ tarif⸗Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineaggetreide, Gunnea— korn, Kaffernhirse, Kaffernkorn Mohrenhirse, Negerkorn, Sorgho⸗ hirse, sorghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem Uebernahmepreis Bekanntmachung vom 8. Juli 1952) und einem Zuschlag von 75 RM für die Tonne entspricht.

3 Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland eingeführten Waren ist mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs— eig Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Ueber nahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:

Zolltarif-Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Ge⸗

1 rn, S5. RM je Tonne,

Zolltarif⸗Nr. 19 (Reis unpoliert)

a) soweit er zur Zeit mit 2,50 RM je dz zoll⸗ hflichßzi;i;ĩ , Tonne,

b) soweit er unter Zollsicherung abgelassen wird

ö. ö . 1— RM je Tonne,

; Zolltarif ⸗Nr. 163 (Reis poliert) 1 RM je Tonne, aus Zolltarif-Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeu⸗

gung aus Reis, nicht zur menschlichen Er—

nährung verwendbar; Branntwein-Spülicht

Schlempe, auch getrocknet, aus Reis;

Melasse⸗Schlempe aus Reis). 70, RM je Tonne.

4. Der Monopolverkaufspreis für Waren aus der Zolltarif⸗ Ar. 19 (Reisabfälle Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis! nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) ausländischer und inländischer Erzeugung, ferner für zu Futterzwecken dienen⸗ den Bruchreis inländischer Erzeugung kann vom Vorsitzenden bis auf weiteres gleich dem Uebernahmepreis zuzüglich bis zu 45 RM je Tonne festgesetzt werden. ;

„Für sonstige Abfälle und Rückstände, die bei der im Inlande erfolgenden Verarbeitung der aus dem Ausland eingeführten Waren der Zolltarif-⸗Nrn. 8, 10, 163 anfallen, ist der Monopol⸗ verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 19354 bis einschließlich 31. Dezember 1934 gleich dem Uebernahmepreis.

„Für die aus deni Ausland eingeführten Waren aus der Zoll— tarif⸗Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung aus Mais nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) ist der Nonopol⸗ verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1954 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem in der Bekanntmachung vom §. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreis und einem Mo nopolzuschlag von 110 RM je Tonne entspricht. .

Der Monopolverkaufspreis für die im Inland anfallenden Waren der Zolltgrif⸗Nr. 194 (soweit sie in Abs. 3 aufgeführt sind) entspricht mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 dem in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 6 festgesetzten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 60 RM je Tonne. Der Vorsitzende wird ermächtigt, den Zuschlag von 60 RM herabzusetzen, sofern sich ergibt, daß dieser Zuschlag die wirtschaftliche Verwertung der genannten Rückstände ausschließt. Die näheren Anordnungen erläßt der Vorsitzende.

5. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten Waren ist mit ö vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 823) in Nr. 5 Abß. 1 und Nr. 6 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:

a) für Waren der Zolltarif⸗Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und

Oelsämereien)

aa) für im Inland erzeugte Waren 1 RM je Tonne,

bb) für aus dem Ausland eingeführte Waren, soweit sie zur Oel⸗ oder Senfgewinnung oder zu Vogelfutterzwecken verwendet ö Donne

Der Vorsitzende ist ermächtigt, den Monopolzuschlag für Oelsaaten oder Oel⸗ früchte zu Vogelfutterzwecken bis zu 75 RM je Tonne festzusetzen für aus dem Ausland eingeführte Waren für alle übrigen Zwecke.. 75 RM je Tonne.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, den Monopolzuschlag von 75 RM je Tonne für den Fall herabzusetzen, daß die Erteilung der Verwertungsgenehmigung an die Abnahme von inländischem Getreide oder Futter⸗

mitteln geknüpft wird.

b) für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltavif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen ( Oelkuchen, auch Mandelkleie), und zwar

fir denn heen . 53 RM je Tonne, ir Erdnußkuchen ... 60 RM je Tonne, ür Sojaextraktionsschrot 63 RM je Tonne, für die übrigen Waren der Zoll⸗

tarif⸗Nr. 193 . 55 RM je Tonne.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Großen Einfuhrkommission die Höhe der Monopolabgaben für Oelkuchen anderweit festzusetzen

6. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungs⸗ dauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 17. Mai 1934.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moritz.