1934 / 168 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 168 vom 21. Juli 1934. S. 2

Polizeipräsident a. D. Wünd isch, in Berlin⸗Wilmers⸗ dorf,

Vizepräsident des Oberpräsidiums a. D. We semann in Münster i. W., . . Regierungsvizepräsident a. D. Schwidden in Köln⸗

Marienburg, Regierungsassessor a. D. Tr. Maull. in Köln, Polizeidirektor a. D. Dr. Sommer in Köln,

Landrat a. D. Ba um ann in Magdeburg, Landrat a. D. Tetzlaff in Breslau. In der Liste des Oberverwaltungsgerichts über die Ber⸗ waltungsrechtsräte sind auf ihren Antrag gestrichen worden: die Verwaltungsrechtsräte: . Regierungsassessor a. D. Daniel., früher in Borsig⸗ werk, S. S', jetzt in Waldenburg i. Schl., Landrat Freiherr von Hodenberg in Soltau, Regierungsrat von Hoffmann, früher in Berlin,

setzt in Hannover, Landrat a. D, Geheimer Regierungsrat Dr. Dr. Kau s⸗ mann in Bonn, Regierungsrat Dr. von Weeg mann in Potsdam. Gestorben sind die Verwaltungsrechtsräte: Ministerialrat a. D. Geheimer Oberfinanzrat Bank in Berlin-Schlachtensee, Landrat a. D. Dr. Peters in Dortmund. Der irrtümlich als verstorben gemeldete Verwaltungs⸗ rechtsrat, Regierungsassessor a. D. von Dannen berg ist nach Mannheim verzogen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Satzung , Landschaft werden auf Vorschlag des Landschaftsausschu ses die nachfolgend aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Generallandschaftsdirektion ernannt:

1. Der Landwirt Wedigo Graf von Wedel⸗Reh⸗ feld in Gerzlow, Kreis Soldin, zum Generalland⸗ schaftsdirektor, und zwar hauptamtlich,

der Haupt-Ritterschafts⸗-Syndikus Martin Heuer in Berlin zum Generallandschaftssyndikus, und zwar hauptamtlich, ,

der Landesbauernführer Reinhard Bredom in Manschnow, Kreis Lebus,

4. der Bauer Friedrich Kram er in Jakobsdorf,

der Landwirt Karl Erik Baarth in Voigtsdorf b. Bärwalde, N. M., . zu 3, 4 und 5 zu Generallandschaftsräten ehrenamt⸗ lich.

Mit der vorstehenden Ernennung der Mitglieder der Generallandschaftsdirektion endigen gemäß 5 99 Abs. 4 Satz 2 der Satzung die Aemter der bisherigen Mitglieder der General⸗ landschaftsdirektion unbeschadet der ihnen aus einem T veryaltnis zustehenden Rechte.

Mit der Ernennung des Grafen von Wedel Um Gener

landschaftsdirektor sowie des ret 0 . ö, 19. Fes Landwirts Baarth zu Generallan?

schaftsräten wird zugleich ihre Mitgliedschaft in Landscha ausschuß aufgehoben (6 10 Abs. 3 der Satzung) Berlin, den 10. Juli 1934.

Das Preußische Staatsministerium.

Zugleich im Namen des Pr. Ministers für Wirtschaft und Arbeit. Der Landwirtschaftsminister. 8. W: Wil liken s.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 5. Klasse 43. Preußisch⸗Süddeutschen (269. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 1. August 1934, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗Einnehmer zu ent⸗ nehmen.

Die Einschüttung der Gewinnröllchen für die 5. Klasse 43.269. Lotterie erfolgt Dienstag, den J. August 1934, 12 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29. Die Ziehung selbst beginnt Mittwoch, den 8. August 1934, morgens 8 Uhr, ebendaselbst.

Berlin, den 20. Juli 1934. Generaldirektion der Preußisch⸗Südddeutschen Staatslotterie. Dr. Schlange.

Gewinnplan

zur 1M. Preußisch⸗Süddeutschen (270. Preuhßischen) Klassenlotterie.

S800 000 Lose, 342 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 760 Tagesprämien zu je 1000 Reichsmark. Spielkapital: 66 387 340 Reichsmark.

Erste Klasse.

