1934 / 206 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4. September 1934. S. 2

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Gesellschaft, aber als selbständige juristische Person begründet worden ist und damit dieselbe Stellung erhalten hat wie die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft selbst.

Zu § 10 Abs. 2: An Stelle der abweichenden „Verein⸗ barungen“ mußten jetzt neben die Einzelabrede noch Dienst⸗ ordnung und Tarifordnung gesetzt werden. Eine Betriebs⸗ ordnung kommt nach 1, 16 AQS6G. Oe. nur noch für ge⸗ wisse Betriebe der öffentlichen Hand in Frage, die aber nicht mehr als öffentliche Betriebe gelten.

Zu § 13: Der 59 Ab. 1 AgB. spricht nur allgemein von „Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten /, deren nähere Bestimmung dem Reichsarbeitsminister überlassen bleibt. In den Ausführungsbestimmungen zu 8 9 vom 29. April 1927 (RGBl. I S. 114) hat der Reichsarbeitsminister eine solche Bestimmung getroffen. Es empfahl sich, diese ausführliche Regelung, die sich in der Praxis eingeführt hat, in den Ge⸗ setzestext selbst aufzunehmen, dem früheren 8 9 Abf. 1 Satz ? aber dadurch gerecht zu werden, daß der Reichs arbeitsminister die Möglichkeit erhält, ergänzende oder abweichende Bestim⸗ mungen zu erlassen. Die Aufnahme in den Gesetzestert ist um so erwünschter, als die hier genannten Arbeiten mit den „Vor- und Abschlußarbeiten“ des § 6 (früher 5 4 AZV. nicht ganz übereinstimmen und die gleihhant aus den Ausführungs⸗ bestimmungen übernommene Vorschrift des 5 13 Abs. 2 mittel⸗ bar noch eine Einschränkung der Arbeitszeit enthält.

Zu § 16 Abs. 1 . 1: Die Einfügung der Worte „als Arbeiter“ ist zur Klarstellung erfolgt. Der § 135 GO. will im Unterschied zum Kinderschutzgesetz nur Kinder im Arbeits⸗ verhältnis erfassen (vgl. von Landmann⸗Rohmer 8 135 Anm. J). Daß er nach 8 1338 GO. auch nicht auf technische Angestellte Anwendung findet, hat allerdings wohl nur theoretische Bedeutung.

Zu § 16 Abs. 3: Die Vorschrift des 5 154 Abs. 5 GO, wonach Veröffentlichung durch das Reichsgesetzblatt und Vor⸗ lage an den Reichstag vorgeschrieben wird, stimmt nicht mit der Arbeitszeitverordnung zusammen, die für gleich wichtige Verordnungen nicht das gleiche verlangt. tf ch erfolgt die Veröffentlichung dieser Verordnungen stets im Reichsgesetz⸗ blatt, womit sie auch ohne weiteres dem Reichstag bekannt werden. Daher ist die Veröffentlichungsvorschrift weggelassen.

Zu z 16 Abs. 4: Die Ausnahme des 8 154 Abs. .] Nr. IJ, 2 GO. wird nicht angeführt, weil die Gesetzesvorschrift nur für „Arbeiter“ gilt.

Zu § 16 Abs. 6: In Satz 1 ist keine Beschränkung auf Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern ausgesprochen, weil § 1542 GO. für Betriebe aller Größen gilt.

Zu z 16 Abs. 7: Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 „gelten“ auch in den unter Abs. 2 fallenden oder nach Abs. 3 ihm unterworfenen, nicht aber in den nach Abs. 4 aus⸗ geschlossenen Betrieben. Diese Auslegung gilt auch für § 17 Abs. 3, 5, 5 18 Abs. 1, 8 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23, § 26 Abs. 2.

Zu § 17 Abf. 3 bis 9: Die in der GO. ausnahmsweise zugelassenen längeren Arbeitszeiten sind praktisch meist über⸗ holt durch die viel kürzeren Höchstarbeitszeiten der Verordnung über die Arbeitszeit. Da jedoch auch letztere Verordnung Aus⸗ nahmen zuläßt, behalten jene noch eine gewisse Bedeutung als äußerste Höchstgrenzen und nur als solche; das Maß der Ver⸗ längerung muß aber jeweils durch die nach der Arbeitszeit⸗ ordnung zulässigen Ausnahmen gedeckt sein. Es erschien daher zweckmäßig, überall den Hinweis „in den Grenzen des ersten Abschnitts dieser Verordnung“ ausdrücklich einzufügen.

Zu § 17 Abs. 3, 5: Entsprechende Anwendung des § 16 Abf. 3 bedeutet, daß auch, soweit eine Ausdehnung der Vor⸗ schriften des 5 16 Abs. JL nicht erfolgt ist, eine solche der Vorschriften des § 17 Abs. 3 oder 5 selbständig erfolgen kann.

Zu 819 Abs. 4: Die in § 139 Abs. 2 Satz 2 GO. ent⸗ haltene Forderung einer einstündigen Pause mußte sinn⸗ gemäß entsprechend Ziffer V ArbAO. geändert werden. Das in 5 139 Abs. 3 GO. ausdrücklich ausgesprochene Erfordernis der Schriftform der Verfügung nach Abs. 2 ist, da es sich nur noch um Verfügungen einer obersten Reichsbehörde handelt, als überflüssig weggelassen.

