1934 / 140 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jun 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 140 vom 19. Juni 1934. S.

Verstenerte und ffenuerfrei abgelaffene Zuckermengen im Monat Mai 934.

2 ie Erze der Spalten 3— l . In den freien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker!) e e, , . s Steuerfrei abgelassene Zuckermengen *) N ben uckerablu e, P . benzuckerabläue, Nühenzuckerabläuse, 8 Landes / . , . P ö e, ,, . . Anderer . ö * ö 5 kristalli! Rübenzuckerlösungen Stärke⸗ Fester ur Ytübenzuckerlösunge usammen ; ; kübenzuckerlösungen 2 . finanz amts. Rob⸗ sierter und Mijchungen dieser . Verbrauch, und Mischungen dieser Stärke. Noh tristallisierter und Mischungen ö. . kö. Zucker Erzeugnisse mit einem zucker Stärke. ih n, Erzeugnisse mit einem Spalten Zucker GErzengniffe mit einem 3 2 be zir ke zucker (Ver. Reinheitsgrad siruy zucker Reinheitsgrad zucker ; zucker Verbrauchs⸗ Reinheitsgrad 89 23 brauchs · 8 —— 9 bis 12 cker) J zucker von von mehr 3 u. 4 von von mehr zucker von von mehr S 1 QC Q als * vp Io = 0 v als & vp . 0 = gh vp als 95 vo G 6 ö. RM 42 ö . , J . . 296. . 1 75 1579 1579 a. 5 . ö 2 Brandenburg... 446 20195 129 14 886 1372 133 466 2705 136574 572 745 3 . 3 ö 3 darm stantet 6190 111 129 986 700 130 686 . 300 . . 1 . 22 7191 2046 151 469 30 081 181 550 3 . ö . h 83 81 895 10537 1721563 66 378 1787941 76 236 . ö 6 Damburg w 1 377 150 79 3 998 m. 28 904 1 895 1 163 33 577 65 539 . . w 38 136 688 2148 395 2871 218 13 783 5 807 2 890 808 104 J 8 KFarlstruhe,, 165676 329 193 329 193 . . . . k 80 . * 6. . 2191 3. ö. * 219 1 . 2 . 1 5 998 258 302 . 7h51 349 37781 3 800 2 537 795 467 154 82 en . w 1 16380 343 998 345998 . . k ö k c 826 12122 1213 . . ö 13 Magdeburg ... 26 401071 2793 692 19874 4 2 8 186 ö. 19022 10176 214 2 8729 ö. 102 243 16 ,,,, 1 3 . . 6 8 —— . . ö . J 856 . J 179 3563 . 2 155 181 839 l . 16 Rerdmai;- 29 438 14 33 2531 618 198 172 492 21 259 640 0681 ö. ö. J 17 ürnberg k k 21 987 33 arr. 6 ö 461 732 9 n. 461 732 r . . ö. 16 MHMlesien 4772 114871 2193 109 2422182 13 816 160 24537 607 36 ö. . , 21 S1 216 13 1018 1404 909 1705971 165 14966 19 357 1740 459 5659 J 21 Stuttgart w 5 43 525 . . . 7 914 145 . . 59 914 204 sh 3 . 36 21 Thüringen... 41425 932 926 932 926 . 36 . 22 Weser 6 ö 618 580 12968 7 302 20270 . . . . ö 2 Würzburg ... 739 60 896 1294 331 1294 434 2. . . Im Mai 1934. ... 1904 1131 09 24994 5 455 43 246 6 800 23 792 847 163 897 80 216 429 780 24 466 740 Q79— 1862 321 247 hg 21 4568 652 12 Vom! September 1933 bis 31. Mai 1934. . 10 456 9225 391 231 954 46746 305 12 61 192 193 951 308 1535 152 687268 3 149 480 199 323 208 2200 33 132 3763 10 8743 9g 1è538 109 720 5 329 28 682 7 . Vagegen: Im Mai 1933. ... 1 3658 1151 199 365 348 4312 42 897 6 093 24203 66 228 294 63 388 421 059 24916377 4461 384 . 783 2685 684 6 3 J ; / Vom J. September 1932 bis 31. Mai 1933. . 19911 9 053 472 201 693 377 631 273 887 51717 190538 822 1337 547 553 690 2776 542 195 206 601 b2 h63 3503 34 13 622 30) 10536 106 852 4 422 513 627 2 ͤ

1) De stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die ) Ausgesührte Zuckermengen, serner auf Niederlagen, in Freibezirke

zucker und 5 4dz fester Stärkezucker.

