1934 / 193 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Aug 1934 18:00:01 GMT) scan diff

—— .

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 193 vom 29. August 1934. S. 2

Amtliches.

Deutsches Reich.

An Stelle des wegen Erreichung der Altersgrenze in den auernden Ruhestand getretenen Präsidenten Kissel. ist der . Ministerialdirektor bei, der Vertretung Württem⸗ bergs in Berlin Dr. Rudolf Widmann zum Präsidenten des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung ernannt worden.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

ülenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmar lauten (RGBl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 20. August 1934

ö für eine Unze eingold ; 138 sh 3 d,

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel

kurs für ein englisches Pfund vom 20. August

1934 mit RM 12,64 umgerechnet ..

für ein Gramm Feingold demnach «..

in deutsche Währung umgerechnet..

Berlin, den 20. August 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

RM 873749. ence b3 3381, 5 2. 80914.

Zweite Verordnung

zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes. Vom 18. August 1934.

Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 135. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 620) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nr. 9g zur Ziffer 5 erhält folgende Fassung: .

. „Das Ehrenkreuz wird im Namen des Führers und

Reichskanzlers verliehen.“ h. Der Nr. 10' zur Ziffer 5 wird angefügt: . „Die Besitzzengnisse sind von dem Leiter der Verleihungs⸗ behörde oder den von ihm bestellten Beamten unter Bei⸗ drückung des Dienststempels oder Siegels der Behörde handschriftlich zu unterzeichnen.“ t ö Hinter die Bestimmungen zur Ziffer 5 ist neu einzufügen

„Zur Ziffer 6. ö 2 Das Ehrenkreuz darf ferner gemäß 534 des Reichsstraf⸗ gesetzbuchs Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der Dauer des Verlustes der Ehrenrechte nicht verliehen werden. Voldruck d, Anlage 4 (S. 627) erhält die aus der Anlage ersichtliche Neufassung. Berlin, den 18. August 1934. Der Reichsminister des Innern.

8 RB undtner. 9. f Anlage 4.

Im Namen des Führers und Reichskanzlers Dem ist auf Grund der Verordnung vom 13. Juli 1984 zur Er⸗ innerung an den Weltkrieg 151411918 das von dem Reichs⸗ präsiden ken Generalfeldmarschall von Hindenburg gestiftete Ehrenkreuz für Frontkämpfer verliehen worden. d Dienststempel oder Siegel der Verleihungs⸗ behörde.

. der örde) 2

Anmerkung: ; Besitzzeugnisse für k Witwen und Eltern

werden entsprechend angefertigt. Vordruck d.

Die Inderxziffer der Großhandels preise vom 15. Auguft 1934

1913 100 1934 8. August I. August

Ver⸗ ãnderung

in vo

Inderxgruppen

. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel. Schlachtvieh .. Vieherzeugnisse . ... Futtermittel

Agrarstoffe zusammen .. Rolontalwaren- II. Industrie lle Rohstoffe

und Halbwaren.

Kohle

Eisenrohstoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) ..

9. Textilien 83,3 Häute und Leder.. ; 6056 Chemikalien) ..... ; 101, Künstliche Düngemittel. 67,9 3. Technische Oele und Fette 1044 Kautschuk 15,83 Papierhalbwaren und Papier. 1014 Baustoffe ö 111,B3

Industrielle Rohstoffe und .

Halbwaren zusammen .. 92,5

III. Industrielle Fertigwaren.

17. Produktionsmittel.. .. 113,9

18. Konsumgüter 116, 115,5 100,2

116,) 753 165. 108.3 595 3 782

1165 74. 1633 1683 1695 78 6

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113) 1063, 155

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zu⸗

Industrielle Fertigwaren fam men Gesamtindexy .

w Monatsdurchschnitt Juli.

Die für den 15. August berechnete Indexziffer der Groß= handelspreise ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert ( 0, vS). Auch die Indexzissern der Hauptgruppen weisen nur geringe Veränderungen auf.

