1934 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 166 vom 19. Juli 1934. S. 2

auf Grund der 85 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen

SEntscheidungen

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsort

Symbole vom 18. Mai 1933 (NG Bl. 1 G. 285).

Tag und Zeichen der Entscheidung

Entscheidende Behörde

2

16 3 ö

5 6

Anstecknadeln: ; a) in Form eines einfachen Hakenkreuzes aus Metall

schwarzer Emailfarbe verwendet ist

BDM. Tracht

benutzen

sind in schwarzer Farbe ausgeführt

des Deutschlandliedes gesungen werden soll

glieder der Reichsregierung usw.

wandung

und einer Eichenlaubumrandung versehen sind

Umrandung auf weißer Messerschale Bierbecher mit Metallring und aufgelegtem Hakenkreuz Zigarrenringe in den Farben Schwarz⸗Weiß⸗Rot Bronzefärbung, Größe: 40 x 28 em

weiß⸗rotem Grunde Mit Hakenkreuz blau und rot gemusterter Stoff

Beleuchtungskörper, die mit Hakenkreuzen versehen sind

Postkarte mit dem Liede „Sei gegrüßt in allen Gauen“

Berlin, den 16. Juli 1934.

b) in Form eines Hakenkreuzes in runder Fassung aus Metall Silberner Fingerring, auf dem das Hakenkreuz verwendet ist

Silberner Fingerring, auf dem in rundem Kreis das Hakenkreuz in Musterpuppen 5s / s / 8, 8 / 10/18, 58/9/20 in SS. -Uniform und

Verkleinerte Nachbildungen des Landhauses des Führers in Wachen; feld aus Holz mit einem Hakenkreuzfähnchen, als Sparbüchse zu

Abreißkalender, dessen Rückwand 23 * 37 em groß ist. Darauf sind in blauer Farbe die beiden Türme des Kölner Doms zu sehen, zwischen deren Spitzen gleichfalls in blauer Farbe der Dt. Schutz— patron St. Michael abgebildet ist; hinter diesem und in den Spitzen der Domtürme erscheint in dunklerer gelber Farbe ein Hakenkreuz

Abreißkalender, dessen Rückwand 23 24 37 em groß ist. Zu den beiden Seiten des Kalenderabreißblocks sind ein Industrie⸗ und Landarbeiter abgebildet. Unmittelbar über dem Abreißblock und den beiden ihn umrahmenden Arbeitergestalten steht folgender nationalsozialistischer Spruch: „Es wird hinfort nur einen Adel geben, Adel der Arbeit“. Darüber sind Felder, Wald, ein In dustriegebiet mit rauchenden Schornsteinen und zwei Kirchturm⸗ spitzen abgebildet. In den Wolken über dieser Landschaft erscheint das Hakenkreuz. Alle Abbildungen und die Schrift des Spruches

Postkarte mit dem Gedicht „Germanenlied“, das nach der Melodie Gedenkblatt, enthaltend ein Gedicht und umrahmt von Darstellungen eines SA.⸗Mannes, eines Stahlhelmers und der Hakenkreuz⸗ bzw. schwarz-weiß⸗roten Fahne, Bilder Horst Wessels und Schlageters, des Reichspräsidenten, des Reichskanzlers und sonstiger Mit— Sparbüchsen mit Hakenkreuz auf weißem Grunde mit roter Um⸗

Schokoladentafeln Marke „Pen bitter“, deren Umhüllung mit der Reichskriegsflagge und einer schwarz⸗weiß⸗roten Flagge verziert sind

Biergläser, die an der Außenseite mit einem eingeätzten Hakenkreuz⸗ Taschenmesser mit eingelegtem Hakenkreuz auf brauner Messerschale Taschenmesser mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Feld mit roter

Dasselbe Taschenmesser wie zu lfd. Nr. 7 auf brauner Messerschale

Zigarettenaufbewahrungsdose mit Hakenkreuz auf dem Deckel

Briefverschlußmarken mit ben Köpfen führender Persönlichkeiten,

nationalen . . / / / . r

Gipsplastik des Führers mit dem Hakenkreuz und Eichenblättern in

Anstecknadeln in Flaggenform mit dem Hakenkreuz auf schwarz—⸗

Als Festabzeichen usw. verwendbare Anstecker mit dem Hakenkreuz, soweit nicht ein Aufdruck auf eine bestimmte Veranstaltung hinweist

Mit Hilfe von Schablonen und Tusche hergestellte Postkarten, auf denen mit Bäumen bestandene Landschaften dargestellt sind, oben oder unten eine Sonne, in deren Mitte sich ein Hakenkreuz befindet

Zulässig.

