Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934.
1V.
Als Zahlungen im deutsch-norwegischen Warenverkehr gelten auch Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit der Lieferung norwegischer Waren nach Deutschland oder deutscher Waren nach Norwegen enstehen (insbesondere Zölle, See⸗ und Bahnfrachtspesen, Transportversicherungen, Provisionen usw.).
V.
Kurs- und Zinsverluste, die bei Ueberweisungen auf die Sammelkonten entstehen, sollen durch Nachzahlung auf die Sammelkonten beglichen werden dürfen.
VI.
Die Durchführung privater Warenaustausch⸗ und Verrech⸗ nungsgeschäfte außerhalb dieses Abkommens bleibt geh eng zu⸗ lässig. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß in ukunft olche Geschäfte nur in Ausnahmefällen und im gegen eitigen ö der beiderseits zuständigen Stellen genehmigt werden sollen.
VII.
Von sämtlichen Einzahlungen, die auf das Sammelkonte der Reichsbank bei der Norges-Bank geleistet werden, ist ein. Teil⸗ betrag von fünfzehn vom Hundert abzuzweigen und auf ein zu⸗ gunsten der Reichsbank zu errichtendes freies Konté zu über. fragen. Die Reichsbank kann über die Bestände dieses Kontos frei versügen.
VIII.
In halbmonatlichen Zwischenräumen werden die Reichsbank und die Norges⸗Bank die beiderseitigen Sammelkonten gegen⸗ einander abgleichen. Zu welchem Kurs dies geschehen soll, ist wischen den beiden Notenbanken. unmittelbar zu vereinbaren. Ein zugunsten Deutschlands verbleibender Saldo ist auf das freie Konts der Reichsbank zu übertragen, soweit er den Betrag von 500 900 norwegischen Kronen übersteigt. Ein zugunsten der Norges-Bank verbleibender Saldo ist auf die nächste Abrechnungs⸗ deriode vorzutragen. —
. Ucbersteigt 59 zugunsten der Norges Bank verbleibende Saldo 1 Million Reichsmark, so werden die deutschen Devisen⸗ stellen Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sammel⸗ konto der Rorges-Bank nicht mehr in unbeschränkter Höhe er⸗ teilen. Schwindet durch diefe Maßnahme der zugunsten der Norges-Bank vorhandene Saldo, so werden von dieser Zeit Ein⸗ zahlungsgenehmigungen wieder in unbeschränkter Höhe erteilt werden. e — Die auf die Sammelkonten bezüglichen technischen Einzel⸗ eiten unterliegen den zwischen der Reichsbank und der Norges⸗ zank zu vereinbarenden Bedingungen.
. .
Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens sind weitere Ein⸗
; f das gemäß Pr ll vom 9. Januar 1933 und zahlungen auf das gemäß Protoko ö 8 Zusatzprotokoll vom 22 Juni 1934 errichtete Sonderkonto unzu⸗ lässig. Ueber den auf dem Sonderkonto vorhandenen Saldo wird nach Aussprache zwischen den beiden Notenbanken verfügt.
Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Deutfchland eingeführt worden sind und deren Bezahlung erst⸗ malig nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fällig wird, dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf das Sammelkonto bezahlt werden.
2.
Dieses Abkommen tritt am 15. September 1934 in Kraft. Es tritt an die Stelle des ö 9. Januar 1933 und des Zusatzprotokolls vom 22. Juni 1934. .
. , kann 6 und 15. jedes Monats gekündigt werden und tritt dann am 15. oder am letzten Tage des be⸗ treffenden Monats außer Kraft.
Berlin, den 6. September 1934.
Für die Deutsche Regierung: Max Waldeck.
Für die Königlich Norwegische Regierung: A. Scheel.
—
Verleihung von Auszeichnungen für die Exrettung von Menschen aus Lebensgefahr. Der Führer und Reichskanzler hat mit Erlaß vom 8. September 1934 verliehen: a) die Rettungsmedaille am Bande:
Schlosser Erich Roeseler in Kummersdorf,
dem Freiherrn Oskar von Lepel in
dem Oberleutnant z. S.