Zu § 19 Abs. 5: Wegen der Behördenzuständigkeit vgl. die Erläuterung zu § 22.

Zu § 20 Abs. 3: Die Vorschrift des 5 139 GO. hat nur . für Arbeiter Bedeutung (für Angestellte vgl. 5 20 Abs. H.

Zu § 21 Abs. 2: Durch die Schlußbestimmung der Ziffer V Abs. 3 Arb A O. ist der Geltungsbereich der 85 136 und 137 GO. ausgedehnt worden, daher war die Beschränkung auf größere Betriebe wegzulassen. Die Ausnahmemöglichkeiten des § 139 a Abs. 1 Nr. 3 sind nicht aufgenommen, weil sie schon durch Ziffer V Arb AO. überholt waren (vgl. von Landmann⸗ Rohmer 5 1394 Anm. 7). Aus den gleichen Gründen ist die Ausnahmemöglichkeit des 5 139 Abs. 2 hinsichtlich der Pausen weggelassen.

Zu § 21 Abs. 3: Nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 2 GO. könnten von dieser Vorschrift Ausnahmen gemacht werden. Dies wäre jedoch nicht sinngemäß (vgl. von Landmann⸗ Rohmer 5 139 Anm. 5).

Zu g 22: Der 5 22 G 138a GO .) ist nicht als durch die A3V. überholt zu betrachten, hat vielmehr noch eine, wenn auch nicht große, materielle Bedeutung (vgl. von Landmann⸗-Rohmer § 138a Anm. 2). Dagegen sind die in der CO. vorgesehenen Behördenzuständigkeiten schon nach geltendem Recht als durch die des 5 6 AZV. G 9 der neuen Fassung) ersetzt anzusehen (a. a. O. S 138 a Anm. 3 a). Ebenso sind die formalen Vorschriften des 5 138a Abf. 3 und 4 als überholt anzusehen (a. a. O. S 138 a Anm. 5).

Zu § 23: Der § 139 Abs. 2 GO. ist nach 5 19 Abs. 4 genommen, weil die Regelung nur noch für die Nachtarbeit, nicht mehr für die Pausen, die in 21 der neuen Fassung gemäß Ziffer 7 Arb2lO. ohne Zulässigkeit solcher Ausnahmen ge⸗ regelt sind, Bedeutung hat. Für die Behördenzuständigkeit vergleiche das zu 5 27 Gesagte. Allerdings nimmt v. Land⸗ mann⸗Rohmer im Gegensatz zu seiner Stellungnahme zu 5 133a GO. bei 5 1395 GO. (Anm. 2) eine Aenderung der

ehördenzuständigkeit durch die Arbeitszeitverordnung nicht an. Sie erscheint aber nur folgerichtig, und die Aenderung gegenüber der Gewerbeordnung kann jedenfalls als eine solche wegen „Unstimmigkeit“ vertreten werden.

Zu 5 26: Die Ausführungsanweisung zum 5 5 der Arbeitszeitverordnung (Aushang und Einreichung der Tarif⸗ verträge) ist nicht übernommen. Sie ist bezüglich des Aus⸗ hangs durch Abs. 1, bezüglich der Einreichung bei der Gewerbe⸗

aufsicht durch die Vorschrift der Bekanntmachung der Tarif⸗ ordnung G 22 der VO. vom 10. März 1934, RGBl. 1 S. 187) überholt. ö

3 § 27 Abs. 1 bis 4: Die in der Gewerbeordnung vor⸗ gesehenen Ersatzstrafen für den Unvermögensfall sind weg⸗ gelassen, da der 5 29 des Strafgesetzbuchs hierfür eine allge⸗ meine Regelung enthält. Wenn trotzdem die Straftaten des Abs. 2, für die der 5 147 Abs. 1 Nr. 4 GO. bisher nur Haft als Ersatzstrafe vorgesehen hatte, von denen des Abs. 3, für die der 8 146 Abs. 1 Nr. 2 Gefängnis als Ersatzstrafe vor⸗ gesehen hatte, getrennt sind, so geschieht dies, um schon hier⸗ durch ihren . Charakter zu kennzeichnen. Dazu kommt, daß die in Abs. 4 ausgesprochene Strafverschärfung für den Wiederholungsfall nur auf die Straftaten des Abs. 3 Bezug nimmt.

Zu S 27 Abs. 2: Die Anführung des 5 19 Abs. 4 (— 8 135 Abs. 2 GO. erfolgt auf Grund der Ausführungen bei v. Landmann⸗Rohmer (8 147 Anm. 6); die . des 519 Abs. 5 (= 5 138 a Abs. 5 GO.) und des 5 22 Abs. 1, (5 138 a Abs. 1,2 GO) würde nach v. Landmann⸗Rohmer S 138 a Anm. Y eigentlich zu Abs. 3 gehören, steht aber sinn⸗ gemäß weil Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung richtiger in Abs. 2. Zur Erwähnung des 5 23 ist zu bemerken: Im Hagmnsat zu 85 146, 147 GO. wird das Wort „Be⸗ stimmungen“ hier nur noch für Verordnungen und nicht gleichzeitig für Verfügungen gebraucht (gl. dazu v. Land⸗ mann⸗Rohmer § 146 Anm. 4b und § 147 Anm. 6).

