1934 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 11. Juli 1934. S. 2

Zu 8 6: Nach § 6'Abs. 2 der Fürsorgepflichtwerorduung sollen die Richtsätze der gehobenen Fürsorge in eg sein, daß der Hilfsbedürftige gegenüber der allgemeinen 7 ürsorge eine angemessene Mehrleistung erhält. Bis zum Julrafttgeten der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 sollte diese Mehr⸗ leistung in der Regel wenigstens ein Viertel des allgemeinen Richtsatzes betragen. Seit dem Inkrafttreten dieser Verord⸗ nung steht das Ausmaß der Mehrleistung im Ermessen der Fürsorgeverbände. Diese Vorschrift hat zu einer sehr ver⸗ schiedenartigen Gestaltung der Richtsätze geführt. Während einzelne Fürsorgeverbände auch heute noch die Mehrleistung in Höhe eines Viertels des allgemeinen Richtsatzes gewähren, haben andere Verbände ihre Richtsätze für Kleinrentner usw. fast auf den Richtsatz der allgemeinen Fürsorge gesenkt. Das bedeutet für einen Teil der Kleinrentner eine große Härte, Der Entwurf setzt deshalb für den beschränkten Kreis der Empfänger der Kleinrentuerhilfe die Mehrleistung auf ein Viertel des allgemeinen Richtsatzes fest. Für die übrige ge⸗ hobene Fürsorge, also insbesondere für die Sozialrentner, bleibt es bei den seithexigen Vorschriften. Dabei ist zu be⸗ rücksichtigen, daß für die Renten der Sozialversicherung be⸗ sondere Reichsmittel in erheblichem Umfang aufgewendet werden.

Zu § 7: Nach 84 des Aufwertungsgesetzes und nach § 26 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen mußten bei Festsetzung einer Unterstützung öffentlich-recht⸗ licher Art Aufwertungseinkommen und Einkommen aus An⸗ leiheablösung bis zum Betrage von 2,50 RM monatlich außer Aufatz bleiben. Durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde den Fürsorgeverbänden gestattet, von diesen Vor⸗ schriften abzuweichen. Um die Kleinrentner, die früher ein größeres Vermögen hatten, in ihren Bezügen gegenüber den Leistungen der öffentlichen Fürsorge etwas besser zu stellen, setzt der Entwurf die vorgenannten Vorschriften der Aufwer⸗ tungsgesetze für die Empfänger der Kleinrentnerhilfe wieder in vollem Umfang in Kraft. .

Da die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 der Fürsorge⸗ pflichtverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juni 1926 (RGBl. 1. S. 255) in der Rechtsprechung zu wider⸗ streitenden Urteilen geführt hat, stellt der Entwurf ausdrück— lich fest, daß Aufwertungseinkommen und Einkommen aus Anleiheablösung auch nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen einfachem und erhöhtem Richtsatz angerechnet werden darf.

Zu § 8: Nach § 8 Abs. 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge soll in Abweichung vom Grundsatz der Subsidiarität der öffent— lichen Fürsorge bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben. Obwohl diese Vorschrift in der Regel auf Klein— rentner, die noch arbeiten, zutrifft, rechnen einzelne Fürsorge⸗ verbände seither Arbeitsverdienst der Kleinrentner in erheb⸗ lichem Umfang an. Der Entwurf beschränkt deshalb den Umfang der Anrechnung zahlenmäßig. Der Grundsatz, einen Teil des Einkommens aus Arbeitsverdienst ganz anrechnungs— frei zu lassen und den Mehrverdienst nur mit einem Hundert— satz anzurechnen, hat sich bereits in der Praxis zahlreicher Fürsorgeverbände bewährt.

Zu F 9: Die sich öfters wiederholenden Prüfungen der Hilfsbedürftigkeit haben in den Kreisen der Kleinrentner zu einer großen Beunruhigung geführt. Da es sich um Personen handelt, die schon wegen ihres Alters nur in den seltensten Fällen wieder zu Vermögen oder Einkommen gelangen, steht das finanzielle Ergebnis der Nachprüfungen zu der dauernden Beunruhigung der Rentner vielfach in keinem Verhältnis. Die Nachprüfung der Bedürftigkeit soll daher auf das not— wendigste Maß beschränkt werden. Deshalb läßt der Entwurf die Nachprüfung nur im Abstand von je zwei Jahren zu.