Kiel dem Maurer Wilhelm Maul in Bad Münster a. Stein, dem Gastwirt und Landwirt Bruno Otte in Sorau, dem Textiltechniker Paul Fehr in Aachen, dem Bauarbeiter Wilhelm Tack in Tanten, dem Polizeiwachtmeister Kurt Seitz in Minden i. W, dem Polizeiinspektor Helmuth Schimanski in Königs⸗
berg i. Jr dem Vermessungstechniker Fritz
Hamborn;
b) die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr: dem Verwaltungsgehilfen Rudolf Preuß in Rendsburg, dem Obermaschinistenmaaten Karl Echle in Swinemünde, dem Kaufmann Erich Schwabe in Liebenwalde, Kreis
Niederbarnim, dem Kaufmann Fritz Maaß in Kolberg, dem Schiffer Lorenz Stephan in Frauenchiemsee, Bez.⸗
Amt Rosenheim, dem Referendar Hans Eberhard Bähr in Hamburg, der Frau Frida Lang geb. Rauch in Sigmaringendorf, der Haustochter Ida Dreher in Sigmaringendorf, dem Heinrich Martin in Heimhausen b. Buchenbach, der Schülerin Agnes Ba neconi in Zeuthen, Kr. Teltow, dem Pflästerèr Franz aver, Windbühler in Urlau bei
Herlazhofen, Kr. Leutkirch,
3
drause in Duisburg⸗
Anordnung,
betreffend die Anerkennung der Fachgruppe Rohprodukten⸗ gewerbe. Vom 17. September 1934.
Auf Grund des 51 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 186) ordne ich an: . Die Fachgruppe Rohproduktengewerbe (Reichsverband des . ,, . in Berlin-Reinickendorf⸗West, Föülchholderstr. 41, wird als alleinige Vertretung ihres Wirt“ schaftszweiges anerkannt, . 12
Die Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfen kei = regelnden Maßnahmen treffen. n M
2
*. Der Fachgruppe werden alle Unternehm
; grupy in alle U hmer und Unter⸗ pehmungen ngtü liche und juxistische Personen) angeschlossen e gewerbsmäßig Rohprodukte sammeln, handeln und' sortieren
schaft.
Zum Rohproduktengewerbe gehört eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Industrie, Hand⸗ werk, Einzelhandel) ausgeübt wird. t
Als Rohprodukte gelten: Lumpen, Textilabgänge einschließlich Spinnerei und Webereiabgänge, Papierabfälle, gebrauchte Flaschen, Glasscherben, Altgummi, Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Schnitz, und Formerstoffe, Eisen⸗ und Metallschrott sowie Felle. Das Sammeln, Handeln und Sortieren von Eisen⸗ und Metall⸗ schrott und Fellen gehört nur dann zum Rohproduktengewerbe, wenn der wertmäßige Umsatz in diesen Artikeln 50 vH des Ge⸗ samtumsatzes nicht übersteigt.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Rohprodukten⸗ gewerbe betreiben, haben ihren Betrieb bei der Fachgruppe Roh⸗ produktengewerbe anzumelden. Die Einzelheiten des Melde⸗ verfahrens bestimmt der Führer der Hauptgruppeng der gewerb⸗ lichen Wirtschaft.
4. Die Führung der Fachgruppe Rohproduktengewerbe über⸗ nimmt vorläufig der Führer der Hauptgruppe ng der gewerblichen Wirtschaft. Er kann die Befugnisse der satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Rohproduktengewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben , Dies gilt nicht für Wirtschafts⸗ verbände, die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. SJ. A.: Dr. Frielingh aus.
Anordnung,
betreffend die Anerkennung der Fachgruppe Auskunfts⸗ gewerbe. Vom 17. September 1934.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordne ich an:
1. Die Fachgruppe 33 (Reichsverband des Deutschen Auskunftsgewerbes) in Berlin W 35, Tiergartenstr. 124,
wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Die Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine markt⸗
regelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Fachgruppe werden alle Unternehmer und Unter⸗ nehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, die ewerbsmäßig Auskünfte zu gewerblichen Zwecken erteilen. Die Erteilung von unentgeltlichen Gefälligkeitsauskünften, z. B. durch Banken, gilt nicht als gewerbsmäßige Auskunftserteilung.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Auskunfts⸗ gewerbe betreiben, haben ihren Betrieh bei der Fachgruppe Aus⸗ unftsgewerbe anzumelden. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Hauptgruppeng der gewerblichen Wirt⸗ Er kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.
4. Die ihn h, der Fachgruppe Auskunftsgewerbe übernimmt . der Führer der an rg r 9 der gewerblichen Wirt⸗ schaft. Er kann die , er satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Auskunftsgewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt nicht für Wirtschafts⸗ . die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder
rt sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichs wirtschaftsminister. J. Ai: Dr. Frielinghaus.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 24. März 1934 ((Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1934) beschlag⸗ nahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehörigen Dr. Kurt Rosenfeld wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1935
(RöGBl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklart.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichsminister des Innern. 66161.
Anordnung Nr. 13
6 des Reichsbeauftragten für die Ueberwachungsstelle für ; Kautschuk und Aspbest.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. J S. 816 ff.) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51.
Bei Firmen, Betrieben oder Privatpersonen, welche Roh⸗ asbest oder ,,, handeln, auf Lager halten oder ver⸗ arbeiten, werden folgende Erhebungen durchgefüuͤhrt:
a) Betriebs- oder Geschäftsanmeldung,
b) Bestandserhebung,
c) Erhebung über die monatliche Verarbeitung,
d) Feststellung der Abnahmeverpflichtungen,
e) Feststellung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber aus⸗ ländischen Lieferanten.
