1934 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Re ichs⸗ und Staat anzeiger Nr. 175 vom 30. Juli 1934. S. 2

es wird jedoch in diesem Falle für

g überschritten werden; 3zFalta 1 *g überschritte e Woche in der Haushaltstarte

jedes angefangene Kilogramm ein

estrichen. 3 . t ge Geschlachtetes Sausgeflügel (Federvieh) Nr. 7 darf nur

i 'rupftem und ausgenommenem Zustande eingeführt werden. lud 366 Flügel und Schenkel müssen von den Federn befreit fein. Als ausgenommen ist das Geflügel auch dann anzusehen, wenn der Tarm, wie es handelsüblich, mit einem hakenförmigen Instrument aus seiner natürlichen Ausmündung herausgezogen und der Kropf entleert worden ist. Bei fettem Hausgeflügel ge⸗ nügt die Entleerung des Kropfes. ö Bei der Einfuhr von Kartoffeln auf Hausstandskarte ist eine

Untersuchung durch Sachverständige auf Kartoffelkrebs nicht er⸗ forderlich ( 4 der Verordnung vom 4. Juni 1925 RZlatt 1925 Seit‘ 67 —. z Grenzbezirksbewohner, die von der Vergünstigung Gebrauch machen wollen, müssen sich für ihren Haushalt von dem für ihren Wohnort zuständigen Zollamt eine Hausstandskarte für die Ein⸗ fuhr von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs im kleinen Grenz⸗— verkehr ausstellen lassen. Diese Lebensmittel⸗Hausstandskarten sind von dem Guts⸗ oder Gemeindevorsteher oder von der Polizei⸗ behörde ihres Wohnortes zu bescheinigen; sie werden bei der Zoll⸗ telle in ein Verzeichnis eingetragen und mit Nummer und Amts⸗ ö versehen. Das betr. Tagesfeld der Karte ist am Einfuhr⸗ tag nach näherer Anweisung des Hauptzollamts zu entwerten.

Die Hausstandskarte gilt für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar. Bei Mißbrauch kann die Karte von der . eingezogen werden. Bestrafung nach den allgemeinen Zollgesetzen bleibt hierdurch unberührt. .

Die landespolizeilichen Anordnungen betreffend die Einfuhr von Fleischportionen im kleinen Grenzverkehr bleiben unberührt.

S 4. Zu Art. 8 Abf J Ziff. 1

Bei der Einfuhr von Ein⸗

63 (Pferde, Esel, Maultiere, Mauleseh, die zum Schneiden,

elegen, Beschlagen oder zur tierärztlichen Behandlung in den Grenzbezirk des anderen Vertragsteils unter der Bedingung der Wiederausfuhr eingebracht werden, bedarf es keiner Sicherheits leistung für die Zollgefälle, wenn eine Bescheinigung des zustän⸗ digen Amts- oder Gemeindevorstehers über den Eigentümer und den Zweck des Grenzübergangs vorgelegt wird. Das gleiche gilt für Pferde, die zu Rennen eingeführt werden. Die seuchenpolizeilichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. §8 5.

Zu Art. 8 Abs. 2 Zäff. 3. Zum Handverkauf zuge⸗ lassene Arzneimittel dürfen ohne Rezept, jedoch nur in kleinen Mengen eingeführt werden. ö ;

Aether, Hoffmannstropfen, Hienfong-Essenz u. a. ätherhaltige Mittel, die von der Grenzbevölkerung zu Genußzwecken gebraucht werden können, sind zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden von der Vergünstigung ausgenommen.

§6.

Zu Art. 8 Abs. 2 Ziff. 4. 1. Fahrzeuge aller Art zur Personen- und Warenbeförderung einschl. der zugehörigen Aus⸗ rüstungsgegenstände und Betriebs- und Futtermittel, wenn sie nur aus dieser Veranlassung über die Grenze gebracht werden, sind unter der Bedingung der Rückführung vom Zoll befreit.

Die zollfreie Ein⸗ und Wiederausfuhr dieser Fahrzeuge ist an die Zollstraße und gegebenenfalls an die Vorlage Sicherheit bietender Bescheinigungen Art. 11 8 13 des Abkommens gebunden. Ausnahmen im Einzelfall genehmigt das Hauptzoll⸗ amt, das die Befugni em Bedürfnis die Grenzzollstelle übertragen darf.

2. Für den Verkehr mit Krastfahr

a) die Beslimmungen Hes ** b) die Bestimmun gen für den Kraftfahrzeugen.

Memelländische Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeug⸗ steuer und der Führung des länglichrunden Kennzeichens ie.

Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen zu b gewährt im Einzelfalle das Hauptzollamt im Benehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Bei Kraftfahrzeugen und Motorbooten ist der im Haupt⸗ behälter beim Grenzübertritt mitgeführte, unmittelbar dem Motor zuführbare Betriebsstoff zollfrei. Der in besonderen Behältmissen mitgeführte Betriebsstoff ist zu verzollen.

687

Zu Art. 10. Im Handel und Marktverkehr eingeführtes Vieh, Erzeugnisse der Landwirtschaft und andere Waren, von denen der unverkaufte Teil wieder zurückgeführt werden soll, können auf Antrag zunächst im vereinfachten Vormerkverfahren unter Hinterlegung der Zollgefälle abgefertigt werden. Erfolgt dann innerhalb der festgesetzten Frist die Wiederausfuhr der vormerklich abgefertigten Waren oder eines Teiles derselben unter zollamt⸗ licher Aufsicht, so ist der auf die zur Ausfuhr gelangenden Waren entfallende Zollbetrag zurückzuzahlen.

Als Frist für die Wiederausfuhr wird im allgemeinen ein Zeitraum von drei Tagen gewährt. Diese Frist kann bei besonderen Bedürfnissen bis zu 14 Tagen verlängert werden. Die Ausfuhr ist nur über die Zollstelle zulässig, über welche die Einfuhr statt⸗ gefunden hat.

Der Verkehr dieser Waren darf nur über Zollstellen erfolgen, die mit der Abfertigungsbefugnis für Waren der betreffenden Art ausgestattet sind.

Die bestehenden Bestimmungen, die Regelung des Handels betreffend (z. B. Handelserlaubnis, Entrichtung der Gewerbe⸗ steuern) werden durch Artikel 10 nicht berührt.

Unter den Begriff Handel und Marktverkehr fällt nicht der Hausierhandel.

§ 8.

Zu Art. 1157 Ziff. 1—6. Die Eigentümer oder Nutzungs⸗ berechtigten der im Grenzbezirk des anderen Vertragsteils ge⸗ legenen Grundstücke haben bei der Zollstelle schriftlich anzuzeigen, für welche Wirtschaft die Vergünstigung beantragt wird, und amtlich bescheinigte Nachweise uber Besitz, Lage und Größe der Grundstücke sowie über ihre Nutzung (Feld, Fiel Wald usw.) und den Viehhestand vorzulegen. Der Wirtschaftsverkehr darf nur über Zoellstellen erfolgen. Die viehseuchenpolizeilichen Be— stimmungen bleiben unberührt.

8 9.

Zu Art. 1157 Ziff. 7. Zollfrei sind:

. Lebensmittel, landwirtschaftliche und sonstige Boden⸗ erzeugnisse aller Art, welche die Bewohner des einen Grenz⸗ bezirks als Teil des Lohnes (Deputat) für ihre im anderen Grenz⸗ 6 , n erhalten, wenn der Nachweis durch eine scheinigung des Arbeitgebers und Bestätigung der zuständigen Polizeibehörde erbracht wird. . g. ö

2. Kartoffeln, welche von Landarbeitern, die auf Ab⸗ arbeitung Kartoffelland im Grenzbezirk des anderen Vertrags⸗ teils gebachtet haben, geerntet und eingeführt werden, wenn durch Bescheinigung des Arbeitgebers und Bestätigung der zu⸗ ö ,. der Nachweis der Leistung' der ge⸗

ingenen Arbeit und de en K

. r gepflanzten Kartoffelmenge erbracht

3. Naturalleistungen, die auf Grund von ĩ ; gen, die on gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsverpflichtungen, Altenteil' und Natural⸗ 6. gen he wenn, . der Nachweis durch Bescheinigungen zuständigen Polizeibehörden oder l ä = g. Vorlage der Verträge er

gen

steuergesetzes und

n fernational

schen Nehrung un in Verkehr mit

4. Liebesgaben in beschränkter Menge, die minderbemittelte Bewohner des einen Grenzbezirks von ihren im anderen Grenz⸗ bezirk wohnenden Angehörigen zum eigenen Verbrauch unent⸗ geltlich erhalten, wenn der Nachweis durch Briefe und Bescheini⸗ gung des Gemeindevorstehers oder der Ortspolizeibehörde über Bedürftigkeit des Empfängers geführt wird.

Zu 1 umd 3: Beschränkt auf Mengen von Getreide, Kar⸗ toffeln, frischem Obst, geschlachtetem Federvieh, Fleisch, Butter, Käse, Eiern und Brot, die den Bedarf des eigenen Haushalts des Nutzungsberechtigten für den Zeitraum eines Jahres nicht über⸗ teigen.

