1934 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 16. Juli 1934.

S. 2

können vom Reichsminister des Innern aberkannt werden.

Er kann diese Befugnis anderen (9) Das Ehrenkreuz wird denten verliehen. (10) Dem Beliehenen wird (Vordruck ch. (U I) Die

Verleihungsbehörde übersendet

Stellen übertragen. 6 im Namen des Reichspräsi⸗

ein Besitzzeugnis ausgestellt dem Be⸗

liehenen das Ehrenkreuz mit dem Besitzzeugnis unter Rück⸗ gabe der von ihm eingereichten Unterlagen. (12) Die Verleihung mehrerer Ehrenkreuze an ein und

dieselbe Person ist unzulässig. (13) Verlorengegangene Ehrenkreuze werden nicht ersetzt.

oder

abhanden gekommene

(14) Alle mit der Durchführung der Verordnung ver⸗

bundenen r sind gebühren⸗ und stempelfrei.

Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen

Zur Ziffer 7.

Die Verleihungsbehörden haben nach der Buchstaben⸗ folge Verzeichnisse der Namen der Ehrenkreuzinhaber anzu⸗ legen Vordruck e) und dem Reichsarchiv in Potsdam, Auf dem Brauhausberg, zur dauernden Verwahrung zu über⸗

senden.

Zur Zi

ffer 8.

Die Hinterbliebenen des Beliehenen sind zum Tragen

des Ehrenkreuzes nicht berechtig Berlin, den 13. Juli 1934. Der Reichsministe

Fri

Ant

auf Verleihung des Ehrenkreuz

1.

r des Innern.

ck. Welse 1.

rag

1 es für Frontkämpfer !)

Kriegsteilnehmer i)

Familienname Vornamen

(Rufname unterstreichen) Geboren

Beruf Wohnhaft

Staatsangehörigkeit Letzter militärischer Dienst⸗ grad Truppe (mit Kompagnie usw.), bei der im Welt⸗ kriege 1914—1918 Front ) dienst Kriegs *) geleistet wurde Art, Ort und Zeit des Front !) dienstes Kriegs!) Zum Nachweis des Front ) dienstes Kriegs )) sind beigefügt?) / Angabe, wann und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen⸗ schaft geraten Besitzt außerdem an Orden und Ehrenzeichen

o 2 0 , ee r =

12

——

1 in / Reg. ⸗Bez.

z Str. Reg. ⸗Bez.

) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

23) Dem Antrage sind die im lichen Beweisstücke beizufügen: Mil auszug, Militärdienstbescheinigung

wundungen und Kriegsgefangenschaft, Rentenbescheid u. dgl.

Besitz des Antragstellers befind⸗ itärpaß oder Kriegsstammrollen⸗ oder Bescheinigung über Ver⸗ Der

Antragsteller kann sich Beweisstücke dieser Art, die sich im Besitz von Behörden, Verbänden, Betrieben, Arbeitsstellen, Vereinigungen und

anderen Stellen befinden, aushändig

en lassen. Das Zentralnachweis⸗

amt für Kriegerverluste und Kriegergräber und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Beschaffung

von Unterlagen nicht in Anspruch g Besitzt der Antragsteller keine Be Vordruck a

enommen werden. weisstücke, so ist dies zu vermerken.

Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit entsprechen

und beantrage, mir auf Grund der präsidenten vom 13. Juli 1934 I) das Ehrenkreuz für I) das Ehrenkreuz für zu verleihen.

(Vor⸗ und

Verordnung des Herrn Reichs⸗

Frontkämpfer Kriegsteilnehmer ö

Zuname) Anlage 2

Antrag

auf Verleihung des Ehren

Witwen!)

kreuzes für Eltern j

Familienname

des Antragstellers Vornamen?)

(Rufname unterstreichen) Geboren?) ;

Beruf Wohnhaft

Staatsangehörigkeit

Bei Witwen: Ist die Ehe mit dem Kriegsteilnehmer vor dem l. Januar 1919 geschlossen worden.

Name des Kriegsteilnehmers bei Witwen!): des Ehe⸗

mannes,

bei Eltern!): des Sohnes

Letzter militärischer Dienst⸗ grad des Kriegsteilnehmers

Letzter Truppenteil (mit Kompagnie usw.), bei dem der Kriegsteilnehmer im Weltkriege 1914— 1918 Kriegsdienst geleistet hat (Art, Ort, Zeit)

Wann und wo: gefallen? 1) an den Folgen von Ver⸗

wundung oder in Ge⸗

sangenschaft gestorben?“) Seit wann verschollen? !)