Die Erhebungen erfolgen durch die Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest, Berlin W 50, Augsburger Straße 38 (nach⸗ stehend „Ueberwachungsstelle“ genannt).
53 *
Betriebsanmeldung: Alle im 5 1 bezeichneten Personen und Betriebe haben sich bis zum 25. September 1934 unter Ver— wendung des Vordruckes St/! l bei der Ueberwachungsstelle anzu⸗ melden. Verarbeiter, die bis zum 1. September 1934 nicht mehr als 100 Kilo im Durchschnitt der letzten zwölf Monate verbraucht hahen, sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 60, RM im Monatsdurchschnitt betragen hat.
8 38.
Bestandserhebung: Alle im § 1 bezeichneten Personen und Betriebe haben ihre Bestände nach dem Stande . 15. Sep⸗ tember 1834 getrennt nach Sorten, auf vorgedrucktem Frage⸗ bogen St /g der Ueberwachungsstelle unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 1934 aufzugeben.
t Betragen die Gesamtbestände mengenmäßig weniger als 100 Kilo und wertmäßig weniger als 6, — RM, so bedarf es einer Meldung nicht.
5 1
Verarbeitung: Auf vorgedrucktem Fragebogen St/ ist der leberwachungsstelle spätesten bis zum 50. September 1934 die Verarbeitung der einzelnen Sorten in den Monaten Juli 1933 bis einschl. August 1934 aufzugeben.
Nr. 39) und dem Gesetze über die
§ 5. Abnahmeverpflichtungen: Soweit Abnahmeverpflichtungen 15. September 1934 bestehen, sind diese der mer ne n e n auf Fragebogen St / E,. 5 und 6 bis zum 30. September 1534 zu melden. 6
Zahlungsverpflichtungen: Soweit Zahlungsverpflichtur für Rohasbest gegenüber ausländischen ö. . h sie auf Fragebogen Sts7 mit dem Stichtage vom 15. September 1934, getrennt nach Akzepten und offenem Ziel, bis zum 30. Sep— tember 1934 der Ueberwachungsstelle zu melden. Bfandrechte, die nicht aus den Zahlungsverpflichtungen gegen— über den Lieferanten herrühren, sind besonders anzugeben, und zwar getrennt nach inländischen und ausländischen zfandrechten,
§ 7.
Sämtliche Fragebogen werden in dreifacher Ausfertigur ausgegeben, wovon zwei Exemplare ausgefüllt der . stelle zurückzugeben sind. Die dritte, für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung ist gleichlautend ausgefüllt für den Zweck ö .
dweit die Vordrucke nicht zugesandt werden, sind si i Ueberwachungsstelle ,, ,. 91 r
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige Unterlagen nachweisbar sein und durch rechtsverbindliche Unter⸗ . we en n 6 werden.
ehlmeldung ist auf jeden Fall auf den vo ĩ Fragebogen zu erstatten. ö . ö § 8.
. gegen diese Anordnung fallen unter di Strafvorschriften der 85 15, 12— 15 der . über . Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBlI. I S.“ 816).
8 9 Diese Anordnung tritt mit dem T z in Kraft. g age nach der Veröffentlichung
Berlin, den 18. September 1934.
Ueberwachungsstelle für Kautschuk und As best. Der Reichsbeauftragte: Erich Hammes fahr.
Fortsetzung des Amtlichen Deutsches Reich! in der Ersten bis Fünften Beilage.
Preußen.
Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und
staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RöBl. ] S. 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung
kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. J
S. 293) und der Preußischen Durchführungsverordnung vom
Il: Mai 1933 (Gesetzsamnil. S. 207 wird das Vermögen des früheren Schwimmvereins Poseidön, Breslau, E. V., zu⸗ gunsten des Landes Preußen eingezogen.
Breslau, den 17. September 1934. Der Regierungspräsident. J. Ve: Ott
— 3
Betanntmachung. Auf. Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung
kommunistischen Vermögens vom 23. Mar 1553 (Rö Bl.
S. 2935) in Verbindung mit der
z Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes vom 31. 96 ö.
ö . (Gesetzsamml. ur Linziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. n 3 (RGBl. I
S. 479) wird das im Grundbuch von Triebel unter Band 17)
Blatt Rr. 543, für den Arbeiter Turn- und Sportverein e. V. in Triebel eingetragene Grundstück, Gemarkung Triebel, Kartenblatt 1, Parzellen 162 und 163, für den Preußischen
Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin,
eingezogen. Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Zustellung. Frankfurt (Oder), den 7. September 1934.
Der Regierungspräsident. J. A.: M ö b u s.