3 § 27 Abf. 3: Wegen Anführung des 5 16 Abs.?2 und 3 (= S5 154 Abs. 2, 154 a Abs. 1 GS.) vgl. v. Landmann⸗ Rohmer § 154 Anm. 3. Der 16 Abs. 7 (— 5 139 a Abs. 1 Nr. 1 GO.) fällt unter 5 146 Nr. ? GO. Wegen des 5 17 Abs. 7 (— 5 154 Abs. 3) vgl. v. Landmann⸗Rohmer 8 154 Anm. 9. Der § 18 Abs. 2 (— 8 137 a Abs. Y) ist sinn⸗ gemäß hier angeführt. Die Hauptvorschrift über den Laden⸗ schluß ist die des bisherigen 8 9 AngV. (G6 24 der neuen Fassung), deren Verletzung unter 5 11 AZV. fiel. Die Ver⸗ letzung der bisherigen Vorschrift des 3 139 e Abs. 4 GO. G 25 der neuen Fassung) fiel unter die Strafvorschrift des 5 146 a Abs. 1 GS. Es ist aber sinnwidrig, die Strafen für die beiden eng verwandten Tatbestände unter verschiedene Straf⸗ ö die im übrigen nur formal verschieden sind, fallen zu lassen. Daher umfaßt die Strafvorschrift des 527 Abs. 3 nunmehr die Verstöße sowohl gegen 5 24 wie gegen § 25.

Zu 8 28: Das Anwendungsgebiet der Zwangsmaßnahmen des 5 147 Abs. 4 GO. ist auf die in 8 147 Abs. 1 Nr. 4 GO. ausgenommenen Fälle ausgedehnt, da dies gerade die schweren Fälle sind und ihre Ausnahme sinnwidrig wäre. Nach dem Wortlaut von 147 Abs. 4 GO. könnte man annehmen, daß er nur auf „endgültig“ erlassene, also rechtskräftige Verfügungen Anwendung fände. Dies wird aber von v. Landmann⸗ Rohmer (6 147 Anm. 9) ausdrücklich verneint. Wegen des Ge⸗ 5. Wortes Bestimmungen vgl. die Erläuterung zu

Abs. 2.

n 30: Die Zweitagesfrist der ArbAO. und Ang V. ist tatsächlich überholt und darum weggelassen.

Zu § 32: Dem Wortlaut nach 8664 68 Abs. 3 des Ge⸗ setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit nur die Ermächti⸗ gung, die Verordnung über die Arbeitszeit unter Einbeziehung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitszeit neu zu fassen. Selbstverständlich liegt hierin auch die Ermächtigung, die in die Arbeitszeitordnung übernommenen Vorschriften der ,, in letzterem Gesetz zu streichen. Sinngemäß muß aber auch die Ermächtigung dazu einbegriffen sein, eine in der Verordnung über die Arbeitszeit enthaltene Vorschrift über die Sonntagsruhe nunmehr in die Vorschriften der Ge⸗ werbeordnung über die Sonntagsruhe zu übernehmen, um die Gegenstände der werktäglichen Arbeitszeit und der Sonntags⸗ ruhe säuberlich voneinander zu scheiden.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

Bekanntmachung. zu 26 von der Filmprüfstelle ausgesprochene Zulassung des ilms: „Traum einer Nacht“,

des Kraska⸗Film, Berlin⸗Steglitz, tritt außer Kraft. Die unter dem 20. Januar 1934 erteilten Zulassungs⸗ karten Nr. 35 536 sind ungültig.

Berlin, den 1. September 1934.

Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziff. 6 der VO. zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 365) verbiete ich die in Magdeburg erscheinende Halbmonatsschri „Nordland“ mit sofortiger Wirkung, und zwar bis zum 4. Ol⸗ tober 1934 einschließlich.

Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die verbotene darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist, sowie alle im gleichen Verlag erscheinenden Kopf⸗ blätter der Zeitschrift „Nordland“.

Magdeburg, den 3. September 1934.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V: Fehrmann.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

In Abänderung der Bekanntmachung der Handels⸗ vertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:

B. 4 Arhbatoff, Arkadi, wird gestrichen. A. IV. 1. Arbatoff, Arkadi, mit einem unter A II Ge⸗ nannten gemeinsam.

Berlin, den 3. September 1934.

Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland, Rechtsabteilung.

Vertkehrswesen. Devisenbewirtschaftung im Postvertkehr.

