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schwestern,
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1934. S. 2
Begründung . über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen vom 3. Juli 1954 (RGBI. 1 S. 53h.
Die Pflege der Volksgesundheit ist eine staatliche Auf⸗ gabe von . Bedeutung. Es ist das n, ,, nationalsozialistischen Bewegung, diesen Grundsatz in den Vor⸗ dergrund staatspolitischen Denkens gerückt zu haben. Aus 361 folgt ohne weiteres, daß der Staat in den , Volksgesundheit denselben bestimmenden Einfluß ausüben muß, den er sich auf anderen staatspolitisch wichtigen Gebieten der inneren Verwaltung schon früher gesichert hat. e
Mit dem Tage, an welchem der Durchbruch des National⸗ sozialismus nf dem Grundsatz Geltung. schaffte, daß der Wert der Einzelperson nur nach dem Grade ihres Nutzens für das Bolksganze bemessen werden kann, war in erhöhtem Maße die Notwendigkeit gegeben, im öffentlichen Gesundheitsdienst eine durchweg einheitliche Organisation für das fang Reich zu schaffen. Fragen, ob erbgesund oder erbkrank, leistungs⸗ fähig oder nicht leistungsfähig, bevölkerungspolitisch wicht) oder ' unwichtig, können vom Arzt zum Nutzen des Volksganzen nur dann in jedem Einzelfall zweckdienlich gelöst werden, wenn die. Beurteilung nach Richtlinien erfolgt, die für das ganze Reich gleichmäßig Geltung haben. Im Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in den Siedlungsgesetzen in den Ver⸗ ordnungen zur Arbeitsbeschaffung, im Erbhofgesetz ist die Fest⸗ stellung des gesundheitlichen Wertes der Einzelperson Voraus⸗ setzung für jede weitere Maßnahme. Auch die in Vorberei⸗ lung befindlichen bevölkerungspolitisch bedeutungsvollen Ge⸗ setze würden einer der wesentlichsten Grundlagen entbehren, wenn das staatliche Gesundheitswesen nicht über Einrich⸗ tungen verfügen kann, die eine Bewertung der Einzelperson in dieser Hinsicht einwandfrei und gleichmäßig sichern. Aber auch die Turchführung aller sonstigen Forderungen der Volks⸗ gesundheit, ferner die Sichtung des Beamten⸗ und Ange⸗ telltenstandes hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des einzelnen,
ie Beurteilung der Zweckmäßigkeit fürsor— erischer Maß⸗ nahmen und die Durchführung einer zielbewu ten Sozialver⸗ icherung setzt eine einheitliche Organisation des öffentlichen esundheitsdienstes voraus. Der Schutz der Volksgemeinschaft vor Fehlgeburten verlangt dabei, daß dem untersuchenden und 6 Arzt die modernen Hilfsmittel der Unter⸗
zum Gesetz
uchungstechnik zur Verfügung stehen, und daß er sich ganz w. e n. Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst widmen kann, sei es, daß er diese ,, anwendet, sei es, daß er da, wo e eh ti c Untersuchungen Anwen⸗ dung finden müssen, sich Personal und Einrichtung eines hier⸗ ür geschaffenen Amtes und der daran angeschlossenen An⸗ 16 zunutze macht und das Ergebnis nach einheitlichen ichtlinien für das Ganze wertet. Denn der Staat kann seine Maßnahmen zur Volksgesundung nur auf zuverlässige und objektive ärztliche Feststellungen gründen. In allen Ländern des Reiches sind besonders vorgebildete Amtsärzte für die Bearbeitung des öffentlichen Gesundheits⸗ wesens in die innere Verwaltung eingegliedert. Für die Durchführung der Fürsorgebestrebungen besteht bereits der Stand der Kommunalärzte, die in der Hauptsache für die Bemältjaung gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen vorge⸗ bildet sind. Dem schtießt sih n Si KResamtheit der ührigen Aerzteschaft, die als Allgemeinpraktiker oder als Fachatzte um nicht geringen Teil auch jetzt schon neben der ärztlichen Kian bn sich an fürsorgerischen Aufgaben beteiligen und stets ihre Hen in tigten zur Mitarbeit hierzu erklärt haben.
Ein großer Stab von Wohlfahrtspflegerinnen, Kranken⸗ Säuglings⸗ und Kleinkinderschwestern, Heb⸗ ammen, Technischen Assistentinnen und Desinfektoren, fast durchweg nach staatlichen Richtlinien vorgebildet, ist bereits heute im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigt.