63 u 2: Beschränkt auf den Bedarf des eigenen Haushalts.

u 4: Beschränkt auf Mehl, Kartoffeln, frisches Obst, ge⸗ schlachtetes Federvieh, Fleisch, Butter, Käse, Eier und Brot. Die Jahresmenge wird für Kartoffeln auf einen Zentner, für sämtliche übrigen Warenarten auf 20 Postpakete im Höchstgewicht von je en, Kilogramm festgesetzt. Für Empfänger von Liebesgaben sind ie Vergünstigungen aus 5 3 Abschnitt 15 (Lebensmittelbezug auf Hausstandskarten ausgeschlossen. Bei der Einfuhr von Kar— toffeln in den Fällen der Ziffer 1—3 ist eine Untersuchung durch Sachverständige auf Kartoffelkrebs nicht erforderlich, wenn die Kartoffeln von einer dahingehenden Bescheinigung der örtlichen Amtséwerwaltung begleitet sind, 2 die Kartoffeln von einem nicht mit Kartoffelkrebs verseuchten Felde stammen und daß innerhalb eines Umkreises von 500 Metern vom Felde Kartoffelkrebs nicht festgestellt worden ist.

Bei der Einfuhr von Kartoffeln als Liebesgabe (Ziff. 4 ist in unverdächtigen Fällen von einer Untersuchung durch Sach⸗ verständige auf Kartoffelkrebs abzusehen. In diesen Fällen können die Kartoffeln über sämtliche Zollstellen eingeführt werden.

Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. 866

Zu Art. 1 §57 Ziff. 8 und 98. Die Waren dürfen nur ,., eingeführt werden. Die Nämlichkeit unterliegt

über mtlichen Nachprüfung. Sogenannte „Zutaten“ sind zoll⸗

. 9 ichtig. pf § 11.

Zu Art. 11 §5 13. Bei der Einfuhr von Fahrzeugen aller Art und Tieren als Transportmittel im Sinne des §S 6 Ziffer 8 des Zolltarifgesetzes ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn dem Grenzeingangsamt vorgelegt werden:

a) für Kraftfahrzeuge eine Bescheinigung der Handelskammer für das Memelland in Memel, in der diese die Haftung für die auf dem Kraftfahrzeug ruhenden Zollgefälle übernimmt und sich verpflichtet, im Falle der unterbliebenen Wiederausfuhr des Kraft⸗ fahrzeugs auf Anfordern der deutschen Zollverwaltung den Zoll zu entrichten,

b) für andere Fahrzeuge und Tiere Ursprungszeugnisse des memelländischen Gemeindevorstehers oder der Ortpolizeibehörde über die Tiere oder, wenn eine Sicherheitsleistung für die Tiere und Fahrzeuge nach dem Ermessen des Zollamtsvorstehers aus⸗ nahmsweise geboten erscheint, eine Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde, in der diese die Haftung übernimmt. Letztere kann auch durch die Bürgschaftserklärung eines als hinreichend sicher bekannten Inländers ersetzt werden.

§ 1.

ur Klärung etwa auftretender See rd e g, bei der An⸗ wendung des n ,, , und seiner Ausführungsbestim⸗ mungen sollen die Leiter der örtlichen Zollbehörden unmittelbar miteinander persönlich oder schriftlich n Verbindung treten. Auf dentscher Seite werden hierfür die Vorsteher des Hauptzollamts

Königsberg Pr. (Holländerbaum) für di wörenze auf der Kurj dem Haff, des Ha *ätzollamts Tilsit ir die

Mentelgrenze und des Hauptzollamt Eydtkuhnen für die alte Landesgrenze sowie auf likauischer Sete Ker Jollbirektor in Memel für die Grenze des Memelgebietes und der Zolldirettor in Wir⸗ ballen für die alte Landesgrenze bestimmt. Sollte eine Einigung . diesen Stellen nicht erzielt werden, so soll die Klärung urch unmittelbares Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Landesfinanzamts in Königsberg und dem Handels departement in Kauen stattfinden. Königsberg, Pr., den 26. Juli 1934. Der Präsident des Landesfinanzamts.

Siem.

Bekanntmachung.

Die am 28. Juli 1934 ausgegebene Nummer S6 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält:

Justizausbildungsordnung. Vom 22. Juli 1934.

Verordnung über die Vereinigung der Mecklenburg⸗-Strelitz⸗ schen und der Mecklenburg-Schwerinschen landwirtschaftlichen Be⸗ rufsgenossenschaft. Vom 25. Juli 1934.

Fünfte Verordnung über Verwendung inländischen neutralen Schweineschmalzes bei der Herstellung von Margarine und Kunst⸗ a,. , . 31 än . ) 8

erordnung über Zolländerungen und Ausfuhrscheine. Vom 26. Juli 1934 h) heren, . Verordnung über Stellensperre bei den Genossenschaften der reichsgesetzliche! Unfallversicherung. Vom 2. Juli 1984. . Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung zur Ver⸗ einheitlichung der Zuständigkeit in Familien⸗ und Nachlaßsachen. Von 27 Juli 1934.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 030 RM. Postver— sendungsgebühren: 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 30. Juli 1934. ö

Reichsverlagsamt.