Ziehung am 19 und 20. Oktober 1934

Gewinne Reichsmark 2 zu 1000090 50 000 10000 5 000 3000 2009 1000 800 509 200 100 60

weite Schluß der Erneuerung lasse. Mittwoch, 7. Nov. 1931

Ziehung am 14. und 15. Nov. 1934

Gewinne Reichsmark 200 0090 2 zu 100 000 200 000 100 000 100 000 20 0090 20 0090 10 000 10 000 30 000 30 000 10 000 10 000 40 000 40 000 64 000 64 0900 1 .. 1000090 09090 210 000 ͤ 140 000 210 000 17512 1 65 dz —⸗ 1575 1560

20 C0 Gewinne 1936 520] 20 000 Gewinne 2602 786

10 Tagesprämien zu 40 T ämi 1000 RM 460000 RM 1000 3 . im

ü , n ,,, a xx e n n , n a.

Vierte Schluß der Erneuerung Klasse. Mittwoch, 2. Jan. 19565

Ziehung am 9. und 10 Jan. I9hh

Gewinne Reichsmark 2 zu 1000909 200 000

50 000 100 000 20 000

10 000

30 000

Dritte Schluß der Erneuerung Klasse. Mittwoch, 5. Dej. 1934

Ziehung am 12 und I3. Dez. 1934

Gewinne Reichsmark 2 zu 100 009 200 000 100 000 20 060 10009 30 000 40 000 40 000 64 000 1900 000 280 000 336 000 2 105040 ö 2 631 309

20 000 Gewinne 3 325 040 20000 Gewinne 3 935 300

40 Tagesprämien zu 40 Tagesprämien zu 1006 RM = 46 000 R ν) 1000 RM == 40 000 RM.

40 000 64 999 100 0090 2890 009 420 0090

8 2 2 2 2 7 9 9 3 8 8 8 9 9 9 28

Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Freitag. 1. Februar 1936.

ZJlehungslage; 8. J. IJ. 12. 135 14. I5, 16. 18, 19, 20, 21. 25. 23.6, 25, 28. 27. 28. Februar, L, 2., G6, 65, 6. 7. 8. 9, 11, 17, 15, 14. März 1935.

Größte Gewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark

Gewinne 2 zu 1000 609 Reichsmark 2 300 0909

2 0900 9990 Reichsmark 6090 000

200 999 150 909 200 0909 219 009 2490 009 500 099

22 2 32 8 2 32 2 2 2 n 9 9 9 , . T 8 9 9 8 8 838 2 8

zi Sr zb Gewinne 53 827 700 Reichsmark

600 Tagesprämien zu 1 000 RM 600 000 RM

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM:

it 6, ise 12. 16 24, Doppellos 48. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM):

165, 1. 30, 15 60, 1 120, Doppellos 240.

262 000

1ss

1g Allgemeines.

. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist

Pre Pr

für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗

Sudden Staatslotterie, einer rechtsfähigen Anstalt mit dem Sitz

n Berlin, maf II. Be

m rr rr, n SeiJbtun nan

tn, die vom

Erpflichten die

6 - Feltende Gewinn plan! es bei ben Lotterie

einnehmern zur unentgeltlichen Ginticht für die Spieler offen aus, auch

aun er von den Finne gern Scsrz Vezahlung ihrer Auslagen be— zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

§ 1. Beschaffenheit der Lose; Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (L und H) von je 100 900, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung Loder IL und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I und 1 gelten als Doppellose . iet t sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung J oder I und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A, B. 9. D. und die Achtel mit a. b. 0. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der General-Direktion der Preußisch-⸗Süddeutschen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte ,, . des zu⸗ staͤndigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf Überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (Sz 6) oder Gewinnzahlung (6 11).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der , Lotterie⸗Direktion hinterlegt sind, Kaufscheing auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namenzunterschrist des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: J. Der Lospreis (Ei inschl. gebühr und Lotteriesteuer) beträgt preis (Cinsatz einschl. Schrelb

a) für Klassenlose in jeder Klasse

se . Los 24 1 Reichsmark je Viertellos 6 je halbes Los 12 (RM) Achtellos 3

b) für Kauflose (5 8) der 2. Klasse

der 3. Klasse der 4. Klasse ie ganzes Los 43 RM 72 RM 96 RM balbegs . 247. . Iz Mierte ls 12 18,

. 31 Achtellos 6. 9 ö

Für „‚Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Ler bern e sst der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein— nehmern verboten. ̃

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein⸗ nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des 1 auß— gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Lozanteile machen, noch Mit⸗ oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Nameng— oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschaftß= spiel nimmt die General⸗Lotterie⸗Direktion keine Kenntnis.