Bekanntmachung.
Auf. Grund des §.1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 25. Mai 1933 Rh Bl.] S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und , ,,, Vermögens vom 14. Juli i933 (RGBl. 1 47 und der preuß. Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzlamml. S. 207) wird das in der Gemeinde Hasbach gelegene Heim der „Aggerfreunde e. V.“
nebst Inventar sowie das dem Arbeiter FDeinrich Klein in Hasbach gehörige Grundstück, Gemarkung . Flur 2, Parzelle 1159/2312, zugunsten des Preuß. Staates, vertreten
ö Preuß. Finanzminister, hiermit eingezogen.
eichzeitig wird die auf dem Grundstück lastende Hypo— thek des Maurers Ernst Jauer in Köln, ir r ga . in Höhe von 500, — RM sowie das auf dem Grundstück
lastende Erbbaurecht des Fritz Däcke, Georg Schönfeld und
Gottfried Jörres, sämtlich in Köln h . s sämtlich in Kön ivahnhaft, für erioschen
Gemäß 8 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 sind die an
dem eingezogenen Gut bestehenden Rechte Dritter erloschen.
Köln, den 12. September 1934.
Der Regierungspräsident. Diels.
m Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nr. 36 des Reichsministerialblatts vom 15. 9. 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, g e ef straße 4, zu beziehen.
Inhalt: 1. Konsulatwesen; Ernennungen S. 60. Exequatur⸗ erteilung und Erlöschen eines Exequaturs *. 6097. 2. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung ue 69 . über Beschränkung der Abfertigungsbefug—
isse S. .
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934. S. 3
Die Bedingungen für die Umstellung der Fremdwährungs⸗ in Reichsmarkversicherungen.
Das Reichsgufsichtsamt für Prxivatversicherung hat an. alle enter Reichsaufsicht stehenden größeren in⸗ und ausländischen sebensversicherungsunternehmungen unter dem 12. September ein Rundschreiben gerichtet, das sich mit dem Plan der Umstellung pon Fremdwährungs⸗ in Reichs markversicherungen befaßt, und im 3usammenhang hiermit „in Wahrung der Intexessen der Ver⸗ cherten und mit dem Ziel, eine einheitliche Behandlung der Um⸗ elung zu erreichen“, allgemeinverbindlich angeordnet, daß die Hesellschaften den Versicherten, ohne deren Entjchluß freiheit vor⸗ zugreifen, die Umstellung nach besonderen Richtlinien“ anzubieten und im Falle einer Annahme dieses Angebots vorzunehmen aben. Zur Erläuterung der dem Umstellungsangebot beizu⸗ sigenden „Richtlinien“ und Bedingungen bemerkt das Reichs⸗ sichtsamt u. a. noch folgendes: Von der Festlegung eines ein⸗
issich F ung . Stichtages für die Umstellung ist im Hinblick auf die berschiedenartigen Verhältnisse bei den einzelnen Gesellschaften wesfehen worden. Durch entsprechende, auf einen bestimmten schtag abgestellte Angebote dürfte die alsbaldige Umstellung ler Versicherungen ohne Rücicht auf noch laufende Beitrags⸗ sahlungsperioden anzustreben sein. Die Behandlung der Deckungs⸗ sclage in der Bilanz erfolgt in der Weise, daß zunächst nur von der vollen Reichsmarkversicherungssumme ausgegangen wird. Von dem so ermittelten Gesamtbetrage der Deckungsrücklage wird ber Gesamtanrechnungswert der Fremdwährungsanteile in Ab⸗ zig gebracht und wiederum durch den Reichsmarkbetrag ergänzt, ber sich aus der Summe aller Fremdwährungsanteile zum Kurse des Bilanzstichtages ergibt. Da für diesen Teil der Deckungs⸗ rüclage der gleiche Kurs maßgebend ist wie für die Bewertung der Teckungsmittel, muß notwendig ein Ausgleich auf der Aktiv⸗ und Passibseite entstehen, so daß in dieser Richtung keine ihwierigkeiten zu befürchten sind. Die Verzinsung der zur FHeckung der Fremdwährungsanteile dienenden Fremdwährungs⸗ sperte wird nicht in Valuta, sondern in Reichsmark — nämlich fur Auffüllung der Deckungsrücklage der Reichsmarkversiche⸗
ing — benötigt, so daß die anfallenden Erträgnisse dieser
