Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22. Mai 1934. S. 2
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Gegenstand
Hersteller
Herstellungsor
Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde der Entscheidung
2
3 1
5 6
Postkarten mit dem Bilde de linken Ecke ein Wappense rechts ein rotes nit und zwischen beiden Wappenschildern einem farbigen Halenkreuzwappenschild tragen
Anstecknadeln aus Metall mit ausgestanztem H führung minderwertig
Manschettendruckknöpfe mit schwarzem auf rotem Grund J
Minderwertige Fingerringe mit bunten weißes Hakenkreuz eingepreßt ist, ferner farben bzw. mit einem schwar mit roter Einfassung
Braune Kinderschürzen, die auf rote Einfassung mit einem s Grunde aufweisen
Perlenhalskette in den minderwertig .
Minderwertige (Drah . 6 . Hakenkreuz versehenen Stein tragen
Minderwertige Fingerringe aus
akenkreuz.
Farben schwarz⸗weiß⸗rot.
kreuz aus vernickeltem Blech . Minderwertige (Draht) Fingerringe, die auf
Metallscheibe ein eingepreßtes s Minderwertige Kinderfingerringe aus
Hakenkreuzgesellschaftsspiel r form dieses Spiels dient das Hakenkreuz.
Handel, bei der die umkränzten Hakenkreuze fehlen
Hakenkreuz und Ringe mit einem viereckigen
Metall
minderwertig
weiß⸗roten und der Marineflagge
der Melodie „Heil dir im Siegerkranz!“
4
aus ihr Jungen, tretet an und rüstet Euch zum Streite
des Herrn Reichskanzlers . Kühlerschmuckzeichen, die im Kreis ein Hakenkreuz tragen
rot, weißer Innenkreis mit schwarzem Hakenkreuz Rinnenkessel aus Blech mit eingestanztem Hakenkreuz
Grund und zwei schwarz⸗weiß⸗roten Streifen Gummiband mit eingewebtem laufenden Hakenkreuzmuster
Heil⸗ desgl. mit der Aufschrift „Heil“
im Strahlenkranz im Himmel der Ansicht
Berlin, den 16. Mai 1934.
es Herrn Reichskanzlers, die in der oberen hild mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot,
Wappenschild mit Hakenkreuz auf weißem Grunde den fliegenden Adler mit
Aus⸗
Hakenkreuz im weißen Feld
Steinen, auf denen ein e ; n . Fingerringe mit den Reichs⸗ zen Hakenkreuz auf weißem Feld
ö den aufgenähten Taschen eine breite chwarzen Hakenkreuz auf weißem
Ausführung
Fingerringe, die einen mit einem einge⸗
einer aufgelöteten ö. chwarzes Hakenkreuz tragen
h z Draht, die auf einer aufge⸗ löteten runden Metallscheibe ein schwarzes Hakenkreuz tragen Durch Kampf zum Sieg“. Als Grund⸗ 8 Außerdem ist das Spiel nit einer schwarz-weiß roten Umrandung versehen und trägt an ö. . je zin i gn, Hakenkreuz. Der Pappkarton, in dem sich das Spiel befindet, ist gleichfalls mit zwei Haken⸗ kreuzen bedruckt. Es befindet sich auch noch eine andere, in der äußeren Form quadratisch gehaltene Ausführung des Spiels im
Minderwertige Halskettenanhänger aus Weißmetall mit einem ; schwarzen
Stein und einem darauf befindlichem Hakenkreuz aus weißem