S 4. Vorauszahlung und Verwahrung: J. Eine. Vor⸗ auszahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist veipflichtet, die vorausgezahlten Einsätze zur, General-⸗Lotteriekasse abzuführen. Die Vorautzahlung ist indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, als der Einnehmer darüber eine mit dem Stempel der General⸗Lotterse— Direktion versehene Quittung auf rotem Papier ausgestellt hat. Von der Beachtung planmäßiger Vorschriften (55 6, 11, 13) entbindet die Vorauszahlung nicht. n .

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen mit dem Stempel der General- Lotterie⸗Direktion verschenen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadurch

Reichsmark (RM)

der 5. Klasse 120 RM

40 000

Loses sichert den Gewinnan

2 Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn— fall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaulloses (38 7 und; sür die neue Klasse ermächtigt wird. Werden ür solche Gewahrsam, lose Einlätze für spätere Klassen vorausgezahlt (6 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgesertigt. Zur Vermeidung des Verlustes eines Gewinnanspruchz hat der Hinterleger die Bestimmung des § 14 Ziffer 111 zu beachten Gegen Rückgabe des Gewahrlamscheins kann der Hinterleger, der

Einnehmers belassen hat, iederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

§ 5. Ziehungen: J. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, daz Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der J. Klasf

Lose gegen Äusstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung dez

werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auß

gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in

geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn— röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000 000 Reichsmark, anz

beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Reicht, mark (5 915 in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der General- Lotterie⸗Direktion in Berlin. II. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent,

dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge winn verlesen. Auf teilungen JI und II derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich fit aus dem Gewinnrad entnommenen ist. zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (L und 10) entfallen, und n , Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Im Anschlu

ziehung werden an jedem Ziehungstage der Vorklassen Schlußklasse zum Zwecke der Ziehung der Tagesprämien nacheinander weitere 10 Röllchen dem Nummernrade entnommen, die aufgedruckte Nummer auf den Röllchen nach jeder Entnahme verlesen und dabei

einer Tagesprämie von 1000 Reichsmark gezogen sei (6 9 11) Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurüäckbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung

Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatsklotterie und auf Be— schwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§ 6. gewährt Anspruch auf Teilnahme an der, Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gejogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der

s. o. 52 La) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenen Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. dem zuständigen Ginnehmer ( 1) spätestenz am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr unter Vorlegung des von dem Einnehmer durch teil: weise Abtrennung seiner Namensunterschrift zu, entwerten en Loses und Entxichtung d Einsatzes ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch 9 das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können a Kauflose ( 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein

für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf

sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. os zum Klassenpreis (3 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmerg hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit

das Gegenteil nachzuweisen. § J. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. biz

Wünscht der S so muß er dazu ein Kauflos (8 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

§ 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er—= worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen

zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung.

zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Ab⸗

dem ersten Gewinn von 300 Re

Abteilungen 1 und U anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen Ziehungstage der Vorklassen und der Schlußklasse werden im Anschluß an die Gewinnziehung 20 Tagesprämien zu je 1000 Reichsmark, im ganzen 40 e n, n. in jeder Vorklasse und 600 Tagesprämien in der Schlußklasse gezogen (551M.

die General⸗Lotterie⸗Direktion mit ihrem Stempel und mit der ge— druckten Namengunterschrift des Präsidenten der Genergl-⸗-Direftion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 3 bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser off und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa Tage na Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe ü können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, olange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge—⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungt⸗ meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Zie hungsergebnis, übernimmt die General⸗Lotterie⸗Direktion die Gewähr. § 11. enn ,,. . Nur der rechtmäßige Besitz det pruch. Der Inhaber eines Gewinn⸗ loses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung.;, der die amtliche, Gewinnliste (5 10) zugrunde zu legen ist. Die General⸗Lotterie⸗Direktion ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos mu daher innerhalb, der im 14 bestimmten Frist dem zu— ständigen Einnehmer (6 15 zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Einnehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhaber, des Loses ist die General⸗-Lotterie⸗Direktion nicht ver—

bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur

pflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen auszusetzen,

dez,

Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer

den beiden Abteilungen (L und II) tragen, in das Nummernrad ein.,

des dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Ziehungs,

Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 168 vom 21. Juli 1934. S.