Auch Einrichtungen und Anstalten für Untersuchung, Fürsorge und Behandlung sind zahlreich vorhanden, so haben Sia at und Selbstverwaltung z. B. für die Gesundheitsfür⸗ und vorsorge an vielen Orten wertvolle Untersuchungs— stellen geschaffen.
Es fehlt jedoch die Einheitlichkeit in der Umgrenzung der Aufgaben, die Gleichmäßigkeit im Aufbau der einzelnen Stellen, eine ausreichende Regelung der Zuständigkeiten und die Zusammenfassung in einheitlicher Führung: In die Lei⸗ tung der vorhandenen Stellen und Einrichtungen teilen sich bisher Staats- und Selbstverwaltungskörper, Sozialversiche⸗ rungsträger, charitative Verbände, Rotes Kreuz und Kirche. Diese Zersplitterung ist nach dem Durchbruch der national⸗ sozialistischen Bewegung nicht geringer, sondern größer ge⸗ worden. NS. ⸗Volkswohlfahrt, NS.⸗Frauenschaft, SA. und SS. wie das Deutsche Frauenwerk haben naturgemäß im Einklang mit ihren Zielen, ihrem Umfang und ihrer Bedeu⸗ tung gleichartige Bestrebungen in Angriff genommen; sie sind zum Teil im Begriff, auch ihrerseits gleichartige Einrich⸗ tungen auf manchen Gebieten des öffentlichen Gesundheits⸗ dienstes zu treffen.
Diese wertvolle Arbeit zu nutzen und die bestehenden Einrichtungen planmäßig dem Volksganzen dienstbar zu machen, ist Aufgabe und Ziel des vorliegenden Gesetzes, dessen Durchführung nicht länger hinausgeschoben werden kann. Die großen Aufgaben auf dem Gebiete der Volksgesundung ver⸗ langen gebieterisch die Mitarbeit aller hierzu Geeigneten, und zwar in der Form
eines der Staatshoheit voll zur Verfügung stehenden beweg—
lichen und doch nach einheitlichen Gesichtspunkten lenkbaren
Verwaltungsapparates, der indessen keine neue Sonder⸗
organisation bilden darf, sondern Bestandteil der inneren
Verwaltung bleiben muß.
Der Entwurf beschränkt sich darauf, das Ziel der Verein⸗ heitlichung zunächst in den unteren Verwaltungs⸗ bezirken zu verwirklichen.
Um dieses Ziel unter möglichster Ausnutzung vorhan— dener brauchbarer Einrichtungen zu erreichen, gibt das Gesetz die Möglichkeit, diejenigen kommunalen Gesundheitsämter, die diesen Aufgaben gewachsen erscheinen, den bisherigen Trägern zu belassen mit der Maßgabe, daß die Leitung einem staat⸗ lichen Amtsarzt übertragen wird. Wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen, errichtet der Staat die Gesundheitsämter neu oder baut die vorhandenen kommunalen Einrichtungen zu staatlichen Gesundheitsämtern aus.
Damit wird das Bewährte übernommen, das Neue auf Grund langjähriger praktischer Erfahrungen aufgebaut und die Einheitlichkeit im erforderlichen Ausmaß gewahrt, ohne die unteren Verwaltungsbehörden, die emeinden und Gemeindeverbände hinsichtlich der Gesamtheit ihrer gesund⸗ heitlichen Aufgaben an eine völlig starre Form zu binden.
amtlich ange
Trotzdem wird ein Dualismus vermieden, denn in jedem unteren Verwaltungsbezirk bleibt das Gesundheitsamt unter staatlicher Führung der einheitliche Träger des Staatswillens, mit dem alle übrigen Verbände, die Volkswohl fahrt und Ge⸗ sundheitsfürsorge treiben, ihre Tätigkeit im Grundsätzlichen in Einklang bringen müssen.
Bei dem in dieser Form geplanten Aufbau ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die finanzielle Belastung trag⸗ bar bleibt, insbesondere auch deshalb, weil durch Beseitigung bisheriger Ueberschneidungen und durch Gebührenerhebung auch Ersparnisse gegenüber früher zu erwarten sind.