Zu § 109: Die Ersatzforderungen der Fürsorgeverbände gegen die in öffentlicher Fürsorge stehenden Kleinrentner aus der zurückliegenden Zeit haben oft eine erhebliche Höhe er— reicht, wenn auch die Verwirklichung dieser Forderungen bei Kleinrentnern, die über keine Vermögensgegenstände mehr verfügen, nicht zu erwarten ist. Die Forderungen betragen in sehr vielen Fällen mehrere tausend Mark. Kleinrentner, denen noch Vermögen zur Verfügung stand, haben zur Siche rung dieser Ersatzforderungen faft ihr gesamtes Restvermögen verpfändet. Die Aufhebung der Ersatzpflicht und das Verbot der Sicherstellung für die Zukunft bringt daher den Klein rentnern keine ausreichende Entlastung. Deshalb hebt der Entwurf die Ersatzpflicht der Kleinrentner im Sinne des 581. ihrer Ehegatten und Eltern sowie der ihnen nahestehenden Erben mit rückwirkender Kraft auf. Infolgedessen müssen auch die bisher geleisteten Sicherheiten freigegeben werden. Soweit dagegen Fürsorgeverbände bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes Ersatzleistungen schon erhalten haben, muß es dabei bewenden. Der Entwurf gibt daher den Kleinremntnern für diesen Fall kein Rückforderungsrecht.

Zu § 12: Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ge— ährung der Kleinrentnerhilfe wird einige Zeit in Anspruch Das Gesetz kann daher erst mit dem 1. September raft treten.

öffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

Begründung

zum Gesetz zur Aenderung einiger Verbrauchsteuergesetze vom 5. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 3737. Zu Artikel 1: (3uckersteuer).

t ren ist es gelungen, aus Abfallholz aure ein lockeres, weißes, geruchloses nack zu gewinnen, das einen Rein—

UM aufweist und mit chemisch reinem identisch ist. Das Erzeugnis soll diätetisches Praparat inforderungen des deuischen

rr Mr 18 2 1

e NBR x 883 * Rübenzucker und Stärke ker von der chemi 1 * ry Ya n * . 8 nit der Verbrauchs w steuerlichen Gerechtig An erforderlich, daß der . . ) dem zucker gleichzustellen und dem

1 * rr w 3 . 550 9 3grad (Dexgtrosegehalt in der

cker ebenfalls der

oben Gesagten

Trockenmasse) von mehr als 95 v5 aufweist (ͤygl. 5 4 Abs. 1 des Zuckersteuergesetzes, mit einer Steuer in Höhe von ono der , zu belegen.

Zu Artikel 2: (Salzsteuer).

In neuerer Zeit, insbesondere seit der Verkündung der Verordnung vom 18. März 1933, hat es sich herausgestellt, daß in steigendem Maße Salz, das nach Vergällung mit be⸗ sonders wirksamen „allgemeinen“ Vergällungsmiktteln von der Salzsteuer befreit ist in erster Linie kommt das mit Eisenoxyd vergällte Viehsalz in Frage in vergälltem Zu⸗ stand oder nach vorgenommener Entgällung ohne Steuerent⸗ richtung zum Nachteil der Reichskasse und des steuerehrlichen Gewerbes als Speisesalz verwendet wird. Es ist dringend notwendig, der Verbreitung dieser Mißbräuche entgegenzu⸗ treten, jedoch bieten die geltenden Steuervorschriften hierzu keine ausreichende Handhabe. Durch die Ergänzungen des §z 2 und des 4 des Salzsteuergesetzes sowie die Vorschrift des neuen § 11 soll erreicht werden, daß, wer mit einem allge⸗ meinen Vergällungsmittel vergälltes Salz unangemeldet ent⸗ gällt und dadurch gleichsam Salz gewinnt, zur Steuerzahlung herangezogen und bestraft werden kann und daß die Ver— wendung allgemein vergällten Salzes für menschliche Ernäh⸗ rung unter Strafandrohung verboten wird. Eine besondere Strafvorschrift für die heimliche Entgällung ist nach Er⸗ gänzung des 2 nicht erforderlich, da dieser Tatbestand schon von den geltenden Strafbestimmungen, insbesondere auch von §z 396 der Reichsabgabenordnung erfaßt wird. . .

