1934 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 5. Juli 1934. S. 2

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Begründung 2 t r Fünften Gesetz zur Aenderung des Gesetzes übe J, in Versorgungssachen vom 3. Juli 1934 (KGBl. 1 S. 544.

1. Das Spruchverfahren der Reichsversorgung leidet an der langen Tauer des Verfahrens mit allen damit ö pu ndenen Nachteilen. Der Zeitpunkt für eine wesentliche Vereinfachung Beschleunigung und damit auch Verbilligung 3 3 ?. ö 8 * * 8 * 16 * * 9 R des Verfahrens, die bisher nicht möglich war, ist nunmehr 9. fonmen. Die Geschäftslage des Reichs versorgun ge ge richts ist erheblich besser geworden, so daß in naher . 26 werte Rückstände nicht mehr vorhanden sein wer en, 9 ö. mit einer weiteren Verringerung der Streitsachen . werden kann, weil durch die Gesetzgebung des 16 ö Streitfragen, die das Reichsversorgungsgericht . ö. spruch genommen haben, nunmehr klargestellt worden t

Artikel 1 Nr. 3a des Entwurfs sieht daher vor, daß künftig gegen die Entscheidung der , al noch eine Spruchinstanz angerufen werden kann. . ö. nur das Rechtsmittel der Berufung zugelassen sein; sowe ö. sich um Streitgegenstände handelt, über die bisher ö. . Versorgungsgerichte endgültig eutschieden haben, 3 33 Rekurs ausgeschlossen war, soll das Berlor irn gs er g 4 ; weiterhin endgültig entscheiden, in allen anderen Fäl en ö 66. das Reichsverforgungsgericht. Demgemäß sollen die . sorgungsgerichte künftig nur mehr in den in Artikel Nr. 3 a Abf. 2 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fällen zuständig sein, in . Fällen der Nr. 1 bis 3 aber nur, wenn uicht streitig i ö. die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge 5 ö beschädigung ist; denn die Entscheidung über . 1. Versorgungsanspruch grundsätzliche Frage muß ö. . 9. versorgungsgericht vorbehalten bleiben, Das . gungsgericht hat auch dann über die k zu en ö ei . wenn erst in dem Verfahren vor dem k geri ) ein Anspruch oder eine Voraussetzung des Anspruchs, wie 3 besondere die Frage des ursächlichen , . Gesundheitsstörung mit einer . . ö wird, hinsichtlich deren es zur Entscheidung über 1 4 rufung zuständig wäre. Erkennt dagegen die ö ung ; behörde einen erst im Verfahren vor dem e, ,, geltend gemachten Anspruch an, so bleibt das Versorgungs⸗

ericht zuständig. ; Da Rechtsmittel des Rekurses gegen Urteile des Ver⸗ sorgungsgerichts wird somit beseitigt. Es kann daher Lünftig nicht mehr vorkommen, daß ein Urteil des. Versorgungs⸗ gerichts, das dem Kläger Versorgungsgebührnisse zuge⸗ sprochen hat, vom Reichsversorgungsgericht au gehe hen wird, und daß der Kläger die inzwischen nach der Vorschrift des s 96 Abs. 2 bis des Verfahrensgesetzes bezogenen Gebühr⸗ nisse wieder zu erstatten hat, was stets von dem Empfänger als Unrecht empfunden wurde und dem Ansehen des Reichs⸗ versorgungsgerichts abträglich war. Tas Reich wird anderer⸗ seits durch die Beseitigung des Rekurses von sehr erheb⸗ lichen, sachlich nicht begründeten Ausgaben entlastet, denn die durch das Versorgungsgericht zugesprochenen Gebührnisse sind in diesen Fällen faft niemals wieder zurückgezahlt worden.

Versorgungsberechtigten

zum

2. In den Kreisen der 6 6. k . 4 eyenldl th. ald οιν Mätal ieder wendet werden sollten, die an der Front gestanden seien und daher die für die Versorgungsansprüche maß⸗ gebenden Verhältnisse am besten beurteilen könnten. Diese Forderung, die auch von der Nationalsozialistischen Kriegs— opferversorgung vertreten wird, ist vom Standpunkt der Ver⸗ sorgungsberechtigten gesehen verständlich; es kann ihr auch eine innere Berechtigung nicht abgesprochen werden, obgleich anerkannt werden muß, daß die Mitglieder der Spruchbehörden, auch wenn sie nicht als Soldaten gedient oder am Kriege teilgenommen haben, sich mit den ihnen fremden Verhältnissen des militärischen Dienstes und des Krieges vertraut gemacht und Verständnis dafür bewiesen haben. Artikel 1 Rr. 12 stellt daher den Grundsatz auf, daß als Mitglieder der Spruch— behörden nur ehemalige Soldaten der deutschen Wehrmacht bestellt und Kriegsteilnehmer, insbesondere Kriegsbeschädigte bevorzugt berücksichtigt werden sollen. Dieser Grundfatz kann nur soweit durchgeführt werden, als geeignete Angehörige des genannten Personenkreises zur Verfügung stehen. Er kann auch nicht sofort auf die zur Zeit im Amte befindlichen Mitglieder der Spruchbehörden Anwendung finden, weil diese mit dem Recht und der Rechtsprechung vertrauten Richter nicht ohne weiteres ersetzbar sind. Die Vorschrift kann daher nur allmählich durchgeführt werden; sie soll auch die Bestellung von Frauen als Beisitzerinnen aus der sozialen Fürsorge und aus den Versorgungsberechtigten nicht ausschließen.

3. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in den Fällen, in denen ein Anspruch von Voräussetzungen abhängig ist, deren Beurteilung auf dem Gebiete tatsächlichen Ermessens liegt, die gerichtliche Entscheidung nicht zweckmäßig ist. Strengste Anschauungen und größtes, mit der Sachlage häufig nicht vereinbares Wohlwollen stehen sich bei den Entscheidungen der verschiedenen Gerichte gegenüber, so daß das Schicksal des Anspruchs häufig von abhing, von welcher Kammer oder welchem Senat entschieden wurde. Solche Entscheidungen werden mit der notwendigen Einheitlichkeit viel besser von der Verwaltungsbehörde getroffen. Daher sieht Artikel 1 Nr. 4 vor, daß künftig die Berufung ausgeschlossen sein soll, soweit. es sich darum handelt, ob die Eltern oder der Witwer im Sinne der 85 45 und 97 des Reichsversorgungsgesetzes sowie des 57 des Kriegspersonenschädengesetzes bedürftig sind oder ob der verstorbene Sohn der Ernährer der Eltern im Sinne des 5 45 des Reichsversorgungsgesetzes war oder ge⸗ worden wäre.

4. Der Entwurf eines Gesetzes über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung sieht im Artikel 1 vor, daß Kriegsdienstbeschädigte eine Frontzulage erhalten. Die Vor⸗ aussetzung des Anspruchs ist, daß der Antragsteller eine Kriegsdienstbeschädigung erlitten hat und daß durch sie die Erwerbe fahigteit um mindestens 79 vH gemindert ift; wenn der Antragsteller aber das 50. Lebensjahr vollendet hat, genügt es, daß die Erwerbsfähigkeit um mindestens k. durch die Kriegsdienstbeschädigung gemindert ist.

griff der Kriegs dienstbeschädigung, d. h. einer auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführenden Dienstbeschädigung, ist dem Reichsver⸗ sorgungegesetz, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des 8 986 Abs. 2 fremd. Es kann daher in vielen Fällen, in denen bereits eine Dienstbeschädigung im Sinne dez §5 2 des Reichsversorgungsgesetzes anerkannt ist, streitig werden, ob

ine Kriegs dienstbeschädigung vorliegt, insbesondere bei . ire kann ein solcher Streit nicht mehr zugelassen werden, wenn bereits endgültig entschieden ist, daß eine geltend gemachte Gesundheitsstörung keine Folge einer Dienstbeschädigung ist; denn in diesem Falle ist bereits auch festgestellt, daß die Gesundheitsstörung keine Folge einer Kriegs dienstbeschädigung sein kann weil dieser Begriff ö eine Dienstbeschädigung voraussetzt (EUrtikel 1 Nr. . . Satz 2). Die Entscheidung, ob eine. Kriegsdienstbeschä ging vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung, da er Rechtsbegriff auf Grund der Entscheidungen des , sorgungsgerichts (vgl. Bd. 2 S. 192 Nr. 7 feststeht;, meis wird sie nur vom ärztlichen Sachver ständigen beurteilt wer⸗ den können. Wenn der Anspruch vom Versorgungsamt mit . Begründung abgelehnt wird, daß die geltend gemachte Ge⸗ sundheitsstörung nicht auf eine Kriegsdienstbeschädiguug zu⸗ rückgeführt werden könne, soll daher nicht die Berufung, son⸗ dern die Anrufung eines bei den Hauptversorgungzämtern ebildeten Ausschusses zulässig sein, der ohne mündliche Ver⸗ . über diese Frage endgültig entscheidet. Der. Aus⸗ schuß soll aus einem Vorsitzenden und zwei BVeisitze rn be⸗ stehen, von denen einer auf Vorschlag des Führers 6 National⸗Sozialistischen Kriegsopferversorgung bestellt wird. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen kriegsdienstbeschäꝛigt sein. Der Vorsitzende und der zweite Beisitzer, der ein Arzt fein soll, sollen aus den Beamten des Versorgungswesens ent⸗ nominen werden. Vorsitzende und Beisitzer bestellt der Reichs⸗ arbeitsminister. Schnelle Erledigung, geringe Kosten und die Gewähr einer sachlich richtigen Entscheidung sind die BVorzige dieses Verfahrens. Die näheren Bestimmungen über die Be⸗ stellung der Mitglieder des i r fe und über . Ber fahren soll der Reichsarbeitsminister auf Grund des Artikel 5 des Entwurfs treffen.