A. Baumeister Lübenscheid

Christian Bauer Christian Bauer A. Riedeler

E. Emil Schubert

Welzheim Welzheim Grünhainichen

Förster E Borries Zwickau (Sa.)

Förster E Borries Zwiclau Sa.)

Un zulässig. *. Dres den⸗Neustadt

Dres ben⸗Altstadt

Kurt Hartmann Georg Schwarz

Lüdenscheid Dres ben

Fa. Robert Hohage E Co. Petzold u. Aulhorn, Schokoladen fabrik

Fa. Adlerhütten

Gustav Spitzer

Gustav Spitzer

Gustav Spitzer

Württ. Metallwaren fabrik Württ. Metallwarenfabrik Nee, ener hren, Zigarrenfabrik Georg Scheider R. Carli u. Sohn

Penzig Solingen Solingen

Solingen

Dresden⸗A. Kassel Lüdenscheid Augsburg

A. Baumeister

Neue Augsburger Kattun fabrik Moritz Hertwig

Gebr. Putzler G. m. b. S. Uhlig⸗Verlag Bauarbeiter Willy Meyer

Penzig Dresden Plauen (Vogtl.)

Königsee (Thür. Wald)

Geislingen a. d. Et. Geislingen a. d. St.

Hannover

Tannenberg i. EG.

22. Dezember 1933 IL Pa Kontr. Nr. 75

25. Mai 1934 Nr. 2158 u. 2094 4. Zuni 1934 Rr. 2081 29. Mai 1934

28 April 1934 P III FI. 15/34

16 Mai 1934 1 N. 533 a / 34

Regierungspräsibent in Arnsberg

Landesgewerbeamt Stuttgart Landesgewerbeamt Stuttgart Thür. Kreisamt Rudolstadt Kreishauptmannuschaft Chemnitz

Kreishauptmannschaft Zwickau

29. Mai 1934

Kreis tmannschaft Zwickau . schaft LN: 533 a / 34

ͤ 2 3 Sächs. Ministerium des Innern 20 Icmuar 1934 —. 9 fe 8 335 3075373 11 Zuni 1934

Sächs. Ministerium des Innern 1 J 8 5 307 f / os

1

23. Mai 1934

1s April 1934 3 zo7 sas

I7. April 1934 LIII5S55 28. März 1934 1 2261/15 28. März 1934 1L 2201 / 15 28. März 1934 1220115 29. Mai 1934 Nr. 2224 28. Mai 1934 Nr. 2224 Der Polizeipräsident in Hannover 22 Mai 1934

Landrat Sorau, N.⸗L. Polizeipräsident Kassel Regierungspräsident in Arnsberg

Oberbürgermeister in Lüdenscheid

Sächs. Min. des Innern

Landrat des Landkreises Görlitz Der Polizeipräsident Wuppertal Der Polizeipräsident Wuppertal Der Polizeipräsident Wuppertal Landesgewerbeamt Stuttgart Landesgewerbeamt Stuttgart

26 . 5. April 1934

Ia 397 13. April 1934

IV 2 70 05 22. Dezember 1933

L Pa Kontr. Nr. 75 12. Juni 1934

III 3598 8. Juni 1934

B III Abg. 27/3. 28. Mai 1934

LI 2505 13. Juni 1934

m Allg. 254 / 34 II. Mai 1934

1 306 / 34

Regierung von Schwaben u. Neu⸗ burg, K. d. J. - Kreishauptmannschaft Chemnitz

Landrat des Landkreises Görlitz Kreishauptmannschaft Dresden⸗

Bautzen Kreishauptmannschaft Zwickau

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.

Begründung

zum Gesetz zur Aenderung des Münzgesetzes. Vom 5. Juli 1934. (RGBl. 1 S. 574).

Die Münzreform und die in Aussicht genommene Er⸗ richtung einer Reichsmünzstätte machen eine Abkürzung der im 5 14 Abs.? Satz 1 vorgeschriebenen Ausschlußfrist zur Einlösung von aufgerufenen Reichsmünzen von zwei Jahren sowie eine Aenderung des § 7 erforderlich. Diese Aende⸗ rungen geben Veranlassung, auch andere Vorschriften, soweit erforderlich, zu berichtigen und zu ergänzen.