Nach den bisherigen Don cgr ff des Gesetzes ist die Salzsteuer nach dem Reingewicht im zolltechnischen Sinne zu berechnen. Das hat zur Folge, daß in denjenigen Fällen, in denen das Salz in Kleinverkaufspackungen der Versteuerung unterworfen wird, das Gewicht der Kleinverkaufs packungen zu dem zu versteuernden Gewicht des Salzes mit hinzuzu⸗ rechnen ist. Dieses Verfahren führt für alle Beteiligten, ins⸗ besondere für die Verwaltung, zu Schwierigkeiten bei der Steuererhebung und bei Durchführung der Steueraufsicht. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn ent⸗ sprechend der Regelung in anderen Verbrauchsteuergesetzen . als Berechnungsmaßstab an Stelle des Reingewichtes auch bei der Erhebung der Salzsteuer das Eigengewicht zugrunde ge— legt wird. ; (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Begründung

zum Gesetz über die Ermächtigung zu vorübergehenden Zoll⸗ änderungen vom 5. Juli 1954 (RGBl. 1 S. 573).

Nach der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Zollände⸗ rungen usw. § 1 Nr. 1 (RGBl. 1 S. 121, 126) hat zwar die Reichsregierung die allgemeine Ermächtigung, die Einfuhr— zölle abweichend von den geltenden Vorschriften zu regeln. Es erscheint aber dringend erforderlich, in Ergänzung der Maßnahmen, für die der Reichswirtschaftsminister zur För— derung der deutschen Wirtschaft und zur Verhütung und Be⸗ seitigung wirtschaftlicher Schädigungen weitgehende Voll⸗ machten erbittet, dem für Zolltarifänderungen federführenden Reichsminister der Finanzen die aus dert ütnrrf erfich lichen Ermächtigungen zu erteilen, unt su einer möglichst schwellen Türchführnng deinng Zollmaßnahmen zu schaffen. Soweit 3 im Einzel daß es sich darum handelt, die neinen auf Dauer zu ändern, soll nach wie vor von der oben ange führ⸗ ten allgemeinen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.

Zur Abwendung von Schädigungen der deutschen Wirt— schaft, die durch die Einführung der Zusatzzölle entstehen könnten, erscheint es weiter notwendig, daß der Reichs⸗ minister der Finanzen auch die Ermächtigung erhält, von der Anwendung der Zusatzzölle in besonderen Ausnahme⸗ fällen Abstand zu nehmen.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium)

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des stummen Films: „Das hohe Lied der deutschen Arbeit“

3 Akte 16095 m, Antragsteller und Hersteller: K. W. Film Kultur⸗ und Werbefilm Ella Haase, Dresden, ist am 16. Mai 1934 unter Nr. 36 248 verboten worden.

Berlin, den 10. Juli 19341.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Absatz von Früh— = kartoffeln. Vom 10. Juli 1934.

Auf Grund der §§ 2, 10 Abf. 1 des Reichs nährstand⸗ gesetzs vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 626) wird folgendes verordnet:

In S1. Abs. 1 der Verordnung über den Absatz von Frühkartoffeln vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S111) treten an die Stelle der Worte „20. Juli“ die Worte „81. Juli n.

Berlin, den 10. Juli 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Koehler.

Arbeitgeber, gedenke der Kriegsbeschädigten! Sie gaben ihr Blut, Gib Du ihnen Arbeit und Brot!

Bekanntmachung.

Die am 10. Juli 1934 ausgegebene Nummer 77 des Reichsgesetzblatts Teil 1enthält:

Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Vom 3. Juli 1934.