Fabrieius.

/ /// /// /// / //

Preußen.

Preußisches Justizministerium.

Landgerichtsdirektor und Amtsgerichtsrat Stricker aus Stralsund ist zum Landgerichtspräsidenten in Stendal , s tn Rich

Oberstaatsanwalt Richter in Neisse ist nach lber⸗ stadt versetzt. . ö,

Belanntmachung.

Auf Grund des 5] der Verordnung des Herrn präsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Fe⸗ brugr 1933 habe ich folgende Druckschriften in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Anstand beschlagnahmt.

1. „Allo Paris“ Nr. 11 vom April 1954. 2. „Paris Magazine“ Nr. 32 vom April 1934. Berlin, den 21. Juli 1934. Der Polizeipräsident in Berlin. J. A.: dcke.

d

Reichs⸗

des Steuerwerts der im Monat Entgelt veraus

Nichtamtliches. Deutsches Reich. Nachweisung

gabten Tabaksteuerzeichen und der dem Steuerwert berechneten Menge der Erz eugnisse

Gl der Bestimmungen über die Tabakstatistit. Vorläufige Ergehni

1. Zigarren.

au

ie.

Kleinverkaufspreis für das Stück

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge d Erzeugnisse ö

1000 Stück

zi zu zu zu zu zu zu zu zu zu zu zu zu zu oll zu zu zu zu zu zu zu zu zu

zu bon über zusammen

bo Rpf

76 1093

91 784 1556 755 1262 369 100 912 394 821 21 915

5 334 ohh 14 366 354 233 18911 10376

2 686 691 28 989

8 642

18 508 268

982 581 92383 208 724 172 560 3488

37 967 1193

195 079 15 900

11029 9977 135 370 91 475 6 268

13 507 644

2. Zigaretten.

657 75)

Kleinverkaufspreis

für das Stück

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stuck v5

pon über 15 Ny

0 0 9 9 0 09 0 0 0 42

zusammen.

4780 953 20 489 720 5 022 272 2 345716 1568 255 38 371 14077

.

637 460 2048972 405 022 137983 74 679 1262

352

19

, mm mm, Fe m, , , m G S g es d -er, dd ,, , er.

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

zu zu zu zu zu zu zu zu zu

zu von über

b0 RM. zusammen ..

8b. Steuerbegünstigter Feinschnitt und Schwarzer Krauser

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

Eg

zu zu zu u zu zu zu

zu von über

25 RM. zusammen.

4477569 310 083 16 679 30 423 343

5 862

544 46

1178308

4 840 539

4. Pfeifentabak.

1255141

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

zu von über

20 RM. zusammen.

433 739 184 242 S7 b hh b38 122 40 355 233 284 17244 111 833 11837 29 489 385 2451 7034 8469 71376 6747 2636

d xd gg

1875016

M

de Reichsbahn für die Beförderung der Postwagen 7 .

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30. Juli 1934. S. 3

5. Kautabak.

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück

206 313 196 4090 8249

Steuerwert

gleinverkaufs preis in Reichsmark

sür das Stück

* 8

619 1567 1178

30 672 82 489 19461 1557 314 21 110 5

136 410 14 637

6 Rpf 10 Rpf 12 Rpf 15 Ry 20 Rpf 25 Rpf zu 30 Ryf pon über 30 Rpf

zusammen ..

Sr e =

1

8 2238

8 do n L e = .

6. Schnupftabak.

Berechnete Menge der Erzeugnisse

kg

5 460 64 883 12332 15 253 48571 10915

2542

5104

1470

166 530

Steuerwert

gleinverkaufepreis in Reichsmark

sir das Kilogramm

2 S8

1638 25 953 6166 9152 34 000 8732 2288 5104 1836

94 869

zu 3 RM

4 RM

5 RM

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7 RM

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9 RM

pon über 0 RM ho über 10 RM

zusammen ..

2

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&= & GS S e 8 = D = C W .

*

7. Zigarettenhüllen.

I

Gteuerwert in Reichsmark Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück 330 222 132 089

Zusammen 1 bis 7 Steuerwert: 56 046 335 RM.

An Zigarettentabak . im Monat Juni 1934 3h49 dz in die Herstellungsbetriebe verbracht worden. (5 93 des besetz⸗ und 5 2 der Tabakstatistik.)

Berlin, den 28. Juli 1934. Statistisches Reichsamt.

ö

Verkehrswesen.

Deutsche Reichspost wird Gebührenwünsche schrittweise erfüllen.

