Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 178 vom 2. August 1934. S. 2
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 178 vom 2. August 1934. S. 3
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. . Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1934. Anordnungen des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen vom 1. August 1934. Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 2. August 1934. . Verordnung des Landesfinanzamts Nordmark, betreffend Be⸗ stimmung des Hafens von Friedrichskoog, zum Landungs⸗ viatz. im Sinne von s 17 Abf. des Vereinszollgesetzes Verordnung über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig. Preuszen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. k Regierungspräsidenten in Magdeburg und Schleswig, betreffend die Einziehung von Vermögens⸗ verten zugunsten des Landes Preußen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den Vizekonsul des Reichs
Ludwig Schuster in Großwardein (Oradea⸗Mare) um Konsul des Reichs daselbst ernannt. . . Der Herr Reichspräsident hat den Dr. Günter Ti m⸗ nermann zum Konsul des Reichs in Reykjavik sland) ernannt.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. August 1934 für eine Unze Feingold c — 168 h 8 4. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 2. August ö 1931 mit RM 12.65 umgerechnet.. — RM 8 3904 für ein Framm Feingold demnach ... — Pence 53 3069, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2, 80967. Berlin, den 2. August 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Dr. Döring.
Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli ig3z4 werden auf
Grund von 88 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. 1 S. 39) in Verbindung mit 8 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt festgesetzt:
RM
13,05 61,41
Staat Einheit
Pfund Papierpesos Belga Milreis Lewa Dollar Kronen Gulden Kronen ind Mark inkreich Franes iechenland Drachmen „ britannien Pfund Sterling J Gulden Kronen Lire Yen Dinar Lat Litas Franes korwel Kronen 8 Schilling Pole Ilow z Eskudos Lei Kronen Franken Peseten 0 Kronen
Pfun 8
Aegypten Argentinien
Urte igarn tuguay Veso Vereinigte Staaten Dollar von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.
Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
m
engö
Anordnung
des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.
Ueber Azaleen und Exiken.
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnäͤhrstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird auf Grund des 51 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:
81
Jedem Kauf oder Verkauf von Azalea indica und Erica
gracilis sind die auf Grund der Verordnung vom 22. Juni
*
Sortierungsvorschriften zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der „Gartenbauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentlicht und sind von dem Reichsbeauftragten zu be⸗ ziehen. ziehen 82 Jede Pflanze muß, wenn sie in den Verkehr gebracht wird, mit dem von mir auf Grund der oben genannten Ver— ordnung § 1 Ziff. 1 vorgeschriebenen Anhänger versehen sein. Diese Bestimmungen gelten bei dem Verkauf von Azalea indica, auch bei dem Verkauf von blühenden Pflanzen.
8 3. Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden Ordnungs⸗ strafen bis zum Höchstbetrag von 1000, — RM verhängt. § 4. Diese Anordnung tritt mit dem 1. September 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte . für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner.
Anordnung
des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.
Ueber den Verkauf von Freilandgurken und Tomaten.
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Jun? 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf 5 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:
82.
1. Der Verkauf von Freilandgurken und Tomaten hat
nur nach Gewicht zu erfolgen.
S 2.
L Bei allen Käufen und Verkäufen von Freilandgurken und Tomaten innerhalb des Deutschen Reiches sind die von mir herausgegebenen Reichseinheitsvorschriften für die Sor⸗ tierung zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der „Gartenbauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentlicht und sind von dem Reichsbeauftragten zu beziehen.
2. Unsortierte Ware ist zugelassen, wenn sie als solche deutlich gekennzeichnet wird. Spiegelpackungen, bei denen die obere Schicht nicht mit dem durchschnittlichen Inhalt der Packung übereinstimmt, sind verboten.
3. Früchte von Freilandgurken und Tomaten, die den Mindestgütebestimmungen der Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung nicht entsprechen, sind vom Verkehr ausge⸗
lossen. ch . Bestimmungen gelten nicht für solche Früchte, die auf Grund von Anbauverträgen an die Gemüseverwertungs⸗ industrie zur Ablieferung gelangen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ferner Verkäufe an kleine Verbraucher innerhalb des Erzeugerbetriebes.