Zum Nachweis sind bei⸗ gefügt?)

K in 2299 996

Reg. Bez.

am .. Kreis

in ... Kreis

) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2) Bei den Eltern sind die Angaben für beide Ehegatten zu

machen. Beweisstücke

beizufügen:

Gedenkblatt,

3) Dem Antrage sind die im Besitz des Antragstellers befindlichen standesamtlicher Register⸗

auszug, sofern er den Kriegstod klar ersichtlich macht, Todesurkunde oder Pescheinigung, Auszug aus der Verlustliste, Rentenbescheid u. dgl. Der Antragsteller kann fich Beweisstücke dieser Art, die sich

im Besitz von

Behörd

en, Verbänden,

Betrieben, Arbeitsstellen,

Vereinigungen und anderen Stellen befinden, aushändigen lassen.

Das Zentralnachweisamt

für Kriegerverluste und Kriegergräber

und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Beschaffung von Unterlagen nicht in Anspruch

genommen werden. . Besitzt der Antragsteller keine Beweisstücke, so ist dies zu vermerken. ) Bei den Eltern ist der Vater, falls dieser verstorben, die Mutter

antragsberechtigt.

Vordruck b

Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit ent⸗ sprechen, und beantrage, mir auf Grund der Verordnung des Herrn

Reichspräsidenten vom 13. J das Ehrenkreuz für Witwen) Eltern)

zu verleihen.

uli 1934

(Vor⸗ und Zuname)

)

Betrifft: Ehrenkreuz. dem Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste

Frontkämpfer Kriegsteilnehmer gewesen ist:

(Vorderseite)

eee see ee eee e

unter Rückerbittung

und Kriegergräber

Anla

in Berlin⸗Spandaun) gemäß Nr. 7 zur Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 mit dem Ersuchen um Feststellung, ob die nachstehend aufgeführte Person

*

e. den ee eee eeeegeeeeeee -e 193...

ge 3

1 den e egseeeeeees e 193. .

Geboren

grad

Familienname Vornamen (Rufname unterstreichen)

Letzter militärischer Dienst⸗

Truppenteil (einschl. Kom⸗ pagnie, Batterie usw.), bei welchem Frontdienst ge⸗ leistet wurde

Angabe, wann und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen⸗

schaft geraten

am e 1. in eeeaseoccecs

Der Antragsteller behauptet, Frontkämpfer Krlegsteilnehmer gewesen zu sein.

Verleihungsbehörden vgl. Nr.

mungen. Vordruck o

Zentralnachweise amt für Kriegerverluste und Kriegergräͤber

9 2 29

(unterschrift) ) Für die bayerischen, sächsischen, württembergischen und bgdischen ff

7 3

(Rückseite)

.

Nach den Feststellungen auf Grund

Band ee eceeees

gewesen.

(Stempel)

Dem

1a bi

20 990, ,

Im Namen des Reichspräsidenten

er q der Durch führungsbestim⸗

e =. e , ros.

99

ist auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1984 zur Erinnerung an den Weltkrieg 1914 —1918 das

Ehrenkreuz für Frontlämpfer

verliehen worden.

Dienststempel

oder

Siegel der Verleihungsbehörde

Anmerkung: Besitzzeugnisse für Kriegsteilnehmer, Witwen und Eltern werden

entsprechend angefertigt.

Vordruck d

60620

36. den 8890908099909 0999 09909499000 193. .

ge 5.

Anla

Verleihung sbehörde: ...... ...... .....

Verzeichnis der Namen der Ehrenkreuzinhaber (Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. Juli 1934)

Lfd.

Nr. Name

Vor⸗ name

Beruf ö. . m

Geboren

in

Verlie⸗ hen am

Bemer⸗ kungen

ö

1185.1 6

7

8 2

8

2

Vordruck e

Für Kriegsteilnehmer

A. Für Frontkämpfer

C. Für Witwen

Für Eltern

Begründung zum Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung

und Auflösung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 572).

Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsauffassung soll auch in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen. Die Inhaber eines gewerblichen Unter— nehmens sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Sffent— lichkeit möglichst bekannt sein, und es soll möglichst minde— stens eine natürliche Person vorhanden fein, die un? eingeschränkt das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Person, persönlich als für das Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlich— keiten des Unternehmens haftet. Dem Zug dieser neuen Auffassung folgend, erwägen schaft, die sich in anonymer Form befindet Kapitalgesellschafh, die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine offene Han— delsgesellschaft oder Kommanditgesellfchaft oder in das Unter- nehmen eines Einzelkaufmanns. Der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfs ist, jede solche Umwandlung steuerlich zu er, leichtern. Dem gleichen Zweck dient der durch den Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines „Gesetzez über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften“, der eine Erleichterung der Umwandlung durch Anderung handelsrecht= licher Vorschriften vorsieht.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist insbe—

sondere bei solchen Unternehmen volkswirtschaftlich gerechtfertigt, die zur Lösung ihrer Aufgabe eine sp breite geldliche Grundlage brauchen, daß dazu die Kapital— kraft eines Einzelunternehmers oder einer kleinen Zahl von Mitunternehmern nicht ausreicht, wie z. B. bei Schiffahrts— gesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Bergbaugesell— schaften. . Für Familien unternehmen ist die Rechtsform der Aktiengesellschaft im allgemeinen nicht erforderlich. Die persönlichen Bindungen, die zwischen den Familienangehöri— gen bestehen, bilden die natürliche Grundlage für das Unter— nehmen. Diese Betriebe bauen sich tatsächlich, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, auf die Tal— kraft und das Verantwortungsbewußtsein der Inhaber auf. Ihren Lieferanten und Abnehmern ist der gute Name der Fa— milie mehr wert als das in Ziffern ausgedrückte und vielfach unzureichende Gesellschaftskapital, das ihnen formell haftet. Die am Betrieb Beteiligten fühlen sich als Mitinhaber und handeln danach, gleichgültig, welche Stellung ihnen nach der Rechtsform des Unternehmens zusteht.

Auch die Rechtsform der Gesellschaft mit be— schränkter Haftung in in vielen Fällen nicht ange— bracht. Sie ist insbesondere für zahlreiche Grundstücksgesell⸗ schaften, die gegenwärtig überwiegend als Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, weder geeignet noch er— wünscht. Diese Grundstücksgesellschaften haben in Wirklichkeit regelmäßig keinen gewerblichen Betrieb, sondern verwal— ten nur das Grundstück oder die mehreren Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Hinter der Gesellschafte— form verbirgt sich meistens eine einzige Person oder eine kleine Zahl von Personen. Die Verwaltung des Grund— besitzes können diese Personen selbst übernehmen. Dazu brauchen sie keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Solche Gesellschaften sind in großer Anzahl insbefondere in der Geld⸗ entwertungszeit errichtet worden. Die Folge ist eine un⸗ natürliche Vergesellschaftung eines beträchtlichen Teils des deutschen Grund besitzes. ;

Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften die Um— wandlung in Personalgesellschaften und Einzel— unternehmen dadurch ermöglichen, daß sie die uͤber⸗ leitung in die neuen Unternehmensformen handels— rechtlich und steuerlich erleichtert.

Der vom Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesell— chaften schafft handelsrechtlich die Grundlage

ür die Umwandlung. Die Umwandlung soll, ab— weichend vom geltenden Handelsrecht, zulässig sein, oh me daß die Gesellschaft gezwungen ist, die Liquidation zu er— klären. Die handelsrechtlichen Erleichterungen sollen für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personal— gesellschaft und für die Umwandlung im Wege der Über—= tragung des Vermögens auf den alleinigen Gesellschafter elten, sei es, daß der alleinige Gesellschafter als Einzel— aufmann oder als Privatperson an die Stelle der Gesellschast tritt. Dagegen konnten in dem Entwurf die Fälle nicht be— rücksichtigt werden, in denen die Gesellschaft aufg elö st und das Vermögen 23 mehrere Gesellschafter übertragen werden soll. In diesen Fällen kann handelsrechtlich von einer Li quidation nicht abgesehen werden, weil die Auflösung der Gesellschaft nicht möglich ist, ohne daß sich die Gesellschafter auseinandersetzen. ;