Artikel!, Ziffer 1. Die 4-Reichspfennigstücke gelten der Verordnung vom 25. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 538) gemäß mit Wirkung ab 1. Oktober 1933 nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel und sind einzuziehen. Eine Neuprägung ist nicht beabsichtigt. Daher kann die im § 2 Ziff. 3 vorgesehene Ermächtigung zur Ausprägung von 4Reichspfennigstücken gestrichen werden.

Ziffer 2. 5 3 Abs.? Satz 1 des Münzgesetzes enthält Bestimmungen über das Mischungsverhältnis der Silber— münzen sowie das Material, das Mischungsverhältnis, das Gewicht und die Gestalt der Reichspfennigmünzen. Für die nicht unter die vorstehend aufgeführten Münzsorten fallenden Reichsmarkstücke aus Reinnickel sind die erforderlichen Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1933 über die Ausprägung von Reinnickelmünzen im Nennbetrage von 1 Reichsmark (RGGBl. 1 S. 795) veröffentlicht worden. Im Interesse der Klarheit erscheint es angebracht, die im S8 3 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen auf alle Münzen auszudehnen.

Ziffer 3. Die alte Preußische Staatsmünze muß der

Erweiterung der Reichsbankgebäude weichen. Dafür wird.

an geeigneter Stelle ein Neubau errichtet, der von vornherein D angelegt wird, daß er als Reichsmünze dienen kann. Die Neugestaltung des Reichs sowie technische Gründe erfordern eine Zusammenfassung auch der Münzprägungen beim Reich, das Träger der Münzhoheit ist. Infolgedessen sollen 8 6 Abs. 2 des Entwurfs gemäß die Münzen in Zukunft nicht mehr in den Münzstätten der Länder (Preußen, Bayern Sachsen Württemberg, Baden und Hamburg), sondern nur noch in der Reichsmünzstätte ausgeprägt werden. Der Zeitpunkt der

Fertigstellung steht heute noch nicht fest. ile gehe n wird

der Reichsminister der Finanzen . zu bestimmen, wann die Vorschrift über die Ausprägung der Reichsmünzen in der Reichsmünzstätte in Kraft treten soll. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Prägearbeiten in den Landesmünzstätten in der alten Weise o ,. Eine Verordnung, die dieses Verfahren regelt, wird gleichzeitig verkündet.

Die Vorschriften über die Ausprägung von 20⸗Reichs⸗ markstücken für Rechnung von Privatpersonen im Abs. 3 ent⸗ sprechen im allgemeinen dem bisherigen Recht.

Ziffer 4. Der 57 des Münzgesetzes wird gestrichen, da er durch die Neufassung des § 6 überflüssig geworden ist.

Ziffer 5. Die Vorschriften des 89 Abs. 1 und 3 über die Verpflichtung zur Annahme von Silbermünzen bis zum Betrage von 20 Reichsmark re. auf die neuen Nickel⸗ münzen von 1 Reichsmark ausgedehnt werden.

Ziffer 6. Die Vorschriften des 5 12 über die Ein⸗ ziehung nicht mehr umlauffähiger Reichsmünzen müssen auf die 1⸗Reichsmarkstücke aus Nickel ausgedehnt werden.

Ziffer 7. Die Münzreform sieht eine Verkleinerung des Durchmessers der 5⸗Reichsmarkstücke vor. Sie werden ungefähr die Größe der zur Zeit umlaufenden 3⸗-Mark- und Z3⸗Reichsmarkstücke erhalten. Um die Zeit, in der die 3Mark—⸗ und 3⸗Reichsmarkstücke neben den nenen 5-Reichsmarkstücken

gleichzeitig im Umlauf sind, soweit wie möglich abzukürzen

und die wegen des geringen Größenunterschieds dieser Münz⸗ sorten im Zahlungsverkehr etwa auftretenden Schwierigkeiten zu vermindern, müssen die 3⸗Mark⸗ und 3⸗Reichsmarkstücke aufgerufen werden. Um die Möglichkeit zu schaffen, den Rückluß der aufgerufenen Münzen in diesem Fall und auch sonst, soweit geboten, zu beschleunigen, ist es erforderlich, die Vorschrift, wonach die Einlösungsfrist zwei Jahre be⸗ tragen muß, zu streichen. Der Reichsminister der Finanzen

̃ist dadurch in die Lage versetzt, auf Grund des § 14 Abf.?

