Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6. Juli 1934. S. 4
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8 3. Erzeuaervreis für Rohmi thä t Einführer u dem Erzeugerpreis für Rohmilch erhält der Ein — eine 2 ür Bearbeitung und Verteilung von 4 Pfg. Mit dieser Gebühr sind alle Unkosten des Einführers abgegolten, ein⸗
schließlich der Bearbeitung in Berlin, der Anfuhr vom Bahnhof
é Meierei, der Abfuhr zur Verkaufsstelle des Verteilers (Klein⸗ . 6 3 . Gestellung und Reinigung der Ge fãße gegenüber Lieferanten und Abnehmern usw. sowie der Unkosten für Verrechnung und Zahlung des Milchgeldes. ;
Für die eingeführte molkereimäßig behandelte Milch erhält der Einführer eine Gebühr von 2,5 Pfg. je Liter. Damit sind alle entstehenden Unkosten des Einführers (siehe §5 4 Abs. 1) abgegolten.
Der Milchversorgungsverband Berlin kann jederzeit von sich aus die Entschädigung für die einzelnen Leistungen der Einführer und der Meierei durch entsprechende Aufteilung der Bearbeitungs⸗ und Verteilungsgebühr von 4 Pfg. bezw. 25 Pfg. weiter unter⸗
eilen. k ; . . Der Einführer hat die Milch zu 19,57 Pfg. ie Liter frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers (Kleinhändlers) abzu⸗
geben. 34.
Der Einführer hat, sofern er Rohmilch einführt. 10 Pfg. so⸗ ern er tiefgekühlte Rohmilch, ; kühlzus ehm lsh bezahlt hat, ,. 50 Zfg., sofern er molke reimäßig behan⸗ delte Milch einführt, 0, 15 Pfg., sofern er Markenmilch im Sinne des §z 20 des Milchgesetzes einführt, 1ů5 Pfg. je Liter an den Aus⸗ gleichsfonds des Milchversorgungsverbandes abzuführen. Für Markenmilch, die ohne Vermittlung des Handels abgegeben wird, hat der Produzent bezw. die Landmolkerei, die die Markenmilch unmittelbar an den Verbraucher abgeben, 3 Pfg. Ausgleichsabgabe an den Milchversorgungsverband abzuführen. 85. Für die Abgabe von Trinkmilch an den Verbraucher gilt ein Preis von 24 Pfg. für das Liter ab Verkaufsstelle (Laden) Bei Abgabe von Trinkmilch außerhalb der Verkaufsstelle also bei Lieferxung frei Haus oder ab Wagen usw., gilt ein Preis von 26 Pfg. je Liter. 86 .
Für Flaschenmilch im Sinne des 8 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1830 (RGBl. 1 S. 421) gelten folgende Preise: . 1. Bei Lieferung seitens eines Produzenten oder einer Land⸗ molkerei an den Einführer frei Bahnhof Berlin je Liter 18 Pfg. 2. Bei Lieferung seitens des Einführers an den Kleinhändler frei Laden des Verteilers: . a) in Flaschen zu 1 Liter und „6 Liter . . je Liter 2. Pfg. b) ,. . 1 ö. / * 1 — 1 1 . , . Bei Abgabe seitens des Verteilers (Kleinhändlers) an den Verbraucher: = . ab Ve kaufsstelle frei Haus oder 1 (Laden) ab Wagen: a) je Inhalt der 1 ⸗Literflasche 28 Pfg. 30 Pfg. b) n 11 . 6 1 14 n 15 1 e) . . K ö , 8 . ; Für die Abgabe von Kakaotrunk gelten dieselben Preise wie für die Abgabe von Trinkmilch.
53 Für Markenmilch im Sinne des § 20 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 gelten folgende Preise:
1 Rei Abgabe seitens des Produzenten bezw. Landmolkerei frei erlin oder Rampe Meierei (nach Vereinbarung) halt der 1⸗Literflasche . Pfg.
. V , 3 *.
Abga e vom Einführer an den Verteiler (Kleinhändler) 26 Pfg.
2. * 54 6 * * . 9
24) je Inhalt der 1 ⸗-Literflaschee« . . *. . 2 . 3. Bei Abgabe vom Verteiler (Kleinhändler) an den Verbraucher ab Verkaufsstelle frei Haus
⸗ . . oder ah Wagen a) je Inhalt der 1 ⸗Literflasche 30 Pfg. 32 Pfg. *. ö n 3 . 15 . 16
66 § 8.
Bei Abgabe von loser Trinkmilch an Großverbraucher (Hotel⸗ betriebe, Cafés, Konditoreien, Kantinen, Warenhäuser, Kranken⸗ häuser usw.) gelten folgende Preise frei Verbrauchsstelle:
1. Bei einer Tageslieferung von weniger als
20 Liter J 2. Bei einer Tageslieferung von 20 Liter und
darüber sehoch unter 8h Titer. . 3. Bei einer Tageslieferung von 860 Liter und
ö
Bei Abgabe an Großverbraucher der ebengenannten Art gelten folgende Preise frei Verbrauchsstelle:
9
a Flaschenmilch b Markenmilch je Ltr. je Ltr.
