Reichs und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1934. S. 2
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Uenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. August 1934 für eine Unze Feingold — 138 s 7 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 22. August 1934 mit Rü 12.51 umgerechnet.. — RM 873768, für ein Gramm Feingold demnach... — Pence b3 4666, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2.80923. Berlin, den 22. August 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Dr. Döring.
Bekanntmachung.
Die Hexren Reichsbankdirektoren Carl Ehrhardt und Emil Pu hl sind zu Mitgliedern des Reichsbank⸗Direktoriums ernannt worden.
Berlin, den 20. August 1934.
Reichsbank⸗Direktorium. Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.
Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Blaufuchs, der Schrecken des Kilimandscharo“,
2 Akte 539 m, Antragsteller und Hersteller: Jugend⸗ und KulturfilmVerwertungs A. G. Berlin, ist am 31. Juli 1934 unter Nummer 36 835 verboten worden.
Berlin, den 21. August 1934.
Der Leiter der Filmprüsstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung.
Die Legal und General Assurance Society Ltd., London, hat an Stelle ihres bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Charles Lübcke in Hamburg, den Herrn Georg Wilhelm Hermann Vathje in Hamburg, Alsterdamm Nr. 12113, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt.
Berlin, den 18. August 1934. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V. Meisner.
Verordnung uber Ruß vom 17. August 1934.
Auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit indu⸗ striellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 22. März 1934, (RGBl. 1 S. 212) in der Fassung der Verordnung vom 13. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 709, wird verordnet:
81. Zur Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Ruß (aus Nr. 30 des Deutschen Zolltgrifs) wird eine Ueberwachungs— stelle für Ruß mit dem Sitz in Berlin errichtet.
5 * (1) Die Ueberwachungsstelle wird von einem Reichsbeauf⸗ tragten geleitet. (2) Dem Reichsbeauftragten steht ein Beirat zur Seite. Der Beirat übt zur Unterstützung des Reichsbeauftragten eine beratende Tätigkeit aus. 6 3.
Die Ueberwachungsstelle wird als auskunftsberechtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 723) bestimmt; sie kann auch das persönsiche Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen. § 4.
Sollten bei Auflösung der Ueberwachungsstelle nach Ab- deckung aller Unkosten Ueberschüsse vorhanden sein, so bestimmt der Reichswirtschaftsminister die Art ihrer Verwendung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. August 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums.
Anordnung
über das Verbot der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Ruß.
Vom 17. August 1934.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1953 (RGBl. 1 S. 485 ordne ich an:
41 Bis zum 31. März 1937 ist es verboten:
a) neue Unternehmungen, in denen Ruß hergestellt werden soll, zu errichten;
b) den Vetrieb bestehender Unternehmungen auf die Her⸗
stellung von Ruß zu erweitern;
c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Ruß hergestellt wird, zu erweitern;
d) Betriebsstätten zur Herstellung von Ruß wieder in Be⸗ trieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung länger als sechs Monate stillgelegen haben.
58
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des §z 1 zu bewilligen. § 3.
Wer einer Vorschrift des 5 1 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang, nach Maßgabe der Landesgesetze zur Be⸗ achtung der Vorschrift angehalten werden. Das Kartellgericht ist ermächtigt, auf Antrag des Reichswirtschaftsministers Ordnungs⸗ strafen in Geld bei Zuwiderhandlungen festzusetzen; die Höhe der Ordnungsstrafen ist unbegrenzt.
in Anspruch genommen wor
8§ . Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. August 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums.
Richtpreisanordnung III für unedle Metalle vom 22. August 1934.