Postkarten mit der Bezeichnung „Die nationale Erhebung vom deut⸗ schen Künstler gesehen!“ nach einer Kupfergravüre von E. R. Rucktäschel, Berlin. Es sind auch Kunstblätter in gleicher Aus⸗ führung im Handel. Auf der Karte sind die Köpfe Friedrichs, des Großen, des Herrn Reichspräsidenten und des Herrn Reichs⸗ kanzlers über eine Landschaft mit Fabrikschloten u. ä., die offenbar werktätiges Schaffen verkörpern soll, abgebildet. Die Wiedergabe des Herrn Reichskanzlers ist durchaus unähnlich. Außerdem ist die ganze Ausführung der Karten bzw. Kunstblätter minderwertig
Anstecknadeln aus Metall mit Hakenkreuz, Anstecknadeln, auf die ein Hakenkreuz aus Blech aufgelötet ist, Anstecknadeln in Form einer schwarz-weiß-⸗roten Flagge, Anstecknadeln in Form eines drei⸗ eckigen Wimpels mit einem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Feld im roten Grunde. Ausführung sämtlicher Gegenstände ist
Runde Anstecknadeln mit schwarzem Hakenkreuz im metallenen Feld auf rotem Grunde und Anstecknadeln in Flaggenform mit schwar⸗ zem Hakenkreuz auf rotem Grunde. Ausführung minderwertig
Postkarten mit dem aufgedruckten Hoheitsabzeichen bzw. mit der Hakenkreuzflagge, der Ünterschrift „In Treue fest“ und der schwarz⸗
Postkarte zeigt im oberen Teile das Bild des Reichskanzlers mit dem deutschen Gruße und die Flaggen der nationalen Erhebung und in ihrem unteren Teile das Lied „Heil Kanzler Dir“ zu singen nach
Postkarte, wie vorbeschrieben, jedoch in ihrem unteren Teil mit dem Gedicht „Kampfruf“ bedruckt, das mit den Worten beginnt „Her⸗
Briefmappe mit aufgedrucktem Hakenkreuz und mit dem Bildnis Klebemarke als Briefverschluß bestimmt; weißer Rand, Grundfarbe Kinderwindmühlen in den Farben schwarz⸗weiß⸗rot mit Hakenkreuz Rote Kinderblechtrompeten mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem SA.⸗Puppen mit braunen Papiermachsbeinen, Fabr.⸗Nr. 20 / 27
Bierglas mit dem Porträt des Führers und der Aufschrift „Sieg
Ansichtskarten von Riedenburg oder anderen Orten mit Hakenkreuz
Unzulässig. Fa. Walter, Grützmacher
Fa. Rößler in Gablonz (Tschechoslowakei) Gebr. Glaser, Gablonz (Tschechoslowakei) 3. C. A. Schmidt in Gablonz (Tschechoslo⸗ ö.
wakei)
Fa. Else Schlimm
Fa. Dreßler E Co. Thiel E Rhode in Gablonz ö.
Metall mit eingepreßtem Haken⸗ . ö. kreuz und Anstecknadeln mit einem aufgelötetem einfachen Haken⸗
Fa. Heinrich Rößler in Gablonz
Fa. August Haug, Berlin W 30, Frei⸗ singer Straße 14
Firma unbekannt
R. N. K. Verlag Reimer Nachfolger Kuhn, Berlin
Berlin 8W 61, Belle⸗Alliance⸗Str. 94
F. R. Freitag E Co. in Gablonz
Fa. W. Klaar in Gablonz (Tschechoslowalei)
Fa. E. Spangenberg 6. rau Klara Berlin
Balke, Berlin, Ritterstraße 88
Buchdruckerei Fa. Wendehake, Meyer Stegmann
Quedlinburg
Dürener Papierwarenfabrik G. m. b. H., Düren, Rhld.
Düren Metallwarenfabrik Gebr. Arndt
Nationalsozialistische Druckerei, Ludwigs⸗ hafen a. Rh. Spenglermeister Jakob Arnold
Fritz Frey, Metallspielwarenfabrik Fürth i. Bay.
Gg. Kleininger, Blechspielwarenfabrik ö Fa. Albert Maucksch E Co. Großröhrsdorf
Emil Schwesinger, Puppenfabrik Neustadt b. Cob.
Wieninger, G., sen. 1
Fürth i. B.