Satz 1 die Zeitdauer der Einlösungsfrist nach Bedarf fest— zusetzen. Die, neuen Vorschriften entsprechen denen des Banlkgesetzes über die Einlösung von Reichsbanknoten. Ziffer 8. 5 16 des Münzgesetzes, der eine Aenderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. November 1923 (RGBl. 1 S. 1686) über die Ausprägung von Münzen im

Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50⸗Rentenpfennigen vor⸗ sieht, kann gestrichen werden. Diese Verordnung ist durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. März 1931 (RGBl.! I S. 32) über die Aufhebung von Maßnahmen, die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung getroffen sind, aufgehoben worden. Die der Verordnung vom 8. November

1923 gemäß ausgeprägten Rentenpfennige gelten nach 8 4

Abs. 3 des Münzgesetzes als Reichsmünzen. Ihre Neuprägung konimt nicht in Frage.

Ziffer 9. 519 in der Fassung des Entwurfs ist weiter gefaßt als die bisherige Vorschrift und ermächtigt den Reichsminister der Finanzen, zur Durchführung und Ergän—

zung des Münzgesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine

Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Ziffer 12. Das Gesetz über die Aufhebung des Reichs⸗ rats vom 14. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 89 beseitigt die Mitwirkung des Reichsrats in der Verwaltung. An seine Stelle tritt der zuständige Reichsminister, für das Münz— wesen also der Reichsminister der Finanzen.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung. Vom 18. Juli 1934.

Mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wird auf Grund der 37 Abs. 1 Satz 2, 5 43, 5 51 Abs. 1 Satz 2, 5 70 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Juli. 1934 (RGBl. 1 S. 629) für den Verkehr mit inländischem Roggen und inländischer Gerste folgende Uebergangsregelung getroffen:

J. Für den Verkehr mit inländischem Roggen.

Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, Berlin SW1l, Stresemannstraße 92/02, ist bereit, für Kaufver—⸗ träge über inländischen Roggen im Einzelfalle in folgenden Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der 85 37 Abs. 1 Satz 1, 5 51 Abs. 1 Satz 1 zuzulassen.

K IV 7005 —s— 8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 166 vom 18. Juli 1984. S. 3

“1. Inländischer Roggen ist vor dem 16. n 1934 ge⸗ kauft und an eine Mühle vor dem 15. Juli 1934 verkauft, der Kaufvertrag mit der Mühle oder beide Kaufverträge sind aber bis zum 15. Juli 1934 noch nicht abgewickelt:

In diesem Falle behält sich die Reichsstelle vor,

die Abwicklung des Kaufvertrages mit der Mühle zu dem ursprünglich vereinbarten Preise zuzulassen oder anzuordnen, soweit nicht der Einkaufskontrakt mit einem Erzeuger zur Lieferung nach dem 15. Juli 1934 abgeschlossen ist. Inländischer Roggen ist vor dem 16. Juli 1934 durch einen Erzeuger zur Lieferung nach dem 15. Juli 1934 verkauft und vom Käufer vor dem 16. Juli 1934 an einen anderen Betrieb als an eine Mühle weiterverkauft:

In diesem Falle behält sich die Reichsstelle vor, die Lieferung des Roggens durch den Erzeuger zu dem ursprünglich vereinbarten Preise zuzulassen oder anzuordnen.

„Inländischer Roggen ist vor dem 16. Juli 1934 ge— kauft, aber nicht vor dem 16. Juli 1934 weiter⸗ verkauft:

In diesem Falle behält sich die Reichsstelle vor, für den Absatz des Roggens eine besondere Regelung im Einzelfalle zu treffen.

Ist inländischer Roggen vor dem 16. Juli 1934 derkauft, aber nicht durch Abschluß eines Einkaufsdertrages bis zum 16. Juli 1934 gedeckt worden, so wird eine Ausnahmeregelung nicht getroffen.