Auf Grund des 8 4 Abs. 1 der Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers über Preise für unedle Metalle vom 31. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 766) wird folgende An⸗ ordnung erlassen:
An Stelle der in §1 der Richtpreisanordnung II vom 11. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187 vom 13.8. 1934) festgesetzten Richtpreise für Kupfer und Blei gelten mit Wirkung vom 23. August 1934 folgende:
Kupfer: RM 46, — bis 48, —
47, 26 46,75
Drahtbarren Kathoden und gleichwertiges Kupfer Raff. ⸗Kupfer (mind. 99, 15 99) ... min ,,,, w Altes Feuerbuchskupfer (tiegelrecht) 5 9 (nicht tiegelre Alter Kupferdraht. ...... Altes Schwerkupfer . . Altes Leichtkupfer . . Göünn, . Blechabfälle. ... .
Blei:
Orig. Hüttenweichblei und Raffinade⸗Weich⸗
blei (mind. 99,99)... Raff. Weichblei (mind. 99,75 . ..... Mies Weichhleeti w mhle
Berlin, den 22. August 1934.
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Der Reichs beauftragte: Lüttke.
1 2
n) n 1
t)
Kö 8 9 99 9 9 0 0 8
Bekanntmachung.
In der am 20. Juni 1934 stattgefundenen Sitzung der Fachgruppe Zucker des Frachtenausschusses Breslau sind in Ergänzung des Beschlusses vom 6. April er. für Rohzucker nachstehend angeführte Grundfrachten mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1934 festgesetzt worden: .
von Breslau nach Ketzin RM 6,45 je Tonne,
von Breslau nach Genthin RM 6,76 je Tonne,
von Breslau nach Groß Neuendorf a. Oder die gleiche Fracht, wie nach Stettin (450).
Die Fracht⸗Zu⸗ und Abschläge sowie die Kleinwasserzu⸗ hl n 9. en wie bei den in dem Beschluß vom 6. April 1934 angegebenen Relationen.
Frachtenausschuß Breslau.
Borstehender Beschluß wird hiermit mit Wirkung vom 20. Juni 1934 bestätigt. Breslau, den 18. August 1934.
Der Oberpräsident. Chef der KJ J. V.: Fran zius.
Sollordnung
für die Hafengebiete in Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm i. W Münster i. W. und Wanne⸗Eichel. ö
ictel Auf Grund der Verordnung des Herrn 2. ' der Finanzen vom 26. Oktober 1929 5 C. ill verordnet: Geltungsbereich.
] §1.
1) Das Hafengebiet in Dortmund wird eren im 3 von der Gneisenau⸗ und ,, und ihrer Verlänger in zunächst nördlicher, später nordwestlicher Richtung gf hen baumwgid entlang, im Süden von der Lagerhaus⸗ ü allin -= rodtstraße, im Westen von der Köln — Mindener Eisenbahn und im Norden von der Reichsbahnlinie, die den Bahnhof Scharnhorst über Obereving und Lindenhorst mit dem Staditeil Nette ver⸗ bindet , n, Außerdem gehört zum Hafengebiet das
esamte nördlich der Emscher und parallel zur Köln Mindener isenbahn gelegene ,, 366 für Zwecke des Hafenbahnhofs en ist. .
Das Hafengebiet in Dortmund umfaßt den Schmieding⸗, Stadt⸗, Süd⸗, Kohlen⸗, n. athies⸗Kanal sowie den Petroleum⸗, Industrie⸗ und Hardenberghafen.
(2) Das Hafengebiet in Gelsenkirchen — soweit dort ein Zoll⸗ verkehr stattfindet — umfaßt den von der Brücke der Uferstraße in südöstlicher Richtung vom Rhein-Herne⸗Kanal abzweigenden Handelshafen. Die Grenze i. chen Handelshafen und Industrie⸗ hafen geht etwa 100 m f lich von der Brücke e , . von der Biegung des westlichen Hafenufers nach Südwesten an in gerader Richtung nach Osten zur Spitze des gegenüberliegenden ga ,,. und von dort weiter am Ufer des . ent⸗ lang bis zur Hafenstraße. Bestandteile des Hafengebietes sind die befestigten Ufer (Böschungen und Kaimauern), die Gleisanlagen der städtischen Hafenbahn und die Dammanlagen.