1
Hans Wild, Lichtbildatelier
Berlin, Hollmannstr. 17
Gablonz (Tschechoslowakei)
Berlin, Hufelandstr. 41
Gablonz ( Tschechoslowakei)
Gablonz (Tschechoslowakeh
Quedlinburg a. Harz Ludwigshafen a. Rh.
Lingenfeld Bez. Amt Ger⸗ mersheim (Rhein)
München, Aberlestr. 16
18. Januar 1934
Polizeipräsident Berlin IV 7020 & 14
16. Februar 1934 IV 7020 R 34 23. Januar 1934 IV 7020 G 18 18. Januar 1934 IV 7020 Sch 30
17. Januar 1934 IV 7020 Sch 29
24. Januar 1934 IV 7020 D 36 18. Januar 1934 IV 7020 T 19 8. März 1934
IV 7020 T 24
12. Februar 1934 IV 7020 ER 22 9. März 1934
IV 7020 R 44 5. Februar 1934 IV 7020 H 13
22. März 1834 IV 7020 U 3
21. März 1934 1V 7020 R 39
27. März 1934 IVI 7020 F 29
I0. April 1934 IV 7020 K ösß
20. Dezember 1933
1V 7020 B 29
Oberbürgermeister Quedlinburg 7. März 1934 1 2501/18 V
J. März 1934
L 2501/18 V Oberpräsident der Provinz Bran⸗ 26. März 1934 denburg und von Berlin 9 4. April 1934 O B2 (Pol) 124/34 Regierung der Pfalz, Kammer des 14. Februar 1934 Innern, Speyer Nr. g 1068 . 4. April 1934 Nr. g 2208 16. März 1934
Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ Nr. 22765 b 206
franken, Kammer des Innern,
Ansbach
n. 12. März 1934 Nr. 22765 b 245 9. April 1934 Wo: 11 Allg 168 / 3a 9. Februar 1934 Nr. 2275 b 116
Kreishauptmannschaft Dres den⸗Bautzen
Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ franken, Kammer des Innern, Ansbach
Polizeidirektion München 9. April 1934 D St 122
9. April 1934 D St 122
11. April 1934 Nr. 2275 b 241
n
Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ franken, Kammer des Innern, Ansbach
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haeg ert.
Anordnung
über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An⸗ lagen zur Gewinnung von Torfstreu und Torfmull.
Vom 18. Mai 1934. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs—⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich an:
3 1
Bis zum 31. März 1937 ist es verboten:
a) neue Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden sollen, zu errichten;
b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung von Torfstreu oder Torfmull zu erweitern;
c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden, durch Aufstellung neuer Ballenpressen, die nicht als Ersatz für die im gegenwärtigen Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Ballenpressen dienen, zu erweitern;
d) Betriebsstätten zur Herstellung von Torfstreu oder Torf⸗ mull wieder in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung länger als sechs Monate stillgelegen haben.
8. 3 AUnter Torfstreu oder Torfmull im Sinne dieser Anordnung wird verstanden:
Grobstreu, Feinstreu, Fasertorfstreu, Spezialtorfstreu für Geflügelställe, Grobmull und Feinmull. ö
3 5 Der Vorschrift des 8 1 unterliegt nicht die Herstellung von Torfstreu und Torfmull für den Selbstverbraucher.
§ 4.
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zuzulassen. §8 5
Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgefetze zur Be⸗ achtung der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartell⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. 36
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in n Ich behalte mir vor, sie jederzeit ganz oder teilweise auf⸗ zuheben.
Berlin, den 18. Mai 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: G. Feder.
—
Durchführungs verordnung zu dem Sonderkreditablommen der Norddeutschen Kreditbank Aktiengesellschaft. Vom 18. Mai 1934.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über das Deutsche Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 85) wird verordnet:
§1.