Verordnung zur Abänderung des 8 28 der Zweiten Durch— führungsverordnung zum Reichserbhofgesetz. Vom 26. Juni 1931.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens. Vom 6. Juli 1934.

Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes. Vom 6. Juli 1934.

Verordnung über die ,, der Reichssilber⸗ münzen im Nennbetrage von 3 Mark und 3 Reichsmark. Vom 6. Juli 1934.

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Steuer— erleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapital⸗ gesellschaften. Vom 7. Juli 1934.

Dritte Durchführungsverordnung dungsgesetz. Vom 7. Juli 1934.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 7. Juli 1934.

Verordnung zur Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Grünkern. Vom 7. Juli 1934.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RM.

Postversendungsgebühren: (, 4 RM für ein Stück bei Vor— einsendung.

Berlin NW 40, den 11. Juli 1934.

Reichs verlagsamt.

Fabricius.

zum Gemeindeumschul⸗

Berichtigung.

In dem in Nummer 157 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 9. Juli 1934 unter Nichtamtliches. Deutsches Reich“ veröffentlichten Inhalt der Nummer 19 des Reichsarbeitsblattes ist ein Druckfehler unter⸗ laufen. Es muß einleitend statt „Nummer 19 des Reichs⸗ versorgungsblatts“ richtig Nummer 19 des Reichsarbeits⸗ blatts“ heißen.

Preußen.

Bekanntmachung,

betreffend Gebühren für die Benutzung der Preußischen Staatsarchive.

Die Gebühren für die Benutzung der Preußischen Staats⸗ archive und des Brandenburg Preußischen Hausarchivs in Berlin⸗Charlottenburg zu geschäftlichen und privaten, nicht rein wissenschaftlichen Zwecken betragen fortan für:

1 e 100, RM,

em ,, 60 RM 1 * 7. *

ein halbes Jahr einen Monat. eine Woche. einen Tag . 441 eine Auskunft je nach Umfang der Fest⸗ stellungen, mindestens.. .. ne Aktenversendung zu privaten und ge⸗ schaftichen enn Tie Gebührenordnung vom 7. Mai 1932 veröffentlicht m Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 12. Mai 1932 wird hiermit aufgehoben. Berlin, den 15. Mai 1934. Der Preußische Ministerpräsident. J. V.: Körner.

. = R Hi.

Belanntmachung.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (sGBl. 1 S. 479) und der Preuß. Ausführungsverordnung dom 31. Mai 1933 (Gesetzlamml. S. 207) werden nachstehende Vermögenswerte zugunsten des Preuß. Staates eingezogen:

1. ein Postscheckguthaben der Deutschen Notwehr in Sillginnen, Kreis Gerdauen, in Höhe von 18 RM 47 Rpf. in Worten: Achtzehn Reichsmark 47 Rpf.“ vom Postscheckkonto Königsberg Pr. Nr. 5382, ein Postscheckguthaben des Volksbundes Deutscher Sieg in Sillginnen, Kreis Gerdauen, in Höhe von 81 RM 09 Rpf., in Worten: „Einundachtzig Reichs⸗ mark 99 Rpf.“ vom Postscheckkonto Königsberg Pr. Nr. 139 60, und ein Bargeldbetrag in Höhe von 105 RM 76 Rpf., in Worten: „Einhundertfünf Reichsmark 76 Rpf.“ von Kurt Paehlke in Sillginnen, Kreis Gerdauen, bestehend aus für den Bund der Guoten ein⸗ kassierten Beiträgen.

Dieses wird hiermit gemäß § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 19833 öffentlich bekanntgemacht.

Königsberg Pr., den 9. März 1934.

Der Regierungspräsident.

J. A.: Dr. Casper.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Monats ausweis

über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs in den Monaten April und Mai 1934 des Rechnungsjahres 1934.

(Beträge in Millionen Reichsmark. A. Ordentlicher Saushalt.

