1934 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staats auze iger Nr. 208 vom 6. September 1934. S. 2

Entscheidungen

tze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RSB. 1 S. 285).

Gegenstand

auf Grund der S8 2 und 4 des Geletzes zum Schu

hersteller

Herstellungsort

Enticheidende Behörde

Tag und Zeichen der Entscheidung

5

6

3

4

2

Puppen: SA.⸗Männer, Mütze und Armband aus Stoff, Hakenkreuz ᷣ6. 3 eingestickt, 5 und Stiefel aus Wachstuch, Frisur lt, Fabr. Jer. 1694, zie, , aus Holz mit auflackiertem schwarzen a, ö weißem Feld in roter Umrahmung oder mit den Farben schwarz weiß⸗rot als Halter für kleinere nationale Fahnen ißem Holzplakette, bestehend aus einem schwarzen Hakenkreuz 396 wei kreisförmigen Feld und rotem rechteckigem , ,,. . Deutscher Jahrweiser „Vaterland! mit schwarz⸗weiß⸗rotem blatt und Hakenkreuz in rotem Feld

S ä i ikopf ken⸗ Puppen: SA. Männer mit langen Haaren („Bubikopf !), Ha . auf der Armbinde aufgedruckt, Fabr. Nr. 1692.37

iehbi ĩ ĩ tößen: ĩ Führers, flan⸗ Abziehbilder in verschiedenen Größen: Brustbild des Führers,

6. von den Nationalfahnen, darüber Hoheitszeichen und

2 Hakenkreuze . J ; Zinnfiguren, elwa 49 em hoch: SA. und SS. Männer mit Haken kreuzarmbinde, sowie Reichswehrsoldaten mit dem Reklameauf⸗

druck „Pa Pa“ am Fuß ö ö. Zinnfiguren etwa 3 em hoch: SA. und SS.⸗Männer mit rotem Streifen am Arm ssoll die, Hakenkreuzbinde vorstellen) Anstecknadeln der Deutschen Christen, die mit dem Hakenkreuz ver⸗

sehen sind . . Christbaumständer in Hakenkreuzform

Kinderschürzen mit schwarz⸗weiß⸗-roten und Hakenkreuz⸗Fähnchen

Armbänder und Halsketten in ,,,, ausgeführter Perlen⸗ tickerei mit Darstellung des Hakenkreuze . ; n. mit dem Bild des Führers, der Aufschrift Reichs⸗ kanzler Adolf Hitler“ und einem Hakenkreuz auf schwarz⸗weiß⸗ rotem Grund . ; irh Anstecknadeln aus Zelluloid, die mit dem Hakenkreuz im weißen Feld mit roter . der Aufschrift , National⸗ ozialistische D. A. P.“ versehen in .

Ec , me mit dem Bildnis des Reichskanzlers bzw. Haken⸗ kreuz im weißen Feld mit roter Umrandung

Bonbons mit den Farben schwarz⸗weiß⸗rot und Hakenkreuz

Kaminbüste des Führers

ö ö ö ( Gruf⸗ Feinseife mit aufgeprägtem Hakenkreuz unter Beisetzung der . worte „Heil Hitler“ oder „Deutschland erwache!

Wandteller aus Terrakotta, auf denen das „Haus Wachenfeld“ dar⸗ estellt ist

T0cffl die mit einem Hakenkreuz auf weißem Feld und schwarzer Umrandung versehen ist. Die Tasse ist außen in rotem Ton ge⸗ walter

21

Ce e-. E-. Gf H., gefrhirrirctt ist ; ö isschen aa n g, bah auf der vorderen Seite ein schwarzes kreuz auf weißem Felde trägt J vertige Anstecknadeln in Form eines Hakenkreuzes und