(1) Die Durchführungsverordnung über das Deutsche Kredit⸗ abkommen von 1934 (RGBl. 1 S. 156) gilt sinngemäß auch für das Abkommen, das unter dem 27. April ig34 zwischen der Nord⸗ deutschen Kreditbank . in Bremen einerseits und den Vertretern ihrer englischen und holländischen Gläubiger andererseits abgeschlossen worden ist ö. vom 15. Mai 1934 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 5 sowie für etwaige künftige Abkommen, durch die dieses Abkommen verlängert wird.
(2) Außer Anwendung bleiben die Vorschriften über die Deutsche Golddiskontbank (Artikel 17 der Durchführungsverord⸗ nung vom 27. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 86).
6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1934 in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. J. Br n of.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22. Mat 1934. S.
3
Begründung zum Theatergesetz vom 15. Mai 1934.
Der Entwurf verfolgt den Zweck, das Theater rechtlich in den Träger einer öffentlichen Aufgabe umzuwandeln.
Die Unterhaltung von Theatern war, wie die Kunstaus⸗ übung überhaupt, in der liberalen Welt eine Aufgabe des einzelnen. Der Staat beschränkte sich . eine gesetzliche und polizeiliche Kontrolle, die nicht vom Gedanken der künstlerischen Leitung ausging, sondern von den Gesichtspunkten der Sicher⸗ heit und Ordnung. Die gesetzliche Ueberwachung privater Theaterveranstalter findet in 3 32 der Gewerbeordnung ihren Ausdruck; danach bedürfen Schauspielveranstalter zum Be— triebe ihres Gewerbes einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis. Im übrigen untersteht der Theaterbetrieb den allgemeinen sicherheits, bau⸗=, feuer⸗, gesundheitspolizeilichen Beschränkun⸗ gen. Soweit die Landesfürsten und als ihre Nachfolger die Länder, ferner auch die Städte Theater unterhielten, taten sie das als Mäzene, grundsätzlich also von keinem anderen Gesichtspunkt aus als Privatpersonen, sondern vielmehr neben ihnen und gemeinsam mit ihnen.
Für den nationalsozialistischen Staat ist dagegen die Kunst eine öffentliche Aufgabe. Sie ist nicht nur ästhetischer, sondern auch sittlicher Art, und das öffentliche Interesse an ihr be⸗ . sich nicht auf die Notwendigkeit einer polizeilichen
leberwachung, sondern erstreckt sich auf ihre Führung. Unter allen Künsten nimmt das Theater als Mittel einer umfassen⸗ den und machtvollen Einwirkung auf das Volk eine hervor⸗ ragende Stelle ein; das ist der Sinn der Betrachtung der Schaubühne als einer „moralischen Anstalt“ durch Schiller. In der Reihe der wichtigsten geistigen Einwirkungsmittel steht es neben Presse, Film und Rundfunk; aber es unterscheidet sich von Presse und Rundfunk dadurch, daß es kein technisches Verbreitungsmittel geistiger Wirkungen, sondern in seinem ganzen Umfange eine Kunst, also selbst eine geistige Wirkung ist. Wenn der nationalsozialistische Staat sich dieser Anstalt gegenüber ein höchstes Einwirkungs- und Führungsrecht vor— behält, so tut er das nicht nur aus seiner Vorstellungswelt heraus, sondern er geht damit auf das Wesen des Theaters zurück, wie es in seiner Geschichte zum Ausdruck kommt. Nicht nur das antike, sondern auch das mittelalterliche und neuzeit⸗ liche Theater sind aus dem Kultus herausgewachsen, haben sich also als Anstalten höchster geistiger Führung der Oeffent⸗ lichkeit entwickelt. Die Uebertragung ihrer Aufgaben auf den einzelnen durch die liberale Staats- und Gesellschaftsordnung hat zu einer immer schlimmer werdenden Seelenverderbnis von der Bühne her geführt. Im Deutschland der Nachkriegs⸗ jahre hat sich diese verderbliche Wirkung bis zum Uebermaß gesteigert. Die Folge war die Abkehr des Volkes von seinem Theater und die Beschleunigung der finanziellen Zerrüttung, die schon durch die allgemeine Wirtschaftskrise und durch den Wettbewerb des Films hervorgerufen war.