1. Am Schlusse des Rechnungsjabres 1933 war rechnungs⸗ mäßig ein Fehlbetrag vorhanden von Dierin waren noch nicht ausgegeben. sondern in der

Form von Ausgaberesten bei übertragbaren Daus halte ·

titeln zur Verwendung im Rechnungsjahre 1834 zurück⸗ .

Seierl, 123

Der Istfehlbetrag betrug Ende 19833 1786,

2110, 0

und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 11. Juli 1934. S. 3

2. 52 des Gesetzes über Schuldentilgung und Kredit- ermächtigungen vom 12. Mai 1932 (HMeichsgesetzbl. 1 191 findet im Rechnungsjahr 1934 keine Anwendung.

Jahressoll

Ist⸗ Einnahme oder Ist ⸗Ausgabe

Darunter Soll (Rechnungs soll) der Vorjahrsreste

I. Einnahmen.

1. Steuern, Zölle u. Abgaben Davon ab: Länderanteil .

Bleibt Reichsanteil

Mus Rheine,, . Aus Vermögensbeständen des Reichs (Verzinsung und Verkauf von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn⸗ Gesellschaff, Auflösung von Sondervermögen usw.) .. Ueberschüsse der Post und der Reichsdruckerei ... „Anteil des Reichs am Rein⸗ gewinn der Reichsbank .. ö. Beitrag der Deutschen Reichs bahn⸗Gesellschaft zu den Reparationszahlungen Sonstige Verwaltungs⸗ ö

Einnahmen insgesamt ..

II. Ausgaben. teuerüberweisungen an die Länder, soweit sie nicht bei der Einnahme abgesetzt J Bezüge der Beamten und Angestellten (ausschl. Ruhe⸗ , KRriegesbeschädigtenrenten, Versorgung u. Nuhegelder Innere Kriegslasten ... Aeußere Kriegslasten . .. Erwerb von Vorzugsaktien der Dresdner Bank. 104,0 Sozialversicherung . 520,8 KLleinrentnerfürsorge ; 28,0 Fettverbilligung . 128,B7 Arbeitsbeschaffung. 362,5 Reichsschuld: Verzinsung und Tilgung 401,8 Anleiheablösung .... 172,0 Schutzyolizei.. ... 190,0 Freiwilliger Arbeitsdienst 250,0 1739, 1 156,3

3603

749,

12800 Jõd4,! 140 0

2 S 0

Do

Schliche Ausgaben der ge⸗ samten Reichs verwaltung.

.

. Ausgaben insgesamt 677155 513,3

Mithin Mehrausgabe Mehreinnahme

HK. Außserordentlicher Haushalt.

Ueberträge aus den Vorjahren. Bestand am Schlusse des Rechnungsjahres 1933 ... 14,2

Jahressoll

Ist⸗ Einnahme oder Ist⸗Ausgabe

oll (Rechnungs⸗

im April 1934

soll) der Voriahrsreste

Darunter S

I. Einnahmen. Insgesamt

II. Ausgaben. Insgesamt 0,3 0,8

Mitbin Mehrausgabe .. 03 0,8 Mehreinnahmen. ͤ

Abschluß für das Rechnun gs jahr 1934.

A. Ordentlicher Saushalt.

Die Einnahmen betragen in den Monaten April und . Die Ausgaben betragen in den Monaten April und Mai l9g34

Ergibt Bestand am Ende des Beri tmonats k

KE. Auserordentlicher Saushalt.

Die Einnahmen betragen in den Monaten April und Mai 1934 8 J . Die Ausgaben betragen in den Monaten April und Mai 1934 141 Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats (Mal 1934) .