Einen neuerlichen Versuch, eine Verbilligung der Post— gebühren zu erzielen, . die Industrie⸗ und Handelskammer zu äln unternommen. Von zuständiger Stelle ist ihr darauf mit⸗ . worden, daß die Hinweise in der Oeffentlichkeit, daß die ostgebühren vor dem Kriege niedriger waren, unberechtigt seien. Es müsse ö werden, daß die Deutsche Reichspost heute iel stärker belastet sei als in den Vorkriegsjahren, in denen sie line Millionenablieferungen an das Reich zu . hatte und denen ihr auch die Millionen erspart blieben, die sie jetzt an be. Wann und mit welchem Betrage das Reich auf die Ablieferungen der Deutschen Reichspost verzichten könne, um ihr . 46 peiteren Gebührenermäßigungen zuzuführen, sei eine allgemein⸗ manzpolitische 6. deren Entscheidung nicht allein bei der Deutschen Reichspost, aden bei der gesamten Reichsregierung a Wenn die Deutsche Reichspost trotz ihrer finanziellen Vor⸗ elastung schon große Gebührenermäßigungen durch ö habe, habe sie damit bewiesen, daß sie ernstlich bestrebt 6 en Ver⸗ ehr zu , und zu erleichtern. In dem Massenverkehr der Köst bedeute aber schon' die geringste Gebührenermäßigung einen

erheblichen Einnahmeausfall, der, wie die Erfahrung lehre, keines⸗ wegs durch eine entsprechende r der t wieder voll eingebracht werde. Eine Gebührenverringerung beispielsweise von nur 1 Rpfg. für die Fernbriefe auf 20 Gramm würde einen jährlichen Ausfall von rund 20 Millionen RM ergeben. Die am 1. März 1981 und am 15. Januar 1932 eingetretene Gebühren⸗ ermäßigung für Drucksachen, Fernbriefe, n , ,. und Pakete habe einen Gebührenausfall von 170 illionen RM jahrlich gebracht. Die Deutsche Reichspost könne also Gebühren⸗ wünsche nur schrittweise und nur insoweit erfüllen, wie das Gleich⸗ gewicht in ihrem Haushalt gewahrt bleibe.

Durchschläge von Geschãftsbriefen find keine H„Geschäftspapiere?“.

Das Reichspostministerium hat einen Bescheid dahin erteilt, daß Durchschläge von Geschäftsbrlefen an die Kundschaft den Ver⸗ tretern der a6 senke en Firmen nicht als Geschäftspapiere über⸗ . werden können. Die Versendung r . unzweifelhaft in er Absicht, den Vertretern von dem Inhalt des von der Firma mit den Kunden etwa zu gleicher Zeit geführten Schriftwechsels Kenntnis zu geben. Derarkige Schriftstücke hätten die Eigenschaft eigentlicher und persönlicher Mitteilungen und seien daher als Geschäftspapiere unzulässig.

Neue Aufgeldsätze bei Briefmartenbeftellungen durch Sammler.

Das für den Bezug gültiger deutscher Postwertzeichen von den Versandstellen für Sammlermarken in Berlin W 30, Post⸗ d,, . und in München 2, Brieffach, zu erhebende Äufgeld Verwa V , ist mit Wirkung vom 1. August 1934 an neu geregelt worden. Es werden erhoben bei Lieferung bis zu 10 verschiedenen Wertzeichen 50 Rpfg., von 11 bis 25 Wert⸗

ichen 1, von 26 bis 50 1350, von 51 bis 75 2 RM, von 76 bis 100 50 und von ö als 100 verschiedenen Wertzeichen 3 RM Auf⸗ n. Eine Bestellung „verschiedener Wertzeichen“ in diesem Sinne iegt z. B. vor, wenn 10 neue Reichspräsidentenmarken, 10 Kolo⸗ nialgedenkmarken und 5 Luftpostmarken (drei verschiedene Werte) bestellt werden. Für die Erfüllung von Sonderwünschen, z. B. Lieferung von Eckrandstücken, wird in jedem Fall eine Sonder— gebühr von 5 Rpfg. berechnet.

Beispielswerkftatt für Kraftfahrzeugreparatur.

Im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugausstellung sowie den Ausstellungen der Kraftfahrzeugzubehör⸗ und Betriebsstoff⸗ industrie auf der 22. Deutschen a wird auch eine Beispiels⸗ werkstatt für Kraftfahrzeugreparatur gezeigt werden, die von der Gewerbeförderungsanstaält Gumbinnen in Verbindung mit dem Messeamt Königsberg aufgezogen wird und die nicht nur dem Fachmann und Motorsportler, . auch jedem Laien wertvolle Aufschlüsse über das Kraftfahrzeugwesen sowie über die Reparaturen vermitteln wird.

Aus der Verwaltung. Auslieferungsftatistik 1933.