viereckige Broschen aus . mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem Grunde . minderwertige Bilder mit der Darstellung Horst Wessels mit erhobener rechter Hand und der Hakenkreuzfahne und des Herrn Reichskanzlers in Plakettenform. Die Hitlerplakette ist mit der Umschrift „Deutschland erstarke“ und mit einem Ausspruch des Herrn Reichskanzlers „So lange ich lebe, werde ich für des deutschen Volkes Wiedererhebung, für seine Zukunft und seine Größe kämpfen“ . oed ken mit 36 Bilde Friedrichs des Großen und der Ausschrift; „Was wollen denn die Leute? Ich hin in meiner Jugendzeit mit Biersuppe auferzogen. Ihre Väter kannten nur das Bier und das ist das Getränk, das für unser Klima paßt“, Postkarten mit dem Bilde Bismarcks und der Aufschrift: „Ich wurde von den Leuten behandelt wie ein neues Nilpferd für den Zoologischen, wofür ich Trost in sehr gutem Biere suchten, und Postkarten mit dem Bilde Goethes und der Aufschrift: „So lang man nüchtern ist, gefällt das Schlechte, wie man getrunken hat, weiß man das Rechte, nur ist das Uebermaß auch gleich zuhanden; Hafis, o lehre mich, wie Du's verstanden! Denn meine Meinung ist nicht über⸗ trieben; wenn man nicht trinken kann, soll man nicht lieben; doch sollt ihr Trinker euch nicht besser dünken. Wenn man nicht nicht lieben kann, soll man nicht trinken. Trunken müssen alle sein! Jugend ist Trunkenheit ohne Wein! Trinkt sich das Alter wieder zu Jugend, so ist es wundervolle Jugend. Unähnliche Darstellung des Herrn Reichskanzlers in Vielfarbendruck, Größe 40 * 50 em und kleine, vielfarbige lackierte Bilder füh⸗ render Persönlichkeiten in der Größe Sy X T em. Wiedergabe ist unähnlich und kitschig . Kleine Messingleuchter, deren Fuß ein Hakenkreuz bildet. Gesamt⸗ ausführung der Leuchter ist minderwertig

Streichholzpackungen mit der Bezeichnung „Welt⸗-Hölzer“, die mit

den schwarz⸗weiß⸗roten Fahnen versehen sind

Kriegs- und Friedensehrenzeichen sowie Orden aus Pappe als Scherzartikel 5 .

Minderwertige Fingerringe aus Draht, die auf einer aufgelöteten

runden Metallscheibe ein schwarzes bzw. ein rotes Hakenkreuz

tragen J Uhren, deren Deckel das Hakenkreuz trägt

Geschäftsbogen und Briefumschläge mit Hakenkreuz sowie Rund⸗ stempel mit Hakenkreuz . Rundstempel mit Hakenkreuz und Umschrift „Untersteht der Deut⸗ schen Arbeitsfront“

Briefumschläge, auf denen der Herr Reichskanzler mit einer Schaufel in der Hand dargestellt wird Neujahrskarten mit Hakenkreuzfahne bzw. Hakenkreuzfahne und der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne . Gruppenbild mit der Abbildung des Reichspräsidenten, des Reichs⸗ kanzlers und anderer führender Persönlichkeiten. Darstellung unähnlich. Gesamtausführung künstlerisch minderwertig Rundstempel mit Hakenkreuz

Manschettenknöpfe mit eingraviertem Hakenkreuz Postkarten mit dem Hakenkreuz und dem Liede: „Dank an Hitler“ Windmühlenspiele aus Zelluloid mit einem gestanzten schwarzen

Hakenkreuz und 2 Propellern in Farben weiß und rot

Streichholzpackungen mit einem Stahlhelm und den schwarz⸗weiß⸗ roten Farben

rennlatte aus Steingut mit dem Bildnis einer Burg, die mit

Zulässig.

Fa. Löffler E Dill, Puppen fabrik Fa. Carl Beck E Alfred Schulze A.⸗G.

Georg Brieke, Hamburg 23, Eilbecker Weg 229, Il Eichblatt Verlag

Un zulässig. Fa. Löffler E Dill, Puppen fabrik

Fa. Huber, Jordan E Körner

Fa. Seligmann C Mayer Nachf. G. m. b. H.