1. In Flaschen zu 1 Liter und H Liter: a) bei einer Tageslieferung von weniger als 29 Liter 28 Pfg. b) bei einer Tageslieferung vor 20 Liter und darüber, jedoch unter 80 Liter s e) bei einer Tageslieferung von 80 Liter und darüber In Flaschen zu Mn Liter: a) bei einer Tageslieferung von weniger als 20 Liter.. b) bei einer Tageslieferung von 20 Liter und darüber, jedoch vnter JJ,, 33 c) bei einer Tageslieferung von 80 Liter und darüber 23 — Für die Abgabe von Kakaotrunk gelten dieselben Preise wie für die Abgabe von Trinkmilch.
Maßgebend dafür, welche Preisstaffel anzuwenden ist, ist die Trinkmilchanlieferung jedes einzelnen Tages, also nicht eiwa der Tagesdurchschnitt größerer Zeiträume.
Die einzelnen Filialbetriebe von Großabnehmern gelten, wenn sie getrennt beliefert werden, im Sinne dieser Preisanord— nung als Einzelunternehmen.
Tet l II.
30 Pfg.
Magermilch. § 9. Bei Abgabe von Magermilch gelten folgende Preise: frei Bahnhof Berlin oder ab Rampe Meierei in Berlin K frei Laden Verteiler (Kleinhändler) oder frei Verbrauchsstelle (Käserei, Großverbraucher usw) n. ö =. ab Verkaufsstelle an Verbrauchern. frei Haus oder ab Wagen usw. .
§ 10.
je Liter
1
1
„12
Die Einfuhr von Magermilch von außerhalb Groß-Berlins Milchversorgungsverbandes Berlin.
bedarf der Zustimmung des
Teil III. Buttermilch. ö ;
Bei Abgabe von loser Buttermilch gelten folgende Preise:
frei Bahnhof Berlin oder ab R Berliner Meierei . unn,
für den Verbraucher
für die er den Tiefkühlzuschlag
ab Berliner Meierei oder Großhändler ö. —ͤ frei Laden des Verteilers (Kleinhändler) je Liter 12 Pfg. ab Verkaufsstelle k . . . rei Haus oder ab Wagen usw... , H,. , 84ᷣ uche von Buttermilch in Flaschen stellt sich der Preis
je Liter 20 Pfg. 22
1 1 *
ab Verkaufsstelle (Laden) an Verbraucher frei Haus oder ab Wagen . .
Teil lv. Sahne.
8 12. l 1 Für Abgabe seitens der liefernden Landmolkereien gn die Berlint⸗ ,. ö Sahnegroßhändler gelten folgende Preise:
1. je Liter Schlagsahne . 9 RM 1 ae ,, ,,) 853 frei Bahnhof Berlin (in Käufers Kannen). ö.
Unter Schlagsahne ist hierbei eine Sahne mit einem Fett⸗ ehalt von 3 vH, han. Kaffeesahne eine Sahne mit einem 6a. ehalt von 11 bis 15 vH zu verstehen. ür einen Fettgehalt bei einer Schlagsahne von mehr als 9 oder weniger als 351 vH und bei Kaffeesahne von mehr als 12 oder weniger als 11 vH sind je Fettprozent Zuschläge oder Ab⸗ züge in Höhe von nu des für Schlagsahne festgesetzten Preises zu machen. ö .
. Für Abgabe von Sahne an Käsereien pp, seitens der Ber⸗ . liner Meiereien oder der zugelassenen . werden seitens des Milchversorgungsverbandes noch besondere Bestimmungen etroffen. ᷣ
? f Der Preis bei Abgabe von Sahne an den Verteiler Klein- händler) beträgt frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers: a) bei Abgabe bis 5 Liter täglich:
J. je Liter Schlagsahne.— . ., geg, kö Pb) bei Abgabe von mehr als 5. Liter täglich:
. , ,
II., , Kaffeesahne / ö 4. Bei Äbgabe von Sahne an Großabnehmer (Hotelbetriebe, Cafés, Konditoreien usw.) gelten folgende Preise:
a) bei Abgabe unter 5. Liter täglich:
J. je Liter Schlagsahne ö II.. , Kaffeesahne . b) Bei Ääbgabe von 5 —=19 Liter täglich:
J. je Liter Schlagsahne . 11., TRaffersahne J c) Bei Abgabe von 20 Liter und mehr täglich:
J. je Liter Schlagsahne J II., . Kaffee sahne , J 5. Für die Abgabe von Sahne an den Verbraucher, Hausfrau gelten folgende Preise: . 4 je Liter Schlagsahne 113 2 RM II. , . Kaffeesahne JJ 1. . Zu 3 bis 5: Die hier genannten Preise gelten für eine Schlagsahne mit mindestens 31 vH bzw. für eine affeesahne mit mindestens 11 vH Fettgehalt, frei Laden bzw. Verbrauchsstelle. Maßgebend dafür, welche Preisstaffel anzuwenden ist, ist die Sahneanlieferung jedes ö Tages, also nicht etwa der Tagesdurchschnitt größerer Zeiträume.
gr, . dieren rr. von Großabnehmern gelten, wenn sie getrennt beliefert werden, im Sinne dieser Preisanord⸗ nung als Einzelunternehmen.
1650 RM 0,0. ,
7 * 8
3
§ 13.
Von jedem nach Berlin eingeführten oder in Berlin gewon⸗ nenen und verkauften Liter Sahne ist ein Beitrag von ale „25 Pfg. je Liter Schlagsahne, .
dee, , , Ka ffecfahne ᷣ. an den de wHversorgungsverband Berlin in regelmäßigen, vom Milchversorg« sverband zu bestimmenden Zeitabschnitten ab⸗ zuführen. Teil V. Ausgleichsabgabe.