Der Reichsjustizminister gibt eine Uebersicht über die Aus⸗ lieferungsersuchen des Jahres 1933 belannt. i . ist Deutschland im Jahre 109563 in 132 Fällen um Auslieferung von . 66 worden, die sich ie. Handlungen, wie Mord, Diebstahl, Betrus, Urkunden ui eng Unterschlagung, Brandstiftung, Sit lichte sts verbrechen usw., hatten zuschulden kommen lassen Der größte Teil der Ersuchen, näm⸗ lich 31, wurde von der Tschechoslowakei gesteilt; an weiter Stelle steht Oesterreich mit 29, an dritter Stelle ie Schweiz mit 2. Anträgen. 84 Fällen wurde die Auslieferung bewilligt. 27 Fälle sind noch nicht erledigt. Deutsch⸗ land hat in 154 Fällen an andere Länder Ersuchen um Aus⸗ lieferung von Verbrechern gestellt. Bei diesen Anträgen nimmt Oesterreich mit 47 Fällen die erste Stelle ein, dann folgen die hne, mit 22, die Niederlande mit 19, Frankreich mit 18 und die Tschechoslowakei mit 17 Anträgen. Von den deutschen Aus⸗ lieferungsanträgen wurden 86 bewilligt. In 46 Fällen schwebt das Verfahren noch.

Handelsteil.

Verliner Vörsenbericht vom 30. Juli.

Bei kleinem Geschäft schwächer.

9 Zum Wochenbeginn eröffnete die Berliner Börse recht still. ie Grundstimmung war freundlich, die Tendenz war jedoch etwas hwächer als ant Wochenschluß. Die Mitteilung über die Unter- cn ins des deutsch-französischen Verrechnungsabkommens, der 9 gang der Reichss ulden und die günstige Entwicklung der r n, sowie verschiedene Wirtschaftsmeldungen wurden ec. freund id, kommentiert, vermochten aber auf die Kursgestal⸗ ul wenig Einsluß auszuüben. Bei kleinem Geschäft waren die sln a eg n g bereits um Bruchteile von Prozenten niedriger a nnn Wochen chli. Größere Kursunterschiede nach oben oder irn traten nur bei einigen wenigen Spezialwerten ein.

. Am Montanmarkt konnten sich Mannesmann . da i vor einigen . erfolgte Meldung über das nieder⸗ nch indische Röhrengeschäft weiter günstig kommentierte. Die en Montanwerte lagen um z bis vp schwächer. Braun— ie. waren xecht uneinheitlich; während Eintracht und ang öher bewertet wurden, gingen bie in der Vorwoche stärker en schteten Rhein. Brau anfangs um 4b zurück, wovon sie iter sedoch wieder 2 vp . konnten. Größere Rückgänge raten bereits bei geringem Angebot am Kalimarkt ein. Wester⸗

geln minus 5y und Salzdetfurth minus 3 vH. Die Farbenaktie

urde mit 1485 genannt, zog aber später wieder an. Unter fen chemischen Werten gol? ict minus 2 vH, Chemische ien minus 105. Am Elektromarkt setzte Chade seine Auf⸗ en sbewegung fort (plus 2 RM), auch Licht und Kraft gewannen ah, dagegen Siemens minus 185, A. E. G. minus M v5. Unter rsorgungspapieren r B. K. L. um 1 v5 und Schles. Elektr. u. . um 2 v5 zurück. Maschinenwerte waren ien, schwächer; 1. Verliner aschinen auf Grund von Deckungskäufen plus o dh eichsbankanteile büßten anfangs 16 ein, konnten sich er bäter wieder behaupten. panne Kassamarkt bot etwa das gleiche Bild, die Orders der antentundschaft glichen sich ungefähr aus, jedoch waren hier auch 1. Kurse meist niedriger. Hervorzuheben wären Harburger Ummi und Continentale Linoleum je plus 17 vo, dagegen ti Gummi minus 2 v5. Der Rentenmarkt wies eben falls in überwiegend schwächere Tendenz auf. Altbesitz wurde mit „g genannt, Schüldbüchforderungen lagen durchschnittlich um ö bo schwächer. Gefragt waren Türkenlose. Der Geldmarkt . veiter leicht, da die Ultimodeckung größtenteils vollzogen ist. hae eggld für erste Aressen 4 bis 455 v5. Am Devisen markt ) de der Dollar unverändert 2515 notiert, das Pfund dagegen g auf 13 66 zur.

Rückgang der Reichsschuld.

Der Reichsminister der Finanzen veröffentlicht in dem Kassen⸗ ausweis für Monat Juni 1934 wie üblich eine Vierteljahres⸗ übersicht über den Stand der mittel- und langfristigen Ver⸗ schuldung des Reichs, nach der dieser Teil der Reichsschuld nach dem Stand vom 30. Juni 1934 9938 Millionen Reichsmark be⸗ trägt. Schwebende Schulden hat das Reich am gleichen Stichtag in Höhe von 2231 Mill. RM. Die gesamte Reichsschuld beträgt daher am 30. Juni 1934 128169 Mill. RM.

