1934 / 203 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Aug 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 203 vom 31. August 1934. S. 2

burg als Arbeiter oder An estellte nur mit vorheriger Zu⸗

e bnng des für die Arbeits telle zuständigen Arbeitsamtes ein⸗ gestellt werden.

() Die Zustimmung ist nicht erforderlich:

a) für Personen, bei denen durch schriftli he Bere inbgrung

sichergestellt ist, daß ihr Jahresarbeitsentgelt den Betrag

bon 36606, KM übersteigt und die Beschäftigung

mindestens sechs Monate dauern wird; .

b) für die in den Bewerberlisten der Heuerstellen inge⸗

tragenen Seeleute, sowie für Kapitäne und. Schiffs⸗

offiziere der Handelsmarine. und Fischerei shinsichtlich der

Beschäftigung in diesen Wirtschafts zweigen); k

e) für Personen, die am 1. September 1934 ihren Wohnor

in den in der Anlage aufgeführten Ortschaften und Be⸗

zirken hatten.

8 2. . Das Arbeitsamt kann die Zustimmung insbesondere erteilen,

durch den Zuzug in die Stadtgemeinden Hamburg, 1 . e r n 19 Harburg⸗Wilhelmshurg eine Dausgemeinschaft mit Ehegatten, Kindern, Eltern oder Voreltern wieder hergestellt wird. Die n f ist in diesem Falle auf die Dauer des Bestehens der Haus⸗ gemeinschaft zu beschränken; wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus den Stadtgemeinden Hamburg, Altona, Wandsbek und Harburg⸗Wilhelmsburg und dem umliegenden Gebiet 1, Äbsatz 20) nichk gedeckt werden kann; wenn die Arbeitsaufnahme die Verwendharkeit des Arbeiters oder Angestellten dadurch erhöht, daß er in der neuen Arbeitsstelle die Kenntnisse neuer Arbeitsmethoden oder verschiedenartiger mit seinem Berufszweig der⸗ bundener Arbeitsvorgänge erlangt, die er sich in seiner a n Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Be⸗ triebes nicht aneignen kann; die Zustimmung ist in diefem Falle zu befristen; wenn eine Einzelkammer der Reichskulturkamme⸗ ihren Mitgliedern schriftlich bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeitsstelle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist; . wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit an dem Zuzug vorliegt. § 8. . Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. §5 4.

Diese Anordnung tritt am 1. September 1934 in Kraft. Berlin, den 30. August 1934. Der Präsident der Reichsanstalt 9 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syr up.

Anlage.

Kreis Stormarn: Ahrensburg, Ahrensfelde, Barabüttel, Me 9 abt

Wehr,

raak, Bramfeld Bünningstedt, Duvenstedt, Glashütte Glinde, Harksheide, Havighorst b. Billstedt, Hoisbüttel,

reis Pinneberg:

ainholz, ö. Haselau, Haseldorf, ; Hasloh, Hoisdorf, Heidgraben, ummelsbüttel, Heist, angelohe, Holm, Lemsahl⸗Mellingstedt, Kl. Nordende, Lohbrügge, Kölln⸗Reisiek, Meilsdorf, Kummerfeld, Oetjendorf, Langelohe, Ost Steinbek, Lokstedt, Poppenbüttel, Niendorf, Rahlstedt, Schnelsen, Reinbek, Moorrege, Sasel, Pinneberg, Schönningstedt, Prisdorf, Siek, Quickborn, Stapelfeld, Rellingen, Steilshoop, Schenefeld, Stellau, Seeth⸗Ekholt, Stemwarde, Tangstedt, Tangstedt, Tornesch, Timmerhorn, Uetersen, Wellingsbüttel, Winzeldorf, Willinghusen, Wedel⸗Schulau. Bllstedt,

Wulksfelde.

Landkreis Harburg: Bullenhausen, Gr. Moor, Gut Moor, Over, Hörsten,

Kl. Moor, Langenbeck, Marmstorf, Meckelfeld, Neuland, Rönneburg, Sinstorf, Neugraben.

Stadt Bergedorf

Farmsen mit Berne

Volks dorf

Wo hldorf u. Ohlstedt

Groß Hansdorf u. Schmalenbe d.

Anordnung

über die Regelung des Arbeitseinsatzes im bremischen Staatsgebiet, in den Städten Delmenhorst, Nordenham (Oldenbg. und Wesermünde und in den umliegenden

Gemeinden. Vom 30. August 1934.