Die vor der nationalen Revolution liegenden Versuche einer Reform des Theaterrechts, die vor allem in dem im Reichsministerium des Innern ausgearbeiteten Entwurf eines Reichsbühnengesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, haben den Boden der rechtlichen Auffassung des Theaters als eines freien Unternehmens nicht verlassen und sind daher für den hier verfolgten Zweck nur zum geringen Teil verwendbar gewesen. .
Auch im nationalsozialistischen Staat ist die Kunst das Ergebnis freien Gestaltens; sie darf nicht kommandiert wer⸗ den. Die Oberleitung und Oberaufsicht des Reichs über das Theater ist gesichert, wenn ihm wenige wesentliche Befugnisse eingeräumt werden. Der Entwurf sieht vor:
1. Das Erfordernis einer Zulassung für private Theater⸗ veranstalter, die sich an den Gedanken des § 32 der Gewerbe— ordnung anlehnt, sich aber aus dessen rein gewerbepolizei⸗ lichen Erwägungen loslöst (6 3 des Entwurfs).
2. Ein Bestätigungserfordernis für die künstlerischen Leiter der Theater (5 H.
3. Ein Recht der Einwirkung auf den Spielplan, dessen Ausübung sich zwischen der Absetzung einer einzelnen Auf— führung und dem allgemeinen Verbot eines Stückes bewegen kann, aber auch die Möglichkeit in sich schließt, Aufführungen wertvoller Stücke positiv zu verlangen (5 5.
4. Ein Einwirkungsrecht gegenüber Besucherorganisa⸗ tionen; bei der Bedeutung dieser Organisationen, unter denen die Deutsche Bühne an erster Stelle steht, ist eine Leitung auch für sie unentbehrlich (5 7 Abs. 9.
5. Ein Einwirkungsrecht auf Dilettantenvereinigungen; die Beschränkung der Auswüchse auf diesem Gebiete ist gleich—⸗ bedeutend mit einem großen Teil der Gesundung des Berufs⸗ schauspielertums (57 Abs. h.
6. Ein Einwirkungsrecht auf den Handel mit Eintritts⸗ karten (6 7 Abs. 27. Namentlich das Freikartenunwesen, wie es besonders in Berlin eingerissen ist, macht die Möglichkeit einer Einwirkung hier wünschenswert.
Neben dieser vom Künstlerischen ausgehenden Ober⸗ leitung sollen alle weiteren Arten der staatlichen Aufsicht über die Theater verschwinden (8 9). Von der Gewerbeord⸗ nung (abgesehen von den Arbeitsschutzvorschriften, die in Titel VII niedergelegt sind werden Theater ausgenommen; die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit soll künftig an den Grenzen der Kunstausübung Halt machen. Danach sind die Polizeibehörden zwar nach wie vor ermächtigt, für sicher⸗ U. bau⸗, feuer⸗, gesundheitspolizeilichen und sonstigen Schutz zu sorgen, sie sollen auch Aufführungen verhindern
können, wenn Rücksichten 5 Sicherheit und Ordnung es
erforderlich machen und Gefahr im Verzuge ist (6 9 Abs. 2 . 2), im übrigen aber über Aufführungen oder über sonstige Fragen der Kunstausübung nicht mehr entscheiden dürfen; dieses Recht soll vielmehr ausschließlich dem in Theatersachen leitenden Minister oder den von ihm ermäch⸗ tigten Stellen zustehen.
Dieser Minister soll der Reichsminister für Volksauf⸗ klärung und Propaganda sein (6 Y.