Aufgabe der Handhabung des Gesetzes wird es sein, den Gedanken der Notwendigkeit der Gesundheit und Erbgefund⸗ heit im Volk so lebendig zu gestalten, daß er von dem Einzelnen nicht als gesetzlicher Zwang, sondern als selbst⸗ verständliche Pflicht im Rahmen deutscher Art und Sitte empfunden wird.
Im einzelnen ist zum Entwurf folgendes hervorzuheben:
Zu S2:
Unter „staatlicher Amtsarzt“ wird ein vom Staat haupt⸗ eln beamteter Arzt verstanden, der staatsärzt⸗
lich geprüft ist. Ausnahme siehe 5 5 Abs. 2. Die landesgesetzlichen Aufgaben der Amtsärzte verbleiben ihnen auch als ärztlichen Leitern der Gesundheitsämter. Um die Einheitlichkeit in ihrer Durchführung innerhalb des Reichsgebietes zu sichern, wird dem Reichsminister des Innern die Ermächtigung zum Erlaß einer Dienstordnung
gegeben. Zu s 3:
Der 8 3 gibt in großen Zügen die Aufgabengebiete an, auf denen das Gesundheitsamt tätig sein soll. Den Aemtern 6 neben den bisherigen Aufgaben des Amtsarztes die mit
er Erb⸗ und Rassenpflege verknüpften Aufgaben obliegen. Außerdem sollen sie alle ärztlichen Feststellungen und Maß⸗ nahmen treffen, die zur Vorbereitung einer zweckmäßigen Gesundheitsfürsorge erf were sind.
Damit wird nicht ausgeschlossen, daß wie bisher in kleineren übersichtlichen Verwaltungsbezirken die Gemeinden und Gemeindeverbände ihrerseits durch besondere Regelung Aufgaben der wirtschaftlichen Fürsorge (Wohlfahrtsamh und der Jugendwohlfahrt (Jugendamt) der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamts durch Personalunion unterstellen können.
Die Umgrenzung der Aufgaben im einzelnen bleibt den
Ausführungsbestimmungen überlassen.
Zu Abs. 2. Die reichsgesetzlichen Versicherungsträger legen von jeher Wert darauf, daß die Amtsärzte, soweit es ihr Hauptberuf zuläßt, Gutachtertätigkeit für sie ausüben, da deren besondere Vorbildung und Unabhängigkeit sie dafür besonders geeignet erscheinen läßt.
Zu Ab z 3: Eine Verstaatlichung des Anstaltswesens würde außerhalb des Rahmens der Aufgaben der Gesund⸗ heitsämter liegen; das Aufsichtsrecht des Staates bleibt un⸗
berührt. Zu S.
(Abs. 1) Die Gesundheitsämter durchweg als kommu⸗ nale Gesundheitsämter aufzubauen, ist nicht möglich, weil niele der msgaben öbersrtlicher Art sind, und weil viele Gemeinde itz des B uisses hierfür nicht zeistungs fähig
8
genug sie nrg. auch nicht über geeignetes Personal verfügen. Zu S5.
An der Forderung, daß die ärztlichen Leiter der Aemter im allgemeinen Staatsärzte sein müssen, wird im Interesse der Staatshoheit unbedingt festgehalten werden müssen. Be⸗ sondere Ausnahmen kann der Reichsminister des Innern zu⸗ lassen. Die Abgrenzung der verwaltungsmäßigen Befugnisse der Oberbürgermeister und Landräte gegenüber den leitenden Amtsärzten bleibt den Ausführungsvorschriften vorbehalten.
Den Kommunalverwaltungen wird das Recht einge⸗ räumt, sich bei der Auswahl der ärztlichen Leiter zu äußern, wobei sie ihren bisherigen leitenden Kommunalarzt vor⸗ schlagen können. Dieser wird übernommen, wenn er den Mindestforderungen des 5 5 Abs. 2 genügt. Hier wird der erste Schritt zur Schaffung des Einheitsmedizinalbeamten
getan. Zus56.
Die Vorschrift des S6 kann zur Sicherung der staatlichen Interessen 16 entbehrt werden.
1 Zur Finanzierung der Gesundheitsämter erscheint die Gebührenerhebung unentbehrlich. Sie wird sich jedoch auf die Fälle beschränken müssen, in welchen die Leistung des Amtes nicht nur dem öffentlichen Wohle dient, sondern auch dem einzelnen Untersuchten persönlich von Nutzen ist.