Auf Grund der 55 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBI. 1 S. 381) ordne ich folgendes an:

61. () Personen, die am 1. September 1934

e) in der Stadtgemeinde Nordenham (Oldbg.),

f in der Stadtgemeinde Wesermüůnde keinen Wohnort hatten, dürfen eren dieser Bezirke als Arbeiter oder Angestellte nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden.

() Die Zustimmung ist nicht erforderlich:

a) für Personen, bei denen durch schriftliche Vereinbarung er er l ift, daß ihr Jahresarbeitsentgelt den Betrag von 5666, RM übersteigt und die Beschästigung min⸗ destens sechs Monate dauern wird;

b) für die in den en,, der Heuerstellen ein⸗ getragenen Seeleute sowie für Kapitäne und Schiff offiziere der Handelsmarine und Fischerei Ihinsichtlich der Beschäftigung in diesen Wirtschaftszweigen);

c) für Personen, die am 1. September 1934 ihren Wohnort in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der olden⸗ burgischen Amtsbezirke Amt Oldenburg und Weser⸗ marsch sowie der Landkreise Grafschaft Hoya, Verden, Ssterholz und Wesermünde hatten.

§ 2. Das Arbeitsamt kann die Zustimmung insbesondere erteilen: 1. wenn durch den Zuzug in den Sperrbezirk nach 8 1 Absatz 1 Ziffer a bis t eine Hausgemeinschaft mit Ehegatten, Kindern, Eltern oder Voreltern., wieder⸗ hergestellt wird. Die . ist in diesem Falle auf die Dauer des Bestehens der Hausgemeinschaft zu beschränken; wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus dem Sperrbezirk nach § 1 Absatz 1 Ziffer a bis k und aus den in der Anlage aufgeführten Gemeinden nicht gedeckt werden kann; wenn die Arbeitsaufnahme die Verwendbarkeit des Arbeiters oder Angestellten dadurch erhöht, daß er in der neuen Arbeitsstelle die Kenntnisse neuer AUrbeits⸗ methoden oder verschiedenartiger, mit seinem. Berufs⸗ zweig verbundener Arbeitsvorgänge erlangt, die er sich in seiner bisherigen Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Betriebes nicht aneignen kann; die Zustimmung ist in diesem Falle zu befristen; wenn eine Einzelkammer der Reichskulturkammer ihren Mitgliedern schriftlich bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeitsstelle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist; wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinh it an dem Zuzug vorliegt.

8 3. Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. 3

Diese Anordnung tritt am 1. September 1934 in Kraft. Berlin, den 30. August 1934.

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syrup.

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rents hezirk Ami Gente mid Gintheeke fer mit thri Adelheide Grüppenbühre. —ͤ Elmeloh Holzkamp Schierhrock Ganderkesee Hohers wege Schlutter Amts bezirk Wesermarsch (Oldenburg):

1. die Ortsteile der Gemeinde Stedingen, die östlich der Bahn⸗ linie Hude Berne und nördlich der Straße Berne Hunte⸗ brück liegen;

2. die Ortsteile der Gemeinde Abwehausen, die östlich der Straße Rodenkircherwwurp Abbehausergroden liegen.

Landkreis Grafschaft Hoya: Gr. Mackenstedt Sudweyhe Heiligenrode Syke Kirchweyhe Twistringen Leeste Landkreis Verden: Embsen Mahndorf Ottersberg Uphusen Oyten Uesen

Landkreis Oster holz:

Osterhagen⸗Ihlpohl St. Magnus Platjenwerbe Schönebeck

Landkreis Wesermünde:

Bexhövede Holssel Sellstedt

Bokel msum Sievern Debstedt angen Spaden Donnern Loxstedt Schiffdorf Dorum Lübberstedt Stotel Drangstedt Midlum Stubben

Düring Misselwarden Wehdel Freschluneberg Nesse Westerbeverstedt Geestenseth Padingbüttel Wremen

Hollen

hurg: er hen Gan ernschaften⸗ Hohkenkamp

Barrien Bassum Brinkum Gessel

Achim Baden Bassen Bierden Bockhorst

Oyterdamm Sagehorn

Burgdamm Lesum Lilienthal

Bekanntmachung

der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und rf e land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Ges , , etreffend die Verwendung von Reinigungsabfällen aus der Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung von inländischem Roggen und inländischem Weizen und der Verwendung von Abfällen aus der Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung von inländischer Gerste für Zwecke der menschlichen Ernährung und für technische Zwecke.