§ 3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen werden Ordnungsstrafen bis zum Höchst⸗ betrag von 1000, — RM verhängt.
§ 4. Die Vorschriften dieser Anordnung treten mit dem 6. August 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner.
Anordnung
des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.
Ueber Verbraucherkleinpackungen von Sämereien.
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstanrdes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf 5 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet: ;
ö
Alle Verbraucherkleinpackungen einschließlich der soge⸗ nannten „Bunten Tüten“, die mit Sämereien des Gartenbaues und Grassämereien gefüllt vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Handel gebracht werden, müssen folgende Kennzeichnung tragen:
1. Angabe des Namens und der Anschrift der abfüllenden Samenfachfirma; falls ein anderes Samenfachgeschäft die Ware unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, Namen und Anschrift der letzt— genannten.
2. Angabe des Verbrauchs⸗ (Gewährs⸗) Jahres.
3. Nennung der Art und der Sorte.
Bei Mischungen sind die wesentlichen Arten namentlich aufzuführen.
Den Aufdruck (oder Aufschrift) des Satzes: „Keimgewähr laut Anordnung vom 1. August 193 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178).“
Dieser unter 4 genannte Aufdruck gilt bis auf weiteres
nur für Gemüsesämereien. . § 2.
Für „Bunte Tüten“ ist außer den unter 81 aufgeführten Punkten 1— zusätzlich die Preisangabe erforderlich.
Noch vorhandene Vorräte an „Bunten Tüten“ und Packungen für Kleinverbraucher können verwendet werden, müssen aber durch Aufdruck (Aufschrift) den unter §5 1 1—i“ und § 2 genannten Bestimmungen der angeordneten Kenn— zeichnung entsprechen.
8 4.
Bei Verstößen gegen die Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) 51 Abs. 1 Ziff. 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1000, —
1934 3 1 Abs. 1 (RGBl. 1 S. 518) von mir herausgegebenen
festgesetzt.
8 §5. Die Anordnung tritt mit dem 10. August 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. ö Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner.
— —
Anordnung
des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen.
Ueber Gemüsesämereien. me. Uluf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichs nährstands vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf 5 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet: Im Verkehr mit Gemüsesämereien, welche als Saatgut in den Verkehr kommen, müssen die nachstehend genannken Mindestkeimfähigkeitszahlen erreicht sein: Stangenbohnen . Buschbohnen . Puffbohnen . Schalerbsen . Markerbsen. Zuckererbsen . , . m 4 Kohl (inkl. Blumenkohl, Kohlrabi, Rosenkohh Rote Bete (keimfähige . k ,,, Radies, Rettich (Sommer⸗ und Winterrettich) Mairüben, Herbstrüben . Salat * . 8 * * * * NJ Schwarzwurzeln ... Petersilie . ö , 60 v ö Samen der genannten Pflanzenarten mit geringerer Keimfähigkeit darf als Saatgut nicht gehandelt werden. Die Mindestkeimfähigkeitszahlen gelten bis auf Widerruf. Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (RGöBl. 1 S. 58g §1 . l gift 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1b, = estgesetzt. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. . Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner.
50 vH 50 v́h
Anordnung
des Reichs beauftragten für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln.
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Sandwirtschaft über die Regelung des Ab⸗ satzes von Kartoffeln vom 31. Juli 1951 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 176) und der Anordnung des Reichsnährstandes über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 1. August 1934 (,Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 177) wird folgendes an⸗ geordnet:
Für den Absatz von Kartoffeln gelten bis zum 15. August 1934 die für die Regelung des Abfatzes von Frühkartofseln erlassenen Bestimmungen und Vorschriften.
Berlin, den 2. August 19341.
Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln. Boettner.
Verordnung.
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 518 wird gemäß z 17 des Vereinszollgefetzes vom 1. Jul! 1865 (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:
Der Hafen von Friedrichskoog, der als Zollstraße ausgeschlossen ist (ę 17 Abs. 16. des Vereinszoll⸗= gesetzes wird zum Landungsplatze im Sinne von 517 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes bestimmt.
Kiel, den 31. Juli 1934.
Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. J. V.: Hampe.
Verordnung über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig.