Zu § 8. (Abs. 1) Bei der Uebernahme bestehender Aemter oder
Teileinrichtungen auf den Staat und bei Neugründung staat⸗
licher Aemter wird es für beide Teile zweckmäßig sein, wenn bewährte Kräfte der Gemeinden und Gemeindeverbände — auch Büropersonal, niederes Heilpersonal — mit übernommen oder eingestellt werden. Es muß dabei Vorsorge getroffen werden, daß der Staat über diese Kräfte auch voll verfügen kann. Dies erscheint durch das angezogene Gesetz gewährleistet.
(Ab s. 2) Der Abs. 2 bezieht sich auf die Uebernahme der
leitenden Kommunalärzte, für die unter bestimmten Voraus⸗ setzungen der Uebernahmezwang festgelegt ist. Siu gg.
ie Landes regierungen werden, soweit sie den Mehrbedarf nicht decken können, mit entsprechenden Anträgen an die Reichsregierung heranzutreten haben. Es wird sich stets nur um Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der Gesund⸗ heitsämter, nicht aber um die sächlichen Ausgaben für Für⸗ sorgemaßnahmen selbst handeln.
Zu S§ 11.
Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß bis zum 1. April 1935 die Vorarbeiten für die Durchführung des Gesetzes in Reich, Ländern und Gemeinden soweit gediehen sind, daß es alsdann in Kraft treten kann. Die e af e, elbst wird sich zeitlich und örtlich verschieden gestalten, da die
orbedingungen für den beabsichtigten Ausbau des Gesund⸗ heitsdienstes in den einzelnen Reichsteilen erheblich vonein— ander abweichen. Dem trägt auch die Bestimmung Rechnung, daß der Reichsminister des Innern bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitende Maßnahmen anordnen kann.
(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern)
An die Landesregierungen (für Preußen: Ministerium des Innerm.
Betrifft: Ausführung des Nitritgesetzes.
Nach § 4 des Gesetzes über die Verwendung salpetrig⸗ saurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitritgesetz) vom 19. Juni 1934 (RG6Bl. J S. 513) bedarf die Herstellung von Nitritpökelsalz meiner Genehmigung. Die Genehmigung kann jederzeit ohne Entschädigung zurückgenommen werden. Die bei mir eingehenden Anträge auf Erteilung der Geneh⸗ migung beabsichtige ich zunächst den zuständigen Landes⸗ regierungen mit der Bitte um Stellungnahme zugehen zu lassen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Leiter des Betriebes die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt und die nachfolgenden Bedingungen er⸗ füllt werden:
1. In dem Betriebe darf kein Fleisch verarbeitet werden.
2. Das für die Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmte salpetrigsaure Natrium muß in einem besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen, trockenen, verschließ⸗ baren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, auf⸗ bewahrt und abgewogen werden. Dieser Raum darf nur dem Leiter und den von ihm beauftragten Personen zugäng⸗ lich sein; außerhalb der Benutzungszeit muß er verschlossen gehalten werden.
3. Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen her⸗ gestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Lebensmittel dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
4. Das Nitritpökelsalz darf nur in trockenen Räumen ge⸗ lagert werden.
5. Die Herstellung des Nitritpökelsalzes darf nur in mechanisch angetriebenen, nach Art der e , . Uni⸗ versal⸗Knet⸗ und Mischmaschinen gebauten Maschinen er⸗ folgen, deren in rn, ein Fassungsvermögen von minde⸗ stens 200 Liter hat. iese Mischmaschinen 5 jeweils solange in Gang gehalten werden, daß eine gleichmäßige Mischung gewährleistet ist. ‚
6. Das in dem Betriebe hergestellte ö muß mindestens an jedem siebenten Tag durch chemische Unter⸗ suchung auf gleichmäßige Zusammensetzung geprüft werden.
J. Der Leiter des Betriebes hat dem Reichsgesundheits⸗ amt in Berlin NW 87, Klopstockstraße 18, jeweils zum 15. Januar und 15. Juli Nachweisungen vorzulegen.
a) über die in dem abgelaufenen Kalenderhalbjahr her⸗
gestellten Mengen von Nitritpökelsalz,
b) über die entnommenen und untersuchten Proben mit Angabe der Anzahl und des Untersuchungsergeb⸗ nisses sowie desjenigen, der die Untersuchung vor genommen hat. 9
Fehlanzeige ist erforderlich. n
Ergeben sich Umstände, die eine Versagung der Geneh⸗ migung rechtfertigen würden, oder ergibt sich, daß die Bedin⸗ gungen nicht erfüllt werden, so bitte ich mir davon alsbald Mitteilung zu machen.