e

liche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung

Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann

Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf

6 möses gegen, den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht er eine dentsche Verwaltungöbehörde die Auszahlung an den Inhaber pre, eine vorschriftsmäßig, zugestellte , Verfügung, lungösperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗

„hmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver⸗

. jung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der H ütũn ge hehre wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden der bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch

te lr rige Entscheidung diesenige Person bezeichnet worden ist, an . zahlung geleistet werden soll. JV. Vermag der Einnehmer ngch ziälé l' von wre Wochen sübs. I einen, Seminn von 10H Meichs. mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, jo kann sich der In⸗ haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie ufammen mit dem Gewinnlos selbst an die General⸗Lotterie⸗Direktion chen. Die planmäßigen Gewinne zu 100000 Reichsmark und darüber zahlt die General⸗Dijrektion aus. Wenn, gegen pie Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die General⸗Lotterje-= Pireklion dem Losinhaber den Gewinn durch die General⸗Lotterie⸗Kasse waehlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post über⸗

mitteln lassen.

5812. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne und

Die Prämien sind unter Abzug von 20 vo bar zahlbar. Der Ein⸗

nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird au. ; zsiulg⸗ Direktion jede gezogene Nummer entfällt in den Ab. ; Röllchen aufgedruckt . In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge,

an die Gewinn und der

verkündet, daß die Nummer in jeder der Abteilungen L und II mit

entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Präsident der Generah⸗ .

Erneuerung der Klafsenlose; J. Jedes Klassenle neuen Klasse (Neulos), gegen Zahlung des ECinsatzes (Klassenlospreis

Klasse bei .

die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler .

Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits . gen o erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neue;

zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen

Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler ;

4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. pieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen,

nachgezahlt werden (siehe 8 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge. zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter

§ 9. Prämien: J. Die beiden Hauptgewinne der Schlußklasse teilung L und l, die am letzten ie gf n, der Schlußklasse mit ichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark og wird, in jeder der J

der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (55 I). II. An jedem

§ 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt

111. Andernfalls

nehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der General ⸗Lotterie⸗ vom 2. Juli 1934 zustehenden Gewinnbetrag bei der Ausjahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur GCinsicht vorzulegen.

613. Abhanden gekommene Lose: J. Das Abhanden⸗ kammen eines Loses hat der Spieler wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer 81) unge säumt unter genauer Wezeichnung des Loses schristlich in deutscher Sprache anzuzeigen. JI. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos Fer der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder em Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zux Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (5 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt, daß gegen feine Berechtigung keine Bedenken besteben das Neulos angehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18. Uhr den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat? Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des 8 14 I. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uehergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverjüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (8 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (8 il III), daß er zur Verfügung sber das Los nicht berechtigt ist. Die General-Lotterie-Direktion ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf

ines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Lofes zu zahlen.

Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesigzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere , ,. ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der General⸗Lotterie⸗Direktion so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Ge⸗ richt durch Entscheidung dieienige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausge⸗ händigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlust⸗ anmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. II. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

514. Verfallzeit der Gewinne: 1. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. II. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (8 13), so er—⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner. halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein. III. War das Los gemäß S 4 3iffer 11 gegen Ausstellung eines Gewabrsamscheins im Gewahrsam des Einnehmers gelassen, so erlischt gegenüber der General⸗Lotterie⸗Direktion der Anspruch aus dem Schein mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem letzten Ziehungstag 5. Klasse der Lotterie, über die der Schein lautet.

§15. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klafse einer Lotterie besteht nicht.

Die General⸗Lotterie⸗Direktion behält sich vor, zur Anvassung des Loseverkaufs an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Los nummern, soweit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.