§5 14. Es wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, zu deren Entrichtung die Milcheinführer . ind. Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Einfuhr ,. Milch 1,9 Pfg. je Liter, bei . molkerei⸗ mäßig behandelter Milch G5 Pfg., bei Einfuhr tief kühlter, mit dem Tiefkühlzuschlag bezahlter Rohmilch 0,5 Pfg. je Liter und bei Abgabe von Markenmilch aß je Liter. .
Dem Einführer steht gleich der in 8 2 genannte Milchprodu⸗ zent oder die in 5 3 genannte Landmolkerei. Der abzuführende Ausgleich beträgt in diesem Falle 225 Pfg. je Liter. Der selbst⸗ marktende Landwirt, der Milch nach Berlin einführt und sie an den Verbraucher unmittelbar abgibt, hat an den Milchversor⸗ gungsverband Berlin eine Ausgleichsabgabe von 3 Pfg. je Liter abzuführen. K .
Die Berliner Milcherzeuger haben je Liter abgesetzter Milch einen Ausgleichsbetrag von 23 Pfg. abzuführen. ö
Die Ausgleichsabgabe für die Berliner Erzeugerbetriebe be⸗ stimmt sich auf Grund eines vom Milchversorgungsverband fest⸗ gesetzten Kontingentes, errechnet aus der Anzahl der vorhandenen Kühe unter Berücksichtigung von 10 Liter je Kuh und Tag.
Derjenige selbstmarktende Milcherzeuger, welcher auf. Grund in,, Buchführung seinen , tatsächlichen Milchabfatz einwandfrei nachweisen kann, ist berechtigt, zu ver⸗ langen, daß von ihm statt der Pauschalsumme der Ausgleichs⸗ betrag von der tatsächlich abgesetzten Milch erhoben wird.
in Ausgleichsbeträge sind am Schluß einer jeden Dekade innerhalb einer Frist von längstens 3 Tagen an die Kasse des Milchversorgungsverbandes zu zahlen,. - . ;
Die Ausgleichsabgabe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Rückständige Beträge unterliegen der Beitreibung im Verwal⸗ tungszwangsverfahren. ; .
Der Milchverforgungsverband ist berechtigt, gegenüber selbst⸗ marktenden Milcherzeugern und Milchlieferanten gemäß § 2, die die Ausgleichsbeträge nicht fristgemäß entrichten. anzuordnen, daß die gesamte Milcherzeugung an einen Berliner Meiereibetrieb ab⸗ geliefert werden muß.
Teil LI.
Strafbestimmungen und sonstige gemeinsame Vorschriften.
815.
Die hiermit festgesetzten Preise und Handelsspannen sind Mindest- und Höchstpreise bzw. ⸗Spannen. Entgegenstehende ver⸗ tragliche Abmachungen sind unzulässig und unwirksam.
§5 16.
Es ist u. a. auch unzuläßig und verboten, die hiermit fest⸗ gesetzten Preise und Handelsspannen dadurch zu unterschreiten bzw. zu umgehen, daß eine Zugabe in Milch oder anderen Waren erfolgt, Rabatte gegeben oder ähnliche Vorteile mittelbar und unmittelbar gewährt werden
§ 17.
Eine entsprechende Anordnung für Vorzugsmilch im Sinne
des Milchgesetzes bleibt vorbehalten.
§18.
Der Handel ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die ein⸗ gekauften und abgesetzten Mengen von Milch und Sahne und über die Einstandspreise zu machen, und die Belege außubewahren. Die . und Belege sind zum Zwecke der Kon⸗ trolle über Preise und Handelsspannen, zur Einfichtnahme durch
je Liter 9 Pfg.
die polizeilichen und Kontrollorgane des Milchversorgungsver⸗
8 19.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung kommen die
Bestimmungen der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. März 1934 § 8 Absatz (0)
8 23, S. 261, und Artikel 12 der Satzung für Milchversorgungsver⸗ bände (RGBl. 36/ 1934, S. 261 bzw. 281) (4), *) s. Anmerkung) in Betracht. Außerdem können bei derartigen Uebertretungen die
Entziehung des Trinkmilch- oder Sahnkontingents, Sperrung der . für die davon betroffenen Handelsunternehmungen
tige Zwangsmaßnahmen verfügt werden. § 20. Diese Anordnung tritt mit dem 11. Juli 1934 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 1934. . Milchversorgungsverband Berlin. Der Vorsitzende: Röders.
oder son
* 5 23 der Verordnung über den Zusammenschluß der deut⸗
en Milchwirtschaft bestimmt; ; ; . 3 . , mit Geldstrafe bis ft 100 000 Reichs⸗ mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätz · lich den Anordnungen der Zusammenschlüsse über die Fest⸗ setzung von Preisen oder Preisspannen oder über die Erweite⸗ rung dez Geschäftsbetriebes oder der Leistungsfähigkeit bestehen⸗ der Betriebe zuwiderhandelt. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldftrafe bis zu 10 000 Reichsmark bestraft«
K*) g 8, Absatz 1, Art. 12 der genannten Satzung für Milch⸗
versorgungsverbände bestimmt: . ö. . Vorsitzende kann, wenn es aus wirtschaftlichen Grün⸗
n und zur Erreichung der Zwecke des Verbandes unter Wür— . . Belange er Gesamtwirtschaft und des Gemeinde woͤhls geboten erscheint, nach Anhörung des Bere altiin gs rat insbesondere gegen Verbandsmitglieder, die gegen Anordnungen des Vorsttzenden verstoßen, die auf. Grund dieser e nf ergehen, Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzel⸗
fall festsetzen. *
Pen ben. Verbot einer periodischen Druckschrift. ů2
präsidenten zum S bruar 1933 (RGBl. 1. Verordnung vom 2. März des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. samml. S. 77) verbiete ich das ; Ermländische Kirchenblatt, Organ der Katholischen Aktion im Ermland, V
wegen der Ausführungen in dem Artikel „Wir Westpreußen 6 ,, in Nr. 26 vom 1. Juli 4934 für die Zeit vom 6. Juli 1934 bis zum 26. Juli 1931 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erschei⸗ nenden Kopfblätter dieses Kirchenblattes, insbesondere das Königsberger Katholische Kirchenblatt, sowie jede angeblich neue Druckschrift, die ö als die alte darstellt oder
i rsatz anzusehen ist. , ö k 24 He g e 3 . Rechtsmittels hat aus überwiegen⸗ den Gründen des öffentlichen Interesses keine aufschiebende Wirkung. .