Ein weiteres Hemmnis für die Abkehr von der anonymen Gesellschaftsform sind die Steuern, die bei der Umwand— lung oder Auflösung der Gesellschaft anfallen. Der vor— liegende Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichte rungen bei der Umwand—⸗ lung und Auflösung von Kapitalgesell—

chaften sieht durchgreifende Steuerver gün— 66 ngen vor. Die Steuererleichterungen sollen zunächt

en Gesellschaftern zugute kommen, die sich auf Grund der vom Reichsminister der Just iz vorgesehenen Vor— . umwandeln. Darüber hinaus sollen sie aber auch auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen sich Gesellschaften auflösen und ihr Vermögen im Weg der Liguidation auf die Gesellschafter übertragen. . Für ein gewerbliches Unternehmen wird im allgemeinen die Umwandlung in Betracht kommen, weil es nur auf diese Weise die Firma und den Geschäftsbetrieh aufrechterhalten kann.

Es gibt aber auch Gesellschaften, deren Zweck kein gewerblicher Betrieb ist. Das gilt, insbesondere von den Grundstücksgesellschaften. Ist in diesen Fällen nur e imn Ge— sellschafter vorhanden, so wird er bei der Umwandlung daß Grundvermögen als Privatmann übernehmen. Hier finden die Vorschriften im Entwurf des Reichsjustizministers über die Umwandlung Anwendung. Sind aber mehrere Gesell schafter vorhanden und ist die Auseinandersetzung über das Vermögen nur im Weg der Liquidation möglich, sollen auch

hier Steuerleichterungen in dem gleichen Ausmaß wie bei der Umwandlung gewährt werden.

Der Gesetzent wurf sieht vor, daß Erleich; terungen bei allen den Steuern gewährt werden, die für die Umwandlung oder Auf⸗—

erwerbsteuer,

ie Beteiligten mancher Gesell,⸗

stellung wurde im

Rücklagen, die bei der Umwandlung oder

Auflösung kommen, vom Standpunkt der gleichmäßigen

handlung eines Steuerpflichtigen gesehen, ein zu großes Ent— gegenkommen sein.

den Durchführungsbestimmungen geregelt mittelbar im Anschluß an dieses Gesetz erlassen werden. Die Aufnahme der einzelnen Vorschriften in das Gesetz selbst würde dieses unübersichtlich machen und Wirkung nehmen, die beabsichtigt ist.

schaften zugute kommen, die beim bereits bestanden he en, und die sich bis zum 31. Dezember 1636 umwandeln oder auflösen. Diese zeitliche Beschraͤnkung entspricht der Geltungsdauer, die der vom Reichsminister der

Deshalb ist in dem Anhang zu

rung Schuldverschreibungen

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 16. Juli 1934. 8. 3

ö

lösung von Kapitalgesellschaften in nennenswerter Weise ins Gewicht fallen können. Das sind auf dem Gebiet der Verkehrsteuern die Gesellschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachs steuer, die Gewerbeanschaf⸗ fungs steu er und die Um satz steuer und bei den Besitz⸗ steuern die Körperschaftsteuer, die Einkommen“ steuer und die Gewerbesteuer. .

Von der Erhebung der Verkehrsteuern soll ganz abgesehen werden. Es werden also nicht erhoben werden' „vom Hundert Gesellschaftsteuer, 5 vom Hundert Grund⸗

steuer und 2 vom Hundert Umsatzsteuer. Für die Grund— erwerbsteuer werden Einschränkungen dahin zu machen sein, daß die Steuerbefreiung nicht zu Steuerum gehungen

in Fällen mißbraucht wird, die für die Steuerbefreiungen

nicht gedacht sind.