444 4 k doe e , .

An den landwirtschaftlichen Märkten haben sich die Preise für Schlachtvieh durchweg erhöht. Unter den Vieh⸗ erzeugnissen lagen die Preise für Käse und Talg höher als in der Vorwoche. Dagegen waren die Indexziffern für pflanzliche Nahrungsmittel und für Futtermittel weiter rück⸗ läufig. Im einzelnen lagen die Preise für Kartoffeln, Zucker, Kleie, Kartoffelflocken und Mais niedriger als in der Vor⸗ woche; die Preise für Gerste waren befestigt.

In der Indexziffer für Kolonialwaren wirkten sich Preisrückgänge für Kakao und Margarineöle aus.

Unter den 1 Rohstoffen und Halbwaren haben die Preise für Schrott auch in Mittel⸗ und Ostdeutsch⸗ land angezogen, nachdem sie in der Vorwoche in Westdeutsch⸗ land gestiegen waren. Am Metallmarkt lagen die festgesetzten Richtpreise für Kupfer und Blei teilweise niedriger als in der Vorwoche. Der Preis für Zinn hat sich dagegen im Hu⸗ sammenhang mit der Preisbewegung im Ausland erhöht. In der Gruppe Textilien haben sich die Preise für inländische Wolle, Baumwolle und. Baumwollgarn erhöht; Preisrück⸗ änge wurden gemeldet für 4 Wolle und für a In der Indexzlffer für Häute und Leder wirkte sich ein Rück⸗ gang der Preise für Oberleder (Rind aus. Unter den tech⸗ nischen Oelen und Fetten sind die reise für Maschinen⸗ öl, Maschinenfett und Leinöl ig r Ebenso haben sich auch die Kautschukpreise erhöht. ie Preise für Mauer⸗ steine waren zum Teil Berlin abgeschwächt. . Unter den industriellen Fertigwaren haben sich die Preise für Konsumgüter, insbesondere für Textilwaren, weiter leicht erhöht. Berlin, den 18. August 1934. Statistisches Reichsamt.

Anordnung.

Grund des 8 8 Abs. 2 der Satzung der Hauptvereini⸗ deutschen Getreidewirtschaft ordne ich folgendes an:

1.

Jeder Getreidewirtschafts verband hat die anliegende An⸗ ordnung gemäß den Richtlinien dieses Rundschreibens auszu⸗ ,, zu erlassen und in den für sein Geltungsgebiet maßgeben⸗

en amtlichen Verkündungsblättern ,, Die nach 8s 8 Abs. 4 der Satzung für Getreidewirtscha tsverbände erforder⸗ liche Genehmigung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ist erteilt.

Auf gung der

Von den in Ziff. 2 der Anordnung festgesetzten Preisen kann jeder Getreidewirtschaftsverband für die zu ihm gehörenden Fest⸗ preisgebiete Abweichungen nach unten festsetzen.

8.

Jeder Getreidewirtschaftsverband kann für sein Gebiet über die Höhe der nach Ziff. 4 der Anordnung vorgesehenen ortsüblichen Aufschläge Grundsäͤtze aufstellen.

1

Anordnungen nach Ziff. 2 u schreib dürfen meiner dorherigen Zustimmung. Die Dir e Hür olche e·· / , , l=, -den zu begründen. ach teilt meiner Zustimmung sind die Ste = Ernten mn den für das

Geltungsgebiet des jeweiligen Getreidewirtschaftsverbandes maß⸗ , amtlichen Verkündungsblättern bekanntzumachen und er Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und uf, landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, Berlin Sw 11, Stresemannstr. 92 / 102, mit⸗ zuteilen. .

Wegen der . der ) . 14 der Anordnung an die Getreidewirtschafts verbände 9 führenden Ausgleichsbeträge ergeht noch besondere Weisung.

Berlin, den 18. August 1934.

Der Vorsitzende der Hauptveveinigung der deutschen f Getreidewirtschaft.