Berlin, den 5. Juli 1934.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Gütt.
——
Anordnung Nr. 11 der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizen⸗ mühlen über die Möglichkeit, die Einlagerungspflicht für Roggen durch Weizenlagerung oder Geldzahlung abzulösen. Auf Grund einer Ermächtigung des Herrn Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft wird für die durch 5 19 der Verordnung vom 5. November 1933 be⸗
gründete Einlagerungspflicht der Mühlen folgendes ange⸗
ordner Es ist statthaft, daß Mitglieder der Wirtschaftlichen Ver⸗ einigung an Stelle der Pflichteinlagerungsmenge an Roggen, die sie gemäß § 19 Absatz 1 der Verordnung vom 5. November 1933 nach Maßgabe ihres Grundkontingents noch einlagern müßten, die 5 Menge Inlandsweizen einlagern oder an Stelle einer Einlagerung an die Wirtschaftliche Vereinigung den Betrag von 3— RM je t und Monat (6,10 RM je t und Tag) zahlen. Diese Erleichterung wird nur solchen Mühlen gestattet, die der Wirtschaftlichen Vereinigung den Nachweis erbringen, daß die Anschaffung der für sie erforderlichen ö. eine unbillige Härte (5 22 Abs. 3 der V. O. v. 5. 11. 33) bedeutet. Die Erleichterung muß in jedem Fall von der Wirtschaftlichen Vereinigung aus⸗ drücklich genehmigt werden. Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. Im Fall des Widerrufs fritt die ur⸗ sprüngliche Einlagerungspflicht von Roggen wieder in Kraft. Diese Regelung gilt nur für das Getreidewirtschaftsjahr 1933134. Nach Ablauf des Getreidewirtschaftsjahres wird eine Neuregelung, insbesondere eine neue Festsetzung des Geld⸗ betrages getroffen. ; Sobald die Genehmigung zur Ersatzeinlagerung oder zur Zahlung des , ,, erteilt ist, muß das Mitglied die entsprechende Menge Inlandsweizen einlagern oder den Geldbetrag an die Wirtschaftliche Vereinigung abführen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so gilt die Einlagerungs⸗ pflicht gemäß 5 19 der Verordnung als verletzt; eine Ord⸗ nungsstrafe kann nach S 22 der Verordnung verhängt werden. Wirtschaftliche Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen. Meisner. Dr. Si burg.
Der Jö. des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen.
Herbert Daßler.
— —
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 5. Juli 1934.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren—⸗ zeichen tritt ein für die vom 5. bis 15. Juli 1934 stattfindende „Deutsche Konditorei⸗Ausstellung Magdeburg 19545.
Berlin, den 5. Juli 1934. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberger.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1934. S. 3
Entscheidungen
utze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBi. J S. 285).
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
Entscheidende Behörde
Tag und Zeichen der Entscheidung
2
3
1
5
SA. ⸗Spielfiguren aus gepreßter Masse
Armen und Beinen
SA. und SS.⸗Puppen, in Stoff gekleidet
Segelschiffchen aus Holz mit Hakenkreuzwimpel preßter Masse
a) SA.⸗Puppe in Stoff gekleidet
b) Hitler⸗Junge
SA.⸗Puppe in Stoff gekleidet
Pferdchen mit SA.⸗Figur aus gepreßter Masse und der amtlichen Abzeichen der NSDAP.
Reich“
bei Straßensammlungen
Schwarzes Band mit eingewebten Hakenkreuzen
stände aus Porzellan mit Hakenkreuzen
darunter ein Hakenkreuz
Umhüllung versehen sind . Geschäftsbriefbogen mit Hakenkreuz im Firmenkopf
bzw. als Untergrund beim Firmennamen
wdote Feld ohne Hakenkreuz Buchzeichen aus Zellstoff mit den nationalen Symbolen
Seite Kinderspieldose mit Horst⸗Wessel⸗Lied „SA. hält Wacht“ und mit dem Hakenkreuz bedruckt ist Taschenspiegel mit Bild des Reichsluftfahrtministers schwarz⸗weiß⸗rot und des Hakenkreuzes imitation) mit Kopfbild des Führers als Anhängsel
zeichen und eingelassenem Bild des Führers
Postkarte mit der Aufs
und Kopfbildnis des Führers
das Reich“
werden Berlin, den 2. Juli 1934.