Bei den Besitzsteuern (Körperschaftsteuer, Ein⸗

kommensteuer und Gewerbesteuer) soll die Steuer auf ein

Drittel der Beträge, die nach den gesetzlichen Vorschriften gechuldet werden, begrenzt werden. Eine r i d ten Hinblick auf etwa vorhandene st il le Auflösung zur E⸗

Im einzelnen wird der Umfang der Erleichterungen in

ihm vielleicht die

Die Erleichterungen sollen nur solchen Kapitalgesell⸗

Justiz vorgelegte Entwurf des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften für handels⸗

rechtliche Bestimmungen vorsieht.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften über steuer⸗

liche Erleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften werden die Vorschräͤften des Artikels 2

des Vierten Teils Kapitel 1 der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten vom 8. Dezember 1931 über steuerliche Erleichterungen

für die Aufteilung von Gesellschaften (Aufteilungsverordnung RGBl. J S. 699, 714) und die Verordnung zur Ergänzung

der Aufteilungsverordnung vom 22. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1113) bedeutungslos, weil die neuen Erleichterungen viel weiter gehen als die bisherigen. Sie sollen deshalb außer Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Vorschriften des Artikels 1 der bisherigen Aufteilungsverordnung, durch die bei Aktien⸗

gesellschaften die Trennung von Betrieben steuerlich begünstigt

wurde, außer Kraft gesetzt werden, weil sie praktisch nur in wenigen Fällen wirksam geworden sind und weil sie geeignet sind, die durchaus unerwuͤnschte Verschachtelung von Kapital⸗

gesellschaften zu fördern.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium)

Begründung

jum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Gemeindeumschul⸗

dungsgesetzes vom 5. Juli 1934. 1. Bei den Verhandlungen über das Kreditabkommen für

Deutsche öffentliche Schuldner von 1934 ist angeregt worden, auch den diesem Abkommen beitretenden au sltändischen

Gläubigern deutscher Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbaͤnde und Länder die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Forderungen in Schuldverschreibungen des Umschuldungsver⸗ bandes deutscher Gemeinden unter entsprechender Anwendung des Gemeindeumschuldungsgesetzes (G6ÜüG) vom A. Septem⸗ ber 1933 RGBlI. 1 S. 647) umzuwandeln. Diese Anregung war vom Standpunkt der deutschen öffentlichen Schuldner zu

begrüßen, da eine Umwandlung ihrer kurzfristigen Verbind⸗

lichkeiten in Umschuldungsschuldverschreibungen, also in lang— rristige Tilgungsforderungen, zur Beseitigung eines uner⸗ wünschten Schwebezustandes über die Erleichterungen des weitere Zinsherabsetzung um

Kreditabkommens hinaus eine

vH auf 4 vH gewährt. dem am 8. März 1934 unter⸗ zeichneten Kreditabkommen vorgesehen, daß der ausländische Gläubiger, der dem Abkommen beitritt, von seinem deutschen öffentlichen Schuldner verlangen kann, ihm für den Gesamt⸗ betrag oder einen Teilbetrag seiner aufrechterhaltenen Forde⸗ des Umschuldungsverbandes

eutscher Gemeinden zu liefern oder liefern zu laffen.

Zu die Ms Rabl von Die

gabe

2. Im Rahmen dieses Aenderungsgesetzes erscheint es zweckmäßig, folgende weitere Fragen zu regeln, die sich bei der Durchführung des Gü6G. ergeben haben:

a) Bei der Auslegung des 5 5 Abs. 4 Gu G. sind Zweifel darüber entstanden, was unter „langfristigen Forderungen an Gemeinden, die der Deckung von Anleihen, insbesondere bon Kommunalobligationen dienen“ zu verstehen ist. Eine

chiedsstelle hat in einer Entscheidung den Standpunkt ver⸗ treten, daß unter diese Borschrift nur die in ein gefetzlich vorgeschriebenes Deckungsregister eingetragenen Forderungen allen. Diese Auslegung wird dem vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des 8 5 Abs. I verfolgten Zweck, Anleiheschuldner, se ihre Schludverschreibungen zum alten Zinssatz weiter verzinsen müssen, von der mit einer Umschuldung verbunde⸗ nen Zinskonversion ihrer Deckungsforderungen zu verschonen, dann nicht gerecht, wenn der Anleiheemittent das Deckungs⸗ Darlehn der Gemeinde nicht unmittelbar, sondern über ein Hwischeninstitut zugeleitet hat. Die Forderung des Zwischen⸗ instituts an die Gemeinde ist dann nicht im Deckungsregister eingetragen. Praktisch handelt es sich hier um Fälle, in nen die Anleihen und Deckungsforderungen bereits vor In⸗ lrafttreten der Formvorschriften über das Deckungsregister m Gesetz über bie Pfanbbriefe und verwandten Schuldver⸗