Unter seiner Aufsicht soll die Reichstheaterkammer die ständische Betreuung des Theaterwesens wie bisher in dem durch den ern vorgesehenen neuen Umfang vornehmen. Der Entwurf schafft im 5 6 Satz 2 Klarheit über die auf⸗ getretene Zweifelsfrage, ob bei der Zugehörigkeit zur Reichs⸗ theaterkammer zwischen Theaterveranstaltern der öffentlichen und der privaten Hand, ferner zwischen Künstlern, die in Theatern der einen oder anderen Art tätig sind, zu unter⸗ scheiden ist. Er verneint diese Unterscheidung von der Er⸗ wägung aus, daß es gerade das Wesen und der Zweck des ständischen Aufbaues ist, den Stand zu einer im Staats⸗ und Volksganzen wirkenden Gesamtkraft zu gestalten und die Unterschiede zwischen Unternehmern und ÄÜngestellten, be⸗ amteten, freischaffenden und anderen Standesgliedern zu überbrücken.
Innerhalb der durch den Entwurf gezeichneten Grenzen soll die Kunst frei sein; das grundsätzliche Selbstbestimmungs⸗ . des einzelnen Theaterveranstalters wird im 52 gewähr⸗ eistet.
(Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.)
Begründung
für das Ergänzungsgesetz zum Reichskulturkammergesetz vom 15. Mai 1934. . Die im vorletzten Absatz der Begründung des gleichzeitig vorgelegten Entwurfes eines Theatergesetzes erwähnte Frage der Zugehörigkeit von Theatern der öffentlichen Hand und den in ihnen tätigen . zur Reichstheaterkammer hat auch Bedeutung für öffentliche Anstalten und die in ihnen tätigen Personengruppen auf den Gebieten der Musik, der bildenden Künste und des Volksbüchereiwesens. Die Entschei⸗ dung dieser Frage für das Theater fordert eine Entscheidung auch für diese Gebiete; denn es könnte aus der Klarstellung für das eine Gebiet gefolgert werden, daß ihre Unterlassung für die anderen Gebiete gewollt sei. Aus diesem Grunde wirs zugleich mit dem Entwurf eines Theatergesetzes der vorliegende Entwurf eines Ergänzungsgesetzes zum Reichskulturkanrmer— gesetz vorgelegt. (Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.)
Die Indexziffer der Großhandels preise vom 16. Mai 1934.
1913 — 100
1934 9. Mai 16. Mai
Ver⸗ änderung in vh
Indexrgruppen
L. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 2. Schlachtvieh . . 3. Vieherzeugnisse . .... 4. du een g ö j . grarstoffe zusammen 5. Kolonialwaren .... II. Industrielle Rohstoffe
und Halbwaren. 22 7. Eisenrohstoffe und Eisen .. 8. Metalle (außer Eisen) ... 9. Textilien K 8
105, 106,5 ö 1. hi 6 = 99.5 999 ; 973 ö, ⸗ 505 913 ; 74 4,
44 ***
112.6 10654 153 75 4 60685 ol, 10665 10065 65,5 hö, 1655 16556 14. 156 1004 16064 .
90,5 90,4
13,5 1140 1155 1155
114,8 114,9 95, 8 96,
11956 16354 457 735
—— OOO — O
—
10. Häute und Leder...
11. Chemikalien) ....
12. Künstliche Düngemittel
13. Technische Oele und Fette
. ,, J 3 ö Papierhalbwaren und Papier 16. Ban tel . . Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel ..... 1 Industrielle Fertigwaren zu⸗ ,,, Gesamtindex ö..
) Monatsdurchschnitt April.
Die für den 16. Mai berechnete Großhandelsindexziffer hat sich gegenüber der Vorwoche um O0, 8 vH. erhöht. Diese Steigerung ist auf ein zum Teil saisonmäßiges Anziehen der Preise für Agrarstoffe zurückzuführen.
So haben sich an den landwirtschaftlichen Märkten die Preise für Schlachtvieh in der Woche vor dem Fest fast durch⸗ weg erhöht. Daneben waren auch die Preise für Speisetalg und Schweineschmalz befestigt. In der Gruppe Futtermittel wirkte sich vor allem die weiter anhaltende Steigerung der Haferpreise aus.