Am 31. März 1934 hatte die Reichsschuld dagegen eine Höhe von 12 414 Mill. RM. Sie hat sich mithin im abgelaufenen Vierteljahr um 245 Mill. RM verringert. Diese Ver⸗ ringerung ist durch planmäßige und durch außerordentliche Schuldentilgung erreicht worden. Insbesondere hat hierzu wesentlich die Auflösung des zur Tilgung der Auslosungsrechte der An⸗ leiheablöungsschuld gebildeten Tilgungsfonds auf Grund des Ge⸗ setzes vom 23. März 1934 und die in Verbindung damit er⸗ folgte Vernichtung der in ihm angesammelten Reichsanleihen beigetragen.

Im laufenden Vierteljahr wird die Reichsschuld weiter zurückgehen, und zwar insbesondere infolge des Umtauschs der Anleiheablösungsschuld ohne Auslosungsrechte (Neubesitz) in die 1934 er Reichsanleihe und durch sonstige noch vorzunehmende planmäßige und außerordentliche Schuldentilgungen.

Am 31. März 1933 betrug die Reichsschuld 12 345 Mill. RM. Seit der Machtübernahme hat sie sich also trotz der inzwischen für Zwecke der Arbeitsbeschaffung erfolgten Ausgabe von 840 Millionen Arbeitsschatzanweisungen, die in der Reichsschund vom 30. Juni 1934 enthalten sind, um 1716 Mill. RM verringert. Darüber hinaus sind in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1934 von den früher aus⸗ gegebenen Steuergutscheinen 240 Millionen leeinschließlich Aufgeld) Steuergutscheine eingelöst worden.

Einigung in den deutschfranzösischen Wirtschafts⸗ verhandlungen.

In den deutsch-französischen Wirtschaftsverhandlungen ist eine Einigung erzielt worden. Die Verträge wurden am 28. Juli unterzeichnet. Der vertragslose Zustand, der andernfalls am 1. August eingetreten wäre, und der für beide Länder einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsbeziehungen bedeutet hätte, konnte also glücklicherweise vermieden werden.

Das umfangreiche Vertragswerk zerfällt in eine Reihe von Einzelverträgen. Das deutsch⸗französische Handelsabkommen vom Jahre 1927 wird setzt in zwei Teile zerlegt, nämlich in einen „Handels⸗, Niederlassungs⸗ und Schiffahrtsvertrag“ und in eine „Vereinbarung über den deutsch⸗französischen Warenverkehr“. Der erste Vertrag enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Han— del, die Niederlassung und Schiffahrt, also die für eine Fest— legung auf längere Zeit geeigneten Bestimmungen; der zweite Ver⸗ trag die Einzelabmachungen über Zölle und Kontingente, die bei der Unbeständigkeit der gegenwärtigen Wirtschaftslage für eine längere Zeit weniger geeignet sind.

Der Grund für diese Teilung auf der Hand. Man wollte verhüten, daß jedesmal, wenn auf dem Gebiete der Zölle und Kontingente Schwierigkeiten auftreten und eine Kündigung deswegen ins Auge gefaßt werden muß, der Bestand aller übrigen vertraglichen Ver⸗ einbarungen in Frage gestellt wird. Insoweit handelt es sich bei dem jetzigen Vertragswerk nicht um etwas wesentlich Neues. Im ganzen sind die alten Vertragsbestimmungen aufrechterhalten

in zwei Verträge liegt

worden. Sie sind nur in Einzelheiten an die gegenüber dem Jahre

1927 veränderte Lage angepaßt worden. Die seit dem Jahre 1927 eingetretenen Veränderungen in den Zoll- und Kontingentsvoer⸗ einbarungen sind in die neuen Texte hineingearbeitet worden. Diese zwei Verträge werden alsbald veröffentlicht werden.