Fa. Konrad Schildknecht u. Sohn, Zinn⸗ figurenfabrik Fa. Friedrich Pleuger

Elektromeister Adolf Ferchland Oldenbruch & Pfeifer

Mathilde Rosenau

Fa. Georg Zimmermann, Spielwaren fabrik

Fa. Funke Brüninghaus

Fa. Scharpe & Sturm

Fa. Friedrich Bauer

Fa. R. Carli C Sohn

Clement Spaeth, Seifenfabrik

Kaufmann Emil Lischick Fa. Severin E Co. G. m. b. H.

17 *)

Fa. Josef Rehnell

Kunstverlag Heil Deutschland. Vertrieb: Architekt Franz Rohr, Berlin, Kreuz⸗ bergstraße 2

Schultheiß⸗Patzenhofer Brauerei, Berlin Fry do, Roonstr. - 5 ;

Fa. Littauer C Boysen, Berlin So 36, Skalitzer Straße 104

Unbekannt. Eingeführt durch Kaufmann Klingemann, Hamburg, Schenkendorf⸗ straße 22

Zündwarenmonopol⸗Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Fa. Ed. Moniae, Berlin SW 61, Kreuz⸗ bergstraße 37/38

Fa. Karl Salomon K Co.

Fa. Kienzle, Berlin, Wallstr. II/ 12

Haus⸗ und Grundbesitzerverein „Süden“, e. V., Berlin 8 59, Freiligrathstr. 12 „Büropa“ Bürobedarf und Papier⸗Han⸗ delsgesellschaft m. b. H., Berlin 8 14,

Sebastianstraße 61

Verlag Hermann Luchterhand, Berlin N24, Oranienburger Straße 4849

Fa. „Cellaro“ Luxuskarten fabrik, Berlin S6, Köpenicker Str. 46,149

Porträtmaler Kuenzele Graefe, Berlin W 35, Potsdamer Straße 52

Reinhold Schwenk, Berlin⸗Hohenschön⸗ hausen, Hauptstraße 14 . Fa. Koetlitz Inh. Reinh. Beuster, Berlin⸗ Hohenschönhausen, Küstriner Straße 45 Fa. V. und J. Amler, Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Steinplatz 2 Unbekannt

Zündwarenmonopol-⸗Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Coburg Ohrdruf Hamburg Leipzig Coburg Nürnberg Fürth i. W

Fürth i. B. Lüdenscheid Brandenburg⸗Wwavel Pößneck

München

Zirndorf

Lüdenscheid

Lüdenscheid

Wuppertal⸗Elberfeld Kassel

Weißenhorn

Arnstadt Sundern, Kreis Arnsberg

*

8 Gablonz, Tschechoslowakei

Berlin

China

Berlin

Gablonz (Tschechoslowakei)

Berlin

1

6

Hitlerplakette aus Kunststein. Ausführung unähnlich

Fa. W. Henker C Co., Kunststein fabrik, Berlin 80 16, Köpenicker Str. 30a

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach

Thür. Kreisamt Gotha

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg J Kreishauptmannschaft Leipzig

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗ nern, Ansbach

90

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft

Oberbürgermeister Lüdenscheid

Oberpräsident der Provinz Bran⸗ denburg Stadtvorstand Pößneck

Polizeidirektion München Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des In⸗

nern, Ansbach Oberbürgermeister Lüdenscheid

Polizeipräsident Wuppertal Oberpräsident in Charlottenburg

Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, Augsburg

Stadtvorstand Arnstadt

Landrat Arnsberg

. 2

Polizeipräsidium Berlin

14. Juni 1984 Jr, 2er , 46!

21. Juli 1934 10 2-227 / 12

10. August 1934 Nr. 156

6. Dezember 1923

V: Æ 31/33

14. Juni 1934 Nr. 2275 b 467

3. Juli 1934 Nr. 2275 b 488

28. Juli 1934 Nr. Z 17413

28. Jul 1934 Nr. Z 18382

11. Juli 1934

Abt. Ha

27. Juli 1934

Ob 2 (pol.) 309/34 21. Juli 1934

iI A D 8.