Berlin, den 18. Juni 1934.

Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den

darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuer ungszahlen

Fabriken Verbrauchs zucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. 8) Davon nach dem Freihafen Hamburg 154 d Verbrauch

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

Verordnung über die Einfuhr von Waren. Vom 14. Juni 1934.

Auf Grund des 5 4 Absatz 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGGBl S. 41) in der Fassung der Verordnung vo¶m 22. März 1922 (RGBl. i S. 334), des Gesetzes über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGBl. 1 S. 479) und der Verordnung über Ein und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (6B. 1 S. 72) wird bestimmt:

5

In S1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. De⸗ zember 19235) wird das Verzeichnis der Waren, deren Einfuhr nur mit Bewilligung gestattet ist, wie folgt geändert:

1. Es wird eingesetzt:

Kaffee, dd . Anführung „Morphium, Codein und ihre Derivate, deren Salze und sonstige Verbindungen . . . .. aus 380 b“

wird „Codein“ ersetzt durch „Kodein“. In der Anführung „Siliciumkarbid (Karborund) z... aus 3166“ wird „(Karborund)“ gestrichen. § 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft. Berlin, den 14. Juni 1934.

Der Reichswirtschaftsminister.

8 . 6 n h gn

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

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F. B e m.

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= Filmverbot.

Die öffentliche Vorführung des Films:

„Wochenschauaufnahmen fürs Ausland. Ausstoß . Engelhardt⸗ Brauerei 1 Akt, 45 m, Antragsteller und Hersteller: Fox Tönende Wochenschau, Berlin, ist am 1. Juni 1934 unter Nummer 36 546 verboten worden.

Berlin, den 18. Juni 1934.

Der Leiter der Filmprüßsstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs— verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 143.33

* / . n. 8 , ; hat der Frachtenausschuß Berlin folgende Beschlüsse ein⸗ stimmig gefaßt:

I.

Der am 14. März 1934 von der Fachabteilung V gefaßte und in Nr. 85/1934 des Reichsanzeigers veröffentlichte Beschluß betr. Frachten für Bleche und Blöcke wird aufgehoben.

Die Mindestfrachten für Bleche und Blöcke werden wie folgt festgesetzt:

Bleche und Blöcke von Brandenburg unterhalb nach Hennigsdorf oder umgekehrt in Mengen:

ab 200 t von Brandenburg nach Hennigsdorf RM 1,60 per t Hennigsdorf nach Brandenburgs 1,50 „t Brandenburg nach Hennigsdorf , . Hennigsdorf nach Brandenburg , 1,40 „t

t t

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300 t

12 1

5 1400 t Brandenburg nach Hennigsdorf , Hennigsdorf nach Brandenburg , 1,30 einschließlich aller Kosten für eine Ladung zwischen den genannten Stationen.

2 )

Bei Verwendung des Kahnes für eine durchgehende Reise von Brandenburg nach Hennigsdorf und zurück nach Brandenburg oder umgekehrt kommen folgende Frachten für diese geschlossene Hin⸗ und Rückreise zur Erhebung:

bei Mengen ab 200 t .. RM 2,60 per t r ö 2 2, 50 1 t

300 t , 590

Zur Verrechnung entsprechend der Staffel kommt die Hälfte der Summe beider Ladungen ber Hin⸗ und Rückfahrt.

Bei geringerer Ladefähigkeit des Kahnes als 200 t, jedoch voller Ausnutzung desselben, kommt der für 2600 t. vorgesehene Frachtsatz zur Anrechnung, jedoch mindestens für 180 t Ladung. Die Fest⸗ setzungen gelten für offene und gedeckte Kähne.

. Bei Abforderung des Kahnraumes muß dahingehend entschieden sein, ob das Fahrzeug nur für die Hinfahrt oder gleichzeitig für die Rückfahrt gechartert ist.

II.

Der Beschluß der Fachabteilung V betr. Lagerfrachten, ver⸗ öffentlicht in Nr. 126/1954 des Reichsanzei ers, wird dahin ergänzt, daß das Anschleppen der Fahrzeuge auf Kosten des Verladers zu erfolgen hat oder dem Schiffer die Kosten hierfür extra zu vergüten sind. Die Beschlüsse treten mit dem Tage ihrer ere , in Kraft. Die Beschlüsse sind von mir bestätigt. Potsdam, den 12. Juni 1934. Der Regierungspräsident. J. A.: Siebenhüner.