Karl Vetter, M. d. R.

Anlage. Anorbnung des Getreidewirtschafts verbandes. *

Auf Grund des 88 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung für Ge⸗ treidewirtschaftsverbände in Verbindung mlt der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. J. 1934 (Reichs= gesetzbl. L639) wird mit Genehmigung des Reichsministers fur Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ wirtschaft be, ee. angeordnet: .

Für ben Kauf und den Verkauf von Roggen⸗ und Weizenkleie in dem Gebiet des Getreidewirtschaftsverbandes ...... .. gelten bis auf weiteres die nachfolgenden Vorschriften: ;

() Der Grundpreis beträgt: ö ür Roggenkleie 623 vH des oggen⸗Erzeuger⸗Festpreises, r Weizenkleie 57 y, vH des Weizen⸗Erzeuger⸗Festpreises.

() Maßgebend ist das Preisgehiet, in dem die Mühle liegt, und der Preis, der sich für den Monat errechnet, in dem die *,, erfolgen hat.

(3) Der Grundpreis versteht sich für Zahlung bei Lieferung (netto Kasse) einschließlich Sack (brutto für netto). Er versteht sich ferner ab Mühle einschließlich der Kosten des Verladens daselbst. ö

Beim Kauf von der Mühle hat als Kaufpreis zu zahlen:

a) der Verbraucher den in Ziffer 1 festgesetzten Grundpreis zuzüglich eines Ausgleichsbetrages von 3 1 je 100 kg,

b) ein anderer als ein Verbraucher den in iger fest⸗ gesetzten Grundpreis. .

Verteilungshändler und K die Kleie von einem anderen als von einer Mühle kaufen, zahlen als Kauf⸗ preis den in Ziffer 1 festgesetzten Grundpreis zuzüglich eines Aus⸗ gleichsbetrages von 30 . je 100 kg.

4

() Als Verkaufspreis der Verteilungshändler und Vertei⸗ lungsgenossenschaften für den Weiterverkauf der Kleie an Ver⸗ braucher wird der Preis festgesetzt, der ihrem Einkaufspreis zu⸗ züglich des ortsüblichen Aufschlages entspricht.

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Kreisbauernführers kann ein Betrieb, der als Verteilungshändler oder Verteilungs⸗ genossenschaft anzusehen ist, aber gelegentlich einem anderen Ver⸗ leilungshänbler oder einer anderen Verteilungsgenossenschaft Kleie verkauft, in einem solchen Falle einen Verkaufspreis verlangen, der seinem Einkaufspreis zuzüglich des ortsüblichen Aufschlages entspricht, sofern die Verkaufsmenge 5st im Einzelfalle nicht

und 3 dieses Rundschreibens be⸗

5. ) Der in Ziffer 4 Abs. 1 festgesetzte Verkaufspreis gilt für den Verkauf an einen Mischfutterhersteller, sofern gi uch . 5 t im Einzelfalle nicht übersteigt.

() Sofern ein Mischfutterhersteller von einem anderen als von einer Mühle im Einzelfalle Kleie in einer Menge über 5 t kauft, hat er den in Ziffer 3 festgesetzten Preis zu zahlen.

6. Als Verkaufspreis eines Handelsbetriebes, der nicht als Ver— teilungshändler oder Verteilungsgenossenschaft anzusehen ist und Kleie an einen Verbraucher oder einen Mischfutterhersteller ver⸗ kauft, gilt der Preis, den ein Verteilungshändler oder eine Ver— teilungsgenossenschaft gemäß Ziffer 3 zu zahlen hat.

7. Als Verteilungshändler und Verteilungsgenossenschaft gelte die Betriebe, die Kleie ausschließlich oder überwiegend . braucher verteilen.

8

Kosten einer Beförderung, die nicht mit der Bahn oder zu Wasser erfolgt, dürfen in jedem Falle in Höhe des Reichseisen⸗ bahntarifes für Kleie in Rechnung gestellt werden.