18. Juli 1934

Dst. 122

10. Juli 1934

Nr. 2275 b 496

20. Juli 1934 Abt. Ha

20. Juli 1934

Abt. IIa

5. Juli 1934

V 2201/25

27. Juli 1934

Ob 2 (Pol) 308 / 0g 12. Juli 1934

II 4343

II. Mai 1934 I

25. Juni 1834 V3 184

n

3. August 1934

IV 7020 R 54

25. Juni 1934 IV 7020. K

21. Juni 1934 IV 7020 Sch

9. Februar 1934 I 7020 L 27

7. April 1934 IV 7020 B 48

9. Juni 1934 IV 7020 D 5s 23. Juni 1934 VV 7020 M 44 18. Juni 1934 h iV 7020 8 365

27. März 1934

IV 7020 K 6g 29. Juni 1934

IV 7020 H 54 29. Juni 1934) HV 7020 B 55

22. Mai 1934 IVI 7020 L 32 J. Mai 1934 TI 7020 C 16 27. Juni 1934 TV 7020 K sI

20. April 1934 IV J0oꝛ0 Sch 50 12. Mai 1934 IV 7020 K 71 21. Juni 1934 IV 7020 A 14 22. Juni 1934 IV 7020 U 8 21. März 1934 IV 7020 D 43 14. Mai 1934

IV 7020 H 48

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6. September 1934. S. 3

Gegenstant

Hersteller

Herstellungsori

Tag und Zeichen

Entscheidende Behörde der Entjchẽ dung

2

3 4

5 6

zeichen in Gestalt der Silhouette Friedrichs des Großen

Liederbücher.

blatt Geldschütter mit einem eingepreßten Hakenkreuz

versehen sind das Hoheitsabzeichen

rung minderwertig

kreuz eingewebt ist

blatt die Hakenkreuzfahne

Hintergrund tragen. Ausführung minderwertig Manschettenknöpfe mit Hakenkreuz (Fabr.⸗Nr. 18/ 824431 / II) 2 Hakenkreuzen und einer schwarz⸗weiß⸗roten Einfassung

Heil Hitler“! in minderwertiger Ausführung

hemd

Berlin, den 1. September 1934.

Zigaretten unter der Marte „Sanssouci“. Ueber der Ausschrift „Sanssouci“ befindet sich auf dem Zigarettenpapier ein Bild⸗

Schreibmappe aus Leder, auf deren Vorderseite das Hoheitsab⸗

zeichen (Adler mit darauf befindlichem Hakenkreuz) eingepreßt ist Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht die auf einer aufge⸗

löteten runden Metallscheibe ein schwarzes Hakenkreuz tragen.

Ferner Ringe aus schmalem Blech mit eingepreßtem Hakenkreuz Bd. 1 „Deutsche Freiheits- und Vaterlandslieder“ mit fliegender Hakenkreuzfahne, der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne und einem fliegenden Adler auf dem Titelblatt. Bd. 2 „Sturm⸗ riemen runter! Deutsche Freiheits⸗ und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines SA.⸗Hornisten unter der fliegenden Haken⸗ kreuz⸗ und der schwarz⸗weiß⸗roten Fahne auf dem Titelblatt. Bd. 8 „Stahlhelm⸗ und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines mit dem Hakenkreuz geschmückten Stahlhelm auf dem Titel⸗

Werbezettel mit Hakenkreuz und den schwarz⸗weiß⸗roten Farben

Vertreterkarten, die in der linken oberen Ecke mit einem Hakenkreuz Briefpapiermappen, deren einzelne Briefbogen mit den Bildern des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten be⸗ druckt sind. Ein Teil der Briefmappen trägt auf der Vorderseite Buntdruckplakate in verschiedener Größe mit der Aufschrift „Der deutsche Nationalfeiertag“ „1. Mai“ und der Darstellung eines Adlers mit darunter befindlichem Hakenkreuz. Gesamtausfüh⸗ Hausschuhe und Pantoffeln, in deren Oberteil aus Plüsch ein Haken⸗ Emailleschilder mit dem Hakenkreuz und den Worten „Heil Hitler“

Zeitschrift „Das braune Blatt“. Illustrierte Unterhaltungs-⸗Zeit⸗ schrift fürs deutsche Haus. Die Zeitschrift trägt auf dem Titel⸗

Schwarz⸗weiß⸗rote Perlenhalsketten, die einen Anhänger aus

Porzellan in Form eines länglich verschobenen Sechsecks mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem gerippten

Reklameplakate der Firma Buttchereit mit dem Hakenkreuz verziert Postkarten mit dem Text eines Liedes „Adolf Hitler zur Ehr“, mit

Karten, verziert mit einem schwarzen Hakenkreuz und schwarz⸗weiß⸗ roten Streifen sowie mit der Druckaufschrift „Deutscher Gruß:

Porträtspielfiguren aus Hartmasse, darstellend den Führer im Braun⸗

Unzulässig.