Königsberg i. Pr., den 5. Juli 1934.
Der Regierungspräsident. Friedrich
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. In Abänderung bzw. Ergänzung der Bekanntmachung im ge hen ge . z vom 3. Fanuar 1933 der Handels bertretung der UdSSR. in Deutschland: C. 1. Melichoff, Wladimir, wird gestrichen. An seine Stelle kommt: C. 1. Weißbreit, Elja. Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Rechtsabteilung.
Wirtschaft des Auslandes.
Rußland stellt seine Getreidekaufe auf dem Weltmarkt ein.
doskau, 5. Juli. Die russische Regierung hat alle Weizen · und sonstigen Getreideeinkäufe auf dem Weltmarkt eingestellt. Die Wiederaufnahme der Käufe soll erst Ende August oder Anfang September erfolgen, nachdem geklärt ist, wie die russische Ernte ausfallen wird. Die russischen Getreidelieferungen, die von der Sowjetunion abgeschlossen waren, werden
aufrechterhalten.
Chinesische Stahlschienenaufträge an englische Firmen. J London, 4. Juli. Die Kauftommission der chinesischen Regie/ rung in London hat einer Mitteilung des „Modern Frans, ufolge in den letzten Tagen Aufträge auf 360 000 Tonnen Stahl ö für die Kanton-Hankau⸗Eisenbahn an englische Firmen
erteilt.
4
Fortsetzung des Handelsteils in der Ersten Beilage
a 'pͤů—p
Verantwortlich: . . ö
für Schriftleitung . ö Teil, Anzeigenteil und für den Verlag.
Direktor Dr. Baron von Dazu r in Berlin Wilmersdorf
für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und f parlamentarische Nachrichten:
Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. ñ
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschast⸗ Berlin, Wilhelmstraße 32. .
Sieben Beilagen
bandes jederzeit bereitzuhalten.
(einschl. Bbrseubeilage um̃. zwei Zentralhandelzregisterbeilagen
Dandeisien. JL
weiterhin
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzei Nr: 1553
Berlin, Freitag., den 6. Juli
ger und Preußischen Staatsanzeiger
—
Ver kehrswesfen.
Die Deutsche Reichsbahn im Mai 1934.
Die langsame Steigerung des Güterverkehrs bei der Deutschen dei e, im Mai, die trotz der in vielen Betrieben während der Pfingstwoche durchgeführten Betriebsruhe und trotz des z. T. erheblichen Rückgangs des Umschlagverkehrs infolge Beschränkung der Schiffahrt durch , sestgestellt werden konnte, bestätigt, daß sich die allgemeine Wirtschaftslage weiter zelle h Es würden arbeitstäglich durchschnittlich 116 76 Wagen gestellt gegen 14 787 im Vormonat oder 1,K57 vH mehr, gegen⸗ über Mai 1933 mit 196148 Wagen sogar 9, 95 vH men, Im nern nahm der Expreß- und Eilgutverkehr erheblich zu ffrisches Gemüse, besonders Spargel, ferner Obst und Beeren). Der , , ließ namentlich in der zweiten Monats⸗ hälfte nach. er Wagenlabungsverkehr ging im Versand von Kartoffeln, Saatgut un r . Düngemitteln der Jahreszeit fn , zurück; er setzte dagegen mit dem Versand von Kohlen,. Baustoffen, Holz und Gemüse stärker ein. Für künst⸗ liche Düngenrittel wurden nur 26 448 Wagen . gegen 45 803 im April dieses Jahres. Für Zement betrug die Wagen⸗ . 35 978 gegen 36 618. Die Betriebsleistungen im Güterzug— ienst a n gegenüber dem April um 3,86 v5, gegenüber dem Mai des Vorjahres um 18,42 vH zugenommen; den Mai 1931 haben sie sogar um 122 v5 überschritten. Der Personen⸗ verkehr wurde durch das Pfingstfest in besonderem Maße be⸗ einflußt. Der e, , . wurde durch die zu Pfingsten ver⸗ längerte Gültigkeitsdauer der Sonntags⸗ und Arbeiterrückfahr⸗ karten erleichtert. Die ö an zahlreichen Veranstaltungen politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art wurde durch Aus⸗ abe von w unterstützt. Der Ausflugs- und becher nde e . war bis zu Pfingsten rege, entwickelte sich aber infolge kalter Witterung später nur zögernd. Von den ab 1. Mai eingeführten Fahrpreisermäßigungen für Kinderreiche, Zehnerkarten usw. wurde bisher nur verhältnismäßig wenig Ge⸗
brauch gemacht.