SA. Spielfiguren aus Holz in Stoff gekleidet mit beweglichen
Schaukelpferdchen aus Holz mit Uhrwerk und SA.-Figur aus ge⸗ Segelschiffchen aus Holz mit SA.⸗Figuren aus gepreßter Masse
Prospekte mit Abbildungen der Rangabzeichen von SA. und SS. Merkbuch mit dem Umschlagtitel: „Staat und Partei im deutschen
Kleines Merkbuch über, Die innerpolitische Neugestaltung im Deut⸗ schen Reiche“. Das Buch ist mit einem Hakenkreuz versehen dasselbe Heft wie zu 23 mit ablösbarem Hakenkreuz als Kaufzeichen
Taschenmesser mit eingraviertem Hakenkreuz auf einer Messerschale
Aschenbecher, Unterteller, Blumenvase, Dose, sämtliche Gegen⸗ Grußschild mit der Aufschrift „Der Deutsche grüßt Heil Hitler“,
Schokoladentafeln in Packungen, die mit Stickereieinlagen in Form von Hakenkreuz⸗ und schwarz⸗weiß⸗roten Wappen in burchsichtiger
Preislisten und Werbeprospekte mit Hakenkreuz im Firmenkopf
PVlechsparbüchsen in Buchform mit dem Bild einer Puppe, einen A- Mann darstellend, mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne mit Haken⸗ leu, rücheits schwarz⸗weiß⸗rotes Feld mit Hakenkreuz im Kreis eselben, jedoch mit Hakenkreuzfahne, das rückseitige schwarz⸗weiß⸗
Rote Fahrradwimpel mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf der einen und aufgenähtem Stoffbildnis auf der anderen
Hitlerhüste aus Glas auf Spiralfeder mit Blechfuß, 11 em groß Postkarte, die mit dem Text und den Noten des Marschliedes
Briefverschlußmarken mit dem Kopfbildnis des Reichskanzlers Emailschild „Deutsches Unternehmen“ mit Verwendung der Farben
Frisiertäschchen (Inhalt Spiegel und Kamm) aus Pappe (Leder⸗ Bierzipfel mit schwarz⸗weiß⸗rotem Band und einem Scherzartikel Bildtafel, d. h. umrahmte Holzplatte mit geschnitztem Hoheitsab⸗
Ein Buch⸗ und Lesezeichen, Stoffstreifen mit Papier beklebt unter Verwendung der nat. Farben und des Hakenkreuzsymbols Postkarte mit pflügenden Bauern, im Hintergrund aufgehende Sonne mit Hakenkreuz und Kopfbildnis des Führers, Aufschrift: „Ich schreite mit Dir zukunftsfroh hin über meine braune Scholle“ t „Der Tag der Arbeit“, im Vordergrund Schmied mit Amboß und aufmarschierende SA., im Hintergrund Frauenkirche in München, aufgehende Sonne mit Hakenkreuz
Postkarte mit Hitlermädel und HJ.⸗Wappen, im Hintergrund auf⸗ ehende Sonne mit Hakenkreuz und Kopfbildnis des Führers, ufschrift; Für ein ewiges Deutschland, für Adolf Hitler und
Umschlag der Broschüre: „Die biologische Weltanschauung als Grundlage der deutschen Freiheitsbewegung“ von Dr. J. Spelter Rundschreiben, in dem Arbeitsanzüge sowie Berufsschutzmäntel unter der Warenbezeichnung „Heil Hitler“ zum Kaufe angeboten
Zulässig.
Anton Röder Philipp Kienel Mylius Roßbach Louis Ender 6 Meusel
ax Schnetter E Co. Richard Beck ĩ J. N. Schneider Herm. Sauerteig R. Grundig C Eo. Killiam Sommer Wilh. Müller⸗Preis Max Halbig
Fried. Wilh. Habermann Alexander Greiner Max Schneider
J. M. Schneider Hermann Kranich
Mylius Langbein Albert Sauerteig Karl Rembold
Edler und Krische
2
Un zu lässi g. Gottlieb Hammes fohr
Dausend und Wüster
Porzellanfabrik Bareuther C Co, A.- 6. Rieck . Nelzian, Hbg. 8
Fa. Becker, Schololadenfabrlt
Franz Oetter Wäschefabrlk
Georg. Zimmermann, Metallspielwaren⸗ fabrik
Emil Donak
Hallesche Fahnen fabrik
rf n ne. C Söhne
Wendehale, Meyer C Stegmann
gie e fin e ne. und Prägeanstalt F. Allgeier Emaillierwerk
Wörnlein C Zellhofer
J. H. Wüstendörfer, Spielwarenfabrik Arthur Pscheidl, Holzbildhauer
Erich Funk
Max Thiele
Verlag Herm. Costenople, Inh. A. Heyroth Elisabeth Neumann
NMengersgereuth⸗ Hämmern Steinach Mengersgereuth⸗Hämmern
Oberlind Mengersgereuth⸗ Hämmern
Rauenstein J Truckenthal
Steinach Schalkau
Mengersgereuth⸗ Hämmern Meschenbach
Mengersgereuth Heilbronn Hannover
.