Vom 31. August 1934.

Auf Grund der 529 , 1, 5 43 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Fuli 1934 (RBL l S. 629) wird mit Zustimmung des Rei sministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft folgendes angeordnet:

A. Für die Verwendung von Reinigungsabfällen aus der Be⸗ oder Verarbeitung von . Roggen und inländischem eizen.

Die Verwendung von Reinigungsabfällen, die in einem Be⸗ triebe bei der Be⸗ oder Verarbeitung von inländischem Roggen oder inländischem Weizen anfallen, wird von den Vorschriften des 3 23 Abs. 3 Getr⸗VSG. und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug⸗ nisse, Geschäftsabteilung, vom 10. August 1934 (Deutscher Reichs⸗

a) im bremischen Staatsgebiet,

b) 9 ö). 24 Delmenhorst und der Gemeinde Hasbergen Oldbg.

e) in der Gemeinde Hemelingen (Landkreis Verden)

dh in den Gemeinden: Aumund, Blumenthal, Farge, Grohn, Ssterholz⸗Scharmbeck, Lintel, Ritterhude, S armbecks⸗ totel (Landkreis Osterholzm. 4

anzeiger Nr. 135 vom 15. August 1984) ausgenommen; solche Rei⸗ nigungsabfälle dürfen insbesondere auch für Zwecke der Verfütte⸗ rung verkauft oder veräußert sowie für diese Zwecke verarbeitet oder' sonst verwendet werden. Die vorstehende Bestimmung ilt für Reinigungsabfälle, die bei einer Mühle anfallen, mit der Maßgabe, daß die Reinigungsabfälle bei einer Verwendung für

Zwecke der Verfütterung mit Roggen⸗ Eder Weizenkleie zu ver⸗ mischen sind; die Vorschriften des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember 1926 und die hierzu erlassenen Verordnungen werden hierdurch nicht berührt.

B. Für die Verwendung von Abfällen aus der Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung von inländischer Gerste für Zwecke der menschlichen Ernährung und für technische Zwecke.

1

Von der Vorschrift des 5 41 Abs. 2 Getr.⸗VO. wird die Ver⸗ wendung folgender Abfälle ausgenommen, die in einem Betriebe bei der Be⸗ oder Verarbeitung von ö Gerste für Zwecke der menschlichen Ernährung und für techni che Zwecke anfallen:

Kaff, Schwimmgerste. ö. Solche Abfälle dürfen auch für Zwecke der Verfütterung ver⸗ kauft, veräußert, sowie auch für Zwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden. ö

Die Verwendung von Sortier⸗ und ann ,, die bei der Be oder Verarbeitung von inländischer Gerste für Zwecke der menschlichen Ernährung und für technische Zwecke in einem Betriebe anfällt, desen Anfall an Sortier⸗ und Halbkörnergerste im Kalenderjahr 1933 zusammen 690090 kg nicht überstiegen hat, wird von der Vorschrift des 5 41 Abs. 2 Getr-VO. ausgenommen, soweit die zur Verwendung gelangende Menge im Einzelfalle 500 kg nicht übersteigt. Die Sortier⸗ und Halbkörnergerste kann in diefem Falle auch für Zwecke der Verfütterung verkauft, ver⸗ äußert sowie auch für solche Zwecke verarbeitet oder sonst ver⸗ wendet werden. III.

Sortier- und Halbkörnergerste, die in einem Betriebe bei der Be⸗ oder Verarbestung von inländischer Gerste für Zwecke der menschlichen Ernährung und für tan gt Zwecke anfällt und deren Verwendung nicht von der Vorschrift des § 41 Abs. 2 GetrVO. gemäß B, 11 dieser Anordnung ausgenommen ist, wird die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ er be Erg en f Geschäftsabteilung, nur auf ,, . Intrag im Einzel alle , der nachfolgenden Be⸗ stimmungen auch zu Futterzwecken reigeben:

1. Der Betrieb, der die Freigabe von Sortier⸗ und Halb⸗ körnergerste für Zwecke der Verfütterung beantragen will, hat zu den nachfolgenden Bedingungen diese der Reichs⸗ stelle zu verkaufen und von . zurückzukaufen.