nahmen, hegünstigt durch die schöne und warme Witter lebhaften Pfingswerkehr, die VDA⸗Tagung in Trier , größere Sonde rveranstaltungen, zu. Insgesamt wurden 9871 über⸗ . Züge gefahren (lim Vormonat 3891, im Mai 1933
50). Im ,. betrugen die geleisteten ugkilometer 55,54 gegen ol 9 Mill im Vormongt, die Wagenachskllometer 20745 gegen 1992,10 Mill. — Die Betrieb sein nahmen stelllen 1 im Berichtsmonat auf 2665, 12 gegen 249,38 Mill. RM im April. Gegenüber dem Vorjahrsmonat waren sie um 3335 Mill. Reichsmark höher. Der Einnahmezugang von 157 Mill. RM im Personen⸗ und Gepäckverkehr gegenüber Mai 1933 ergibt sich im wesentlichen dadurch, daß neben gewissen Mehrerträgen aus der . Verkehrsbelebung die stärkeren Einnahmen aus dem Pfingstreiseverkehr im Jahre 1934 dem Monat Mai, im Vorjahr dagegen dem Juni zugute kamen. Der Güterverkehr weist im Vergleich zu 1933 eine Mehreinnahme von 15,2 Mill. RM auf. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 1934 zeigen sich folgende Einnahmeunterschiede: Im Personen⸗ und Güter⸗ bderkehr ist gegenüber 13 eine Mehrein zahme von X, 2 Mill. Reichsmark, . enüber 1929 ̃ . eine Abnahme um 187,5 Mill. Reichs mark estzustellen. Im Güterverkehr beträgt die Zunahme gegen das Vorjahr 127,5, dagegen die Abnahme gegen 199 591,1 Mill, RM. Bei den Gesamteinnahmen ist gegen . Vor⸗ jahr eine Erhöhung um 164,i, gegenüber 1929 eine Verminde— rung um 845,8 Mill. RM eingetreten. Auf der Ausgabenseite 969 . . 287, 8n pe n Mill. RM an, so daß le Mongtsrechnung mit einer Mehrausgabe von A,? (Aprit 2,4) Mill. RM ich ß? Der Personalbestand f 6. 6381463 Köpfe erhöht gegen 623 799 Ende April. Der Mehr‘ bedarf ist in der Hauptsache 3. Verkehrssteigerung und Neu⸗ einstellung von Arbeitern in der Bahnunterhaltung und im Werk⸗ stättendienst zurückzuführen.
Die Steuerreform.
einem Aufsatz mit der Steuerreform, die Staatssekretär Rein⸗ hardt kürzlich in ihren Grundzügen bekanntgegeben hat und die sich vor allem durch die einheitliche Grundhaltung und durch die neue Auffassung von den Aufgaben des Steuersystems auszeichnet. Je mehr die öffentliche Wirtschaft die Gesamtwirtschaft beein⸗ flußt, desto größere Bedeutung hat die Steuerpolitik für die struk⸗ turelle und konjunkturelle Weiterentwicklung der Wirtschaft. Die Steuerpolitik hat infolgedessen den rein fiskalischen Standpunkt aufgegeben und sich bewußt in die allgemeine Staats- und Kon⸗ junkturpolitik eingeordnet. Die Bestimmungen berühren zwar en Wirtschaftsablauf nicht unmittelbar; wohl aber verändern sie die strukturellen Bedingungen. Dies gilt auch für den allgemeinen Teil der Steuerreform, der das gesamte deutsche Steuerwesen ver⸗ einheitlichen, vereinfachen und damit von unproduktiven Kosten entlasten soll. Wie das Institut für Konjunkturforschung hervor⸗ hebt, ist bei dem ganzen neuen Programm entscheidend, daß es konsequent die Linie fortsetzt, die die Steuerpolitik des Reiches seit April 1933 eingeschlagen hat. Es wird nicht mehr versucht, das Defizit durch neue Steuern oder durch Steuererhöhungen auszu⸗ , im Gegenteil: die Wirtschaft soll im Rahmen des Mög⸗ ichen von den drückendsten Steuerlasten befreit und als Quelle des zukünftigen Steueraufkommens gepflegt werden. Daß dieser Weg der richtige ist, zeigen die Erfahrungen, die das Reich mit seiner Steuerpolitik im Zusammenhang mit den Arbeits— beschaffungsprogrammen gemacht hat. Soweit deshalb in den lünftigen Steuergesetzen Steuertarife geändert werden, handelt es sich entweder um Steuererleichterungen oder höchstens um Be⸗ lastungsverschiebungen.
Obgleich die nenen Steuergesetze erst im Laufe der nächsten Monate erscheinen werden, so ist doch nach den bisher veröffent⸗ lichten Plänen der Reichsregierung schon soviel sicher, daß für die weite Hälfte des Jahres und für den Winter 1934135 von zwei
aßnahmen 3 eine weitere Anregung der Wirtschaftsbelebung zu erwarten ist.