Am Kolonialwarenmarkt haben die Preise für Kaffee nachgegeben. =
Anter den industriellen . und Halbwaren ist für Kupfer und Zinn eine leichte Preiserhöhung, für Zink dagegen ein Preisrückgang eingetreten. In der Gruppe Textilien lagen die Preise für ausländische Wolle, Baum— wolle und für Jute niedriger als in der Vorwoche; die Preise für deutsche Wolle und Rohseide haben leicht ange⸗ zogen. Für Rindshäute, Schaffelle und Boxkalfleder wurden vereinzelt Preiserhöhungen gemeldet. Der Rückgang der Indexziffer für a . Düngemittel ist auf das Inkraft⸗ treten der saisonmäßigen Lagervergütungen für Kalidünge⸗ mittel zurückzuführen. Die Preise für Palmöl, Leinöl und Talg (für technische Zwecke) haben sich erhöht. Der Preis für Kautschuk ist nach einer bereits seit drei Monaten anhaltenden Steigerung in der Berichtswoche zurückgegangen.
Berlin, den 19. Mai 1934.
Statistisches Reichsamt. 8 e r.
**
9 9 oOo 9 0 0 K
—
—
—
2 . — —ͤ — — Q —8207— —
8
Aufhebung eines Filmverbotes.
Der laut Nr. 109 des Deutschen Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers vom 12. Mai 1934 am 3. Mai 1934
verbotene Film „Ein Mädel aus Wien“ Nr. 36297, Antragsteller: n Film G. m. b. H., Berlin; Hersteller: Sterling Film Co. Ltd., London, ist auf Grund des § 15 des Lichtspielgesetzes am 18. Mai 1934 unter Nr. 36 453 in abgeänderter Fassung 8 Akte — 2005 m zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden. Berlin, den 19. Mai 1934. Der Leiter der Filmprüßsstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung.
Der Verwaltungsrat der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse hat auf Grund des 57 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RGBl. 1 S. 111) in der
Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais— stelle vom 30. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 313 folgenden Beschluß gefaßt: . 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche für Mais mit Wirkung vom 1. 31. Dezember 1934:
a) für eine Tonne Donaumais .
b) für eine Tonne Plata⸗ oder anderen Mais ö Diese Preise gelten:
A. Für mittlere Qualität und Kondition
B. J. Bei Eingängen seewärts loco cif Hamburg als Ab⸗
rechnungsgrundlage. ;
II. Bei Eingängen flußwärts via Passau oder bahnwärts * für unmittelbar vom Erzeugerland eingehende Waggons) via Lindau, Kufstein, Simbach, Salz urg Basis schwimmend soberhalb Budapest) ex Schlepp Passau als Abrechnungsgrundlage.
III. Bei Eingängen flußwçrts über Tetschen-Bo (nur für den Donau gi. Umschlagsverkehr ,, als Abrechnungsgrundlage.
IV. Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenzübergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonfrei Neu⸗Bentschen prompte Verladung vom Ursprungsland als Abrechnungsgrundlage.