Beschlüsse des Frachtenausschusses Breslau.

Der Frachtenausschuß Breslau hat auf Grund der Ver⸗ ordnung des Herrn Reichsverkehrsministers zur Errichtung don Frachtenausschüssen vom 33. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 74 S. Y) folgendes beschlossen:

J. Abteilung Schleppverkehr am 8. Mai 1934.

. Anlage 1. Bertehr auf Warthe und Netze. ö

1. „Die Schlepplöhne für Selbsthilfeboote auf Warthe u. Netze

betragen: von Stettin nach Küstrin je Boot RM . P n y Landsberg 7 ö ) / Driesen * . 4 J n, n , 64 1 1 1 1 sch . 1 * 1 2, I ,, 73365 JJ

, / / Grenze ) ö 1 11,35

SHigsg SH 5 5 . ö Diese Schlepplöhne werden nicht erhoben, wenn das Boot vor Antritt der Reise auf bzw. in den Hauptkahn gesetzt wird.“ ö. 2. Der bisherige im Tarif für Warthe u. Netze vorgesehene zassus hinsichtlich der Schlepplöhne für beladene Fahrzeuge unter 0, 80 m Tiefgang erhält folgende Fassung:

Als Mindestschlepplohn wird bei Beladung unter 0, 85 m

Tiefgang der Leerschlepplohn 4 209 Zuschlag berechnet.“

II. Unterabteilung C, „Güterverkehr auf der Oder“ Fach⸗ gruppe Ton, Steine, Kies und Erden, am 9. Mai 1934. Anlage 2. Frachten für Schüttsteine Schotter, Splitt in gan Kahnladungen bei vo ilschiffigem aj er r un . ab Kahn der Verladeorte Mallnie, Rogau und Ehorulla O.⸗S.

nach Gleiwitz einschl. Ausladen und Ufergeld RM 2,40 j . . . . j 1 . 14 2 / 2 t bis frei Kahn Cosel⸗oberhalb .... . h 2,20 ö

Nach Zwischenstationen sind die Frachten lt. besonderem Frachten tarif zu zahlen. w Kleinwasserzuschläge für die Stationen ab Ransern unterhah sind wie folgt festgelegt:

nach dem Bezirk Glogau Frankfurt u. Küstrin ab 1,9 m- l, 39m RM o, is je t RM 0,20 je t

1,29 m —l1,20 m 0,30 0,40 „is mib in. 94a, . 11 1,09 . m r 9, 60 ö r 9, S 1m. „C, 99 m 0,90 m 0, 75 l,

. m

; ! , 1 5 M 1 bei noch geringerer Auslastung laut besonderer Vereinbarung. In diesen Frachtsätzen liegt die Verpflichtung der Schiffer, di erforderlichen Karrbohlen im Schiff und vom; Schiff zum Land zwech Entlöschung bereitzustellen.

Frachten für Mauersteine mit einem Eigengewicht von 469 pro Stück in ganzen Kahnladungen bei vollsch if figem Wasserstand bei freiem Einladen an den betreffenden Ziegeleien bzw. Einlade stellen sowie freiem Ufergeld an dem Empfangs⸗ und Bestimmungsott

Uebernahmefracht Schifferanteilfracht je 1000 Stück je 1000 Stück Ab Kahn der Ziegeleien Reichwald, Groß-bzw. Klein⸗-Pogul, Grosen und Einladestelle Maltsch⸗Hafen bis frei Kahn: Berlin⸗Oberspree .. RM 13, 60 RM 13, . 363669 ö Nach Stationen am Teltowkanal gilt die Fracht nach Berlin Oberspree zuzüglich der Kanalkosten für den beladenen und leeren Kahn.