Erzeuger und Betriebe, die eine Ausnahmeregelung nach den Nummern 1 bis 3 beantragen wollen, haben diesen Antrag schriftlich bei der Reichsstelle für Getreide, Futter— mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäfts— abteilung, bis zum 26. Juli 1934 einzureichen. Die Reichs— stelle entscheidet über die Anträge nach pflichtmäßigem Er— messen. Sie behält sich insbesondere vor, im Einzelfalle zu prüfen, ob eine unverschuldete schwere Härte vorliegt und im verneinenden Falle den Antrag zurückzuweisen.

II. Für den Verkehr mit inländischer Gerste.

1. Kaufverträge über inländische Gerste, die ein Er— zeuger vor dem 16. Juli 1934 abgeschlossen hat und die bis zum 15. August 1934 von ihm durch Lieferung der Gerste erfüllt werden, werden von der Vorschrift des 5 37 Abs. 1 Satz 1 GetrVO. ausgenommen; insoweit verbleibt es bei den von den Beteiligten vereinbarten Preisen. Die Verwen— dung der Gerste, die auf Grund solcher Kaufverträge nach dem 15. Juli 1934 geliefert ist oder wird, unterliegt nicht den Bestimmungen der 85 41, 42 Abs. 2 GetrVO.

2. Kaufverträge, die ein Verteilungshändler, eine Ver⸗ teilungsgenossenschaft oder ein ihnen in der Vorschrift des 566 GetrVO. gleichgestellter Betrieb vor dem 16. Juli 1934 über den Einkauf von inländischer Gerste abgesch . hat und die bis zum 15. August 1954 erfüllt werden, werben von der Vorschrift des 570 Abs. 1 Satz 1 GetrVO. ausgenommen, falls der Verkäufer nachweislich die Gerste selbst vor dem

IB. Juli 1934 gekauft und den ursprünglich vereinbarten

Taufpreis auf Grund der Vorschriften der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft und dieser Bekanntmachung bezahlt hat. Insoweit verbleibt es bei den von den Be teiligten vereinbarten Preisen. Die Verwendung der Gerste, die auf Grund solcher Kaufverträge geliefert wird, unter liegt nicht den Bestimmungen in den Vorschriften der 53 41, 42, Abs. 2 GetrVO.

3. Kaufverträge, die ein Verbraucher oder ein ihm in der Vorschrift des ; 67 GetrVO. gleichgestellter Betrieb über den Einkauf von Gerste vor dem 16. Juli 1934 abgeschlossen hat und die bis zum 15. August 1934 erfüllt werden, werben von der Vorschrift des 5 70 Abs. 1 GetrVO. ausgenommen, falls der Verkäufer nachweislich die Gerste selbst vor dem 16. Juli 1934 gekauft und den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis auf Grund der Vorschriften der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft und dieser Bekanntmachung gezahlt hat; insoweit verbleibt es bei den von den Beteiligten vereinbarten Preisen. Die Verwendung der Gerste, die auf Grund solcher Kaufverträge geliefert wird, unterliegt nicht ö. BVestimmungen in den Vorschriften der SS 41, 43 Abs. 2 SetrV O.

4. Ist oder wird inländische Gerste, die vor dem 16. Juli 1934 geliefert oder eingekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft worden ist, nach dem 15. Juli 1934 verkauft, o gelten für den Kaufabschluß die Vorschriften des fünften Abschnittes der Verordnung zur Ordnung der Getreide—⸗ wirtschaft wenn der Verkauf der Gerste zu Futterzwecken erfolgt. Solche Gerste darf nur für Zwecke der Verfütterung weiter verkauft, weiter veräußert sowie nur für diese Zwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden.

Ist oder wird inländische Gerste, die vor dem 16. Juli 1934 geliefert oder eingekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft worden ist, nach dem 15. Juli 1934 nicht für Zwecke der Verfütterung verkauft, so darf die Gerste ö zu Futterzwecken weiter verkauft oder weiter veräußert werden.

Die Reichsstelle behält sich vor, für den Absatz von Gerste,

die vor dem 16. Juli 1934 geliefert oder gekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft worden ist, im Einzel⸗ falle eine besondere Regelung zu treffen. Betriebe, die eine Sonderregelung beantragen wollen, haben einen Antrag schriftlich bei der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und Enstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, bis zum 2s. Juli 1934 einzureichen. Die Reichsstelle ent⸗ scheidet über die Anträge nach ihrem pflichtmäßigen Er⸗ messen. Sie behält sich insbesondere vor, im Einzelfalle zu prüfen, ob eine unverschuldete schwere Härte vorliegt und im verneinenden Falle den Antrag zurückzuweisen.