Fa. Karl Gustav Gerold G. m. b. H. Berlin W 8, Unter den Linden 24

Berlin

Fa. N. Moses, Berlin sw, Dresdener Straße 79 Fa. „Gabex“ Inh. Lerderfrs

r

Fa. illi Pinkert, Berlin⸗Reinickendorf⸗ West, Scharnweberstraße 67/68

Berlin

Fa. H. Schumann E Co., Berlin W, Zionskirchstraße 38

Fa. W. Sonntag, Berlin Sw as, Wilhelmstraße 12

Fa. „Glaserhütte“ G. m. b. H., Berlin NO 18, Landsberger Allee 39

Gutenberg⸗Druckerei⸗ und Verlags⸗G. m. b. H., Berlin 8 42, Oranienstr. 140 / 142

Fa. Arthur Goetz und Otto Müller G. m. b. H., Berlin C 54, Neue Schönhauser⸗ straße 70

Fa. Gebr. Knauß, Kom.⸗Ges., Berlin N20, Kolyniestraße 141

Stempel⸗Voigt, Inh. Frau Erna Voigt, Berlin, Potsdamer Straße 14

Verlags⸗Ges. m. b. H., Berlin 8Ww öl, Gitschiner Straße iz

Fa. Reinhold Hampel

Fa. J. E. Hammert Söhne Lichtbilder Hermann Buttchereit Vertreter Frich Graf, Dresden, und

Buchdrucker Wilhelm Radbe Dresden Händler Otto Keller, Dresden ö

Geringswalde Kötzschenbroda Dresden

Fa. Georg Spenkuch, Spielwarenfabrik Nürnberg

Gablonz, Tschechoslowakei

Gablonz, Tschechoslowakei

Polizeipräsidium Berlin 20. April 1934

IV 7020 G 35

4. April 1934 IV 7020 M 34

18. Juni 1934 IV 7020 G 40

20. April 1934 IV 7020 P 29

9. Mai 1934 IV 7020 8s 49 12. Mai 1934 IV 7020 S8 32 9. Juni 1934 IV 7020 G 37 20. April 1934 II 7020 & 21

31. Mai 1934 IV 7020 & 39

21. März 1834

20. Dezember 1933 IV 7020 V 11 25. April 1934

IV 7020 D 55

19. April 1934 IV 7020 R 44

Kreishauptmannschaft Leipzig 5. Juli 1934 P. H. 53 /p 26. Juli 1934 VM II Allg 178/34 . 24. Juli 1931 WM IIAHg 291/34 . 6. April 1934 WM IIAlIQg 180 / 44

Kreishauptmannschaft Dresden⸗ Bautzen

Regie rung von Oberfranken u. Mittel⸗ franken, Kammer des Innern Ansbach

1I. Juli 1934 Nr. 2275 b 498

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Weidemann.

Abkommen

über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschafts⸗Union

(Verrechnungsabkommen).

Die Deutsche und die Belgische Regierung, letztere zu⸗ gleich auf Grund bestehender Verträge im Namen der Luxem⸗ burgischen Regierung, haben zur Erleichterung der Zahlungen im gegenseitigen Warenverkehr folgendes vereinbart:

Artikel 1.

Sämtliche Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland einerseits, der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschafts-Union, dem Belgischen Kongo, den belgischen Mandatsgebieten andererseits werden in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Reichsbank, in der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschafts-Union e ,. durch Vermittlung der Belgischen Nationalbank er⸗ olgen.

Auf Transitwaren findet das Abkommen keine Anwendung.

Artikel 2.