Nach Zwischenstationen sind die Frachten laut besonderen Frachtentarif zu zahlen. Die Kleinwasserzuschläge werden wie folgt gestaffelt: ab 1,290 m I, 20m RM 2, pro 1006 Stück i ,,,, ö ö . l, 09 r ,, m y . r 1900 . . bei geringerer Tauchtiefe als 1m sind Sondervereinbarungen zu treffen, Für das Ausladen, Auskarren und Aufsetzen am Lande der Empfangsstelle bei normalen Entladestellen erhält der Schiffer RM 3, pro 1000 Stück gesondert vergütet; bei weiteren Karrstrecken und höheren Ufern sind Sondervereinbarungen zu treffen. Für Stationen, die nicht tariflich erfaßt sind, muß die Fracht der nächsten im Tarif erfaßten Station bezahlt werden. Umstehende Beschlüsse werden hiermit bestätigt. Breslau, den 13. Juni 1934. Der Oberpräsident, Chef der Oderstrombauverwaltung. J. V. Fran zius.

1 )

Bekanntmachung. Die am 19. Juni 1934 ausgegebene Nummer 66 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: .

die Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deut= schen Handwerks, vom 15. Juni 1934.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30. RM. Postversen⸗ dungsgebühren: , 094 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 19. Juni 1934. Reichsverlagsamt. Scholz.

2. * 6 2 ,, 5 RNansern . ; g. . . Kiüstrin⸗Groß⸗Neuendorf ..... .

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 140 vom 19. Juni 19314. . 3

Preußen.

Der Landrat Schwebel in Marburg ist zum Oberver— waltungsgerichtsrat ernannt worden.

Der Oberregierungsrat Freiherr von Wolff in Stettin ist zum Oberverwaltungsgerichtsrat ernannt worden.

Der Regierungsassessor bisher kommiss. Landrat Habild in Bitterfeld ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Der bisher kommissarische Landrat Lange in Swine— münde ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Preußisches Justizministerium.

Zu Oberlandesgerichtsräten sind ernannt: die Landgerichtsräte und Amtsgerichtsräte Dr. Wyneken aus Göttingen, Kurt Schaefer aus Hannover, Amts⸗ gerichtsrat Dösch er bei dem Amtsgericht Wesermünde⸗ Geestemünde in Celle. .

Landgerichtspräsident a. D. Dr. Zelenka in Frank⸗ furt a. O. ist unter Aufhebung der Verfügung, durch die er

auf Grund des 6 zur Wiederherstellung des Berufs⸗

beamtentums entlassen worden ist (Deutsche Justiz S. 113) nunmehr auf seinen auf Grund dieses Gesetzes gestellten An⸗ trag mit Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt.

Bekanntmachung.

Auf. Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RöBl. S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479 und der preußischen Ausführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207)

wird das Vermögen einschließlich des Schrift⸗ und

Büromaterials des Bundes der jüdischen Arbeit—

nehmer mit seinen Unter- und Nebenorganisationen zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit gemäß § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 öffentlich bekanntgemacht.

Berlin, den 14. Juni 1934.

Geheimes Staatspolizeiamt. 3 de. ö

Bekanntmachung.

Auf Grund des z 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. J S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzlamml. S. 20) ziehe ich das im Grundbuch von Merseburg, Band 59, Bl. Nr. 1951, für die Konsum⸗ und Spargenossenschaft für Merseburg und Umgegend, e. G. m. b. H, in Merseburg, ein⸗ tragene Grundstück zugunsten des Preußischen Staates all⸗ gemeine Finanzverwaltung ein. ;

Dies mache ich hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekannt.

Merseburg, den 15. Juni 1934.

Der Regierungspräsident. J. B: Götte.

Begründung zum Gesetz vom 21. April 1934 zur Abänderung der Um⸗ legungsordnung vom 21. September 1921 (Gesetzsamml. S. 253). ;

J. Das nach 4 bis 6 der Umlegungsordnung vom 21. September 1929 auf dem Abstimmungsprinzip aufgebaute Vorverfahren hat sich für die Einleitung neuer Umlegungen als hemmend erwiesen. Die Fälle sind zahlreich, in denen durch den Widerspruch einer wenig einsichtigen Gruppe von Grundstückseigentümern aus unsachlichen Gründen eine im öffentlichen Interesse dringend notwendige Umlegung ver⸗ hindert oder um viele Jahre verzögert wurde. Dadurch ist namentlich auch häufig die geschlossene Bearbeitung eines größeren Gebietes, die eine verbilligte und zweckmäßigere Bearbeitung der Umlegung zusammenliegender Feldmarken gestattet hätte, nicht möglich gewesen. Grundstücksaustausche, Regulierungen unwirtschaftlicher und unzweckmäßiger Grenzen zwischen Nachbargemarkungen, die einheitliche Pla— nung durchgehender Wegeverbindungen sowie eine durch⸗ greifende Regelung der- Wasserverhältnisse wurden durch diesen Mangel des Verfahrens vielfach unmöglich gemacht.