5. Für inländische Gerste, die vor dem 16. Juli 1934 verkauft, aber nicht durch den Abschluß eines Einkaufs⸗ dertrages bis zum 16. Juli 1934 gedeckt worden ist, wird eine Ausnahmeregelung nicht getroffen.

III. „„Es, wird darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen sich die Reichsstelle vorbehalten hat, eine Ausnahme⸗ regelung im Einzelfalle auf Antrag zutreffen, ein Ab⸗ heichen von den Vorschriften der Berördirung zur Srdnung 3. Fetreidewirtschaft erst zulässig ist, wenn die Entscheidung er Reichsstelle vorliegt und dem Betroffenen zugestellt ift.

Ein vorheriges Abweichen von den Vorschriften der Ver⸗

ordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft oder ein Ueber—

5 . 261 gi. e,, g, getroffenen Ausnahme⸗

regelung ist nach den Vorschriften der S3 86 ff. VO.

einern s schriften der S5 86 ff. Getr WO Berlin, den 18. Juli 1934.

Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt— schaftliche Erzeugnisse. Geschäftsabteilung.

Verbot der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Kalkerzeugniffen.

Vom 17. Juli 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errich 3 d des Gesetzes jtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 RGI. I . g, , ich ö.

6. Bis zum 31. Dezember 1935 ist es verboten,

a) neue Unternehmungen zu errichten, in denen Kalk— erzeugnisse 6 2) hergestellt oder gewonnen werden,

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung oder Gewinnung von Kälk— erzeugnissen G 2) zu erweitern,

e) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen zu erweitern, in denen Kalkerzeugnisse (3 2) her⸗ gestellt oder gewonnen werden.

8 * Kalkerzeugnisse im Sinne dieser Anordnung sind alle kohlensauren Kalke ohne Rücksicht auf ihre physikalische Be⸗ schaffenheit (z. B. Kalkstein, Dolomitstein, Mergel, erdiger Kalk) sowie gebrannter Kalk, auch gemahlen oder gelöscht, ferner Mischungen, die aus Kalkerzeugnissen und anderen Bindemitteln bestehen.

S 3.

Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Be—

schränkungen des 81 zu bewilligen und die Anordnung jeder⸗ zeit aufzuheben. S 4.

Wer einer Vorschrift des 81 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgefetze zur Be⸗ w ng der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. .

85.

n ge fr Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Berlin, den 17. Juli 1934.

Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und . she t

Posse.

Bekanntmachung. Die am 17. Juli 1934 zusgegebene Nummer S5 des

Reichsgesetzdlatts Teit J enthalt.

Gesetz über die Gewährleistung für den Dienst der Schuld— verschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslands⸗ schulden. Vom 27. Juni 1934.

Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über den Verkehr

mit industriellen Rohftoffen?ꝰ und Haälbfabritaten. Vom 18. Juli 1934.

Verordnung über Speiseeiswirtschaften. Vom 16. Juli 1934.

Umfang: „. Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Post⸗

versendungsgebühren: 603 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 18. Juli 1934. Reichsverlagsamt.

Fabrieius.

l .

3

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 11 Abs. 2 der Satzung der Ostpreußi⸗ schen Landschaft werden auf Vorschlag des Landschaftsaus— schusses die nachfolgend aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Generallandschaftsdirektion ernannt:

1. Der Staatskommissar für die landschaftlichen In⸗ stitute Walter Lechler in Königsberg, Pr., zum

Generallandschaftsdirektor, und zwar hauptamtlich auf die Amtsdauer von sechs Jahxen,

2. der bisherige Landschaftssyndikus Ernst Kem sat in Königsberg, Pr., zum Ersten Generallandschafts⸗ syndikus, und zwar hauptamtlich auf die Amtsdauer von sechs Jahren,

3. der Landesbauernführer Egbert Otto in Rosenau, Kreis Allenstein,

4. der Landwirt Wilhelm Kreis Preuß. Eylau,

5. der Kreisbauernführer Erich Woydiethen, Kreis Fischhausen

zu 3., 4. und 5. zu Generallandschaftsräten, und zwar ehren⸗ amtlich auf die Amtsdauer von sechs Jahren.