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 Reichsministerialblatt S. 578) wird gemäß 8 17 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1865 (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:
Folgenden von der tschechoslowakischen Ortschaft Schwa⸗ derbach zu dem deutschen Zollamt Sachsenberg führenden Straßen wird die Eigenschaft als Zollstraßze aberkannt:
1. der Straße, die nordöstlich von dem Zollamt Sachsen⸗ berg bei dem oberen Waldgut auf deutsches Reichs⸗ gebiet übertritt und dann etwa 400 m unnittel⸗ bar an der Grenze entlang in südwestlicher Rich⸗ tung zum Zollamt Sachsenberg führt,
2. der Straße, die etwa 200 m südlich vom Zoll⸗ amt Sachsenberg in die nach dem Zollamt führende deutsche Straße Quittenbach⸗Sachsenberg einmündet und unmittelbar an der Grenze entlang zu dem nördlich des Mündungspunktes liegenden Zollamt führt.
Leipzig S3, den 30. Juli 1931. Der Präsident des Landesfinanzamts Leipzig. J. V.: (gez. Unterschrift.]
Bre ußen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Vol ks Bildung. Der frühere Landesfina R zamtsbireftor Kolbe ist zum Kurator der Universität Greifswald ernannt worden.
Preußisches
BSekrtanza t machung.
Auf Grund des GesetzesSs über die Einziehung kommu— nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 379 wird das beschlagna Hmte gesamte Vermögen folgen— der Organisationen mit Unterabteilungen und Nebenorgani⸗ sationen zu Gunsten des Prenrßischen Staates eingezogen:
Für den ganzen Regi -rungsbezirk Magdeburg: Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportvereine,
Freie Tennisvereinig ar mgen, Arbeiter⸗Schachklubs, Freie Fußballklubs, Arbeiter⸗Rauchklubs.
Diese Verfügung wird machung wirksam.
Magdeburg, den 28. JFirLi 1934.
Der Regie aꝛrngspräsident. J. V.: Berthold.
mit der öffentlichen Bekannt⸗
Bekann einachung.
Auf. Grund des S1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Bermögens vom 25. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats und volksfeindlichen Bermögens vom 16. Juli ig3s — RGBl. J S. 41479 und Der Preuß. Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 — Gesetzsamml. S. 207 — werden die nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte unter Be⸗ stätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Landes Preußen, vertreten darrch den Regierungspräsidenten in Schleswig, eingezogen:
1. Im Kreise Eckernförde:
1 Schreibtisch des Alg. Deutschen Gewerkschafts⸗ bundes, verschiede rte Waffen, Fahnen u. a. gering⸗ wertige Gegenstärtde, 79 Liederbücher der Ar⸗ beitergesangvereine Schilksee und Klausdorf.
Im Kreise Norder dithmarschen:
6 Revolver mit Munition, 4 Gewehre, einige wertlose Gegenstärt de.
Im Kreise Hu sum⸗ .
2 Schränke, verschiedene Waffen und einige ge⸗ ringwertige Gegen stände.
Im Kreise Steinburg:
3 Schränke der S— P. De, 1 Abzugs⸗ 1 Rotations⸗ und 1 Vervielfältigungsmaschine der K. P. D., 2 Teschings, 3 Piftolen, Bibliotheken der S. P. D. Wilster, der K. P. D. und des Allg. Deutsch. Gew.⸗ Bundes Lägerdorf, einige geringwertige Gegen— stände.
Im Kreise Süderd ithmarschen: Verschiedene Waffen und Munition, 2 Schränke, 1 Pult der S. Pe D. bzw. Reichsbanner, gering—⸗ wertige Gegenstan de.
Im Kreise Pĩinneb erg:
4 Bibliothek des Allg. Gewerkschaftsbundes in Wedel, einige Büromöbel, verschiedene Waffen, Bücher, Broschüre rt u. a. geringwertige Gegen⸗ stände.
Im Kreise Herzog t um Lauenburg: Liederbücher, Note rr blätter, 3 Schränke, wertlose Gegen stände.
Im Kreise Rendsburg: Verschiedene Waffen, 1 Vervielfältigungsapparat, 1 Zielfernrohr.
Im Kreise Schleswig: 5 Fahnen des Rei chsbanners in Süderbrarup.