Dabei hatten die Spruchinstanzen in zahlreichen Fällen durch die Prüfung und Entscheidung unsachlicher Wider— sprüche eine umfangreiche, unfruchtbare Arbeit zu leisten.

Das ganze Vorverfahren mit dem Abstimmungsprinzip wirkt hiernach hemmend und enispricht nicht den Forde⸗ rungen der Zeit. .

In dem Entwurf ist deshalb vorgesehen, dem Ober⸗ präsidenten die Befugnis zu geben, die Umlegung einer Feld⸗ mark für den Fall anzuordnen, daß die gesetzlichen Voraus⸗ setzungen nach den 88 1 und TQ erfüllt sind, alfo aus Gründen des öffentlichen Interesses die Umlegung notwendig ist.

Diese Erleichterung des Zustandekommens von Um— legungen ist um so wichtiger, als zu erwarten ist, daß in Zu⸗ kunft noch mehr als bisher durch die Anlegung von Reichs⸗ autobahnen, Talsperren, Deich⸗ und Kanalbauten und ähn— licher großer Unternehmungen, die der Arbeitsbeschaffung dienen, landwirtschaftliche Gemarkungen unwirtschaftlich durchschnitten werden müssen. Zur Beseitigung der dadurch hervorgerufenen Störungen und zur Viederherltellöng wirt⸗ schaftlicher Planlagen wird die beschleunigte Durchführung von Umlegungsverfahren in größerem Umfange nicht zu ver— meiden sein. Vielfach wird die Ümlegung dabei die wichtige Aufgabe haben, nicht nur schon bestehende bänerliche Betriebe wieder wirtschaftlich zu gestalten, sondern auch eine zweck— mäßige Neuschaffung von Siedlungen vorzubereiten.

Namentlich in den Oedländsgebieten wird im Zusammen⸗

ang mit umfangreichen Kultivierungsarbeiten eine durch⸗ greifende, planmäßige Siedlung nur durch eine zweckent⸗

sprechende Umlegung ermöglicht werden können. Allerdings kann es dabei nicht Aufgabe des Umlegungsverfahrens sein, Land zu solchen Zwecken zu beschaffen. Das Enteignungs— verfahren oder der Landerwerb auf der Grundlage frei⸗ händigen Erwerbs behalten ihre Bedeutung. Der zu den neuen Anlagen erforderliche Grund und Boden soll nicht in dem einzuleitenden Umlegungsverfahren von der Gesamtheit der am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer aufge— braacht werden, sondern seine Beschaffung ist Sache des Trägers des Unternehmens, ebenso wie die Beschaffung etwa nötigen Ersatzlandes für diejenigen, die durch die vorge— nannten Anlagen Grund und Boden verloren haben und als Entschädigung neues Land erhalten sollen, soweit sie nicht in Geld entschädigt werden. Aufgabe des Verfahrens ist nur, die entstandenen oder entstehenden Nachteile durch Umlegung, Herstellung von Wegen und Gräben, soweit solche nicht schon von dem Unternehmer jener Anlage auszuführen sind, zu beseitigen. Daher kann in diesen Fällen auch die Umlegung auf die an die neuen Anlagen angrenzenden und diejenigen Grundstücke beschränkt werden, ohne deren Zuziehung die eutstandenen Nachteile nicht wirtschaftlich beseitigt werden können, wobei auf die Grenzen von Feldmarken 68er Feld⸗ markteilen keine Rücksicht genommen zu werden braucht. Durch 5 9b des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes über die Errichtung eines Unternehmens „Reichsautobahnen“ vom 18. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. i0osl) können allerdings im Umlegungsverfahren die zum Bau der Kraftfahrbahnen nötigen Grundstücke beschafft werden. Durch diese Sonder⸗ bestimmung erfüllt in diesem Falle die zuständige Landes— behörde im Umlegungsverfahren die gbech der Enteignung, die ihr sonst nicht obliegen, auch nicht im Falle des 5 9e des vorgenannten Gesetzes. Die Umlegungen haben neben ihrer alten Aufgabe in Zukunft die wichtige Aufgabe zu er⸗ füllen, die Durchführung der großen Werke der Arbeits— beschaffung auf dem Gebiete der Landmelioration zu fördern und ihre wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung zu er⸗ leichtern. Außerdem wird auch durch die Umlegungen selbst Arbeitsgelegenheit geschaffen, weil ihre Durchführung um— fangreiche Wege- und Grabenarbeiten notwendig macht, deren Kosten zum größten Teil Arbeitslöhne sind. Auch dadurch werden also die Bestrebungen zur Beseitigung der Arbeits- losigkeit und Einsetzung des Arbeitsdienstes in hervor⸗ ragendem Maße gefördert.