Die Deutsche Reichspost gibt in einem neuen Aushang in den Schalterräumen der Postanstalten die z. Zt., gültigen wich— tigsten Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung im Post⸗ verkehr mit dem Ausland bekannt. Danach ist die Versendung oder Ueberbringung von deutschen Reichsmarknoten (Reichsbank⸗ noten, Rentenbankscheinen, Privgtbanknoten) sowie von deutschen Goldmünzen ins Ausland, ins Saargebiet oder aus dem Inland in die badischen Zollausschlußgebiete gänzlich verboten. Die Ver⸗ sendung von ausländischen Geldsorten, insbesondere von aus⸗ ländischem Münzgeld oder Papiergeld, ausländischen Banknoten, ferner von kan. Scheidemünzen, von Gold oder sonstigen Edelmetallen (Silber, Platin und Platinmetallen) nach dem Aus⸗ land, dem Saargebiet oder den badischen Zollausschlußgebieten ist in gewöhnlichen Postsendungen einschl. der Pakete mit . Ver⸗ sicherung und der ö Wertpakete gänzlich verboten, in Einschreibsendungen nur durch Devisenbanken oder unter Zoll⸗ verschluß (nach zollamtlicher Vorabfertigung) . sig, in ver⸗ siegelten Wertsendungen bis zum Betrag von RM insgesamt im Kalendermonat (Freigrenze) gegen Abschreibung im eigenen Reisepaß des Absenders, von mehr als 50 RM im Kalender⸗ monat nur mit Genehmigung einer Devisenstelle zulässig. Gold und sonstige Edelmetalle dürfen in jedem Fall (also auch bei Werten unter 50 RM) nur mit Genehmigung einer Devisenstelle versandt werden. Die Versendung von Wertpapieren bedarf der Genehmigung einer Devisenstelle. Postanweisungen und Post⸗ überweisungen nach dem Ausland und dem Saargebiet sind bis 50 RM insgesamt im Kalendermonat gegen Abschreibung im eigenen Reisepaß des Absenders zulässig, über 50 RM im allge⸗ meinen unzulässig. Dasselbe gilt für Zahlkarten und Ueberwei⸗ sungen . inländische Postscheckkonten von Personen, die im Ausland oder im Saargebiet ansässig sind. Auf Postscheckkonten, deren Inhaber eine allgemeine Gutschriftgenehmigung haben, können auch höhere Beträge eingezahlt oder überwiesen werden; die Zulässigkeit solcher Gutschriften prüfen die Postscheckämter. Zahlungen bis zu 10 RM insgesamt innerhalb eines Kalender⸗ monats können ohne Abschreibung im Reisepaß ausgeführt

werden, jedoch nicht in gewöhnlichen und Einschreibsendungen.

Der Höchstbetrag umfgßt bei allen vorstehenden Zahlungen auch die bei anderen Stellen als der Post getätigten Zahlungen. Nachnahmen und Postaufträge aus Deutschland nach dem Aus⸗ land und dem Saargebiet, deren eingezogene Beträge einem Post⸗ scheckkonto im Bestimmungsland der Sendungen zugeführt werden sollen, sind muh lafftg, Nachnahmen und Postaufträge aus dem Ausland und dem Saargebiet nach Deutschland sind nur dann ulässig, wenn der eingezogene Betrag einem Postscheckkonto in eutschland gutgeschrieben werden soll und der Inhaber dieses Postscheckkontos die Gutschriftgenehmigung einer Devisenstelle befitzt. Waren, die in Paketen oder Wertkästchen aus dem deut⸗ schen Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden, sind für die Devisen⸗ bewirtschaftung von dem Absender mit einer Eyportvaluta⸗ Erklärung schriftlich anzumelden, und zwar 1. der für den Ab⸗ sender rn, Reichsbankanstalt binnen drei Tagen nach der Versendung mit Abschnitt A, 2. der Aufgabepostanstalt bei Auf⸗ lieferung der Sendungen mit Abschnitt B der Exportvaluta⸗ K ö ! Es besteht eine Reihe weiterer Einschränkungen für den ,, mit dem Ausland usw. Insbesondere gilt die reigrenze von 50 RM für bestimmte Arten von Zahlungen nicht.

Auskunft darüber erteilen die Devisenstellen. Der Absender ist

für die Zulässigkeit der Zahlung bzw. Versendung in jedem Fall verantwortlich. ö gegen die für die Devisenbewirtschaftung erlassenen

Vorschriften werden mit Gefängnis und Geldstrafe, in besonders

schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; die

ohne Genehmigung ausgeführten Werte können eingezogen

werden.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 5. September. Staatsoper: Madame Butterfly. Musikalische Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Rebell in England. Drama von Hans Schwarz. Beginn: 20 Uhr.

Aus der Verwaltung. Zur Aufhebung der Verschrottungsverordnung.

Im Rahmen des sogenannten Reinhardt⸗Programms hat das 213 zur Verminderung der Arbeitslosigkeit in seinem Ab⸗ schnitt 1 für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum 31. Dezember 1934 unter bestimmten Voraussetzungen Gt deri hen für Ersatz⸗ beschaffungen vorgesehen. Die Steuerfreiheit war unter anderem dabon abhängig, daß, der neue Gegenstand einen bisher dem Betriebe dienenden gleichartigen Gegenstand ersetzen mußte. Zur Sicherstellung . Voraussetzung war die Verschrottungs⸗ verordnung vom 15. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1071) erlassen worden. Sie bestimmte im Interesse der Ankurbelung der Wirt⸗ Haß daß die Steuerfreiheit für le, , nur . werden durfte, wenn die alten Gegenstände außer Betrieb gesetzt und vernichtet oder verschrottet wurden.