die Wertzuwachssteuer, die ,

werden, die un⸗

Inkrafttreten dieses Gesetzes

Smüĩ13 umgangen werden könnte. beiträgt und den Gemeinden

schreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten vom 21. De⸗ zember 1927 (RGBl. 1 S. 495 . waren. 2 g fer 3 des Gesetzentwurfs stellt deshalb in einem neuen

bsatz 5 zu § 5 klar, daß auch die über ein Zwischeninstitut geleiteten Darlehen an Gemeinden, die aus Müteln begebener Anleihen stammen, im Sinne des §5 Absatz 4 der Deckung dieler Anleihen dienen; auch wenn sie nicht in einem Deckungsregister eingetragen sind.

b)., Verschiedene größere Städte, insbesondere i hein isch⸗west faͤlischen Industriegebiet, in der . 23 im Lande Sachsen sind auch nach der Entlastung der Ge— meindefinanzen durch das GuG. und der Verringerung der Fürsorgelasten noch nicht in der Lage, die in der Vergangen⸗ heit aufgelaufenen Zinsrückstände, fuͤr die eine Umschuldungs⸗ möglichkeit nach dem GU. nicht besteht, abzudecken. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Rückstände bei lang⸗ eite gen Forderungen an Gemeinden, die der Deckung von nle hen, ins besondere von Kommunalobligationen dienen. 9 das GU G. in keinem Falle eine selbständige Umschul⸗ . Zinsen zuläßt, käme nach der gegenwärtigen lechtslage in diesen Fällen nur eine Umschuldung der Zins— . in Verbindung mit der Hauptforderung in Bekracht 8 Abs. 6). Eine solche Umschuldung der Sauptforderung ommt aber in den meisten Fällen deshalb nicht zustande, weil die Gläubiger von dem ihnen im § 5 Abs. 4 eingeräumten Recht Gebrauch machen konnten oder können, mit Rücksicht auf ihre eigenen Zinsverpflichtungen aus den von ihnen be⸗ gebenen Anleihen (meist 6 vo) das Umschuldungsangebot i. die Folge einer 5jährigen Zwangsstundun abzulehnen. Die demgemäß weiterhin fällig bleibenden In g eh. bilden eine dauernde Gefahr für den Haushalt der betreffen⸗ den Gemeinden. Um nun Gläubiger und Schuldner aus ihrer bisherigen Ungewißheit zu befreien, sieht der Gesetz⸗ entwurf in Artikel J Ziffer 2 und 3 vor, daß derartige Zins⸗ rückstände, die bis zum 31. Dezember 1933 . sind bei Uebereinstimmung zwischen Gläubiger und Schuldner mit Genehmigung der obersten Landesbehörde und des Reichsministers der Finanzen selbständig in Umschuldungs⸗ schuldverschreibungen umgewandelt werden können. Das Zustandekommen einer solchen Umschuldungsvereinbarung bewirkt, daß für die Zeit nach dem 1. Fanuar 1934 der alte langfristige Darlehnsvertrag wieder in Wirksamkeit tritt. Die neue Umschuldungsmöglichkeit wird für Zins rückstände im Betrag von rund 143 Millionen Reichsmark in Betracht kommen, aber nur nach Prüsung der Bedürfnisfrage für einen Teil dieser Summe ie nf werden.

6) S5 5 Absatz 5 Gu G. der die Entscheidung von Streitig— keiten über die Umschuldungsfähigkeit bon K. 3. gesehenen Schiedsstellen behandelt, enthält bisher keine Aus— r f. innerhalb deren die Streitfälle vor die Schieds⸗ stelle ge racht werden müssen. Im Interesse einer weiteren Beschleunigung des Umschuldungsverfahrens, und um die Unsicherheit zu beseitigen, welche die an keine Frist gebundene Möglichkeit, Streitfälle vor die Schiedsstelle zu bringen, her— vorruft, wird durch Artikel 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfes, der den bisherigen 8 5 Absatz 5 in neuer Fassung als 8 5 Absatz ? bringt, in einem neuen Satz ? die bisher fehlende Endfrist zur Anrufung der , in das Gesetz auf⸗ genommen, Die Rechtsfolgen der Versäumnis dieser Frist ergeben sich aus dem neuen Satz ß.

d Artikel 1 Ziffer 6 des Gesetzentwurfs bringt eine dem 5365 Absatz 5 des Gesetzes zur Regelung der a d chen lichen Schuldverhältnisse entsprechende Vorschrift, wonach Hypothekenbanken und öffentlich⸗rechtliche Kreditanftalten die ihnen als Umschuldungsgläubiger an Stelle bisheriger Deckungswerte anfallenden U chuldungsschuldverschreibun— gen zum Nennwert als Deckung für die von ihnen aus— gegebenen Schuldverschreibungen verwenden dürfen. Die Schuldverschreibungen können also ins Deckungsregister auf⸗ genommen werden.