Außer diesen wichtigen Neuerungen bringt der Entwurf noch einige Aenderungen des Verfahrens, die sich aus der bisherigen Umlegungstätigkeit als zweckmäßig ergeben haben.

IJ. Nach § 10 der Umlegungsordnung konnten bisher

u. a. auch „Hofräume, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkanlagen

und solche Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, und Weinberge“ nur mit Zustimmung ihres Eigentümers zur Umlegung ge⸗ zogen werden. ; Danach ist u. a. die Umlegung von unwirtschaftlich ge⸗ schnittenen und im Gemenge liegenden Weinberggrundstücken nur dann möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Alle Winzerverbände haben aber in Uebereinstimmung mit den Landwirtschaftskammern der Rheinprovinz und des Regierungsbezirks Wiesbaden sowie der staatlichen Behörden den dringenden Wunsch geäußert, auch für Weinberge die Umlegung zu erleichtern. ö . Tie Zersplitterung der Weinberggrundstücke ist infolge einer seit Jahrhunderten üblichen, realen Erbteilung so groß, daß in vielen Weinbaugebieten Parzellen in Größe von 5 4m keine Seltenheit sind. Infolge falscher Einteilung des Weinberggeländes ist die Richtung der Zeilen der Wein— stöcke zur Sonne vielfach unrichtig. Ter gesamte Weinbau ist auf Handarbeit eingestellt. Maschinen kommen nur in Aus— nahmefällen zur Anwendung. Durch den Mangel an Wegen und Wasserleitungen sind die Winzer genötigt, Erde, Dünger und Wasser für das unentbehrliche Spritzen auf dem Rücken in die Weinberge zu tragen. Eine Beseitigung oder wenigstens eine große Milderung dieser Mißfstände ift viel— fach durch eine zweckmäßige Umlegung zu erreichen. Von be— sonderer Bedeutung wird die Weinbergumlegung, wenn sie mit der Wiederherstellung reblausverseuchter Weinberge ver⸗ bunden wird. Diese Erkenntnis ist in den letzten Jahren in die weinbautreibende Bevölkerung eingedrungen. Die große wirtschaftliche Not der Winzer erfordert hier schnelle Hilfe; sie wird dadurch erleichtert, daß nunmehr die Umlegung der Weinberge nicht mehr den besonderen Einschränkungen des bisherigen s 10 der Umlegungsordnung unterliegen soll. Bezüglich der Hofräume, Hausgärten usw. haben die er— schwerenden Bestimmungen des 5 15 wiederholt dazu geführt, daß Wege oder Gräben in unwirtschaftlicher Weise um diese Grundstücke herumgeführt werden mußten, nur weil das Ein⸗ verständnis der Eigentümer nicht zu erlangen war. Dadurch konnte in manchen Fällen der Anschluß von Feldwegen an die öffentlichen Wege in der Ortslage nur unzweckmäßig er⸗ folgen, so daß erhebliche Schwierigkeiten in der Wirtschafts⸗ führung blieben und dadurch der Zweck der Umlegung nicht voll erreicht werden konnte. Da den Eigentümern dieser Grundstücksteile durch 5 11 Abs. 2 und 3 U. O. ein aus—

reichender Schutz vor ungerechtfertigten Schädigungen gegeben

ist, scheint auch diese im Entwurf vorgesehene, den öffentlichen Interessen dienende Erleichterung des Verfahrens un— bedenklich.

x x ᷣᷣ·ᷣ·· f“ if xxx b lk— ⏑—ůu ⏑—— m u r Nichtamtliches.

Verkehrswesen.

Ab 29. Juni: Hochbetrieb im Seedienst Ostpreußen.