Da der Anspruch auf die Frontzulage auch von der Höhe der k abhängt, bestünde die Möglichkeit, daß diese Frage zum Gegenstand des Streites gemacht werden könnte, wenn der w m n. werden muß, weil der nach der oben genannten Vorschrift erforder⸗ liche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. In der größten Zahl aller Fälle ist jedoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer er⸗ neuten Aufrollung des Grades der Minderung der Erwerbs⸗ fähigkeit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Fronut⸗ zulage würde eine nicht tragbare Belastung der Versorgungs⸗ ämter zur Folge haben und wäre sachlich nicht berechtigt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten soll daher auf Grund des Ar⸗ tikels 5 in der Durchführungsverordnung bestimmt werden, daß die bereits erfolgte Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für den Anspruch auf die K zulage maßgebend ist und daß die Entscheidung des Versor⸗ gungsamts endgültig ist, soweit eine Entscheidung über . Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch notwendig ist, was außer bei den ehemaligen aktiven Offizieren der alten Wehrmacht auch dann der Fall sein kaun, wenn mit Gene heitsstörungen, die ö Kriegsdienstbeschädigung beruhen, Ge⸗ sundheitsstörungen zufammenkreffen, bei denen das nicht der Fall ist, wie z. B. Gesundheitsstõrungen. die im. Iris de ß dez während des Krieges im Heimatgeigesetzes sowie in 51 Abf. 1 des Gesches über die Versorgung der Kämpfer für die natio— nale Erhebung vom 27. Februar 1934 genannten Ereignisse oder im Polizeidienste entstanden sind.

Dadurch wird die Befugnis nicht ausgeschlossen, die Be⸗ willigung einer Rente oder ihre Erhöhung zu beantragen, wenn die Gesundheitsstörung 6 verschlimmert hat. Dieser Anspruch muß aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgt werden. /

5. In Bayern enischeidet das Bayerische Landesversor— gungsgericht an Stelle des Reichsversorgungsgerichts über die Rekurse gegen die Entscheidungen der bayerischen Ver⸗ sorgungsgerichte. Rekurs gegen die Urteile der Versorgungs⸗ gerichte ist künftig nicht mehr zugelassen; aber auch hiervon abgesehen, ist es mit dem bereits eingeleiteten Neuaufbau des Reichs nicht mehr vereinbar, für ein und dasselbe Rechks⸗ gebiet zwei höchste Gerichte nebeneinander stehen zu lasfen, deren Rethtsprechung naturgemäß auch nicht immer in Ein⸗ klang gestanden hat. Der Zeitpunkt für die Aufhebung ist nun gekommen, weshalb Artikel 1 Nr. 16 seine Aufhebung und die Streichung des 5 154 des Verfahrensgesetzes vor— sieht, durch den das Landesversorgungsgericht geschaffen wurde.

6. Es ist eine bekannte Tatsache, daß eine nicht unerheb⸗ liche Zahl von ehemaligen Heeresangehörigen und Hinter— bliebenen Versorgungsgebührnisse bezieht, die entweder über⸗ haupt nicht oder nicht in der zugesprochenen Höhe berechtigt sind, ohne daß es bei der gegenwärtigen Rechtslage möglich ist, die rechtskräftige Entscheidung zu ändern und das Reich von einer in Wahrheit nicht begründeten Leistung zu befreien. Dieser Zustand kann aus ethischen und finanziellen Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden. Demgemäß sieht Ar⸗ tikel 2 vor, daß die Verwaltungsbehörde solche rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von den Spruchbehörden er⸗ lassen sind, ändern kann. Eine entsprechende Maßnahme ist auf dem Gebiete der Invalidenversicherung, wo die Verhält⸗ nisse ähnlich liegen, bereits getroffen worden. Es ist selbstver⸗ ständlich, daß die in Betracht kommenden Fälle besonders ein⸗ gehend geprüft werden müssen, weil die Herabsetzung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse in der Regel einen schweren Eingriff in die Verhältnisse des Empfängers bedeutet. Daher soll eine solche Entscheidung nur mit vorheriger Genehmigung des Reichsarbeitsministers zu⸗ lässig sein; gegen die Entscheidung ist, gleichgültig, um welchen Streigegenstand es sich handelt, abweichend von der für die Zulässigkeit der Berufung in Artikel 1 Nr. 3a vorgesehenen allgemeinen Regelung mit Rück⸗ sicht auf die Bedeutung dieser Maßnahme und den Umstand, daß es sich zum Teil um die Aenderung gerichtlicher Ent⸗ scheidungen handeln wird, die Berufung zum Reichsver⸗ sorgungsgericht zugelassen. Soweit es sich um Aenderungen gerichtlicher Entscheidungen handelt, soll das Reichsver⸗ orgungsgericht abweichend von der Vorschrift des § 91 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 auch über die Frage der Bedürftigkeit und der Ernährereigenschaͤft bei Ansprüchen auf Eltern und Witwerrente ssiehe oben Nr. 3) entscheiden, weil in den Fällen des Artikels 2 die Ver“ waltungsbehörden grundsätzlich nicht endgültig über die Herabsetzung oder Entziehung einer Leistung entscheiden sollen, die eine gerichtliche Entscheidung zugesprochen hat

(Artikel 2 Abs. 2). Es ist selbstverständlich, daß diese Ent— scheidung des Reichsversorgungsgerichts nicht mehr von der Verwaltungsbehörde geändert werden kann. Um jeden Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich aber, das im Gesetz selbst zum Ausdruck zu bringen.