In diesen Zahlen sind die aus dem Vorjahr Üb Fehlbeträge usw. nicht enthalten. oriahr übernomm enen

1. Die Kassenlage des Reichs. Der Kassensollbestand betrug am 31. Mai 1934: in Mill. RM L. aus der Begebung von Reichswechseln ö 1400 aus der Begebung unverzinsl. Schatzanweisungen 1565 aus der Aufnahme furzfristiger Darlehen *. 26 Haus der Inanspruchnahme des Betriebskredits bei der Reichsband .... . 100 aus dem Bestand des außerordentlichen Haushalts 14 zusammen . 2 105 Davon ab: Schatzanweisungen, für die ein

Gegenwert der Reichs hauptkasse nicht zugeflossen ist .. ... 48

Ergibt einen Kassensollbestand von 2057

12509 1564

1862

1 1 1 6 6 8 2. 1 8 1 2. 1 8 1

Stand 31. Mai 1934

Dieser Betrag ist wie folgt verwendet worden:

1. Zur vorläufigen Deckung des aus dem Vorjahr

übernommenen Ist, Fehlbetrages im ordentlichen Haushalt.... 1796,B

Davon ab: die Mehreinnahme gegenüber den Ausgaben des ordent⸗ lichen Haushalts für April und Mai 1934

1862 rd. 1610

Zur Deckung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts für April und Mai 1954 ..... rd.

Für sonstige, noch nicht rechnungs— mäßig gebuchte Auszahlungen (Ge⸗ hbalts⸗ und Nentenzahlungen für Juni 1934, Vorschüsfe. Ultimo⸗ bedarf) unter Gegenrechnung der

Hinterlegungen 436

2047

1 1 1 1 1 0 1 1 zusammen ..

4. Der Kassenbestand bei der Reichs- hauptkasse und den Außenkaffen JJ 10

2. Der Stand der schwebenden Schuld am 30. April und 31. Mai 1954 ist besonders veröffentlicht.

Einfuhr von Getreide, Butter, Käse und Eiern in das deutsche Zollgebiet (Spezialhandel) im Juni und in dem Zeitraum Januar bis Juni 15934.

. ; ö. Januar bis Jun

Juni 1934 1g

Menge Wert Menge dz 1000 RM dz

, 20 551 205 148 684 Weisen.. S856 o 6621 z3 56 163 Roggenmehl. . 36 1 551 Weizenmehl .. 838 24 7 696 Gerste zur Vieh⸗

fütterung .. 331 655 1614 Andere Gerste 2560 25 k 104 Milchbutter,

Butterschmalz 29 167 3356 Käse (Hart. und

Weichkãse) 31 334 2653 165 137 Eier von Feder⸗

vieh u. Feder⸗

ie,, 53 491 4236 398 512

in in 1000 Stück 1000 Stück 94 364

687 29 Statistisches Reichsamt.

Waren⸗

bezeichnung Wert

1000 RM

1927178 35 083

II1 441 216 952

14 609

35 801

K Ver kehrswesen.

Stand der Rundfunkteilnehmer am 1. Juli.

Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer in Deutschland be⸗ trug am 1. Juli d. J. 5 859 480 gegenüber 5 401 450 am' 1. Juni. Hiernach ist im Laufe des Juni eine Abnahme um 41940 Teil⸗ nehmer w Der Ruͤckgang hält sich in den zur Sommer— reisezeit üblichen Grenzen.

Hamburg behauptet seine führende Stellung unter den

Nordseehäfen.

Hamburg, 10. Juli. Im Gegensatz zum Vorjahre, in dem der Seeverkehr der großen Nordsechäfen des Festlandes im Mai erheblich anzusteigen pflegte, ist die Verkehrsentwicklung im Mai 1934 in den einzelnen Häfen nach den Angaben des Handels⸗ statistischen Amtes in Hamburg sehr ungleich gewesen. Der Schiffsverkehr in Hamburg ist' gegenüber dem Vormonat in stärkerem Maße 96 während die Schiffahrt in Rotterdam und in Bremen 6 unverändert blieb und in Antwerpen sogar um 5 256 zurückging. Infolgedessen konnte Hamburg auch im Monat Mai die führende Stellung in der Seeschiffahrt mit einem . von 113 000 N.⸗R.⸗T. vor Rotterdam und 230 000 N.⸗R.-T. vor Antwerpen behaupten. Gegenüber dem Vorjahres⸗ monat ist in fast allen Häfen eine starke Zunahme zu verzeichnen. Nur Antwerpens Verkehr (minus 3, vH) konnte die vorjährige Höhe nicht wieder erreichen. Der größere Rohstoffumschlag hatte in fast allen . eine weitere 6 öhung des Wareneingangs zur Folge. So tieg der Empfang gegenüber dem Vormonat in Hamburg um 5,5, in Bremen um 9p, und in Rotterdam sogar um 27, 3 vH. ur der Antwernener Empfang ist infolge der gesunkenen Kohlenzufuhren um 43 vH zurückgegangen. Auch gegenüber dem vorjährigen Mai wies nur Antwerpen einen leichten Rückgang um 2,5 vH auf, während der Verkehr in den anderen Häfen mehr oder weniger stark zunahm. Im Waren⸗ versand zeigten Hamburg und Antwerpen im . mit der Abnahme der Düngemittelausfuhr einen Rückgang gegen über dem Vormonat um B, 1 bzw. 7.3 v5. Bemerkenswerk ist jedoch die Zunahme des Fertigwarenversandes über Hamburg, während dieser wichtige Warenverkehr über Antwerpen abnahm. Bremen und Rotterdam konnten dagegen durch stärkere Kohlen⸗ gusfuhr eine Erhöhung des gesamten Warenversandes um S0 bzw. 34,0 vH aufweisen.