9

(I) Die Preise gelten für gesunde, handelsübliche Durch⸗ schnittsqualität.

(2) Roggenkleie muß das gesamte nach der Mehltype 997 bzw. 1360 anfallende Mahlerzeugnis enthalten.

(3) Weizenvollkleie, enthaltend alle Mahlerzeugnisse nach der Mehlthpe 20600 (Weizenbrotmehhl), kann 50 Pf. i 100 kg höher als sonstige Weizenkleie berechnet werden.

( Unbeschadet des Abs. 3 sind Zuschläge wegen besserer Be⸗

schaffenheit unzulässig. 10.

Kaufverträge über Kleie werden von dieser Anordnung nicht berührt, soweit sie hinsichtlich der Lieferung der Kleie vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erfüllt sind.

11.

Die in dieser Anordnung festgesetzten Preise und Preis—

spannen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. 12.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Anfordern des Getreide⸗ wirtschaftsverbandes den Nachweis zu erbringen, zu welchem Preis es seine Kleie eingekauft oder verkauft hat.

13.

Mitglieder, die gegen diese Anordnung verstoßen, setzen sich der Bestrafung nach den Vorschriften des 5 36 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. . 1934 und der n einer Ordnungsstrafe nach den Vorschriften des 5 8 Abf. 2 Ziffer 10 der Satzung für Getreidewirtschaftsver⸗ bände aus. 2

Die in Ziffer 2 (a) bezeichneten Ausgleichsbeträge sind von der Mühle an den Getreidewirtschaftsverband nach dessen näherer Anordnung abzuführen. .

(i) Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung fol⸗ genden Tage in Kraft. . .

() Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsdbteilung, wird von dieser Anordnung nicht betroffen. .

8 ven,

Der Vorsitzende des Getreidewirtschaftsverbandes.

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Hollywood Party“ 8 Akte 2181 m, Antragsteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer Film A.⸗G., Berlin, Hersteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer, Amerika, ist am 1. August 1934 unter Nummer 36 866 verboten worden. Berlin, den 18. August 1934.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

6x K (Tabakmonopoh⸗Anleihe der Freien Stadt Danzig von 1927. Die am 1. Oktober 1934 fällige Tilgungsrate der 6* , der Freien Stadt Banzig von 191 st durch Rückkauf getilgt worden.

Danzig, im August 1934. Der Senat der Freien Stadt Danzig.

Bekanntmachung.

Die am 17. August 1934 ausgegebene Nummer 97 de Reichsgesetzblatts Teil J enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Uebertragung der Ausübung von Rechten. Voin 14. August 1934.

Gesetz zum Schutze der Sprottenfischerei in der Ostsee. Vom 14. August 1934.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 114. Au ust 1934.

,, Verordnung zur Durchführung des Fünften Gesetze⸗ ur Aenderung des Gefetzes über das Verfahren in Versorgungh— sehen Vom 13. August 1934.

Verordnung zur Bekämpfung. (Psittacosis). Vom 14. August 1934.

Umfang 19 Bogen. Verkaufspreis (, 30 RM, Post ver⸗ sendungsgebühren 0, 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW, den 18. August 1934.

Reichs verlagsamt. Fabrieius.

der Papageienkrankheit

Bekanntmachung.

Die am 18. Auguft 1934 ausgegebene Nummer 42 dez Reichsgesetzblatts Teil II enthält:

, über die vorläufige Anwendung eines deutsch ungarischen Abkommens zur Abänderung der ersten und zweiten * vereinbarung zum Handelsvertrag, Vom 14. August 193 rordnung Über die vorläufige Anwendung einer Verein barung zur Abänderung des deutsch⸗finnischen dandelsvertrag⸗ Vom 16. August 1934. ̃ Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 8. August 193 Bekanntmachung einer deutsch⸗lettischen Vereinbarung über die vorläufige Regelung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen. Vom 10. August 1934. ; Umfang: 3 Bogen. , ,,, o, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 004 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NM 40, den 20. August 1934. Reichs verlagsamt.