Das Gesetz über a t e, für Ersatzbeschaffungen hat r Belebung der Wirtschaft wefentlich beigetragen. Die Mög⸗ ichkeit, bei Ersatzbeschaffungen die Anschaffungs⸗ oder . losten sofort und in vollem Umfang abzuschreiben, hat sich als so günstig erwiesen, daß im Entwurf des neuen Einkommensteuer⸗ gesetzes in Aussicht genommen it buchführenden Gewerbe⸗ treibenden und Landwirten zu gestatten, bei der Beschaffung kurzlebiger Gegenstände die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung (Herstellung) oder in einem 6 Jahr voll abzuschreiben. . e ng steht im Gegen⸗ . zu der bisherigen Regelung im 8 16 des Einksmmensteuer⸗ esetzes, wonach die Aufwendungen in derartigen Fällen auf die

ahre der Nutzungsdauer zu verteilen sind. Die Regelung geht Über das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen hin⸗ aus, denn es sind nicht nur Ersatzbeschaffungen begünstigt, sondern auch Neuanschaffungen jeder Art. Auf der anderen Seite bleibt die Neuregelung ,. dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen zurÜick, denn das neue Einkommensteuer⸗ esetz will die volle N nicht für alle Gegenstände, . nur für sogenannte kurzlebige Gegenstände zugestehen. ls kurzlebig sollen alle Gegenstände gelten, deren Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, Näheres wird in den ,, nnen zum neuen Einkommensteuergesetz geregelt werden. .

Da das neue Einkommiensteuergesetz bereits auf das im Jahr 1934 erzielte Einkommen Anwendung finden soll, ist eine Aufrecht⸗ erhaltung der Verschrottungsverordnung nicht mehr angebracht; denn auch diejenigen Steuerpflichtigen, die die . der Verschrottungsverordnung nicht . können die ange chafften Gegenstände trotzdem voll abschreiben, wenn es sich um kurzlebige handelt. Lediglich bei langlebigen Gegenständen hätte die Auf⸗ rechterhaltung der Verschrottungsverordnung in Frage kommen können. In Interesse der Wirlschaft ist jedoch davon abgesehen worden, in diesen Fällen an dem er h e n sr en festzuhalten. Die Verschrottungsverordnung ist durch die Verordnung vom

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4. September 1934.

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31. August 1934 aufgehoben worden. Daraus ergibt sich, daß künftig bei Ersatzbeschaffungen weder eine Verschrottung oder Vernichtung des alten Gegenstands noch eine Anzeige an das inanzamt über Verschrottung oder Vernichtung u. dgl. er⸗ 6 wird.

Die auf Grund der i ,,, ergangene Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 23. Januar 1934 (RGBl. 1 S. 57), durch die der Kreis der zugelassenen e, ,., bestimmt worden ist, ist ebenfalls aufgehoben worden.

Handelsteit.

Berliner Börsenbericht vom 4. September. Ruhiger. Grundstimmung bleibt freundlich.

Nach dem ziemlich lebhaften Geschäft zu Beginn der Woche ist an der Berliner Börse vom Dienstag eine . , . eingetreten. Trotzdem blieb die innere Verfassung der Börse ,,. da verschiedene Meldungen aus der Wirtschaftz wieder Inregunz brachten. Allerdings haben die Publikumskäufe nach⸗ gelassen, und die Kulisse zog es daher, , im Verlauf, vor, einige Glattstellungen vorzunehmen, so daß die urse, die anfangs gegenüber dem Vortgge kaum verändert lagen, eher etwas rück⸗

ängig tendierten. Nur für Spezialpapiere hielt die Nachfrage er Privatkundschaft an, jedoch gingen die hier erzielten Besse⸗ rungen über 2 v5 nur selten hingus. Die Börse schloß in ruhiger, aber nicht unfreundlicher Haltung.

Von den Montanaktien waren wieder Rohstoffwerte gefragt, Mansfeld plus M vH, Stolberger 6h. plus „z vH. Andererseits bemerkte man Glattstellungen in Phönix und Hoesch e minus A v§H). Braunkohlen⸗ und Kaliaktien zeigten kaum Veränderun⸗ gen, dagegen waren unter chemischen Werten wieder die Neben⸗

apiere des Farbenkonzerns, wie Goldschmidt (plus 2 vH) und

hemische Hehden (plus 1 vH) 53 auch Kokswerke gewannen 1 v5. Am Elektromarkt zeigten sich Glattstellungen in Chade (minus 4 RM) und in Siemens (minus 195 v§). Rückkäufe er⸗ folgten dagegen in Accu (plus 13 vH), sonst wurde etwas in pon B. K. L. (minus vH) in R. W. E. (plus 36 vꝙH) getauscht. Die am Montag stark favorisierten Holzmann büßten im Verlauf wieder 2 vH ein. Sonst fanden noch Maschinenwerte Interesse, und zwar namentlich Berliner Maschinen splus 2 v5) auf günstige Abschlußerwartungen, außerdem bestand einiges Interesse für Deutsch⸗Atlanten plus 1 dH) und Wasserwerk Gelsenkirchen (plus vS). Etwas stärker waren Bemberg angeboten (minus 13 vH) im Zusammenhang mit der ab morgen erfolgenden Notierung für die zusammengelegten Aktien.

Am Kesemark waren wieder Großbankaktien bevorzugt, die V vH gewannen. In Renten bleibt das Geschäft ruhig bei nicht ganz einheitlicher Kursgestaltung. Die neue Reichsanleihe gelangte heute erstmalig bei lebhaften Umsätzen zur Notiz, der Kurs stellte sich auf 95. Am offenen Geldmarkt machten sich weitere Rückflüsse geltend; Tagesgeld stellte . auf 4 bis 4 vH. Am internationalen Devisenmarkt lag das Pfund erholt, in Berlin notierte es amtlich 12,40 (12,34). Der Dollar war mit 2,477 unverändert.