1. Im Kreise Segeberg:
Verschiedene Waffe m und geringwertige Gegen—⸗ stände.
1. Im Kreise Storm garn:
1 Handdruckmaschine der Trittau.
2. In den Stadtkreisen A ltona⸗Wandsbek: Büromöbel und sonstige Büroutensilien der S. P. D. und K. B. D. Altona und Wandsbek, 1 TDruckmaschine der K. P. D. Altona, verschiedene
agerkngwertige Gegen stände.
Im Stadtkreis Kiel: Inventar eines Bootshauses des Reichsbanners, einige geringwertig e Gegenstände.
4. Im Stadttreis Neu im ünster:
1 Partei⸗ und Sewertkschaftsbibliothek — 604 Bände — das Vexrztögen des Arbeiterradiobundes Neumünster.
6 Einziehung wird mit Dem Tage der Veröffentlichung dieser Verfügung wirksam. Germäß 53 der angezogenen Ver⸗ ordnung erlöschen die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte.
Ein genaueres Verzeichnis der eingezogenen Gegenstände kann in der Zeit vom 1 bis 31 August 19534 im Zimmer 142 der Regierung in Schleswig eingesehen werden.
Schleswig, den 24. Juli 1934.
Der Regierit na gspräsident. J. V.: Sch wemann.
x ···— Q—äb«ů —ł vDTichtanrmatliches.
Den tsche S Reich.
Der Estnische Gesandte Friedrich Akel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat Die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. (
freien Gewerkschaft
Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saul ys hat
Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega⸗ tionsrat Dym sa die Geschäfte der Gesandtschaft. Der Königlich Schwedische Gesandte E. E. Th. af Wöirseèn hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesen! heit führt Legationsrat Pousette die Geschäfte der Ge— sandtschaft.
Verkehrswesen.
Außerordentliche Fahrpreisermähigung für aus⸗ ländische Besucher der Leipziger Serbðftmesffe 1934
Die Deutsche Reichsbahn gewährt den Besuchern der Leip⸗ ziger Herbstmesse 1934 aus dem Ausland eine Fahrpreisermäßi⸗ gung von 60 vH auf allen Reichsdeutschen Strecken. Wie bekannt, erhält jeder Ausländer im Sommerhalbjahr die 60prozentige Fahrpreisermäßigung auf deutschen Strecken, sofern er die dazu notwendigen Fahrkarten bereits im Ausland löst und sich minde— stens 7 Tage in Deutschland aufhält. Die Regelun, für die Be⸗ sucher der Leipziger Herbstmesse geht indessen über diese Vergün⸗ stigung noch hinaus, denn für Meßbefucher ist die Ermäßigung von 60. vH nicht an einen Mindestaufenthalt von 7 Tagen in Deutschland gebunden, und die verbilligten Fahrkarten für Rund— reisen innerhalb Deutschlands brauchen auch nicht bereits im Ausland gelöst zu werden. Jeder ausländische Meßbesucher kann vielmehr nach seiner Reise nach Leipzig zu verbilligten Sätzen weitere Fahrkarten für Rundreisen innerhalb Deutschlands am Ausländerschalter des Verkehrsbüros des Leipziger Meßamts in Leipzig lösen.
FSrachterleichterung für Blei und Zint. Die Deutsche Reichsbahn führt zum 10. August den Ausnahme⸗ taris 9 B 10 ein, der für Blei und Zink deutscher Erzeugung an Stelle der bisher angewandten Klasse C allgemein Frachtsätze der Klasse E stellt, d. h. eine Ermäßigung von 125 vH gewährt. Für den Versand nach bestimmten Plätzen, vor allem Berlin und Nürn— berg, werden die Frachten auf die Klasse F herabgesetzt, was einer Ermäßigung von 53.6 vH entspricht. Tie Deutsche Reichsbahn er⸗ leichtert auf diese Weise den Verbrauch von deutschem Blei und Zink zugunsten der deutschen Hütten und Verbraucher. Bei der heutigen Notwendigkeit, die Einfuhr ausländischer Metalle ein—
zuschränken, kommt dieser Maßnahme besondere Bedeutung zu.
Hamburger Seeschiffsverkehr im Juli 1934.