Nach erfolgtem Rückkauf erhält der Betrieb eine Be⸗ scheinigung, die ihn berechtigt, die Sortier⸗ und Halb⸗ körnergerste auch zu Futterzwecken zu verkaufen, zu ver⸗ äußern sowie für diese Zwecke zu verarbeiten oder sonst zu verwenden. Die Bescheinigung gilt nur für die Sortier⸗ und Halbkörnergerste, für die sie ausgestellt ist.

„Die Preise für den Kauf und Rücklauf werden von der Reichsstelle im Einzelfalle festgesetzt. Der Preis für den Nückkauf wird im allgemeinen dem Einkaufspreis der Reichsstelle zuzüglich eines Aufschlages zur Deckung ihrer Kosten entsprechen.

Der sich aus der Verrechnung des Kaufpreises mit dem Rüůcktaufs preis ergebende Unterschiedsbetrag ist an die rich a stelle vor Aushändigung der Bescheinigung abzu⸗ ühren.

Vie Neichsstelle behält sich vor, bei dem Rückkauf das Däbtet, n das dee Sort er⸗ und Halbkörnergerste weiter zu verkaufen ist, oder det? nehmer, an den weiter zu ver⸗ kaufen ist, selbst zu bestir men.

in der Vetrieb nach er Ugtem Rücklauf die Sortier- und Valhkkörnergerstée är Zwecke der Verfütterung verkaufen, . der Verkauf zu dem Preise zu erfolgen, den die

eichsstelle bei dem Rückkauf berechnet hat. Dieser Preis darf sich bei dem Weiterverkauf der Sortier⸗ und Halb⸗ körnergerste durch die Käufer des Betriebes und deren Ab⸗ nehmer bis zum Verteilungshändler oder bis zur Ver⸗

teikungsgenossenschaft insgesamt um höchstens 3— RM für

die Tonne erhöhen. Wird bei dem Verkauf der Sortier⸗ und Halbkörnergerste eine andere Art der Lieferung ver⸗ einbart als in den Verträgen zwischen der Reichsstelle und dem Betrieb vorgesehen ist, so dürfen die dadurch entstehen⸗ den Mehrkosten auf die Preise gemäß Satz 1, 2 aufge⸗ schlagen werden.

ö Verteilungshändler und Verteilungsgenossenschaften dürfen bei dem Weiterverkauf der Sortier⸗ und zalbkörnergerste an Verbraucher den Preis nur um den ortsüblichen Aufschlag erhöhen.

Als Verteilungshändler und Verteilungsgenossenschaften gelten die Betriebe, die Sortier und Halbkörnergerste aus⸗ schließlic oder überwiegend an Verbraucher verkaufen. Ver leilungshändler oder Verteilungsgenossenschaften, die gelegentlich an andere Verteilungshändler oder kee ens, nose . Sortier- und Halbkörnergerste verkaufen, dürfen in einem solchen Falle einen Verkaufspreis verlangen, der ihrem Einkaufspreis zuzüglich des ortsüblichen Aufschlages entspricht, sofern die Ver⸗ kaufsmenge 5 Tonnen im Einzelfalle nicht übersteigt.

Ein Käufer, der nicht als Verteilungshändler oder Ver⸗ teilungsgenossenschaft im Sinne des Abs, 3 gilt und an einen Verbraucher. Sortier⸗ und Halbkörnergerste verkauft, darf als Verkaufspreis nur einen Preis nehmen, der bei einem Verkauf an einen Verteilungshändler oder eine Verteilungsgenossenschaft verlangt werden darf.

5. Schaltet der Betrieb bei dem Verkguf der von der Reichs⸗ stelle zurückgekauften Sortier⸗ und Halbkörnergerste einen Ver⸗ mittler ein, so darf der Verkaufspreis des Betriebes (Nr. um 1. RM für die Tonne erhöht werden.

6. Der Betrieb ist im Falle des Rückkaufes der Sortier- und Halbkörnergerste verpflichtet, bei dem weiteren Verkauf der Sortier⸗ und Halbkörnergerste seinen Abnehmern die ; aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen auf⸗ zuerlegen. Er hat sie ferner zu verpflichten,

a) auf. Verlangen der Reichsstelle innerhalb und außerhalb

des i , durch 3 oder n . ö. Geschäftsbücher, 3 Rechnungen, Korrespon⸗ 36 und aller sonstigen Belege die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen nachzuweisen,

b) an die Reichsstelle eine von ihr festzusetzende Vertrags⸗ strafe bis zu RM 159, je 1000 Kg der Ware zu y . die bestimmungswidrig verkauft, veräußert, verarbeitet oder sonst berwendet, oder ordnungsmäßige Verwendneng nicht nachgewiesen werden kann, ferner sich insoweit dem Ge⸗ richtsstand Berlin zu unterwerfen, igr.