Der Hundert⸗Tage⸗Kampf gegen die Material⸗Bergeudung.

Am 15. .. war offiziell der letzte Termin für die Anmel⸗ dung zum Hundert-Tage⸗Kampf gegen die Materialvergeudung; an . Zeitpunkt 1 auch in den einzelnen Betrieben mit der Sammlung von Erfahrungen auf dem Gebiete sparsamer Ma⸗ terialverwendung begonnen worden. Der DHD. erfährt von der Gesellschaft für Organisation, die die ganze, Aktion durchführt, daß gegenwärtig noch kein genauer Ueberhlick über die Beteiligung in der Industrie möglich ist; soviel lasse sich aber bereits fest⸗ stellen, daß in 1500 Betrieben mit einer Belegschaft von etwa S00 000 Personen der Kampf aufgenommen worden ist. Die große Zahl der Unternehmungen, die der allgemeinen Aufforderun nachgekommen sind, ohne sich jedoch in aller Form zu melden, ist dabei nicht berücksichtigt. Uebrigens laufen glich noch Zusagen ein, denn nach wie vor ist es möglich, sich an dem Kampf zu be⸗ teiligen, wenn auch die Frist, die mit dem 15. August genannt worden war, nicht eingehalten wurde. Die Zustimmung einzelner großer Verbände steht unmittelbar bevor. Der Reichsverband der

Bekleidungsindustrie wird von sich aus an die ihm angeschlossenen Unternehmen herantreten, um sie zur Teilnahme zu veranlassen. Für die besten Vorschläge aus der Gefolgschaft setzt der Reichs⸗ verband selbst Prämien aus. Von anderen Körperschaften haben der Deutsche Industrie⸗ und Handelstag und der Deutsche Ge⸗ meindetag zugesagt, im gleichen Sinne auf die ihnen nahestehen⸗ den Betriebe einzuwirken. Wenn der Kampf gegen die Matexial⸗ vergeudung auch erst im Anlaufen ist, kann aus der großen Zahl der daran beteiligten Unternehmungen bereits auf einen guten Erh 34 chan werden.

Um die Wichtigkeit der Maßnahmen für die deutsche Volks⸗ r het zu unterstreichen, hat auch der Staatssekretär im Reichs⸗ wirtschaftsministerium, Dr. Posse, an die ö folgen⸗ des Schreiben gerichtet: „Ich bin überzeugt, daß die Weltwirt⸗ schaftskrise in erster Linie von der kaufmännischen Seite beseitigt werden wird. Solange aber die internationalen Wirtschaftsschwie⸗ rigkeiten andauern, und Deutschland, das nur soviel einführen will, als es tatsächlich bezahlen kann, zu einer immer größeren Verminderung seiner Rohstoffeinfuhr genötigt wird, muß es ganz besonders ö Aufgabe sein, das aus ausländischen Rohstoffen , n. Material im Inlande pfleglich zu behandeln. Darum

egrüße ich die Absicht, durch einen „Hundert-Tage⸗Kampf gegen die Materialvergeudung“ in breitesten Schichten des Volkes, ins⸗ besondere aber in der Wirtschaft, durch die Propagierung von or⸗ ,, Maßnahmen in der Betriebswirtschaft aufklärend zu wirken.“

Ueber 5 Milliarden Mark Betriebsausgaben der CLandwirtschaft. Versuch einer volkswirtschaftlichen Gesamtschätzung.

Das Statistische Reichsamt legt der Oeffentlichkeit den „Ver⸗ such einer volkswirtschaftlichen Gesamtschätzung“ des Betriebs⸗ aufwandes der deutschen Landwirtschaft vor. Es ergibt sich daraus die fundamentale Bedeutung der deut⸗ schen Landwirtschaft als Verbraucher ,, , lich erzeugter Betriebsmittel. Nach der Berechnung liegt nämlich der Aufwand für gewerblich erzeugte Betriebs⸗ mittel allein bei rund 40 vH der Betriebsausgaben der Land⸗ wirtschaft. Die Summe der Betriebsausgaben wird für das Betriebsjahr 1933/34 auf insgesamt 5,258 Milliarden angegeben, denen Verkaufserlöse der Landwirtschaft in Höhe von 7,1 Mil- liarden , . Die Aufwendungen ö gewerblich erzeugte Betriebsmittel (Neubauten und Gebäudeinstandsetzung einschließlich der Löhne, Maschinen und Geräte einschließlich Instandfetzung, Düngemittel, Heiz- und Kraftstoffe sowie Pfanzen⸗ schutzmittel wurden für das Betriebsjahr 1933 34 summenmäßig mit 1,972 Milliarden Reichsmark festgestellt, k sie noch im Betriebsjahr 1932‚33 nur 1,810 Milliarden betrugen. Wenn man den Ausgaben der Landwirtschaft die Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse und aus Krediten gegenüberstellt, so lasse sich schließen, daß die Ausgaben der selbständigen Landwirte für perfönliche Bedarfsgüter von 192829 bis 1932/33 um etwa 60 v5 zurückgegangen sind. Unter Berücksichtigung des Rück⸗ gangs der Konfumgüterpreise würde das eine Verbrauchsminde⸗ rung um rund 40 pH bedeuten. Der gesamte, den in der Land⸗ wirtschaft Tätigen für . ur Verfügung stehende Be⸗ trag (Einkommen der Selbständigen, Barlöhne, Bargehälter ohne die aus der Sozialversicherung zuriickfließenden Entschädigungen) sei von 43 Milliarden Reichsmark im Jahre 1928629 au 2,25 Milliarden Reichsmark im Jahre 1932s53 oder um 50 gesunken. Der Kaufkraft ngch bedeute das einen Rückgang um 35 vH. Mit der im Wirtschaftsjahr 193334 eingetretenen be⸗ trächtlichen Steigerung des landwirtschaftlichen Einkommens habe. sich auch der Absatz an gewerblich erzeugten Betriebsmitteln und Konsumgütern in der Landwirtschaft merklich gehoben.