Nach Angaben des Handelsstatistischen Amts, Hamburg, sind im Juli 1934 in Hamburg zu Sandelszwecken 881 (im Juni 870) Dampfschiffe und 455 (55 Segler bzw. Schleppschiffe ange⸗ kommen, im ganzen 1337 (1505) Seeschiffe mit 1575 147 1 516056) N. R. T. Von der Gesamtsumme führten 874 (872) Schiffe mit 728 035 (34 366) N. R. T. die deutsche Flagge. Ab⸗ gegangen sind zum gleichen Zweck 847 (921) Dampfschiffe und 548 (606) Segler bzw. Schleppschiffe, im ganzen 1395 (1527 See—⸗ schiffe mit. 1554 768 ( 557 4135 N-⸗R. T., davon führten 972 (1075) Schiffe mit 741 733 (39 346) R.-R. T. die deutsche Flagge.
—
Rote Fahrräder. Sratturschrift an den Posfthalteftell en.
Der Reichspostminister teilt in einer Verfügung mit, daß in Uebereinstimmung mit dem roten Anstrich der Postfahrzeuge auch die Fahrräder künftig rot lackiert werden. Die Kraftposthalte⸗ stellenschilder werden bei Neubeschaffungen ebenfalls in neuen Farben hergestellt. Die Schilder haben weißen Grund mit roter Umrahmung und schwarzer Schrift. Statt der Antiquaschrift ist deutsche Frakturschrift anzuwenden. Der Reichsadler auf dem Untergrund der Wandschilder fällt weg. Wenn' die alten! Arm— schilder durch neue ersetzt werden, sind die Ständer einschließlich der Fahrplankästen bis auf den schwarzen Fuß rot zu streichen.
Berliner BVörse
am Donnerstag und Freitag geschlossen.
Der Berliner Börsenvorstand teilt mit: Aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichspräsidenten von Hindenburg bleiben zum Zeichen der Trauer die Börsenräume Donnerstag und Freitag geschlossen. Die nächste Börse findet somit erst wieder am Montag, dem 6. August, ftatt.
Bericht über die Geschãfts entwicklung bei der J. GS. FSarbeninduftrie im zweiten Vierteljahr 1934.
Wie die Verwaltung mitteilt, hat sich auch in den Monaten April, Mai und Juni das Gesamtgeschäft im allgemeinen günstig entwickelt. Tie F. G. Farbenindustrie hat alles daran gesetzt, ihren Auslandsabfatz trotz aller Schwierigkeiten zu halten. Auf dem Binnenmarkt konnten auf verschledenen Gebieten wei— tere Fortschritte erzielt werden. Gegenüber dem 1. Vierteljahr 1934 sind wiederum 4000 Neueinstellungen vorgenommen worden. Das Farbstoffgeschäft ist unverändert. Der Chemikalienabsatz ist gestiegen im wesentlichen durch erhöhte Verkäufe auf dem deutschen Markt. Der Inlandabsatz von Düngestickstoff wurde gehalten. Im Ausland ließ das Geschäft stäͤrter nach. Die Benzin⸗ gewinnung steigt mit dem planmäßigen Fortschreiten des Aus— baues der Hydrieranlagen in Leung. Die Abfatzverhältnisse in Pharmazeutika sind in Deutschland zufriedenstellend. Die ver⸗ stärkten Anstrengungen im Export führten in einer Reihe von europäischen Ländern zu günstigen Ergebnissen. Das deutsche Ge⸗ schäft in photographischen Produkten zeigt eine leichte Steigerung, die in der Hauptsache saisonbedingt ist. Im Ausland war der Umsatz wertmäßig nicht zu halten. Ter Inlandsabsatz in Vis⸗ kose⸗, Acetat⸗ und Kupferseide hat im 2. Vierteljahr 1934 zuge⸗ nommen. Auch im Ausland gelang es, mengenmäßig eine Steige⸗ lung zu erzielen. Das Inlandsgeschäft der Vistrafaser hat sich im Vergleich zum 1. Vierteljahr 1931 günstig entwickelt.
Kurzfristiges internationales Stickftoff artell.