C. Für anderen als Plata⸗ oder Donaumais gilt Plata mais als Abrechnungzsgrundlage. ö
23 Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zoll⸗ tarif⸗Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide Gu miea⸗ korn, Kaffernhirse, Kaffernkorn Mohrenhirse, Negerkorn Sorgho⸗ hirse, sorghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkanfs preis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem Uebernahmepreis Bekanntmachung vom 8. Juli 1952) und einem Zuschlag von 75. — RM für die 6 entspricht. z
3. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannt r aus dem Ausland eingeführten Waren ist fen , 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1954 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:
Zolltarif⸗Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Ge—
treidegrten) d S5. RM je Tonne
Zolltarif⸗Nr. 10 (Reis unpoliert) ⸗
a) soweit er zur Zeit mit 2,50 RM je dz zoll—
DR je Tonne
b) soweit er unter Zollsicherung abgelassen wird ;
2 1 — RM je To
. Zolltarif Nr. 163 (Reis poliert) 1. — . ö
aus Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstande von der Stärkeerzeu⸗ gung aus Reis, nicht zur menschlichen Er— nährung verwendbar; Branntwein-Spülicht Schlempe], auch getrocknet, aus Reis; Melasse⸗Schlempe aus Reis) . 70, — RM je Tonne,
9 4K. Der NMonopolvertaufspreis für Waren aus der Zolltarif—
r. 192 Reisabfälle Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis] nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) ausländischer und inländischer Erzeugung, ferner für zu Futterzwecken dienen— den Bruchreis inländischer Erzeugung kann vom Vorsitzenden bis auf weiteres gleich dem Uebernahmepreis zuzüglich bis zu 40 RM je Tonne festgesetzt werden. . (
; Für sonstige Abfälle und Rückstände, die bei der im Inlande erfolgenden Verarbeitung der aus dem Ausland eingeführten Waren der Zolltarif⸗Nrn. 8, 10, 153 anfallen, ist der Monopol⸗ verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1954 bis einschließlich 31. ö . . . Uebernahmepreis.
„Fur die aus dem Ausland eingeführten Waren aus = tarif⸗Nr. 194 (Rückstände von der . . nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) sst der Monopol⸗ verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1954 der Betrag, der dem in der Eekanntmachung vom 5. pril 19533 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. S2) in Nr. h Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 10 RM je Tonne entspricht.
Der Monopolverkaufspreis für die im Inland anfallenden Waren der Zolltarif⸗Nr. 194 (soeit sie in Ab 3 aufgeführt sind) ontspricht mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 dem in der Bekanntmachung vom 6. Aprit 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr 6 festgesetzten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 60 RM je Tonne. Der Vorsitzende wird ermächtigt, den Zuschlag von 60 RM herabzusetzen, sofern sich ergibt, daß dieser Zuschlag die wirtschaftliche Verwertung der genannten Rückstände ausschließt. Die näheren Anordnungen erläßt der Vorsitzende.
5. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten Waren ist, mit Wirkung vom 1. Juni 1931 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 82) in Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 6 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:
a) für Waren der Zolltarif⸗Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und
Oelsämereien)
aa)] für im Inland erzeugte Waren 1 RM je Tonne,
bb) für aus dem Ausland eingeführte Waren, soweit sie zur Oel⸗ oder Senfgewinnung oder zu Vogelfutterzwecken verwendet k je Tonne,
Der Vorsitzende ist ermächtigt, den Monopolzuschlag für Oelsaaten oder Oel⸗ früchte zu Vogelfutterzwecken bis zu 75 RM je Tonne festzusetzen
«e) für aus dem Ausland eingeführte Waren für
alle übrigen Zwecke.. 75 RM je Tonne. Der Vorsitzende ist ermächtigt, den Monopolzuschlag von 75 RM je Tonne für den Fall herabzusetzen, daß die Erteilung der Verwertungsgenehmigung an die Abnahme von inländischem Getreide oder Futter⸗ mitteln geknüpft wird.
b) für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltavif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch , oder in der Form von Kuchen ( Oelkuchen, auch Mandelkleie), und zwar
für Leinkuchen.. .. . 583 RM je Tonne, * Erdnußkuchen .. . 60 RM e se Tonne, ür Sojaextraktionsschrot 63 RM je Tonne, für die übrigen Waren der Zoll⸗
kart ne eee; n Rane
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Großen Einfuhrkommission die Höhe der Monopolabgaben füuͤr Oelkuchen anderweit festzusetzen
6. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungs⸗ dauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.
Berlin, den 17. Mai 1934.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moritz.
f für Getreide, haft Erzeugnisse beträgt Juni 1934 bis einschließlich
130 RM, 195 RM.
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