Zahlungen 36 belgische oder luxemburgische Waren, die in das deutsche Zollgebiet , . werden, sind bei Fälligkeit in Reichsmark auf ein bei der Reichsbank zugunsten der Bel⸗ gischen Nationalbank einzurichtendes Sonderkonto zu leisten.

Wenn die Schuld in Belgas oder einer anderen Währung als Reichsmark berechnet ist, wird der Gegenwert in Reichsmark auf der Grundlage des Mitielkurses gezahlt, der für den Belga oder ö Währung am Zahlungsvortag an der Berliner Börse otiert wird.

Artikel 3.

Zahlungen für deutsche Waren, die in das belgisch-⸗luxem⸗ burgische Zöllgebiet, in den Belgischen Kongo oder in belgische Wandatsgebiete eingeführt werden, sind bei Fälligkeit in Belgas auf ein bei der Belgischen Nationalbank zugunsten der Reichsbank einzurichtendes Konto zu zahlen.

Wenn die Schuld in Reichsmark oder einer anderen Währung als Belga berechnet ist, wird der Gegenwert in Belgas auf der Grundlage des Mittelkurses gezahlt, der für Reichsmark, oder die fragliche Währung am Zahlungsvortag an der Brüsseler Börse notiert wird.

Artikel 4.

Für die Anwendung dieses Abkommens gelten bei der Ein⸗ fuhr in das deutsche Zollgebiet folche Waren als belgische oder luxemburgische, die in Belgien oder Luxemburg, im Belgischen Kongo oder in den belgischen Mandatsgebieten erzeugt sind oder die nach der deutschen Gesetzgebung als belgische oder luxem⸗ burgische Waren anerkannt werden. (

Bei der Einfuhr in das belgisch⸗luxemburgische Zollgebiet, den Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete gelten solche Waren als deutsche Waren, die ihren Ursprung in Deutsch⸗ land haben, oder die dort einer Umwandlung oder einer erheb⸗ lichen Bearbeitung unterzogen worden sind.

Artikel 5.

Die auf Grund des Artikel 2 auf dem Sonderkonto der Bel⸗ gischen Nationalbank bei der Reichsbank eingezahlten Summen werden nicht verzinst.

Artikel 6. Die auf dem Konto der Reichsbank bei der Belgischen National⸗ bank gemäß Artikel 3 eingegangenen Zahlungen werden

auf ein Sonderkonto A, auf ein Sonderkonto B,

. auf ein Sonßerkonto C verteilt.

Diese Konten sind zinslos.

Das Guthaben auf Sonderkonto A wird von der Reichsbank verwendet, um die Verpflichtungen gegenüber belgischen Expor— teuren abzudecken, die durch die in Artikel 2 vorgesehenen Ein— zahlungen bei der Reichsbank entstanden sind.

Das Guthaben auf Sonderkonto B hält die Reichsbank zur freien Verfügung der Belgischen Nationalbank zur Verwendung gemäß den von der Belgischen Regierung getroffenen Anord⸗ nungen.

Das Guthaben auf Sonderkonto C steht zur freien Verfügung der Reichsbank.

Artikel 7.

Die Zahlungen auf das Sonderkonto der Belgischen National⸗ bank bei der Reichsbank erfolgen gegen Vorlage eines Doppels der Faktura des Lieferanten, die mit einem Sichtvermerk des belgisch⸗ luxemburgischen Kompensationsbüros in Brüssel versehen sein muß.

Sie sind nur zulässig mit einer Genehmigung einer deutschen Devisenstelle. Sie können im Rahmen der gekürzten Höchstbeträge der allgemeinen Devisengenehmigungen 3 III, 3 und III, 5-8 der anliegenden Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung er⸗ folgen. Die Devisenstellen werden darüber hinaus den Inhabern von allgemeinen Genehmigungen in unbeschränkter Höhe Einzel⸗ genehmigungen erteilen, sofern die Inhaber der Genehmigungen im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes Waren aus dem Gebiet der belgisch⸗luxemburgischen Wirtschafts⸗Union oder aus 36 Belgischen Kongo oder den belgischen Mandatsgebieten bezogen

aben.