Reise Erleichterungen für Norwegen und

Nußland.

Zwischen Deutschland und Norwegen sind Vereinbarungen über den Reiseverkehr getroffen worden, die vom 1. Juli bis 15. September 1934 Gültigkeit haben. In Verfolg dieser Ver⸗ einbagrungen hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung an⸗ geordnet, daß bis zu einem Gesamtbetrag von 240 000) nor⸗ wegischen Kronen für Erholungsreisen nach Norwegen ohne Genehmigung der Devisenstelle Reiseschecks, Reisekreditbriefe, Hotelgutscheine und Gutscheine für Pauschalreisen bis zum Gegen—⸗ wert von 500 RM je Person und Kalendermonat ausgegeben werden können. Daneben können die Freigrenze von 506 RM und die für den Reiseverkehr nach dem Ausland allgemein vor- gesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Eine ähnliche Regelung ist für Reisen nach Rußland ge⸗ troffen worden. Die früheren Bestimmungen über den Reife— verkehr nach Rußland sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt eine Regelung, wonach die Intourist G. m. b. H. in Berlin ermächtigt wird, Kreditbriefe und Hotel gutscheine bis zum Betrage von 500 RM für Reisen nach Ruß⸗ land abzugeben.

Kunft und Wißsfsenschaft.

Aus den Staattichen Museen.

Außer den Amtlichen Rundgängen finden in dieser Woche die folgenden Führungen in den Staatlichen Museen statt: Donnerstag, den 12. Juli igsg4. 11 Uhr: Treffpunkt Eingang Kaiser⸗Friedrich Museum Lippi und Botticelli. Sonnabend, den 14. Juli 1934. 11 Uhr: Treffpunkt Babylonsäle, Babylonsäle. Teilnehmerbeitrag 25 Rpf. Programmänderungen vorbehalten.

Filippo

Handelsteil.

Berliner Börsenbericht vom 11. Juli.

Spezialwerte bleiben bevorzugt.

Din Reichsbank⸗Ausweis vom Vortage hat an der Mittwoch— Börse . nachgewirkt. Hinzu traten als anregende Mo— mente der Quartalsbericht des Stahlvereins, der eine neue Stei—⸗ gerung der Eisen⸗ und Stahlproduktion aug eig sowie verschie⸗ dene andere günstige Meldungen aus der ? irtschaft, so daß die Kurse erneut nach oben gingen. Zwecks Anlage hatte das Publi⸗ kum wiederum Orders für Papiere mit besonders günstigen Aus⸗ sichten erteilt. Die Kulisse schloß sich diesem Vorgehen an, schritt allerdings auch vereinzelt zu Glattfstellungen, ohne daß jedoch hier⸗ durch die feste Grundstimmung beeinflußt wurde. Die Tendenz blieb bis zum Börsenschluß recht freundlich; allerdings flaute das Geschäft merklich ab. .