Durch Artikel 2 wird vorübergehend (siehe Abs. 4 dieses Artikels) volle Gleichheit der Rechtsstellung des Reichs mit der der Versorgungsberechtigten, soweit es sich um die Wirkung der Rechtskraft handelt, heszestellt; denn unrichtige Entscheidungen können bereits auf Grund der Vorschrift des S 71 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen zugunsten der Versorgungsberechtigten geändert werden, während eine Aenderung zu ihren Ungunsten nach dem geltenden Recht nur in beschränktem Umfange möglich ist. Dadurch, daß eine . rechtskräftiger Entscheidungen von der Genehmigung des Reichsarbeitsministers abhängig ist, ist eine die Belange der Betroffenen wahrende, soziale Anwendung der Vorschrift gewährleistet.

Legt der Versorgungsberechtigte gegen einen auf Grund des Artikels 2 erteilten Bescheid Berufung ein, so soll das Reichsversorgungsgericht in der Lage sein, auch Anträge des Versorgungsberechtigten auf Neufeststellung der Versorgungs⸗ gebührnisse wegen Veränderung der Verhältnisse (6 57 RVG.) zu berücksichtigen, soweit nicht die entsprechend anzuwendende Vorschrift des 3 91 Abs. 3 des Verfahrensgesetzes entgegen⸗ steht, damit alle streitigen Ansprüche in einem Verfahren erledigt werden können (Artikel 2 Abs. 93.

Die Vorschrift des Artikels 2 findet nur Anwendung, wenn die Entscheidung der Sach⸗ oder Rechtslage nicht ent⸗ spricht, ohne daß eine Veränderung der Verhältnisse ihre Un⸗ richtigkeit bewirkt hat. Ist eine solche Aenderung eingetreten und trifft nur deshalb die frühere Entscheidung nicht mehr zu, so ist eine Neufeststellung der Rente nur auf Grund des Sz 57 des Reichsversorgungsgesetzes . in welchem Fall gemäß 5 90 Abs. ? Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3a die Versorgungsgerichte über die Berufung zu ent⸗ scheiden haben.

Die Vorschrift des Artikels 2 ist nicht als eine dauernd bestehende Bestimmung gedacht, sie soll vielmehr eine Nach⸗ prüfung bereits rechtskräftiger Entscheidungen ermöglichen. Deshalb soll sie vom Reichsarbeitsminister wieder außer Kraft gesetzt werden, wenn der Zweck der Vorschrift als erreicht anzusehen ist. Solange sie gilt, kann sie allerdings auch auf Entscheidungen angewandt werden, die nach ihrem Inkrafttreten ergehen. Grundsätzliche Be⸗ denken können dagegen nicht geltend gemacht werden, da der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von ausschlag— gebender Bedeutung sein kann, wenn es aus ethischen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen des Reichs und der Allgemeinheit, die durch Steuern die notwendigen Mittel auf— zubringen hat, notwendig ist, rechtskräftige gerichtliche Ent— scheidungen zu ändern. .

7. Die Aenderung der Zuständigkeit der Versorgungs⸗ gerichte und des Reichsversorgungsgerichts nach Streitgegen⸗ ständen macht es notwendig, daß auch für die Zuständigkeit bei Anträgen auf Mie dera ufa hweo, dos durch Entscheidung eines Dersötgungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dieselben Grundsätze gelten u em. Das Reichsversorgungs⸗ gericht soll daher künftig zur Entscheidung über solche Anträge zuständig sein, wenn sie Streitgegenstände betreffen, über die im gal der Berufung das Reichsversorgungsgericht zu entscheiden hätte (Artikel 4).