c) bei einem Weiterverkauf der Sortier⸗ und Halbkörnerger e ihre Käufer zu verpflichten, die sich aus den vorstehenden Bestimmuüngen ergebenden Verpflichtungen ihren Ah⸗

4 mit der Maßgabe aufzuerlegen, daß jeder Ab⸗

nehmer seinen Käufer in gleicher Weise verpflichtet. Der⸗

jenige, der dies unterläßt, hat die Vertragsstrafe an die Reichsstelle selbst zu zahlen.

JI. Der Betrieb ist bei dem Rückkauf der Sortier⸗ und Halb⸗ körnergerste verpflichtet, auf Verlangen der Reichsstelle innerhalb und außerhalb des Betriebes durch Vorlage oder Uebersendung der Geschäftsbücher, Bestätigungen, Rechnungen, Korrespondenzen und aller sonstigen Belege die Einhaltung der vorstehenden Be⸗ stimmungen nachzuweisen.

Reichs⸗ und Staats auzeiger Nr. 203 vom 31. August 1934. S. 3

8. Die Reichsstelle behält sich bei dem Rückkauf der Sortier⸗ und Halbkörnergerste endlich vor, bei einer Zuwiderhandlung gen die Bestimmungen von dem Betrieb die Zahlung einer zertragsstrafe bis zu RM 150, je 1000 kg für die Menge zu verlangen, die bestimmungswidrig verkauft, veräußert, verarbeitet oder sonst verwendet wird, oder deren ordnungsmäßige Ver⸗ wendung von dem Betrieb nicht nachgewiesen werden kann.

9g. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Berlin ver⸗

einbart. Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung. Meisner. Dr. Mode st.

Filmverbot.

Die öffentliche Vorführung des Schmalfilms: Kriegsopfertag in Hamburg 2 Akte, 302 m, Antragsteller und Hersteller: Roto⸗Film Siem & Co., Hamburg, ist am 4. August 1934 unter Nummer 36 889 verboten worden. Berlin, den 30. August 1934. Der Leiter der Filmprüfsstelle. J. V.: Dr. Baemeister.

, ..

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und vollsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 419M) und der Preußischen Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207)

werden die bei der Fa. Friedrich Jarres in Berlin⸗ Tempelhof, Eisenbahn⸗-Privatstr. 26, sichergestellten 4 Kisten mit Büchern und Druchschriften kommunisti⸗ schen und marxistischen Inhalts, Eigentümer Dr. Jo⸗ seph Herzfeld, früher Berlin, Wittelsbacher Str. 8, wohnhaft gewesen, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. Berlin, den 21. August 1934. Geheimes Staatspolizeiamt. J. V.: Dr. Patschows ky.

——

Bekanntmachung.

Durch Bekanntmachung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. August 1934 ist auf Grund des 5 8 Abs. ? Nr. 1 der Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 24. März 1934 (RGBl. 1 S. 228) der n. mit Schlachtvieh auf dem Schlachtviehmarkt in Beuthen S. S. den gesetzlichen Beschränkungen unterworfen und der Schlachtviehmarkt zugleich zum Schlachtviehmarkt (Viehgroßmarkt) im Sinne des § 2 der ersten Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 9. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 451) erklärt worden. Auf Grund der mir übertragenen Ermächtigung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Herrn Landesbauernführer folgendes:

Die Verordnung des Herrn Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft vom 17. August 1934 tritt vor⸗ läufig für den Stadtbezirk Beuthen mit Wirkung vom 4. September 1934 in Kraft.

Als Markttage werden der Dienstag und Freitag einer jeden Woche von dem Herrn Reichskommissar für die Vieh⸗ Milch⸗ und Fettwirtschaft festgesetzt werden.

Breslau, den 30. August 1934.

Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Engelbrecht.

ü Nichtamtliches.

Verkehrswesen.

Neues Schmuckblattelegramm für den Reichsparteitag der Ns DdAp.