§ 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein⸗ nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die General⸗Direktion entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (510) durch die Post gewünscht, jo haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zabl der in der Einnahme gespielten Lose für jede Klasse einen Pauschal⸗ betrag von 029 RM im Ortsverkehr und O30 MRM. im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kauspreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Geschästsverkehr mit dem Spieler ab⸗ gegosten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.

Die Postgebühren für Einschreib⸗ und Nachnahmesendungen, die , , nn Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen.

Berlin W 35, den 2. Juli 1934.

General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. Dr. Schlange.

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Nichtamtliches. Aus der Preußischen Verwaltung.

Rund 84 Millionen Reichsmark für Bauten und Beschaffungen

im Preußen⸗Etat 1934.

Eine sehr wesentliche Unterstützung des Arbeitsheschaffungs; programms der Reichsregierung bilden, wie die „Wandelhalle“ meldet, die insgesantt z 8g RM, die für Bauten und Be⸗ schaffungen im Preußischen Staatshaushalt für 1934. eingesetzt worden sind. Allein im Haushalt der landwirtschaftlichen Ver⸗ waltung befinden sich rund 29.6 Millionen, von denen unter anderen entfallen 6 Millionen als Zuschüsse für die landwirt⸗ schaftliche Siedlung, 4,2 Millionen als Beihilfe für Meliora⸗ tionen, 765 Millionen auf die Förderung der Arbeitsbeschaffung durch staatseigene Wasserbauten und weitere Millionenbeträge für regionale Zwecke. Von den letzteren Ausgaben seien hervor gehoben 4,4 Millionen zur Entwässerung, Kultivierung und Schaffung von Siedlungsland bei den rechts- und linkssemsischen Mooren und 2,4 Millionen für den Bau der Saaletalsperre. Im Haushalt der Domänenverwaltung befinden sich 6,4 Millionen . Bauarbeiten und Bodenverbesserungen, im Haushalt der Ge⸗ tütsverwaltung 143 250 RM. für die gleichen Zwecke. Bei den

einmaligen Ausgaben im Etat des Finanzministeriums sind 12 Millionen Ausgaben für die Instandsetzung staatseigener Ge⸗ bäude hervorzuheben, beim Haushalt des Kultusministeriums rund 11, Millionen, für Bauen, und Beschaffungen für die preußischen Universitäten und r,, Hochschulen, die Höheren Schulen und die Hochschulen für Lehrerbildung. Als Beihilfe u den Kosten der baulichen Unterhaltung des Berliner Doms id 28 600, für den Kölner Dom 80 000 RM eingesetzt.

Im Haushalt der Forstverwaltung werden Reichsmark für n,, sowie den Ausbau des Stoberflusses im Regierungsbezirk Breslau und 500 900 RM für Instandsetzung von For . often ausgesetzt Im Etat des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit befinden sich 34 Mil⸗ lionen Reichsmark für Maßnahmen zur erminderung der . nach dem Reinhardt-Programm, 1,85 Millionen für den Rügendamm und 610 000 RM zur weitgren Förderung des Baues und zur Erhaltung von Kleinbahnen. Bei der inneren Verwaltung werden 4597 Millionen ausgeworfen, die u, a- für den Bau von Polizeiunterkünften und Dienstgebäuden bestimmt ind, bei der Justizverwaltung 400 999 RM für außerordentliche i g Maßnahmen bei den Gerichten und 150 000 RM für besondere Maßnahmen in den Gefangenenanstalten zur Er⸗ ö der , eit. Dazu kommen noch Bau— arbeiten bei mehreren erlandesgerichtsbezirken.

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Handelsteil.

Die deutsche Verbrauchs besteuerung 19gg2 33.