8. Schon immer ist es als Mißstand empfunden worden, daß im Verfahren vor den Verwaltungs- und Spruchbehörden der Reichsversorgung Personen, die die Vertretung der An⸗ tragsteller geschäftsmäßig betreiben, nicht die dazu notwendigen Kenntnisse haben und durch Beanspruchung einer unange— messenen hohen Vergütung ihre Auftraggeber ausbeuten. 55 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichs⸗ versorgung vom 19. Mai 1933 (RGBl. !] 283) hat daher die Wcöglichkeit geschaffen, Vertreter zurückzuweisen, die keine Gewähr für ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. Diese Vorschrift hat jedoch nicht den erwarteten Erfolg gehabt. Inzwischen haben sich die Verhältnisse dadurch grundlegend eändert, daß die Versorgungsberechtigten in zwei großen Verbänden zusammengeschloössen sind, nämlich in der Nalional⸗ sozialistischen, Kriegsopferversorgung und dem Reichstreu⸗ bund ehemaliger Berufssoldaten, die an die Stelle der zahl⸗ reichen früheren Verbände getreten sind. Es besteht daher kein Bedenken, einem Beschkusse des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu ent⸗ sprechen und grundsätzlich nur Mitglieder dieser zwel Ver— bände als Vertreter (Bevollmächtigte, Beistände) im Ver— fahren vor den Verwaltungs und Spruchbehörden der Reichsversorgung zuzulassen. Daneben sollen auch Rechts⸗ anwälte und nahe Angehörige des Antragstellers als Bevoll⸗ mächtigte auftreten können. Ihre Zulaffung wird praltisch nicht von großer Bedeutung sein, ist aber immerhin geboten. Für den Fall, daß die vorgeschlagene Beschränkung der Zu⸗ lassung keine ausreichende Möglichkeit für die Vertretung der Antragsteller schaffen sollte, ist vorgesehen, daß der Reichs arbeitsminister im Falle eines dringenden Bedürfnisses auch andere Personen als Vertreter zulassen kann (Artikel 1 Nr. 2 a). Ein Gefährdung der Belange der Antragsteller, die nicht Mitglieder der genannten Verbände sind, ist nicht zu befürchten, da beide Verbände sich bereit erklärt haben, ihre Vertretung zu übernehmen, wenn die beabsichtigte Rechts⸗ verfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

9. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 17 betreffen Aenderungen des Gesetzes, die durch die Vorschrift des Artikels 1 Nr. Ja notwendig sind. Nr. 5 be⸗ seitigt die Vorschrift über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Urteile der Versorgungsgerichte. Damit steht im Zu⸗ sammenhang Nr. 17, die die dort genannte Vorschrift über die Einschränkung der Zulässigkeit des Rekurses aufhebt. Nr. 7 betrifft die Aufhebung der Vorschriften über die vor⸗ säufigen Leistungen auf Grund eines noch nicht rechts⸗ kräftigen Urteils des Versorgungsgerichts, Nr. 13 die Auf— hebung der Vorschrift über die Zurückweisung von Ver⸗ tretern bei den Spruchbehörden, die durch Artikel 1 Nr. a- gegenstandslos geworden ist. Nr. 12 betrifft die Aenderung des sz 191, der die Erledigung der Rechtsmittel durch Ver⸗ fügung des Vorsitzenden behandelt. Künftig kommt hierfür nur noch die Berufung in Betracht. Nr. 13 a, c und d be— deuten keine Neuerung, sondern nur eine durch Artikel 1 Nr. 3 a notwendig gewordene Aenderung. Durch Nr. 1295 dagegen wird die Vorschrift des g 101 Abs. 2, wonach der

a-

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 5. Juli 1934. S. 3

Rekurs durch Verfügung zurückgewiesen werden muß, wenn der Vorsitzende und der Berichterstatter ihn für aussichts— los halten, unter dieser Voraussetzung auf alle Berufungen, auch soweit das Versorgungsgericht darüber zu entscheiden hat, ausgedehnt. Die Erfahrungen, die mit der Entscheidung durch Verfügung gemacht wurden, sind durchaus gut; es be— . daher kein Anlaß, bei aussichtslosen Berufüngen hin—

ichtlich des Zwanges zur Erledigun

zuständig ist. Nr. 15 ist durch Artikel 1 des

zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Fe— bruar 1934 (RGGBl. 1 S. 91 notwendig geworden.

In dem Entwurf sind nur die notwendigen Aenderun⸗— Weitere durch sie

gen des Gesetzes aufgenommen worden.

g durch Verfügung einen Unterschied zu machen, ob das Reichsversorgungsgericht oder das Versorgungsgericht zur Entscheidung über die Berufung

ohne selbständige

die Frontzulage und Nr.

Ersten Gesetzes kündung folgenden

erforderliche Aenderungen anderer Vorschriften des Gesetzes sachliche Bedeutung sollen gemäß Artikel 5 bei der Neufassung des Verfahrensgesetzes erfolgen.

19. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, Nr. 2 und 13 über die Vertretung vor den Versorgungsbehörden, Nr. 4 über die Erweiterung der Unzulässigkeit der Berufung, Nr. 8 über den Ausschuß zur Entscheidung über den Anspruch auf 15 über die Eingangsformel der Urteile sowie die Artikel 2 bis 5 sollen gemäß ÄArtifel 3 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. 1 8. Tage in Kraft treten. des Inkrafttretens der übrigen Vorschriften des soll dagegen der Reichsarbeitsminister bestimmen, weil wegen der mit der Einschränkung der Zuständigkeit der Versorgungs⸗

fragen Verh vorhergehen

Zeitraum lie

reibungslose zustellen.

bei den Vers

141) mit dem auf die Ver⸗ Den Zeitpunkt Artikels 1

meidung eine gerichts noch

gerichte zusammenhängenden Organisations—

möglicht, sich

Die im

versorgungsgericht

und Personal⸗ andlungen mit den obersten Landesbehörden müssen und weil zwischen der Veröffentlichung

dieser Vorschriften und ihrem Inkrafttreten ein angemessener

gen muß, der es den Versorgungsbehörden er⸗ mit ihnen vertraut zu machen, um so eine Anwendung der neuen Vorschriften sicher—

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften orgungsgerichten und beim Bayerischen Landes— anhängigen Sachen sollen zur Ver⸗ r zu großen Belastung des Reichsversorgungs—⸗ von diesen Gerichten nach den bisher geltenden

Vorschriften erledigt werden. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium)

Oeffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Betriebe des Land Erz eugniffe be⸗ und verarbeiten, bei den zuft

Unter Bezugnahme auf 85 1, 9 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen

nisse vom 15. 3. 1933 Reichsnährstandgesetz RGGBl. 1 S. 625 und auf die 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnähr fordere ich die Inhaber der Betriebe, bei denen Landhandel und Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugniffe im Sinne

läufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8.