4 Fahrten wöchentlich ab Travemünde und Swinemünde.

Der Hochbetrieb im Seedienst Ostpreußen beginnt am 29. Juni mit der Aufnahme der Frühabfahrten von Travemünde. Reisende aus Nordwest- und Westdeutschland sparen von jetzt ab durch günstigere Lage der Anschlußzüge (ab Hamburg 638, an Travemünde 8.03) und durch beschleunigte Fahrt des Seedienst⸗ schiffs (ab Travemünde 8.20, durch Swinemünde Dienstags und Freitags 19.95 und 19.20) eine ganze Nacht. Durch Einsatz des Dampfers „Kaiser“ als 3. Schiff wird ferner die Möglichkeit des unmittelbaren Besuchs von Warnemünde und Binz von Hamburg und Lübeck aus geschaffen. Abfahrten nach dem Osten sind im Juli und August, beginnend mit dem 1. Juli Sonntags (Dampfer „Kaiser“), Dienstags (Seedienstschifff. Mittwochs (Dampfer „Kaiser“ und Freitags (Seedienftschiff. Die Seedienstschiffe fahren nach Zoppot über Swinemünde, Dampfer „Kaiser“ über Warnemünde und Binz. Von Swinemünde finden auch 4 Aus⸗ fahrten wöchentlich mit Seedienstschiffen statt: Montags, Diens— tags, Freitags und Sonnabends. Die Schiffe Montags und Sonnabends, deren Reise erst in Swinemünde beginnt, fahren wie üblich um 18.30, die von Travemünde kommenden Seedienst— schiffe Dienstags und Freitags erst 19.20. Die Ankunftszeiten in Zoppot sind für alle Schiffe gleichmäßig 8109. Zwischen Zoppot und Pillau bestehen bei diesem Fahrplan sechs Verbindungen in der Woche. An den meisten Tagen kann man in einem Zuge hin— und zurückfahren. Nach Memel wird erstmalig die Fahrt vom Dienstag, den 26. Juni (ab Travemünde noch 25.30), durchgeführt. Ankunft in Memel Donnerstag, den 28. Juni, 19900 Uhr. Im Juli und August finden die Fahrten nach Memel stets ab Trave⸗ münde und Swinemünde Dienstags, an Memel schon Mittwochs statt. Der litauische Bädersichtvermerk wird an Bord der Schiffe erteilt.

Westwärts fahren die Seedienstschiffe von Pillau und Zoppot nach Swinemünde: Sonntags, Mittwochs, Donnerstags (Dampfer „Kaiser“, der den Anschluß an die Fahrt des Seedienstschiffs Ton— nerstag früh von Memel herstellt, Freitags und Sonnabends stets um 1249 von Pillau, 185.20 von Zoppot. Außerdem fährt Dampfer „Kaiser“ Montags von Zoppot und Pillau ohne An⸗ laufen von Swinemünde nach Binz und Warnemünde. Freitags, wenn Dampfer „Kaiser“ Swinemünde anläuft, läuft er nichi Binz sondern nur Warnemünde an. Verbindung von Swine— münde nach Travemünde besteht Sonntags, Donnerstags und Freitags.

Diese häufigeren Verbindungen, von denen ein großer Teil noch bis zum 16. September bestehen bleibt, um den bunten ost— preußischen Herbst für den Reiseverkehr in Aufnahme zu bringen, werden in besonderem Maße die Möglichkeit dazu geben, die günstigen Tarifbestimmungen des Seedienst Ostpreußen (Urlaubs— karten, Bahnseetarif, Gesellschaftsreisetarif, Jugendpflegetarif und andere) sowie eine große Zahl von Wochenendverbindungen aus— zunutzen.

Der stark ermäßigte 100⸗Mann-Tarif gilt ostwärts noch bis zum ersten Reiseantritt am 30. Juni, westwärts bis zum ersten Reiseantritt am 22. Juni. Der Rückfahrzeitpunkt ist binnen der Geltungsdauer von 2 Monaten beliebig. Am 20. August ostwärts und am 24. August westwärts tritt der 100 Mann-Tarif wieder in Kraft, um dem Osten im Herbst mehr Besucher zuzuführen. Für den Herbstverkehr ist auch der ebenso stark ermäßigte Ost⸗- messetarif zum Besuch der Königsberger Ostmesse (Hinreise zwischen 12. und 21. August, Rückreise zwischen 21. August und 30. Oktober) verwendbar.