Das Statistische Reichsamt hat soeben unter dem Titel „Die deutsche Verbrauchsbesteuerung 1932/33“ alle Einzelheiten über Herstellung, Einfuhr, Absatz und Abgabenertrag von verbrauchs⸗ stenerpflichtigen Erzeugnissen bis zum Ende des Kalenderjahres 1933 veröffentlicht (Bd. 412 der „Statistik des Deutschen Reichs“. Verlag der Reimar Hobbing G. m. b. H., Berlin 8SWw 61, 158 Seiten Text und Tabellen. Preis 18 RM). Diese Veröffentlichung läßt deut⸗ lich erkennen, daß bei der Produktion und beim Inlandsabsatz zahl⸗ reicher verbraäuchssteuerpflichtiger Artikel im Berichtszeitraum ein Umschwung von der Abwärtsbewegung zur Aufwärtsbewegung eingetreten ist So haben sich beispielsweise im Kalenderjahr 1933 Rohstoffbedarf und Verarbeitungsmenge des Tabakgewerbes erhöht, die Zahl der beschäftigten Tabakarbeiter und Angestellten ist ge⸗ stiegen, der Verkauf von Zigarren und Zigaretten hat mengen⸗ mäßig beträchtlich zugenommen. Ein rapider Anstieg zeigt sich beim Branntweinverbrauch, und zwar nicht nur beim Absatz zu Treib⸗ stoff- und zu gewerblichen Zwecken, sondern seit der Steuersenkung 25. 4. 1932) auch bei den zur Herstellung von Trinkbranntwein verlauften Weingeistmengen. Die starke Erhöhung des Trink⸗ branntweingenusses dürfte z. T. auf Kosten des Bierabsatzes erfolgt sein, da die rückgängige Tendenz des Bierausstoßes der Brauereien nach der erheblichen Ermäßigung der Reichs- und Gemeindebier⸗ abgaben (22.3 1939) nur langsam abgeebbt und erst gegen Ende des Kalenderjahres 1933 völlig zum Stillstand gekommen ist. Die rückläufige Bewegung der Verzollungen von Wein, Kaffee und Tee hat ebenfalls aufgehört. Die Versteuerungsmengen von Traubenschaumwein sind leicht gestiegen. Bedeutender war die

Absatzvermehrung bei Stärkezucker und Rübensaften. Die Steigerung des Zündwarenverbrauchs dürfte mit der Zunahme des Zigaretten⸗ und Zigarrenkonsums in Zusammenhang stehen. Gewinnung und Versteuerung von Mineralöl übertrafen im Berichtszeitraum die Vorjahrsmengen. Die Wiederankurbelung der industriellen Pro⸗ duktion zeigt sich u. a. auch in der kräftigen Zunahme des Essig⸗ säureabsatzes zu gewerblichen Zwecken. Von allgemeinem Interesse dürfte in Bd. 442 schließlich das Zahlenmaterial über die Pro⸗ duktions- und Absatzwerhältnisse der Oelmühlen, Oelraffinerien und sonstigen Fetthersteller (Margarineindustrie u. a. sein, das seit der Einführung der Fettsteuer (1. 5. 1933) durch die Steuer⸗

statistik erhoben und hier erstmalig in ausführlicher Weise ver⸗

öffentlicht wird. Band 442 enthält eine einleitende Abhandlung

über sämtliche Verbrauchssteuern und über die die Steuern er⸗

gänzenden Zölle. Es folgen dann Einzeldarstellungen über Tabak— bau und tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse aller Art (Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau- und Schnupftabak, Zigaretten⸗ papier), Bier“, Trauben- und Fruchtschaumwein, Essigsäure, Spielkarten, Leuchtmittel, Zündwaren, Mineralöle (Benzin, Pe⸗ troleum, Benzol u. a.), Salz, zuckersteuerpflichtige Erzeugnisse (Rübenzucker, Stärkezucker, Rübensäfte) und Fette (Speiseöl, Mar⸗ garine, Tran u. a). Jedem Tabellenteil geht eine textliche Bearbeitung voran, die einen Abriß der Steuergesetzgebung und eine zusammenfassende Darstellung der Hauptergebnisse der Statistik enthält.

oder Dauptzollamtsbezirken gegliedert.

M

Fortsetzung des Handelsteils in der Ersten Beilage

3 Millionen

Das Tabellenwerk des Bandes 442 ist fast überall nach Landesfinanzamtsbezirken, teilweise auch nach Ländern

Bevölkerungsbe wegung.