S) Lediglich zur Klarstellung aufgetretener Zweifel stellt Artikel I Ziffer 7 des Entwurfs fest, daß das . nahmeverbot für Gemeinden G 13 Gu6G. sinngemäß für die Uebernahme neuer Bürgschaftsverpflichtungen gilt. Dies ist notwendig, da auch Bürgschaften den Gch en ffnd der Ge⸗ meinden erhöhen und ohne eine entsprechende Vorschrift der 5 13 j In der Praxis sind Bürg⸗ schaftsverpflichtungen schon bisher als genehmigungspflichtig behandelt worden.

h. Es ist vorgekommen, daß sich Umschuldungsgläubiger als Gegenleistung für die Annahme von Umschuldungs⸗ angeboten von der Umschuldungsgemeinde noch zusätzliche Leistungen (Zinszuschüsse) über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen des Umschuldungsverbandes hinaus versprechen ließen. Derartige Versprechungen wurden meist nur durch den Druck des wirtschaftlich stärkeren Gläubigers erreicht. Um sie für die Zukunft unmöglich zu machen, erklärt Artitel 1 Ziffer 9 solche Nebenabreden für nichtig. Trotzdem erfolgende Leistungen können als unge rechtfertigte Bereiche⸗ rung vom Schuldner zurückgefordert werden.

3. Für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften sind, ab⸗ 3 von der gesetzlichen Regel, folgende Zeitpunkte vor⸗ gesehen:

a) Für die Einbeziehung der Forderungen von Aus—⸗ landsgläubigern in die Umschuldung der 15. März 1934, das heißt der Beginn der Laufzeit des Kreditabkommens für Deutsche öffentliche Schuldner von 1934.

b) Für die nähere Umschreibung des Begriffs „Deckungs⸗ forderungen“, die Zulässigkeit der selbständigen Umschul⸗ dung von Zinsrüchtanden, die Verwendung von Umschul⸗ dungsschuldverschreibungen zur Deckung von Schuldverschrei⸗ bungen der Kreditanstalten und das Verbot der Uebernahme neuer Bürgschaften, rückwirkend der Tag des Inkrafttretens des GUG., der 23. September 19833. Dies bezweckt, die Rechts wirksamkeit ausgesprochener Ablehnungen von Um⸗ schuldungsangeboten bei „Deckungsforderungen“ zweifelsfrei zu bestätigen, bei der Umschuldung von Zinsrückständen die für die Vergangenheit eintretenden Rechtsänderungen klar⸗ zustellen, bei den Deckungsbestimmungen das ununter⸗ brochene Deckungsverhältnis anzuerkennen und für 5 13 GUG die bisherige Genehmigungspraxis zu bestätigen.

OY Für die Einführung einer Ausschlußfrist zur Anrufung der Schiedsstelle sowie für die Nichtigteitserklärung von Ver⸗ einbarungen über Zusatzverpflichtungen der khr une. gemeinde die Verkündung des Gesetzes, so daß diese Bestim⸗ mungen nur für die Zukunft wirken.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

marllen hai sich die fai

Bekannt machung.