Zum ,, der NSDAP in Nürnberg vom e

4 bis 10. September hat die Deutsche Reichspost wieder ein be⸗ sonderes verbilligtes Telegramm eingeführt. Die Reichspartei⸗ tage sind eine Angelegenheit des gesamten deutschen Volkes ge⸗ woͤrden. Hunderttausende von Partei- und Volksgenossen nehmen baran in? Rürnberg unmittelbar teil, der andere Teil des deut⸗ schen Volkes muß sich damit begnügen, die Exeignisse in Nürn⸗ berg aus der Ferne , Das neue Telegramm soll die Brücke zwischen den Besuchern Nürnbergs und den Daheim⸗ gebliebenen schlagen; es soll in festlichem Gewande den tele⸗ raphischen Austausch von Grüßen und persönlichen sowie ge ehen n chtichten auch den Minderbemittelten ermöglichen. Ter 'neue Telegramm kostet deshalb nur 1 Rr. Dafür kann man 10 Wörter telegraphieren, sedes weitere Wort für 5 Rpf. und das Telegramm wird dem Empfänger auf einem eigens für den Reichsparteitag herausgegebenen Telegrammschmuckblatt zu⸗

estellt. 2 Das neue Telegramm wird von Dienstag, den 4. bis einschl.

Sonnabend, den 15. September bei allen Telegrammannahme⸗

stellen der Deutschen Reichspost angenommen und kann in nicht rein geschäftlichen Angelegenheiten an jeden beliebigen Empfänger im Beutschen Reich gerichtet werden;. Es erhält den gebühren⸗ pflichtigen Dienstver merk = Ned, . Vereinbarte Kurz anschriften und Fernsprechanschriften sind zugelgssen; ebenso die Vorausbezahlung des Botenlohns bei Telegrammen an Empfänger im Landzustellbereich einer Telegraphenanstalt B sowie alle gebührenpflichtigen Dienstvermerke über die Vorausbezahlung einer Antwort und auch die für dagertele⸗ gramme GP TR =— und hahnlagernd Andere gebührenpflichtige Vienstvermerke sind nicht statthaft. .

Das neue Schmuckblatt für den Reichsparteitag ist nach einem Entwurf von Künftlerhand durch die Reichs druckerei in gewohnter Meisterschaft ausgeführt warden. Es n zeigt . Vorderseite in sechsfarbigem Druck die Burg von ,, strahlt von der aus Wollen hervorbrechenden Sonne des Halen kreuzes, zu der ein großer kraftvoller Adler mutig emporsteigt.

Die Vorderseite trägt die Unterschrift: „Reichsparteitag der

NSDelP Nürnberg“. J,, ö. der i f rbigen Rückseite ist unter dem strahlenden

i in ehrstell —ͤ gehobenen kenkreuz ein Adler in Abwehrstellung mit ein gorge e dar abgebildet, dessen Fänge ein mächtiges Schwe t um⸗ krallen. Die ganze Zeichnung umrahmen Rosen mit Dornen.

. ; .

Noch kein österreichischer

waltung kann. Oesterreich den Postanweisungsverkehr Deutschland noch nicht wieder aufnehmen.

S. Büro⸗Ausstellung Berlin 1934.

8. Büro⸗RAusstellung Berlin 1934 in der Ausstellungshalle

nach dem Ausstellungs⸗Postamt gerichtet sind.

Poftanweifungs verkehr nach Deutschland.

Nach einer neuen Mitteilung der österreichischen Postver⸗

nach

Sonderpoftanstalt auf der „Iba Internationale

Die Deutsche Reichspost richtet auf der Ibg Internationale

1 am

Kaiserdamm vom 6. bis 17. September eine Postanstalt ein. Neben dem Verkauf von Postwertzeichen befaßt sich diese mit der Annahme und Zustellung von Poftsendungen jeder Art und von Telegrammen, mit der Vermittlung von Ferngesprächen und der Ausgabe von postlagernden Sendungen und Telegrammen, die

Sonnabend, den 1. September.

Staatsoper: Neuinszenierung! Aida. Blech. Beginn: 19½ Uhr.

X

Staatlichen Schauspielhaus

Minetti, Nicklisch, Has Anfang 1955 Uhr.

Hunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Musikalische Leitung:

Schauspielhaus: Fa u st J. Teil von Goethe. Beginn: 19 Uhr.

In der Erstaufführung der Tragödie „Meier Helmbrecht“ von Eugen Ortner, die am Dienstag, den 4. September im stattfindet, sind neben Friedrich Kayßler in der Titékrolle beschäftigt die Damen: Käte Gold, Hilde Weißner, Ling Lossen, Carsta Loeck und die Herren: Harlan, Hasse, Hauer, Trutz, Mannstaedt, Scheu, Dunskus. Regie: Lothar Müthel. Bühnenbild: Traugott Müller.