Starke Zunahme der Eheschließungen und der Geburten. Rückgang der Sterblichteit.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst der Statistischen Korrespondenz entnimmt, kommt die starke Zunahme der Ehe⸗ schließungen, die sich seit der Einführung der Ehestandsdarlehen beobachten läßt, auch in den Zahlen des ersten Vierteljahres 1934 zum Ausdruck. In den 36 preußischen Großstädten übertraf die Gesamtzahl der im Berichtsvierteljahr geschlossenen Ehen die des gleichen Zeitabschnitts des Vorjahres um 11 892 oder um 52,5 vH. Der Durchschnittswert der auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechneten Heiratsziffern sämtlicher preußischer Großstädte, der im ersten Vierteljahre 1933 6,8 betragen hatte, stieg auf 9,5. Die Aufwärtsbewegung in der Entwicklung der Geburten, die in ihren Anfängen schon im zweiten Viertel des Jahres 1933 3. erkennen ist, hat sich im Betriebsvierteljahr in verstärktem Naße fortgesetzt. Der Durchschnittswert er Geburtenziffern sämtlicher preußischer Großstädte belief sich im ersten Vierteljahre 1934 auf 16,? οο0, während er in der gleichen Zeit des Vorjahres nur 14,0 060 betrug. Innerhalb des Berichtsvierteljahres zeigte sich ebenfalls ein stark über das normale Maß hinausgehender Anstieg: der Durchschnitt der Geburtenziffern, der für den Monat Januar 15,5 ½½ betrug, stieg im Februar auf 167 é und er— reichte im März eine Höhe von 17,9 0/90. Die Gesamtzahl der im Berichtsvierteljahr in den 36 preußischen Großstädten Geborenen war um 9954 oder 23,4 vH höher als die des gleichen Viertel⸗ jahres 1933.

Die Sterblichkeit war im Berichtsvierteljahr gering, da Grippe und andere Erkältungskrankheiten im letzten Winter im Gegensatz zum Vorjahr nur vereinzelt auftraten. In den 36 preußischen Großstädten war die Zahl der Gestorbenen im ersten Vierteljahr 1934 um 6382 oder 12,8 vH geringer als im Neichen Quartal 1933. Die entsprechenden Durchschnittswerte der Sterbeziffern betragen 12,3 / 90 und 14,5 0o.

Auch die Säuglingssterblichkeit war günstiger als im Vor⸗ jahre. Zwar erhöhte sich die Zahl der im Säuglingsalter Gestor⸗ benen sämtlicher Großstädte um 173 oder 4,7 vH, doch war die auf die Zahl der Lebendgeborenen des Berichtsvierteljahres und der drei vorhergehenden Quartale berechnete Säuglingssterbe⸗ ziffer in 23 von den 36 Großstädten geringer als im ersten Vierteljahr 1933. Der Durchschnittswert der Säuglingssterbe⸗ ziffern sämtlicher Großstädte ging von 9,5 vH auf 9.9 vH zurück.

Während im ersten Viertel des Vorjahres von den 36 preußi⸗ schen Großstädten nur 15 mit einem Geburtenüberschuß, 20 aber mit einem Sterbeüberschuß abschließen, zeigen im Berichtsviertel⸗ jahre nur zwei Großstädte einen Sterbeüberschuß. Als Durch⸗ schnittswert der Geburts- und Sterbeüberschußziffern sämtlicher Großstädte ergibt sich in diesem Zeitraum ein Geburtenüberschuß von 4,5 / 40, während das erste Viertel des Vorjahres einen mitt⸗ leren Sterbeüberschuß von O, 40/00 verzeichnet.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Tierseuchenstand am 15. Juli 1934. (Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs⸗ usw. Bezirke und Kreise (Amts⸗ ö Bezirke) verzeichnet, in denen Rinderpest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Milzbrand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügel⸗ cholera nach den eingegangenen Meldungen am Berichtstage zu melden waren. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Ge⸗ höfte umfassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte.

Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden und Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Gemeinden und Gehöfte mitenthalten.

Betroffene Kreise usw. ). Maul- und Klauenseuche (Aphthae epizooticae).

6: Niederbarnim 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu), Teltow 1, 2. 11: Neumarkt 1, 1. 14: Calbe 1,2 (—, . 15: Bitterfeld 1, 1, Eisleben Stadt 1, 1, Weißenfels 1,5 —, I). 30: Cleve 1, 1. 40: Markt Oberdorf, 1, 3 —, I), Memmingen 4, 19 (— 5.

Schweine pest (Pestis suum).