Deckungsmittel in Reichsmark konvertiert werden müssen und für se Ablieferung an die Reichsbank frei werden. Hierin liegt aller⸗ dings ein Kursrisiko, nämlich dann, wenn eine Fremdwährung gegenüber der Reichsmark erheblich unter den Umstellungskurs serabsinkt. In diesem Falle könnte bei Umwandlung der . in Reichsmark die Gefahr entstehen, daß infolge des Kurssturzes nicht mehr der rechnungsmäßige Zins in Reichsmark erzielt wird. Dieses Risiko ist aber nach Ansicht des Reichsaufsichtsamts nicht ltzu drückend. Ernsthafte Nachteile könnten nur dann itte eh. penn der Kursstand einer Fremdwährung auf lange Frist erheb⸗ ich unter die Reichsmark sinken sollte. Für diesen Fall ist durch line Bestimmung in den Bedingungen Vorsorge getroffen worden. bine Beleihung des Fremdwährungsanteils der Versicherung ist ficht vorgesehen, da die Zahlung der Darlehnszinsen in Fremd⸗ ährung dem Versicherungsnehmer unmöglich ist. Bei unter⸗ ähriger Beitragszahlung ist für die Umstellung von der gradlinig
hlterpolierten Deckungsrücklage auszugehen und nicht von dem
Wert am Ende des laufenden Jahres unter Abzug der noch aus⸗ tchenden Teilraten des Beitrages. Für Rentenversicherungen mit ährlicher Prämienzahlung gelten die Richtlinien sinngemäß, doch mit der Maßgabe, daß die vorhandene Fremdwährungs⸗ ekungsrücklage zur Bildung einer beitragsfreien Fremdwäh⸗ lungstente verwendet wird und die künftig in Reichsmark er⸗ olgende weitere Beitragszahlung der Erhöhung der Leistungen durch eine zusätzliche Reichsmarkrente dient. Bereits beitragsfreie Lebens und Rentenversicherungen in Fremdwährung werden wurch dieses Rundschreiben nicht berührt und bleiben in Fremd⸗ bährung erhalten. Die Versicherungsunternehmungen haben innen einer Woche zu bestätigen, daß nach den Richtlinien des Reichsaufsichtsamts verfahren wird. Laufen bei einer Versiche⸗ ungsunternehmung keine beitragspflichtigen Fremdwährungs⸗ hersicherungen mehr, so ist, gleichfalls binnen einer Woche, Fehl⸗ nzeige zu erstatten.
Im einzelnen gelten für die Umstellung folgende Be⸗ dingungen:
§ 1. Die früher auf lautende Versicherung ist mit Wir⸗ ung vom in eine Reichsmarkversicherung mit Fremd⸗ hährungsanteil umgestellt. Die Versicherungssumme beträgt Mn Bei Fälligkeit der Versicherungssumme oder im
Deutschlands Induftrie⸗ und Handelskammern in der neuen Außenwirtschaft.
Ueber die Einschaltung der deutschen Industrie⸗ und Handels⸗ ammern in die Neuregelung der deutschen Außenwirtschaft macht us geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Industrie⸗ . Handelstages, Dr. Paul Hilland, wichtige Darlegungen. bähsttend bisher eine Zuteilung von Einfuhrdevisen im wesent⸗ shen davon abhangig war, ob der Antragsteller bereits in der sergangenheit die Einfuhr der betreffenden Ware betrieb, solle nftig die Bedeutung der einzuführenden Ware für die deutsche ultzwirtschaft in erster Linie entscheidend sein. Dabei komme r Versorgung der Exportindustrien mit den erforderlichen Roh⸗ poffen und Halbfabrikaten besondere Bedeutung zu. Es sei ᷓ! . urständlich, daß bei einer so wichtigen Neugestaltung der ne deutschen Industrie⸗ und Handelskammern wesentlich mitzu⸗ lbeiten haben würden. Nach dem eben veröffentlichten Rund⸗— ga solle denn auch die Industrie⸗ und Handelskammer bei der regelung der Devisenzuteilung für die Wareneinfuhr insofern siangezogen werden, als den igelh ah nge teftßs empfohlen sei, unn, wenn ein Antrag nicht ausreichend begründet ist, eine ußerung der zuständigen Kammer einzuholen. Vor allem erde die Mitwirkung der Handelskammern am Platze sein, wo ich um Nachprüfung aller Unterlagen handelt, die das Vor⸗ . von Exportaufträgen nachweisen oder die Wichtigkeit einer mmten Einfuhr für Exportzwecke belegen sollen. Die Ueber⸗ chung stellen würden 6 die Dauer eine . Entlastung den Industrie⸗ und Handelskammern insofern suchen müssen, ö e die Kammern zur Auskunfts- und Bexatungstätigkeit kiichen und die Kammern bei der Auswahl von Sachber⸗ . verwenden. Der Deutsche Industrie⸗ und Handelstag i nit den wichtigsten Ueberwachungsstellen bereits seit längerer hit in Verbindung und sei bemüht, eine solche Zusammenarbeit neu ngslos wie möglich zu gestalten. Aufgahe des Deutschen lie, und Handelstages als Spitzenorganisation sämtlicher be, hen Industrie⸗ und Handelskammern sei es, die Zusammen⸗ . , zusammenzufassen und von Berlin aus zu [. Zu, diesem Zwecke hätten bereits Besprechungen mit men besonders interessierten Kammern stattgefunden; sie
en in der nächsten Zukunft fortgesetzt.