Nachdem ich durch Verfügung vom 30. Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des or baues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 185) zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Be— lange von Unternehmern und Unternehmungen im gewerb⸗ lichen Kraftverkehr den J

Reichsverband des , als alleinige Vertretung des Kraftfahrgewerbes errichtet habe, ordne ich auf Grund des 3 1 Ziffer 5 des genannten Gesetzes und der mir nach § 5 Abs. ? letzter Halbsatz dieses Gesetzes übertragenen Befugnisse an: ;

1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die das Kraftfahrgewerbe betreiben, foweit es nicht lediglich ein un⸗ , 5 3. Gesamtbetriebes umfaßt, und die dem

eichsverband des Kraftfahrgewerbes no icht beigetrete sind, haben sich . J bis zum 31. Juli d. J.

zum Zwecke ihrer Eingliederung in den Reichsverband des Kraftfahrgewerbes anzumelden, und zwar:

a) die Unternehmer und Unternehmun-⸗ gen des Personenkraftwagenver⸗ kehrs (Kraftdroschken, Mietwagen) bei der Fach⸗ schaft Personenwagenverkehr des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Paul Leipnitz Leipzig C 1, Augustusplatz 6, Postschließ⸗ fach 443 ;

b) die Unternehmer und Unter nehmun⸗ gen des Kraftomnibusverkehrs bei der Fachschaft Kraftomnibusverkehr des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, und zwar

die Unternehmer und Unternehmungen des kom— munalen und gemischtwirtschaftlichen Kraftomni— busverkehrs bei dem Reichsfachschaftsführer: Dir. H. Benninghoff, Dortmund, Moltkestraße 21 12, die Unternehmer und Unternehmungen des pri⸗ vaten Kraftomnibusgewerbes bei dem stellver— tretenden Reichsfachschaftsführer, Bürgermeister a. D. Marquardt, Solingen, Weyerstr. 41;

eh die Unternehmer und Unternehmun⸗ gen das Güternahverkehrs bei der Fach⸗ schaft Güternahverkehr des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Karl Kniebaum, Berlin Me 7, Unter den Linden 41

ch die Unternehmer und Unternehmun⸗ gen des Güterfernverkehrs bei der Fach— schaft Güterfernverkehr des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Dir. Dipl-Ing. P. Herrmann, bis auf weiteres, Berlin SW 68, Wilhelmstraße 34/38.

2. Zweifel über die Zugehörigkeit zu dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes selbst oder zu seinen verschiedenen Fachschaften sind unmittelbar dem Reichsverband des Kraft⸗ fahrgewerbes in München, Westenrieder Str. 2111, mitzuteilen Dieser trifft die Entscheidung. Sie geht dem Anfragenden über die nach der Entscheidung zuständige Fachschaft 3u.

3. Wer sich bis zum 31. Juli d. J. bei den erwähnten Stellen nicht angemeldet hat, wird auf Grund des 5 1 3iffer 5 des 96. vom 27. Februar 1934 zwangsweise angeschlossen werden.

April 1934 auf anischen Auf⸗

A. Neben dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes wird kein anderer Verband mehr als Vertretung des Kraftfahr— gewerbes anerkannt.

Berlin, den 9. Juli 1934. Der Reichsverkehrsminister.

Die Indexziffer der Sroßhandelspreise vom 11. Zuli 1934. 1913 100

1934 4. Juli 11.

Ver⸗ ãnderung

Indergruppen

Juli

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 1 3. Vieberzeugnisse .... 3 Agrarstoffe zusammen . 65. Kolonialwaren ..... II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle. . 7. Eisenrohstoffe und Eisen .. 8. Metalle (außer Eisen) .. J äute und Leder....

= 114,7 ö 68,2 . 102,0

do o da

11152 976 76,4

x D = do d

113,65 102,2 4759 79,8 60,9 100,9 66,4 103,0 16,0 100,565 1105

9155

113.9 115,7

11459 98,8

Chemikalien) .... Künftliche Dũngemittel 3. Technische Oele und Fette

J Paxierhalbwaren und Papier ö Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. EI. Industrielle Fertigwaren. 17 odut᷑tionsmittel kd m Industrielle Fertigwaren zu⸗ J Gesamtindevzv.....

9 , , 9

) Monatsdurchschnitt Juni. *) Berichtigt.

Die Indexziffer der Großhandelspreise lag am 11. Juli um 6 vH höher als in der Vorwoche. Diese Steigerung ist hauptsächlich auf ein weiteres Anziehen der Preise für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse zurückzuführen. Daneben haben sich auch die Indexziffern für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren sowie für industrielle Fertigwaren leicht erhöht. Imhm einzelnen wirkte sich besonders die verstärkte Berück⸗ sichtigung der Preise für Frühkartoffeln in der Inderziffer für pflanzliche NRahrun mittel aus. An den Schlachtbieh⸗ onmäßige Befestigung der Schweine⸗