Durch das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffung vom 1. Juni 1933 hatte die Reichsregierung seinerzeit den kon—⸗ junkturpolitisch erfolgreichen Weg eingeschlagen, den Bedarf der Wirtschaft an Ersatzbeschaffungen durch steuerliche Begünstigung zu mobilisieren und damit Produktion und Beschäftigung in der Investitionswirtschaft anzuregen. Das neue Einkommensteuer⸗ gesetz, das am 1. Januar 1935 in Kraft treten soll, begünstigt nicht mehr allein die Ersatzbeschaffung, sondern auch die Neu— anschaffung. Bei Steuerpflichtigen mit ordnungsmäßiger Buch⸗ führung ist durch das neue Einkommensteuergesetz die Möglichkeit gegeben, die Steuerfreiheit für alle „kurzlebigen Gegenstände“,
Das i für Konjunkturforschung beschäftigt sich in 1
d. h. für die beweglichen Gegenstände des gewerblichen oder land⸗ wirtschaftlichen Anlagekapitals, soweit die gewöhnliche Nutzungs⸗ dauer erfahrungsgmäß nicht zehn Jahre übersteigt, in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz über , ,, für ki b en n vom 1. Juni 1933 bleibt nur noch von Bedeutung für Ersatz⸗ iwestitionen bei Dingen mit längerer Lebensdauer Hslanglebige Gegenstände“), und auch dann nur, wenn die Ersatzbeschaffung bis zum 1. Januar 1935 erfolgt. Da das neue Einkommensteuer⸗ gesetz schon für die Veranlagung des Einkommens aus dem Jahre 1934 Anwendung findet, ist damit die konjunkturpolitische Mög⸗ lichkeit gegeben, den saisonmäßigen Rückgang der Beschäftigung im kommenden Herbst und Winter allein durch diese Maßnahme teilweise auszugleichen. Denn mit dem Gewinn des Jahres 1934
kann jeder, der ordnungsmäßig Buch führt, frei von Einkommen⸗ (bzw. Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer bleiben, wenn er in mutmaßlicher Höhe des Gewinns sein landwirtschaftliches oder
ewerbliches Anlagekapital ersetzt oder ergänzt. iche Verbilligung wird in diesem e, . für Ersatzbeschaffungen oder Neuanschaffungen be⸗ ragen.
Bei diesem starken steuerlichen Anreiz wird vor allem die Investitionsgüterindustrie, die die sogenannten „kurzlebigen Gegenstände“ des Anlagekapitals herstellt, in den nächsten Monaten eine neue kräftige Nachfragesteigerung erleben. Kon⸗
Die augenblick⸗
junkturpolitisch hat diese weitere Anregung der Investititions⸗
ö die Gewinne aus den ersten öffentlichen Arbeitsbeschaffungsaktionen auf diese Weise zum großen Teil immer wieder zu den Investitionsgüterindustrien
tätigkeit noch die große Bedeutung, da
in Form von neuen Aufträgen zurückströmen und damit den Inve⸗ stitionsgüterindustrien und den mit ihr in Verbindung stehenden
Industrien ein immer neuer Impuls gegeben wird. Im neuen Um⸗ satzsteuergesetz soll die verschiedenartige steuerliche Behandlung des
Binnengroßhandels wegfallen. Bisher war dieser mit 2 vH des Um⸗ satzes umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware auf Lager nahm oder ab Lager verkaufte, umsatzsteuerfrei jedoch, soweit die Ware bei ihm nur zur Weiterleitung an den Abnehmer durchgelaufen war. Künftig sollen beide Umsatzarten des Großhandels mit je * vo steuerpflichtig sein. Dadurch wird der Großhandel in die Lage versetzt, wieder auf längere Zeit zu disponieren, m. 4. W. unab⸗ hängig von dem täglichen Auftragseingang Bestellungen mit längeren Lieferfristen an seine Fabrikanten zu erteilen und die abgelieferten Waren bis zum Weiterverkauf auf Lager zu nehmen. Es steht zu erwarten, daß der Großhandel von dieser vorteil⸗ haften Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch machen wird, und daß die Industrie im Winter 19341j35 durch diese zusätzlichen Aufträge mit langer Lieferfrist in den Stand versetzt wird, eine gleichmäßig große Belegschaft in Beschäftigung zu haltein.
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Um die franzöfischen Ginjuhrkontingente sir Papier und Pappe.
Die Ausfuhrstelle der Papier⸗ und Pappenindustrie, Berlin⸗ Charlottenburg, nimmt in einem Rundschreiben Nr. 1 zu den neuen im „Journal Officiel“ vom 1. Juli 1934 veröffentlichten Kontingentmengen 66 den Zeiabschnitt Juli / September 19834 Stellung. Bei den Positionen 161 G/1, 461 G/2, 461 G / 3, 462 A/ 2, 462 B und 46831 sei der deutsche Anteil mit „néant“ — nichts angegeben. Dies komme völlig überraschend, da selbst bei Anrech⸗ nung der bis Ende Mai nach der allgemeinen französischen Statistit festzustellenden Ueberziehungen bei allen diesen Posi⸗ tionen wenigstens kleine Mengen noch hätten verfügbar bleiben müssen. Die Ausfuhrstelle erhebe sofort Einspruch. Auf den An⸗ trag, die Tilgung der Ueberziehungen, die sich aus den Ab⸗ weichungen der allgemeinen französischen Statistik von der Kon⸗ tingentsstatistit ergaben, auf ein volles Jahr zu verteilen, und glso in einem Vierteljahr nur v, bzw. in einem Monat nur lie dieser Menge einzubehalten, sei noch kein Bescheid einge⸗ gangen. Auch bei den Positionen, bei denen Kontingentmengen neu zur Verfügung gestellt worden seien, sei keineswegs zu er⸗ rennen, wie sie berechnet wurden. Bei Positionen, bei denen Ende Mai laut französischer Statistik sogar Restmengen sich er⸗ , die auf das neue Vierteljahr übertragen werden sollten, eien zum Teil stattdessen Kürzungen eingetreten, während um⸗ 6. bei ande ven Positionen, bei denen nach der französischen
tatistit Ende Mai Ueberziehungen vorlagen, größere Kontin⸗ gentmengen, als zu erwarten, zugewiesen worden seien. Bei den 8 Zeit im Gange befindlichen Verhandlungen über ein neues utsch fryn zo sischr⸗ Sandelsabkommen werde die Ausfuhrstelle 36 Kontingentsbedürfnisse der deutschen Papierindustrie mit achdvuck geltend machen. Für die Beurteilung der Aussichten ihrer e r ihnng biete sich leider zur Zeit noch keinerlei An⸗
hanltspunkt.