G) Das Hafengebiet in Hamm i. W. wird begrenzt: im Osten von der Eisenbahn⸗Lippebrücke, im Süden von der Hafenstraße, im Westen von der Straße, die von der Hafenstraße zur Radbod⸗ brücke führt, und von der Radbodbrücke, im Norden von dem Ufer des Lippe⸗Seitenkanals.
(4 Das Hafengebiet in Münster i. W. wird begrenzt: im Norden und Westen vom Hafenweg, im Süden vom Albersloher Weg und im Osten vom Hafengrenzweg und dem Dortmund⸗Ems⸗ Kanal (Stadthafen . Ausgenommen sind die innerhalh der ge⸗ nannten Grenzen gelegenen Grundstücke der städtischen Betriebs⸗ verwaltung, die Privatgrundstücke von Kiesekamp ,, und Keller sowie das inen fh Grundstück, auf dem bie Gebaube der Westfalenwerke stehen, sämtlich am Albersloher Weg gelegen. Zum Hafengebiet gehört ferner der Stadthafen II.
(6) Das Hafengebiet in Wanne⸗ickel umfaßt den Osthafen und den Westhafen.
Zollstellen.
61 Für die Zollabfertigungen sind zuständig in Dortmund: das 3A. . in Gelsenkirchen, Hamm und Wanne⸗Eickel: die Zoll⸗ zweigstellen Hafen, in Münster: das 3A. Hafen.
Ankommende Schiffe.
83.
(I). Die ankommenden Schiffe haben an den Stellen anzu— legen, die ihnen von der städtischen e , , ,, rn (Hafenamt), in Gelsenkirchen von der Hafenbetriebsgesellschaft, in Wanne-Eickel im Osthafen von dem Lagermeister der Westfälischen Transport A. G. und im Westhafen von dem Hafenmeister der Hafenbetriebsgesellschaft Wanne⸗Herne G. m. b. H. angewiesen werden. Von dem zugewiesenen Platz darf ein unter zollamtlicher Ueberwachung stehendes Schiff nur mit Genehmigung der Zoll— ö, und der vorgenannten Stelle oder Person weggebracht werden.
(2) Alle Güter, die der zollamtlichen Ueberwachung unter— liegen, dürfen nur aus⸗ oder umgeladen werden:
in Dortmund: an der Südost⸗ und Ostseite im Stadthafen
und Schmiedinghafen,
in Münster; im Stadthafen 1 und II (Hafenbecken),
in Wanne⸗Eickel: im Osthafen an den Schiffsliegeplätzen an
der Hafenmauer, beginnend an der Ostseite der west⸗ lich vom Lagerhaus der westfälischen Transport 2. G. elegenen Einbuchtung, weiterverlaufend in östlicher * bis zur Biegung der Hafenmauer nach Nord— osten, .
im Westhafen an den k soweit Kais vorhanden sind, mit Ausnahme der nördlich des Kohlen— lagerplatzes gelegenen. ( (
Die Stellen, an denen außerdem ausnahmsweise zollamtliche Abfertigungen vorgenommen werden, sind während der Dauer der Abfertigungen den zollamtlichen Vorschriften unterworfen.
(G3) Schiffe, die Zoll- oder Steuergut befördern, haben am Tage am Flaggenstock am Heck, gegebenenfalls unter der National⸗ flagge, eine grüne Flagge zu führen, deren Länge 1.50 m und deren Breite am oberen Ende (lam Flaggenstock; O15. m, am unteren Ende 9,30 m beträgt. Während der Dunkelheit sind diese Schiffe durch eine am Flaggenstock am Heck, 1 bis 2 Meter über Bord, zu führende gewöhnliche Milchglaslaterne kenntlich zu machen; diefe Vorschrift bleibt bis auf weiteres auf die im Hafen stilliegenden Schiffe beschränkt.
Anmeldung. § 4.