übersteigt.

Fabrieiu s.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 193 vom 20. August 1934. 8. 3

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nr. 32 des Reichsministerialblatts vom 18. August 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NMw 46, Scharnhorststraße 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verabschiedun

. . und Ernennung von Reichsbeamten. 2. 1 , nn

über zwischengemeindliche Förderung örtlicher Angel ĩ 3. Konsulatwesen: . . und 1 quaturerteilungen. 4. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Ver⸗ . Aenderung der Ausführungsbestimmungen A zum Reichsfleischbeschaugesetz 5. Steuer- und Zollwesen: Verord⸗ nung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Haupt⸗ zollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Karlsruhe. Ver⸗ ordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zoll tarif. 6. Verkehrswesen: Gebührenordnung der Prüßsstelle für

Luftfahrzeuge.

Aus der Verwaltung.

Durchführung der Gnadenbotschaft des Führers.

Auf Anordnung des Ministerpräsidenten Göring ist in Aus— führung des Willens des Führers und Reichskanzlers die Nach⸗ prüfung aller Schutzhaftfälle sofort in Angriff genommen wor⸗ den. Die Untersuchung ist hinsichtlich dersenigen Maßnahmen, die aus Anlaß der Ereignisse des 30. 5. 1934 ergriffen werden mußten, bereits beendet. Es ergibt sich folgendes Bild:

Anläßlich der Röhm⸗Revolte mußten im Interesse der Staatssicherheit insgesamt 1124 Personen in Schutzhaft ge⸗ nommen werden. Auf Grund der angestellten Nachprüfungen sind 1079 Personen in Freiheit gesetzt worden. Es befinden sich also zur Zeit in Zusammenhang mit der Röhm⸗Revolte nur noch 45 Personen in Schutzhaft, die am schwersten belastet sind und hinsichtlich derer die Ermittlungen noch fortgesetzt werden müssen. w a rigen ist die Aktion vom 30. 6. 1934 nunmehr abge⸗

ossen.

Die Nachprüfung der sonstigen Schutzhaftfälle wird fort⸗ gesetzt Noch im Laufe dieses Monats wird 8 le, Enn g liche Zahl von Schutzhäftlingen in Verfolg der Gnadenbotschaft des Fuͤhrers und Reichskanzlers entlassen werden.

Amnestie auch für Steuerzuwiderhandlungen.

. Tie Strafamnestie, die von der Reichsregierung aus Anlaß der Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Veichskanzlers verkündet worden ist, gilt, wie in der Deutschen Steuer⸗Zeitung hervorgehoben wird, auch für Steuerzuwider⸗ handlungen. Ausgenommen sind allerdings auch hier Hand⸗ lungen, bei denen „die Art der Ausführung oder die Beweg⸗ gründe eine gemeine Gesinnung des Taters erkennen lassen.“ Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, wie Ndz. dieser Ver⸗ öffentlichung entnimmt, regelmäßig von Amts wegen, so daß be⸗ sondere Anträge nicht gestellt zu werden brauchen. Ueber die Ein⸗ stellung wird im Verwaltungsstreitverfahren vom Finanzamt, Hauptzollamt oder Landesfinanzamt, bei dem das Verfahren an⸗ hängig ist, zu entscheiden sein. Jedoch werden die Beteiligten über die Einstellung auch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts durch Antrag herbeiführen können, gegen dessen Entscheid die so⸗ fortige Beschwerde gegeben ist. Der Straferlaß erstreckt sich auch auf Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf gesetzliche Nebenfolgen, rückständige Geld⸗ bußen und Kosten. Ist dagegen auf Einziehung oder Ünbrauch⸗ barmachung von Gegenständen erkannt, so bleibt es dabei.

Der gegenwärtige Stand der Strafrechtsresorm.