Nach wochenlangen Verhandlungen ist es, wie bereits ge— meldet, gelungen, eine umfassende Neuregelung der Verhältnisse auf dem internationalen Stickstoffmarkt zu erzielen, und zwar derart, daß der gesamte Fragenkompley bis in alle Einzelheiten bereinigt und die Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Be sprechungen ergaben, restlos ausgeräumt werden konnten' Der endgültige Schlußstrich wurde am Freitag in London unter das Vertragswerk gesetzt. Die auf ein Jahr bis zum 30. Juni 1985
Aus der Verwaltung.
Srhöhte Sörderung des Kleinwohnungsbaues durch die Sparkassen.
Im Interesse einer stärkeren Förderung des Kleinwohnungs— baues hat sich der Preußische Minsster für Wirtschafr und Arbeit damit einverstanden erklärt, daß die Sparkassen in Abweichung von den geltenden Beleihungs-Grundsätzen Kleinwohnungsbauten bis zu 75 vH des nachgewiesenen Bau- und Bodenwertes be— leihen dürfen, sofern es sich um Hypothekendarlehen handelt, bei denen das Reich für den über 40 vH des Wertes hinausgehen⸗ den Betrag die Bürgschaft übernimmt. Gleichzeitig hat der Mi⸗ nister in einem Erlaß an die öffentlich-rechtlichen Grundkredit⸗ anstalten neue Bestimmungen über die Beleihungsgrenze im In⸗ teresse des Kleinwohnungsbaues getroffen. Danach dürfen bei Kleinwohnungsbauten nachstellige Beleihungen, für die das Reich bürgt, bis zu 75 vH des Bau⸗ und Bodenwertes bewilligt werden, ferner darf eine Erhöhung des für erststellige Beleihungen vorge⸗ schriebenen Hundertsatzes (40 v5) der Gesamtherstellungskosten erfolgen, jedoch nur bis zur Höchstgrenze von 50 vS, wenn sonst eine Ausnutzung der für die verbürgte nachstellige Beleihung zu⸗ lässigen Höhe und Grenze nicht möglich wäre. Voraussetzung ist, wie der Minister sagt, daß die Bau- und Bodenbank bei Fest— stellung des Bau⸗ und Bodenwertes den Preisvergältnissen am Baumarkt hinreichend Rechnung trägt. Eine Erhöhung der Be— leihungsgrenze für erste Hypotheken über 40 vH der Gesamther⸗ stellungskosten könne nur dann zulässig sein, wenn die Gewähr bestehe, daß die Baukosten auf lange Sicht niedrig gehalten werden.
Auflagen für vorftädtische Kleinsiedlungen.
Der Preußische Finanzminister hat einige Bestimmungen der Polizeiverordnung von 19831 über die Errichtung vorstädtischer Kleinsiedlerstellen aufgehoben. Die Aufhebung war einmal not— wendig um die Handhabung der Dispensbefugnis mit den Be— stimmungen des Gesetzes über baupolizeiliche Zuständigkeiten in Einklang zu bringen. Ferner soll ermöglicht werden, daß bei der Erschließung von Grundstücken zur Errichtung vorstädtischer Klein⸗ siedlerstellen bestimmte Auflagen über die Art der Straßenbefesti⸗ gung, über die Wasserversorgung und die Abwässerbeseitigung ge— macht werden können, was bei der bisherigen Fassung nicht ohne weiteres möglich war. Wo sachlich von diesen Auflagen abgesehen werden kann, bietet sich der Weg, die entgegenstehenden baupolizei⸗ lichen Vorschriften im Dispenswege außer Kraft zu setzen.
Kunft und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.
Außer den amtlichen Rundgängen finden in der folgenden Woche in den Staatlichen Museen die nachstehenden Führungen und Vorträge statt: Donnerstag, den 9. August.
11 Uhr: Babylon⸗Säle, Treffpunkt Babylon⸗Säle. Sonnabend, den 11. August.
11 Uhr: Babylon⸗Säle, Treffpunkt Babylon -⸗Säle.
Aenderung der Eintrittspreise in den Staatlichen Museen ab 2. August 1934.