Strafe erkannt worden ist.

a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß⸗, Mittel⸗, Klein, Einzel⸗ und Straßen⸗ (ambulanter) Handel, Aus- und Einfuhr⸗Handel sowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschaftszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kommissionäre, Handelsvertreter, Agenten und Makler:

12. 1933 (RGBl. 1 S. 1060 und § 1 der 3. zuständigen Kreisbauernschaft unter Benutzung eines beim Ortsbauernführer erhältli einmal und dient lediglich dem Zweck, das Reichs nährstandsgesetz und die hierzu

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann mit Geldstrafe bis zu 100 060 Reichsmark oder mit einer dies

gemäß 5 9 des Reichs nährstandsgesetz

Verordnung über den vorläufigen Aufbau des R chen Vordruckes bis zum 15. August 1934 ergangenen Ausführungsbestimmungen zuverlässig und erschöpfend durchzuführen.

i es vom 13. 9. 1933 bestimmen, daß die Nichtbefolgung dieser Aufforderung mit Gefängnis und er Strafen geahndet, und daß außerdem die Fortführung des Betriebes untersagt werden

Anmeldepflichtig sind:

b) folgende be⸗ und verarbeitende Betriebe land— wirtschaftlicher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb⸗ licher und industrieller Art:

1. Wirtschaft mit Ackerbauerzeugniffen.

Getreidehandel

Hülsenfruchthandel (wie Handel mit Erbsen, Linsen, Bohnen, Wicken, Peluschken, Lupinen usw.) Futtermittelhandel (5. B. Kraftfuttermittelhandel, Handel mit Futtergetreide wie Mais, Dari und dgl., Handel mit Abfallstoffen und Rückständen der Mühlen wie Kleie, Schrot usw., der Bl⸗ und Reis⸗ mühlen wie Leinkuchen usw., der Brauereien, Brennereien und Malzfabriken wie Biertreber usw., der Zuckerfabriken wie Melasse usw.)

Handel mit Erzeugnissen der Karioffeltrocknungs⸗ fabriken

Handel mit Geflügel⸗ und Geflügelmischfutter, mit Mischfutter für Schweine, Groß⸗ und Kleinvieh aller Art

Handel mit Futterkalk, Fleisch⸗, Fisch⸗ und Tiermehl und dergl.

Rauhfutter und Fouragehandel

Kartoffelhandel

Handel mit Rüben⸗ und Wurzelfrüchten

Handel mit Samen und Saaten (Raps, Rübsamen, Leinsaat, Hanfsaath

Einkauf von deutschem Flachs und Hanf beim Er⸗ zeuger

Handel mit Stalldung

Gewerbliche Lohndrescher und Lohnpflüger

Handel mit Erzeugnissen der Mehl- Schäl⸗ und Grieß⸗ mühlen leinschl. Bäcker einkaufsgenossenschaften)

Reishandel

Handel mit Kaffee⸗Ersatzwaren (3. B. Kaffsee⸗Ersatz, Kaffeegewürz, Kaffeezusatz wie Zichorie u. dergl.)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und land⸗ wirtschastlichen Bedarfsstoffen (wie Düngemitteln, Bindegarn, Säcken, Torfslreu, Beizmitteln, Schäd⸗ lingsbekämpfungsmitteln und dergl.)

Mehl mühlen

Schälmühlen aller Art leinschl. Reismühlen, Reis⸗ stärkefabriken, Hafernährmittelfabriken und dergl.)

Grießmühlen

Schrotmühlen

Hersteller von Futtermitteln . Art (Slkuchen⸗ mühlen, Tiermehlerzeuger, Hersteller von Leber⸗ tranemulsionen, Blutmehl und dergl.)

Bäckereien aller Art

Brot⸗, Pumpernickelfabriken und dergl.