Solingen⸗Foche W. ⸗Ronsdorf Wald saßen Hamburg Magdeburg
Nürnberg
Zirndorf
Schalkau Quedlinburg
Offenburg
Frankfurt (Main) Triberg
Nürnberg
Fürth i. B.
Wesermünde Schulzendorf Krs. Teltow
München
Jena München
Thür. Kreisamt Sonneberg
* Landes gewerbeamt Stuttgart Polizeipräsident Hannover
2
Der Polizeipräsident in Wuppertal
1
Reg. v. Niederbayern u. d. Oberpfalz, Regensburg Polizeibehörde Hamburg
Regierungspräsident Magdeburg Regierung von Oberfranken und
Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach
2 Polizeipräsident Halle / S.
21
Thür. Kreisamt Sonneberg
Oberbürgermeister als Ortspolizei⸗ behörde Quedlinburg
Badischer Landes kommissär Freiburg
Polizeipräsident Frankf. (Main)
Landeskommissar Konstanz
Reg. von Oberfranken und Mittel⸗ franken, K. d. Innern, Ansbach
1 Staatspolizeistelle, Wesermünde Landrat des Kreises Teltow
Polizeidirektion München
Thür. Polizeidirektion Jena
Polizeidirektion München
6
31. 3. 1934 (K 69/33) 1.4. 1934 (K I)
l. 4. 1934 (K 2
l. 4. 1934 (K 4
4. 4. 1934 (K 16) 10. 4. 1934 (K 17) 10. 4. 1934 (K 17a) 10. 4. 1934 (kK 176) 10. 4. 1934 (Kk 17 10. 4. 1934 (Kk 174) II. 4. 1934 (K 18 31. 3. 1934 (K67 / 33) 5. 6. 1934 (K 8)
5. 1934 (K 7) 5. 1934 (K 9 5. 1934 K 15
z. 16. 20. 24. 5. 1934 (K 19 5. 6. 1931 (K 20
31. 3. 1934 (K 6 / 33)
S. 6. 1934 (K 14 16. 5. 1934 Nr. 2064
18. 5. 1934 IV — 70 05 —
U
*
23. 3. 1934
1 2201. 13 29. 3. 1934
1 2201/14 l5. 5. 1934
Nr. 342 00 70 17. 4. 1934
— 57 34 III 48 — 19. 12. 1933
— J 5. P. 2412 —
8. 5. 1934 Nr. 22756 391
8. 5. 1934 Nr. 227560 402
8. 5. 1934
Nr. 22756 40 20. 3. 1934
I — 7005 33 20. 3. 1934
II — 7005.38
16. 4. 1934 (K 3)
26. 4. 1934 (K 5
22. 3. 1934 1 25017 20
13. 4. 1934 Nr. 68560
15. 5. 1934 1 22 02
14. 5. 1934
16. 5. 1934
Nr. 2275b 417 8. 5. 1934 Nr. 227560 392 29. 5. 1934 — I 60 00 — 15. 5. 1934 L 3504
24. 5. 1934 Dst. 122
V4. 6. 1934 Op. 28. 5. 1931 PsSt. 122
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
Anordnung, bett. Preise und Handelsspannen für Milch, Magermilch, Buttermilch und Sahne 33 Erhebung einer Ausgleichs⸗ . abgabe.