Mit der vorstehenden Ernennung der Mitglieder der Generallandschaftsdirektion endigen gemäß S8 97 Abs. 1 Satz? der Satzung die Aemter der bisherigen Mitglieder der

57

Strüvy, Groß⸗Peisten,

Spickschen in

Generallandschaftsdirektion. Der Landesbauernführer Eg⸗ bert Otto sowie der Landwirt Wilhelm Strüvy und der Kreisbauernführer Erich Spickschen scheiden mit ihrer Er⸗ nennung zu Generallandschaftsräten aus dem Landschafts⸗ Ausschuß aus (5 11 Abs.7 der Satzung).

Berlin, den 7. Juli 1934.

Das Preußische Staatsministerium.

Der Preuß. Landwirtschaftsminister. J. V. Willikens.

Der Preuß. Minister für Wirtschaft und Arbeit.

J. A.: Schniewind.

Bekanntmachung.

Der Landwirt Walter Reil⸗Chorulla in Chorulla, Kreis Groß-Strehlitz, O. S, wird auf Vorschlag des Land⸗ schaftsausschusses der Schlesischen Landschaft auf Grund des s 11 Abs. 2 der Satzung der Schlesischen Landschaft zum Generallandschaftsrat der Schlesischen Landschaft ernannt, und zwar ehrenamtlich auf die Amtsdauer von sechs Jahren.

Berlin, den 30. Juni 1934.

Das Preußische Staats ministerium. Zugleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirtschast und Arbeit. Der Preußische Landwirtschaftsminister. J. V: Williken s

Verbot.

Auf Grund des 59 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 1. Februar 933 (fh Bi. D753) sowic auf rund ber en ordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGGBl. 1 S. 83) verbiete ich die in Münster erscheinende „Katholische Korrespondenz“ bis auf weiteres.

Das Verbot umfaßt auch etwaige Kopfblätter der Druck⸗ schrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Münster, den 17. Juli 1934

Der Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 32 der Preußischen Gesetzlammlung enthält unter

Nr. 14155 Gesetz über die Eingliederung einiger Parzellen der Landgemeinde Achenbach des Amtes Weidenau, Landkreis Siegen, in den Stadtkreis und die Stadtgemeinde Siegen. Vom 13. Juli 1934.

Nr. 14156 Verordnung zur Durchführung der Strafregister⸗ verordnung. Vom 7. Mai 1934.

Nr. 14157 Zweite Verordnung zur Aenderung der Ver⸗ ordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giro⸗ verbände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli August 1932 (Gesetzsamml. S. 241, 275) in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1933 (Gesetzsamml. S. 41). Vom 2. Juli 1934.

Nr. 14158 Verordnung über die Regelung der Polizeĩ⸗ stunde für Eisdielen, Trinkhallen und Getränkewagen. Vom 13. Juli 1934.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: (, 9) RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schench, Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 19. Juli 1934.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

m e e a 2 e 22 O 2 22 . ο D - m m e e e-, m m ,, Nichtamtliches.

Marktverkehr mit Vieh vom 1. bis 7. Zuli 1934. (Nach Angaben der 43 bedeutendsten Vieb⸗ und Schlacht hofverwaltungen.)

Lebende Tiere

Zufuhren Zu⸗ (4) 3

Auftrieb davon unmittelbar auf dem zum dem Schlacht · Viehmarkt Schlachthof bof zugeführt

Tiergattungen

u⸗ 5 von Abnahme (-) davon P . geschlachteten m. aus dem insgesamt gegenüber Tieren. M. der ͤ der zum Fleisch Vorwoche Ausland) , . matt) m

Rinder zusammen. ... dap. Schsen.... Bullen d 90

24 6h07 3 352 41079 3051 406 4511 27 499 Kühe 10 4665 382 2094 Färsen (Kalbinnen) 4786 98 262 Fresser 4 * 4655 5 1 91 . 29 701 ? 1779

. 17066 16269 1853

27959 4 634 4485 ö 5310 12560 5048 556 31 480 127 994 18919

1639

8. 1 * *. 1725

2618 * 468

41444 **

Y. Darunter auf Seegrenzschlachthöfe: 27 Ochsen, 5951 Kübe. ) Halbe und viertel Tiere sind, in ganze Tiere umgerechnet, in den Zahlen mitenthalten. 3 Aus schließlich Duisburg Hamborn und Gelsenkirchen die für die Berichtswoche erstmalig beqchm haben.

Berlin, den 18. Juli 1934.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Burgdörfer.