dinge
Falle des Rückkaufs wird ein Fremdwährungsanteil von
(H, sffrs. usw.) in der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmarkversicherungsleistung um Umstellungskurs von 1 (F, sfrs. usw.). ... . RM, d. h. mit RM (An⸗ rechnungswert) angerechnet. Sollte bei einem späteren Rückkauf der umgestellten Versicherung der Anrechnungswert den fälligen Rückvergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremdwährungsanteil so herabgesetzt, daß sein Anrechnungswert dem Rückkaufswert gleichkommt. Die Beiträge, Zusatzbeiträge (z. B. für die Mitversicherung der Invalidität oder für die Unfall— zusatzversicherung), Zinsen, je einschließlich der Rückstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policen⸗Darlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Prämiendepot) und ev. mitver— sicherte Invaliditätsrenten werden zum gleichen Kurse in Reichs— mark umgewandelt. Die Versicherung nimmt nach der Um⸗ stellung an dem Gewinn der Gesellschaft in gleicher 3 teil, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Reichsmark abge— schlossen worden wäre. Ebenso werden die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fxisten betr. Unanfecht— barkeit, Selbstmord, Rückkauf, Beleihungsfähigkeit usw., von der Umstellung nicht berührt. Bereits in Fremdwährung gut— geschriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten.
§z 2. Der Fremdwährungsanteil entspricht der geschäftsplan—⸗ mäßigen Deckungsrücklage, die für das Ende der im Zeitpunkt der Ümstellung laufenden Beitragszahlungsperiode zu berechnen ist; jedoch abzüglich etwaiger Rückstände und entnommener Vor— auszahlungen (Policen⸗Darlehen). Falls bei Tod durch Unfall nach dem Vertrag die mehrfache Versicherungssumme gezahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil nicht entsprechend vervielfacht.
§ 3. Der Rückkaufswert der umgestellten Versicherung wird so berechnet, wie wenn die Versicherung von Anfang an in . mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedoch 8 1 Abs. 2. Nach der Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme (Policen⸗Darlehen) nur in Reichs— mark gewährt unter Anrechnung der etwa früher bereits ge— leisteten und nach 5 1 Absatz 3 umgewandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Versicherung der Anrechnungswert des Fremdwäh⸗ rungsanteils in Abzug gebracht.
§ 4. Bei einer späteren Umwanzlung der umgestellten Ver⸗ sicherung in eine prämienfreie Versicherung kann die Gesellschaft berlangen, daß der Fremdwährungsanteil wegfällt und fein Gegenwert zur Bildung der prämienfreien Reichsmarkversiche— rungssumme verwendet wird.
§ 5. Sollte sich die Währung des Fremdwährungsanteils gegenüber dem Umstellungskurse (vgl. 5 1 Abs. 2) um mehr als 15 vH entwerten und sollte diese Kursdifferenz mindestens ein Jahr bestehen, so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichts⸗ amt für Privatversicherung seine Genehmigung , erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragstellung . ersicherungs⸗ jahr und in Zukunft — solange die bezeichnete Kursdifferenz besteht — einen Zuschlag zum , ,, fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen,. Der Zu⸗ Flag darf. den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um
ie Kursdifferenz aus einer 4 z igen Verzinsung des Anrech⸗ nungswertes in Reichsmark auszugleichen.
§ 6. Als „Umstellungskurs“ gemäß § 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellschaft gemachte Umstellungsangebot. Die Zu— grundelegung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Geneh⸗ migung der Aufsichtsbehörde.
Als Umwandlungskurs nach § 4 gilt bei vertragsmäßiger Umwandlung der jeweilige amtliche Beyliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang des Uinwändlungsantrages bei der Gesellschaft, während bei einer bedingungsgemäß als Ver⸗ zugsfolge eintretenden Umwandlung der amtliche Berliner Mittelkurs am Umwandlungstage maßgebend ist. Die Fest⸗ stellung der Reichsmarkversicherungssumme der ungestellten Ver—⸗ sicherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf⸗ bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungseinheit, wobei Beträge über 5 auf⸗ und bis 5 abzurunden sind.
5.
Die Schulden der rechtlich selbständigen GSemeindeunternehmungen.
