1934 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin

Preußischer

Senatsbibliothekh

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r. 204 Reichsbankgirokonto

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

anntmachung über den Londoner Goldpreis, anntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen iber den Eisenbahnverkehr beigefügten Liste. rordnung über eine Marktregelung für Torfstreu und Torf— ull. Vom 13. August 1934 . kanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel 14. sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Vom 30. August 1934. i des Führers der Hauptgruppe 10 der deutschen irtschaft. ö kannimachung des Oldenburgischen Ministers des Innern, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Oldenburg. . zie ReichKindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1934. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 100 des ] Reichsgesetzblatts, Teil IJ. . Preußen. . gen und sonstige Personalveränderungen. chung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz über

märkte.

er periodischen Druckschrift. 5

. des Regierungspräsidenten in Frankfurt (Oder), d die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Preußen

Amtliches. Deutsches Reich.

ekanntmachung über den Londoner Goldpreis

mäß § 1 der Verordnung vom 10. Ottober 1931 zur nderung der Wertberechnung von Sypotheken und nstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (R GBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. September 1934 für eine Unze ö 141 sh 5 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom J. Sep⸗ tember 1934 mit RM 13,35 umgerechnet RM 87,3248, für ein Gramm Feingold demnach ... pen 54,5698, in deutsche Währung umgerechnet. RM 280766. Berlin, den 1. September 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Bekanntmachung u der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ ahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr Anwendung indet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger fer. 42 vom 19. Febryar 1934), wird wie folgt geändert:

rtschaftliche Maßnahmen vird verordnet:

und Torfmull, die des, Sitz Oldenburg, raf. von -der Torfstreu⸗ d insoweit nichtig, rdnung noch nicht ewnehmer abgesandt

V reisen oder Be⸗

2X Käufer gün⸗ fstreuverband⸗

barten Preise

Berlin, Sonnabend, den i. Se

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Ill, die von der Süd⸗

ptember, abends

O Posticheckkonto: Berlin 41821 1 934 2

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deutschen Torfwerksbesitzer in München vor dem 26. Mai 1934 abgeschlossen worden sind, sind insoweit nichtig, als die Ware bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht an den Täufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt ist. Dies gilt

nur, soweit die Verträge zu Preisen oder Bedingungen abge⸗

schlossen worden sind, die für den Käufer günstiger sind, als die in dem Vertrag zwischen Torfstreuverband⸗GmbH. Berlin und dem Torfbund Oldenburg einerseits und dem Interessenverband der Süddeutschen K andererseits vom 26. Mai 1934 vereinbarten Preise und Bedingungen.

83. Für Nachteile, die durch diese Verordnung entstehen, gewährt das Reich keine Entschädigung. ö 2 Berlin, den 13. August 1934. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Gürtner. Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Betanntm ach ung.

Gemäß § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RGBl. 1 S. 111) in der eng, des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais⸗ telle vom 30. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 313) ordne ich auf

ir Hetreide, Futter nrtttel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse a, Ermächtigung na . der hierfür zuständigen Kommission in Abänderung des durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 116) veröffentlichten Beschlusses des Verwaltungsrats folgendes an:

1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse für die nachstehend benannten Waren ist mit Wirkung vom 1. September 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs⸗

ö. Grund der mir , , der Reichsstelle

anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 1 fest⸗

gesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: a) für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif⸗Nr. 193 sfeste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch . oder in der Form von Kuchen Oelkuchen auch Mandelkleie), und zwar

für Leinkucheen.. 28— RM je Tonne

Erdnußkuchen. ... K

Sojgextraktionsschrot. . . 33.— ö Bucheckern⸗ u. Walnußkuchen die übrigen Waren des Zoll⸗ tarifs Nr. 193. . b) für folgende im Inland und

Waren: Zolltarif⸗Nr.

aa) aus der Abfälle beim Schälen

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im Ausland anfallenden

199 (Reisabfälle

und Polieren von

chlichen Ernährung ver⸗ w 416. 6 Tonne

Futterzwecken dienenden Bruch⸗ ; 16. RM je Tonne

ände von der

2. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungs⸗ dauer der festgesetzten Monoposverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 30. August 1931.

. Der Vorsitzende

des Verwaltungsrats der e, e. für Getreide, Futter⸗

mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. ͤ Dr. Moritz.

Anordnung des Führes der Hauptgruppe 10 der deutschen Wirtschaft.