Zur Bezahlung bewirtschafteter oder einfuhrverbotener Waren. für die allgemeine Devisengenehmigungen nach III, 3 und III, 5-38 der Richtlinien nicht erteilt werden, werden in dem gleichen Um⸗ fange Ginzelgenehmigungen erteilt, in dem der Einkauf oder die Einfuhr der Waren nach Deutschland gestattet ist.

Artikel 8.

In Abweichung von den Vorschriften der vorstehenden Artikel werden die zuständigen Stellen die Fortsetzung der pri⸗ vaten Kompensations⸗ und Tauschgeschäfte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gestattet worden sind, grundsätzlich nicht verhindern. In Zukunft werden derartige Genehmigungen nur ausnahmsweise durch die genannten Stellen bewilligt werden.

Artikel 9.

Beide Regierungen werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Schuldner zu verpflichten, ihre Schulden gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abzudecken.

Artikel 10.

Die beiden Zentralbanken können im beiderseitigen Ein⸗ vernehmen die . notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen treffen.

Artikel 11. z

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, für die An⸗ wendung dieses Abkommens während seiner Dauer den wechsel⸗ seitigen Warenverkehr zwischen r, ,. einerseits und der belgisch⸗luxemburgischen Wirtschafts-Union, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten andererseits in einem . von 190: 62, zu erhalten. Für die Fest⸗ ar. dieses Verhältnisses ist im allzemeinen die Statistik des Einfuhrlandes maßgebend.

Aendert sich das Verhältnis zugunsten Deutschlands, so können Maßnahmen zur ö . , He fu? nach Belgien und Luxemburg, in dem Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete getroffen werden, sofern nicht eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusätzliche , . . . wird. ö

Aendert sich das Verhältnis zugunsten der belgisch-Uuxem⸗ burgischen Wirtschafts⸗- Union, des gern fen k belgischen Mandatsgebiete, so können Maßnahmen getroffen werden, um die Einfuhr nach Deutschland einzuschränken, sofern nicht eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusätz⸗ liche Einfuhr nach Belgien und Luxemburg, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten gewährt wird. Die in Artikel 15 vorgesehene Kommifsion wird viertel⸗ jährlich den Warenverkehr nach der statistischen Seite im Hinblick auf die etwaige n n der unter Absatz 2 und 3 vor⸗ hien, Maßnahmen prüfen. Hierbei ist die Statistik des

infuhrlandes maßgebend.

Die in Absatz Z und 3 vorgesehenen Maßnahmen sollen das in Absatz 1 vorgesehene Verhältnis wiederherstellen und außerdem im Laufe des nächsten Vierteljahres einen Ausgleich für den Wert der übermäßigen Einfuhr des vorangehenden Vierteljahres herbeiführen.

Artikel 12.

Uebersteigt der Bestand des Sonderkontos der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank nicht nur . 300000 RM, so sind solange die in Artikel 11 vorgefehenen Maßnahmen noch nicht wirksam geworden sind die deutschen Devisenstellen berechtigt, Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank nicht mehr in un— beschränkter Höhe, londern nur noch in Höhe von 50 des Grund⸗ betrages der den Firmen zugeteilten allgemeinen Devisengenehmi— gungen zu erteilen

ö Die deutschen Devisenstellen werden jedoch auf Verlangen des Gläubigers dem Schuldner gestatten, sich durch Zahlung bei einer deutschen Devisenbank zu befreien. Die gezahlte Summe wird so⸗ dann auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank übertragen, sobald das Guthaben auf diesem Konto

weniger als 3000060 RM beträgt.

Artikel 13.

Die vertragschließenden Teile werden eine Kommission ein— setzen, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt an Stelle des Protokolls vom 2. Ja⸗ nuar 1933 und des Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1934.

Demgemäß werden Zahlungen auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank vom Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr zugelassen.

Der Bestand auf dem Konto wird auf das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank übertragen.

Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland eingeführt sind und auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank hätten bezahlt werden sollen, werden vom Inkrafttreten dieses Ablommens auf das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank bezahlt.

Artikel 15.

Der beim Außerkrafttreten dieses Abkommens auf einem der Konten verfügbare Bestand wird bis zu seiner Tilgung nach den Vorschriften dieses Abkommens aufgelöst.