Hersteller von Kaffee⸗Ersatzwaren aller Art

Reisreinigungsbetriebe

Neispolier⸗ und Reisschälmühlen

Flachs röstereien

Reinigungsbetriebe für Feldsamen und Hülsenfrüchte

Heu⸗ und Strohpresfereien

Häckselschneidereien

Gewerbliche Lagerhäuser zur Einlagerung landwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse

2. Viehwirtschaft.

Handel mit Pferden, Zuchtvieh, Nutzvieh, Schlacht⸗ vieh und Kleinvieh

Wild⸗ und Geflügelhandel

Eierhandel

Einkauf von deutschen Rohhäuten und Fellen beim

6,

einkauf von deutscher Wolle beim Erzeuger

Fleischgroßhandel 56

Fleischwaren⸗ ein schl. Fleischdelilatessenhandel

Gewerbliche Schweinemãästereien

Gewerbsiche Abmellwirtschafter

Gewerbliche Viehversorger

Lohnbrütereien

gewerbliche Geflũůgelmãstereien

Gewerbliche Zuchttierhaltereien

Velztierzüchter und -halter

Viehlastrierer

Schafscherer

Ein kauf von deutschen Federn beim Erzeuger

Innereienhandel

Fleischwarenfabriken (Fleischkonserben⸗, Fleischdelikatessenfabriken)

Fleischextraktfabriken

il en g Rohichluterenh . Oapsschä hlächtereien (au oßschlächterelen g. Saksschlächter

Dar mbearbeitungsbetriebe Ger l e en, ö

putzereien)

Gewerbliche Kühlhäuser *

Gewerbliche Eierkalkanlagen

Abdeckereien ö

Wurst⸗ und

Darmhandel Fleischextrakthandel

3. Brauwirtschaft.

Handel mit Braubedarfsstoffen wie

Hefe usw. geen

Malz,

Brauereien aller Art mit und ohne eigene Mälzerei Malzfabriken und Mälzereien aller Art

Bierhandel einschl. Fl dier dener schl. Flaschenbierhandel

Hefefabriken aller Art

4. Zuckerwirtschaft.

Zuclerhandel

Süßwarenhandel (auch Handel mit Kakaomasse, Kakao⸗ butter und Schokoladen in jeder Verarbeitung

dandel mit Zuckerwaren jeder Art (wie Handel mit 2 . Zucerwarenrohmassen, Brause⸗

u. dgl.

Handel mit Lunsthonig

Handel mit Speisecis und Speiseeispulver

Handel mit Keks, Honigkuchen u. dergl., Lebkuchen

t

Zuckerfabriken (Rohzucker⸗ Weißzuckerfabriken, gucer⸗ raffinerien u. dergl.)

Zuckerwarenfabriken

Schokoladenfabriken

Keksfabriken

Kunsthonigfabriken

Konditoreien

Melasseentzuckerungsfabriken

Hersteller von Honig⸗ und Lebkuchen

Hersteller von Speiseeis und Speiseeispulver

(ambulanter)

und Makler:

Spirituosenhandel

Maisstär kehandel

Reisstärkehandel

Kartoffelflockenhandel

Handel mit Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl

Weizenstärkehandel

Feuchtstärkehandel

Handel mit Stärlezucker (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff

Kartoffelsagohandel ;

Handel mit Puddingmehl und Puddingpulver und sonstigen Stärkederiwaten aus jedem Rohstoff

Fischwarenhandel

Hochseefischereien (Fischdampferreedereien, fischereien mit Loggern)

Treibnetz⸗

Milchhandel (auch Handel mit Sahne, Kefir, Joghurt

Gewerbliche Molkereien jeder Art

Käsereien leinschl. Hersteller von Käselab und Rein⸗ kulturen)

Butter⸗ und Käsehandel (einschl. Käselab⸗ und Rein⸗ lulturenhandel)

Milchdauerwarenhandel

Handel mit sonstigen Milcherzeugnissen

Kasein⸗ und Milchzuckerhandel

Dlhandel, soweit das Erzeugnis dem Fettmonopol unterliegt

Handel mit Slfuttermitteln aller Art

Handel mit Feit und Fettwaren aller Art

Tranhandel

Margarine⸗, Kunstspeisefett⸗ und Pflanzenfetthandel

Handel mit Mayonnaise

Obsthandel (einschl. Südfruchthandeh

Gemüsehandel

Einkauf von deutschem Rohtabak beim Erzeuger

Vegetabilienhandel

Honighandel

Weinhandel

Schaumweinhandel

Handel mit Limonaden und Mineralwässern aller Art

Beeren⸗ und Pilzhandel

Handel mit Erzeugnissen aller Art der Obst⸗ und Ge⸗ müseverwertungsindustrie

Handel mit Bachilfsmitteln (Quell mehlen und auf⸗ geschlossener Stärke sowie Milcherzeugnissen als Badhilfsmittel, Backhefe, Backmalz, Backpulver usw.)

Handel mit Teigwaren aller Art

Handel mit Erzeugnissen der Suppenfabriken (3. B. Bouillon, Suppenwürfel .

Handel mit Nährmitteln (. B. Malzextrakt, Nähr⸗ extrakt, Biomalz usw.)