Wirtschaft des Auslandes.

Die belgisch⸗französischen Wirtschafts beziehungen

Brüssel. 3. September. un ftr Jaspar ist nach seiner Pariser Reise nicht sofort nach Brüssel zurückgekehrt, sondern wird erst am Dienstag hier eintreffen, um an dem an diesem Tage stattfindenden Ministerrat teilzunehmen. Bei dieser Ge⸗ legenheit wird der Außenminister über den Gegenstand und das y seiner Pariser Besprechungen Bericht erstatten. Ueber⸗ einstimmend mit dem in Paris ausgegebenen Bericht betont man auch in inoffiziellen Kreisen Brüssels, daß Hauptgegenstand der Besprechungen die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen . reich und Belgien gewesen seien. Aus Kreisen, die der Regie⸗ ö. nahestehen, verlautet dazu, daß Jaspar die Erschwerungen, die der Beschäftigung belgischer Arbeitskräfte in Frankreich schon seit längerer Zeit gemacht werden, erneut zur Sprache gebracht habe. Ferner habe er die Rotwenbigkeit einer Vergrößerung des Handelspvolumens im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr betont. Man erklärt, daz. Jaspar sich für den hd n eines neuen, weitergehenden Wirtschaftsabkommens mit Frankreich eingesetzt habe mit der Begründung, daß das kürzlich zustande gekommene Kontingentierungsgbkommen nur in Einzelpunkten die Unzu⸗ träglichkeiten im Wirtschaftsverkehr der beiden Länder gemildert habe. Bei der Besprechung dieser Fragen habe Jaspar auch auf die Solidarität hingewiesen, die sich daraus ergebe, daß beide Länder der Goldpolitik treu geblieben seien. Französischerseits habe man, so wird in Brüssel erklärt, erkennen lassen, daß man zum Abschluß eines neuen Abkommens bereit sei.

Flaute am französijchen Getreidemartt.

Paris, 4. September. Am 2. September hielten in Naney die Getreidehändler ihren Jahreskongreß ab. Die Getreideabschlüsse seien gleich Null gewesen. In einer vom französischen Getreide⸗ und , . eingebrachten und vom Kongreß an⸗ genommenen Entschließung wird die Getreidepolitik der fran⸗ iche Regierung s af angegriffen und die Erhöhung der

msatzsteuer als Hauptursache der Flaute auf dem Getreidemarkt bezeichnet. Besondere Maßnahmen zur Hebung der Getreide⸗ ausfuhr werden als dringend notwendig bezeichnet.

Argentini cher Weizenernte droht Millionenschaden. In ö befürchtet man eine erhebliche Heuschrecken⸗ lege von der ein so großer Teil der Weizenernte bedroht wird, ein Verlust von mehr als 100 Millionen RM angenemmen werden kann, wenn es nicht in letzter Stunde gelingen sollte, die

Heuschrecken zu vernichten. Ungezählte Millionen von Heuschrecken liegen gegenwärtig auf den Gebieten von Formosa gewissermaßen bereit zum Massenüberfall auf die argentinischen Felder. Die tarken Regenfälle der letzten Wochen el, die Larven der Heu⸗ ö. ungewöhnlich früh und schnell zur Entwicklung gebracht. Es wird daher angenommen, daß Ende November rielige Schwärme dieser Insekten nach Süden vordringen werden. Im Januar würden dann die Felder der Farmer ik Gefahr sein, von den Heuschrecken . zu werden. In einer . Eingabe an den Kongreß haben die Bauern um die Ingang etzung eines Vernichtungskampfes gegen die e , gebeten. Sie ,, daß von Flugzeugen aus ein Giftkampf gegen die ge⸗ fährlichen Insekten geführt werden möge.

Auslandsfirmen in der Mandschurei brauchen sich nicht auf Gobi festzulegen.

Tschangtschun, 3. September. Die mandschurische Regierung hat finn fe denjenigen ausländischen Unternehmungen, die mit ihrem Gelde in. der Mandschurei arbeiten wollen, ohne sich dabei auf den Gobi festzulegen, zu gestatten, ihr Grundkapital auf ausländische Währung lauten zu lassen. Nur Banken und Versicherungsgesellschaften sind gezwungen, ihre Tätigkeit in Gobi auszuüben.

Japanischer Kanal zur Umgehung von Singapore?