1. An allen Besuchstagen (Wochen⸗ Sonn⸗ und Feiertagen) wird gleichmäßig ein Eintrittsgeld von 0,is RM erhoben.
2 Für Teilnehmer angemeldeter Führungen, für Schüler, für Angehörige eines vom Juͤgendführer des Deutschen Reiches an⸗ erkannten Jugendbundes, für Angehörige der Reichswehr, der SA., SS. usw. wird das Eintrittsgeld an allen Besuchstagen auf g, 965 RM ermäßigt, wenn der Besuch der Mufeen in ge⸗ schlossenen Gruppen unter einem mit Rusweis versehenen Führer stattfindet.
befristeten Vereinbarungen sehen sowohl eine Preis- als auch eine Absatzregelung vor. Sie erstrecken sich zunächst auf die soge⸗ nannten CI. A-Länder, das sind Deutschland, England, Nör⸗ wegen, Holland, Belgien, Italien, die Schweiz, Tschechoslowakei und Polen, weiter in einem gewissen Rahmen auch auf Japan und schließlich insbesondere die chilenische Stickstoffindustrie ein. Innerhalb der C.I.A.-Gruppe bilden Deutschland, England und Norwegen nach wie vor einen Block, der durch langfristige Ver⸗ träge dieser drei Länder untereinander ein festes Gefüge erhalten hat. Die Zusammenarbeit dieser Ländergruppe hat sich zu einem außerordentlich günstigen Verhältnis herausgebildet, das alle drei Vertragspartner zu einem gedeihlichen Wirken, insbesondere auch bei den Verhandlungen, in denen diese Gruppe führend war, kommen ließ. Die übrigen Mitglieder der C.. 4. Gruppe ver binden kurzfristige Verträge, wobei Polen durch gewisse Zu⸗ geständnisse eine Sonderstellung einnimmt, während Frankreich dem Kartell an sich nicht angehört, sich aber an die getroffenen Vereinbarungen hält. Mit Japan, das heute noch mehr ein- als ausführt, sind im Rahmen der internationalen Abmachungen kurzfristige, lose Verträge geschlossen worden. Amerika, das eben falls weniger aus- als einführt, steht außerhalb des internatio nalen Stickstofffartells. Im Mittelpunkt der internationalen Verhandlungen standen naturgemäß die Besprechungen mit der chilenischen Gruppe. Hier haben die übrigen Länder Chile gegenüber Zugeständnisse, die, berücksichigt man die Entwicklung der letzten Jahre, in etwa berechtigt find, machen müssen. Die Ausfuhrquote ist gegenüber früheren Vereinbarungen um etwa 2ß vH auf 50 000 ü erhöht und prozentual in ein Verhältnis zu den Ausfuhrmengen der C. I. A-Länder gesetzt worden. Was den deutschen Markt angeht, so hat sich der chilenische Anteil am deutschen Markt von 10 000 auf 12000 t jährlich erhöht. Für die deutsche Gruppe war bei den Verhandlungen der Gesichts punkt ausschlaggebend, nach Möglichkeit eine Verständigung zu erzielen, die es gestattete ein Höchstmaß von Devisen herein zu bekommen. Wäre der vertragslose Zustand beibehalten worden, so hätte der Mehrabsatz sich um etwa 3 bis 4 v5 über dem jetzt möglichen gehalten, auf der anderen Seite wären aber infolge der Preiskämpfe erhebliche Devisenverluste eingetreten. Alles in allem kann festgestellt werden, daß das Abkommen für Deutschland verhältnismäßig günstig aussieht. Die außerordent⸗ liche Vielseitigkeit und Kompliziertheit des Vertragswerks geht schon daraus hervor, daß für jeden Markt entsprechend den immer wieder verschiedenen Verhältnissen eine Sonderregelung getroffen wurde. Um etwaige Unstimmigkeiten bei Ueberliefe⸗ rungen auszuschalten, sind Bußen vorgesehen, die in eine Ans gleichskasse fließen und andererseits zum Ausgleich für Unter⸗ lieferungen dienen. Wie sich die Dinge nach Ablauf des Ver⸗ trages weiter gestalten werden, läßt sich zur Zeit noch nicht über—⸗ sehen. Sicherlich steht schon heute fest, daß die Aussichten für die Stickstofsindustrie im allgemeinen als nicht sehr günstig anzu
sprechen sind.