Der Seedienst Ostpreußen geht mit großen Leistungen allein 55 z. T. stark beschleunigte Fahrten während Juli August an die Arbeit für den Aufbau des Reiseverkehrs im Osten heran. Möge das deutsche Volk den Ruf des Ostens hören!

Aus der Preußischen Verwaltung.

Schulungskurs für Ausbildungsrichter im GSemeinschaftslager „Hanns Kerr!“ in Jüterbog.

Der, Preußische Justizminister hatte vor kurzem in einem Erlaß die erzieherische Betreuung der Referendare völlig neu— gestaltet und zur besseren praktischen Ausbildung der Referendare die Schaffung von Arbeitsgemeinschaften angeordnet, die von be— sonders ausgesuchten Juristen geleitet werden sollen. Für diese ausbildenden Richter und Staatsanwälte, insgesamt etwa 5h, findet vom 19 bis 28. Juni eine Schulungswoche in dem Refe— rendargemeinschaftslager in Jüterbog statt, während der in ge meinschaftlicher Arbeit und kameradschaftlichem Zusammensein die geistigen Grundlagen für die Ausbildung der jungen Juristen erörtert und vertieft werden sollen und den Gemeinschaftsleitern wertvolle Anregungen für die Ausgestaltung der Gemeinschafts⸗ arbeit gegeben werden. Es werden von Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft Vorträge gehalten werden. So sprechen

u. a. der Bayerische Staatsminister Schemm, der Staatssekretär im Preußischen Justizministerium Dr. Freisler, der Rektor der Universität Berlin Se. Magnifizenz Professor Dr. Eugen Fischer, Professor Dr. Stoll, der Präsident des Juristischen Landes⸗ prüfungsamtes Palandt; der Dichter Hans Grimm wird aus eigenen Werken lesen. Am 21. wird eine große Sonnenwendfeier in Jüterbog die Teilnehmer an der Schulungswoche und die Be⸗ legschaft des Hanns Kerrl-Lagers zu einer Feierstunde vereinen, bei der Staatssekretär Dr. Freisler sprechen wird.

Tierschutzgesetz und Versuche an lebenden Tieren.

In Ausführung des Tierschutzgesetzes vom 24. 11. 1933 wird zur Ueberwachung der den wissenschaftlichen Instituten und Labo⸗ ratorien auf Widerruf erteilten Erlaubnis zur Vornahme wissen⸗

schaftlicher Versuche durch Runderlaß des Ministers des Innern und des Landwirtschaftsministers vom 11. 6. 1934 folgendes bestimmt:

Die in Preußen gelegenen amtlichen (staatlichen und städtischen und privaten, zur Vornahme von Versuchen an leben⸗ den Tieren auf Widerruf zugelassenen Institute und Laboratorien werden durch die beamteten Tierärzte und beamteten Aerzte der zuständigen Regierungen gemeinsam überwacht.

Bei den unvermutet und in der Regel mindestens halbjährlich vorzunehmenden Besichtigungen ist auf den Willen des Gesetzgebers hinzuweisen, der dahin geht, daß unnötige Tierquälereien bei wissenschaftlichen Tierversuchen zu unterbleiben haben und die Tierversuche auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Es ist zu verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die amtliche Begründung zu dem Gesetz und auf die in Betracht kommenden Strafbestimmungen. Ferner ist zu beachten, daß Forschungsversuche nur dann zu unternehmen sind, wenn sie einen bestimmten, bisher von der Wissenschaft noch nicht bestätigten Erfolg erwarten lassen oder soweit sie zur Klärung bisher ungelöster Fragen dienen, und daß Lehrversuche nur dann gestattet sind, wenn andere Lehrmittel, 3 B. Bild, Modell, Prä⸗ parat, Film nicht ausreichen. Bei den Besichtigungen ist auf die Einrichtungen für die Vornahme der Tierversuche zu achten und besonderes Augenmerk auf die Wartung und Unterbringung der Versuchstiere zu richten. Außerdem sind Erhebungen anzustellen über die Anzahl der seit der Erlaubniserteilung ausgeführten und der laufenden Versuche, über die Zahl und Art der benutzten

Versuchstiere (höhere Pferde, Hunde, Katzen, Affen oder andere z. B. Meerschweinchen, Ratten, Mäuse, Frösche usw. —,

über die Dauer der Versuche sowie darüber, ob die Versuche an betäubten oder unbetäubten Tieren vorgenommen wurden, ob es