() Die Zollbegleitpapiere über die ankommenden zollüber⸗ wachungspflichtigen Schiffe sind, soweit nicht zollamtliche Beglei⸗ tung vorliegt, nach der Anmeldung beim Hafenamt vom Schiffs⸗ führer oder weiteren Warenführer der Zollstelle sofort, ö innerhalb 2 Stunden nach ihrem Eintreffen, abzügeben. Sind die Amtsräume der Zollstelle geschlossen, dann sind die . alsbald, spätestens innerhalb einer Stunde, nach Beginn der Dienststunden zu übergeben. Bei amtlicher Begleitung erfolgt die Uebergabe durch die Begleitmannschaften. .
(3) Die übergebenen Zollbegleitpapiere werden mit Eingangs⸗ vermerk versehen und nach Eintragung in den ,, an Amtsstelle nötigenfalls zur Stellung der Anträge durch die Zollpartei ausgelegt. ,
Abfertigung und Löschung. § 5.
(I) Die Abfertigung der Ladung j innerhalb der Gestellungs⸗ frist, spätestens 3 Tage nach Ankunft des Schiffes, zu beantragen. Letztere Frist kann in besonderen Fällen auf rechtzeitig gestellten Antrag von der Zollstelle verlängert werden. ⸗ ö.
() Werden die Abfertigungsanträge nicht fristgemäß ab⸗ egeben, so kann die Zollstelle, soweit nicht andere Vorschriften ** greifen, nach 8 ; Abs. j des Vereinszollgesetzes oder nach 8 2 ÄAbs. 2 des Niederlageregulativs verfahren. Werden die Waren in amtlichen Gewahrsam genommen, so sind die durch die Beförderung in die Gewahrsamsräume und etwaige Behand- lung entstehenden Kosten sowie die Lagergebühren bei der Her⸗ ausgabe der Waren an den Empfangsberechtigten einzuziehen.
8 6.
(1) Die Abfertigung der Schiffe und Eisenbahnsendungen erfolgt in der Reihenfolge, in der die Abfertigungsanträge ein⸗= gegangen und in Ordnung befunden worden sind. ;
(5 Das Löschen von Zollgut darf erst e . wenn die . über den Abfertigungsantrag entschieden und der die
ussadung überwachende Zollbeamte die Erlaubnis erteilt hat. Vorher dürfen die Ladeluben, auch der ohne slwerschluß an= kommenden 8 n nicht geöffnet werden. Auch dürfen an un= verschlossenen Decklasten sowie an den Ladungen offener Schiffe keine Veränderungen erfolgen. ; .
(3) Ausnahmen vom Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Vorstehers (Leiters) der Zollstelle.
§ 7.
(1) Die Schiffe sind tunlichst ohne Unterbrechung während der ordentlichen kerl anke der Zollstelle zu löschen. .
E) Für , , außerhalb der ordentlichen Dienst⸗
rden und der telle, auf die ein Anspruch jedoch nicht be
t, werden Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung
t. ollabfertigung sind nach . ) der Ab⸗ i leisten.
ng ; die Schiffe unter nmen, so ist erneut Zollverschluß anzulegen. 8 8.
Wird die Löschung eines Schiffes ausnahmsweise zur Nacht- zeit gestattet, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen. Kann dieser Verpflichtung nicht entspro werden, so wird bie Genehmigung zur Löschung nicht erteilt. Stellen die Zollbeamten nach begonnener Löschung 6 daß die Beleuchtung unzureichend ist, so haben sie die Ab⸗ ertigung abzubrechen. 80 ;
() Die aus den Schiffen ausgeladenen Waren sollen, soweit sie nicht in den freien Verkehr treten, sogleich in Eisenbahnwagen oder sonstige ,,. verladen oder in die öffentliche Zollnie⸗ derlage oder in Privatläger oder auf den Zollboden verbracht werden. . .
(3) Nach beendigter Ausladung erfolgt eine gründliche Nach⸗ prüfung der Schiffsräume. Dabei wird bei den unter Raum⸗ berschluß angekommenen Schiffen die innere Verschlußeinrichtung auf Grund der auf den Schiffen vorhandenen Besch veibung des Fahrzeuges und seiner Veyschlußeinrichtung untersucht.