Handel mit Gärungsessig

Handel mit Erzeugnissen der Essenzherstellung zur Be⸗ reitung von Getränken

Senfhandel

9g. Holzwirtschaft und Wirtschaft mit G Nutz⸗ und Brennholzhandel Einkauf von Korbweiden, Seegras und Schilf beim Erzeuger Handel mit Blumen und Ziersträuchern, Weihnachts⸗ bäumen, Schmuckreisig und dgl.

a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß⸗, Mittel⸗, Klein⸗, Einzel- und Straßen⸗ Handel, Aus⸗ und Einfuhr⸗Handel sowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschaftszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kammissionäre, Handelsvertreter, Agenten

handels und der Betriebe, die landwirtschaftliche ändigen Dienststellen des Reichsnähr standes.

zur Markt⸗ und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeug⸗

standes vom 16. 2. 1934 RGBl. IS. 160 des 5 4 Nr. 4 der 1. Verordnung über den vor⸗ eichsnährstandes vorliegt, auf, sich bei ihrer zu melden. Diese Aufforderung ergeht nur

kann, wenn wegen Nichtbefolgung rechtskräftig auf

b) folgende be⸗ und verarbeitende Betriebe land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb— licher und industrieller Art:

5. Stärke⸗ und Bräanntweinwirtschaft.

Kartoffelbrennereien

Kornbrennereien aller Art

Obstbrennereien, die Obst aller Art, z. B. Beeren Enzian, Wacholder, Steinobst usw. brennen

Melassebrennereien

Hesebrennereien

Spirituosenfabriken

Destillation (Trinkbranntweinhersteller)

Maisstärkehersteller

Reisstärkehersteller (einschl. Cremepulverfabrilen)

Kartoffelstärkehersteller

Kartoffelflockenhersteller (Kartoffelflockenfabriken, Kar⸗ tofseltrocknungsanlagen und dgl.)

Hersteller von Dextrin aus jedem Rohstoff

Hersteller von Starkezucker (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff

Weizenstärkehersteller (Stärke⸗, Kulör⸗ Traubenzuckerfabriken und dgl.)

Puddingmehl⸗ und Puddingpulverhersteller

Kartoffelsagohersteller

Stärke sirup⸗

6. Fischwirtschaft. Handel mit Fischen, Schalen⸗, Krusten⸗ und See⸗ tieren aller Art an den Küsten und im Binnenland

Fischverwertungsfabriklen Marinaden⸗ und Fischmehlfabriken)

Klippfischhersteller

Heringssalzer (Land⸗ und Seesalzer)

(Fischwaren⸗

7. Sett⸗ und Milchwirtschaft.

Milch⸗ und Sahnedauerwarenhersteller Kaseinhersteller

Milchzucker fabriken

Kunstspeisefettfabriken

Pflanzenfettfabriken

Margarinefabriken

Alle gewerblichen Betriebe zur Herstellung und Ge⸗ winnung tierischer und pflanzlicher Sle und Fette, soweit das Erzeugnis der menschlichen oder tierischen Ernährung dient wie Slmühlen, Dlfabriken, Talg⸗ siedereien, Talgschmelzen, Schmalzsiedereien, Her⸗ steller von neutralem Schweineschmal; (Reutral Lard), Tranfabriken, Fettextraktionsbetriebe und dgl.

Mayon naisehersteller

8. Lebens⸗ und Genußmittel.

Schaumweinfabriken .

Wermutweinhersteller j

Hersteller von Limonaden, natürlichem und künst lichem Mineralwasser

Obst⸗ und Gemüseverwertungsbetriebe

Backhilfs mittelfabriken

Teigwaren fabrilen

Suppenfabriken

Nährmittelfabriken

Hersteller von Essig aus Branntwein, Weinen, Obst⸗ wein, Bier, Malzauszügen und ähnlichen Rohstoffen

Sen fhersteller

Hersteller von Essenzen zur Bereitung von Getränken

Hersteller von Rüben saft

Hersteller von Kunsteis (Kunsteisfabrilemn)

arten⸗, Forft⸗ und ähnlichen Gewächsen.

Säge⸗ und Fournierwerke Fahrbare Holzschneidereien Blumenbindereien

10. Der nicht in vorstehenden Fächern aufgeführte Lebensmittetein zelhan del.

Reichs nãhrstandsangehõrige Betriebe, die Mitglieder

1. des Deutschen Landhandels⸗Bundes

e. V., Berlin NW 7, Mittelstraße 2/4,

2. der Mirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen, Berlin NMw 7,

Hermann⸗Göring⸗Straße 29,

3. des Reichsverbandes Deutscher Obst=

Neue Friedrichstraße 73,

Gemüse⸗ u. Lebensmittelhändler e. V., Berlin O2,

*.

4. des Reichsverbandes der Deutschen Süßwaren⸗-Großhändler e. V., Berlin N 24,

Linienstraße 139/140,

sind oder sich dort bereits zum Reichsnährstand angemeldet haben oder die

5. in die sind,

Handwerksrolle der Bäcker, Schlächter,

find von einer neuerlichen Anmeldung zum Neichsnährstand, Reichshauptabteilung IV, befreit.

Die Anmeldung bei irgendeiner anderen Berufs⸗ oder Standes vertretung oder bei einem anderen Verband oder Verein als den vben angeführten gilt nicht als Anmeldung beim Reichs nährftand, Reichs hauptabteitung 1V.

Berlin, den 25. Zuni 1934

Müller oder Konditoren eingetragen

Der Reichsbauernführer: R. Walther Darre