Montanwerte waren namentlich im Verlauf stärker begehrt. Im Zusammenhang mit dem Stahlvereins Ausweis zogen Stahl⸗ werke selbst um 3 vH, Gelsenkirchen, Harpener, Vuderus und Mannesmann bis zu 156 vH an. Während unter Braunkohlen⸗ aktien Ilse unter kt stelle igen litten minus 13 vH), sollen in Eintracht (plus 2 v5) Interessenkäufe vorgelegen haben. Kali⸗ papiere stiegen bis zu 1 vH. Unter chemischen Werten waren Che⸗ mische Heyden (plus 2 vS) bevorzugt, während J. G. Farben auf 150 und Kokswerke auf tn heraufgingen. Anlagekäufe konnte man in Siemens (plus 11 b) bemerken; sonß lagen unter Elektrowerten wieder Ehade fest splus 3 RM). Die mehrfachen günstigen Berichte aus der Autoindustrie haben zu steigender Nach⸗ rage in Autowerten geführt; B. M. W. zogen um 2M vSH an,

aimler um 2 vH. Sonst bestand noch Interesse für Maschinen⸗ aktien, vor allem die etwas bernachlä sigten Den ln & Koppel (plus 2M vH), daneben aber auch wieder für Brauereiwerte, von denen besonders Engelhardt splus 2 v5) estlagen. Schiffahrts⸗ und Bankaktien zumeist Bruchteile eines s rozentes geh

Auch der Kassamarkt lag fester. Von den unnotierten Werten waren Wintershall splus 133 v5) besonders gesucht. Am Ren⸗ tenmarkt hat die Umsatztätigkeit noch keine beachtliche Belebung erfahren. Die Kurse waren zum Teil behauptet, zum Teil etwas

öher; umgestellte Dollarobligationen gewannen bis 1 vH. lm Geldmarkt ist eine gewisse Erleichterung eingetreten, der Tagesgeldsatz blieb mit 4 bis 47 v5 im wesentlichen unverändert, vereinzelt jedoch lag der Satz auch schon etwas niedriger. Am Dev isen na vt ergaben sich keine nennenswerten Veränderungen; der Dollar wurde in Berlin auf unverändert 2,515 und das Pfund auf 19,56 (12,65) festgesetzt.

Vörsenrichtzahlen für die Woche vom 2. bis 7. Juli.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sich in der letzten Woche (2. bis 7. 7) im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats vom 2. 7 vom 25. 65. durchschnitt bis 7. 7. bis 30. 6. Juni Attienkurse (Indey 1924 bis 1926 160) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Verkehr ... Gesamt Kursniveau der 6 99 igen festverzinslichen Wert⸗ papiere Pfandbriefe der Hyp.⸗Akt. e Pfandbriefe der öffentlich⸗ 2 rechtlichen Kredit⸗Anstalten 87,72 Kommunalobligationen .. 865,66 Reichs anleihen ..... Sonstige öffentl. Anleihen. Industrieobligationen ... Durchschnitt

) Ab 2. 7. ohne Reichsanleihen. Der Gesamtdurchschnitt ohne Reichsanleihen stellte sich in der Vorwoche auf 87,68 v§.

Neue unverzinsliche Schatzanweisungen.

Das Reichsfinanzministerium hat zur Pflege der Markt⸗ erweiterung durch die Reichsbank eine neue Tranche unverzins⸗ licher Reichsschatzanweisungen per 15. 6. 1935 zum Satze von 4* zum ver nf gestellt. Da die Laufzeit dieser Emission unter einem Jahr liegt, sind die Abschnitte lombardfähig. Nebenher läuft, wie schon feit längerer Zeit, die Emission per 15. 11. 1935 zum unveränderten Satz von 33.

84, 94 70,08 78,68 76, 16

S4, 98 70, ol 78, 80 76, 40

85,94 70,79 79,44 76, 95

89, 03

87, 70 85, 8 96, 86 Sh, h4 87,33 88, 86

90,57

88, 71 87, 18 98, l S6, 34 S6, 99 90, 08

S9, 2s

85, 19 S7, 16 S7 76 *)