Lagerung der Waren im Freien. § 10.
(1) Aus besonderen Gründen können auf Antrag mit Geneh⸗ migung der Zollstelle in Einzelfällen zollamtlich noch nicht . ferbigte Waren im Hafengebiet im Freien gelagert werden. Sie müssen auf Anordnung der Zollstelle eine dauerhafte Bezettelung tragen, aus der Zahl und Inhalt der zusammengehörigen Pack⸗ stücke sobie Name und Nummer des ö dem sie 5 nommen wurden, zu ersehen ist. Die Kosten Bezettelung un Lagerung hat der kind l zu tragen. Die Güter ind inner⸗ aft der in 85 Ziff. 1 bezeichneten Frist der zollamtli n. Abfer⸗ tigung zuzuführen. Vor der Uebergabe eines Ab fertigungs⸗ antrages darf der Sagerplatz nicht geändert werden.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1934. S. 3
(2) Die Güter stehen unter Zollaufsicht; die Zollverwaltung haftet jedoch nicht für Verluste oder Beschädigung. In dem An⸗ trag auf Lagerung der Waren im Freien hat der Antvagsteller
dies ausdrücklich anzuerkennen.
G) Unberührt bleibt eine etwa erforderliche Genehmigung der in § 3 Ziff. 1 Satz 1 genannten Stellen oder Personen zur Lage⸗
rung im Freien. Ausgehende Schiffe. § 1.
Die im Hafengebiet aufgenommenen überwachungspflichtigen Schiffsladungen werden unter Begleitscheinkontrolle der zur wei⸗ teren Abfertigung befugten Zollstelle überwiesen. Für die Abfer— tigung dieser Schiffe gelten sinngemäß die 88 7 und 8.
Strafbestimmungen. § 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Vereinszollgesetzes bestraft.
Münster, den 12. August 1934.
Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V.: Dr. Müller.
Anordnung Nr. 1
des Beauftragten des Reichsnährstandes für die Hopfen markt⸗ regelung. Vom 20. August 1934. IJ. Durch Verfügung des Herrn Reichsbauernführers vom 23. Juli 1934 bin ich zum Beauftragten für die Hopfenmarktregelung bestellt worden (Anschrift: München 2 NW, Prinz⸗Ludwig⸗-Str. Hh. II. Auf Grund der . über die Regelung der Er⸗
zeugung und des Absatzes von Hopfen vom 16. August 1934 Reichsanz. Nr. 192) bestimme ich folgendes:
(H auf rosa, B auf blauem Papier) H*)
Berechtigungsschein Nr. ...... (nicht übertragbar)
2 e
eee 2 2
ist in jederzeit widerruflicher Weise berechtigt, bis zum 30. 11. 1934 deutschen Hopfen vom Erzeuger
zu kaufen.
Dieser Berechtigungsschein ist nach Ablauf der gesetzten Frist oder bei vorherigem Entzug unver⸗ züglich an den Beauftragten des Reichsnährstandes für die Hopfenmarktregelung, München, Prinz⸗ Ludwig⸗Straße 1, unter Angabe des auf Grund der abgelieferten Schlußscheine gekauften Hopfens zurück⸗
zugeben. München, den 1 1934.
Der Beauftragte des Reichsnährstandes für die Hopfenmarktregelung
*) bzw. B.
Ausweiskarte Nr. ..
zu den Berechtigungsscheinen Nr. ...... .... ......
ist in jederzeit widerruflicher Weise berechtigt, für Rechnung der folgenden Firmen:
Lichtbild
& S&R rd & & C Sober
. deutschen Hopfen beim Erzeuger aufzukaufen.
Müůnchen, den 2 2 2 2 2 2 193...
Der Beauftragte des Reichs nährstandes für Hopfenmarktregelung
Sigenhändige Unterschrift
deutschen
. ü
ee n ,, ,,,, , 22 22292992 922
2 2 2 2 2 222222
2 ü
(Unterschrift)
Ein⸗ und Verkaufsbuch für deutschen Hopfen.