Monats ausweis

Juli 1934 des Rechnungsjahres 1934. (Beträge in Millionen Reichsmark.)

A. Ordentlicher Haushalt.

1. Am Schlusse des Rechnungsjahres 1933 war rechnung mäßig ein Fehlbetrag vorhanden vons⸗.. Hiervon waren noch nicht ausgegeben, sondern in der Form von Ausgaberesten bei übertragbaren Haus halts⸗ Hiteln zur Verwendung im Rechnungsjahre 1934 zurück⸗

Der Istfehlbetrag betrug Ende 1953

„S2 des Gesetzes über Schuldentilgung und Kredit⸗ ermächtigungen vom 12. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. S. 9G findet im Rechnungsjahr 1934 keine Anwendung.

über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs im Monat

21100

3133

1796,

Jahressoll 2 oder

ste

im

soll) der Vorjahrsre seit Beginn des

Rechnungs jahres bis einschl. Juni 1934

Darunter Soll (Rechnungs

Ist⸗Einnahme Ist⸗AuR sgabe

I. Einnahmen.

1. Steuern, Zölle u. Abgaben = Davon ab: Länderanteil .

18865, 3408

5 7259 15444

= 2850 2400 Ib Jõ6 ,]

Bleibt Reichsanteil Anrechnung von Steuer⸗ gutscheinen .

Aus Anleihe... Aus. Vermögensbeständen des Reichs (Verzinsung und Verkauf von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn⸗ Gesellschaft, Auflösung von Sondervermögen . . „Ueberschüsse der Post und der Reichsdruckerei . Anteil des Reichs am Rein⸗ gewinn der Reichsbank... Beitrag der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft zu den Reparationszahlungen Sonstige Verwaltungs⸗ einnahmen

233 1070

Einnahmen insgesamt ..

II. Ausgaben. Steuerüberweisungen an die Länder, soweit sie nicht bei der Einnahme abgesetzt

sind (s. auch 11)... 350,3 Bezüge der Beamten und

Angestellten (ausschl. Ruhe⸗

ö 749,7 Friegsbeschädigtenrenten,

Versorgung u. Ruhegelder 12800 „Innere Kriegslasten ; 354,7 Aeußere Kriegslasten. 140,0 Erwerb von Vorzugsaktien

der Dresdner Bank... 104,0 Sozialversicherung ... 52038 Kleinrentnerfürsorge ... 280 Fettverbilligung .... 123 Arbeitsbeschaffung. .. 362,5 Reichsschuld:

Verzinsung und Tilgung 401,8 Anleiheablösung . 172,0 Schutzpolizei ; 190,0

Freiwilliger Arbeitsdienst 2500

1739,

—ᷣ b O C O *‘ C , 221

. 2

22927

B. Außerordentlicher Haushalt. neberträge aus den Vorjahren.

Bestand am Schlusse des Rechnungsjahres 1933

Ist⸗Einnal im e oder

Jahressoll

ichnungs

X [ 4 Vorjahrsreste

oll (O9

sam⸗

men

soll) der

Darunter

Die Ausgaben betragen in den Monaten April bis J

Fehlbeträge usw. nicht enthalten.

A. Der Kassensollbestand betrug am 31. Juli 1934:

Ausgaben insgesamt 56 [U

Mithin Mehrausgabe Mehreinnahme

*

L Einnahmen. Insgesamt

II. Ausgaben. Insge samt

Mithin Mehrausgabe .. Mehreinnahme

Abschluß für das Rechnungsjahr 1934. A. Ordentlicher Haushalt.

142

Die Einnahmen betragen in den Monaten April bis

Juli 1934 uli 1934

Ergibt Bestand am Ende des Berichtsmonats (Juli 19834).