Zu dem seit Jahren heftig geführten Streit über die wirt— schaftliche Betätigung der Gemeinden bringt das Statistische Reichsamt om neuesten Heft von „Wirtschaft und Statistik“ auf⸗ schluß reiche Zahlenunterlagen Eber die Verbreitung und die Schulden dersenigen kommunalen Unternehmungen, die in Form von rechtlich selbständigen Gesellschaften betrieben werden. Im Jahre 1933 gab es im Deutschen Reich 585 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesell⸗ schaften und dergleichen, die sich ausschließlich oder überwiegend in kommunaler Hand befanden. Als größte Unternehmungen sind u. a. die Berliner Verkehrsgesellschaft, die Vereinigten Elek⸗ trizitäts Werke Westfalen, die Berliner Wohnungsfürsorgegesell⸗ schaft, das Märkische Elektrizitätswerk u. a. m. zu nennen. Die kommunalen Gesellschaften waren hauptsächlich auf Gebieten tätig, die der öffentlichen Hand obliegen, nämlich im Verkehrswesen und in der Versorgungswirtschaft. Daneben treten noch mit einer rößeren Zahl die städtischen Wohnungs- und Siedlungsgesell⸗ een, hervor. Die erfaßten Unternehmungen hatten 1933 eine Gesamtverschuldung von rd. 2 Milliarden RM. Die Kapitalien waren in Höhe von 1.4 Milliarden RM den Kreditmärkten ent— nommen, rd. 1 Milliarde RM waren Darlehen der an den Ge⸗ sellschaften beteiligten Kommunen und 0,1 Mrd. RM interne Verschuldung der Unternehmungen untereinander. Die aus den Kreditmärkten stammenden Schulden sind gegenüber der letzten Feststellung im Jahre 1930 nur noch unwesentlich gestiegen, da die Unternehmungen in der Krise unter Kreditabzügen zu leiden hatten und fast durchgängig von neuen Investitionen Abstand nehmen mußten. sogar merklich abgenommen, da die in ihrer eigenen Finanzkraft geschwächten Gemeinden zu weiteren Kapitalleistungen nicht mehr in der Lage waren. . Schuldenanteil mit rd. 1 Milli⸗ arde RM entfiel auf die Wohnungs- und Siedlungsgesellschaften. Die Verkehrsunternehmungen standen mit rd. 670 Millionen RM Schulden an zweiter Stelle. Erst an dritter Stelle folgten die Versorgungsbetriebe mit rd. 600 Mill. RM, wovon 382 Mill. Reichsmark allein auf 62 Elektrizitätswerke trafen. In der Hauptsache sind es also die anerkannten kommunalen Aufgaben⸗ gebiete und die in der Zeit der Wohnungsnot vordringlich ge⸗ wordene Aufgabe der Wohnungsbeschaffung gewesen, durch die die Verschuldung der kommunalen Unternehmungen bostimmt wurde.
Die Schulden aus öffentlichen Mitteln haben
Berliner Börsenbericht vom 18. September. Lebhafter — zunehmendes Publikumsinteresse.
Hoffnungen auf einen günstigen Verlauf der Verhandlungen mit England, der Reichsbankausweis mit wieder ausgeglichener Devisenbilanz und namentlich verschiedene aus der Wirtfchaft kom— mende günstige Mitteilungen haben das Börsengeschäft angeregt. Nachdem bereits am Vortage die Kauforders von Publikumsfeste zugenommen hatten, ist die Nachfrage von dieser Seite erneut stärker geworden. Die kräftige Erholung der J. G. Farben-Aktien sowie verschiedene Auslandswerte trug zur festen Grundstimmung bei Die feste Stimmung hielt bis gegen Schluß des Verkehrs an uns man hörte verschiedentlich um 3 Ühr die höchsten Tageskurse.
Am Montanmarkt waren Klöckner auf Grund von Divi— dendenhoffnungen weiter um 1 vH gebessert. Auch Hoesch lagen 143 vH höher, dagegen verloren Mansfeld 15 vH. Die größte Beachtung fanden Laurahütte, die mit dem Plus-Plus⸗ Zeichen erschienen und bei lebhaften Umsätzen um 3 vH nach oben gingen. Die Erholung der Farbenaktien um 14 v5 wirkte sich auf dem Markt der chemischen Werte günstig, aus. Besonders Goldschmidt (plus 1M), aber auch Chemische Heyden (plus 1) waren begehrt. Am Elektromarkt erholten sich die am Vortage stark gedrückten Ehade um 5 RM, sonst wurden AEG. (plus 1) sowie Vogel Draht (splus 1) ziemlich lebhaft umgesetzt. Kunstseidenwerte waren bis zu 2 vH erholt, auch für. Schultheiß splus 1165) zeigte sich zunehmendes Interesse. Dessauer Gas (minus 1M) litten unter Glattstellungen der Kulisse.