Im Herbst 1933 hat Reichsjustizminister Gürtner im Auf⸗ trage des Reichskanzlers eine amtliche Strafrechtskommission aus namhaften Fachjuristen berufen mit der Aufgabe, einen den An⸗ schauungen und BVedürfnissen des neuen Staates entsprechenden Entwurf für ein Strafgesetzbuch aufzustellen. Den Vorsitz in dieser Kommijsion hatte der Reichsjustizminister selbst übernommen und als stellvertretende Vorsitzende den preußischen Justizminister Kerrl und den bayerischen Justizminister, Reichsjustizkommissar Dr. Frank berufen. Am 3. November 1953 nahm diese Kom⸗ mission ihre Arbeiten auf. In vier Tagungsabschnitten wurde im Winter 1933/34 der Allgemeine Teil in erster Lesung durchberaten und zu einem vorläufigen Entwurf geformt. Zu Ostern lag dieser Entwurf abgeschlossen vor. Als Beratungsgrundlage haben ein auf der Grundlage der Reichstagsvorlage von 1927 im Sommer 1953 im Reichsjustizministerium aufgestellter Referentenentwurf und die im Herbst 1933 veröffentlichte Tenkschrift des preußischen Justizministers „Nationalsozialistisches Strafrecht“ gedient. Die Arbeiten der Akademie für Deutsches Recht konnten für die Be⸗ ratungen der amtlichen Strafrechtskommission nicht nutzbar ge⸗ macht werden, weil sie zeitlich später stattfanden als die Tagungen der amtlichen Kommission. Wohl aber ist es durch den glücklichen Umstand, daß Staatssekretär Tr. Freisler zugleich Mitglied der amtlichen Strafrechtstommission und Vorsitzender des Straf⸗ rechts ausschusses der Akademie ist, möglich gewesen, dem Straf⸗ rechtsausschuß der Akademie bei seinen Beratungen die Ergebnisse der vorangegangenen Beratungen der amtlichen Strafrechts⸗ kommission zugängig zu machen. ö Reichsjustizminister Dr. Gürtner stellt mit besonderer Freude fest, daß der Ausschuß der Akademie, wie die im Juni 18834 veröffentlichte Denkschrift der Akademie zeigt, ganz überwiegend zu den gleichen Vorschlägen gekommen ist, wie sie in dem vor⸗ läufigen Entwurf der amtlichen Strafrechtskommission enthalten sind. Die amtliche Kommission hat inzwischen in ihren Tagungs⸗ abschnitten im April, Mai und Juni 1834 auch den größeren Teil des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durchberaten und hofft, diese Beratungen in erster Lesung im September 1934 abzu⸗ schließen. Ob dann der vorläufige Entwurf des ganzen Straf⸗ gesetzbuchs nebst einer Denkschrift alsbald veröffentlicht werden kann, steht noch dahin. Dem Ziele, sobald wie möglich wenigstens in großen Zügen der Oeffenflichkeit einen Einblick in die bis⸗ derigen Arbeiten zu gewähren, follen eine Reihe von Aufsätzen dienen, die Reichsjustizminister Dr. Gürtner soeben in einer Troschüre des Verlages Franz Vahlen, Berlin W 9, unter dem Titel Das kommende deutsche Strafrecht, Allgemeiner Teil“, ver⸗ bffentlicht hat. Das Büchlein enthält Beiträge von Staatssekretär Tr. Freisler, Min—-Direktor Ernst Schäfer, Senatspräsident Dr. Kle Oberregierungsrat Dr. von Dohnanhi, Min.⸗Rat Rietzsch, Geheimrat Dr. Leopold Schäfer, Vixep raiden Grau, Oberlandes⸗ gerichtsrat Dr. Karl Schäfer und Oberstaatsanwalt Dr. Reimer.

Die deutsche Münzreform.

Künftig nur noch eine Münzftätte.