Verkäufer
Laufende Nr. Schlußschei
Vor⸗ und Zuname Wohnort
Nr Menge in kg
1
um Ankauf von deutschem Hopfen beim Erzeuger ist nur berechtigt, wer Inhaber eines von mir ausgestellten? Berech— tigungsscheines (Anlage 1) ist. Händler erhalten den Be— re n H, Brauereien den Berechtigungsschein B. Die Bere tigungsscheine haben, soweit sie nichk vorher eingezogen werden, bis zum 30. November 1934 Gültigkeit.
2. Die Inhaber von Berechtigungsscheinen, die persönlich opfen aufkaufen, und diejenigen Personen, die für Rechnung von Berechtigungsscheinsinhabern deutschen Hopfen auf⸗ kaufen, bedürfen hierzu einer Ausweiskarte (Nebenkarte zum Berechtigungsschein; Anlage ?).
3
Ueber jeden Ankauf von deutschem Hopfen beim Erzeuger müssen 3 d dan fh nn, (Anlage 3) in dreifacher k ausgestellt werden. Die Schlußscheine sind nur von mir zu be⸗ iehen, andere Schluß cheine dürfen nicht verwendet werden. Der ordruck der Schlußscheine darf nur insoweit abgeändert werden, als dies auf dem Schlußschein ausdrücklich freigestellt ist. .Der Käufer hat die Urschrift des Schlußscheins dem Ver— käufer auszuhändigen. Die erste Durchschrift behält er selbst, die zweite Durchschrift hat er nach Schlußscheinabrechnung mir zu übermitteln. ;
Die Inhaber der Berechtigungsscheine H haben von jeder Lieferung deutschen Hopfens an Brauereien Rechnungs⸗ durchschrift, enthaltend Preis und sämtliche Vereinbarungen, mir unverzüglich einzusenden.
5.
Die Inhaber der Berechtigungsscheine E haben ein Ein⸗ und Verkaufsbuch für deutschen Hopfen (Anlage 4 zu führen.
6
Die Prejse, die beim Ankauf von deytschem Hopfen der Ernte 1934 beim . bezahlt werden, dürfen sich nur im . von 210 RM bis 320 RM bewegen. Innerhalb dieses Rahmens können 63 Käufer und Verkäufer über den Preis einigen, für dessen Höhe der Wert der Ware maßgebend sein soll.
Anlage I
Frau
Käufer: Hopfenhandlung Brauerei
Sonstige Abmachungen:
Bertanfer: Herr.
Gegenstand: Hopfen der Ernte 1934. Siegelbezirk Vereinbarter Preis per Ztr. RM ...... ..... in Worten:.
Gesamt⸗Preis RM ...... ...... in Worten: — Lieferzeit: Wenn nichts anderes vereinbart, wird Hopfen übernommen, sobald trocken und faßbar.
bei Uebernahme des Hop
Die Preisgrenzen dürfen weder überschritten noch unterschritten werden. 7
Der reine Händlernutz en darf 10 RM für den 3 ö D änd 1èn u en Zentner deutschen Hopfens nicht übersteigen. ;
8.
Die Hopfenlieferungen müssen sofort bei Uebernah des Hopfens durch den Käufer nach der zermwiegnw ahme de werden. ch iegung bezahlt
9
Neben der Zahlung des vereinbarten Preises an den Ver— läufer hat der Käufer nach endgültiger Abrechnung auf Grund der Verwiegung für jeden Zentner des gekauften deutschen Hopfens 19 RM an die Deutsche Hopfenverkehrsgesellschaft Nürn⸗ berg (Postschedkonto Nürnberg Nr. 43 316 für den zugunsten des deutschen Hopfenbaues zu schaffenden Ausgle ichs st ock unter Angabe der Schlußscheinnummer zu senden.
10.
Für die Ausstellung der Berechtigungsscheine und Ausweis⸗ larten wird zur Deckung der Unkosten eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für Berechtigungsscheine beträgt 10 RM, für Aus— weiskarten 3 RM je Stück.