Am Kassamarkt war die Tendenz bei überwiegend ruhigem Geschäft ebenfalls fest. Etwas mehr Interesse zeigt sich jetzt auch für fest verzinsliche Papiere. Abgesehen von Altbesitz (plus *) lagen besonders Kommunalobligationen bis zu 1 vH höher. Auch Pfandbriefe und Stadtanleihen tendierten freundlicher. Tagesgeld blieb mit 41sis bis 45/16 vH unverändert. Dollar und Pfund lagen international eine Kleinigkeit schwächer. In Berlin stellt sich der Dollar auf 2,476 (2,477) und das Pfund auf 12,8 n½, (12,39) RM.
GSeneralversammlungskalender für die Woche vom 24. September bis 29. September.
Montag, den 24. September. Berlin: ö A.⸗G. für Mineralölindustrie i. S., Regensburg. 11 ö. Bielefeld: Werkzeugmaschinen⸗Fabrik Gildemeister S Comp. A.-G., Bielefeld, 15 Uhr. Dresden: Keramische Werte A.⸗G., Berlin, 11 Uhr. M.⸗Gladbach: Gladbacher Wollindustrie A.⸗G. vorm. L. M.⸗Gladbach, 177 Uhr. Hohenlohehütte: Hohenlohe⸗Werke, Hohenlohehütte, 12 Uhr. Hamburg: Hamburger Hochbahn A⸗G., Hamburg, 12 Uhr.
Dienstag, den 25. September. Köln: Westdeutsche Kaufhof A.-G. (vo8rm. Leonhard Tietz A.-G., Köln, 11 Uhr. Mittwoch, den 26. September.
Hamburg: Triton⸗Beles A.⸗G., Hamburg, 15 Uhr. 3 nn,, Joh. Braun A.⸗G., .
Josten.
Pfeddersheim.
Donnerstag, den 27. September.
Berlin: Braunkohlen⸗Schwelkraftwerk Hessen⸗Frankfurt (Hefrag), Wölfersheim in Oberhessen, 12 Uhr.
Berlin: Deutsche Togogesellschaft, Berlin, 11 Uhr.
Berlin: H. Hildebrand C Söhne⸗Rheinmühlenwerke A⸗G., Mann⸗ heim, 12 Uhr.
Berlin: Moliwe⸗Pflanzungs-Gesellschaft, Berlin, 12 Uhr.
Dessau: Dessauer Straßenbahn⸗Gesellschaft, Dessau, 1243 Uhr.
Flensburg: Flensburger Schiffsbau-Gesellschaft, Flensburg, ao. H.⸗V., 124 Uhr.
Köln: Zuckerfabrik Brühl A.⸗G., Brühl, 1515 Uhr.
Königsberg / Pr.. Königsberger Lagerhaus A.⸗G., 11 Uhr.
Leipzig: C. G. Röder A.⸗G., Leipzig, 12 Uhr.
Freitag, den 28. September.
Königsberg,
Sonnabend, den 29. September. Berlin: — 23 Feuerversicherung A.-G., Berlin⸗Wilmersdorf, 11 —
Berlin: Deutsche Lebensversicherung Gemeinnützige A.-G., Berlin⸗ Wilmersdorf, 11 Uhr. Berlin: NSUu⸗D⸗Rad Vereinigte Fahrzeugwerke A.-G., sulm, 12 Uhr. Bedburg: Zuckerfabrit Bedburg A.-G., Bedburg, 16 Uhr. Chemnitz: Astrawerke A.⸗G., Chemnitz, 12 Uhr. Dresden: Kuhnert⸗Turbowerke A. G., Meñßen, ao. H.-⸗V., 12 Uhr. Crtertz en; Herrmann Erfurter Leder⸗A.⸗G., Erfurt, ao. S. V., . Halle a. S.! Consolidirtes Braunkohlenbergbauwerk Caroline bei Offleben A.⸗G., Magdeburg, 107 Uhr. Halle a. S.: Dörstewitz⸗Rattmannsdorfer Braunkohlen-Industrie⸗ Gesellschaft, Halle a. S., 933 Uhr. Halle a. S.: Stadtmühle Alsleben A.⸗G., Alsleben a. S., 15 Uhr. Halle a. S.: Zuckerfabrik Körbisdorf A.-G., Körbisdorf, 97 Uhr. Köln: . Metallwerke A.⸗G., Köln, ao. H.⸗V., ö
Neckar⸗
Kunft und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Mittwoch,‚, den 19. Septem ber.
Staatsoper: Der Troubadour. Musikalische Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. ö Faust II. Teil von Goethe. Beginn! 2
Wilhelm Furtwängler erscheint am Donnerstag, den 20. September, zum ersten Male in dieser Spielzeit am Diri⸗ gentenpult der Staatsoper. Er leitet die if hren von enten lh und Isolde“ mit Theo Strack a. G. und Frida deider in den Titelrollen.
Aus den Staatlichen Museen.
Im Vorderasiatischen Museum finden täglich um 12 und 1 Uhr Führungen durch die neuen Säle babylonisch-assyrischer Kunst statt.