B. Außerordentlicher Haushalt.

Die Einnahmen betragen in den Monaten April

In diesen Zahlen sind die aus dem Vorjahr übernommenen

Stand 31. Juli 1934 in Mill. RM aus der Begebung von Reichswechseln . 400 aus der Begebung unverzinsl. Schatzanweisungen 1579 aus der Aufnahme kurzfristiger Darlehen.. 45 aus der Inanspruchnahme des Betriebskredits bei der Reichsbank 68 auz dem Beftand des außerordentlichen Haushalts 14 zusammen 2106 Davon ab: Schatzanweisungen, für die ein Gegenwert der Reichs hauptkasse nicht zugeflossen it.... 56 Ergibt einen Kassensollbestand von 290560

1. Die Kassenlage des Reichs.

B. Dieser Betrag ist wie folgt verwendet worden:

1. Zur vorläufigen Deckung des aus dem Vorjahr Ibernommenen Ist⸗Fehlbetrages im ordentlichen Haushalt in Höhe von;. 1796,

Davon ab: die Mehreinnahme gegenüber den Ausgaben des ordent. lichen Haushalts für April bis Juli 1954 ..

Zur Deckung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts für April bis Juli 1934 rd.. Für sonstige, noch nicht rechnungs⸗ mäßig gebuchte Auszahlungen (Ge⸗ balks- und Rentenzahlungen für Juli 1934. Vorschüsse. Ultimo⸗ bedarf) unter Gegenrechnung der Hinter legungen

68 rd. 1790

zusammen ..

„Der Kassenbestand bei der Reicht— hauptkasse und den Außenkassen beträgt. JI

2. Der Stand der schwebenden Schuld am 31. Juli 1934 ist besonders veröffentlicht.

Handelsteil.

Berliner Bÿrsenbericht vom 31. August. Zurückhaltend und eher etwas schwächer.

Das Geschäft an der Berliner Börse ist gegenüber dem Vor⸗ tage noch ruhiger geworden, da Kulisse und Privattundschaft der Bänken abwarteten, wie sich das Ausland zu den Ausführungen Dr. Schachts stellen wird. Die Tendenz blieb immerhin wider⸗ standsfähig, und erst im weiteren Verlauf gingen die Kurse in der Mehrzahl etwas zurück, und zwar namentlich in den letzthin stärker gestiegenen Werten. Sachliche Gründe für die teilweise etwas nach⸗ lassenden Kurse lagen indessen nicht vor, vielmehr lauten die Nach⸗ richten aus den derschiedenen Wirtschaftsgebieten nach wie vor günstig. Die unsichere Haltung hielt bis gegen Schluß des Ver⸗ kehrs an. Die Kurse lagen im Vergleich zu den Anfangsnotierun⸗ gen en etwas schwächer.

lbgesehen von Phönix und Harpener (je minus 199), wiesen Montanwerte nennenswerte Peränderungen nicht auf. Braun⸗ kohlenpapiere lagen gut gehalten; unter Kaliaktien konnte man einige Umtauschoperationen von Aschersleben (minus 1 vo), in Salzdetfurth (plus * vH) bemerken. Unter chemischen Werten bestand etwas Nachfrage für Chemische Heyden splus 1 S); J. G. Farben lagen mit 1481 und Kokswerke mit 95½ gut gehalten. Die größte Kurseinbuße hatten unter Elektroaktien Accu zu ver⸗ zeichnen (minus 37 vH), jedoch war der Umsatz hier ebenso wie in Siemens (minus 198) nicht groß. A. E. G. stiegen leicht auf 256, während. R. W. E. abbröckelten. Daimler und B. M. W. konnten ihre Vortagsbefestigungen nicht halten (minus 1 bzw. minus 288). Maschinenaktien gingen bis zu 19 zurück; auch in Engelhardt (minus 2 vH) bemerkte man Glattstellungen der Kulisse. Weiter fest lagen Feldmühle (plus 126 S), ebenso be⸗ stand für Hamburger Elektrizität (plus 1 vH) im Hinblick auf den Dividendenvorschlag der Gesellschaft Nachfrage. Dagegen haben die Angaben im Geschäftsbericht der Westdeuischen Kaufhof A.⸗G. zu größerem Angebot in diesem Papier geführt (minus 1 vy). . Am Kassamarkt, dessen Gesamttendenz uneinheitlich war hielt die Nachfrage nach Großbankaktien, allerdings in verringertem Umfange, an. Dabei stiegen u. a. Commerzbank auf 6213. Renten lagen bei ruhigem Geschäft wenig verändert, zum Teil etwas besser, jedoch gingen die Steigerungen über 6 vH doch nur felten hinaus. Tagesgeld 4M bis 153 vß; der Ultimo hat einen 3 . genommen. Am internationalen evisenmarkt war das Pfund wieder stark abgeschwächt, auch de , ,,

Kw

. . .

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