Auf Grund des 8 38 des Milchgesetzes in der Fassung des weiten Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGGBl. 1S. 527) und der Verordnung über den Zufammenschluß der 646 Milch⸗ wirtschaft des Reichsministers für Ernährung und Landwiri⸗ schaft vom 27. März 1934 (RGBl. 36 S. 259) wird hiermit nach Anhörung des Preisausschusses und des Verwaltungsrates des Milchversorgungsverbandes mit Zustimmung des Vor— sizenden der FDeutschen Milchwirischafllichen Vereinigung
Hauptvereinigung) für den Einkauf und Absatz von Milch und
Sahne für das Verbrauchsgebiet Berlin folgendes angeordnet:
. m
. 81 Für, die Abgabe seitens der Lieferstellen (Produzenten und
Landmolkereien) an die Berliner Meiereien bezw. Einführer gelten solgende Preise für das Liter lin Käufers Kannen):
. Trinkmilch (unbearbeitet)! .... ö. Hiesternn er mn g K . ereimã te nem . 4. Werkmilch ö ; ö ĩ . . ö
14,50 Pfg. 1599 w w
1
Diese Preise gelten bis auf weiteres für 1
mit einem Fettgehalt von 3,1 vH und von handelsüblicher Sauber⸗
keit frei Rampe Berlin.
Liter Vollmilch
acht
—
b) Soweit normalerweise eine Beförderung mittels Kleinbahn in Betracht kommt, soll grundsätzlich nicht der Kleinbahn⸗ satz berechnet werden. Es ist vielmehr im allgemeinen die
— 21 * ** * 1 Für Milch unter 3, v5 Fett werden für jedes fehlende 11.0 ö. der entsprechenden Strecke nach den Sätzen des maßge⸗
ettprozent Abzüge in Höhe von z2sio Pfg. vorgenommen. Für
Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 8,1 vh
isie Fettprozent über 3,1 v5 Zuschläge von * Pfg. gewährt. Bei 7 f l ö . kert nicht en rid! i. Liter vorgenommen. Maßgebend für die 3 ist der von der Untersuchungsstelle des Milchversor⸗ andes festgestellte Fettgehalt bezw. Sauberkeitsgrad. Die Qualitätsbezahlung für die Milch bis zu einem Durch— einschließlich trägt der Berliner Ein— b : weit der Durchschnittsfett⸗ ö alt über 3,,æ vH bei der gesamten nach Berlin eingeführten Milch beträgt, geht die Qualitätsbezahlung über 3,2 vH zu Lasten Nil Ueberschüsse aus dieser rr, we, de fließen in den Qualitätsfonds des Milchver⸗
ilch, die der handelsüblichen Sau ein Abzug von 0,5 Pfg. je
gungsver chnittsfettgehalt von 32 vH ei ö bezw. die Berliner Meierei. des lilchverforgungsverbandes Berlin.
sorgungsverbandes Berlin.
Bei Abholung der Milch durch den Kraftwagen darf nur die Bahnfracht zuzüglich etwaiger h , . von der Lieferstelle bis erechnet werden. Dabei hat fol⸗
a) Von der git den Lieferbetrieb in Betracht kommenden Station
sbahn bis zur Reichsbahnenipfangstation des Ab⸗
nehmers ist der tatsächliche Frachtsatz 23 dem maßgebenden 26) zu berechnen.
zur Versandstelle des Erzeugers gende Berechnung stattzufinden:
der Rei Reichsbahntarif (zurzeit Ausnahmietari
werden für jedes
2. Bei Lieferung des Verteilers
Diese Preise gelten für Trintmilch. die in verteilungsfähigem den behördlichen und Verband worschrift tspre Zu⸗ 2. — 2 3 ften entsprechendem Zu
nden Reichsbahngütertarifs anzurechnen.
In Ausnahmefällen kann jedo Milchversorgungsverband eine daß der Kleinbahnfrachtsatz berechnet wird.
e) Bei Berücksichtigung der Anfuhr auf dem
Lieferstelle bis zur Versar
8 2.
zeitig geliefert wir
im Einvernehmen mit dem egelung dahin getroffen werden.
Landwege von der
mndstation ist für die betreffende Kilo⸗ meterstrecke ebenfalls die Fracht nach dem entsprechenden Reichsbahngütertarif der Nahzone anzurechnen.
Soweit zurzeit noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver⸗ bandes eine unmittelbare Abgabe von Trinkmilch seitens der Lieferstellen (Produzenten und Landmolkereien) an den Verteiler k erfolgt, gelten folgende Preise (in Käufers
1. Bei Lieferung frei Bahnhofs rampe Berlin. je Ltr. 185 Pfg. frei Laden oder Verkaufsstelle
je Ltr. 19,5 Pfg.