Neu und von grundlegender Wichtigkeit für die praktische Ab⸗ wicklung des Warenverkehrs ist das zweiseitige allgemeine Ver⸗ rechnungsʒabkommen, das an Stelle des gegenwärtigen Zahlungs- abkommens tritt. Die Bezahlung der ganzen Warenausfuhr von Deutschland nach Frankreich und von Frankreich nach Deutschland wird über zwei Verrechnungskonten geleitet. Außerhalb dieser Verrechnungskonten dürfen Zahlungen für den Bezug von Waren nicht mehr geleistet werden. Die Einzelheiten über die technische Abwicklung dieses Warenverkehrs werden den Devisenbewirt⸗ schaftungsstellen und der Oeffentlichkeit alsbald mitgeteilt werden. Von grundsätzlicher Bedeutung bei diesem zweiseitigen allgemeinen Verrechnungsabkommen ist, daß Deutschland dabei ein freier Ueberschuß an Devisen gewährleitet wird, und zwar nach Abzwei⸗ gung der Beträge, die für die Einlösung der Dawes⸗ und Young- Anleihe⸗Coupons notwendig sind. In den allgemeinen Linien entspricht dieses Abkommen mit Frankreich also dem zweiseitigen allgemeinen Verrechnungsabkommen, das vor wenigen Tagen mit der Schweiz als erstem Land abgeschlossen worden ist. Ein wei⸗ teres Abkommen regelt auf der Grundlage des eben erwähnten Verrechnungsabkommens die Einlösung der französischen Dawes⸗ und YJoung⸗Anleihe⸗Coupons am 15. Oktober und 1. Dezember 1934. Außerdem sind eine Reihe von Spezialabkommen über Einzelfragen abgeschlossen worden. Auch diese werden, soweit sie die Allgemeinheit interessieren, bekanntgegeben werden.

Steuern als konjunkturpolitisches Auftriebsmoment. Die Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt, Leipzig, nimmt in ihrem letzten Wirtschaftsbericht zu dem Thema „Steuern als kon- junkturpolitisches Auftriebsmoment“ Stellung und schreibt dazu u. a. Wenn der Einfluß der öffentlichen Hand auf die Gestaltung der Gesamtwirtschaft so erheblich geworden ist, wie dies zur Zeit für Deutschland zutrifft, dann ist es auch durchaus verständlich, daß die Steuerpolitik mehr und mehr den rein fiskalischen Standpunkt aufgibt und sich stärker als bisher konjunkturpolitische Ziele setzt. In diesem Zusammenhang verdient die vorgesehene Steuerfreiheit für die Ersatzbeschaffung aller beweglichen Gegenstände, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören und deren gewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre nicht übersteigt, eine ganz besondere Wertung. Man erkennt dabei in erster Linie die bedeutungsvolle Absicht an, die volkswirtschaftliche deistungs· kraft des bodenständigen und in den Betrieben gebundenen Kapi⸗ tals in Deutschland nachdrücklich zu stärken, sieht aber auch in dem darin liegenden Auftrieb für die private Investitionstätigkeit trotz der noch lange nicht voll ausgenutzten Produktionskapazität einen erheblichen Vorteil, weil man sich darüber klar ist, daß in einer solchen Ueberholung des ganzen Gütexerzeugungsapparates die beste Vorbereitung für die in Zukunft an ihn d ee, n, 6 ĩ Aufgaben liegt. Dies um so mehr, als man weiß, daß ren n e , nee Mitte . nicht allein der Ma⸗ schinenverbrauch zurückgegangen war, sondern auch vielfach not⸗ gedrungen der Wille zu Erhaltung höchster Modernität fehlte Im Hinblick hierauf stellte deshalb der Informationsdienst der Deutschen Arbeitsfront wohl nicht ohne Grund fest, mit der In⸗ standhaltung seines Maschinenparkes befinde sich Deutschland 1933 rund anderthalb Jahre im Rückstand. Konnte aber selbst in dem genannten Jahre der Wert von Investitionen und Ersatz⸗ beschaffungen im Vergleich mit 1932 um nicht weniger als 10 vd heraufgehen, was 50 000 Facharbeitern wieder Arbeit und Brot zu geben vermochte, dann vermag man sich vorzustellen daß die Ziffern nicht zu knapp geschätzt sind, die für die Maschinen⸗ erneuerung Ende 19333 eine Auftragsreserve von 12 bis 155 Mil- liarden Reichsmark errechnen. Die konjunkturpolttische Aktivität der deutschen Finanzverwaltung geht also durchaus richtige Wege, wenn sie unter Hintansetzung rein formaler Rücksichten auf den Etatsausgleich den Willen bekundet, zukünftige Ueberschüsse, deren Eingang sich aber bereits abzuzeichnen beginnt, in einer kapitalarmen Gegenwart vorab in Anspruch zu nehmen.

Von den Internationalen Eisenverkaufsverbänden.

Brüssel, 28. Juli. Wie dem DH D. aus Brüssel gemeldet wird, wurden auf der Sitzung der Ausschüsse der Internationalen . verkaufsvexbände am 26. und 27. Juli in Chateau Ardenne nur wenig bedeutende geschäftliche Fragen besprochen. Insbeson⸗ dere wurde mit den holländischen Händlern weiter ier eine Verständigung am holländischen Markte verhandelt. Wie von unterrichteter Seite dazu verlautet, ist anzunehmen, daß man

in Kürze zu der von den Beteiligten angestrebten Verständigung lommen ö