In einem Ueberblick über das geltende Münzrecht weist die Teutsche e , darauf hin, daß geseß ich Zahlungs⸗ mittel mit unbeschränktem Annahmezwang a gesehen von den Privatbanknoten und Rentenbankscheinen nur die Reichsbank⸗ noten und die , . sind, die allerdings nicht mehr neu ausge rägt werden. Die Scheidemünzen müssen von den Reichs und Landeskassen sowie den Kassen der e we en. uch in jedem 2 angenommen werden, sonst aber brauchen ilbermuͤnzen und Stücke zu 1 RM (rein Nickel) nur bis zum Betrage von 20 RM, Pfennigmünzen bis zu s RM von jeder⸗ mann angenommen zu werden. Die im Gange befindliche Münz⸗ zesorm wird, wie Nd, meldet, Lurz dahin umrtisen Für Jünzen bis zu 10 Reichspfennig Bronze, für die Münzen zu 0G Reichspfennig und 1 37 Reinnidel, für die Münzen von 8 RMH und 8 PM Silber, und zwar in einer geringeren gegie= rung für das 2 RM⸗Stück in einer höheren für bas 5⸗RM-Stück.

Gegenwärtig leben wir in der Zeit des Uebergangs.

erklärt sich die Vielgestaltigkeit der zur Zeit in . . lichen Münzen. Der Uebergang ist für die Stücke zu 50 Rpf. bereits vollzogen. Die Stücke zu 1, 2 und 5 RM bisheriger Prägung werden allmählich aus dem Verkehr gezogen und durch solche neuer Prägung ersetzt. Später ist mit . Aufruf zu rechnen. Schon jetzt sind die Stücke zu 3 RM aufgerufen. Sie brauchen nach dem 30. September nicht mehr angenommen zu werden, werden aber bis zum 31. Dezember 1934 von den öffent⸗ lichen Kassen noch in andere Münzen umgetauscht. Neue Drei⸗ markstücke werden nicht hergestellt werden. Die Außerkurssetzung der Dreimarkstücke hat zur . e, daß auch alle Denkmünzen, die als Dreimarkstücke geprägt wurden und vielfach gesammelt worden sind, . Kurs verlieren. Insgesamt handelt es sich dabei um 19 verschiedene Prägungen. Die i, , denen e bleiben

e

. ö. . Kurse.

Der Uebergang des Münzregals auf das Reich hatte no nicht dazu geführt, daß das . selbst Münzen ahn, . geschah vielmehr durch die Münzstätten der Länder im Auftrage und für Rechnung des Reiches. Der Neuaufbau des Reichs bot die längst erwünschte Gelegenheit, auch auf dem Gebiete des Münzwesens die i, Reste der Einzelstaatlichkeit zu beseitigen. Einen äußeren Anstoß erhielt dieser Plan dadurch, daß das Ge⸗ bäude der bedeutendsten Münze, nämlich der Preußischen Staats⸗ münze in Berlin, dem Neubau der Reichsbank zum Opfer fallen mußte. An ihrer Statt wird an geeigneter Stelle ein Neubau errichtet werden, der von vornherein so angelegt wird, daß er als Reichsmünze dienen kann. Der Zeitpunkt für die Fertigstellung der neuen Reichsmünzstätte steht noch nicht fest.

Volkswirtschaft und Etatistik. Die Preisschere zur Hälfte geschloffen.