1: Königsberg i. Br. 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Wehlau 3. 3. 2: Nie- berung 1, 1. 3: Allenstein 1, 1 (neu), Johannisburg 1, 1, Lyck 2, 2 (2, 2), Neidenburg 1,ů 1. 4: Rosenberg i. Westpr. 6, 7 ( 1). 5: 6. Kreis tierarztbezirk 1, i. 6: Angermünde 1, 1, Niederbarnim 1, 1, Ost= havelland 1, 1 (1, ). 7: Lebus 5, 5 (4. 4). S: Anklam 2, 2, Greifen⸗ hagen 1, 1, Randow 1, 1, Saatzig 2, 2. Ueckermünde 1, 1. 11: Militsch 2, 2, Namslau 1,ů 1, Oels 2, 2. 12: Bunzlau 2, 2, Görlitz 1, 1 (1, 1) Rothenburg i. O. C. 1, 1. 13: Grottkau 1, 1 (1, M), Neisse 1. 1 (1, 1) Ratibor 1, 1, Tost⸗Gleiwitz 1, 1 (1, D. 15: Saalkreis 1, 1, Schweinitz 1, 1 (1, 15, Torgau 2, 2. 24: Steinfurt 1, 1, Tecklenburg 1,ů 1. 22:

Altenkirchen 4, 4, Mayen 1, 1. 33: Aachen 1, 1, Eckelenz 1. 1. 35:

München Stadt 1, 2 (1, 2). 40: Kempten 1, 1 (1, I. 52: Mannheim 1, 1. 55: Friedberg 1, 1. 58: Stargard 1, 1. Milzbrand (Anthrax).

8: Pyritz 1 Gemeinde, 1 Gehöft neu), Rügen 1. 1 (1, D. 11: Reichenbach i, 1 d, D. 14: Neuhaldensleben 1, 1 (1, 1), Salx- wedel 1, 1 (1, I). 15: Torgau 1, 1 (1, . 16: Langensalza 1, 1 (1, 13. 17: Steinburg 2, 3 (2, 3). 25: Lübbede 1,1 4, 17. 30: Düsseldors⸗

Mettmann 1, 1 (1, LD. 33: Aachen Stadt 15, 1, Jülich 1, 1 (1, D. 36: Regensburg 1, 1 (1, I. 837: Pirmasens 1, 1 , I). 53: Gera

1, 1 (1, I), Stadtroda 1, 1 (1, ID. 59: Friesland 1,ů 1. Tollwut (Rabies).

2: Angerburg 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Golday 1, Treuburg 1.1 (neu). 3: Johannisburg 2, 2 (1. I, Lötzen 1, 1, Lyck 7, 10 (1, 13, Drtelsburg 7, J. 11: Namslau 2, 2. 12: Hoyerswerda 1, 1 (1, h. 18: Guttentag 1,ů 1.

Tollwutverdacht (Rabies). .

2: Treuburg 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 3: Johannisburg 2, 2 (davon neu 1, 1), Drtelsburg 3, 3 (1. I). 8: Usedom Wollin 1, 1 1, D. S: Köslin 1, 1. 13: Hindenburg Stadt 1, 1, Kreuzburg 2, 2, Leob- schütz 1, 1, Tost⸗Gleiwiß 1, 1. 22: Lingen 16, 1. 30: Munchen -Glad⸗ bach 1, 1. 36: Amberg 2, 2 (2, 2). 39: Neustadt a. d. S. 2, 2 (1, D.

Geflügelcholera (Cholera avium). : Johannisburg 2 Gemeinden, 3 Gehöfte, Ortelsburg 1, 2. 5: 7. Kreistierarztbezirk 1, 1. 10: Meseritz 1. 1 (1, I). 31: Bonn Stabi J, 1. 88: Höchstadt a. 8. Aisch 1, 1, Dinkelzbühl 1, 1. 43: Grimma 1, 1 (1, D.

Saargebiet am 15. Juli 1934. Schweinepest (Festis suum) Saarbrücken Stadt 1 Gemeinde, 1᷑ Gehöft, Saarbrücken Land 3, 18, Saarlouis 1, 1 (neu), Homburg 1, 1 (1, .

) An Stelle der Namen der Regie tungs usw. Bezicke ist die 3 laufende Nummer aus der nachstehenden Tabelle aufgeführt.