Der bisher völlig unbekannte Name des kleinen siamesischen Ortes Kra auf der Halbinsel Malakka an . in den Mittel⸗ punkt der Weltpolitik gerückt worden. Die Japaner sollen näm= lich an Siam herangetreten sein, um sich die Konzession zum Bau eines Kanals zu verschaffen, der die Halbinsel alakka an ihrer schmalsten Stelle bei Kra durchschneiden und den Seeweg nach Ostindien bedeutend ue m nen soll. Der Kanal würde nur 42 km lang sein und nicht soviel technischen Schwierigkeiten begegnen wie der 166 km lange Suez⸗-Kanal oder der 85 km lange Panamg⸗ Kanal. Die strategische Bedeutung des Kra⸗Kanals aber würde mindestens derjenigen el beiden großen Vorbilder gleich⸗ kommen. Liegt doch auf der Südspitze der Halbinsel Malakka die gewaltige englische Seefestung Singapore, die dazu bestimmt ist, im Kriegsfalle die Malakka⸗Straße, den bisher einzigen Seeweg e Ostindien, zu sperren. Der neue Kanal würde diese Sperre einfach umgehen und Englands Vorherrschaft zur See brechen! Wie es heißt, wollen die Japaner auf der großen Flottenkonferenz 1935 die . ung von Singapore verlangen und, wenn diese Forderung sel ee n n abgelehnt wird, den Bau des

ra⸗Kanals in Angriff nehmen.

Fi ischlebern

Fischtran. eemoos .

Deutsche Seefischerei und Vodenseefischerei im Juli 1934 (Fangergebnisse usw.). Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe

gefangene und an Land gebrachte Fische, Rohben, Wal⸗ und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.

(In dieser Nachweisung bedeutet 0 bzw. Q, daß zwar Fänge erfolgt sind, die Zahlen aber unter 100 kg bzw. 100 RM liegen.)

Seetiere und davon gewonnene Erzeugnisse

100 Rg

Nordsee

Wert in 1000 RM

Ost see (einschl. Haffe)

Wert in loo kg joo Rm

Ce fis Evicih: :: reitling w Makrele z . ö Kabeljau, . Sorte

ö Minder 3 a. d. Barentssee und v. d. Bäͤreninsel . Schellfisch, 1 Sorte ö ö . ö 4. u. 5. Sort.. . anne, a. d. Barentssee und ö v. d. Bäreninsel Wittling (Weißling, Merlan) Seelachs (Köhler), Nordsee⸗ ) Isländer Ja. d. Barents⸗ see und v. d. Bäreninsel r (Heller Seelachs) j..

a. d. Barents⸗

see und v. d.

Bäreninsel Katfisch (Austernfischh). ... Seeteufel (Angler) .... Knurrhahn ... . 3

3. u. 4. Sorte

bend, .

J a. d. Barentssee

v. d. Bäreninsel ..

Scharbe (Kliesche) .... Butt (Flunder) ... Seezunge... D nge Limande (echte Rotzunge)

.

J

Tarbutt (Glattbutt) .

0 e 1 1 0 21 2 8 2 w— gi kd Meerforelle ö

Aal (Flußaal) ... 2. h 4

2 2 2 28

Kd aulbarsch (Sturen) . Brassen (Blei, Plieten) lötze (Rotauge) .. d .) Weißfisch (Giester) . Verschiedene

1. Fischemhy. t 55 161

13 163

1166,7

293 145 155

2994 1609 629 897

6

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de 86 C OO OO—

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8 —— 0 8 08 8

zusammen.

ö . aiserhummer. Taschenkrebse . Austern . Muscheln J Krabben (Garneelen

* 1 . 2

132 595

IM XI ds Do R X- D DO

81

zusammen

III. Andere Se

Delphine, Seehunde, ildenten uw...

IV. Erzeugnisse von Seeti 85 970

rogen

; .

. 3 * 1 2

12

hꝛldo

9 90m bo 155

ö

zusammen

usammen LIV hin und Ostsee

Sb 32

243 252 261 402

Bodensee und Rheingeb

2 163,9

4 933,2 5 689, 8

Fische

ge gen . n 5 1 1 1 12 1 3 Kei · j elcen J e ie Einer: Trüschen ;

ga 3 arsche (Egli, Krätzer) , Weißfische (Alet, Nase usw.) Sonstige Fische

9 4 9 9 2 0 9 9 9 *

2 2 2 2 2 8 9 0 0 0 0 * o o o , 0 2

2 4 5 1 8 1 16 2 * 1

0 2 2 2 2 2 8 1 4

2 8 * . 1 8 2 2 1 8

o 2 2

17 11

1 26 15 18

19 15

—— ——— l De, Dre = r

zusammen

7ö8

85 3

) Außerdem sind von deutschen Hochseefangfahrzeugen unmittelbar

gelandet:

in den

) Schätzungs wert.

Berlin, den 4. September 1934. Statistisches Reichsamt.

in Großbritannien: 1316 42 im Werte von 12500 RM, liederlanden: 862 42 im Werte von 17000 RM. Y Von den im Juni gefangenen Fischen erhielten. a) Klippfischwerke 656 42 Fische im Werte von 15 b Fijchmeblsabriken 6969 dz Fische im Werte von 10800

00 RM. RM.