11
Gegen Angehörige des Reichsnährstandes, die gegen diese Anordnung verstoßen, können Ordnungsstrafen bis zu 00 RM je Zentner derjenigen Menge, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festgefetzt werden. Gegen eine solche Festsetzung steht dem Betroffenen die Anrufung eines Schiedsgerichts, wegen dessen noch nähere An— ordnung ergehen wird, zu.
. . Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
München, den 20. August 1934. Der Beauftragte des Reichsnährstandes für die Hopfenmarkt⸗ regelung. Deininger.
Anlage 3 H*) 2 3 Schlußschein Nr. 0001
a Gemeinde ..... ..
Menge:
Preis und Zahlungsbedingungen: Der Beauftragte des Reichs nährstandez für Hoofenmarkt= regelung hat die Hopfenpreise festgesetzt je nach Qualität auf RM 219, — bis RM 3290, — Den Preis der jeweiligen Qualitäten vereinbaren Käufer und Verkäufer. Die oben festgesetzten Höchst⸗ und Mindestpreise dürfen weder über⸗ noch unterschritten werden. Bezahlung hat sofort
ahn fens nach der Verwiegung zu erfolgen. Neben der Zahlung des verein⸗ barten Preises an den Verkäufer hat der Käufer nach endgültiger Abrechnung auf Grund der Ver⸗ wiegung pro Zentner gekauften deutschen Hopfens RM lo, — an die Deutsche Hopfenverkehrsge⸗ sellschaft Nürnberg (Postschecklonto Nürnberg 43 816) für den zugunsten des deutschen Hopfen baues zu schaffenden Ausgleichstock unter Angabe der Schlußscheinnummer zu senden.
Säcde: Die Säcke stelle der Käufer — Verkäufer)
Souftiges: Der säufer läßt die gekauften Hopfen durch die von ihm bestimmten und zu bezahlenden Treter auf dem Boden des Verkäufers fassen, wenn die Hopfen nicht schon beim Kauf verkaufafertig verpackt waren; ist dies der Fall, trägt der Verkäufer bie dabei entstandenen Kosten. Die Gebühren für die Berbringung des Hopfens zur Siegelhalle und die Waaggebühren trägt der Fãufer; die — 4 werden vom Käufer — Verkäufer“) getragen. Tie gekauften Hopfen werben erst nach Unterzeichnung und Aushändigung des Schlußscheines an den Verkau fer Eigentum des gCaufera, der von diesem Zeitpunkt ab den gekauften Hopfen nach Menge und Beschaffenheit nicht mehr bean⸗ standen kann, es müßte fich denn um nicht erkennbare, arglistig verschwiegene Mängel handeln.
Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis für Vermittlergebühren, Provisionen sonstiger Art, Trinkgelder 3 k 3 y . , . .
Bon dem verkauften Hopfen er Käufer ein Muster erhalten — nicht lten*
Nichtzutreffendes ist zu streichen. ö .
2222 92 Br: 22 22
Unterschrift bes Verlau fers:
2 22 222272
om.
Gesamtbetrag Verkauft an:
Schu ßschein⸗ Abrechnung für Siegelhopfen Vom Siegelmeister festgestelltes Gewicht:... hiervon ab Saclgewicht: 282988998898 2 verbleiben J , , m o 2 . 3 umgerechnet in Zentner und Pfund: ... ..... gtr. ...... Pfd. A .....
In Worten: 299924242 2 92 42417 — 2 2 2 29077982 1
Verkaufs⸗ datum
, den e 22 2 1934.
Unterschrift des Käufern.
w / 3
der Berkanfer⸗
22 29
der Kãufer: anerlannt:
Anlage 4
Brutto⸗ verkaufpreis
Anbaugebiet und Siegelgebiet
Wohnort
Einheitspreis per ZItr
RN Vor- und Zuname
Monat Tag
lopie Nr.
7 1.
Rechnungs-
Art der Verpackung
RRR 3
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D.
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