Auf Grund eines gemäß § 1 des Gesetzes zur Vor⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. Teil 1 S. 185) ergangenen Erlasses des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. August 1934 ordne ich an: . .

1. Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank⸗ und ankier⸗ gewerbes E. V.), Berlin NW 7, Dorotheenstr. 4, wird im Sinne des 5 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGöBl. Teil 1 S. 185) als die zuständige Ver⸗ tretung der in Form von Aktiengesellschaften oder Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien betriebenen Banken (Kredit⸗ banken) und der in den gleichen Gesellschaftsformen be⸗ triebenen Hypothekenbanken sowie für alle von Einzelkauf⸗

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leuten oder in Form offener Handelsgesellschaften, Kom⸗ manditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Bankgeschäfte (Privatbankiers) an⸗ erkannt. Marktregelnde Maßnahmen der Wirtschaftsgruppe und ihrer Untergruppen sind unzulässig.

2. Alle natürlichen und juristischen Personen der unter 1 bezeichneten Art werden gemäß § 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 der Wirt⸗ schaftsgruppe Privates Bankgewerbe angeschlossen. Sie haben sich bis zum 30. September 1934 bei der Geschäfts⸗ stelle dieser Wirtschaftsgruppe, Berlin NW. 7, Dorotheen⸗ straße 4, anzumelden.

3. Als Führer der Wirtschaftsgruppe Privates Bank⸗ gewerbe ist bestellt:

Staatsrat Friedrich Reinhart, Vorsitzender des Auf⸗

sichtsrats der Commerz⸗ und Privat-Bank Aktien⸗

gesellschaft, Berlin W 8.

Berlin, den 30. August 1934.

Der Führer der Hauptgruppe 10 (Banken und Kredit) der deutschen Wirtschaft.

Dr. Fisch er.

Betanntmachung.

Auf Grund der 1 und 3 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19833 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1333 (RGBl. 1 S. 9) und der Bekanntmachung des Staatsministeriums zur Ausführung des ersteren Gesetzes vom 21. Juni 1933 (O6GBl. S. 378) werden

1. alle Sachen und Rechte der Firma Adler & Co. in Delmenhorst,

2. das im Grundbuch der Stadtgemeinde Delmenhorst zu Artikel 608 auf den Namen des Geschäftsführers Fried⸗ rich Stöxen in Bremen eingetragenen Grundstück

zugunsten des Oldenburgischen Staates eingezogen;

3. die zu dem Artikel 608 der Stadtgemeinde Delmen⸗ horst in Abt. III unter .

a) Nr. 15 für die Firma J. H. Schmalfeldt & Co, in Bremen eingetragene Femngcldhyrolhet von 4000 (viertausend) Goldmark,

b) Nr. 17 für die Konzentration A. G. in Berlin SW 68 eingetragene Feingoldhypothek von 5000 (fünftausend) Goldmark,

für erloschen erklärt. Oldenburg, den 29. August 1934.

Der Minister des Innern.

Joel.

Die Reichsindexziffer für

die Lebenshaltungskosten im Auguft 1934.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Monats August 1934 auf 123,3 (1913.14 100); sie ist somit um 9, z v 6 als im Vormonat (122,9).

Die Indexziffer für Ernährung ist um (,6 vH auf 118,5, die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung um 0,2 v́H J. 133,ů7 und die Indexziffer für Bekleidung um 0.5 vH au 116,3 gestiegen, dagegen ist die Indexziffer für den „Son⸗ stigen Bedarf“ um (, 1 vH auf 157, zurückgegangen. Die Indexziffer für Wohnung ist mit 121,Bz unverändert geblieben.

Die leichte Erhöhung der Indexziffer für ne fg hängt hauptsächlich mit einem Anziehen der Preise für Fleis und Fleischwaren, Butter und Erbsen zusammen. Die Preise für Gemüse und für Kartoffeln sind zurückgegangen.

Berlin, den 31. August 1934. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung.

Die am 31. August 1934 ausgegebene Nummer 100 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: z.

Verordnung über den Zusammenschluß der Mischfuttermittel⸗ hersteller. Vom 21. August 1934,

Dritte Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht- vieh. Vom 2. August 1934 ;

Zehnte Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über den Ver⸗ kehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten. Vom 27. August 1934.

Umfang: 1 36 Verkaufspreis: O, 15 RM. Postversendungs⸗ gebühren: G, 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. September 1934. Reichs verlagsamt. Fabrieius.