Belebung auf dem Saareisenmarkt durch deutsche Aufträge.
Der französische Markt ist nach Mitteilung des Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen im Saar⸗ gebiet, was Stab⸗ und Formeisen angeht, nach wie vor unbe— friedigend. In Grob⸗ und Feinblechen ist die Lage etwas besser. Der Saarmarkt hat eine gewisse Belebung dadurch erfahren, daß auch die weiterverarbeitende Industrie aus dem übrigen Deutsch⸗ land Aufträge erhalten hat. Das Aufkommen von Aufträgen aus der Saar selbst ist nach wie vor gering. — Die Lage auf dem deutschen Markt ist nach wie vor als durchaus günstig zu be⸗ zeichnen. Diese Aufträge — insbesondere für Stabeisen — bilden das Rückgrat der befriedigenden Beschäftigung der Saar⸗ werke. Auch der Exportmarkt hat eine gewisse Belebung erfahren, wenn auch hier die Preise nach wie vor zu wünschen übrig lassen, dies insbesondere in den Gebieten, in denen die Konkurrenz der untervalutarischen Länder auftritt.
Die Bewegung der Unternehmungen im Juni.
Nach Mitteilung des Statistischen Reichsamts wurden im Juni 1934 5 Aktiengesellschaften mit zusammen O56 Mill. RM Nominalkapital gegründet. Ferner wurden 15 Kapitalerhöhungen um zusammen 3,7 Mill. RM vorgenommen und 67 Kapital⸗ dn gn um zusammen 221 Mill. RM. 52 Aktiengesell⸗ chaften mit einem Nominalkapital von 29 Mill. RM wurden aufgelöst, darunter 7 wegen Konkurseröffnung. Der Kurswert der gegen Barzahlung im Monat Juni ausgegebenen Aktien betrug 3,5 Mill. RM. Ferner wurden 193 Gesellschaften m. b. H, 1137 Einzelfirmen und Personalgesellschasten und 304 Genossen⸗ schaften gegründet. Aufgelöst wurden 441 Gesellschaften m. b. H. darunter 58 von Amts wegen gelöscht)h, 1065 Einzelfirmen und
ersonalgesellschaften (darunter 133 von Amts wegen gelöscht) und 183 Genossenschaften. ;
—
Die Betriebsleistungen im Beben en tugdig nt
Falle 10 bis 45 vH der Auf⸗
12934
GSeneralversammlungstalender für die Woche vom 9. 7. bis 14. 7. 1934.
Montag. den 9. Juli. Berlin: AG. für Verkehrswesen, Berlin, 11 Uhr.
Berlin: Allgemeine Baugesel z r schaft. Brin ih * schaft Lenz & Co. (Kolonial-Gesell⸗
Berlin: Frankfurter All i . k. furt a. M, 15 ö Versicherungs AG. i. x. Frant;
Köln: Sämtli s . Generalversammlungen des Gerling⸗ Konzerns,
Leipzig: Bibliographisches Institut Stein: . hisches Justitut Ac. 11 Uhr.
Stettin: Ueberlandzentrale Pommern AG., Stettin, 11 Uhr.
Dienstag. 19. Juli.
Berlin: Mal⸗Kah Zigarettenfabrik AG., i. L. Berlin, 17 Uhr.
me 7 * . z . . 2 e n Indi sten und Tankanlagen AG. „Nitag“, Berlin,
6 iöd ltoreuische Dampf ⸗Wollwäscherei AG., Königsberg,
Leipzig, 12 Uhr. erke AG. vormals Gebrüder Stoewer, Stettin,
—
2 tkartland · ementfabrit Rudelsburg AG., Bad Kösen,
Altenburg: Altenburger Land⸗Kraftwerke AG., Alter
Dessau: Deutsche Continental⸗Gas⸗Gesellschaft, . nr Dresden;: Steatit Magnesia AG., Herlin-Pantom, 11. Uhr! Fran ffurt M*. Voigt & Haeffner Ag., Frankfurt a. M., 11 Uhr. Lübeck: Lübecker Maschinenbau⸗Gesellschaft, Lübeck, 13 Uhr.
Mittwoch, 11. Juli.
Berlin: Deutsch⸗Ueberseeis izitãts⸗ s G.
ö. . 4 3 rseeische Elektrizitãts⸗Gesellschaft A- G. i. E. resden: Gehe & Co. A.-G., Dresden, 11 Uhr.
6, Deutsche Buff f ch f hit nig, Friedrichshafen,
Salle a. S.: Wegelin & Hübner Maschinenfabrik und Eisen—
Serre, m, hie n. . S. 12 Uhr. 3 Sächsisch⸗Thüringische Portland ⸗Ce t⸗ i üssi & Co. A.-G., Göschwitz a. S. 16 u ö
Donnerstag. 12. Juli. ver e mier. Deutsche Portland ⸗Cement⸗Fabrik A.⸗G., Berlin,
irn slannheimer Lebensversicherungs Bank A.-G., Berlin. .