Die eigentliche Ursache der Verlustwirtschaft des deutschen Bauerntums im letzten Jahrzehnt, die Preisschere hat sich heute nur 1M Jahre nach der Machtübernahme des Führers schon zur Hälfte geschlossen. Der sich bisher stets weitende Unterschied zwischen den Preisen der Industrieprodukte und der Agrar⸗ erzeugnisse ist verkleinert worden. Die Preise für landwirtschaft⸗ liche Erzeugnisse nähern sich mehr und mehr dem Industriepreis⸗ inder Es wird dadurch in zunehmendem Maße erreicht, daß ein gesunder wirtschaftlicher Ausgleich zwischen der Industrie und dem Bauernstand stattfinden kann. Während der Preisindey für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse Ende Januar 1933 noch auf 580,86 vH (1913 100) stand, ist er heute auf Grund der Regelung des landwirtschaftlichen Marktes gegenüber diesem Tiefstand um 25 vH gestiegen. Er steht heute auf 99, v5. Damit haben die Agrar⸗ preise den Vorkriegsstand so gut wie erreicht, wohlgemerkt im Durchschnitt sämtlicher landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Verhält⸗ nismäßig am höchsten sind die Preise für pflanzliche Nahrungs⸗ mittel gestiegen. Diese standen am 8. 8. auf 116, vH. Die Vieherzeugnisse stiegen seit Januar 1933 von 88095 auf 1035 vH der Vorkriegspreise. Noch immer unter Friedensstand liegen die Preise für Schlachtvieh. Doch ist auch hier auf Grund der Markt⸗ regelung in der letzten Zeit eine Aufbesserung der Preise zu beobachten. Während Anfang Februar 1933 die Schlachtviehpreise nur 56 vH betrugen, sind sie heute immerhin schon wieder auf 73, vH gestiegen. Diese Zahlen zeigen deutlich die Erfolge der nationalsozialistischen Bauernpolitik, der es gelungen ist, auf Grund der Reichsnährstandsgesetzgebung durch Angleichung der Agrarpreise an die Industriepreise, die Preise für industrielle Fertigwaren stehen heute bei 115,, einen gesunden Ausgleich in der Wirtschaft herbeizuführen, der nicht dem Wohl nur eines Standes, sondern der gesamten Volkswirtschaft zugute kommt.

Schlachtviehpreise an deutschen Märkten in der Woche vom 13. bis 18. August 1934. Durchschnittspreise für 50 kg Lebendgewicht in RM.

Marktorte:

Berlin

Frankfurt a. M. Hamburg

Hannover

Mannheim

München

Stuttgart

Ochsen:

* S 82 * 8

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2

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Kühe:

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Färsen: Kälber:

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Reichsdurchschnittspreise

236 = 25. 30 7X.

Ochsen, vollfleischige () .. Kühe, vollfleischige (o) .. Kälber, mittlere 9 . Schweine, 100-120 Eg (e)

Bezeichnung der Schlachtwertklassen mast. *) g 1 Fette Specksauen.

Berlin, den 18. August 1934.

siehe Monatsübersicht in Nr. 185 vom 10. August 1934. 1 DI Stallmast, b 2 Weide⸗

Statistisches Reichsamt.

Marktverkehr mit Vieh vom 29. Juli bis 4. Auguft 1934. (Nach Angaben der 43 bedeutendsten Vieh⸗ und Schlachthofverwaltungen.)

2

Lebende Tiere

Zufuhren Zu⸗ () biw

Auftrieb auf dem Viehmarkt

unmittelbar dem Schlacht hof zugeführt

davon zum

Schlachthof

Tiergattungen

Abnahme ( gegenüber der Vorwoche in vo

davon aus dem Ausland)

Ju F biw. von Abnahme l geschlachteten * ) Tieren

amen der Vorwoche lum y

27681 41859 5236

11274 5729

283

290 763

118197

17 664 3224 4183 6339 3 446

472

26 046

95 241

Rinder zusammen... van chen Bullen..

ühe ärsen (Kalbinnen)

15 266 16 330

1) Darunter auf Seegrenzschlachthöfe: 27 Ochsen, in den Zablen mitentbalten.

Berlin, den 18. August 1934.

151 Kühe. Halbe und viertel Tiere

in vo markt?

354 30 406 196 5341 3 5570 1665 12 8658 . 6012 625

31572

127 599

J 20 3797

& C 2 O0 O0 dee = = d.

S Cr =. o w d

829

14ilIrTit

l

.

sind, in ganze Tiere umgerechnet,

Statistisches Reichtamt.