Berlin: Veritas Gummiwerke A.-G. Berlin-Licht
Dresden: Hille⸗Werke A. G., Dresden, 12 lin ,
Nürnberg: Armaturen und Maschinengabril Ä. G. vorm. J. A. Hilpert (Amag⸗Hilpert⸗Pegnitzhütte). Nürnberg, 113. Uhr.
Nürnberg: Vereinigte Papierwerke A.-G. Nürnberg. 10 Uhr.
Wien: Desterreichische Eisenbahn Verlehrs⸗Anstalt, Wien, 11 Uhr.
,. K Donau⸗Dampfschiffahrts⸗-Gesellschaft, München,
2
Freitag. 13. Juli.
Braunschweig: Dampskessel⸗ und Gasometerfabrik A. Wille S Comp., Braunschweig. 13 Uhr. Dresden; Eschebach Werke A- G., Radeberg. 11 Uhr. Essen: Phönix A. -G. für Zahnbedarf, Berlin, 16 Ühr.
Rheydt: Hermann Schött A.-G., Rheydt, 17 Ühr. Sonnabend. 14. Juli. Berlin: Adler C Oppenheimer A.-G. Berlin,. 11 Uhr. Berlin: Allgemeine Berliner Omnibus -A. -G. 1. 8. Berlin, en e ig . erlin: Gesellschaft für elektrische Hoch und Mntergrundbah i. S. Berlin, 10 Uhr. 6 39 Berlin: Schweitzer CS Oppler A.-G., Berlin, 12 Uhr. Dessau: Allgemeine Gas⸗A.-⸗G. Magdeburg, 12 Uhr. Hamburg; Ruberoidwerke A.-G., Hamburg. 14 Uhr. Leipzig: Thüringer Gasgesellschaft, Leipzig, 11 Uhr. 3 München⸗Dachauer Papierfabriken A. G., München, hr.
vormals
Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Schweiz.
In den Verhandlungen mit der Schweiz über den Zahlungs— verkehr ist eine Grundlage gefunden worden, um Schwierigkeiten zu überbrücken. Bekanntlich besteht ein Zahlungsabkommen zwischen Deutschland und einer Reihe von Ländern, nach dem deutsche Einfuhrfirmen Markzahlungen für ihre Einfuhr aus den betreffenden Ländern auf ein Sonderkonto der Notenbank des betreffenden Landes bei der Reichsbank in Mark einzahlen, soweit die Einfuhr über das zur Verfügung stehende Devisen⸗ kontingent hinausgeht. Dieses Abkommen war bekanntlich vor einigen Wochen von seiten der Reichsbank zeitweise unwirksam gemacht worden, weil sich Mißstände ergeben hatten, die in Ver⸗ e. mit den einzelnen Ländern ausgeräumt werden ollten. Die Regelung mit der Schweiz geht nun dahin, daß in r ut die Einzahlungen nicht mehr einseitig, sondern zwei⸗ eitig vor sich gehen sollen, d. h. während bisher nur deutsche Einfuhrfirmen. Markzahlungen auf ein Sonderkonto der Schweizer Nationalbank bei der Reichsbank leisteten, werden in Zukunft auch Schweizer Einfuhrfirmen den Gegenwert ihrer Einfuhr aus Deutschland auf ein Konto bei der Schweizer Nationalbank einzahlen. Die beiden Notenbanken gleichen als⸗ dann die Konten gegenseitig aus, wobei von seiten der Schweiz Gewähr geleistet wird, daß ein Ueberschuß zugunsten Deutschlands verbleibt, der zur freien Verfügung der Reichsbank steht. Die Einführung dieser Regelung in die ens bedarf allerdings noch erheblicher technischer Vorbereitung.
Zu den vorgesehenen deutsch-schveizerischen Verrechnungs⸗ kassen werden von schweizerischer Seite noch fol⸗ gende Einzelheiten mitgeteilt. Die Einrichtung der Kassen bedingt noch eine Reihe von Vorbereitungen, die mehrere Wochen in Anpruch nehmen werden. Die ersten Besprechungen über die , .. der technischen Einzelheiten sollen bereits in den nächsten Tagen in Zürich beginnen. Die Kassen werden dann entsprechend dem Abkommen rückwirkend ab 1. Juli in Kraft gesetzt werden. Die Durchführung wird sich so gestalten, daß die
eträge für Waren, die Deutschland an die Schweiz liesert, in der Schweiz bei der Verrechnungskasse bleiben, während die Beträge für alle schweizerischen Lieferungen nach Deutschland bei der Verxechnungskasse der Reichsbank angesammelt werden. Die in der Schweiz angesammelten Beträge, die infolge der höheren schweizerischen Bezüge die in Deutschland angesammelten be- trächtlich übersteigen werden, sollen, wie folgt, verwandt werden: 1. Zur Deckung der schweizerischen Warenlieferungen nach Deutschland, 2. für den deutschen Reise⸗ und Touristenverkehr nach der Schweiz, 3 für Zinsen und andere periodischen Leistungen. Dieses Abkommen ergibt, wie auch in Kommentaren der n ,, Presse dazu betont, daß eine erhebliche deutsche Zu atzausfuhr notwendig ist, damit der schweizerische Ueberchuß die an ihn gestellten Aufgaben erfüllen kann.